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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.06.2015 LB150020

9 juin 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,259 mots·~6 min·2

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB150020-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 9. Juni 2015

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

gegen

B._____, Berufungsbeklagter

betreffend Forderung Klage

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015, zur Post gegeben am 5. März 2015, reichte die Klägerin eine als Zivil-Forderungsklage bezeichnete Rechtsschrift samt Beilagen am hiesigen Gericht ein (Urk. 1 und Urk. 2/1-8). Da weder gestützt auf die Vorbringen in ihrer Eingabe noch aus den Beilagen hervorging, ob und allenfalls welchen Entscheid die Klägerin anfechten möchte, ob sie erstmalig eine Klage gegen den Beklagten einreichen wollte oder ob es sich um eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Stadtpolizei Zürich oder ein Rechtsmittel gegen eine allfällige Einstellung einer Strafuntersuchung gegen den Beklagten handelte, wurde der Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2015 Frist angesetzt, um mittels dem beigelegten Antwortblatt bis zum 23. März 2015 schriftlich mitzuteilen, wie ihre Eingabe vom 4. Februar 2015 zu verstehen sei (Urk. 3). Nach einem Fristerstreckungsgesuch der Klägerin vom 19. März 2015 (Urk. 4) wurde ihr eine Fristerstreckung bis 30. März 2015 gewährt (Urk. 5). 2. Am 31. März 2015 ging das Antwortblatt der Klägerin ein, womit sie mitteilte, dass sie an ihrer Eingabe vom 4. Februar 2015 festhalte und beim hiesigen Gericht eine erstinstanzliche Klage gegen den Beklagten erhebe (Urk. 6). Gleichzeitig reichte sie unter Beilage von Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen nochmals ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Urk. 7). 3. Die Klägerin erhebt gegen den Beklagten eine Forderungsklage mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Strafforderung gemäss Polizeiliche Übergriff, gemäss Beilage 1, Beschwerde 1, sei gutzuheissen 2. Forderung Folgeschade Operation, in gesamter Höhe, Beilage 2, Betreibung. 3. falls erforderlich eine unabhängige Begutachtung sei anzuordnen; 4. unentgeltliche Prozessführung sei zu genehmigen 5. Ich möchte von Gericht Aussagen abgefragt werde."

- 3 - Soweit die Klageschrift der Klägerin nachvollziehbar ist, geht es um eine Operation vom 31. Januar 2007, welche der Beklagte bei der Klägerin vorgenommen hat und bei der gemäss den Behauptungen der Klägerin Komplikationen aufgetreten sein sollen, welche dazu führten, dass die Klägerin bis heute an Folgeschäden dieser Operation leide (Urk. 1). Die Klägerin macht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beklagten geltend, welche eine Schadenersatzpflicht seinerseits auslöse (Urk. 1). 4. Soweit die Klägerin die Gutheissung ihrer Beschwerde an Herrn Stadtrat C._____ verlangt, ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches vor den zuständigen Aufsichtsbehörden zu führen ist, und nicht um ein Zivilverfahren. Hinzu kommt, dass dabei nicht der Beklagte Gegenpartei ist, sondern die entsprechenden Polizeiorgane. Diesbezüglich kann auf die Klage der Klägerin nicht eingetreten werden. 5. Was die Schadenersatzbegehren der Klägerin anbelangt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass gestützt auf Art. 4 Abs. 1 ZPO die Kantone die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte regeln. Gemäss § 19 GOG entscheidet das Bezirksgericht erstinstanzlich über Streitigkeiten, für die das ordentliche Verfahren gilt, sofern nicht ein anderes Gericht zuständig ist. Für Forderungsklagen bis zu einen Streitwert von Fr. 30'000.– ist das vereinfachte Verfahren anwendbar (Art. 243 Abs. 1 ZPO), wofür im Kanton Zürich das Einzelgericht zuständig ist, wie sich aus § 24 lit. a GOG ergibt. Für Forderungsklagen mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.– ist das ordentliche Verfahren anwendbar (Leuenberger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 219 N 2). Das Obergericht entscheidet indessen nur in den in § 34 GOG abschliessend aufgezählten Fällen als einzige Instanz in Zivilsachen, zu denen die von der Klägerin erhobene Schadenersatzklage gegen den Beklagten nicht gehört. Auf die Klage der Klägerin ist daher nicht einzutreten. Will die Klägerin einen Zivilprozess gegen den Beklagten anstrengen, so hat sie damit je nach Streitwert an das Kollegial- bzw. Einzelgericht des zuständigen Bezirksgerichts zu gelangen. Gestützt auf den ebenfalls zu den Akten gereichten Zahlungsbefehl, auf welchen sie

- 4 in ihren Anträgen verweist (vgl. Antrag Ziffer 2), ist einstweilen von einem Streitwert von Fr. 871'000.– auszugehen (Urk. 2/2). Die Klägerin ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sie den Streitwert, das heisst den geforderten Betrag, in ihrer Klageschrift anzugeben hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Klägerin ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Forderungsklage vor Gericht gestützt auf Art. 197 ZPO ein Schlichtungsverfahren beim zuständigen Friedensrichter (§ 52 lit. a GOG) vorauszugehen hat. Angesichts des Wohnsitzes des Beklagten im Kanton Aargau kommt allerdings, je nachdem, aus welchem Rechtsgrund die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch ableitet, auch ein Gerichtsstand im Kanton Aargau in Betracht. 6. Was den Antrag der Klägerin auf Begutachtung anbelangt, so handelt es sich dabei um einen Beweisantrag (Art. 183ff. ZPO), worüber in einem allfälligen rechtmässig eingeleiteten Forderungsprozess zu gegebener Zeit zu entscheiden wäre. Auch auf diesen Antrag kann daher nicht eingetreten werden. Überdies hat die Klägerin den Antrag in ihrer Klageschrift nicht näher begründet. Dasselbe gilt für den Antrag auf persönliche Befragung. Auch dieser Antrag ist gänzlich unbegründet. Überdies wird die Klägerin im Rahmen einer allfälligen Hauptverhandlung im ordentlichen Verfahren (Art. 228ff. ZPO) oder im vereinfachten Verfahren (Art. 245 ZPO) Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt darzulegen und ihre Klage zu begründen. 7. Zusammenfassend ist auf die Klage der Klägerin mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Gestützt darauf erübrigt es sich, eine Stellungnahme des Beklagten einzuholen. 8. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens und dem Beklagten mangels erheblicher Umtriebe. 9. Die Klägerin stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 und Urk. 7). Gestützt auf Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit-

- 5 tel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Die erstinstanzliche Klage vor dem Obergericht ist aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Auf die finanzielle Situation der Klägerin muss daher nicht mehr näher eingegangen werden. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Auf die Klage der Klägerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 871'000.–.

- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Beschluss vom 9. Juni 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Auf die Klage der Klägerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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