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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.08.2012 LB120065

15 août 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,074 mots·~5 min·2

Résumé

Nichteintreten (sachliche Zuständigkeit)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB120065-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 15. August 2012

in Sachen

A._____Verband, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt X._____

gegen

1. Stadt B._____, 2. Kanton C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

sowie

Verein D._____, Nebenintervenient

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

- 2 betreffend Nichteintreten (sachliche Zuständigkeit) Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 29. Juni 2011 (CG090039) Rückweisung; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2012 (vormaliges Verfahren : LB110045)

Erwägungen: 1. Das Bezirksgericht Uster (als Zivilgericht) trat mit Beschluss vom 29. Juni 2011 auf die Klage betreffend Grundbuchberichtigung zufolge fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Gleichzeitig wies es das Grundbuchamt B._____ an, die vorläufig eingetragene Personaldienstbarkeit … zu löschen (Urk. 62 in LB110045, Dispo-Ziffern 1 und 2). 2. Dagegen erhob der Kläger am 30. August 2011 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, welches die Berufung mit Urteil vom 27. Januar 2012 abwies (Urk. 70 in LB110045, Dispo-Ziffern 1 und 2). 3. Der Kläger gelangte in der Folge mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 21. März 2012 aufschiebende Wirkung zu. Sodann hiess die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts am 21. Juni 2012 die Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten wurde, und hob das Urteil des Obergerichts, I. Zivilkammer, vom 27. Januar 2012 auf. Gleichzeitig wurde die Sache an das Bezirksgericht Uster zur Beurteilung der Klage vom 26. Oktober 2009 zurückgewiesen (Urk. 78 S. 4, 10). Ebenso wurde die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Berufungsverfahrens an die urteilende Kammer zurückgewiesen (Urk. 78 S. 10, Dispo-Ziff. 4). 4. Am 26. Juli 2012 ersuchte der Rechtsvertreter des Klägers, den vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 16'750.– so bald als möglich zurückzuerstatten (Urk. 79).

- 3 - 5. Für das Berufungsverfahren LB110045, für welches nunmehr die Kostenund Entschädigungsfolgen neu zu regeln sind, gelangt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Das Urteil des Bundesgerichts bewirkt, dass die Beklagten 1 und 2 betreffend die im Verfahren LB110045 zentrale Frage des Eintretens auf die Klage unterliegen, haben sie doch die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides beantragt, wonach auf die Klage nicht einzutreten sei. Sie werden daher für das Berufungsverfahren je zur Hälfte kosten- und entschädigungspflichtig, je unter solidarischer Haftung für das Ganze (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 ZPO). 6. Der Streitwert ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 300'000.– zu veranschlagen (Urk. 62 S. 15 in LB110045). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 8'500.– festzusetzen. Die Parteientschädigung für den Kläger ist in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 6'500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer festzulegen. Mit Bezug auf den Nebenintervenienten gilt, dass in Anwendung der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Jenny, in: Sutter/Somm- Hasenböhler, ZPO Komm., Art. 106 N 19; ebenso: Adrian Urwyler, DIKE-Komm- ZPO, Art. 106 N 9). 7. Dem Antrag des Klägers auf Rückerstattung des Kostenvorschusses kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat in Art. 111 Abs. 1 ZPO die Grundlage geschaffen, dass die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet werden. In Anwendung von Art. 111 Abs. 2 ZPO sind indes die kostenpflichtigen Parteien - unter solidarischer Haftung - zu verpflichten, den geleisteten Vorschuss, soweit er zur Deckung der Gerichtskosten herangezogen wird, zu ersetzen. 8. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Entschädigungspflicht des Staates zugunsten der "obsiegenden" Partei besteht in solchen Fällen nicht (Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren LB110045 wird auf Fr. 8'500.– festgesetzt. 2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahrens LB110045 werden den Beklagten 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für das Ganze, und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Beklagten 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 8'500.– zu ersetzen. 3. Die Beklagten 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'020.– zu bezahlen. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten CG090025 sowie die Akten des Berufungsverfahren LB110045 gehen an die Vorinstanz. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 15. August 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: mc

Beschluss vom 15. August 2012 Erwägungen: 8. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Entschädigungspflicht des Staates zugunsten der "obsiegenden" Partei besteht in solchen Fällen nicht (Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Es wird beschlossen: 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren LB110045 wird auf Fr. 8'500.– festgesetzt. 2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahrens LB110045 werden den Beklagten 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für das Ganze, und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Beklagten 1 und 2 werden solida... 3. Die Beklagten 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'020.– zu bezahlen. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten CG090025 sowie die Akten des Berufungsverfahren LB110045 gehen an die Vorinstanz. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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