Art. 55 Abs. 1 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO, Substanzierung. Behauptete Persönlichkeitsverletzung durch einen (längeren) Fernsehfilm. Beziehen sich die Behauptungen auf Filmsequenzen, so ist der massgebliche Inhalt genau zu umschreiben und wesentliche Äusserungen von Personen sind wörtlich (ggf. mit Übersetzung in die Amtssprache) wiederzugeben, ferner sind die Anfangsund Endzeiten anzugeben.
(III.) 1. 1.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO ist in der Klageschrift das Rechtsbegehren aufzuführen. Es muss bestimmt und genau abgefasst sein, damit sich mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, was die klagende Partei verlangt. Bei Gutheissung der Klage muss es zum Urteil gemacht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden können (BSK ZPO, Sylvia Frei/Daniel Willisegger, N. 4 zu Art. 221; ZK ZPO, Christoph Leuenberger, N. 28 zu Art. 221). 1.2 Der Kläger verlangt mit seinem Rechtsbegehren, dass "alle Hinweise (insbesondere Namen und Bilder), welche die Identifizierung des Klägers ermöglichen, zu löschen oder anderweitig unkenntlich zu machen seien". Dieses Rechtsbegehren genügt dem vorgenannten Bestimmtheitsgebot nicht, denn er verlangt ja nicht nur die Entfernung seines eigenen Namens bzw. Bildes aus dem genannten Beitrag, sondern er erwähnt pauschal "alle Hinweise", "Namen" und "Bilder". Damit umfasst das Rechtsbegehren offensichtlich auch solche Umstände bzw. Namen und Bilder von Personen, die indirekt auf die Person des Klägers schliessen lassen. Ohne genauere Angabe dieser Sachumstände (unter präzisen Zeitangaben im Filmbeitrag) im Rechtsbegehren, kann bei Gutheissung der Klage im Urteilsdispositiv nicht genügend präzis festgehalten werden, welche Aussagen oder Bilder bzw. Bildsequenzen von der Beklagten zu löschen oder unkenntlich zu machen sind. 2. 2.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen. Diese Tatsachenbehauptungen sind nach Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO in der Klage aufzuführen. Die klagende Partei trifft aber nicht nur diese Behauptungslast, sondern sie hat ihre Behauptungen auch zu substanzieren. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Diese Sachvorbringen müssen umfassend, detailliert, in Einzeltatsachen gegliedert und klar dargelegt werden, damit die Gegenpartei Stellung nehmen und darüber Beweis abgenommen werden kann
(BSK ZPO, Sylvia Frei/Daniel Willisegger, N. 15 zu Art. 221; ZK ZPO, Christoph Leuenberger, N. 43 zu Art. 221). Die Tatsachen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt bzw. behauptet werden. Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht – soweit wie hier die Verhandlungsmaxime das Verfahren beherrscht – nicht zu beachten. Selbst mit einem allgemeinen Verweis in der Rechtsschrift auf eine Beilage oder mit der allgemeinen Erklärung, dass eingereichte Akten als integrierender Bestandteil der Rechtsschrift gelten, wird der Behauptungslast nicht genügend nachgekommen (BSK ZPO Sylvia Frei/Daniel Willisegger, N. 16 zu Art. 221 ZPO; KUKO ZPO, Georg Naegeli, N. 27 zu Art. 221). Festzuhalten ist im Übrigen, dass eine analoge Behauptungs- und Substanzierungslast auch unter der zürcherischen Zivilprozessordnung, nach welcher das erstinstanzliche Verfahren durchgeführt wurde, galt (§ 54 Abs. 1 ZPO/ZH, § 113 ZPO/ZH; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, N. 3 ff. zu § 113). Beziehen sich die Tatsachenbehauptungen – wie im vorliegenden Verfahren – auf Veröffentlichungen im Internet, so genügt es gemäss den vorerwähnten Grund-sätzen nicht, auf die entsprechende Internet-Seite bzw. -Adresse zu verweisen. Denn es ist nicht Sache des Gerichts und der Gegenpartei, sich die Grundlagen für den eingeklagten Anspruch aus den eingereichten Beilagen zusammenzusuchen (KUKO ZPO, Georg Naegeli, N. 27 zu Art. 221). So obliegt es nicht dem Gericht, wenn Internet-Publikationen Streitgegenstand sind, den Sachverhalt am Bildschirm selber zu erforschen. Es ist vielmehr Aufgabe der klagenden Partei, in der Rechtsschrift selber (bzw. allenfalls im Anhang) die massgeblichen Inhalte (Textpassagen, Aussagen von Personen, Dialoginhalte, Fotos, Bilder, Filmausschnitte) genau wiederzugeben. Beziehen sich die Behauptungen auf Filmsequenzen, so ist der massgebliche Inhalt genau zu umschreiben und wesentliche Äusserungen von Personen wörtlich (ggf. mit Übersetzung in die Amtssprache) wiederzugeben sowie die Anfangs- und Endzeiten anzugeben. 2.2 Der Kläger macht geltend, er sei durch den fraglichen Film, in welchem er mit vollem Namen genannt und in einer Filmaufnahme auch ohne weiteres erkennbar sei, in seiner Persönlichkeit verletzt worden. In der Sendung werde er zu Unrecht in Verbindung mit der kalabrischen 'Ndrangheta' gebracht, was ihn als in einem mafiösen Umfeld tätig erscheinen lasse. Sodann werde er der kriminellen Aktivitäten bezichtigt. Damit werde seine Ehre verletzt und sein Ansehen als Person herabgemindert.
Unbestritten ist, dass sich die fragliche, italienischsprachige Sendung des Tessiner Fernsehens (…) mit dem Eindringen der 'Ndrangheta' in die Schweiz befasste und dass dabei der Name des Klägers erwähnt wurde Eine solche pauschale Feststellung reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung, welche die Beklagte bestreitet, zu beurteilen. In welchem genauen Zusammenhang und mit welchen konkreten Äusserungen der Kläger im Filmbeitrag "mehrfach namentlich erwähnt wird", legt er in seinen Rechtsschriften nicht ausreichend substanziert dar. Er verweist zwar auf eine gegen ihn seit sieben Jahren laufende Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft, in welcher er die erhobenen Anschuldigungen bestreite, sowie darauf, dass die 3. Strafkammer am Strafgericht von Mailand eine auf demselben, im Filmbericht thematisierten Sachverhaltskomplex beruhende Anklage der dortigen Staatsanwaltschaft gegen ihn zurückgewiesen habe. Auch bringt er vor, dass die Verbindung zur mafiösen Organisation 'Ndrangheta' ihm auf Grund seiner Freundschaft mit A.unterstellt worden sei. Diese beiden etwas konkreteren Angaben zum Inhalt des Films vermögen jedoch die behauptete Persönlichkeitsverletzung nicht genügend zu belegen. So ist überhaupt nicht ersichtlich, welche konkreten Vorwürfe Gegenstand der genannten Strafverfahren sind bzw. was im Einzelnen der erwähnte Sachverhaltskomplex umfasst. Ebenso ist nicht klar, inwiefern diese Freundschaft die behauptete Verbindung zur 'Ndrangheta' unterstellen soll, denn es wird nicht ausgeführt, welche Informationen der Film über die Person von A. enthält. Wie oben ausgeführt ist es nicht Aufgabe des Gerichts, in den fraglichen Film-Passagen bzw. Aussagen von Personen im italienischsprachigen Filmbeitrag mit Hilfe einer Übersetzerin oder eines Übersetzers zu suchen, wo der Name des Klägers genannt wird und dann allfällige persönlichkeitsverletzende Äusserungen oder Darstellungen (sozusagen von Amtes wegen) zu definieren. Dies widerspräche auch der Bestimmung, wonach das Verfahren auf Deutsch, der Amtssprache des Kantons Zürich (Art. 48 KV), zu führen ist (Art. 129 ZPO). Daraus ergibt sich nämlich, dass auch die Tatsachenbehauptungen in deutscher Sprache zu erfolgen haben (vgl. § 130 GVG zum Verfahren nach der zürcherischen Zivilprozessordnung). Zu unbestimmt ist auch die Behauptung bezüglich des Vorwurfs von kriminellen Taten. Der Kläger führt diesbezüglich lediglich aus, in der fraglichen Sendung beschuldigten ihn Personen ("beispielsweise Frau N.") krimineller Taten in mafiösem Umfeld, ohne jedoch näher darzulegen, welche Personen ausser N. solche Vorwürfe erheben und er schreibt insbesondere auch nicht, welcher konkreter Straftaten er bezichtigt wird. Zu wenig präzis ist auch die Behauptung des Klägers, es werde unter Namensnennung seine Vorstrafe aus einem vor mehr als zehn Jahren abgeschlossenen Strafverfahren erwähnt. Daraus lässt
sich nicht erkennen, welche Informationen über diese Verurteilung, insbesondere auch über die beurteilten Straftaten und die Höhe der Strafe, im Bericht enthalten sind. Schliesslich macht der Kläger geltend, er sei auch auf Grund einer Bildsequenz aus einem Polizeivideo, in welchem ihm im italienischen Strafverfahren eine Teilnahme an einem Treffen im Hotel … auf Sardinien mit angeblichen Exponenten der 'Ndrangheta' unterstellt werde, erkennbar. Wird auf Grund eines solchen Bildes eine Persönlichkeitsverletzung geltend gemacht, so ist ein solches Bild (Bildschirmausdruck) vorzulegen und anzugeben, welche der mehreren abgebildeten Personen der Kläger sein soll. Wie ausgeführt kann er es nicht dem Gericht überlassen, diese Bildsequenz im fraglichen Film auf dem Internet selber zu suchen, den Kläger dort ausfindig zu machen und zu identifizieren. Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass der Kläger den für die Beurteilung seines Klagebegehrens massgeblichen Sachverhalt bezüglich der behaupteten seine Persönlichkeit verletzenden Äusserungen bzw. Bilddarstellungen im fraglichen Film zu unbestimmt und offensichtlich unvollständig vorgetragen hat. Damit hat er seine Klage nicht genügend substanziert. So lässt sich zunächst auf Grund der gemachten pauschalen Ausführungen nicht beurteilen, ob der beanstandete Inhalt persönlichkeitsverletzenden Charakter aufweist. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich darüber auch kein Beweisverfahren durchführen lässt. So könnte etwa auf Grund der Vorbringen des Klägers, "die entsprechenden Ausführungen in der beanstandeten Sendung trafen somit nicht zu und sind unwahr", was die Beklagte bestreitet ("In erster Linie gilt es also, darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der fraglichen Sendung zutrafen" , kein Beweis geführt werden. Auch die Behauptung des Klägers, er sei von N. zu Unrecht krimineller Taten in mafiösem Umfeld beschuldigt worden, was die Beklagte bestreitet, lässt angesichts des – wie erwähnt – pauschalen Vorwurfs keine Beweiserhebung zu, da eine Partei sich eben nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen kann, in der Meinung, die Begründung des Prozessstandpunktes werde sich dann aus dem Beweisverfahren - hier beispielsweise aus der Visionierung des Films – ergeben (KUKO ZPO, Georg Naegeli, N. 23 zu Art. 221). Anzufügen ist, dass auch über die Einwände der Beklagten, wonach die Berichterstattung nicht widerrechtlich sei, da sie im öffentlichen Interesse liege und auf Grund der Eigenschaft des Klägers als relative Person der Zeitgeschichte gerechtfertigt sei, wobei zudem die Unschuldsvermutung gewahrt worden sei, nicht befunden werden kann, wenn der angeblich persönlichkeitsverletzende Sachverhalt nicht klar feststeht, insbesondere welche konkreten Straftaten Gegenstand der Äusserungen in der Sendung bzw. der dort erwähnten Strafuntersuchungen oder der Verurteilung sind und mit welchen Formulierungen diese im Zusammenhang mit dem Namen des Klägers erwähnt werden. (…)
(IV) 1. Dem Grundsatz folgend, wonach das Gericht über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid entscheidet (Art. 104 Abs. 1 ZPO), ist über die Festsetzung der Parteientschädigungen und die Verteilung der Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht zu befinden. Es ist lediglich die Höhe der Entscheidgebühr festzusetzen.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 21. Februar 2013 Geschäfts-Nr. LB120040-O/U