Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140082-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 10. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
Stadt Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss der 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Oktober 2014; Proz. CG120034
- 2 - Rechtsbegehren: "Die Beklagte hat betrügerisch und amtsmissbräuchlich pflichtwidrig A._____ jahrelang um dessen Sozialhilfe betrogen und völlige Zahlungsunfähigkeit A._____s erzwungen. Die Beklagte hockt auf Fr. 100'000.-- Sozialhilfegeld, welches sie A._____ auszahlen müsste. Wegen der Zahlungs- und Handlungsunfähigkeit A._____s hat die Beklagte A._____ aktiv via Exmission aus seiner Wohnung geworfen und zum Obdachlosen gemacht, seinen Hausrat zerstört/entsorgt, sein Autoersatzteillager vernichtet und sein Auto kassiert, alles unter weiteren Kollateralschäden bei Polizei, Versicherungen, Betreibungsamt und Strassenverkehrsamt. Die Beklagte weigert sich, A._____ sein Eigentum bzw. Auto mit allem Zubehör/Ersatzteile herauszugeben und die Mobilität und Besitzstand A._____s wieder auf eigene Kosten vollständig herzustellen und alle Kollateralschäden zu bereinigen."
(act. 2 Blatt 3, ferner act. 3/1 passim)
Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich: 1. Auf die Klage des Klägers wird nicht eingetreten, soweit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Beschluss vom 1. März 2013 abgewiesen worden ist (d.h. soweit der Kläger mit seiner Klage Ansprüche geltend macht, die nicht Schadenersatz oder Genugtuung zufolge - angeblicher - Entsorgung bzw. Entwendung seines Hausrates und seiner Wertgegenstände anlässlich der Exmission vom 7. Juli 2009 durch das Personal der Beklagten darstellen). 2. Die Gerichtsgebühr für diese Teilerledigung wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5./6. Mitteilungen/Rechtsmittel.
- 3 - Berufungsanträge: des Klägers (act. 2, ab S. 49):
(sinngemäss: der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die dem Kläger auferlegten Kosten seien zu streichen, ferner sei das Verfahren des Bezirksgerichts ohne Kostenvorschuss in der Sache weiter zu führen)
Erwägungen: 1. Der Kläger wirft der Beklagten vor, diese habe ihm zu Unrecht Leistungen der sozialen Fürsorge verweigert. Er verlangt mit seiner Klage Auszahlung dieser Beträge; zudem sollen verschiedene Massnahmen rückgängig gemacht werden (vor allem offenbar die Ausweisung aus der Wohnung und der Verlust von Auto und Ersatzteilen). Seine Klageschrift ging zusammen mit der Klagebewilligung vom 22. Dezember 2011 am 21. März 2012 beim Bezirksgericht Zürich ein. Nach und nach liess der Kläger dem Bezirksgericht weitere Eingaben zukommen. Das Bezirksgericht entschied am 1. März 2013 über das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Prozessführung. Es erwog im Einzelnen und detailliert, wie die Aussichten der einzelnen Elemente der Klage zu beurteilen seien und bewilligte die unentgeltliche Prozessführung gestützt auf seine Erwägungen (nur) "in dem Umfang, als der Kläger mit seiner Klage Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zufolge (angeblicher) Entsorgung bzw. Entwendung seines Hausrates und seiner Wertgegenstände anlässlich der Exmission vom 7. Juli 2009 durch das Personal der Beklagten geltend macht, d. h. im Umfange von act. 3/1 S. 22 Ziff. 81, S. 30 Ziff. 15, S. 31 Ziff. 20-22 und S. 35 Ziff. 50 f. seiner Rechtsbegehren"; im Übrigen wies es das Gesuch ab (act. 3/10). Eine Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss war nicht erfolgreich (act. 3/12 in diesem Verfahren: Beschluss des Obergerichts vom 2. Mai 2013, RB130008), und auch das Bundesgericht trat auf ein Rechtsmittel des Klägers nicht ein (act. 3/15, BGer 2C_560/2013 vom 20. Juni 2013).
- 4 - Am 8. Oktober 2013 auferlegte das Bezirksgericht dem Kläger für den Teil seiner Klage, für welchen die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt worden war, einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 14'750.--. Eine Beschwerde des Klägers gegen diese Anordnung blieb erfolglos (act. 3/21, Entscheid des Obergerichts vom 13. November 2013, RB130053). Am 4. Februar 2014 setzte das Bezirksgericht dem Kläger die Nachfrist zum Zahlen des Vorschusses an (act. 3/22); dieser Beschluss konnte dem Kläger zweimal nicht zugestellt werden, weil er die Sendungen auf der Post nicht abholte (act. 3/25, act. 3/26). Am 20. Oktober 2014 trat das Bezirksgericht mit dem angefochtenen Entscheid auf die Klage insoweit nicht ein, als sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Beschluss vom 1. März 2013 abgewiesen worden ist (d.h. soweit der Kläger mit seiner Klage Ansprüche geltend macht, die nicht Schadenersatz oder Genugtuung zufolge − angeblicher − Entsorgung bzw. Entwendung seines Hausrates und seiner Wertgegenstände anlässlich der Exmission vom 7. Juli 2009 durch das Personal der Beklagten darstellen). Dieser Entscheid wurde dem Kläger am 27. Oktober 2014 zugestellt (act. 3/28/1). Am 25. November 2014 überbrachte er dem Obergericht die dagegen gerichtete Berufung (act. 2). 2. Es wurden die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. 3. Der Rechtsschrift des Klägers kann entnommen werden, dass er den angefochtenen Entscheid aufgehoben haben will, damit seine Klagebegehren in der Sache behandelt werden. Das reicht als Antrag aus. Weniger klar ist es für die Begründung. Immer wieder wurde dem Kläger in jüngerer Zeit klar gemacht, dass seine Eingaben unnötig lang und umständlich, in der Sprache des Prozessrechts weitschweifig sind (zB. das Obergericht im erwähnten Entscheid vom 2. Mai 2013, das Bundesgericht im Urteil vom 20. Juni 2013). Die heute zu behandelnde Eingabe umfasst 60 Seiten und ist ebenfalls unnötig umständlich. Da das dem Kläger bewusst war oder jedenfalls sein musste, braucht ihm keine Frist zur Verbesserung angesetzt zu werden. Das Obergericht entnimmt der Rechtsschrift, was es bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann. Weite Teile sind allerdings nicht wesentlich: das Bezirksgericht hat
- 5 sein (teilweises) Nichteintreten darauf gestützt, dass der Kläger den von ihm verlangten Vorschuss nicht zahlte. Damit kann sich die Berufung auseinander setzen. So weit der Kläger die Sache selbst thematisiert, kann darauf von vorneherein nicht eingetreten werden: wenn das Nichteintreten des Bezirksgerichtes richtig war, gibt es keine materielle Prüfung − wenn das Nichteintreten unzulässig war, wird die Sache zur materiellen Prüfung zurückgewiesen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). Grundlage des Nichteintretens-Entscheides ist die Säumnis des Klägers mit dem Vorschuss. Von diesem wäre er befreit, wenn ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden wäre (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Sowohl mit den Rechtsmitteln gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch gegen die Fristansetzung zum Leisten eines konkreten Vorschuss-Betrages war der Kläger aber wie dargestellt nicht erfolgreich. Das waren prozessleitende Entscheide, welche aufgrund besonderer Bestimmungen angefochten werden konnten (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 121 ZPO resp. Art. 103 ZPO), und sie sind im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Erledigungsentscheid nicht mehr anfechtbar (dazu OGerZH PP120005 vom 14. März 2012). Daher könnte der Kläger nur noch geltend machen, die Nachfrist von Art. 101 Abs. 3 ZPO sei ihm nicht oder nicht richtig angesetzt oder allenfalls unrichtig berechnet worden. Das tut er nicht, und es trifft nicht zu. Der Beschluss vom 4. Februar 2014, welcher die Nachfristansetzung enthielt, konnte dem Kläger nicht zugestellt werden, weil er ihn auf der Post nicht abholte (act. 3/25, act. 3/26). Das hinderte allerdings nicht, dass mit Ablauf der Abholfrist von sieben Tagen die gesetzte Frist zu laufen begann und dann ablief. Der Entscheid des Bezirksgerichts, auf die Klage insoweit nicht einzutreten, als dafür der Vorschuss verlangt worden war, ist richtig. Wenn der Kläger bemängelt, es habe keine Verhandlung über die Sache stattgefunden, ist der Hinweis auf diesen Umstand richtig, aber als Rüge unberechtigt: das Eintreten auf die Sache setzt voraus, dass die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, und das ist nicht der Fall, wenn Vorschuss und/oder Sicherheit nicht rechtzeitig bezahlt wurden (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Das Bezirksgericht hat seine Kosten gegenüber dem
- 6 - Betrag des Vorschusses, welcher eine Prüfung in der Sache abgedeckt hätte, auf rund einen Fünftel reduziert. Das geht − zu Gunsten des Klägers − über die ordentliche Reduktion nach dem massgeblichen Tarif hinaus (§ 10 GebV OG sieht bei Erledigung ohne Anspruchsprüfung die Reduktion der Gebühr "bis auf die Hälfte" vor), ist aber unter dem Aspekt der Äquivalenz von Aufwand und Gebühr ohne Weiteres vertretbar. Die Berufung ist demzufolge abzuweisen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des unterliegenden Klägers. Dieser formuliert zwar in Ziff. 22 der Berufungsanträge den Wunsch nach einem "kostenfreien, gut begründeten Entscheid" (act. 2 S. 52); das ist aber offenkundig kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen werden müsste, sondern ein Antrag des Klägers zu den Kosten für den Fall, dass die Berufung erfolgreich wäre. Der Beklagten sind mit der Berufung keine zu ersetzenden Umtriebe entstanden. 5. Der Kläger teilt mit, er sei von Mitte Dezember bis Mitte Januar abwesend (act. 2 S. 2). Es steht ihm aber nicht frei, den Gang der Rechtspflege einseitig zu bestimmen. Wenn er abwesend ist, muss er mit der Vollmacht an eine Vertrauensperson sicherstellen, dass seine Post entgegen genommen wird − andernfalls greift einmal mehr die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Für eine allfällige Beschwerde gegen den heutigen Entscheid bleibt ihm nicht zuletzt dank der am Bundesgericht geltenden Gerichtsferien über Weihnachten und Neujahr (Art. 46 BGG) ausreichend Zeit.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
- 7 - 3. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 250'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
versandt am:
Urteil vom 10. Dezember 2014 Rechtsbegehren: Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich: 1. Auf die Klage des Klägers wird nicht eingetreten, soweit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Beschluss vom 1. März 2013 abgewiesen worden ist (d.h. soweit der Kläger mit seiner Klage Ansprüche geltend macht, die nicht Schadenersatz ode... 2. Die Gerichtsgebühr für diese Teilerledigung wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5./6. Mitteilungen/Rechtsmittel. Berufungsanträge: Erwägungen: 1. Die Berufung wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 3. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...