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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.08.2014 LB140057

19 août 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,375 mots·~7 min·2

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB140057-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss vom 19. August 2014

in Sachen

A._____,

Kläger, Berufungskläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

1. B._____ AG,

2. C._____,

3. D._____ AG,

4. E._____ AG,

Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdeführer

1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

- 2 betreffend Forderung Berufung und Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 21. Mai 2013 (CG120023-G) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2014 (vormaliges Verfahren: LB130026-O)

- 3 - Erwägungen: I. Am 17. Dezember 2007 schlossen der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) und die vier Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: die Beklagten) einen Konsortialvertrag. Darin vereinbarten sie die Bildung eines Baukonsortiums in der rechtlichen Form der einfachen Gesellschaft mit dem Namen "Konsortium F._____". Der Zweck des Konsortiums bestand darin, ein Grundstück in G._____ zu kaufen, zu überbauen und im Stockwerkeigentum gewinnbringend zu veräussern (Urk. 4/3 S. 1). Der Konsortialvertrag enthält in Ziff. XI folgende Schlussbestimmungen (Urk. 4/3 S. 5): "Für den vorliegenden Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Meilen. Streitigkeiten unter den Gesellschaftern über den vorliegenden Vertrag wie auch über Werkverträge, die das Konsortium mit den Gesellschaftern abschliesst, werden nach Möglichkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht erledigt. Die Parteien, unter denen Meinungsverschiedenheit besteht, sollen sich innert Monatsfrist auf einen Einzelschiedsrichter oder ein Schiedsgericht einigen. Erst wenn eine solche Einigung nicht möglich oder der Entscheid des Schiedsgerichts nicht akzeptiert wird, kann das zuständige Gericht angerufen werden." Vor Bezirksgericht Meilen erhob der Kläger gegenüber den Beklagten eine Forderungsklage, mit welcher er einen Restanspruch aus seinem Bauleitermandat betreffend die Überbauung "F._____" in der Höhe von Fr. 112'123.90 - bzw. einen nach Massgabe des Beweisergebnisses höheren Betrag - sowie Auslagenersatz geltend machte. II. 1. Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Mai 2013 war das Bezirksgericht Meilen auf die Klage nicht eingetreten (Urk. 32). Das Bezirksgericht Meilen hatte sich in seinem Entscheid nur mit der Problematik der gerichtlichen Zuständigkeit zu befassen, nämlich mit der Frage, ob aufgrund der oben zitierten Schlussbestimmung des Konsortialvertrages ein Schiedsgericht hätte

- 4 angerufen werden müssen (so die Beklagten) oder ob die Klage bei einem staatlichen Gericht erhoben werden konnte (so der Kläger). Gegen diesen Entscheid hatte der Kläger in der Folge am 14. Juni 2013 Berufung beim Obergericht erhoben und die Aufhebung dieses Beschlusses sowie die Abweisung der von den Beklagten erhobenen Schiedseinrede beantragt (Urk. 31 S. 1). Am 7. Juni 2013 hatten die Beklagten gegen die ihrer Ansicht nach von der Vorinstanz zu tief angesetzte Parteientschädigung Beschwerde erhoben (Urk. 41/31). Mit Urteil vom 9. Oktober 2013 war das Beschwerdeverfahren mit dem Berufungsverfahren vereinigt, der vorinstanzliche Entscheid durch die beschliessende Kammer bestätigt und dementsprechend die oben zitierte Ziffer des Konsortialvertrages ebenfalls als Schiedsvereinbarung qualifiziert sowie die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung erhöht worden (Urk. 42). Mit Eingabe vom 11. November 2013 hatte der Kläger gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Darin hatte er beantragt, die von den Beklagten erhobene Schiedseinrede abzuweisen und die Sache zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen (Urk. 45 S. 3). 2. Mit Urteil vom 30. Juni 2014 wurde die Beschwerde des Klägers durch das Bundesgericht teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 45). III. 1. Auch wenn die geltende Zivilprozessordnung die Frage der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides offen lässt, ist davon auszugehen, dass diese nach wie vor besteht (BK-ZPO-Sterchi, N 14 zu Art. 318; Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 1545 f.). Die kantonalen Instanzen sind demzufolge an die Erwägungen im bundesgerichtlichen Entscheid gebunden. Es ist somit vorliegend davon auszugehen, dass die Parteien für die Beilegung von Streitigkeiten aus dem Konsortialvertrag keine Schiedsvereinbarung getroffen haben. Die Klage ist daher an die Hand zu nehmen. Die

- 5 - Dispositivziffern 2 - 5 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 21. Mai 2013 (Urk. 32) sind deshalb aufzuheben und das Verfahren in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 2. Bei diesem Verfahrensausgang ist eine Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren (inkl. des damals damit vereinigten Beschwerdeverfahrens) von Fr. 9'550.-- festzusetzen, welche betragsmässig derjenigen entspricht, die schon im aufgehobenen Entscheid festgesetzt worden war (Urk. 42 S. 13). Die Vorinstanz wird in ihrem Entscheid gesamthaft über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO). In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 9'200.-- geleistet hat (Urk. 36 i.V.m. Urk. 37) und die Beklagten einen solchen von Fr. 1'470.-- bezahlt haben (Urk. 41/33 i.V.m. Urk. 41/34).

Es wird beschlossen: 1. Die Dispositivziffern 2 - 5 Der Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. Mai 2013 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'550.-- festgesetzt. 4. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten. 5. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 9'200.-und die Beklagten einen solchen von Fr. 1'470.-- bezahlt haben.

- 6 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 120'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. August 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc

Beschluss vom 19. August 2014 Erwägungen: Am 17. Dezember 2007 schlossen der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) und die vier Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: die Beklagten) einen Konsortialvertrag. Darin vereinbarten sie die Bildung eines Baukonsortiums in der rec... Der Konsortialvertrag enthält in Ziff. XI folgende Schlussbestimmungen (Urk. 4/3 S. 5): Vor Bezirksgericht Meilen erhob der Kläger gegenüber den Beklagten eine Forderungsklage, mit welcher er einen Restanspruch aus seinem Bauleitermandat betreffend die Überbauung "F._____" in der Höhe von Fr. 112'123.90 - bzw. einen nach Massgabe des Be... II. 1. Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Mai 2013 war das Bezirksgericht Meilen auf die Klage nicht eingetreten (Urk. 32). Das Bezirksgericht Meilen hatte sich in seinem Entscheid nur mit der Problematik der gerichtlichen Zuständigkeit zu befassen, nämli... Gegen diesen Entscheid hatte der Kläger in der Folge am 14. Juni 2013 Berufung beim Obergericht erhoben und die Aufhebung dieses Beschlusses sowie die Abweisung der von den Beklagten erhobenen Schiedseinrede beantragt (Urk. 31 S. 1). Am 7. Juni 2013 ... 2. Mit Urteil vom 30. Juni 2014 wurde die Beschwerde des Klägers durch das Bundesgericht teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 45). 1. Auch wenn die geltende Zivilprozessordnung die Frage der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides offen lässt, ist davon auszugehen, dass diese nach wie vor besteht (BK-ZPO-Sterchi, N 14 zu Art. 318; Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 1545 f.). D... 2. Bei diesem Verfahrensausgang ist eine Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren (inkl. des damals damit vereinigten Beschwerdeverfahrens) von Fr. 9'550.-- festzusetzen, welche betragsmässig derjenigen entspricht, die schon im aufgehobenen Entsche... Es wird beschlossen: 1. Die Dispositivziffern 2 - 5 Der Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. Mai 2013 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'550.-- festgesetzt. 4. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten. 5. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 9'200.-- und die Beklagten einen solchen von Fr. 1'470.-- bezahlt haben. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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