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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.06.2012 LB120041

6 juin 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,042 mots·~5 min·2

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB120041-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin Dr. K. Schröder Bläuer Urteil vom 6. Juni 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, Kläger und Berufungsbeklagte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Forderung Berufung gegen ein Teilurteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Februar 2010 (CG080130) Rückweisung: Urteil Bundesgericht vom 20. März 2012 (vormaliges Verfahren LB100025)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Teilurteil vom 19. Februar 2010 erkannte die Vorinstanz, der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) habe dem Gericht innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Teilurteils die vollständige Abrechnung bezüglich der Erstellung der "Überbauung …" mit sämtlichen Belegen gemäss dem Gesellschaftsvertrag vom 29. Juni 1993 einzureichen. Die Abrechnung habe sämtliche mit der Überbauung zusammenhängenden Geldeingänge und Ausgaben sowie das Generalunternehmer-Honorar der D._____ AG von 4 Prozent zu enthalten (Urk. 123). Gegen dieses Teilurteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 4. März 2010 Berufung (Urk. 124). 2. Mit Urteil vom 1. September 2011 wies die Kammer das Abrechnungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 3) der Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) ab. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wurden auf Fr. 22'250.– festgesetzt und den Klägern 1 und 2 je zur Hälfte (unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag) auferlegt. Sodann wurde dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'270.– zugesprochen (Urk. 143). 3. Die Kläger gelangten in der Folge mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit (vorab unbegründetem) Urteil 4A_619/2011 am 20. März 2012 gut und hob das Urteil der Kammer vom 1. September 2011 auf. Es verpflichtete den Beklagten dazu, dem Bezirksgericht Zürich innert 30 Tagen ab Empfang des begründeten Urteils eine vollständige Abrechnung bezüglich der Erstellung der Überbauung mit sämtlichen Belegen gemäss dem Gesellschaftsvertrag vom 29. Juni 1993 einzureichen. Die Abrechnung habe sämtliche mit der Überbauung zusammenhängenden Geldeingänge und Ausgaben sowie das Generalunternehmer-Honorar der Aktiengesellschaft von 4 % zu enthalten (Urk. 147 Dispositivziffer 1). Sodann wies das Bundesgericht die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurück (Dispositivziffer 2). Zur Neuverteilung der Kosten des kantonalen Verfahrens wurde die Sache an die urteilende Kammer zurückgewiesen (Dispositivziffer 3).

- 3 - 4. Auf das Berufungsverfahren LB100025, für welches nunmehr die Kostenund Entschädigungsfolgen neu zu regeln sind, fand noch die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich Anwendung (Urk. 147 I. Ziff. 5). Diese ist auch nach der Rückweisung der Sache an die Kammer zur Neufestsetzung der Kosten anzuwenden (Urteil des Bundesgerichtes 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012, Erw. 3.3.). 5.1. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Berufungsverfahren kostenund entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Der Streitwert des Rechtsbegehrens Ziffer 3 ist mit rund ¼ von Fr. 2'349'000.–, mithin (gerundet) Fr. 590'000.– zu veranschlagen. Für die Festsetzung der Gerichtsgebühr ist die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (§ 19 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 i.V.m. § 23 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010) anzuwenden. Die Parteientschädigung ist gestützt auf die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 festzulegen (§ 19 Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 i.V.m. § 25 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010). 5.2. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 22'250.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 Ger- GebV). 5.3. Mit Bezug auf die vom Beklagten zu leistende Prozessentschädigung ist zu berücksichtigen, dass beide Kläger durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ vertreten werden. Es rechtfertigt sich daher den Klägern eine (volle) Prozessentschädigung als Solidargläubiger zuzusprechen. Für die Festsetzung der Prozessentschädigung ist von einer Grundgebühr von Fr. 25'200.– auszugehen (§ 3 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 12 Abs. 1 AnwGebV ist sie um die Hälfte auf Fr. 12'600.– zu kürzen. Es ist ein Zuschlag von 20 % zu bezahlen (§ 6 Abs. 1 lit. c AnwGebV). Damit resultiert ein Anspruch der Kläger von Fr. 15'120.–. Hierauf ist die Mehrwertsteuer von (vormals) 7,6 % zu bezahlen, womit eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 16'270.– als angemessen erscheint.

- 4 - 6. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben. Eine Entschädigungspflicht des Staates zugunsten der "obsiegenden" Partei besteht nicht (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, § 68 ZPO/ZH N 14b; Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12).

Es wird erkannt: 1. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren LB100025 werden auf Fr. 22'250.– festgesetzt. 2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren LB100025 werden dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren LB100025 eine Prozessentschädigung von Fr. 16'270.– zu bezahlen. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten sowie die Akten des Berufungsverfahrens LB100025 gehen an die Vorinstanz. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 590'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Präsident:

Oberrichter Dr. R. Klopfer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. K. Schröder Bläuer

versandt am: mc

Urteil vom 6. Juni 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren LB100025 werden auf Fr. 22'250.– festgesetzt. 2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren LB100025 werden dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren LB100025 eine Prozessentschädigung von Fr. 16'270.– zu bezahlen. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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