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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.02.2013 LB110067

8 février 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,072 mots·~5 min·1

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB110067-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli. Beschluss vom 8. Februar 2013

in Sachen

A._____, (Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma: B._____), Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. C._____, 2. D._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 28. Juni 2007 (CG070032) Rückweisung: Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichtes vom 7. Juli 2011 (vormaliges Verfahren: LB070076)

- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 2): "Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: Fr. 301'280.00 + 5% Zins seit 10.12.2003 und die Betreibungskosten Nr. … von Fr. 200.00 E._____ in diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes E._____ aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen." Erwägungen: I. 1. In einem Forderungsprozess mit dem obgenannten Rechtsbegehren bewilligte das Bezirksgericht Zürich dem Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) mit Beschluss vom 28. Juni 2004 die unentgeltliche Prozessführung und bestellte in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 25). Mit Urteil vom 28. Juni 2007 wies des Bezirksgericht Zürich die Klage ab (Urk. 101). 2. Am 19. Juli 2007 erklärte der Kläger Berufung gegen das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 28. Juni 2007 (Urk. 102). Im Zusammenhang mit der Frage der Weitergeltung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Berufungsverfahren wurde der Kläger mit Verfügung vom 15. Mai 2008 aufgefordert, sich in aller Kürze zu den Aussichten des Berufungsverfahrens zu äussern und seine aktuelle wirtschaftliche Situation darzulegen (Urk. 104). Nach Prüfung der klägerischen Eingabe vom 30. Juni 2008 (Urk. 109) wurde dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 entzogen; gleichzeitig wurde ihm eine Frist angesetzt, um eine Kaution von Fr. 30'000.00 zu leisten (Urk. 110). Nachdem die Kaution innert Frist nicht einging, wurde mit Beschluss vom 9. Februar 2010 auf die Berufung nicht eingetreten (Urk. 113).

- 3 - 3. Gegen die Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 (Entzug des Armenrechts und Kautionierung) und 9. Februar 2010 (Nichteintreten wegen Ausbleibens der Kaution) erhob der Kläger kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Juli 2011 vereinigte das Kassationsgericht die beiden Beschwerden, hob alsdann in Gutheissung der Beschwerden die erwähnten Beschlüsse auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen ans Obergericht zurück (Urk. 117). 4. Mit Beschluss vom 2. Juli 2012 wurde dem Kläger erneut die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren entzogen und eine Frist zur Leistung einer Kaution von Fr. 30'000.00 angesetzt (Urk. 125). 5. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2012 ab (Urk. 135). 6. Mit Beschluss vom 15. Januar 2013 wurde dem Kläger erneut eine letzte Frist zur Leistung der Kaution von Fr. 30'000.00 angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 136). 7. Innert Frist ging die Kaution nicht ein. Entsprechend der Androhung im Beschluss vom 15. Januar 2013 ist auf die Berufung nicht einzutreten. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (§ 64 Abs. 1 ZPO/ZH). Mangels Umtrieben ist den Beklagten und Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'375.00.

- 4 - 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 301'280.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Iseli

versandt am: mc

Beschluss vom 8. Februar 2013 Rechtsbegehren (Urk. 2): Erwägungen: I. 1. In einem Forderungsprozess mit dem obgenannten Rechtsbegehren bewilligte das Bezirksgericht Zürich dem Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) mit Beschluss vom 28. Juni 2004 die unentgeltliche Prozessführung und bestellte in der Person vo... 2. Am 19. Juli 2007 erklärte der Kläger Berufung gegen das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 28. Juni 2007 (Urk. 102). Im Zusammenhang mit der Frage der Weitergeltung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Berufungsverfahren wur... 3. Gegen die Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 (Entzug des Armenrechts und Kautionierung) und 9. Februar 2010 (Nichteintreten wegen Ausbleibens der Kaution) erhob der Kläger kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Juli 2011 v... 4. Mit Beschluss vom 2. Juli 2012 wurde dem Kläger erneut die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren entzogen und eine Frist zur Leistung einer Kaution von Fr. 30'000.00 angesetzt (Urk. 125). 5. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2012 ab (Urk. 135). 6. Mit Beschluss vom 15. Januar 2013 wurde dem Kläger erneut eine letzte Frist zur Leistung der Kaution von Fr. 30'000.00 angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 136). 7. Innert Frist ging die Kaution nicht ein. Entsprechend der Androhung im Beschluss vom 15. Januar 2013 ist auf die Berufung nicht einzutreten. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (§ 64 Abs. 1 ZPO/ZH). Mangels Umtrieben ist den Beklagten und Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'375.00. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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