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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.04.2013 LB130011

8 avril 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,123 mots·~6 min·2

Résumé

Revision (Forderung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB130011-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 8. April 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Revision (Forderung) Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. Februar 2013 (BR120001-F)

- 2 - Rechtsbegehren: Es sei der Beschluss vom 16. April 2004 des Bezirksgerichts Horgen aufzuheben und die folgenden Begehren seien gutzuheissen: 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Versicherungspolice Nr. … nach wie vor in Kraft und gültig sei. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine monatliche Rente von Fr. 500.– für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis 31. Januar 2003 (132 Monate à Fr. 500.– = Fr. 66'000.–) zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit mittlerem Verfall. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Erwerbsausfallentschädigung von Fr. 200'000.– nebst 5 % Zins seit 1. Februar 1992 zu bezahlen. 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine lebenslange monatliche Rente von Fr. 500.– ab 1. Februar 2003 zu bezahlen. 5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Police Nr. … seit 1. Januar 1992 prämienfrei zu stellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. Februar 2013: " 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"

Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 23 S. 1 f.):

" 1. Der Angefochten Beschluss-Entscheid sei aufzuheben!!. 2. Es sei festzustellen, des dem Berufungsführer ab April 1992 Versicherung Leistungen zustehen!!. 3. Es sei festzustellen, dass der Ausgaben übeschuss siehe Gerischtbeschluss auf sie seite 2 vom 1-6 bis heute von die Versiche-

- 3 rung den Brutto festzustellen sei, beträgt über Fr. 300.000.– und der Beklagte sei anzuweisen, zu veranlassen, dass dem Berufungsführer Versicherungsleistungen in entsprechender Höhe bezahlt werden!!."

Erwägungen: 1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) hatte vor Vorinstanz ein Revisionsbegehren gestellt (vgl. Urk. 24 S. 2), worauf die Vorinstanz mit Beschluss vom 26. Februar 2013 nicht eintrat (Urk. 24 S. 4). 2. Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Anträgen. 3. a) Mit der Berufungsschrift sind ganz konkrete und klare Berufungsanträge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Urteils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 14; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 m.w.H.). Des Weiteren sind in der Berufungsschrift die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 36 m.w.H.). b) Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der

- 4 - Substanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 12, 36 und 38 m.w.H.). 4. Ziffer 3 der klägerischen Berufungsanträge ist unverständlich und genügt den gesetzlichen Anforderungen somit nicht. Zudem setzt sich der Kläger mit dem angefochtenen Entscheid in keiner Art und Weise auseinander. Er beschränkt sich – soweit verständlich – vielmehr darauf, seinen Standpunkt hinsichtlich der Frage von Versicherungsleistungen erneut wiederzugeben, ohne jedoch substantiierte Ausführungen zum angefochtenen Beschluss zu machen. In Bezug auf seinen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass sein diesbezügliches Gesuch rechtskräftig abgewiesen wurde (Urk. 12, 15 und 18). Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. 5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die vorliegende Berufung war wie aufgezeigt von vornherein aussichtslos, weshalb dem Kläger für das Berufungsverfahren die von ihm sinngemäss beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. 6. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 auf Fr. 1'500.– festzusetzen und in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

- 5 - 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 23, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc

Beschluss vom 8. April 2013 Rechtsbegehren: Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. Februar 2013: Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 23, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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