Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 29.10.2015 LB150043

29 octobre 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,813 mots·~19 min·3

Résumé

Persönlichkeitsverletzung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB150043-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 29. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch lic. iur. X._____

betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 7. Mai 2015 (CG140006-I)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2)

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten die diffamierende Aussage über den Kläger im Internet zu beseitigen, namentlich: Aussage über den Kläger in Absatz 1 des auf der Website der Zeitung C._____ publizierten Artikels mit dem Titel "Die D._____ muss über die Bücher" vom tt.06.2012, 22.12 Uhr, URL: http://www.C._____.ch/blog/566/ Wortlaut: «Zuvor musste schon der Zürcher D._____-Lokalpolitiker E._____ austreten, weil er twitterte, es brauche eine Kristallnacht für Moscheen.» 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten Name und Vorname des Klägers in der folgenden im Internet publizierten Aussage zu beseitigen, namentlich: Aussage über den Kläger in Absatz 2 des Artikels "Die D._____ muss über die Bücher" vom tt.06.2012, 22.12 Uhr, URL: http://www.C._____.ch/blog/566/ Wortlaut: «Keine Frage: Weder F._____ noch E._____ haben in einer Partei etwas verloren, die sich zum Grundsatz der Freiheit und Demokratie bekennt.» 3. Es sei die Widerrechtlichkeit der unter Ziffer 1 und 2 beanstandeten Verletzungen der Persönlichkeitsrechte des Klägers festzustellen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Beschluss und Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 7. Mai 2015: (Urk. 42 S. 17 f.= Urk. 46 S. 17 f.)

Es wird beschlossen: "1. In Wiedererwägung der Verfügung vom 11. September 2014 wird der Ausschluss der Öffentlichkeit hinsichtlich der Einsichtnahme in den Endentscheid aufgehoben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

- 3 - 3. Die Gerichtskosten, bestehend in der Entscheidgebühr, werden dem Kläger auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des Vorschusses wird dem Kläger zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.– zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtmittelbelehrung, Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 45 S. 2): "1. Die Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und die Rechtsbegehren Ziffer 1-4 des Klägers seien gutzuheissen. 2. Die Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben; und a) Die Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer 2 sei im vollem Umfang von CHF 4000.00 der Beklagten aufzuerlegen. b) Die Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger den Betrag von CHF 4'000.00 zu ersetzen. c) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 525.00 zurückzuerstatten; 3. Die Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben; stattdessen sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'407.50 auszurichten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

Erwägungen: I. 1.a) Mit Eingabe vom 31. März 2014 machte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) die Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1, Urk. 2). Ferner stellte er Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Urk. 2 S. 2). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9) wurde mit Verfügung

- 4 vom 23. Mai 2014 mangels Mittellosigkeit abgewiesen und ihm wurde Ratenzahlung für den ihm auferlegten Kostenvorschuss bewilligt (Urk. 11). Nach Eingang der Klageantwort vom 9. Juli 2014 (Urk. 17) hiess die Vorinstanz den klägerischen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit mit Verfügung vom 11. September 2014 teilweise gut (Urk. 22) und führte am 7. Mai 2015 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 10 ff.). Mit gleichentags ergangenem Beschluss und Urteil, dem Kläger zugestellt am 6. Juli 2015 (Urk. 43), wies die Vorinstanz die Klage ab und hob den Ausschluss der Öffentlichkeit hinsichtlich der Einsichtnahme in den Endentscheid auf (Urk. 42 S. 17 ff. = 46 S. 17 ff.). b) Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 1. September 2015 fristgerecht (Urk. 43, Briefumschlag Urk. 45) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 45). Nachdem ihm mit Verfügung vom 4. September 2015 die Zahlung eines Kostenvorschusses auferlegt worden war (Urk. 49), ersuchte er mit Eingabe vom 21. September 2015 um Ratenzahlung oder aber um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 50). Mit Verfügung vom 24. September 2015 wurde ihm die Frist zur Leistung des Vorschusses bis zum Entscheid über seine Gesuche einstweilen abgenommen (Urk. 53). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufungsschrift sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Am 23. Juni 2012 verfasste der Kläger auf seinem Twitter-Account einen Tweet folgenden Inhalts: "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht….diesmal für Moscheen.", zu welchem nach Angaben des Klägers überdies der Zusatz gehöre "……damit die Regierung endlich aufwacht." In der Folge publizierte die Beklagte am tt. Juni 2012 auf www.C._____.ch einen Artikel mit den streitgegenständlichen Textpassagen (nachstehend kursiv), dessen vollständige Fassung wie folgt lautet (Urk. 2 S. 4, Urk. 17 S. 7):

- 5 - " Die D._____ muss über die Bücher Von G._____ Die Nachricht: Der Solothurner F._____ muss die D._____ verlassen, nachdem er im Internet rassistische Gewaltfantasien verbreitete. Zuvor musste schon der Zürcher D._____- Lokalpolitiker E._____ austreten, weil er twitterte, es brauche eine Kristallnacht für Moscheen. Der Kommentar: Keine Frage: Weder F._____ noch E._____ haben in einer Partei etwas verloren, die sich zum Grundsatz der Freiheit und Demokratie bekennt. Die D._____ hat denn auch rasch die Notbremse gezogen, als die beiden Fälle ruchbar wurden. Das ist begrüssenswert. Doch es reicht nicht aus, Rechtsextreme aus der Partei zu werfen, sobald ihre Entgleisungen ans Licht kommen. Die D._____ sollte genauer hinschauen, wer sich da an ihrem rechten Rand tummelt. Und da sind Zweifel angebracht: Wie kann es sein, dass F._____s Facebook- Freunde – darunter die halbe D._____-Spitze – nichts von seinen widerlichen Äusserungen mitbekommen haben? Und dass sie nichts dagegen getan haben? Stutzig macht auch die Reaktion des zuständigen Amtsparteipräsidenten. Vom «C._____ » mit den Recherchen konfrontiert, distanzierte er sich nur halbherzig von F._____. Seine Äusserung ist verräterisch: «Man darf seine eigene Meinung haben, aber man darf das nicht nach aussen tragen.» Die D._____ muss sich überdies die Frage gefallen lassen, ob sie die unguten Geister mit ihrer jahrelangen Hetze gegen Ausländer nicht selber heraufbeschworen hat. Gerade diese Woche hat eine Zürcher D._____-Kantonsrätin gefordert, die Behörden sollten die Schweizer Bürger konsequent in «Eingebürgerte» und «Schweizer seit Geburt» unterteilen. Wer die Bevölkerung nach Ethnie einteilen will, spielt aber mit dem Feuer. Und macht sich selber attraktiv für bekennende Rassisten." 3.a) Der Kläger verlangte vor Vorinstanz, wegen ihres persönlichkeitsverletzenden Inhalts sei die erste kursiv hervorgehobene Textpassage vollumfänglich zu beseitigen und in der zweiten sein Name und Vorname zu löschen. Überdies beantragte er die Feststellung der Widerrechtlichkeit der beanstandeten Persönlichkeitsverletzungen (Urk. 2, Urk. 36). b) Die Vorinstanz hielt keine der streitgegenständlichen Aussagen im fraglichen Artikel für persönlichkeitsverletzend. Zur Aussage, der Kläger habe aus der D._____ austreten müssen, hielt sie fest, diese sei zwar unpräzis und als ungenaue Presseäusserung zu werten, im Kerngehalt jedoch nicht wahrheitswidrig (Urk. 46 S. 8 ff.). Auch die Bezeichnung als "D._____-Lokalpolitiker" sei angesichts der Tatsache, dass der Kläger politisch in einer Kreispartei als Vorstandsmitglied tätig gewesen und das Amt des Kreisschulpflegers zumindest während einiger Monate ausgeübt habe, nicht wahrheitswidrig (Urk. 46 S. 10). Sodann hielt sie fest, der Kläger habe wegen des "Kristallnacht-Tweets" aus der D._____ aus-

- 6 treten müssen. Dessen Nennung in diesem Zusammenhang stelle keine Persönlichkeitsverletzung dar. Zum Zusatz "damit die Regierung endlich aufwacht" hielt sie fest, dieser vermöge die Verwerflichkeit der Kernaussage des ersten Teils des Satzes nicht herabzusetzen; ebenso wenig wie das Wort "vielleicht" (Urk. 46 S. 11 f.). Die zweite, unter dem Titel "Kommentar" aufgeführte Textstelle qualifizierte sie sodann als Werturteil, welches als solches nicht unnötig verletzend und beleidigend sei (Urk. 46 S. 13). 4. Für die rechtlichen Ausführungen zur Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien sowie zur Persönlichkeitsverletzung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 5 ff. E. 3 und 4.1.-4.4.). 5.a) Mit seiner Berufung bringt der Kläger zunächst vor, es sei wichtig, dass der genaue und vollständige Wortlaut seines Tweets und dessen Kontext, namentlich die Zusätze "vielleicht" und "…, damit die Regierung endlich aufwacht." berücksichtigt würden, denn nur so werde klar, was er tatsächlich gemeint habe (Urk. 45 S. 3 f.). Dieser Einwand ist unbehelflich, hat doch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid durchaus auch die fraglichen Zusätze zum Tweet in ihre Prüfung der Persönlichkeitsverletzung miteinbezogen (Urk. 46 S. 11 f.). Zu ihrer (bestrittenen) inhaltlichen Würdigung wird nachfolgend eingegangen (vgl. E. 5.c.). Das weitere in diesem Zusammenhang vom Kläger vorgebrachte Argument, wonach der Tweet in der Konstruktion der Aussage "Vielleicht brauchen wir wieder einen schweren Verkehrsunfall…diesmal mit mehreren Toten, damit die Regierung endlich eine zweite Gotthardröhre baut.", gleichzustellen sei, hätte bereits vor Vorinstanz vorgebracht werden können und müssen. Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren lediglich in beschränktem Rahmen zulässig, namentlich dann, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies ist hier nicht der Fall, weshalb die Behauptung verspätet erfolgte und folglich nicht zu hören ist. Selbst wenn sie zu berücksichtigen wäre, vermöchte sie indes die klägerische Argumentation nicht zu stützen. Die Aussage ist der streitgegenständlichen Aussage weder "sehr ähnlich" noch ist sie "sinngleich" (Urk. 45 S. 4), sind doch Parallelen zwi-

- 7 schen einem - in der Regel unfreiwillig herbeigeführten - schweren Verkehrsunfall und dem willentlichen Auftakt zu einem Genozid nicht auszumachen. Überdies gilt es bei der Beurteilung einer Persönlichkeitsverletzung die tatsächliche, streitgegenständliche Aussage zu prüfen. b) Weiter wendet sich der Kläger mit seiner Berufung erneut gegen die Feststellung, er habe die D._____ verlassen müssen. Dies werde dem Durchschnittsleser mit den beanstandeten Textpassagen zu Unrecht suggeriert. Vielmehr sei er freiwillig aus der Partei ausgetreten und habe seinen Austrittsentscheid bereits drei Tage nach der ersten Publikation vom 24. Juni 2012 bekannt gegeben. So schnell könne ein Mitglied gar nicht gegen dessen Willen ausgeschlossen werden (Urk. 45 S. 4 f., 7). Der Kläger verkennt, dass im fraglichen Text nicht von Ausschluss, sondern von Austritt die Rede ist (Urk. 2 S. 4, 17 S. 7). Die Vorinstanz hält dazu fest, der Kläger habe sich nicht aus freien Stücken entschlossen, aus der Partei auszutreten. Sein Ausscheiden sei aufgrund des allseits entstandenen enormen Drucks durch Medienberichte sowie im Wissen darum erfolgt, dass sein Austritt vom Parteivorstand der Stadt Zürich beantragt worden sei, worüber auch schon die Medien informiert worden seien (Urk. 46 S. 9). Dies wird vom Kläger denn auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 45 S. 6). Auslöser für den medialen Druck und die Reaktion der D._____ war unbestrittenermassen der "Kristallnacht-Tweet" des Klägers. Hätte er den fraglichen Tweet nicht abgesetzt, wären der mediale Druck und die Reaktion der Partei ausgeblieben und der Kläger wäre zu jenem Zeitpunkt nicht aus der Partei ausgetreten. Der Begriff "müssen" steht somit nicht für eine Verpflichtung gegenüber der D._____, sondern ist Ausdruck der Zwänge, in denen sich der Kläger damals aufgrund der gesamten Umstände befunden hat. Insofern ist sein Austritt eben gerade nicht freiwillig, sondern auf Druck hin erfolgt. Entsprechend greift auch das weitere klägerische Argument ins Leere, wonach eine erstinstanzliche Verurteilung wegen Rassendiskriminierung ebenfalls nicht zum Ausschluss des D._____-… geführt habe (Urk. 45 S. 6). Die beanstandete Aussage, der Kläger habe aus der D._____ wegen des "Kristallnacht-Tweets" austreten müssen, gibt somit die Vorkommnisse zwar verkürzt und unpräzis wieder, ist

- 8 im Kerngehalt jedoch nicht wahrheitswidrig. Zu Recht verneinte die Vorinstanz eine Persönlichkeitsverletzung in diesem Punkt. c) Weiter bemängelt der Kläger, im fraglichen Artikel sei dem Leser der tatsächliche Wortlaut des "Kristallnacht-Tweets" nicht vor Augen geführt worden. Es werde einfach behauptet, er habe getwittert, es brauche eine Kristallnacht für Moscheen. Dabei anerkenne auch die Beklagte, dass im Tweet das relativierende Wort "vielleicht" vorhanden gewesen sei. Dieses impliziere ein Hinterfragen. Das Wort "braucht" beziehe sich auf den Zusatz "damit die Regierung endlich aufwacht" und sei Ausdruck von Besorgnis über den extremen Islamismus und die Untätigkeit der Regierung (Urk. 45 S. 10). Es sei in seinem Tweet weder um Juden noch deren Verfolgung vor oder während des zweiten Weltkriegs gegangen (Urk. 45 S. 7 f., 10). Die Vorinstanz äussert sich dazu im angefochtenen Entscheid insofern, als sie das Wort "vielleicht", wie auch den Zusatz "damit die Regierung endlich aufwacht", für die Kernaussage des klägerischen Tweets nicht entscheidend hält. Unter Bezugnahme auf die historische Bedeutung der sog. (Reichs-)Kristallnacht hält sie fest, der Kerngehalt des Tweets werde vom durchschnittlichen Leser dahingehend verstanden, dass der Kläger die Kristallnacht als Auslöser zur Verfolgung der Juden insofern legitimiere, als sie seiner Ansicht nach schon einmal ein akzeptables und notwendiges Mittel gewesen sei. Weder der Zusatz "damit die Regierung endlich aufwacht", noch das Wort "vielleicht" könnten die Verwerflichkeit dieser Kernaussage herabsetzen. Der verkürzt wiedergegebene Wortlaut des Tweets im Artikel der Beklagten entspreche daher im Kern der Wahrheit und verfälsche für den Durchschnittsleser das Bild des Klägers als Verfasser des Tweets nicht spürbar (Urk. 46 S. 11 f.). Dem ist beizupflichten. Zwar trifft zu, dass das Wort "vielleicht" relativierend wirkt. Indes ist diese Wirkung angesichts der für den Durchschnittsleser erkennbaren Kernaussage vernachlässigbar. Ob der Kläger die Aussage auch tatsächlich so gemeint hat, ist letztlich unbedeutend. Entscheidend ist, wie sie vom durchschnittlichen Leser verstanden werden musste, nämlich - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - als Legitimation der Kristallnacht als akzeptables und notwendiges Mittel. Wozu dieses Mittel notwendig sei, namentlich dass es die Regierung

- 9 zum "Aufwachen" resp. Umdenken bewegen solle, wie der Kläger vorbringt, und sich das Wort "braucht" darauf beziehe, ändert an der Kernaussage nichts. Auch ist unerheblich, ob aus dem Kontext der Diskussion auf Twitter eindeutig hervorgehe, dass es darin weder um die Zeit von 1938 noch um Juden gegangen sei, wie der Kläger behauptet (Urk. 45 S. 9 f.). Die Aussage selbst stellt die Verbindung zwischen Islam und Judenverfolgung her, weshalb es irrelevant ist, ob auch in der weiteren Diskussion davon die Rede war. Ebenso wenig vermag der Umstand, wonach Twitter ein schnelles Medium sei, bei welchem die Verfasser nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen würden (Urk. 45 S. 10), die Kernaussage an sich zu entkräften. Zwar ist in die Würdigung miteinzubeziehen, dass die Aussage des Klägers auf einer Plattform erfolgte, auf welcher auch in teilweise aggressiver und polemischer Form über politische Meinungen gestritten wird. Das Thema der Judenverfolgung im vergangenen Jahrhundert, welches aufgrund ihres enormen Ausmasses nachhaltig Spuren im kollektiven Gedächtnis hinterlassen hat, erfordert indes ein erhöhtes Mass an Sensibilität, welchem insbesondere in einer öffentlich geführten Diskussion Rechnung zu tragen ist. Dies gilt auch dann, wenn diese mit schnellem Schlagabtausch erfolgt. Schliesslich ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass für die Ermittlung des Kerngehalts einer Aussage stets eine Interpretation zu erfolgen hat. Hierfür sind keine Beweise erforderlich (Urk. 45 S. 10). Auch insofern sind die Vorbringen des Klägers nicht stichhaltig. d) Der im angefochtenen Entscheid erfolgten Qualifizierung der zweiten streitgegenständlichen Aussage als Werturteil ist sodann nichts entgegenzusetzen. Die Aussage erfolgte unter dem Titel "Kommentar" und signalisiert dadurch dem Leser, dass es sich dabei um eine Meinungsäusserung des Schreibenden handelt (vgl. auch BSK ZGB I-Meili, N 43 zu Art. 28 ZGB). Zutreffend prüfte die Vorinstanz daher das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung unter den für Werturteile geltenden Voraussetzungen (Urk. 46 S. 12 f., Urk. 45 S. 11). Der Vorwurf des Klägers, die Vorinstanz sei in zwei Verfahren bezüglich derselben Aussage auf Twitter und der Teilnahme an einer politischen Diskussion zu einer komplett verschiedenen Ansicht gekommen (Urk. 45 S. 11), ist sodann nicht stichhaltig. Während die Aussage des Klägers zunächst unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen war (GG130049, SB140436), ist das vorliegende Verfahren ein zivilrechtli-

- 10 ches. Unter dem Titel des Persönlichkeitsschutzes spielt die Frage keine Rolle, inwiefern die öffentliche Diskussion, in welche sich der Kläger mit seiner Aussage begeben hat, eine politische war. Aus dem vermeintlichen Widerspruch der beiden Verfahren lässt sich somit nichts zugunsten des klägerischen Standpunkts ableiten (Urk. 45 S. 11). Dass er ferner aufgrund seiner Teilnahme an der D._____-Medienkonferenz im Juni 2012 im Rampenlicht gestanden hat, hat er selbst ausgeführt (Urk. 45 S. 6, 11). Die Vorinstanz erwog daher zutreffend, seine namentliche Nennung im fraglichen Artikel stelle keine Persönlichkeitsverletzung dar (Urk. 45 S. 11/12, Urk. 46 S. 11). Ob sich der D._____-Vorstand der Stadtpartei oder das D._____-Präsidium zur Distanzierung vom Kläger veranlasst sah, ist für die Prüfung der Persönlichkeitsverletzung unerheblich (Urk. 45 S. 12). Auch ändert die mögliche Motivation zu diesem Schritt der Parteispitze nichts an der zutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach mit der Presseäusserung kein unnötig verletzender und beleidigender Angriff auf die Person des Klägers vorliege (Urk. 46 S. 13). Selbst wenn die Distanzierung der Partei, wie vom Kläger behauptet, aufgrund des medialen Drucks und nicht aufgrund einer Übereinstimmung mit der Meinungsäusserung des Journalisten erfolgte, hilft dies der klägerischen Argumentation nicht weiter (Urk. 45 S. 12), hat er doch mit seinem Tweet freiwillig an der Diskussion mit einem öffentlich zugänglichen Kommunikationsmittel teilgenommen und musste im Rahmen eines Werturteils angriffige und gegebenenfalls undifferenzierte Kritik in Kauf nehmen. Schliesslich ist ihm zwar beizupflichten, dass ihn die D._____ nicht aus der Partei ausgeschlossen hat (Urk. 45 S. 12, Urk. 46 S. 14). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Kläger aufgrund seines "Kristallnacht-Tweets" und andere Parteimitglieder aufgrund anderer Äusserungen im Internet aufgefallen sind. Gegenstand des von der Beklagten veröffentlichten Artikels sind die Auswirkungen dieses Umstands auf die politische Karriere des Klägers und auf die Partei D._____. Insofern trifft auch die Feststellung der Vorinstanz zu, wonach es im fraglichen Artikel letztlich nicht um die Interpretation des "Kristallnacht-Tweets" des Klägers gehe (Urk. 46 S. 14). e) Zusammenfassend liegt mit dem von der Beklagten veröffentlichen Artikel keine Verletzung der Persönlichkeit des Klägers im Sinne von Art. 28 ff. ZGB vor. Entsprechend besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Wi-

- 11 derrechtlichkeit der fraglichen Textpassagen (vgl. klägerisches Rechtsbegehren Ziff. 3.). f) Der Kläger beruft sich neben der Persönlichkeitsverletzung in seiner Berufung neu auf das Recht auf Vergessen. Der Artikel mit den streitgegenständlichen Textpassagen sei noch immer auf der Website der Beklagten im Internet öffentlich zugänglich und der Kläger bezweifle, dass seine dortige namentliche Nennung auch im Jahr 2015 noch mit einem übergeordneten öffentlichen Interesse gerechtfertigt werden könne (Urk. 45 S. 13 f.). Das Recht auf Vergessen im Internet bezeichnet die Möglichkeit, über die eigenen digitalen Spuren und das eigene Online-Leben zu bestimmen. Eine gesetzliche Grundlage für dieses Recht, die über den Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ff. ZGB resp. Art. 15 Bundesgesetz über den Datenschutz hinausgeht, besteht in der Schweiz nicht (vgl. dazu aber Erläuterungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten [EDÖB] 2014, www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00683/01173/index.html). Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsverletzung nicht erfüllt. Eine Interessenabwägung würde sodann ohnehin nicht zugunsten des Klägers ausfallen. Gemäss unangefochten gebliebener Feststellung der Vorinstanz hat der Kläger noch während der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens sowohl auf einem von ihm betriebenen Blog im Internet als auch auf Twitter aktiv zum "Kristallnacht-Tweet" kommuniziert (Urk. 46 S. 15) und dadurch selbst weiterhin Öffentlichkeit hinsichtlich der Auswirkungen des Tweets vom Juni 2012 hergestellt. Vertrat der Kläger somit auch aktuell seine Ansicht im Internet, hat er sich anderslautende Äusserungen dazu in diesem Medium gefallen zu lassen. g) Die Berufung des Klägers hinsichtlich Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils erweist sich insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei, mithin dem Kläger auferlegt. Überdies wurde er zur Leistung einer vollen Parteientschädigung an die Beklagte verpflichtet (Urk. 46 S. 16). Mit Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Entsprechend hat es mit der im angefochtenen Entscheid getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelung sein Be-

- 12 wenden. Auch hinsichtlich Dispositivziffer 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils ist die Berufung daher abzuweisen. 7. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Berufungsverfahren (Urk. 50 S. 1 f.) ist zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abzuweisen. 8.a) Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 12 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Einen Antrag auf Ratenzahlung (Urk. 50) hätte der Kläger bei der Gerichtskasse zu stellen. c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. Mai 2015 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 45, 47, 48/1+2, 50, 51 und 52/1-35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 13 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: js

Urteil vom 29. Oktober 2015 Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) Beschluss und Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 7. Mai 2015: (Urk. 42 S. 17 f.= Urk. 46 S. 17 f.) Es wird beschlossen: "1. In Wiedererwägung der Verfügung vom 11. September 2014 wird der Ausschluss der Öffentlichkeit hinsichtlich der Einsichtnahme in den Endentscheid aufgehoben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten, bestehend in der Entscheidgebühr, werden dem Kläger auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des Vorschusses wird dem Kläger zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.– zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtmittelbelehrung, Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. Mai 2015 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 45, 47, 48/1+2, 50, 51 und 52/1-35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LB150043 — Zürich Obergericht Zivilkammern 29.10.2015 LB150043 — Swissrulings