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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.02.2016 LB150032

11 février 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·14,297 mots·~1h 11min·3

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB150032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss und Urteil vom 11. Februar 2016

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1.____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 7. Mai 2015 (CG130014-L)

- 2 - Rechtsbegehren gemäss Replik: (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 38 S. 2 f.; abweichende Rechtsbegehren in Klagebegründung kursiv) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von USD 5'000 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 26.09.2011 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von USD 5'000 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 22.09.2011 zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von USD 3'400 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 30.09.2011 zu bezahlen. 4. [Klagebegründung: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von USD 8'486'400 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 17.10.2011 zu bezahlen.] Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen der nachfolgend aufgeführten Beträge, jeweils zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 17.10.2011, zu bezahlen: 4.1. USD 8'486'400 bzw. 4.2. USD 8'164'800 bzw. 4.3. USD 7'586'400 bzw. 4.4. USD 3'000'000. 5. [Klagebegründung: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von USD 2'441'450 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 19.10.2011 zu bezahlen.] Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen der nachfolgend aufgeführten Beträge, jeweils zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 19.10.2011, zu bezahlen: 5.1. USD 2'441'450 bzw. 5.2. USD 1'041'450 bzw. 5.3. USD 2'521'450 bzw. 5.4. USD 1'000'000. 6. [Klagebegründung: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von USD 663'246.25 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 19.10.2011 zu bezahlen.] Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen der nachfolgend aufgeführten Beträge, jeweils zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 19.10.2011, zu bezahlen: 6.1. USD 663'246.25 bzw. 6.2. USD 263'246.25 bzw. 6.3. USD 210'000. 7. [Klagebegründung: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von USD 297'155 zuzüglich Zins zu 5% seit 21.12.2011 zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von USD 548'000 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 28.10.2011 zu bezahlen.]

- 3 - Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen der nachfolgend aufgeführten Beträge zu bezahlen: 7.1. USD 297'155 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 21.12.2011 bzw. 7.2. USD 377'000 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 26.10.2011 7.3. USD 557'000 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 28.10.2011. 8. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von USD 200'000 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 18.01.2012 zu bezahlen. 9. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen (unter Vorbehalt der Nachklage): a. CHF 17'107.15 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 25.01.2013. b. EUR 96'938.36 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 25.01.2013. c. PLN 202'252.65 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 25.01.2013. d. CZK 3'331'951.20 [Klagebegründung: CZK 3'408'651.20] zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 25.01.2013. e. USD 326'237.62 [Klagebegründung: USD 366'618.05] zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 25.01.2013. 10. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen (unter Vorbehalt der Nachklage): a. CHF 2'925 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 31.07.2012. b. EUR 126'480.26 [Klagebegründung: EUR 147'400] zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 31.07.2012. c. PLN 19'320 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 31.07.2012. d. CZK 2'081'600 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 31.07.2012. e. JPY 484'115 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 31.07.2012. f. USD 112'655.02 [Klagebegründung: USD 184'420.76] zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 31.07.2012. 11. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von USD 211'980.38 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 31.12.2011 zu bezahlen. 12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (4. Abteilung) vom 7. Mai 2015 (Urk. 82):

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen: a) USD 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 26. September 2011 b) USD 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 22. September 2011 c) USD 3'400.– zuzüglich 5% Zins seit 30. September 2011 d) USD 41'400.– zuzüglich 5% Zins seit 17. Oktober 2011.

- 4 - 2. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 133'250.00, die weiteren Kosten betragen: Fr. 975.00 Dolmetscherkosten. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 166'460.– zuzüglich 8% MwSt. zu bezahlen. 6. [Mitteilung.] 7. [Rechtsmittel.]

Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 81 S. 2 f.):

" 1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2015 insofern aufzuheben als dass die Klage des Berufungsführers nicht vollumfänglich gut geheissen wurde. 2. Die Klage des Berufungsführers sei vollumfänglich gutzuheissen. 3. Eventuell sei die Klage zur Beweisabnahme, insbesondere zur Zeugenbefragung von C._____, an die Vorinstanz zurück zu weisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsgegnerin."

der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 90 S. 2):

"Die Berufung sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 7. Mai 2015 (Prozess Nr. CG130014) zu bestätigen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers."

- 5 - Inhaltsverzeichnis

1. Sachverhalt ............................................................................................................. 5 2. Prozessverlauf ........................................................................................................ 9 3. Zuständigkeit, anwendbares Recht ...................................................................10 4. Prozessuales ........................................................................................................11 5. Allgemeines: Vertragsverhältnis usw.; Aufklärungs- und Beratungspflicht 17 6. Kurse von Edelmetallen und Devisen...............................................................32 7. Belehnungsgrenze und Margin Call ..................................................................34 8. Goldkauf vom 9. bzw. vom 13. September 2011 (Konsens) ........................37 9. Weitere Gold- und Silbertransaktionen.............................................................40 10. Gold- und Silberverkauf vom 26. September 2011 ........................................41 11. Fremdwährungstransaktionen vom 24./26. Oktober 2011 ............................43 12. Öl-Futures .............................................................................................................45 13. Verletzung der Rechenschaftspflicht und Zerstörung des Depots...............45 14. Zusammenfassung; Kosten- und Entschädigungsfolgen ..............................49

Erwägungen: 1. Sachverhalt 1.1. Die Beklagte ist eine weltweit tätige Grossbank mit Sitz in Zürich. Sie betreibt unter anderem das Private Banking mit vermögenden Privatkunden. Zu diesen gehörte auch der Kläger (Urk. 17 Rz 9, Urk. 38 Rz 396). 1.2. Der Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger und wohnt in D._____, hält sich aber auch oft in ... (Kanada) auf. Er ist ein vermögender Unternehmer und Investor (Urk. 17 Rz 8, Urk. 38 Rz 396). Mindestens seit dem Jahre 1991 stand er in geschäftlicher Verbindung mit der Beklagten. Die Parteien unterzeichneten die folgenden Vereinbarungen: - Konto- und Depoteröffnungsvertrag ("Contract for the opening of an account and / or safekeeping account") vom 23. Oktober 1991 (Urk. 19/1). - "Conditions for Handling Commodity Futures Contracts and Options on Commodity Futures Contracts" vom 20. Oktober 2007 (Urk. 19/2) [im Folgenden: "Conditions"]. - Rahmenvertrag: "Master Agreement for Over-the-Counter (OTC) Foreign Exchange Transactions and Call and Put Options on Currencies and Precious Metals" vom 15. März 2010 (Urk. 4/100) [im Folgenden: "Rahmenvertrag"].

- 6 - - Rahmenkreditvertrag ("Framework Credit Limit") vom 15. März 2010 / 1. April 2010 (Urk. 4/101) [im Folgenden: "Rahmenkreditvertrag"]. - Allgemeiner Pfandvertrag ("General Deed of Pledge") vom 15. März 2010 als Beilage zum Rahmenkreditvertrag (Urk. 4/102 = Urk. 93 [Original]) [im Folgenden: "Pfandvertrag"]. Bei den Akten liegen ferner die massgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in englischer Sprache (Urk. 4/103-106; Urk. 2 Rz 102 f., Urk. 17 Rz 280 f.). Die Kreditlimite richtet sich gemäss Ziff. 1 des Rahmenkreditvertrages nach dem aktuellen Belehnungswert (LTV = Loan-to-Value) der verpfändeten Gegenstände ("The credit limit will be adjusted to the lending value of the collateral on ongoing basis"). Ziff. 5 des Pfandvertrages (Urk. 4/102 bzw. Urk. 93) lautet wie folgt: "If according to the Bank's collateral value guidelines, the value of the pledged assets is no longer sufficient to secure the Bank's claims, the Bank may require the Client to submit additional collateral and/or to repay a corresponding portion of the debt. If the Client does not comply with this request within the period stipulated by the Bank, all of the Bank's claims against the Client will fall due without further notice. If claims of the Bank are due, it shall be authorized to liquidate the pledged assets and use the proceeds to satisfy its claims after deduction of expenses and costs. The Bank may, at its discretion, instigate ordinary debt collection proceedings against the client, realize the pledged assets by forced execution or, after giving prior notice to the Pledgor, it may liquidate the collateral by private contract, and in particular it may contract on its own account." Und Ziff. 5 der "Conditions" (Urk. 19/2) bestimmt Folgendes: "If, on the basis of subsequent calculations, the Bank considers the margin to be insufficient, the Customer must immediately provide additional funds to meet the Bank's margin call. The amount of the margin call is normally set at the end of each trading day. If the funds required to meet the margin call do not arrive at the Bank by 12.00 noon on the following business day, the Bank is entitled, but not obliged, to set off its margin call with other funds or assets credited to the Customer's accounts and/or to close out the position without further notice." 1.3. Der Kläger investierte in Aktien börsenkotierter Unternehmen, aber auch in Forwards (d.h. ausserbörsliche Termingeschäfte mit individuellem Vertragsinhalt) für Gold, Silber und Devisen sowie in börsengängige Futures (d.h. an Börsen gehandelte standardisierte Termingeschäfte) für Getreide und Öl (Urk. 2 Rz 12 und 13; Urk. 17 Rz 21 und 227). Sein Vermögen liess er nicht von der Beklagten ver-

- 7 walten, sondern traf jeweils die Anlageentscheide selber (Urk. 2 Rz 14; Urk. 17 Rz 228). Anfang September 2009 wiesen die drei vom Kläger bei der Beklagten gehaltenen Portfolios noch einen Vermögenswert von insgesamt USD 24'281'209.00 auf (Urk. 2 Rz 22 und Urk. 4/10-12; Urk. 17 Rz 234). 1.4. Während Jahren wurde der Kläger seitens der Bank durch deren Mitarbeiter C._____ betreut. Im August 2011 wurde dem Kläger telefonisch mitgeteilt, dass C._____ die Bank verlassen werde (Urk. 2 Rz 16; Urk. 17 Rz 232). Bei den Akten liegt das Faxschreiben der Bank vom 19. August 2011 (Urk. 4/4), mit dem dem Kläger unter Bezugnahme auf das erwähnte Telefongespräch mitgeteilt wurde, dass künftig die folgenden Personen für die Kontakte zu ihm zuständig seien: E._____ ("Head Middle East, Turkey, ISC"), F._____ ("Team Head Egypt & GCC") sowie G._____ ("Relationship Manager"). Mit Faxschreiben vom 7. September 2011 teilte die Bank dem Kläger mit, dass ihm neben G._____ als "Relationship Manager" fürderhin auch H._____ als "your personal trading contact point" zur Verfügung stehe (Urk. 2 Rz 23 mit Hinweis auf Urk. 4/13; Urk. 17 Rz 235). Und am 8. Dezember 2011 teilte die Bank dem Kläger mit, dass in seinen Angelegenheiten ab sofort I._____ an Stelle von G._____ als "Relationship Manager" tätig sein werde (Urk. 2 Rz 65 mit Hinweis auf Urk. 4/51; Urk. 17 Rz 10). 1.5. Der Kläger übermittelte der Beklagten seine Anlageentscheide in der Regel telefonisch (Urk. 2 Rz 14; Urk. 17 Rz 17). Im Sinne von Ziff. 9 des Rahmenvertrages (Urk. 4/100) bzw. von Ziff. 11 der "Conditions" (Urk. 19/2) zeichnete die Beklagte diese Telefongespräche jeweils auf (Urk. 17 Rz 17 und Urk. 38 Rz 399). Sie fasste ferner das Ergebnis dieser Telefongespräche mit ihrem CRM-System (CRM für "Customer Relationship Management"), genannt "J._____", zusammen (Urk. 2 Rz 21; Urk. 17 Rz 233). Die "J._____"-Einträge liegen als Sammelbeilage Urk. 4/95 (als Konvolut, aber immerhin chronologisch geordnet) bei den Akten. In den vom Kläger zu den Akten gegebenen und ihm zuvor von der Beklagten herausgegebenen Einträgen hat die Beklagte die Namen ihrer Mitarbeiter allerdings geschwärzt (vgl. Urk. 82 S. 7).

- 8 - Die entscheidenden Kommunikationen zwischen den Parteien erfolgten per Telefon. Die Beklagte hat mit ihrer Klageantwort eine CD-Rom mit den aufgezeichneten Telefongesprächen zwischen dem Kläger und den Funktionären der Bank zu den Akten gegeben (Urk. 19/6). Die Parteien geben Transkriptionen dieser Gespräche in der Klageantwortschrift bzw. in der Replikschrift wörtlich wieder (vgl. dazu unten E. 4.7.). 1.6. Zusammenfassend wirft der Kläger der Beklagten diverse Verfehlungen im Zusammenhang mit verschiedenen Anlagegeschäften sowie der Depotführung vor. Nach Ansicht des Klägers bestand zwischen den Parteien ein konkludent geschlossener und auf Dauer angelegter Anlageberatungsvertrag mit umfassenden Beratungs-, Informations-, Überwachungs- und Warnpflichten, welche die Beklagte in mehrfacher Hinsicht verletzt habe (Urk. 38 Rz 80, 267). Zudem habe die Beklagte Weisungen des Klägers missachtet, falsche Bestätigungen ausgestellt, Geschäfte getätigt, zu denen der Kläger nie einen Auftrag erteilt habe, und in vertragswidriger und willkürlicher Weise die Ausführung von Aufträgen verweigert. Aufgrund dieser Vertragsverletzungen sei dem Kläger ein Schaden in zweistelliger Millionenhöhe entstanden (Urk. 2 Rz 107). 1.7. Fest steht, dass im Laufe des Monats September 2011 auf den vom Kläger bei der Beklagten gehaltenen Vermögenswerten eine Unterdeckungssituation eintrat. Zwischen dem 8. und dem 13. September 2011 wurden für den Kläger 30'000 Unzen Gold zum Preise von USD 54'920'400 gekauft (Urk. 2 Rz 46, 64). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, mit diesem Geschäft sei die Belehnungsgrenze überschritten worden, weshalb es von der Beklagten nicht hätte getätigt werden dürfen (Urk. 38 Rz 266). Demgegenüber macht die Beklagte geltend, die Unterdeckung habe sich erst am 16. September 2011 mit USD 0.54 Mio. USD ergeben und sei dann bis zum 26. September 2011 auf USD 7.93 Mio. angestiegen (Urk. 17 Rz 75). 1.8. Im September 2011 forderte die Beklagte den Kläger wiederholt auf, die Unterdeckung zu beheben, um einen Margin Call zu vermeiden: In diesem Sinne wies sie am 27. September 2011 auf eine Unterdeckung von USD 4,7 Mio. (Urk. 4/36), am 28. November 2011 auf eine solche von USD 4,315 Mio.

- 9 - (Urk. 4/51) und am 14. Dezember 2011 telefonisch auf eine solche von USD 4,935 Mio. hin (Urk. 2 Rz 66). 1.9. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 erliess die Bank unter Hinweis auf die vertraglichen Vereinbarungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen einen sog. "Margin Call", mit dem sie den Kläger aufforderte, die Unterdeckung von USD 4,935 Mio. bis zum 16. Dezember 2011 auszugleichen (Urk. 4/52). Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. 1.10. Zwischen dem 21. und dem 29. Dezember 2011 verkaufte die Beklagte Vermögenswerte aus dem Portfolio des Klägers (Urk. 2 Rz 73 f. mit Hinweis auf Urk. 4/61 - 67; Urk 17 Rz 196). 2. Prozessverlauf 2.1. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe durch vertragswidriges Verhalten Schaden verursacht. In diesem Zusammenhang machte er die Klage durch sein Schlichtungsgesuch vom 21. September 2012 anhängig (Urk. 1). In der Folge reichte er die Klagebewilligung vom 16. November 2012 (Urk. 1) zusammen mit seiner Klageschrift vom 7. Februar 2013 (Urk. 2) bei der Vorinstanz ein. Bezüglich des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens sei auf das angefochtene Urteil verwiesen (Urk. 82 S. 6 - 8). 2.2. Gegen das am 21. Mai 2015 zugestellte vorinstanzliche Urteil vom 7. Mai 2015 erhob der Kläger mit Berufungsschrift vom 22. Juni 2015 (Urk. 81) rechtzeitig Berufung. Die Beklagte beantwortete die Berufung mit Eingabe vom 22. September 2015 (Urk. 90). Nachdem mit Verfügung vom 24. September 2015 ein zweiter Schriftenwechsel im Sinne von Art. 316 Abs. 2 ZPO angeordnet worden war, erstatteten die Parteien ihre Replik bzw. ihre Duplik am 28. Oktober 2015 bzw. am 11. Dezember 2015 (Urk. 100 bzw. Urk. 103). In der Folge reichten die Parteien am 28. Dezember 2015 und am 8. Januar 2016 unaufgeforderte Stellungnahmen ein (Urk. 106; Urk. 108). Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 wurde dem Kläger die Stellungnahme der Beklagten vom 8. Januar 2016 zugestellt (Urk. 109). Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht mehr.

- 10 - 2.3. Mit Verfügung vom 11. September 2015 forderte der obergerichtliche Referent die Parteien auf, die Originale des zwar bei den Akten liegenden, indessen unleserlichen Pfandvertrags ("General Deed of Pledge", Urk. 4/102) einzureichen (Urk. 89). Die Beklagte kam am 24. September 2015 dieser Aufforderung nach (Urk. 92) und reichte mit Urk. 93 das Original von Urk. 4/102 ein. Hierauf wurde der Kläger mit Verfügung vom 25. September 2015 davon entbunden, ebenfalls ein Original vorzulegen (Urk. 94). 2.4. Mit Verfügung vom 24. September 2015 wurde der Kläger aufgefordert, eine Wohnsitzbestätigung im Original einzureichen (Urk. 91 Dispositiv-Ziff. 3). In der Folge teilte er der Berufungsinstanz mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 mit, dass es in Ägypten keine offiziellen Wohnsitzbestätigungen gebe. Seinen Wohnsitz habe er in D._____ [Ägypten]; in ... [Kanada] halte er sich lediglich während seiner Ferien auf (Urk. 98). Die Beklagte äusserte sich dazu nicht (vgl. Urk. 102, Dispositiv-Ziff. 2). 3. Zuständigkeit, anwendbares Recht 3.1. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Zuständigkeit angenommen. Es kann auf ihre zutreffende Erwägung verwiesen werden (Urk. 82 S. 10), die von den Parteien denn auch nicht in Frage gestellt wird. 3.2. Die Parteien sowie die Vorinstanz gehen stillschweigend von der Anwendbarkeit schweizerischen Rechts aus. Auch das ist richtig: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (vgl. Urk. 4/103-106) sehen in Ziff. 14 bzw. Ziff. 10 die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts vor. Das ist eine gültige Rechtswahl im Sinne von Art. 116 IPRG. Auch ohne Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts wäre schweizerisches Recht anzuwenden, denn Erbringerin der charakteristischen Leistung ist die Beklagte, die ihren Sitz in der Schweiz hat. Das führte gemäss Art. 117 IPRG zur Anwendbarkeit schweizerischen Rechts.

- 11 - 4. Prozessuales 4.1. Die Vorinstanz hat mit Dispositiv-Ziff. 1 ihres Urteils die Klage teilweise gutgeheissen. Die Beklagte ficht diese teilweise Klagegutheissung nicht an, sondern verlangt mit der Berufungsantwort im Gegenteil die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 90 S. 2). Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils, mit dem die Klage teilweise gutgeheissen wurde, ist damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. 4.2. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf seine vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3, in: SJ 134/2012 I S. 232). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3). Gleiches muss gelten, wenn ein Berufungskläger lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Berufung den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014). Der Kläger erklärt mit seiner Berufung sowohl seine erstinstanzliche Klageschrift als auch die erstinstanzliche Replikschrift zum "integrierenden Bestandteil dieser Berufungsschrift" (Urk. 81 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 81 S. 49, S. 60, S. 63; vgl. auch Urk. 100 Rz 126, 187). Das ist nach dem Gesagten unzulässig und damit auch unbeachtlich. In gleicher Weise unbeachtlich ist es, wenn der Kläger mit seiner Berufung "kurz den relevanten Sachverhalt, wie er sich aus der Sicht des Be-

- 12 rufungsführers präsentiert", zusammenfasst (Urk. 81 S. 3 und S. 4-16) oder mit seinen Rechtschriften im Berufungsverfahren (Berufungsschrift bzw. Berufungsreplikschrift) über Seiten und Seiten den aus seiner Sicht massgeblichen Sachverhalt darstellt, als ob er noch immer im erstinstanzlichen Behauptungsverfahren stünde. Namentlich tut er nicht dar, dass er sich dabei auf das stützt, was er schon vor erster Instanz dem Gericht vor Aktenschluss vorgetragen hat, denn massgeblich sind – unter dem Vorbehalt zulässiger Noven – einzig die von den Parteien vor Aktenschluss gegebenen Sachdarstellungen. 4.3. Mit seiner Berufung macht der Kläger erstmals in diesem Prozess geltend, die Beklagte habe sich im Zusammenhang mit den Transaktionen vom 15. September 2011 über sog. Crossborder-Regulierungen der FINMA hinweggesetzt. Diese seien von Amtes wegen zu berücksichtigen. Und "sollte das Gericht wider Erwarten keinen Zugriff auf diese Rechtsquellen haben, wären diese bei der Berufungsgegnerin, allenfalls bei der FINMA beizuziehen" (Urk. 81 S. 74). Mit "grösster Wahrscheinlichkeit" habe die Beklagte gegen die Crossborder-Regulierungen verstossen (Urk. 100 Rz 295). Sinngemäss beruft sich der Kläger damit auf Art. 57 ZPO, nach welcher Bestimmung das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist. Und wenn der Kläger unter Hinweis auf BGE 139 III 49 verlangt, die Beklagte sei "gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verpflichten, die damals massgebenden Unterlagen betreffend grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen, insbesondere mit Ägypten, umgehend zu edieren" (Urk. 81 S. 74 und Urk. 100 Rz 296), dann ist ihm entgegenzuhalten, dass er zu Recht nie ein auf Art. 400 Abs. 1 OR fussendes Begehren auf Herausgabe solcher Unterlagen gestellt hat. Die vom Kläger ins Feld geführte Rechtsprechung bezieht sich nämlich nicht auf prozessuale Editionspflichten. Die FINMA reguliert im Rahmen der Finanzmarktaufsicht entweder durch Verordnungen oder durch Rundschreiben (Art. 7 Abs. 1 FINMAG). Verordnungen der FINMA werden zunächst in der AS und alsdann in der SR veröffentlicht (Art. 2 lit. d und Art. 11 Abs. 1 PublG). Auf eine derartige Verordnung, die im Sinne von Art. 57 ZPO zu beachten wäre, beruft sich der Kläger allerdings nicht; es ist auch keine derartige Verordnung, die im hier interessierenden Zusammenhang von Be-

- 13 lang wäre, ersichtlich (vgl. auch BSK-WINZELER, Art. 7 FINMAG N 7-18). Mit Rundschreiben sodann, mit denen die FINMA Regulierungen auch vornehmen kann, orientiert die FINMA die Beaufsichtigten, aber auch die Öffentlichkeit über ihre Praxis. Im Gegensatz zu Verordnungen gelten solche Rundschreiben nicht als verbindliche Normen, sondern haben blossen Orientierungscharakter (BSK- WINZELER, Art. 7 FINMAG N 19). Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang Editionsanträge stellt (Urk. 81 S. 74 und Urk. 100 Rz 296), dann sind solche Editionsanträge nicht nur prozessual verspätet, sondern in der Sache auch untauglich. Verfehlt ist es sodann, wenn der Kläger der Beklagten mit der Berufungsreplik vorwirft, sie scheue sich, "die damals massgebenden Crossborder-Regulierungen offen zu legen" (Urk. 100 Rz 295). Der anwaltlich vertretene Kläger ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass sämtliche Rundschreiben der FINMA öffentlich zugänglich sind (https://www.finma.ch/de/dokumentation/rundschreiben/#Order=2; vgl. auch BSK-Winzeler, Art. 7 FINMAG N 20-67). 4.4. Beweisanträge sind grundsätzlich im erstinstanzlichen Behauptungsverfahren zu stellen. Sie genügen nur dann den prozessrechtlichen Anforderungen, wenn sie mit einer bestimmten Tatsachenbehauptung verknüpft werden (Art. 221 Abs. 1 lit e und Art. 222 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach Aktenschluss können sie im erstinstanzlichen Verfahren nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 229 Abs. 1 ZPO gestellt werden und im Berufungsverfahren unter jenen des Art. 317 Abs. 1 ZPO. Soweit ausnahmsweise im Berufungsverfahren neue Beweisanträge noch zulässig sein sollten, wäre das mit der Berufungsschrift darzulegen. Da die Vorinstanz einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt hat, ist der Aktenschluss mit dessen Abschluss eingetreten (BGE 140 III 312). Im Sinne eines allgemeinen Beweisantrages beruft sich der Kläger mit der Berufung sowie mit der Berufungsreplik für alle seine Vorbringen auf C._____ als Zeugen sowie auf seine eigene Parteibefragung und Beweisaussage (Urk. 81 S. 3). Das ist nach dem Gesagten indessen unbeachtlich: Einerseits verknüpft der Kläger seinen Beweisantrag nicht mit einer konkreten Tatsachenbehauptung; und anderseits tut er nicht dar, dass er im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO das Novenrecht in Anspruch nehmen kann. Schliesslich tut der Kläger auch nicht dar, dass

- 14 er solche konkreten Beweisanträge im erstinstanzlichen Verfahren vor Aktenschluss gestellt hätte. In diesem Sinne unzulässig sind auch die mit der Berufung und der Berufungsreplik immer wieder gestellten Anträge auf Vernehmung C._____s als Zeugen (Urk. 81 passim; vgl. auch Urk. 100 passim). 4.5. Der Kläger beruft sich für seine Sachdarstellung unter anderem auch auf eine von ihm selber bei C._____ beschaffte Erklärung Urk. 41/11 (Urk. 81 S. 9, 17, 19, 20, 32, 46). Selbst wenn diese Beweisanträge form- und fristgerecht gestellt worden wären, wären sie untauglich: Schriftliche Auskünfte sind nur dann Beweismittel im Sinne des Gesetzes, wenn sie vom Gericht eingeholt worden sind (Art. 190 ZPO). Das trifft auf Urk. 41/11 nicht zu. 4.6. Die Vorinstanz hat auf die Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens mit der Begründung verzichtet, dass sie "für den Nachweis der entscheidrelevanten Tatsachen ausschliesslich auf die bereits von den Parteien im Hauptverfahren eingereichten schriftlichen Urkunden" abstelle. Die Abnahme weiterer Beweismittel sei sodann "nicht erforderlich". "Da die Parteien zu sämtlichen eingereichten Urkunden der Gegenseite in den bereits erfolgten Parteivorträgen jeweils eingehend" hätten Stellung nehmen können, und auch der Kläger im Rahmen der Hauptverhandlung Gelegenheit gehabt habe, "zu allfälligen relevanten Noven in der Duplik Stellung zu nehmen, kann auf das Durchführen einer förmlichen Beweisabnahme im Sinne von Art. 154 ZPO sowie auf das Einholen der Schlussvorträge (bzw. Stellungnahme zu den eingereichten Urkunden) verzichtet werden" (Urk. 82 S. 6 f.). Dem ist in dieser Weise nicht zu folgen. Ist auf Grund der von den Parteien vor Aktenschluss vorgetragenen Behauptungen im Sinne von Art. 150 Abs. 1 ZPO von "rechtserheblichen, streitigen Tatsachen" auszugehen, so muss ein Beweisverfahren stattfinden, denn jeder Partei steht gemäss Art. 152 ZPO das Recht zu, "dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel" abnimmt. Vorbehalten bleiben allerdings die Fälle zulässiger vorweggenommener Beweiswürdigung, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweise mit der Begründung verzichtet, es halte sie von vornherein nicht für geeignet, den entscheiderheblichen Sachverhalt zu klären, oder es habe seine

- 15 - Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen und gehe davon aus, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (BGE 130 III 734 E.2.2.3, BGer 5A_574/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.1). Demgegenüber kann der Umstand, dass sich das Gericht für die Feststellung eines bestrittenen Sachverhalts einzig auf Urkunden stützt, kein Anlass dafür sein, auf ein Beweisverfahren zu verzichten. Die Beweise sind auch dann zu würdigen, wenn sich die Parteien einzig auf den Urkundenbeweis berufen sollten. Anders verhält es sich allerdings, wenn gar kein bestrittener Sachverhalt vorliegt, weil zwischen den Parteien unbestritten ist, wie ihre Erklärungen gelautet haben, so dass dem Gericht einzig noch die Aufgabe zukommt, diese Erklärungen auszulegen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn sich die Parteien übereinstimmend auf eine bestimmte Korrespondenz stützen, oder wenn sie sich, wie hier, auf den Inhalt ihrer Telefongespräche berufen, deren Niederschrift unbestritten geblieben ist. In diesen Fällen liegt kein bestrittener Sachverhalt vor, der zu einem Beweisverfahren Anlass geben müsste. Nach diesen Grundsätzen werden die Berufungsvorbringen zu prüfen sein. 4.7. Die entscheidenden Gespräche zwischen den Parteien fanden telefonisch und in englischer Sprache statt. Der Kläger war jeweils in ... (Kanada), während die Mitarbeiter der Beklagten von Zürich aus telefonierten (vgl. Urk. 2 Rz 42 f.; Urk. 17 Rz 27, 246; Urk. 38 Rz 164, 177), wobei die Gespräche von der Beklagten aufgezeichnet wurden. Die CD-Rom mit der Aufzeichnung der Gespräche vom 9., 13., 14., 20., 22., 23. und 26. September 2011 wurde von der Beklagten mit der Klageantwort zu den Akten gegeben (Urk. 19/6). In der Folge haben die Parteien in ihrer Klageantwort bzw. in der Replikschrift bzw. in einer Replikbeilage (vgl. Urk. 41/12) Transkriptionen dieser Gespräche vorgenommen, deren Richtigkeit nicht bestritten wird. Die Beklagte moniert zwar dreimal die Genauigkeit der Transkriptionen der Gegenpartei, um alsdann umfassendere Passagen der Gespräche wiederzugeben, die von der Beklagten zwar anders interpretiert werden, ohne aber dass der vom Kläger wiedergegebene Wortlaut in Frage gestellt würde (vgl. Urk. 38 Rz 112, 118; vgl. Urk. 58 Rz 206, 214). Zu einer einzigen Passage bringt die Beklagte mit der Duplik einen Vorbehalt an (Urk. 58 Rz 266 zu Urk. 38 Rz 165). Im Folgenden kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden,

- 16 dass die Telefongespräche zwischen den Parteien so abgelaufen sind, wie das in der Klageantwort bzw. in der Replik festgehalten wird. Es ergibt sich demnach Folgendes: - Telefongespräch vom 9. September 2011 (Freitag) zwischen dem Kläger und H._____. Wiedergabe durch die Beklagte: Urk. 17 Rz 29. Ausführlichere Wiedergabe durch den Kläger: Urk. 38 Rz 40, 42, 112 sowie integral in Replikbeilage Urk. 41/12. - Telefongespräch vom 13. September 2011 (Dienstag) zwischen dem Kläger und H._____. Wiedergabe durch die Beklagte: Urk. 17 Rz 30. Ausführlichere Wiedergabe durch den Kläger: Urk. 38 Rz 43, 44, 116. - Telefongespräch vom 14. September 2011 (Mittwoch) zwischen dem Kläger und H._____. Wiedergabe durch die Beklagte: Urk. 17 Rz 31, 34, 35, 36, 37, 46. Ausführlichere Wiedergabe durch den Kläger: Urk. 38 Rz 45, 47, 119 - 130. Urk. 38 Rz 127 enthält auch Hintergrundgespräche auf Schweizerdeutsch zwischen H._____ und einem Arbeitskollegen über die aktuelle Situation. - Telefongespräch vom 20. September 2011 (Dienstag) zwischen dem Kläger und H._____. Wiedergabe durch die Beklagte: Urk. 17 Rz 79. Ausführlichere Wiedergabe durch den Kläger: Urk. 38 Rz 48, 49, 145, 147. In Urk. 58 Rz 247 korrigiert die Beklagte die Wiedergabe des Klägers in einem Punkt. - Telefongespräch vom 22. September 2011 (Donnerstag) zwischen dem Kläger und H._____. Wiedergabe durch die Beklagte: Urk. 17 Rz 89, 92. Ausführlichere Wiedergabe durch den Kläger: Urk. 38 Rz 150 - 152, 154 - 157. In Rz 152 sind auch Hintergrundgespräche auf Schweizerdeutsch zwischen H._____ und Arbeitskollegen über die aktuelle Situation wiedergegeben. - Telefongespräch vom 23. September 2011 (Freitag, Ende Nachmittag Schweizer Zeit) zwischen dem Kläger einerseits und H._____ und G._____ anderseits. Wiedergabe durch die Beklagte: Urk. 17 Rz 99, 100, 102. Ausführlichere Wiedergabe durch den Kläger: Urk. 38 Rz 41, 165, 167 - 177. Vgl. dazu auch Urk. 58 Rz 266. - Telefongespräch vom 26. September 2011 (Montag, bei Arbeitsbeginn in Zürich) zwischen dem Kläger und H._____. Wiedergabe durch die Beklagte: Urk. 17 Rz 89, 92. Ausführlichere Wiedergabe durch den Kläger: Urk. 38 Rz 177 und 179. In Rz 178 ist auch ein Hintergrundgespräch auf Schweizerdeutsch zwischen H._____ und G._____ über die aktuelle Situation wiedergegeben. Diese in den Rechtsschriften der Parteien wiedergegebenen Gesprächspassagen sind (mit einer kleinen Einschränkung: vgl. Urk. 58 Rz 266) als unbestrittene Tatsachen anzusehen, auf die ohne weiteres abgestellt werden kann.

- 17 - 5. Allgemeines: Vertragsverhältnis usw.; Aufklärungs- und Beratungspflicht 5.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Bank und dem Kunden unterstehen grundsätzlich dem Auftragsrecht. Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Es wird hinsichtlich der vertragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht der Bank bei der Abwicklung von Börsengeschäften und ähnlichen Geschäften für die Kundschaft zwischen drei verschiedenen Vertragsbeziehungen differenziert: die blosse Konto-/Depotbeziehung, die Anlageberatung und die eigentliche Vermögensverwaltung. Mit dem Vermögensverwaltungsvertrag beauftragt der Kunde die Bank, die Verwaltung eines bestimmten Vermögens gegen Honorar selbständig im Rahmen der vereinbarten Anlagestrategie und zwecks Erreichens des persönlichen Anlageziels des Kunden zu besorgen. Von der Vermögensverwaltung, bei der die Bank die auszuführenden Transaktionen im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht sowie der vereinbarten Anlagestrategie selbst bestimmt, unterscheidet sich der Anlageberatungsvertrag durch die Zuständigkeit des Kunden für den Anlageentscheid. Der Anlageberatungsvertrag zeichnet sich in Abgrenzung von der reinen Konto-/Depot-Beziehung ("execution-only") dadurch aus, dass der Kunde die Anlageentscheide zwar selber trifft, die Bank ihm jedoch dabei beratend zur Seite steht (BGer 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 4.1. mit Hinweisen). Die Qualifikation des zwischen der Bank und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses beeinflusst Bestand und Umfang der vertraglichen Aufklärungs-, Beratungs- und Warnpflichten. Gewissermassen der Minimalstandard besteht bei der blossen Konto-/Depotbeziehung (dazu BGE 133 III 97 E. 7.1.1 und 7.1.2). Wie weit die Aufklärungs- und Beratungspflichten bei der Anlageberatung im Einzelnen gehen, kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Ausgestaltung des jeweiligen Beratungsverhältnisses, der Art des konkreten Anlagegeschäfts sowie der Erfahrung und den Kenntnissen des Kunden. Demgegenüber ist die Aufklärungsund Beratungspflicht bei der Vermögensverwaltung umfassend (dazu BGE 124 III 155 E. 3a S. 162 f.). Die Pflichten des Vermögensverwalters erfassen meist auch

- 18 eine Überwachungspflicht hinsichtlich der Kundenanlagen (BGer 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Warn- und Überwachungspflicht bei getroffenem Anlageentscheid setzt allerdings eine ständige Überwachung des Depots voraus. Eine solche aufwendige Dienstleistung wird in der Regel nicht unentgeltlich erbracht. Bei einer Anlageberatung, die ausserhalb einer eigentlichen Vermögensverwaltung erfolgt, kann der Kunde ohne anderslautende Vereinbarung grundsätzlich nicht erwarten, dass die Bank das Wertschriftendepot dauernd überwacht und ihn gegebenenfalls auf Gefahren hinweist. Die Pflichten des blossen Anlageberaters stimmen mithin nicht mit denjenigen eines Vermögensverwalters überein. Letztere gehen weiter und erfassen meist auch eine Überwachungspflicht hinsichtlich der Kundenanlagen. Demgegenüber besteht beim Anlageberatungsvertrag grundsätzlich keine Pflicht der Bank, das Wertschriftendepot des Kunden dauernd zu überwachen, es sei denn, die Parteien hätten Entsprechendes vereinbart oder praktiziert. Im Einzelfall kommt es auch bezüglich des Leistungsumfangs stets auf die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Anlageberatungsvertrags an. Bei einem Anlageberatungsverhältnis mit entsprechender Vertrauensbasis kann ohne ausdrückliche Vereinbarung nach Treu und Glauben daher nur ausnahmsweise eine Überwachungs- und Warnpflicht angenommen werden (vgl. BGer 4A_525/2011 vom 3. Februar 2012, E. 8.1). 5.2. Die Vorinstanz geht im Falle der Parteien von einem Anlageberatungsvertrag aus. Die Abgrenzung zwischen einem "punktuellen Beratungsverhältnis" und einem konkludent geschlossenen Anlageberatungsvertrag falle aber "nicht ganz leicht". Weil das Vertragsverhältnis seit über 20 Jahren bestehe, der Kläger "hin und wieder" um eine Empfehlung gebeten, die Beklagte umgekehrt den Kläger "teilweise" im Hinblick auf die Anlageentwicklung auch von sich aus kontaktiert habe und weil auch aus den J._____-Einträgen hervorgehe, dass die Beklagte dem Kläger "auch gewisse Investitionsschritte" empfohlen habe, sei von einem "konkludent geschlossenen Anlageberatungsvertrag" auszugehen (Urk. 82 S. 14 f.). Edelmetall- und Fremdwährungstransaktionen, die an und für sich dem Kaufrecht unterlägen, sollen nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz unter die auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht der langjährigen Bankbeziehung zwischen den Parteien fallen (Urk. 82 S. 21). Während der Kläger diese Sichtweise der Vorin-

- 19 stanz mit seiner Berufung unterstützt (Urk. 81 S. 16), wird sie von der Beklagten mit der Berufungsantwort in Abrede gestellt, indem dort vorgetragen wird, es liege ein "execution-only"-Verhältnis vor (Urk. 90 Rz 101 -108). 5.2.1. Nicht in Frage kommt vorliegend ein Vermögensverwaltungsauftrag, hat doch der Kläger die Anlageentscheide nach eigenem Bekunden vor erster Instanz stets selber gefällt (Urk. 2 Rz 14); dass der Kläger im Berufungsverfahren ohne nähere Begründung sich auf den Standpunkt stellt, er habe die Entscheidungen nicht selber gefällt (Urk. 100 Rz 8), ist prozessual unzulässig (Art. 317 ZPO). Nimmt der Kunde Anlagevorschläge der Bank entgegen, um sie zu prüfen, bevor er sich für die Anlage entscheidet, spricht man von einem Anlageberatungsvertrag. Zu unterscheiden ist zwischen den folgenden Erscheinungsformen (GUTZ- WILLER, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, Zürich 2008, S. 27 f.): - auf Dauer angelegtes Beratungsverhältnis, bei dem der Kunde die Beratungsdienste regelmässig in Anspruch nimmt; - "punktuelles" Anlageberatungsverhältnis, bei dem der Kunde den Anlageentscheid in der Regel selbst trifft und die Beratung nur dann in Anspruch nimmt, wenn sein Wissen nicht ausreicht; - Beratungsverhältnis, bei dem die Beratung nur auf Anfrage des Kunden erteilt wird; - Beratungsverhältnis, auf Grund dessen sich der Berater verpflichtet hat, von sich aus Ratschläge zu erteilen. Demgegenüber beschränkt sich die Aufgabe der Bank bei einer "executiononly-Beziehung" auf die blosse Konto- und Depotführung. 5.2.2. Entscheidend ist, welche tatsächlichen Argumente die Parteien vor Aktenschluss zur Begründung der rechtlichen Qualifikation des Vertragsverhältnisses herangezogen haben. Schon mit der Klagebegründung legte der Kläger Wert darauf, dass die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien mehr als 20 Jahre bestanden habe. Bei seinen Anlageentscheiden sei ihm die Bank jeweils "beratend zur Seite" gestanden (Urk. 2 Rz 104 mit Hinweis auf Rz 14). Während vieler Jahre habe er Rat von der Beklagten empfangen und habe seine Anlageentscheide in enger Absprache mit dem Kundenberater getroffen. Die Beklagte habe jeweils unaufgefordert und auf eigene Initiative Empfehlungen abgegeben, habe das

- 20 - Portfolio überwacht und den Kläger vor Risiken gewarnt (Urk. 38 Rz 59 ff., insbesondere Rz 66). Demgegenüber machte die Beklagte vor Vorinstanz geltend, dass der Kläger von ihr "nicht mehr als Kursinformationen in Echtzeit und Ausführungen von Weisungen" erwartet habe. Sie verweist auf einen J._____-Eintrag des Sachbearbeiters der Bank vom 1. November 2011, wonach der Kläger gesagt haben soll, dass "he has always acted on an execution only basis with our bank" (Urk. 17 Rz 167). 5.2.3. Bemerkenswert ist immerhin, dass die Parteien trotz des grossen Anlagevermögens des Klägers ihre vertragliche Beziehung hinsichtlich der Art und Weise der Vermögensanlage nie schriftlich geregelt haben. Namentlich wurde auch nie irgendein Entgelt für Beratungstätigkeiten der Beklagten vereinbart. Entscheidend kann jedenfalls nicht sein, wie lange das Vertragsverhältnis gedauert hat, sondern welcher Art es war. Dazu kommt, dass über eine lange Dauer die Art der Geschäftsbeziehung nicht konstant zu sein braucht. Bespricht man z.B. bestimmte Anlagen, so ist es denkbar, dass seitens der Bank in diesem Zusammenhang auch spontane Ratschläge erfolgen. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass die Parteien praktisch ihren ganzen Geschäftsverkehr telefonisch abgewickelt haben, deren Inhalt in den hier interessierenden Passagen unbestritten ist. In solchen Telefongesprächen signalisiert in erster Linie der Kunde, wenn er Beratung will; und er signalisiert auch, wenn er keine braucht. 5.2.4. Auszuschliessen ist im Falle der Parteien ein blosses Konto- und Depotführungsverhältnis, ist doch mit der Vorinstanz (Urk. 82 S. 15) festzuhalten, dass sich der Kläger mit dem zuständigen Kundenbetreuer immer wieder über das Anlageumfeld ausgetauscht hat. Da schriftliche Vereinbarungen fehlen, kommt den mündlichen Absprachen der Parteien grosse Bedeutung zu. Dabei können sich diese Absprachen ohne weiteres von Phase zu Phase, aber auch von Anlagegegenstand zu Anlagegegenstand ändern. Entgegen der Meinung des Klägers kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis der Parteien über 20 Jahre gleich und konstant geblieben wäre (vgl. Urk. 100 Rz 186). Wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis in der hier interessierenden Schlussphase ihrer vertraglichen Beziehungen verstanden haben, ergibt sich aus den bezüglich ihres In-

- 21 haltes unbestrittenen wörtlichen Niederschriften ihrer Telefongespräche. Aufschlussreich in diesem Zusammenhang ist der folgende Passus des Gespräches vom 9. September 2011 zwischen dem Kläger und H._____ (vgl. Urk. 38 S. 14): Kläger: "And äh but I don't know äh .. maybe in your bank as Mr C._____ was doing this several times for me, that he can give me äh proposals with the companies which they have äh very reliable companies with a good dividends, then we can buy something." H._____: "Ah ok. Very good, No, I can do that, no as well. Ähhh would you like me to send this via e-mail?" Kläger: "Send to me by äh no no by fax." H._____: "By fax?" Kläger: "By e-mail I don't like ..." H._____: "Ok ok, no problem. No problem. Hmm. Via fax I can send, no problem." Kläger: "Yeah, which is ahh which is äh maybe we can buy something which is big companies like for instance K._____ ähh I mean the banks now it's very risky." Aus diesem Dialog ergibt sich zwingend, dass sowohl im September 2011 als auch vorher zu Zeiten des Kundenberaters C._____ seitens der Beklagten Beratungsvorschläge nur auf besondere Anfrage erteilt wurden: Als ob er Hemmungen hätte, von der Bank die Dienstleistung einzufordern, fragte der Kläger den Kundenberater, ob er ihm nicht, wie das früher C._____ einige Male gemacht habe ("several times"), Anlagevorschläge für Aktien sicherer Firmen unterbreiten könne. In der Folge einigte sich der Kläger mit H._____ darauf, dass ihm die Vorschläge per Fax zugesandt würden. Und schliesslich gab der Kläger dem Kundenbetreuer auf den Weg, dass nur Aktien grosser Firmen wie K._____ in Frage kämen, nicht aber Aktien von Banken. Diese seien zur Zeit "very risky". Damit gab der Kläger zu erkennen, dass er ein Anlagekunde ist, der sich in der Materie auskennt. 5.3. Im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages kommt eine vertragliche Haftung der Beklagten nur dann in Frage, wenn sich ergeben sollte, dass sie ihre auftragsrechtlichen Sorgfaltspflichten verletzt hat. Die von einer Bank im Rahmen einer Anlageberatung empfohlene Anlage muss nach der Rechtsprechung den persönlichen (finanziellen) Verhältnissen des Kunden angemessen sein. Die Bank muss sich daher über die persönliche Situation des Kunden informieren und namentlich dessen Risikofähigkeit und -bereitschaft abklären. Die Angemessenheit

- 22 der empfohlenen Anlage beurteilt sich mithin in Relation zur persönlichen Situation des Kunden und dessen Risikoprofil. Die Bank haftet für eine Empfehlung nur, wenn diese im Zeitpunkt der Erteilung offensichtlich unvernünftig war. Denn der Kunde muss wissen, dass auf einen Rat, der ein zukünftiges und ungewisses Ereignis zur Grundlage hat, kein sicherer Verlass sein kann; er hat somit das Risiko grundsätzlich auch dann selber zu tragen, wenn er der Empfehlung der Bank folgt (BGE 119 II 333 E. 7a; Urteil 4A_336 vom 18. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen), denn ein Beratungsvertrag ist kein Versicherungsvertrag. 5.3.1. Dagegen stellt der Kläger sich mit seiner Berufung auf den Standpunkt, die Beklagte habe ihm gegenüber eine besondere "Warnpflicht" getroffen, die sie aber nicht beachtet habe (Urk. 81 S. 19 ff. passim). Unter "Warnpflicht" versteht man die Verpflichtung der Bank, den Kunden in bestimmten Situationen unaufgefordert vor sich abzeichnenden Gefahren zu warnen. Bei einer Anlageberatung, die ausserhalb einer eigentlichen Vermögensverwaltung erfolgt, kann der Kunde ohne anderslautende Vereinbarung grundsätzlich nicht erwarten, dass die Bank das Wertschriftendepot dauernd überwacht und ihn gegebenenfalls auf Gefahren hinweist. In dieser Hinsicht unterscheiden sich die Pflichten eines Vermögensverwalters von denjenigen eines blossen Anlageberaters. Die Pflichten des Vermögensverwalters gehen weiter und erfassen meist auch eine Überwachungspflicht hinsichtlich der Kundenanlagen. Demgegenüber besteht beim Anlageberatungsvertrag grundsätzlich keine Pflicht der Bank, das Wertschriftendepot des Kunden dauernd zu überwachen, es sei denn, die Parteien hätten Entsprechendes vereinbart. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich, dass das Pflichtenheft des Anlageberaters nicht derart ausgedehnt werden kann, dass die Bank (bzw. der Anlageberater) zu einem Verhalten oder zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet würde, die sie in der Regel nur gegen Entgelt erbringt. Im Einzelfall kommt es auch bezüglich der Warnpflicht für den Leistungsumfang immer auf die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Anlageberatungsvertrags an. Ergibt sich in einem Anlageberatungsverhältnis mit entsprechender Vertrauensbasis ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach Treu und Glauben dennoch eine Überwachungs- und Warnpflicht, ist deren Tragweite in dem Sinne beschränkt, dass die Bank, wenn sie mit dem Kunden in Kontakt ist und das An-

- 23 lagedossier ohnehin zur Hand nehmen muss, auf offensichtliche Problemsituationen hinweisen muss (BGer 4A_525/2011 vom 3. Februar 2012 E. 8.1, besprochen von PETER V. KUNZ in ZBJV 151/2015 S. 173 f.). Eine ständige Überwachung des Depots darf bei einer Anlageberatung mithin nur auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung erwartet werden. Eine solche muss aber nicht ausdrücklich getroffen sein, wenn sich nämlich auf Grund einer andauernden Geschäftsbeziehung ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Bank und dem Kunden entwickelt hat (BGE 133 III 97 E. 7.2). Der Umfang der Informationspflichten der Bank hängt jedenfalls wesentlich auch von der Erfahrung und dem Kenntnisstand des Bankkunden ab. Begegnen sich in einem Anlageberatungsverhältnis Bankkunde und Berater auf Augenhöhe, kann die Informationspflicht der Bank angesichts des geringen oder überhaupt fehlenden Informationsgefälles bezüglich üblicher Risiken entfallen (PROJER/VON DER CRONE, Kundensegmentierung in der Anlageberatung, in SZW 2015 S. 163 f. und S. 167 mit Hinweis auf BGer 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 6.1). Namentlich bedarf ein Kunde, der die Risiken seiner Spekulationstätigkeit kennt, keiner besonderen Aufklärung (BGE 133 III 97 E. 7.1.1). Und gegenüber einem Kunden, der durch unbedingte Erteilung von Aufträgen oder Weisungen zu erkennen gibt, dass er die Aufklärung seitens der Bank weder benötigt noch wünscht, besteht ebenfalls keine Beratungspflicht der Bank (BGE 133 III 97 E. 7.1.2). Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Urteil dargelegt, dass der Kläger in der Vergangenheit von der Beklagten wiederholt auf Risiken seiner Anlagen hingewiesen wurde (Urk. 82 S. 15). Aus diesen Vorgängen schliesst sie auf ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien, das auf einen "konkludent geschlossenen Anlageberatungsvertrag" hinweist (Urk. 82 S. 15). Aus dem Umstand allein, dass gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der Vergangenheit Risikowarnungen seitens der Beklagten erfolgten, möchte der Kläger ableiten, dass es eine generelle Pflicht der Beklagten gewesen sei, den Kläger vor Risiken aller Art und in jedem Fall zu warnen (vgl. dazu Urk. 81 S. 16, 21, 24, 32, 43, 45, 49, 53). Das ist schon deshalb unrichtig, weil eine solche Abrede der Parteien nicht einmal vom Kläger behauptet wird. Es bleibt dabei, dass der Kläger gemäss seiner eige-

- 24 nen Sachdarstellung die Anlageentscheide selbst traf (vgl. Urk. 2 Rz 14), weshalb die Verantwortung für diese grundsätzlich bei ihm allein bleibt. Die Frage, ob die Beklagte den Kläger hätte vor Risiken warnen müssen, wird im Zusammenhang mit den vom Kläger beanstandeten Geschäften von Fall zu Fall zu prüfen sein. Jedenfalls sind die aus dem Anlageberatungsvertrag sich ergebenden Sorgfaltspflichten "stark situations- und kundenabhängig", indem die Kunden "teils Informationen in Bezug auf spezielle Anlageprodukte nachfragen, teils sich umfassend beraten lassen" (TRAUTMANN/VON DER CRONE, Die Know-Your-Customer-Rule im Vermögensverwaltungsauftrag, in: Anlegerschutz im Finanzmarktrecht kontrovers diskutiert, Zürich 2013, S. 136). Eine umfassende Beratung des Klägers war jedenfalls nicht vereinbart, sondern lediglich eine solche auf besondere Anfrage hin (vgl. oben E. 5.2.3.). 5.4. Der Kläger wirft der Beklagten mit der Berufung namentlich die Verletzung der sog. "Know-your-Customer-Rule" vor. Damit habe sie sich über das "Einmaleins" des Banking hinweggesetzt. Zu den "essentialia" der Verpflichtungen der Bank hätte nach dem Kläger namentlich die Aufnahme eines Risikoprofils gehört (Urk. 81 S. 23 f., 46). Dem ist nicht zu folgen. Die "Know-your-Customer-Rule" betrifft den eigentlichen Vermögensverwaltungsauftrag. Nach dieser Regel hat der Vermögensverwalter zu Beginn seiner Tätigkeit sich über die Vermögenslage, die Risikobereitschaft und Risikofähigkeit, aber auch über den Wissensstand des Klienten kundig zu machen und in diesem Sinne ein Risikoprofil zu erstellen (TRAUTMANN/VON DER CRONE, a.a.O., S. 144 f.; SCHALLER, Handbuch des Vermögensverwaltungsrechts, Zürich 2013, Rz 108 ff.). Eine derartige Abklärungspflicht kann für den blossen Anlageberatungsvertrag in der Regel nicht angenommen werden. Das trifft jedenfalls im Fall der Parteien zu, denn ihr Anlageberatungsvertrag ist konkludent zustande gekommen, ohne dass je irgendwelche Anlageziele vereinbart worden wären (vgl. GUTZWILLER, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, Zürich 2008, S. 50). Dazu kommt, dass der Kläger – jedenfalls in jenem Teil der Zusammenarbeit der Parteien, der im Prozess eine Rolle spielt und durch Telefongespräche dokumentiert ist – geradezu gebieterisch seine Anlageentscheide bekanntgab (vgl. unten E. 5.5.2. betreffend Telefongespräche), ohne dass er in wesentlichen Punkten eine Beratung eingefordert hätte. Eine intensive Beratung

- 25 des Klägers durch die Beklagte hat auch in früheren Zeiten nie stattgefunden; andernfalls hätte der Kläger anlässlich seines Gesprächs mit H._____ vom 9. September 2011 nicht davon gesprochen, dass ihn dessen Vorgänger C._____ einige Male ("several times") bei Aktienkäufen unterstützt habe (Urk. 38 Rz 40 bzw. Urk. 41/12 S. 3). Wie bereits erörtert, ist damit lediglich von einer Anlageberatung auf Verlangen des Kunden auszugehen (vgl. dazu GUTZWILLER, a.a.O., S. 31, 50), die jeweils dann zu erfolgen hatte, wenn der Kläger darum ersuchte. Schliesslich steht auf Grund der in der Replikschrift wiedergegebenen Aussagen des Klägers gegenüber G._____ anlässlich des Telefongesprächs vom 23. September 2011 fest (vgl. Urk. 38 Rz 175 S. 80), dass der Kläger seine umfangreichen Investitionen nicht nur über die Beklagte tätigte. Damit konnte die Beklagte die Gesamtvermögenslage des Klägers gar nicht kennen. 5.5. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich beim Kläger um einen versierten Anleger handle, der über langjährige Handelserfahrung verfüge und der im Zeitraum der Zusammenarbeit der Parteien sein Portfolio überaus aktiv bewirtschaftet habe, wobei er die Beklagte fast täglich angerufen und dabei eine "Unzahl von Transaktionen in Auftrag" gegeben habe. Deren Eckwerte habe der Kläger bestimmt, ohne bei der Beklagten Rat eingeholt zu haben. Für diese Behauptungen beruft sich die Beklagte auf den ins Recht gelegten Datenträger mit den aufgezeichneten Telefongesprächen sowie auf G._____ als Zeugen (Urk. 17 Rz 18). Der Kläger bestreitet, ein versierter Anleger zu sein (Urk. 38 Rz 50, 126; Urk. 81 S. 17 ff.). 5.5.1. Unbestritten ist, dass der Kläger seit 1991 Kunde bei der Beklagten ist, dass es dabei um die Anlage von Millionenwerten ging, dass der Kläger seine Aufträge jeweils telefonisch übermittelte und dass er daher in diesem Zusammenhang mit den Mitarbeitern der Beklagten in sehr intensiven telefonischen Kontakten stand (Urk. 2 Rz 14; Urk. 17 Rz 17; Urk 38 Rz 10 und 66). Die als Sammelbeilage Urk. 4/95 bei den Akten liegenden insgesamt 318 J._____-Einträge umfassen den Zeitraum zwischen dem 5. Januar 2011 und dem 31. Mai 2012, wobei im Jahre 2012 praktisch keine Einträge mehr gemacht wurden. Im Zeitraum zwischen dem 5. Januar und Ende August 2011 – d.h. vor dem problematischen

- 26 - September 2011 – wurden 211 Einträge gemacht, welche praktisch alle auf telefonische Kontakte zurückzuführen waren. Pro Arbeitstag wurden so ca. 1.25 J._____-Einträge erstellt. Damit sind intensive Bankkontakte zwischen dem Kläger und der Bank erstellt, welche allesamt Anlagefragen zum Gegenstand haben. 5.5.2. Der Inhalt der von den Parteien in ihren Rechtsschriften gestützt auf den bei den Akten liegenden Datenträger wiedergegebenen Telefongespräche ist unbestritten (vgl. oben E. 4.7.). Es sei in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen: 5.5.2.1. Am 9. September 2011 ersuchte der Kläger H._____ darum, ihm Vorschläge für Aktienkäufe zu unterbreiten "as Mr C._____ was doing this several times for me" (Urk. 41/12 S. 3). Auszugehen ist davon, dass der Kläger in der Folge von der Beklagten solche Vorschläge erhalten hat. Dennoch sind die genauen und entschlossenen Instruktionen des Klägers an H._____ anlässlich des Telefongesprächs vom 14. September 2011 betreffend Aktienkäufe in grösstem Umfange sehr eindrücklich (Urk. 38 Rz 119 S. 39 - 44): Der Kläger nannte zunächst spontan die zu kaufende Aktie, fragte H._____ nach dem aktuellen Kurs und bestimmte dann ohne jede Diskussion, die Anzahl der zu kaufenden Aktien, allerdings unter der Vorgabe, dass der Kurs innert einer bestimmten Frist ein bestimmtes Limit erreichen sollte. Dieses Limit lag jeweils unter dem von H._____ genannten Kurs. Durch sein entschlossenes Vorgehen gab der Kläger zu erkennen, dass er keine Beratung hinsichtlich des Umfanges seiner Käufe wünschte. Auch brauchte der Kläger keine Beratung hinsichtlich des künftigen Verlaufs des Aktienkurses, die er mit den von ihm bestimmten Limits erfassen wollte. Zu Recht und unwidersprochen hielt die Beklagte in der Duplik dazu fest, dass H._____ einzig die Weisungen des Klägers auszuführen hatte und "nicht mehr" (Urk. 58 Rz 214, Urk. 69). Auf diese Weise erteilte der Kläger am 14. September 2011 folgende Kaufaufträge: - 4000 Aktien .. . zu USD 12.50 = USD 50'000.00; - 1000 Aktien ... zu USD 58.00 = USD 58'000.00; - 50'000 Aktien zu USD 0.75= USD 37'500.00; - 5'000 Aktien … zu USD 11.50 = USD 57'500.00; - 4'000 Aktien … zu USD 12.91 = USD 51'640.00; - 5'000 Aktien … zu USD 15.20 = USD 76'000.00;

- 27 - - 5'000 Aktien … zu USD 6.80 = USD 34'000.00; - 5'000 Aktien … zu USD 8.00 = USD 40'000.00; - 50'000 Aktien …zu USD 1.50 = USD 75'000; - 2'000 Aktien … zu USD 25.00 = USD 50'000.00; - 2'000 Aktien … zu USD 65.20 = USD 130'400.00; - 4'000 Aktien … zu USD 25.00 = USD 100'000.00; - 25'000 Aktien … zu USD 1.50 = USD 7'500.00; - 2'000 Aktien … zu USD 31.40 = USD 62'800.00. Diese Bestellung mit einem Gesamtvolumen von USD 860'340.00 schloss der Kläger mit den Worten: "That's all at the moment". 5.5.2.2. Der Kläger hat nach eigenem Bekunden bereits im August 2011 über C._____ verschiedene Goldgeschäfte getätigt (vgl. Urk. 38 Rz 52 ff.). Am 7. September 2011 verkaufte er zwei Positionen zu 10'000 Unzen und machte dabei einen Gewinn von USD 103'800.00 sowie einen Verlust von USD 252'400.00 (Urk. 38 Rz 54), d.h. per Saldo einen Verlust von USD 148'600.00. Nach den im Prozess dokumentierten Telefongesprächen war es indessen der Kläger, der H._____ bereits zwei Tage später, am 9. September 2011, wieder auf Goldgeschäfte ansprach, worauf H._____ antwortete, dass das Gold volatil sei. Zurzeit liege der Kurs bei USD 1'856.50 pro Unze. Man könne vielleicht bei einem Kurs von 1800, 1810 oder 1820 wieder einsteigen. Darauf entschied sich der Kläger, 10'000 Unzen zu einem Kurs von 1800 und weitere 10'000 Unzen zu einem Kurs von 1790 zu kaufen, je limitiert bis 16. September (Urk. 41/12 S. 2). Diese Aufträge mit einem Volumen von ca. USD 3,6 Mio. wurden vom Kläger, ohne zu zögern, erteilt; irgendwelche Ratschläge seitens der Bank verlangte er dabei nicht. Gleich verfuhr er am 14. September 2011, als er H._____ anwies, 50'000 Unzen Silber zu USD 40.00, d.h. für USD 2 Mio., zu kaufen, nachdem H._____ ihm zuvor den aktuellen Kurs von USD 40.82 genannt hatte (Urk. 38 Rz 124). Am 13. September 2011 erkundigte sich der Kläger bei H._____ telefonisch, ob das Limit erreicht worden sei. Als H._____ erklärte, dass die Aufträge zum festgelegten Limit nicht hätten ausgeführt werden können, verlangte der Kläger, dass 10'000 Unzen "now at the market" zu USD 1'830.64 zu kaufen seien; weitere 10'000 Unzen sollten bei einem Kurs von USD 1'825.00 gekauft werden, und zwar als "day-order", d.h. noch am 13. September 2011 (Urk. 17 Rz 30). Klar und un-

- 28 missverständlich war dann auch die Haltung des Klägers anlässlich des Telefongesprächs mit H._____ vom 14. September 2011, als H._____ meinte, der Kläger habe am Vortag 30'000 Unzen "spot" gekauft, wogegen der Kläger mit Vehemenz darauf bestand, dass "forwards" gekauft worden seien (Urk. 38 Rz 125). Schliesslich konnte ihm H._____ nach internen Erkundigungen bestätigen (Urk. 38 Rz 126, 20' 21'') "no problem, I will do the gold for one month forward". Von vornherein nicht zielführend ist daher das Argument des Klägers vor Obergericht, wonach er in Anlagefragen ein Laie gewesen sei, der nicht einmal die "simpelsten Begriffe" wie "Spot" gekannt habe (Urk. 81 S. 20). Aus den transkribierten Telefongespräche ergibt sich im Gegenteil, dass ihm die Unterscheidung "spot" und "forward" sehr wohl vertraut war. Wenn er anlässlich des Telefongesprächs mit H._____ vom 14. September 2011 (Urk. 38 Rz 125) entrüstet fragte "What do you mean spot?", so gab er damit nicht etwa zu erkennen, dass er nicht wisse, was ein "spot"-Kauf sei; vielmehr gab er seiner Empörung Ausdruck, dass die Bank entgegen seinen vermeintlichen Weisungen einen Spot-Kauf veranlasst hat. Das bestätigt der anschliessende Dialog (Urk. 38 Rz 125 und 126), aus dem sich ergibt, dass der Kläger der Meinung war, einen "Forward"-Kauf veranlasst zu haben. Abwegig ist es daher, wenn der Kläger der Beklagten mit der Berufung vorhält, sie habe erkennen müssen, dass er sich aufgeführt habe wie ein Fussballexperte, der nicht wisse, was ein Penalty sei (Urk. 81 S. 17). 5.5.2.3. Anlässlich des gleichen Telefonats vom 14. September 2011, aber etwas später (27'26''), erteilte der Kläger H._____ den Auftrag für je 5 Mio. USD Fremdwährungen, nämlich Euro und britische Pfund zu den von ihm festgelegten Kursen zu kaufen (Urk. 17 Rz 46). Auch das geschah durch kurze, bestimmte Anweisungen des Klägers, nachdem ihm H._____ den aktuellen Kurs genannt hatte. Zu diskutieren gab es dazu seitens der Bank nichts. 5.5.2.4. Bei Meinungsverschiedenheiten duldete der Kläger keinen Widerspruch. Das zeigte sich bei der bereits erwähnten Diskussion, ob die 30'000 Unzen Gold "spot" oder "forward" gekauft worden seien. Ebenso klar und unmissverständlich war seine Haltung, nachdem er von der Bank auf Kurs- und Deckungsprobleme hingewiesen worden war. Immer wieder und mit grosser Vehemenz wiederholte

- 29 er die gleichen oder ähnlichen Argumente, ohne auf die Bedenken der Bank überhaupt einzugehen. So führte der Kläger anlässlich des Telefonats zwischen ihm und H._____ und G._____ vom 23. September 2011 aus: - Es gehe in seinem Fall nicht um Aktien einer Gesellschaft, die in Konkurs fallen könnte, sondern es gehe um Gold (Urk. 38 Rz 168, 170, 171); die Bank treffe daher kein Risiko ("no risk" "zero risk") (Urk. 38 Rz 172, 173), das Risiko liege einzig bei ihm selber (Urk. 38 Rz 172). - Wer bei sinkenden Kursen nervös ("nervous") werde, verliere Geld. Man dürfe eben nicht nervös werden (Urk. 38 Rz 165, 168, 169, 172, 175). - "I'm not a short term investor" (Urk. 38 Rz 41) bzw. "I'm an investor for long term" (Urk. 38 Rz 167). Er verweise auf seine japanischen Aktien, die er schon seit zehn Jahren halte (Urk. 38 Rz 41). - Er habe noch nie etwas mit Verlust verkauft und akzeptiere auch nicht, dass etwas mit Verlust verkauft werde (Urk. 38 Rz 170 f.). Er sei nicht bereit, Verluste hinzunehmen (Urk. 38 Rz 165, 174, 175). - Er sei Optimist; der Goldkurs werde steigen (Urk. 38 Rz 147). Am Montag würden die Kurse zu 200% bzw. zu 100% Korrekturen aufweisen (Urk. 38 Rz 175; drei Wiederholungen). - Die Kurse würden nicht weiter sinken, das sei nur eine vorübergehende Erscheinung (Urk. 38 Rz 171; so auch schon am 22. September 2011, Urk. 38 Rz 151). - Es gehe ja nur um "money against money" und "money against precious metal" (Urk. 38 Rz 157, 170, 171). - Nur pessimistische Leute beurteilten die Situation so wie die Bank, d.h. wie H._____ und G._____ (Urk. 38 Rz 173). - Im Jahre 2008 sei er schon einmal in einer solchen Situation gewesen, aus der er aber wieder herausgefunden habe: "My position with you it was 26 million Dollar and it reached about 10 million Dollar". Für solche Situationen sei er "quite expert" (Urk. 38 Rz 168). 5.5.2.5. Der Kläger liess die beiden – wohl um Jahrzehnte jüngeren Funktionäre der Beklagten – immer wieder auch klar wissen, dass er vom Bankgeschäft sehr viel verstehe. Ihre Vorschläge wies er jeweils mit grosser Vehemenz zurück, bis diese resignierten: - Am 20. September 2011 wurde der Kläger von H._____ darauf hingewiesen, dass wegen des Goldkaufs die Belastungsgrenze erreicht sei (Urk. 38 Rz 145: "we are overexposed … it's a huge exposure we have"). Diese Bemerkung wischte der Kläger unter den Tisch mit dem Argument, dass angesichts seiner Vermögenswerte die Belastungsgrenze nicht erreicht sei ("we are still in the limit"). Die Forderung, Goldposi-

- 30 tionen zu schliessen, wies er zurück (Urk. 38 Rz 145 und Urk. 58 Rz 247; ebenso Urk. 38 Rz 147). - Am 22. September 2011 versuchte H._____, den Kläger wiederholt auf die schwierige Situation hinzuweisen ("to be honest with you"). Der Kläger liess ihn aber gar nicht ausreden, sondern stellte sich sofort und immer wieder apodiktisch auf den Standpunkt, dass nichts verkauft werde. Den Hinweis H._____s, dass bei weiter sinkenden Kursen das Problem noch grösser werde, schlug der Kläger in den Wind: "No, no, no", das Problem sei nur vorübergehender Art, was er dreimal wiederholte. H._____ blieb nichts anderes übrig, als seiner Hoffnung Ausdruck zu geben, dass es nicht schlimmer kommen werde (Urk. 38 Rz 151). Man sei bereits 1.5 bis 1.6 Millionen über dem Limit und höchstwahrscheinlich werde dieser Betrag anderntags noch weiter steigen ("most likely will increase tomorrow"), um beizufügen: "Let's hope and pray" (Urk. 38 Rz 152). - Am 23. September 2011 fand ein Telefongespräch zu dritt statt, nämlich zwischen dem Kläger einerseits und G._____ und H._____ anderseits. Zu Beginn wies G._____ den Kläger auf die Unterdeckung ("undercoverage") und die damit zusammenhängenden "guidelines" der Bank hin. Der Kläger ging indessen auf G._____s Argumente gar nicht ein, sondern wiederholte immer wieder, dass nichts verkauft werde (Urk. 38 Rz 165, 167). Der Goldmarkt werde sich bis Ende Jahr erholen und der Kurs werde bei USD 2'000 liegen (Urk. 38 Rz 167). Selbst wenn der Goldkurs um USD 500 fallen werde, werde die Bank nicht zu Schaden kommen, denn er habe bei ihr "Assets" von USD 22 Mio. (Urk. 38 Rz 173). - Im Verlauf des Telefonats vom 23. September 2011 versuchten G._____ und H._____, dem Kläger die Situation aus der Sicht der Bank auseinanderzusetzen, vermochten aber mit keinem Argument durchzudringen. Der Kläger verwies immer und immer wieder auf seine Anlagegrundsätze ("don't be nervous"), auf seine Erfahrungen ("I'm quite an expert") (Urk. 38 Rz 168), auf sein Alter und seine Kompetenz ("I'm 72 years old, I know I'm a better banker than investor") (Urk. 38 Rz 169). Und als G._____ dem Kläger zu erklären versuchte, dass man ihn anrufe, um einen "margin call" zu vermeiden, antwortete der Kläger: "It is as I told you" (Urk. 38 Rz 172). 5.5.3. Aus den aktenkundigen Telefongesprächen vom 20., 22. und 23. September 2011 ergibt sich, dass H._____ und G._____ dem Kläger immer wieder versuchten zu erklären, weshalb die Bank die Situation als problematisch ansah. Der Kläger aber liess ihnen keine Chance, ihre Argumente auszubreiten, und liess sie nicht oder kaum ausreden. Vielmehr war er rechthaberisch, verwies auf seine langjährige Erfahrung und auf frühere schwierige Situationen, die er problemlos habe meistern können. Immer wieder beschrieb er seine bewährte Strategie des

- 31 - Aussitzens und gab seiner Überzeugung Ausdruck, dass sich der Goldkurs über kurz oder lang erholen werde. Seinen Gesprächspartnern hörte er nicht zu; und erst recht nicht ging er auf ihre Argumente ein. Auf diese Weise schottete er sich von den Argumenten der Bank ab. Umgekehrt gab er ihren Mitarbeitern unmissverständlich zu verstehen, dass er im Bankgeschäft sehr beschlagen sei. Wer so mit angeblichen Beratern diskutiert, legt offen, dass er beratungsresistent ist. Jeder Berater wird so zur Kapitulation gezwungen. 5.6. Der Kläger nimmt mit der Berufung auf sein Verhalten den Mitarbeitern der Beklagten gegenüber Bezug und bestreitet, dass dieses "autoritativ" (gemeint wohl aber "autoritär") gewesen sei, meint aber dennoch, "dass die Bank in Kenntnis dieses Umstandes auch entsprechendes Personal" hätte einsetzen müssen, denn auch solches gehöre zu ihrer auftragsrechtlichen Verpflichtung. Statt dessen habe die Bank dem angeblich "autoritativen" Geschäftsmann unerfahrenes Personal "vor die Nase" gesetzt (Urk. 81 S. 27 f.). Im Verhalten des Klägers gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten, wie es sich aus den in den Rechtsschriften wiedergegebenen Transkripten ergibt, sind in der Tat autoritäre Züge auszumachen. Die Bereitschaft, in schwierigen Situationen auf die Argumente des Gegenübers auch nur einzugehen, war beim Kläger praktisch nie vorhanden. Vielmehr trat bei ihm in solchen Situationen ein Starrsinn zu Tage, gegen den die Geduld H._____s und G._____s nichts auszurichten vermochten. Von seiner Anlagestrategie, an die er fest glaubte, war der Kläger bis zum 23. September 2011 nicht abzubringen. Ebensowenig war er dazu bereit, auch nur eine einzige Position zu schliessen (Urk. 38 Rz 171). Dergestalt provozierte er schliesslich den "Margin Call". Geradezu abwegig ist seine Haltung, dass die Beklagte, mit der ihn ein konkludent zustande gekommener – (vgl. oben E. 5.4.) und notabene unentgeltlicher – Anlageberatungsvertrag für Einzelfälle verband, besonderes Personal hätte abstellen müssen, das mit ihm "hinsichtlich Autorität auf Augenhöhe" hätte kommunizieren können (Urk. 81 S. 28). Die Beklagte hat für die Betreuung des Klägers sehr wohl Fachpersonal eingesetzt. Die Augenhöhe war von der Beklagten aber nur auf Fachebene herzustellen. Auf die besonderen Charaktereigenschaften des Klägers brauchte sie demgegenüber nicht

- 32 - Rücksicht zu nehmen (so aber der Kläger in Urk. 100 Rz 95), denn diese gehören zum Lebensrisiko des Klägers. In gleicher Weise hatte der Kläger Personalwechsel auf der Seite der Beklagten hinzunehmen, so namentlich den Wechsel von C._____ zu H._____. 6. Kurse von Edelmetallen und Devisen 6.1. Bei den grossen hier interessierenden Geschäften des Klägers spielten die Kurse von Edelmetallen und Devisen eine entscheidende Rolle. Solche Kurse – auch die historischen Kurse – können von jedermann und jederzeit auf sehr einfache Weise aus dem Internet abgerufen werden. In gleichem Sinne gelten auch die Umrechnungskurse für Devisen als offenkundige bzw. notorische Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO (BGE 138 III 628 E. 5.5; 137 III 623 E. 3; 135 III E. 4.1). Im vorliegenden Fall interessiert vor allem die Entwicklung des Goldkurses in jenem Zeitraum, in dem sich die entscheidenden Vorgänge abspielten. 6.2. Der historische Goldkurs in USD kann auf www.finanzen.net/rohstoffe/ goldpreis/historisch abgerufen werden. Für jeden Handelstag finden sich dort vier Kurse, nämlich der "Schlusskurs", der "Eröffnungskurs", das "Tageshoch" und das "Tagestief". Um den Kursverlauf in der interessierenden Phase beurteilen zu können, genügt es jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang stets auf den Schlusskurs abzustellen. Für die Monate Juli bis September 2011 ergibt sich hinsichtlich des Kurses für eine Feinunze Gold Folgendes:

- 33 - 01.07.2011 USD 1'486.50 01.08.2011 USD 1'620.10 01.09.2011 USD 1'825.35 02.07.2011 02.08.2011 USD 1'659.85 02.09.2011 USD 1'884.25 03.07.2011 03.08.2011 USD 1'661.50 03.09.2011 04.07.2011 USD 1'496.50 04.08.2011 USD 1'648.75 04.09.2011 05.07.2011 USD 1'516.35 05.08.2011 USD 1'663.35 05.09.2011 USD 1'900.85 06.07.2011 USD 1'529.50 06.08.2011 06.09.2011 USD 1'873.90 07.07.2011 USD 1'532.55 07.08.2011 07.09.2011 USD 1'805.75 08.07.2011 USD 1'544.25 08.08.2011 USD 1'717.50 08.09.2011 USD 1'869.15 09.07.2011 09.08.2011 USD 1'744.05 09.09.2011 USD 1'857.80 10.07.2011 10.08.2011 USD 1'795.05 10.09.2011 11.07.2011 USD 1'554.45 11.08.2011 USD 1'767.80 11.09.2011 12.07.2011 USD 1'567.25 12.08.2011 USD 1'746.45 12.09.2011 USD 1'815.55 13.07.2011 USD 1'582.55 13.08.2011 13.09.2011 USD 1'834.15 14.07.2011 USD 1'587.50 14.08.2011 14.09.2011 USD 1'820.85 15.07.2011 USD 1'594.10 15.08.2011 USD 1'769.40 15.09.2011 USD 1'788.45 16.07.2011 16.08.2011 USD 1'786.95 16.09.2011 USD 1'812.25 17.07.2011 17.08.2011 USD 1'790.55 17.09.2011 18.07.2011 USD 1'605.40 18.08.2011 USD 1'824.50 18.09.2011 19.07.2011 USD 1'588.90 19.08.2011 USD 1'852.85 19.09.2011 USD 1'780.10 20.07.2011 USD 1'602.10 20.08.2011 20.09.2011 USD 1'804.45 21.07.2011 USD 1'589.90 21.08.2011 21.09.2011 USD 1'780.40 22.07.2011 USD 1'599.25 22.08.2011 USD 1'898.10 22.09.2011 USD 1'736.40 23.07.2011 23.08.2011 USD 1'830.55 23.09.2011 USD 1'656.90 24.07.2011 24.08.2011 USD 1'751.35 24.09.2011 25.07.2011 USD 1'614.65 25.08.2011 USD 1'772.35 25.09.2011 26.07.2011 USD 1'619.55 26.08.2011 USD 1'828.95 26.09.2011 USD 1'628.00 27.07.2011 USD 1'613.80 27.08.2011 27.09.2011 USD 1'649.13 28.07.2011 USD 1'617.05 28.08.2011 28.09.2011 USD 1'609.00 29.07.2011 USD 1'626.95 29.08.2011 USD 1'789.25 29.09.2011 USD 1'600.75 30.07.2011 30.08.2011 USD 1'837.30 30.09.2011 USD 1'624.40 31.07.2011 31.08.2011 USD 1'824.00

6.3. Der Goldkurs wies in der ersten Jahreshälfte 2011 eine stets steigende Tendenz auf. Anfang Februar war er bei USD ca. 1'330.00, stieg im März bis gegen 1'450.00, Ende April lag der Kurs bei ca. 1'540.00, im Mai fiel er zeitweilig gegen 1'480.00, im Juni stieg er bis ca. 1'550.00. Im Juli schliesslich setzte ein Höhenflug ein, indem der Kurs von 1'486.50 bis auf 1'626.95 anstieg. Im August machte der Kurs einige Ausschläge: Er begann bei 1'620.10, erreichte am 22. August einen Höchststand von 1'898.10 und war Ende August auf 1'824.00. Am 5. September erreichte der Kurs einen weiteren Höchstwert von 1'900.85, lag am 13. September bei 1'834.15, am 14. September bei 1'820.85, am 22. September bei 1'736.40, am 23. September bei 1'656.90 und am 26. September bei 1'628.00. Der September-Tiefpunkt wurde am 29. September 2011 mit 1'600.75 erreicht.

- 34 - 6.4. Wer mit Aktien handelt bedarf, um sein Risiko einschätzen zu können, gewisser Informationen über die wirtschaftliche Lage der hinter den Aktien stehenden Gesellschaften. Solche Informationen braucht auch derjenige Laie, der z.B. mit strukturierten Produkten handelt. Anders verhält es sich demgegenüber beim Handel mit Devisen oder mit Edelmetallen. Hier setzt der Käufer auf veränderte Kurse in der Zukunft, von denen Fachleute so wenig wie interessierte Laien im Voraus zu sagen vermögen, wie sie sich verhalten werden. Vor dem Kaufentscheid betrachtet der Käufer die Kurse der Vergangenheit und macht eine Prognose für die Zukunft, die ebenso falsch sein kann wie eine Wetterprognose. Es ist das eben Spekulation. Sein Risiko kann der Käufer mit dem Taschenrechner berechnen. Der Kläger, der im September 2011 in 40'000 Unzen Gold investierte (vgl. unten E. 8), hätte jedenfalls wissen müssen, dass jede Änderung des Kurses um USD 1.00 pro Unze eine Wertveränderung seiner Anlage von USD 40'000.00 bewirkte. Bereits eine Kursänderung von USD 25.00 bewirkte damit eine Wertveränderung von USD 1 Mio. Über die Gefahren solcher Spekulationen brauchte die Beklagte den in Vermögensanlagen erfahrenen Kläger nicht eigens aufzuklären, denn sie sind für jedermann evident. Der Kläger hätte beim Abschluss seiner Geschäfte in Betracht ziehen müssen, dass sich der Goldkurs in der Zukunft in beide Richtungen verändern konnte. Es mag zutreffen, dass nach dem Goldkauf bereits ein geringer Kurseinbruch zur Unterdeckung des Portfolios des Klägers geführt hätte, wie der Kläger das mit seiner Berufung vorträgt (Urk. 81 S. 57). Das sind allerdings Umstände, die ein Anleger durch eine blosse Überschlagsrechnung zum Voraus ohne weiteres erkennen kann. Einer besonderen Warnung bedarf er nicht. Haltlos ist sodann auch die These des Klägers, wonach die entsprechenden Transaktionen wegen "der gesetzlichen Vorgaben der Doppelkontrahierung" unverbindlich seien, weil sie nicht in seinem Interesse gelegen seien (Urk. 81 S. 35 f.). Wäre die Kursentwicklung anders verlaufen, hätte der Kläger jedenfalls nicht so argumentiert. 7. Belehnungsgrenze und Margin Call 7.1. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Urteil zutreffend auf die massgeblichen Vertragsbestimmungen hingewiesen; es ist auf ihre Erwägungen zu

- 35 verweisen (Urk. 82 S. 39 f.). Es sind dies durchaus bankübliche Vertragsbestimmungen, die sich der Kläger ohne weiteres entgegenhalten lassen muss (vgl. BGE 139 III 49 E. 3 und 4). Die Beklagte durfte sich im Laufe der Diskussionen mit dem Kläger bedenkenlos auf diese Vertragsbestimmungen berufen, ohne dass sie gehalten gewesen wäre, diese dem Kläger im Einzelnen zu erörtern, wie das mit der Berufung geltend gemacht wird (vgl. Urk. 81 S. 43). Dem Kläger war der Inhalt der von ihm unterzeichneten Verträge bekannt; zumindest hätte er diesen Inhalt kennen können und auch kennen müssen. Dazu kommt, dass H._____ und G._____ anlässlich der Telefongespräche mit dem Kläger vom 22. und 23. September 2011 immer wieder versuchten, ihn darauf hinzuweisen, dass die vertragliche Belehnungsgrenze überschritten werde (Urk. 17 Rz 89, 99, 100, 102; Urk. 58 Rz 150 - 152, 165 - 175). H._____ nannte dem Kläger im Übrigen am 22. September 2011 auf seine Frage hin konkret eine aktuelle Unterdeckung von ca. USD 1.5 Mio. (Urk. 38 Rz 152). Der Kläger blockte aber ab und wollte all das nicht wahrhaben, um sich immer wieder aufs Neue auf das Argument zurückzuziehen, dass bei Anlagen in Gold für die Bank von vornherein kein Risiko bestehen könne. Dabei lag auf der Hand, dass sich die Belehnungsgrenze und damit auch die von der Bank beanstandete Unterdeckung entsprechend den Kursänderungen laufend änderte. 7.2. Der Kläger hält dafür, dass die Beklagte Investitionsaufträge, "welche irgendwelche Unterdeckungen auch nur annähernd zur Folge gehabt hätten", nicht hätte ausführen dürfen, denn solche seien "gemäss Vereinbarung" "verboten" (Urk. 81 S. 30, 48). Die Deckungsmarge als Sicherheit gegen Kursrückgänge bei den belehnten Vermögenswerten in Verträgen mit einer Bank dient in erster Linie dazu, das Risiko der Bank und nicht jenes des Kunden zu begrenzen. Diese Sicherungsrechte richten sich, abgesehen von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, nach den vertraglichen Abmachungen in den jeweiligen Sicherungsvereinbarungen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Depotreglementen. Ist die Bank nicht zur Vermögensverwaltung beauftragt, so ist sie grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, sich aktiv um die Begrenzung des Verlustrisikos des Kunden zu kümmern. Nur wenn die Auslegung der Margendeckungsabrede auf eine Schutzpflicht zu Gunsten des Kunden schliessen liesse, könnte dieser gege-

- 36 benenfalls Rechte aus einer von der Bank abmachungswidrig geduldeten Unterschreitung der Deckung ableiten. Besteht zwischen der Bank und dem Kunden zudem ein besonderes Vertrauensverhältnis, aufgrund dessen die Bank in der Lage ist, die Vermögensverhältnisse des Kunden zuverlässig einzuschätzen, kann sich eine Informations- bzw. Warnpflicht auch aus Treu und Glauben ergeben. Nur wenn unter solchen Umständen eine Weisung des Kunden für die Bank erkennbar zu einer Unterdeckung in einer Grössenordnung führen würde, die der Kunde nach dem Kenntnisstand der Bank nicht mehr innerhalb einer angemessenen Nachdeckungsfrist abzubauen vermag, dürfte der Kunde eine Abmahnung erwarten (BGer 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 5.2 mit Hinweisen). 7.2.1. Selbst der Kläger stellt sich nicht auf den Standpunkt, dass sich aus den Margendeckungsabreden der Parteien eine besondere Schutzpflicht der Bank ergebe. Aus Ziff. 5 des Pfandvertrages sowie aus Ziff. 5 der "Conditions" (vgl. oben E. 1.2.) ergibt sich nun klarerweise, dass dies gerade nicht der Fall ist. Gemäss diesen Vertragsbestimmungen stand es vielmehr im Ermessen der Bank, im Sinne ihrer "collateral value guidelines" vom Kläger eine sofortige Nachdeckung einzufordern oder eben nicht. Den Sinn dieser Vertragsbestimmungen verkehrt der Kläger ins Gegenteil, wenn er mit der Berufung vorträgt, dass "Investitionen, welche irgendwelche Unterdeckungen auch nur annähernd zur Folge gehabt hätten" gemäss den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen verboten gewesen seien (Urk. 81 S. 48; vgl. auch S. 30). Im Übrigen steht auf Grund der Darlegungen des Klägers anlässlich seines Telefongesprächs mit der Bank vom 23. September 2011 fest, dass er durchaus auch über weitere Vermögenswerte verfügte, die er weder über die Beklagte investiert noch ihr offen gelegt hatte (Urk. 38 Rz 175). Das ist jedenfalls zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen. 7.2.2. Zwischen Juli und Mitte September 2011 stieg der Goldkurs kontinuierlich – wenn auch mit Schwankungen – von knapp USD 1'500.00 bis gegen USD 1'900.00 pro Unze (vgl. oben E. 6.2). Mitte September kaufte der Kläger 40'000 Unzen zu einem Kurs im Bereiche von zwischen USD 1'820.00 und USD 1'830.00, selbstverständlich in der Hoffnung, der Kurs werde weiter steigen. Wie bereits oben erörtert (E. 6.4.), hätte ein Kursanstieg von nur USD 25.00 zu

- 37 einem Gewinn von USD 1 Mio. geführt. Umgekehrt musste auch ein Fallen der Kurse – unter Umständen beeinflusst von einem weltpolitisch oder wirtschaftspolitisch wichtigen und unvorhersehbaren Ereignis – in Betracht gezogen werden. Wären die Kurse in diesem Sinne auf den Stand von Anfang Juli 2011 gefallen, so hätte das allein zu einem Verlust zwischen USD 15 bis 20 Mio. geführt. Bei einer Goldmenge von 40'000 Unzen kann sich das Deckungsverhältnis schon bei sehr geringen Kursschwankungen entscheidend ändern. Das sind Umstände, die jeder verständige und vernünftige Anleger abschätzen kann und daher auch in Betracht ziehen muss. 7.3. Nach dem Gesagten hilft es dem Kläger daher nichts, wenn er mit der Berufung vorträgt, ihm sei bei seiner Anlage nicht bekannt gewesen, dass es Belehnungsgrenzen gebe (Urk. 81 S. 47). Ebenso wenig hilft ihm der Hinweis, dass zu Zeiten des früheren Beraters C._____ stets vom Prinzip des "Aussitzens bei Krisen" ausgegangen worden sei und daher die Vorgabe gegolten habe, bei "fallenden Preisen nie zu verkaufen" (Urk. 81 S. 9). Dieses Aussitzen wollte der Kläger der Bank auch anlässlich der Telefongespräche von Mitte September 2011 beliebt machen, als diese von ihm eine Nachdeckung oder die Schliessung von Positionen verlangte. Dafür hatte die Bank indessen durchaus eine klare vertragliche Grundlage, auch wenn der Kläger dies anlässlich der erwähnten Telefongespräche nicht sah und auch nicht wahrhaben wollte. 8. Goldkauf vom 9. bzw. vom 13. September 2011 (Konsens) 8.1. Die Vorinstanz wies mit dem angefochtenen Urteil auf die Einzelabrechnung vom 14. September 2011 (Urk. 4/23) hin, mit welcher der Kläger für den Kauf von 30'000.00 Unzen Gold Valuta 17. Oktober 2011 mit einem Betrag von USD 54'920'400.00 (= Kurs USD 1'830.68/Unze) belastet wurde (Urk. 82 S. 29 oben). Sie verweist sodann auf das Telefongespräch der Parteien vom 14. September 2011 sowie auf die E-Mail-Bestätigung der Beklagten vom gleichen Tag (= Urk. 4/19). Die Vorinstanz schliesst daraus, dass sich die Parteien auf den Kauf von 30'000 Unzen Gold zu einem Kurs von USD 1'818.58 geeinigt hätten (Urk. 82 S. 35 f.). Das wird vom Kläger vor Obergericht beanstandet, indem er dafür hält, ein Konsens liege nicht vor (Urk. 81 S. 36 f.; Urk. 100 Rz 47 - 61). Dem-

- 38 gegenüber übernimmt die Beklagte die Sichtweise der Vorinstanz (Urk. 90 Rz 56 - 59 und Rz 246 f.; Urk. 103 Rz 66 -86). 8.2. Am Montag, 14. September 2011, telefonierten der Kläger und H._____ erneut. Nachdem der Kläger zunächst Aufträge für den Kauf verschiedenster Aktien von 14 Firmen zum Kurswert von USD 860'340.00 erteilt hatte (Urk. 38 Rz 119), beanstandete der Kläger den Umstand, dass ihm seitens der Bank die Goldkäufe noch nicht bestätigt worden seien (Urk. 38 Rz 120). Nach einigem Hin und Her bestätigte H._____ dem Kläger, dass 30'000 Unzen zum Durchschnittspreis von USD 1'818.58 gekauft worden seien (Urk. 38 Rz 122). Hierauf wandten sich die Parteien dem Silber zu, worauf der Kläger einen Auftrag für den Kauf von 50'000 Unzen Silber zu einem Kurs von USD 40.00 erteilte (Urk. 38 Rz 124). Alsdann kamen die Parteien erneut auf den Goldkauf zu sprechen und es entzündete sich eine Diskussion darüber, ob der Kauf "forward" oder "spot" erfolgt sei. Während H._____ erklärte, es sei Gold für 54 Millionen Dollar "spot" gekauft worden, meinte der Kläger, er kaufe ausschliesslich "forward" mit einer Frist von einem Monat (Urk. 38 Rz 125). Nach Abklärungen, namentlich nach Hintergrundgesprächen auf Deutsch mit einem Kollegen (Urk. 38 Rz 127), erklärte H._____ dem Kläger, dass es keine Probleme gebe; das Gold könne "for one month forward" gekauft werden ("I will do the gold also for one month forward"), was in der Folge vom Kläger ausdrücklich bestätigt wurde (Urk. 38 Rz 128; "We can still do one month forward. Very good."). Damit steht fest, dass die Parteien sich auf den Kauf von 30'000 Unzen Gold zu einem Kurs von 1'818.58 geeinigt haben. 8.3. Dazu kommt Folgendes: Anlässlich des Telefongesprächs vom 14. September 2014 verlangte der Kläger ausdrücklich, dass der Goldkauf von der Bank schriftlich bestätigt werde. Darauf stellte H._____ dem Kläger eine Bestätigung sowohl per Mail als auch per Fax in Aussicht, womit sich der Kläger einverstanden erklärte (Urk. 38 Rz 130). Mit der Klageschrift reichte der Kläger die entsprechende E-Mail vom 14. September 2011 (16:47 Uhr) zu den Akten (Urk. 2 Rz 29 mit Hinweis auf Urk. 4/19). Die E-Mail lautet wie folgt: "I'm confirming that we bought: 30'000 oz Gold at an average of 1818.58, toward till 17.10.2011 We also have a pending order Silver with limit: 40."

- 39 - Diese Bestätigung hat der Kläger jedenfalls widerspruchslos hingenommen, denn mit der Klage trug er dazu vor, dass ihn die E-Mail zur Annahme veranlasst habe, "dass seine Aufträge weisungskonform ausgeführt worden seien" (Urk. 2 Rz 30). Damit steht fest, dass die E-Mail auch aus der Sicht des Klägers den Inhalt der getroffenen Vereinbarung richtig wiedergab. Nach Treu und Glauben hätte der Kläger sofort remonstrieren müssen, wenn er mit dem Inhalt der Bestätigungsmail nicht einverstanden gewesen wäre. In der Replik legte der Kläger bezüglich einer Mail vom 7. September 2011 denn auch ausdrücklich dar, dass er reklamiert hätte, wenn die Mail inhaltlich nicht korrekt gewesen wäre (Urk. 38 Rz 232). Vor Vorinstanz bestätigte der Kläger aber im Gegenteil ausdrücklich, dass er von der Richtigkeit dieser Bestätigungsmail ausging (Urk. 2 Rz 30 und Urk. 38 Rz 131 f.). Das tat in der Folge zu Recht auch die Vorinstanz, indem sie die Beklagte beim Inhalt dieser Bestätigung behaftete (Urk. 82 S. 35 f.). Abwegig ist es, wenn der Kläger der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vorwirft, sie habe "unerlaubtermassen in den Lebenssachverhalt" eingegriffen (Urk. 100 Rz 54). 8.4. Der Kläger beruft sich auch vor Obergericht auf absichtliche Täuschung und Grundlagenirrtum (vgl. Urk. 81 S. 40), indessen mit gänzlich anderer Begründung, als er dies noch vor Vorinstanz getan hat (vgl. dazu Urk. 2 Rz 204 - 207; Urk. 38 Rz 390 - 394). Während er vor Vorinstanz Willensmängel noch mit dem Umstand begründete, dass er nicht gewusst haben soll, dass seine Transaktionen zu einer Unterdeckung führten, macht er vor Obergericht geltend, die Beklagte habe in Tat und Wahrheit gar keinen Vertrag im Sinne der Bestätigungsmail abschliessen wollen. Damit beruft er sich nicht nur in prozessual unzulässiger Weise auf neue Tatsachen (Art. 317 Abs. 1 ZPO), sondern setzt sich damit darüber hinaus in offenen Widerspruch zu seinen Ausführungen vor Vorinstanz, wo er grundsätzlich noch von einem Vertragsschluss im Sinne der Bestätigungsmail ausging (Urk. 2 Rz 30). Die Berufungsschrift datiert sodann vom 22. Juni 2015, während sich die hier interessierenden Vorgänge im September 2011 ereigneten. Der Kläger tut bezüglich des Vertrages betreffend den Goldkauf nicht dar, dass er die Jahresfrist gemäss Art. 31 Abs. 1 OR eingehalten hätte.

- 40 - 9. Weitere Gold- und Silbertransaktionen 9.1. Der Kläger gab nach dem Gesagten (vgl. oben E. 8) am 14. September 2011 den Kauf von 30'000.00 Unzen Gold zum Kurs von USD 1'818.58 in Auftrag. Ferner hatte er bereits zuvor am 13. September 2011 während des Telefongesprächs mit H._____ den Kauf von 10'000 Unzen Gold zum Kurs von USD 1'830.61 veranlasst (Urk. 17 Rz 30; Urk. 38 Rz 114). Schliesslich veranlasste er am 14. September 2011 den Kauf von 50'000 Unzen Silber zum Kurs von USD 40.00 (Urk. 17 Rz 34; Urk. 38 Rz 124). 9.2. Die Vorinstanz verneinte, dass der Beklagten im Zusammenhang mit den Transaktionen vom 13./14. September 2011 im Hinblick auf eine mögliche Unterdeckung eine Warnpflicht zugekommen sei (Urk. 82 S. 47ff.). Ferner ging sie davon aus, dass es der Bank gemäss den vertraglichen Grundlagen nicht verwehrt gewesen sei, die Aufträge des Klägers auszuführen, und dass schliesslich keine Hinweise für ein treuwidriges Verhalten der Bank bestünden, das darauf ausgerichtet gewesen wäre, den Kläger dazu zu nötigen, seine Positionen mit Verlust zu verkaufen (Urk. 82 S. 50 ff.). Diesen vorinstanzlichen Ausführungen ist zuzustimmen. Allerdings ist bei den gegeben Umständen (Anlageberatung nur auf Anfrage des Kunden, klare Weisungen des Klägers, Edelmetallkäufe bei Spekulation auf eine günstige Kursentwicklung) eine Warnpflicht der Bank ganz grundsätzlich zu verneinen, weil die mit den veranlassten Geschäften verbundenen Gefahren (aber auch Gewinnaussichten) für den sehr geschäftserfahrenen Kläger evident waren (vgl. oben E. 6). Wenn der Kläger mit seiner Berufung an einer generellen Warnpflicht der Beklagten festhält (vgl. Urk. 81 S. 17 ff.), vermag ihm dies daher nicht zu helfen. Aktenwidrig ist es, wenn der Kläger ausführt, es sei die Beklagte gewesen, welche ihm empfohlen habe, in Edelmetalle zu investieren (Urk. 81 S. 19), ergibt sich doch aus den Telefongesprächen zwischen den Parteien das Gegenteil. Der Kläger erkundigte sich jeweils nach den Kursen und entschied dann ohne Umschweife, wieviel Edelmetall zu welchem Kurs gekauft werden soll. H._____ erörterte zwar dem Kläger am 9. September 2011, dass der Kauf von Gold eine gute Gelegenheit sein könnte (Urk. 38 Rz 112 bzw. Urk. 41/12 S. 1f.); gleichzeitig wies er aber darauf hin, dass der Goldkurs sehr volatil sei, denn der

- 41 - Kurs habe am 9. September 2011 zwischen USD 1'825.00 und 1'889.00 geschwankt (Urk. 41/12 S. 2). Anlässlich des Telefongesprächs vom 14. September 2011 schliesslich wies H._____ den Kläger darauf hin, dass nach seiner Einschätzung der Goldkurs bis gegen USD 1'770 sinken könnte. Darauf ging der Kläger gar nicht ein, sondern bestellte ohne Umschweife 50'000 Unzen Silber für 2 Mio. USD (Urk. 38 Rz 124). 10. Gold- und Silberverkauf vom 26. September 2011 10.1. Am Freitag, dem 23. September 2011, telefonierten G._____ und H._____ gemeinsam mit dem Kläger und wiesen ihn auf die Kursverluste beim Gold hin. Sie forderten ihn auf, die Sicherheitsansprüche der Bank zu befriedigen, fanden dafür aber beim Kläger nicht das geringste Gehör (vgl. dazu oben E. 5.5.2.4 und E. 5.5.3). An jenem 23. September 2011 waren die folgenden Goldkurse zu verzeichnen: Eröffnungskurs: USD 1'740.45; Tageshöchstkurs: USD 1'755.25; Tagestiefstkurs: USD 1'630.75; Schlusskurs: USD 1'656.90. Am Montag, dem 26. September 2011, rief der Kläger H._____ zu Beginn der Bürozeit in Zürich aus ... [Kanada] an. Der Kläger begann mit der Feststellung, dass der Markt sehr schlecht sei ("I think the market's very bad"), was von H._____ bestätigt wurde, denn der Goldkurs sinke nämlich weiter (Urk. 38 Rz 177). Nach etwa einer halben Minute Gesprächsdauer (0'31") entschuldigte sich H._____, um im Hintergrund bei G._____ Rat zu holen (Urk. 38 Rz 178). Nach knapp zwei Minuten meldete sich H._____ zurück, teilte dem Kläger mit, dass der Kurs an jenem Morgen bereits um 100 Punkte gefallen sei (Urk. 38 Rz 179). Am 26. September 2011 wurden die folgenden Goldkurse verzeichnet: Eröffnungskurs: USD 1'643.30; Tageshöchstkurs: USD 1'663.35; Tagestiefstkurs: USD 1'534.05; Schlusskurs: USD 1'628.00. 10.2. Nachdem H._____ den Kläger über die neueste Kurssituation informiert hatte, fragte dieser, ob die Bank am Freitag bereits irgendetwas verkauft habe. Nachdem die Frage von H._____ verneint worden war, erteilte der Kläger der Bank den Auftrag, sämtliche Gold- und Silberpositionen zu schliessen. Er tat das mit den folgenden Worten (Urk. 38 Rz 179):

- 42 - "Ok, go ahead and sell the whole position for gold and silver. … Immediately!" Zu Recht behaftete die Vorinstanz den Kläger bei seiner klaren Willensäusserung. Auf die vorinstanzlichen Darlegungen kann verwiesen werden (Urk. 82 S. 56 - 59). 10.3. Der Kläger fühlt sich an seinen Verkaufsauftrag dennoch nicht gebunden (vgl. Urk. 81 S. 60 f.). So trägt er mit der Berufung vor, er habe nicht etwa "eine Talfahrt seiner Kurse" befürchtet, sondern vielmehr den Umstand, dass er wegen der von der Beklagten am 23. September 2011 in Aussicht gestellten Massnahmen einen Totalverlust erleiden werde. Nur aus diesem Grunde habe er "die Verkäufe vom 26. September 2011 getätigt, ansonsten hätte er es wie früher nämlich ausgesessen" (Urk. 81 S. 61). Diese Argumentation vermag dem Kläger nicht zu helfen, denn pacta sunt servanda. Namentlich macht der Kläger in diesem Zusammenhang auch keine wesentlichen Willensmängel im Sinne des Gesetzes geltend, beruft er sich doch im Ergebnis auf einen unbeachtlichen Motivirrtum. Davon abgesehen, ergibt sich aus dem Telefonat zwischen ihm und H._____ vom 26. September 2011, dass es allein die Marktsituation – und nichts anderes – war, welche den Kläger beunruhigte (Urk. 38 Rz 177): Es war denn auch der Kläger, der am Morgen des 26. September 2011 das Gespräch mit H._____ mit einem Hinweis auf die schlechte Marktsituation begann. In der Folge unterhielten sich der Kläger und H._____ ausschliesslich über den Goldkurs, bis der Kläger schliesslich seinen Verkaufsentscheid bekanntgab (Urk. 38 Rz 177 und 179). Die vom Kläger mit der Berufung vorgetragenen Vorwürfe an die Adresse der Beklagten, wonach sie sich anlässlich des Telefongesprächs vom 23. September 2011 keine Zeit genommen habe, ihn über Margin Call und Unterdeckung aufzuklären, sind im Übrigen haltlos. Verwiesen sei auf die obigen Darlegungen, aus denen hervorgeht, dass die Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger mit grosser Geduld die Situation auseinandergesetzt hatten (vgl. oben E. 5.6.). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger in der Folge das Wochenende vom 24./25. September 2011 dazu benutzt hat, die vertraglichen Grundlagen zu studieren. Anlass dazu hätte er jedenfalls gehabt.

- 43 - 10.4. Nach dem Gesagten bleibt der Kläger an seinen Verkaufsentscheid gebunden. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Rechtsbegehren Ziff. 4., 5. und 6. zu Recht abgewiesen (vgl. Urk. 82 S. 58 f.). 11. Fremdwährungstransaktionen vom 24./26. Oktober 2011 11.1. Am 22. September 2011 kaufte die Bank für den Kläger Fremdwährungsforwards ("FX Forwards"), was H._____ am 22. September 2011 per E-Mail wie folgt bestätigte (Urk. 2 Rz 38 mit Hinweis auf Urk. 4/28): "I am confirming that we bought: 5'000'000 EURUSD@ 1.35027, Value: 26.10.11 5'000'000 GBPUSD@ 1.56006, Value: 26.10.11" Einig sind die Parteien, dass diese Bestätigung einen Verschrieb enthält, indem das Valutadatum der 24. Oktober 2011 und nicht der 26. Oktober 2011 war (Urk. 2 Rz 39; Urk. 17 Rz 244). 11.2. Der Kläger trägt vor, er sei am 20. Oktober 2011 von Mitarbeitern der Beklagten, I._____ und G._____, in D._____ besucht worden. Bei dieser Gelegenheit habe er die Instruktion erteilt, die beiden demnächst auslaufenden FX Forward-Positionen zu verlängern. Seine Weisungen habe die Beklagte aber nicht befolgt, sondern im Gegenteil am 24. Oktober 2011 seinem Pfund-Konto GBP 5 Mio. gutgeschrieben und dafür sein USD-Konto mit USD 7'800'305.00 belastet. Ferner habe sie am 26. Oktober 2011 seinem Euro-Konto EUR 5 Mio. gutgeschrieben und dafür sein USD-Konto mit USD 6'751'350.00 belastet (Urk. 2 Rz 54; Urk. 38 Rz 322). In diesem Zusammenhang sei ihm Schaden entstanden. Die Beklagte weist demgegenüber in ihrer Klageantwort darauf hin, dass diese Devisentermingeschäfte vor den grossen Kursverlusten auf Gold und Silber ausgeführt worden seien (Urk. 17 Rz 94 und Rz 244). Im Übrigen bestreitet sie die Sachdarstellung des Klägers, wonach er ihr die Weisung gegeben habe, die Devisentermingeschäfte zu verlängern. Ohnehin hätten in D._____, so die Beklagte, keine neuen Aufträge des Klägers entgegengenommen werden können, was dieser durchaus gewusst habe (Urk. 17 Rz 256). Mit seiner Replik hält der Kläger dem einzig entgegen, er habe seinerzeit angenommen, seine der Beklagten in D._____ erteilten Weisungen seien befolgt worden (Urk. 38 Rz 198). In Tat

- 44 und Wahrheit seien die beiden Forwards aber "instruktionswidrig nicht verlängert" worden, was er erst Ende November 2011 festgestellt habe (Urk. 38 Rz 198 und 322). Die Beklagte habe es schliesslich vertragswidrig unterlassen, den Kläger üb

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