Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB120003-O/U.doc
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny Beschluss vom 4. Juni 2012 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, 5. E._____, Kläger und Berufungskläger
1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Verlassenschaft F._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch G._____
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung, Feststellung Erbenstellung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 9. November 2011 (CP090003)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) haben am 13. Januar 2012 rechtzeitig Berufung gegen das ihnen am 28. November 2011 zugestellte Urteil der Vorinstanz erhoben (Urk. 57+58). Nachdem von den Klägern mit Verfügung vom 1. Februar 2012 ein Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– eingefordert worden war (Urk. 60), stellten diese am 5. März 2012 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 63), das mit Beschluss vom 3. April 2012 abgewiesen wurde (Urk. 67). In demselben Beschluss wurde den Klägern eine letzte Frist von 10 Tagen angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu leisten (Urk. 67). 2. Die Kläger haben den Kostenvorschuss auch innerhalb der ihnen mit Beschluss vom 9. Mai 2012 angesetzten Nachfrist (Urk. 68) nicht bezahlt (Prot. II S. 9). Demzufolge ist androhungsgemäss auf ihre Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3. Ausgangsgemäss werden die Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten und Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Kläger wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
- 3 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 55'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
versandt am: mc
Beschluss vom 4. Juni 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Kläger wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...