Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 06.07.2012 LB120020

6 juillet 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,855 mots·~14 min·1

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB120020-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 6. Juli 2012

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch lic. iur. Y._____

betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 31. Januar 2012 (CG110061)

- 2 - Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich (1. Abteilung) vom 31. Januar 2012 : 1. Auf die Klage wird im eingeklagten Betrag von Fr. 43'262.65 nicht eingetreten. 2. Im übersteigenden Betrag wird die Unzuständigkeitseinrede abgewiesen. 3. Die Prozesskosten werden mit dem Endentscheid verteilt. 4. (Mitteilung) 5. (Berufung) Berufungsanträge: der Klägerin (Urk. 34): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 31.01.2012 (Geschäfts- Nr. CG110061-L) in Bezug auf die Dispositiv Ziff. 1 aufzuheben und das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, auf die Klage einzutreten. 2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten."

des Beklagten (Urk. 43): "1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin resp. dem Staat."

Erwägungen: I. 1. Am 19. Mai 2011 machte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich durch Einreichen der Weisung des Friedensrichteramts Zürich und einer Klageschrift die vorliegende Klage rechtshängig. Sie forderte damit die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Fr. 43'262.65 zuzüglich Nebenkosten. Am 4. Juli 2011 erhob die Klägerin eine Nachklage über einen Betrag von EUR 34'463.07 zuzüglich Ne-

- 3 benkosten. Beide Klageforderungen resultieren aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Partnerschaftsvertrag. In der für beide Klagebegehren gemeinsam erstatteten Klageantwort vom 14. Oktober 2011 bestritt der Beklagte die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zürich unter Hinweis darauf, dass die Klage gemäss Begehren vom 18. Mai 2011 bereits vor den Gerichten des Kantons Basel- Landschaft eingeklagt worden sei und bereits eine friedensrichterliche Verhandlung stattgefunden habe. Damit sei die Klage im Kanton Basel-Landschaft rechtshängig geworden. Diese Rechtshängigkeit stehe der erneuten Klage entgegen. Am 19. Januar 2012 nahm die Klägerin zur erhobenen Unzuständigkeitseinrede Stellung. Mit Beschluss vom 31. Januar 2012 erklärte sich das Bezirksgericht Zürich zur Beurteilung der ersten Klage über Fr. 43'262.65 als nicht zuständig, bezüglich der Nachklage über EUR 34'463.07 wies es die Unzuständigkeitseinrede hingegen ab. 2. Gegen den Beschluss vom 31. Januar 2012 erhob die Klägerin rechtzeitig am 1. März 2012 schriftlich und begründet Berufung (Urk. 34). Am 21. März 2012 leistete sie fristgerecht den einverlangten Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- (Urk. 40). Der Beklagte erstattete in der Folge am 23. Mai 2012 rechtzeitig die Berufungsantwort (Urk. 43). Da darin keine zulässigen neuen Vorbringen mehr enthalten waren, wurde diese Rechtsschrift samt beigelegter Kostennote der Klägerin am 18. Juni 2012 formlos zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.45). Damit ist das Berufungsverfahren spruchreif. 3. Im Berufungsverfahren angefochten ist nur das Nichteintreten auf das erste Klagebegehren über Fr. 43'262.65. Die Bejahung der Zuständigkeit für die Nachklage über EUR 34'463.07 blieb unangefochten.

II. 1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend nur noch Klägerin genannt) hat unbestrittenermassen eine mit dem ersten bei der Vorinstanz rechtshängig gemachten Klagebegehren über Fr. 43'262.65 identische Klage bereits beim Friedensrichteramt Laufen/BL eingeleitet. Die dortige Sühnverhandlung fand am

- 4 - 18. Oktober 2010 statt und der Friedensrichter stellte am 23. Oktober 2010 den Akzessschein (Weisung) aus. Mit diesem konnte die Klägerin die Klage innert 12 Monaten beim Gericht anhängig machen, andernfalls das angehobene Verfahren dahinfallen würde (Urk. 28/2). An der Sühnverhandlung in Laufen hatte der Vertreter des Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend nur noch Beklagter genannt) die örtliche Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des Kantons Basel- Landschaft bestritten, was zwar keinen Eingang in den Akzessschein gefunden hat, indessen aber unbestritten ist. Am 31. Dezember 2010 leitete die Klägerin darauf beim Friedensrichteramt Zürich das Verfahren erneut ein und reichte die Weisung vom 28. Februar 2011 am 19. Mai 2011 beim Bezirksgericht Zürich ein. Der Klage in Zürich hält der Beklagte das in Basel-Landschaft anhängig gemachte Verfahren entgegen. 2. Die vom Beklagten erhobene "Unzuständigkeitseinrede" wegen des Verfahrens in Basel-Landschaft hat die Vorinstanz unter dem Aspekt der Litispendenz und der res iudicata geprüft. Sie erwog, nach der für das Sühnverfahren noch anwendbaren Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft trete am Ende des Sühnverfahrens bereits die Rechtshängigkeit der Klage ein und daure während der 12-monatigen Gültigkeitsdauer des Akzessscheines an. Im Zeitpunkt der Klageeinreichung in Zürich sei diese Frist noch nicht abgelaufen gewesen, das Verfahren somit noch anderweitig rechtshängig gewesen. Wohl sei zwischenzeitlich die 12-monatige Gültigkeitsdauer des Akzessscheines abgelaufen. Eine spätere Heilung des Mangels der Litispendenz bei der Klageeinleitung sei aber nicht möglich, da dem Ablauf der Gültigkeit des Akzessscheines nach dem basellandschaftlichen Zivilprozessrecht materielle Rechtskraftwirkung zukomme. Mit dem Nichtfortführen des Prozesses durch die Klägerin nach Ausstellung des Akzessscheines sei der Anspruch materiell verwirkt und stehe als res iudicata der Klage in Zürich entgegen. Da sich die res iudicata-Wirkung aber nur auf das erste Klagebegehren über Fr. 43'262.65 beziehe, sei auf die damit konnexe Nachklage über EUR 34'463.07 einzutreten (Urk. 35).

- 5 - III. 1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der übergangsrechtlich massgeblichen Bestimmungen zu den Prozessvoraussetzungen zurecht auf den Klageeingang beim Gericht abgestellt und die Schweizerische Zivilprozessordnung angewandt, obschon die friedensrichterlichen Sühnverfahren noch vor dem 1. Januar 2011 anhängig gemacht wurden. Auf die vor Ende 2010 eingeleiteten Sühnverfahren selber sind jedoch noch die alten kantonalrechtlichen Prozessbestimmungen anwendbar. Damit sind auch die Folgen des basellandschaftlichen Sühnverfahrens hinsichtlich Rechtshängigkeit und res iudicata nach der basellandschaftlichen Zivilprozessordnung zu beurteilen (Markus Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, Art. 62 N 16). Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen und nicht erst auf Einrede einer Partei hin. Insofern war die Vorinstanz befugt, von Amtes wegen auch die Frage der res iudicata zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 60 ZPO/CH). Es genügt sodann, dass die Prozessvoraussetzungen im Zeitpunkt des Sachentscheides vorliegen bzw. beim Eintretensentscheid nach Kenntnis des möglichen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (A. Zürcher, in Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 60 N 10; Boris Müller, DIKE-Komm- ZPO, Art. 60 N 4; BSK ZPO-M. A. Gehri, Art. 60 N 5 und 9; KUKO ZPO-T. Domej, Art. 59 Rz 3; M. Courvoisier, Stämpflis Handkommentar ZPO, Art. 59 N 15; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, S. 141 Rz 7). Nicht bestritten seitens des Beklagten vor Vorinstanz war die örtliche Zuständigkeit, weshalb die Vorinstanz darauf zurecht nicht weiter eingegangen ist. 2. Nach den Erwägungen der Vorinstanz tritt nach der vorliegend noch anwendbaren basellandschaftlichen Zivilprozessordnung bei Nichteinreichung eines Akzessscheines beim Gericht innert der Gültigkeitsdauer eine prozessuale Verwirkung des beim Friedensrichter angemeldeten Rechtsanspruchs ein. Die Vorinstanz stützt sich für diese Ansicht massgeblich auf einen Aufsatz von Hans Lagger zur kantonalen Rechtsprechung (Sachfällige Prozesserledigung ohne materielle Beurteilung nach basellandschaflichem Zivilprozessrecht, BJM 1978, S. 233), obschon ihr nicht entgangen ist, dass diese Meinung auf Kritik gestossen ist und auch das Bundesgericht eine analoge Bestimmung der Genfer Zivilprozess-

- 6 ordnung als bundesrechtswidrig bezeichnet hat (Urk. S. 35 S. 6f). Dabei hat die Vorinstanz indessen übersehen, dass sich die von ihr herangezogene Lehrmeinung zur prozessualen Verwirkung des Anspruchs noch auf die alte Fassung von § 85 Abs. 1 der basellandschaftlichen Zivilprozessordnung vom 21. September 1961 gestützt hat, welche wie folgt lautete : "Hat der Kläger in Fällen, für welche die friedensrichterliche Instanz vorgeschrieben ist, innert zwölf Monaten nach der friedensrichterlichen Verhandlung die Klage beim Gerichtspräsidenten noch nicht anhängig gemacht, so gilt dies als Verzicht auf den materiellen Rechtsanspruch, und es hat der Gerichtspräsident eine später eingereichte Klage von Amts wegen zurückzuweisen." Per 1. Juli 1995 wurde diese Bestimmung indessen geändert und durch folgenden, bis zur Ausserkraftsetzung der kantonalen ZPO Ende 2010 geltenden Wortlaut ersetzt (GS 32.112) : "Hat der Kläger in Fällen, für welche die friedensrichterliche Instanz vorgeschrieben ist, innert zwölf Monaten nach der friedensrichterlichen Verhandlung die Klage beim Gericht nicht anhängig gemacht, so fällt das angehobene Verfahren dahin. Verspätet eingereichte Akzessscheine werden von Amtes wegen zurückgewiesen." Nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut der 2010 geltenden basellandschaftlichen Zivilprozessordnung trat mit der Nichteinreichung des Akzessscheines innert seiner Gültigkeitsdauer keine prozessuale Verwirkung des Klageanspruchs mehr ein und die Nichteinreichung hat keine res iudicata-Wirkung. Dies bedeutet, dass eine erneute Klage zulässig ist. 3.1. Unklar ist, wann die Wirkung der Rechtshängigkeit nach der hier für das erste Klageverfahren massgeblichen basellandschaftlichen Zivilprozessordnung eingetreten ist. Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung dazu fehlt. Nach Ansicht der Vorinstanz, die sich auf die Autoren Staehelin und Sutter abstützt (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft unter Einbezug des Bundesrechtes, Zürich, 1992, § 18 N 31), trat die Rechtshängigkeit nach basellandschaftlicher Zivilprozessordnung am Ende des Sühnverfahrens ein. Diese Autoren berufen sich wiederum auf den vorerwähnten Aufsatz von Hans Lagger (a.a.O., S. 231f), welcher den Eintritt der Rechtshängigkeit mit der altrechtlichen Fortführungslast begründet. Nachdem diese Fortfüh-

- 7 rungslast indessen im Jahre 1995 aufgehoben wurde, kann der Eintritt der Rechtshängigkeit nicht mehr mit dieser Begründung an das friedensrichterliche Verfahren angeknüpft werden. Das vom Beklagten dazu zitierte Werk von Thomas Sutter-Somm (Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2007) erwähnt einerseits in der Grafik von Rz 486 Baselland als Beispiel für den Eintritt der Rechtshängigkeit bereits nach Ausstellung des Akzessscheines. Gleichzeitig verweist es in Rz 489 aber auf die synonyme Verwendung der Begriffe Klageanhebung und Rechtshängigkeit und verweist dazu auf § 98 ZPO/BL. Diese Bestimmung befasst sich indessen mit der Klageanhebung bei Gericht und nicht beim Friedensrichter, was bei Synonymität von Rechtshängigkeit und Klageanhebung Eintritt der Rechtshängigkeit erst bei Einreichung der Weisung am Gericht bedeuten würde. Vogel/Spühler führen hingegen den Kanton Basel-Landschaft bzw. § 98 ZPO/BL als Beispiel für den Eintritt der Rechtshängigkeit erst mit dem Einreichen des Sühneausweises bei Gericht an (Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern, 2006, S. 218 Rz 34 und 36). Die Frage des Eintritts der Rechtshängigkeit nach der basellandschaftlichen Zivilprozessordnung kann indessen offen bleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 3.2. Der vom Friedensrichter ausgestellte Akzessschein war innerhalb von 12 Monaten beim Gericht einzureichen, sodass eine allfällige Rechtshängigkeit damit auf 12 Monate befristet war. Bereits vorstehend wurde ausgeführt, dass die mit dem Akzessschein allenfalls verbundene Rechtshängigkeit nach dem Gesetzeswortlaut noch keine Fortführungslast mit sich brachte. Eine solche ist nicht zwingend mit der Rechtshängigkeit verbunden. Hingegen hat die Rechtshängigkeit u.a. zur Folge, dass damit Klagebegehren, Klagesachverhalt, Parteien und einstweilen - örtlicher Gerichtsstand fixiert sind und der späteren Erhebung einer identischen Klage entgegen stehen. Es kann dazu auf die nunmehr gesamtschweizerisch geltende Rechtshängigkeitswirkung bei Einleitung des friedensrichterlichen Verfahrens gemäss Art. 62 und 64 ZPO/CH verwiesen werden. Wird die Weisung nicht innert ihrer Gültigkeitsfrist beim Gericht eingereicht, fällt die Rechtshängigkeit dahin und damit auch die Sperrwirkung gegenüber späteren,

- 8 identischen Klagen (Sutter-Somm/Hedinger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 62 N 23; Markus Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, Art. 62 N 47; P. Schleifer Marais, Stämpflis Handkommentar ZPO, Art. 62 N 17). Vorliegend wurde die Klage bei der Vorinstanz noch während der Gültigkeitsdauer des basellandschaftlichen Akzessscheines für eine identische Klage erhoben. Damit war bei Klageeinleitung noch offen, ob das basellandschaftliche Verfahren fortgeführt werden würde oder eine allfällige Litispendenz wieder dahin fallen würde. Für das Vorgehen bei einer solchen Konstellation - zumindest vorübergehende gleichzeitige Rechtshängigkeit zweier identischer Klagen bei unterschiedlichen Gerichten - enthält die Schweizerische Zivilprozessordnung keine Bestimmungen. Die massgeblichen Kommentatoren befürworten indessen ein analoges Vorgehen, wie es in Art. 35 Abs. 1 des aufgehobenen Gerichtsstandsgesetzes vorgesehen war und auch für internationale Verhältnisse gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG gilt: Ist bereits früher eine identische Klage rechtshängig geworden, so sistiert das später angerufene Gericht sein Verfahren, bis Klarheit über die Zuständigkeit herrscht. Eine solche Sistierung lässt sich auch direkt auf Art. 126 ZPO stützen, welcher das Abwarten eines anderen Verfahrens erlaubt, wenn der Entscheid davon abhängt (vgl. dazu A. Zürcher, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 60 N 22 sowie ebenda A. Staehelin, Art. 126 N 3; Boris Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 59 N 34 sowie ebenda Markus Müller-Chen, Art. 64 N 43 und Martin Kaufmann, Art. 126 N 6; BSK ZPO-M. A. Gehri, Art. 59 N 17; KUKO ZPO-T. Domej, Art. 59 Rz 26 sowie ebenda S. Berti, Art. 64 Rz 14 und R. Weber, Art. 126 Rz 5; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, S. 147 Rz 9). Diese Lehrmeinungen überzeugen, insbesondere auch für die Konstellation im vorliegenden Fall, wo die örtliche Zuständigkeit der basellandschaftlichen Gerichte bestritten war. Wären diese zufolge örtlicher Unzuständigkeit nach Einreichen des Akzessscheines auf die Klage nicht eingetreten und wären die Gerichte in Zürich bereits zuvor wegen anderweitiger Rechtshängigkeit auf die Klage nicht eingetreten, so hätte daraus ein unzumutbarer negativer Kompetenzkonflikt resultiert. Die Klägerin hatte nach Kenntnisnahme der Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit an der friedensrichterlichen Sühnverhandlung auch keine Möglichkeit, die Klage mangels Zuständigkeit "angebrachtermassen" unter Vor-

- 9 behalt der Wiedereinbringung beim zuständigen Gericht zurückzuziehen. Denn zwischen dem Abschluss des Sühnverfahrens und der Klageanhebung bei Gericht war ihre Klage bei keiner Instanz mehr anhängig, der gegenüber ein solcher Rückzug hätte erklärt werden können. 3.3. In diesem Sinne hätte vorliegend die Vorinstanz nicht einfach auf die Klage nicht eintreten dürfen. Sondern sie hätte bei Klageeingang bzw. Erhebung der Litispendenzeinrede grundsätzlich zuwarten müssen, ob der Akzessschein im Basler Verfahren tatsächlich beim dortigen Gericht eingereicht werden würde, und sie hätte zu diesem Zweck ihr Verfahren allenfalls sistieren müssen. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid indessen erst am 31. Januar 2012 getroffen, als die 12-monatige Gültigkeit des Akzessscheines bereits abgelaufen war und feststand, dass die Klägerin den Prozess im Kanton Basel-Landschaft nicht fortgesetzt hatte. Damit war zu diesem Zeitpunkt eine allfällige Rechtshängigkeit jenes Verfahrens bereits dahin gefallen und stand dem Eintreten auf die Klage in Zürich gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO nicht mehr entgegen. Da die Prozessvoraussetzungen erst bzw. spätestens beim Eintretensentscheid darüber vorliegen müssen, kann es dafür nicht auf das Eingangsdatum der Klage ankommen. Es kann diesbezüglich eine nachträgliche Heilung angenommen werden (A. Zürcher, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 60 N 17ff; BSK ZPO-M. A. Gehri, Art. 60 N 9; KUKO ZPO-T., Domej, Art. 59 Rz 4; A.Staehelin/D.Staehelin/P. Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, S. 141). 4. Damit ist die Berufung gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf das erste Klagebegehren über Fr. 43'262.65 aufzuheben. Die Vorinstanz wird das Verfahren auch zu diesem Klagebegehren durchzuführen haben. Damit brauchen die weiteren Rügen der Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr geprüft zu werden, zumal sie auch für das weitere Verfahren vor Vorinstanz nicht mehr von Bedeutung sind. Ebenso kann die Prüfung der Zuständigkeit für eine Klageerweiterung nach Nichteintreten auf die Hauptklage unterbleiben.

- 10 - IV. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird der Beklagte als unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig, da er die Abweisung der Berufung beantragt hat und sein prozessualer Hauptstandpunkt - Einrede der Litispendenz nicht geschützt wird (Urk. 43 S. 2). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. a AnwGebVO auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Für das erstinstanzliche Verfahren ist nichts zu regeln, da die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen ihrem Endentscheid vorbehalten hat. Es wird beschlossen : 1. In Gutheissung der Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird die Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Zürich (1. Abteilung) vom 31. Januar 2012 aufgehoben und das Bezirksgericht angewiesen, auf die Klagebegehren vollumfänglich einzutreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten und Berufungsbeklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin und Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Vorschuss der Klägerin und Berufungsklägerin durch die Obergerichtskasse zurückerstattet. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Klägerin und Berufungsklägerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 3'500.- zu ersetzen. 4. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Klägerin und Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie - unter Beilage der Akten - an das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung), je gegen Empfangsschein.

- 11 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'262.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. R. Klopfer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: mc

Beschluss vom 6. Juli 2012 Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich (1. Abteilung) vom 31. Januar 2012 : Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen : 1. In Gutheissung der Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird die Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Zürich (1. Abteilung) vom 31. Januar 2012 aufgehoben und das Bezirksgericht angewiesen, auf die Klagebegehren vollumfän... 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten und Berufungsbeklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin und Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird de... 4. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Klägerin und Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie - unter Beilage der Akten - an das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung), je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LB120020 — Zürich Obergericht Zivilkammern 06.07.2012 LB120020 — Swissrulings