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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.10.2014 LB140066

7 octobre 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·561 mots·~3 min·2

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB140066-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 7. Oktober 2014

in Sachen

1. ... 2. A._____ AG, Beklagte 2 und Berufungsklägerin

2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 3. Juni 2014 (CG120081-L)

- 2 - Erwägungen: Mit Schreiben vom 19. September 2014, beim Obergericht eingegangen am 22. September 2014, zog die Berufungsklägerin und Beklagte 2 (fortan Beklagte 2) die Berufung zurück (Urk. 153). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Hinsichtlich Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 3. Juni 2014) ersucht die Beklagte 2 unter Verweis auf die Vereinbarung zwischen ihr und der Beklagten 1 vom 18./19. September 2014 betreffend interne Aufteilung der Schadensforderung des Klägers um Bezug bei der Beklagten 1 (Stadt C._____; Urk. 153). Dieses Gesuch erstreckt sich lediglich auf den Kostenbezug, nicht jedoch auf die Höhe der Kosten und/oder die solidarische Kostenauflage im Umfang von 6/7 zulasten der Beklagten. Demgemäss erstreckt sich die Rückzugserklärung auch auf die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge, weshalb diese mit dem Rückzug rechtskräftig wird. Unter Verweis auf die solidarische Haftung der Beklagten für die Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sowie unter Hinweis darauf, dass die Frage, von wem die Zentrale Inkassostelle die Kosten beziehen will, nicht Sache der Berufungsinstanz ist, erübrigen sich hierzu Weiterungen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beklagten 2 aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt.

- 3 - 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beklagten 2 auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 148, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'860.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Oktober 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc

Beschluss vom 7. Oktober 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beklagten 2 auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 148, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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