Art. 140 ZPO, Zustellungsdomizil. Die Bezeichnung eines Domizils wie auch die Auflage dazu gelten in der Rechtsmittelinstanz weiter.
(aus einem Erledigungsbeschluss des Obergerichts:)
2.2 (…) Wenn eine Partei in erster Instanz einen Zustellbevollmächtigten im Sinne von Art. 140 ZPO bezeichnet, gilt das ohne Weiteres auch für das anschliessende Rechtsmittelverfahren. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn die Partei der Aufforderung nicht nachgekommen ist und die Entscheide daher durch Publikation mitgeteilt worden sind: auch das Obergericht kann (und muss) seine Entscheide der Partei durch Veröffentlichung im Amtsblatt eröffnen.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 31. Oktober 2014 Geschäfts-Nr.: LB140076-O/U