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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.06.2013 LB130019

17 juin 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·632 mots·~3 min·1

Résumé

Forderung (Genugtuung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB130019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. Juni 2013

in Sachen

1. A1._____, 2. A2._____, Kläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung (Genugtuung) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 19. Dezember 2012 (CG100065-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Kläger sind die Erben der Geschädigten C._____; diese verunfallte am 17. Oktober 1990 auf dem Betriebsgelände der Beklagten in D._____, indem sie in einem privaten Hinterhof um ca. 23:00 Uhr in einen ungesicherten Treppenschacht von ca. 3m Tiefe stürzte. Die von den Klägern am 26. Januar 2007 bei der Vorinstanz eingereichte Klage auf Zahlung einer Genugtuung von Fr. 31'840.-- wurde mit Urteil vom 9. Juli 2008 abgewiesen, da ein Werkmangel verneint wurde (Urk. 3/32). Dieses Urteil wurde von der beschliessenden Kammer mit Beschluss vom 9. Juni 2010 aufgehoben und der Prozess an die Vorinstanz zurückgewiesen; gemäss jenem Beschluss lag ein Werkmangel vor und war noch zu prüfen, ob die Geschädigte durch ihr Verhalten den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrochen hatte (Urk. 1). Mit Urteil vom 19. Dezember 2012 hatte die Vorinstanz nunmehr die Klage teilweise, im Umfang von Fr. 3'840.-- gutgeheissen (Fr. 12'000.-- Genugtuung abzüglich Fr. 8'160.-- UVG-Integritätsentschädigung; Urk. 42). Gegen dieses Urteil hatten die Kläger am 15. April 2013 Berufung erhoben (Urk. 41). b) Mit Eingabe vom 7. Juni 2013, beim Obergericht eingegangen am 11. Juni 2013, haben die Kläger ihre Berufung zurückziehen lassen. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (vgl. Art. 241 ZPO). 2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens den Klägern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.-- festgesetzt.

- 3 - 3. Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 49, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 17. Juni 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 49, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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