Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 31.05.2012 LB120045

31 mai 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·606 mots·~3 min·1

Résumé

Anforderungen an die Berufung, gerichtliche Fragepflicht

Texte intégral

Art. 311 ZPO, Anforderungen an die Berufung, Art. 56 ZPO, gerichtliche Fragepflicht. Wenn ein Laie vor Ablauf der Frist eine klar unvollständige Rechtsschrift einreicht, wird er umgehend auf den Mangel hingewiesen.

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 7. Mai 2012 trat das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, auf die Klage nicht ein, welche H. D. bei ihm am 30. Mai 2011 eingereicht hatte (act. 16 [= act. 22 = act. 23]). Der Beschluss vom 7. Mai 2012 wurde H. D. am 21. Mai 2012 zugestellt (act. 17). Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 erhob H. D. dagegen rechtzeitig Berufung (vgl. act. 21), was der guten Ordnung halber vorzumerken ist. 2. Die Berufung ist laut Art. 311 ZPO innert dreissig Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden sowie die unrichtige Feststellung des für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Sachverhaltes. Neue Sachverhalte können nur noch in den Schranken von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Die Art. 310 f. ZPO verlangen damit von einem Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.). Dementsprechend hat ein Berufungskläger der Berufungsinstanz gegenüber auch Anträge darüber zu stellen – Laien wenigstens dem Sinn nach –, wie diese entscheiden soll (vgl. z.B. RETZ/THEILER, in: Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 311 N 34 f.; vgl. ferner etwa OGer ZH, PF110013 vom 21. Juni 2011 E. 1 und 3). Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, d.h. beschränkt sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers

auswirken. Mit anderen Worten genügt es nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorin-stanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1-2 m.w.H. oder OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2 m.w.H.). Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungschrift mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt, wobei bei Laien eine sinngemässe Auseinandersetzung genügt, aus der ersichtlich ist, was ihrer Auffassung nach genau am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. H. D. hat als Berufungskläger seine Berufung während der noch bis am 20. Juni 2012 laufenden Berufungsfrist auf knapp 10 Zeilen begründet. Es steht ihm offen, innert der bis zum 20. Juni 2012 laufenden gesetzlichen Berufungsfrist, die nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO), seine Berufung allenfalls noch schriftlich zu ergänzen. Darauf ist er – wiederum der guten Ordnung halber – hinzuweisen. 3. Unter Hinweis auf § 31 der Verordnung über die Organisation des Obergerichtes ist die weitere Prozessleitung an den Referenten zu delegieren.

Es wird verfügt: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Berufung rechtzeitig erhoben worden ist. 2. Der Berufungskläger wird auf die Erwägungen Ziffer 2 hingewiesen.

3. (...)

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 31. Mai 2012 Geschäfts-Nr.: LB120045-O/Z01

Art. 311 ZPO, Anforderungen an die Berufung, Art. 56 ZPO, gerichtliche Fragepflicht. Wenn ein Laie vor Ablauf der Frist eine klar unvollständige Rechtsschrift einreicht, wird er umgehend auf den Mangel hingewiesen. Erwägungen: Es wird verfügt: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Berufung rechtzeitig erhoben worden ist. 2. Der Berufungskläger wird auf die Erwägungen Ziffer 2 hingewiesen.

LB120045 — Zürich Obergericht Zivilkammern 31.05.2012 LB120045 — Swissrulings