Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB110060-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Ersatzoberrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 3. August 2012
in Sachen
A._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
Erben des B._____, geboren am tt.mm.1914, gestorben am tt.mm.1997 nämlich: a) C._____, b) D._____,
Beklagte, Widerklägerinnen und Berufungsbeklagte
a, b vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____
betreffend Nichtigkeit einer Vereinbarung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Juni 2011 (CG100136)
- 2 -
Rechtsbegehren und Vorentscheide: " A. Ursprüngliche Rechtsbegehren der Beklagten und Widerklägerinnen (act. 73 S. 3 f., act. 87 S. 14, sinngemäss)
Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, den Beklagten und Widerklägerinnen DEM 212'654'240.– nebst Zins von 4% seit dem 30. September 1997 zu bezahlen, unter Vorbehalt eines Nachklagerechtes nach Vorliegen der vom Kläger und Widerbeklagten zu liefernden Rechnungsablage. Der Kläger und Widerbeklagte sei aufgrund des Vertrages vom 21. März 1995 zu verpflichten, über die vom Kläger und Widerbeklagten durch die angebliche Vereinbarung vom 10. Dezember 1991 sowie durch die Vereinbarung vom 8. Mai 1992 erhaltenen Vermögenswerte vom Empfang in den Jahren 1991 und 1992 an sowie über deren Verwendung, deren Erträgnisse und Verluste und den Bestand zum 31.12.1991, 31.12.1992, 31.12.1993 und zum 31.12.1994 vollständig Rechnung zu legen. Der Kläger und Widerbeklagte sei aufgrund des Vertrages vom 21. März 1995 zu verpflichten, die seit dem 30. September 1995 halbjährlich geschuldeten Auskünfte über die Verwertung der durch die angebliche Vereinbarung vom 10. Dezember 1991 sowie durch die Vereinbarung vom 8. Mai 1992 erhaltenen Vermögenswerte, bzw. deren Surrogate, zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.
B. Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 23. März 2005: 1. Der Widerbeklagte wird verpflichtet, den Widerklägerinnen Euro 44'917'417.– nebst Zins zu 4% seit dem 30. September 1997 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Widerklage abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 361'340.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Schreibgebühren Fr. Zustellgebühren Fr. Vorladungsgebühren Fr. Barauslagen
- 3 - 3. Die Kosten werden zu 1/10 den Widerklägerinnen und zu 9/10 dem Widerbeklagten auferlegt. 4. Der Widerbeklagte wird verpflichtet, den Widerklägerinnen eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 378'400.– zu bezahlen. C. Berufungsanträge a) Des Klägers, Widerbeklagten und Appellanten (act. 120 S. 3): 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 23. März 2005 (CG960191) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Teilwiderklage vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 23. März 2005 vollumfänglich aufzuheben und zur Durchführung eines Beweisverfahrens unter Einschluss der Zeugeneinvernahme Dr. E._____ an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellatinnen. b) Der Beklagten, Widerklägerinnen und Appellatinnen (act. 126 S. 2): 1. Es sei die Berufung des Klägers, Widerbeklagten und Appellanten, sofern überhaupt darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. März 2005 zu bestätigen. 2. Es sei auf den noch verbliebenen prozessualen Antrag, wonach Dr. E._____ als Zeuge einzuvernehmen sei, nicht einzutreten, ev. sei er abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, Widerbeklagten und Appellanten.
D. Anträge im vorliegenden Verfahren (CG100136) a) Des Klägers und Widerbeklagten (act. 194 S. 2): 1. Es sei die Teilwiderklage vollumfänglich abzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten/Widerklägerinnen b) Der Beklagten und Widerklägerinnen (act. 201 sinngemäss): Auf den Antrag des Klägers, wonach die Teilwiderklage abzuweisen sei, sei nicht einzutreten.
- 4 - Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Juni 2011: 1. Auf den Antrag des Widerbeklagten, wonach die Teilwiderklage abzuweisen sei, wird nicht eingetreten. 2. Der Widerbeklagte wird verpflichtet, den Widerklägerinnen die Summe von Euro 21'423'129.– nebst Zins zu 4% seit dem 30. September 1997 sowie USD 2'027'000.– nebst Zins von 4 % seit 30. September 1997 zu bezahlen. 3. Die Gerichtsgebühr für das gesamte erstinstanzliche Verfahren (Teilurteil vom 23. März 2005 gemäss Proz.Nr. CG960191 und Proz.Nr. CG100136) wird festgesetzt auf Fr. 588'000.–. 4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens LB090057 in der Höhe von Fr. 220'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 6. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Berufungsanträge: Des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsklägers (Urk. 212 S. 2):
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 22.Juni 2011 (CG100136) vollumfänglich aufzuheben und die Teilwiderklage vollumfänglich abzuweisen, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellatinnen
Prozessualer Antrag:
- 5 - Es sei ein Beweisverfahren, insbesondere unter Einvernahme von Dr. E._____ als Zeugen, durchzuführen.
Der Beklagten, Widerklägerinnen und Berufungsbeklagten (Urk. 220 S. 2):
1. Es sei die Berufung des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsklägers vom 14. September 2011 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2011 (CG100136) zu bestätigen.
2. Es sei der prozessuale Antrag, wonach ein Beweisverfahren, insbesondere unter Einvernahme von Dr. E._____ als Zeugen, durchzuführen sei, abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsklägers.
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte: 1. Der … Unternehmer [des Staates F._____] B._____ hatte während eines Zeitraumes von mehr als 30 Jahren Einkünfte ausserhalb F._____s erzielt und diese in F._____ nicht versteuert. Im Jahre 1991 waren schliesslich Beträge von insgesamt rund DEM 200 Millionen auf verschiedenen Bankkonten in der Schweiz vorhanden. Die Konten lauteten auf Firmen - unter ihnen "G._____ S.A., H._____" - die rein treuhänderisch für B._____ handelten. Die Vermögenswerte standen B._____ zu und waren wirtschaftlich sein Eigentum. 1989 heiratete B._____ die geschiedene I._____, deren Tochter aus früherer Ehe im Jahre 1990 A._____ (Widerbeklagter) ehelichte. Im Jahre 1991 lernten sich der Widerbeklagte und B._____ kennen. Dieser hatte seit einiger Zeit nach
- 6 - Möglichkeiten gesucht, um die mit den in der Schweiz angesammelten Geldern zusammenhängenden Steuerprobleme zu lösen. Der Widerbeklagte riet ihm, die Gelder bei der Bank J._____ AG in … zusammenzuführen. Nach den Vorstellungen des Widerbeklagten sollten die Gelder auf ihn übertragen werden, damit er sie in die K._____ überweise und in Immobilien investiere. Später sollten die Vermögenswerte wieder B._____ zugeführt werden. Mit Datum vom 10. Dezember 1991 bzw. 8. Mai 1992 schlossen der Widerbeklagte und B._____ sowie die von letzterem vertretene "G._____ S.A, H._____" unter den Überschriften "Gemischter Schenkungs-, Niessbrauchsbestellungs- und Rentenvertrag" Vereinbarungen mit im Wesentlichen demselben Inhalt. Demnach sollte der Widerbeklagte für B._____ die ihm zu diesem Zweck "schenkungsweise" übertragenen Vermögenswerte "von ca. 200 Millionen DEM" verwalten. Der Widerbeklagte zog die Gelder planmässig zusammen. 10% des Vermögenswertes, d.h. DEM 18,4 Millionen, überwies er auf ein Konto bei der Bank J._____ AG, die restlichen 90% auf ein ihm selbst gehörendes anderes Konto bei dieser Bank. Nachdem B._____ gegenüber den … Steuerbehörden [des Staates F._____] eine Selbstanzeige erstattet hatte, war der Grund für die Vermögensübertragung weggefallen, und er gelangte deshalb an den Widerbeklagten und verlangte die Rückübertragung der Vermögenswerte auf ihn. Der Widerbeklagte ging zunächst darauf nicht ein. Alsdann beauftragte B._____ Rechtsanwalt Dr. Z._____, die Rückgabe der Vermögenswerte gegenüber dem Widerbeklagten durchzusetzen. Mit Schreiben vom 11. Juli 1994 verlangte deshalb Rechtsanwalt Dr. Z._____ vom Widerbeklagten die Rückerstattung von DEM 221'650'833.08. In der zweiten Hälfte des Jahres 1994 und anfangs 1995 fanden Verhandlungen über die Rückgabe des Vermögens statt, welche Rechtsanwalt Dr. E._____ namens des Widerbeklagten sowie Rechtsanwalt Dr. Z._____ namens von B._____ führten. Am 21. März 1995 unterzeichneten B._____ - dieser sowohl in eigenem Namen als auch für "G._____ S.A." - und der Widerbeklagte eine Vereinbarung, gemäss welcher der Widerbeklagte über die ihm seinerzeit überlassenen Vermögenswerte abzurechnen und dieselben oder deren Surrogate zurückzugeben hatte, soweit sie noch in seiner unmittelbaren oder mittelbaren Verfügungsgewalt standen.
- 7 - Diese Vereinbarung vom 21. März 1995 focht der Widerbeklagte mit Schreiben vom 11. Juli 1996 an. Er machte geltend, im Rahmen der Vertragsverhandlungen arglistig getäuscht worden zu sein. Mit Klageschrift vom 12. Juli 1996 gelangte der Widerbeklagte an das Bezirksgericht Zürich und gedachte seinen behaupteten Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit (gemeint: Unwirksamkeit) der Vereinbarung vom 21. März 1995 gegen B._____ und gegen "G._____ S.A." gerichtlich durchzusetzen. Eventualiter verlangte er, es sei festzustellen, dass er B._____ und der "G._____ S.A." aus dieser Vereinbarung nichts schulde. B._____ erhob eine Widerklage mit den Rechtsbegehren - im Wesentlichen und sinngemäss -, es sei der Widerbeklagte zu verpflichten, über die von ihm auf Grund der Vereinbarungen vom 10. Dezember 1991 und vom 8. Mai 1992 erhaltenen Vermögenswerte Auskunft zu erteilen und abzurechnen sowie sie bzw. deren Surrogate herauszugeben. "G._____ S.A." trat später alle ihre Ansprüche gegenüber dem Widerbeklagten an C._____ und D._____ (Widerklägerinnen) ab und ist für das vorliegende Verfahren ohne weitere Bedeutung. Am tt.mm.1997 verstarb B._____. Die Widerklägerinnen sind seine Rechtsnachfolgerinnen und traten an seiner Stelle in den hängigen Prozess ein. Mit Teilurteil vom 25. April 2000 wies das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, die Feststellungsklage ab. Zudem verpflichtete das Gericht den Widerbeklagten, den Widerklägerinnen DEM 116'498'407.00 nebst Zins zu bezahlen sowie über die von ihm gestützt auf die Vereinbarungen vom 10. Dezember 1991 und 8. Mai 1992 erhaltenen Vermögenswerte und über deren Verwendung, Erträgnisse und Verluste und Bestände zu bestimmten Zeitpunkten Rechnung abzulegen. Mit ihrer Verpflichtung zur Zahlung von DEM 116'498'407.00 entschied das Bezirksgericht definitiv über die Vermögenswerte Immobilien … und …, noch nicht aber über die Kunstgegenstände und über das nicht investierte Vermögen bzw. dessen Surrogate. Das Gericht befand, mit Bezug auf diesen letzteren Teil der Widerklage, über welchen damit noch nicht entschieden sei, seien Weiterungen erforderlich, insbesondere die angeordnete Auskunftserteilung durch den Widerbeklagten, eine (erst) anschliessende definitive Bezifferung des Rechtsbegehrens der Widerklägerinnen und ein späteres abschliessendes Urteil (Urk. 82). Gegen dieses Urteil erklärte der Widerbeklagte die Berufung. Mit Urteil vom 9. Januar 2003 bestä-
- 8 tigte die Kammer das vorinstanzliche Teilurteil im Wesentlichen. Da namentlich in F._____ mittlerweile der Euro eingeführt worden war, verpflichtete die Kammer den Widerbeklagten, den Widerklägerinnen Euro 59'564'689.67 nebst Zins zu bezahlen (Urk. 85; vgl. separates Berufungsdossier LB000063, dort Urk. 130). Die vom Widerbeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. November 2003 ab, soweit darauf einzutreten war (Urk. 86 = Urk. 139 in Berufungsverfahren LB000063). Eine eidgenössische Berufung erklärte der Widerbeklagte nicht. 2. Mit Eingabe vom 24. Februar 2004 stellten die Widerklägerinnen vor Vorinstanz folgende Anträge (Urk. 87 S. 2 f.):
"1. Es sei das Verfahren hinsichtlich des noch nicht beurteilten Teils des Leistungsanspruches der Widerklägerinnen gemäss ihren diesbezüglichen Anträgen in der Widerklagereplik vom 18. Januar 1999 im Sinne von Ziffer IV, 3 Abs. 2 der Erwägungen des Urteils des Bezirksgerichtes vom 25. April 2000 bzw. im Sinne von Ziffer 16, letzter Satz, der Erwägungen des Urteils des Obergerichts vom 9. Januar 2003 fortzusetzen und die ungefähre Streitwertschätzung der Widerklägerinnen bzw. die vorläufige Bezifferung ihrer Ansprüche in der Widerklagereplik als Grundlage für die Bemessung des Quantitativs zu nehmen. 2. Eventualiter: Es sei das Verfahren hinsichtlich des noch nicht beurteilten Teils des Leistungsanspruches der Widerklägerinnen gemäss ihren diesbezüglichen Anträgen in der Widerklagereplik vom 18. Januar 1999 fortzusetzen und es sei dem Widerbeklagten Frist anzusetzen, um Rechenschaft und Auskunft gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts vom 9. Januar 2003 zu erteilen; und es sei a) für den Fall, dass der Widerbeklagte innert der gesetzten Frist nicht vollständig und urteilskonform Rechnung legt und Auskunft erteilt, im Sinne von Ziffer IV, 3 Abs. 2 der Erwägungen des Urteils des Bezirksgerichts vom 25. April 2000 bzw. im Sinne von Ziffer 16, letzter Satz, der Erwägungen des Urteils des Obergerichts vom 9. Januar 2003 vorzugehen und die ungefähre Streitwertschätzung der Widerklägerinnen bzw. die vorläufige Bezifferung ihrer Ansprüche in der Widerklagereplik als Grundlage für die Bemessung des Quantitativs zu nehmen;
oder b) für den Fall, dass der Widerbeklagte innert der gesetzten Frist vollständig und urteilskonform Rechnung legen und Auskunft erteilen sollte, sei den Widerklägerinnen Frist anzusetzen, dazu Stellung zu nehmen und den vom Widerbeklagten zu dem bereits mit Urteil vom 9. Januar 2003 zugesprochenen Betrag zusätzlich geschuldeten Betrag gestützt auf die Abrechnung zu beziffern.
- 9 -
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Widerbeklagten." Mit Urteil vom 23. März 2005 - zum Beschluss und Urteil der Kammer vom 9. Januar 2003 - verpflichtete die Vorinstanz den Widerbeklagten, den Widerklägerinnen Euro 44'917'417.00 nebst Zins zu 4% seit dem 30. September 1997 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie die Widerklage ab. 3. Gegen dieses Urteil erklärte der Widerbeklagte rechtzeitig die Berufung. Er verlangte mit Eingabe vom 8. April 2005 die Abweisung der Teilwiderklage. Die Widerklägerinnen schlossen auf Gutheissung der Teilwiderklage. Die Widerklägerinnen liessen das Urteil der Vorinstanz unangefochten, weshalb die Abweisung der (noch die Kunstgegenstände und das nicht investierte Vermögen/Surrogate betreffenden) Widerklage in dem Euro 44'917'417.00 übersteigenden Betrag mit Eingang der Berufungsantwort am 20. Juni 2006 rechtskräftig wurde. Die Widerklägerinnen hatten vor Vorinstanz noch den Betrag von Euro 49'163'696.74 (Euro 108'728'386.41 - Euro 59'564'696.67 [im Urteil der Kammer vom 9. Januar 2003 den Widerklägerinnen bereits zugesprochener Betrag]) verlangt (Urk. 108 S. 10). Mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 merkte die Kammer vor, dass die Abweisung der die Kunstgegenstände und das nicht investierte Vermögen/Surrogate betreffenden Widerklage im Euro 44'917'417.00 übersteigenden Betrag am 20. Juni 2006 rechtskräftig wurde. Mit Urteil gleichen Datums verpflichtete die Kammer den Widerbeklagten, den Widerklägerinnen als Solidargläubigerinnen Euro 44'917'417.00 nebst 4% Zins seit dem 30. September 1997 zu bezahlen (Urk. 222/6). Sowohl gegen den Beschluss als auch gegen das Urteil erhob der Widerbeklagte Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss vom 23. Juli 2009 trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Widerbeklagen nicht ein, soweit sich diese gegen den erwähnten Beschluss der Kammer gerichtet hatte (Urk. 183 S. 23 Dispositiv-Ziffer 2). Soweit sich diese gegen das Urteil der Kammer gerichtet hatte, hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Nichtigkeitsbeschwerde gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Kammer zurück (Urk. 183 S. 23 Dispositiv- Ziffer 3). Das Kassationsgericht des Kantons Zürich befand, das angefochtene Urteil der Kammer beruhe bezüglich der Verpflichtung des Widerbeklagten, den Wi-
- 10 derklägerinnen Euro 23'494'287.00 (entsprechend dem Wert von DEM 45'950'833.00) für "nicht investierte Vermögenswerte/Surrogate" zu bezahlen, auf dem Nichtigkeitsgrund der Verletzung des Gehörsanspruchs durch die Feststellung, der Widerbeklagte habe keine substantiierten Einwendungen gegen diesen Betrag vorgebracht. In den übrigen Bereichen (d.h. den Bereichen neben den "nicht investierten Vermögenswerten/Surrogate") gingen die Rügen des Widerbeklagten fehl, soweit sie behandelt worden seien. 4. Mit Beschluss vom 25. Mai 2010 hob die Kammer das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 23. März 2005 auf und wies den Prozess zur Durchführung eines Beweisverfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 190 = 222/4). Die Vorinstanz hatte noch die beiden widerklageweise geltend gemachten Positionen "Kunstgegenstände" und "nicht investierte Vermögenswerte/Surrogate" zu beurteilen. Mit Urteil vom 22. Juni 2011 trat die Vorinstanz auf den Antrag des Widerbeklagten, wonach die Teilwiderklage abzuweisen sei, nicht ein. Zudem verpflichtete sie den Widerbeklagten, den Widerklägerinnen die Summe von Euro 21'423'129.00 nebst Zins zu 4% seit dem 30. September 1997 sowie USD 2'027'000.00 nebst 4% Zins seit dem 30. September 1997 zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Widerbeklagte rechtzeitig Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen (Urk. 212). Der Widerbeklagte hat den ihm mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 gestützt auf die Art. 98 ZPO und Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO auferlegten Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 213'000.00 (Urk. 217) innert Frist geleistet (Urk. 218). Die Widerklägerinnen schliessen ihrerseits auf Abweisung der Berufung und auf Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 220). Am 7. März 2012 wurde dem Widerbeklagten die Berufungsantwortschrift und die damit eingereichten Urkunden zugestellt (Urk. 223) Der Prozess ist spruchreif. II. Formelles: . 1. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Ent-
- 11 scheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Da das angefochtene Urteil vom 8. Juni 2011 nach dem 1. Januar 2011 eröffnet wurde, beurteilt sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach der ZPO. Ebenso sind deren Bestimmungen für das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht massgebend. Das bezirksgerichtliche Verfahren zwischen den Parteien war bei Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 bereits rechtshängig. Für dieses gilt daher das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend ist im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zu prüfen, ob die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen der zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG/ZH) korrekt angewendet wurden. 2. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 23. März 2005 (Proz. Nr. CG960191) hat das Verfahren in den Stand zur Zeit vor der Urteilsfällung zurückversetzt. Das Erstgericht ist gemäss § 104a Abs. 1 GVG/ZH an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gebunden, nicht aber an dessen tatsächliche Feststellungen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 4 zu § 291 ZPO/ZH; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 32 zu § 104a GVG/ZH). Die Vorinstanz hatte demnach noch einzig über die Positionen "Kunstgegenstände" und "nicht investierte Vermögenswerte/Surrogate" zu befinden. Auch die rückweisende Instanz ist bei erneuter Befassung an die Rechtsauffassung gebunden, welche dem Rückweisungsentscheid zu Grunde lag (§ 104a Abs. 1 GVG/ZH). III. Materielles: 1. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz vorab nochmals fest, worüber bereits im Berufungsverfahren für sie verbindlich entschieden worden ist: • Die Hauptklage des Widerbeklagten betreffend Nichtigkeit der Vereinbarungen vom 21. März 1995 bzw. Feststellung, dass der Widerbeklagte den
- 12 - Widerklägerinnen nichts schulde, wurde abgewiesen (vgl. act. 190 S. 12). Darüber müsse nicht mehr befunden werden. • Der Widerbeklagte wurde verpflichtet, den Widerklägerinnen Euro 59'564'689.67 nebst Zins zu 4 % seit dem 30. September 1997 zu bezahlen. Es handelt sich dabei um Forderungen aus Widerklage im Zusammenhang mit Immobilien "…" über DEM 140'825'407.00 und Immobilien "…" über DEM 3'978'000.00 (act. 190 S. 11). Darüber müsse nicht mehr befunden werden. • Der Widerbeklagte wurde verpflichtet, den Widerklägerinnen für Kunstgegenstände DEM 21'900'000.00 zu bezahlen (act. 190 S. 16-17). Die Erstinstanz wurde von der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich verbindlich angewiesen, einen neuen Entscheid zu fällen, der auch den Betrag von DEM 21,9 Millionen (bzw. das Äquivalent in Euro, d.h. Euro 11'197'292.00) sowie DEM 20 Mio. (bzw. das Äquivalent in Euro, d.h. Euro 10'225'837.00) mit umfasst. Der neue, von der Erstinstanz ermittelte Betrag ist – gemäss verbindlicher Anweisung der Oberinstanz – mit 4% ab 30. September 1997 zu verzinsen (act. 190 S. 20). 2. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 hat der Widerbeklagte vor Vorinstanz einmal mehr den Antrag gestellt, die Teilwiderklage sei abzuweisen. Nach wie vor stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Vereinbarung vom 21. März 1995 teilsimuliert sei (act. 194 S. 2 und 5). Er brachte in diesem Zusammenhang weiter vor, er habe am 11. Juli 2007 bei der Staatsanwaltschaft … Strafanzeige gegen die Widerklägerinnen wegen Prozessbetrugs eingereicht, weil diese im Zivilverfahren "wissentliche Falschbehauptungen" gemacht hätten. Aus dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft könnten "Erkenntnisse über den wahren Gehalt der Vereinbarung vom 21. März 1995" gewonnen werden (a.a.O. S. 6). Beide Parteien haben sodann im Zusammenhang mit der vorgenannten Strafuntersuchung unaufgefordert mehrere Dokumente eingereicht, namentlich eine Strafanzeige (act. 196/1), Zeugeneinvernahmen (act. 196/2, 196/5, 196/6), persönliche Erklärungen (act. 196/9), Briefdokumente (act. 196/3-4, 196/7-8),
- 13 - Stellungnahme der Beschuldigten bzw. Widerklägerinnen (act. 204/3, 207/1-2), Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft … vom 10. März 2010 (act. 196/10 in Verbindung mit act. 210 S. 21-22) sowie Beschwerde gegen die vorgenannte Einstellungsverfügung (act. 196/11-12 samt Anhängen in Verbindung mit act. 210 S. 22 f.). Mit Eingabe vom 14. März 2011 verlangte der Rechtsvertreter des Widerbeklagten in F._____ beim Oberlandesgericht … "durch gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Beschuldigten (Widerklägerinnen)… wegen Betruges anzuordnen" (act. 210). Die Vorinstanz befand, die neuen, von beiden Parteien eingereichten Akten seien für das Verfahren ohne Belang. Wie bereits mehrfach ausgeführt, sei die Erstinstanz an die im Rückweisungsbeschluss des Obergerichtes vom 25. Mai 2010 geäusserte Auffassung gebunden, wonach über die Frage der Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit der Vereinbarungen vom 21. März 1995 bereits von der Oberinstanz entschieden worden ist. Auf den Antrag des Widerbeklagten, wonach die Teilwiderklage abzuweisen sei, sei somit nicht einzutreten. Dem ist beizupflichten. Nur ergänzend bemerkte die Vorinstanz, falls der Widerbeklagte im Zusammenhang mit seinen Rechtsbegehren neue Tatsachen oder Revisionsgründe geltend machen wollte – was er nicht ausdrücklich getan habe (vgl. act. 194, 209) – , wäre die Zuständigkeit der Erstinstanz zu verneinen. 3. Die Vorinstanz stellte sodann fest, die Parteien stimmten überein, dass von folgenden, vom Widerbeklagten behaupteten Beträgen auszugehen sei: • der Widerbeklagte erhielt von +B._____ insgesamt DEM 179 Mio. (und nicht DEM 221'650'833.00; vgl. act. 191 S. 4, act. 194 S. 4, act. 201 S. 6). • Der Widerbeklagte verfügte 1996 über nicht investierte Vermögen/Surrogate von USD 2'027'000.– (und nicht über Euro 23'494'287.00; vgl. act. 191 S. 5, act. 194 S. 4, act. 201 S. 7). Weil diese Beträge unbestritten waren und nach wie vor sind, brauchte die Vorinstanz hierüber kein Beweisverfahren mehr zu führen.
- 14 - 4. Die Vorinstanz erwog weiter, die Parteien stimmten überein, dass den Widerklägerinnen für Kunstgegenstände ein Betrag Euro 11'197'292.00 zustehe (act. 194 S. 5, act. 201 S. 7). Der Widerbeklagte sei somit zu verpflichten, den Widerklägerinnen für Kunstgegenstände Euro 11'197'292.00 nebst Zins von 4% seit 30. September 1997 zu bezahlen. Während die Widerklägerinnen in ihrer Eingabe vom 3. November 2010 noch davon ausgingen, der Widerbeklagte schulde ihnen unter der Position "nicht investiertes Vermögen/Surrogate" den Betrag von USD 2'027'000.00 (act. 191 S. 5), stellten sie sich später auf den Standpunkt, dies entspreche Euro 1'463'174.00 (act. 201 S. 7). Sie verlangen, der Betrag in USD müsse per März 1995 in DEM und später in Euro umgerechnet werden (vgl. act. 204/2). Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, bei dieser Sachlage übersähen die Widerklägerinnen, sie hätten in diesem Zusammenhang ausdrücklich anerkannt, dass der Bestand der Forderung von Euro 23'494'287.00 auf USD 2'027'000.00 reduziert werde bzw. der Widerbeklagte über den anerkannten Betrag in US Dollar verfügt habe. Indem die Widerklägerinnen den vom Widerbeklagten genannten Betrag in der von ihm bezeichneten Währung ausdrücklich als richtig bezeichnet hätten, sei eine nachträgliche Umrechnung des Betrages in eine andere Währung nicht zulässig, zumal die Umrechung der DEM Beträge in Euro einzig deshalb erfolgt sei, weil die DEM als Währung inzwischen aufgegeben worden ist. Unter der Position "nicht investiertes Vermögen/Surrogate" seien sodann nach Auffassung beider Parteien Euro 10'225'837.00 hinzuzählen (act. 194 S. 4, act. 201 S. 7). DEM 20 Millionen (bzw. das Äquivalent in Euro) wurde mit Teilurteil vom 25. April 2000 bzw. mit obergerichtlichem Entscheid vom 9. Januar 2003 bereits berücksichtigt, indem der geschuldete Betrag für die Immobilien in … und … um die Summe von DEM 20 Millionen vermindert wurde (vgl. act. 82 S. 34, act. 85 S. 28). Deshalb sei der entsprechende Betrag bei der Schuld für die "nicht investierten Vermögenswerte/Surrogate" zu addieren (act. 173 S. 16).
- 15 - Der Widerbeklagte ist somit - wie die Vorinstanz bereits entschieden hat - zu verpflichten, den Widerklägerinnen für "nicht investiertes Vermögen/Surrogate" USD 2'027'000.00 nebst Zins von 4% seit 30. September 1997 sowie Euro 10'225'837.00 nebst Zins von 4 % seit 30. September 1997 zu bezahlen. Was der Widerbeklagte im Berufungsverfahren hiergegen vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Er übersieht, dass der anwendbare § 104a GVG/ZH keine andere Lösung zulässt. 5. Die Kammer fügte im Beschluss vom 25. Mai 2010 noch Folgendes bei: "Wollte man entgegen dem bisher Gesagten davon ausgehen, die Kammer könne auch die Hauptklage nochmals frei prüfen, wäre Folgendes zu erwägen: Im bereits mehrfach erwähnten Urteil der Kammer vom 9. Januar 2003 wurde festgestellt, der Widerbeklagte habe geltend gemacht, im Rahmen der Vertragsverhandlungen arglistig getäuscht worden zu sein. Er habe namentlich geltend gemacht, er sei beim Vertragsschluss einem Irrtum unterlegen und durch absichtliche Täuschung zum Vertragsschluss verleitet worden. Er sei von +B._____ und möglicherweise von Rechtsanwalt Dr. E._____ getäuscht worden, indem (u.a.) ihm zugesichert worden sei, die Vereinbarung vom 21. März 1995 werde nur für die Steuerbehörden gebraucht und nicht buchstabengetreu ausgeführt; indem ihm zugesichert worden sei, er werde nach Vollzug der Vereinbarung vom 21. März 1995 wirtschaftlich nicht schlechter gestellt sein als auf Grund der Vereinbarung vom 10. Dezember 1991 bzw. 8. Mai 1992; indem ihm zugesichert worden sei, dass die Immobilien zu einem Wert in die Abrechnung eingesetzt würden, der sich bei einem Verkauf innerhalb 30 Tage ergäbe. Im Grunde mache der Widerbeklagte geltend, er sei schlecht beraten worden. Er habe behauptet, es sei ihm versichert worden, die Vereinbarung vom 21. März 1995 werde ausschliesslich für die Steuerbehörden gebraucht. Eine andere Behauptung des Widerbeklagten sei sodann gewesen, es sei ihm zugesichert worden, die Vereinbarung vom 21. März 1995 werde so ausgelegt, dass er wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werde. Sodann habe er das Eventualbegehren gestellt, es sei festzustellen, dass er seinen auf der Vereinbarung vom 21. März 1995 beruhenden Verpflichtungen durch Zahlung von DEM 27,2 Millionen nachgekommen sei. Das Bezirksgericht habe dies mit zutreffender Begründung widerlegt. Auf diese Begründung werde verwiesen. Die Kammer stellte mithin keine Behauptung des Widerbeklagten fest, die schriftliche Vereinbarung vom 21. März 1995 sei von den Parteien lediglich simuliert gewesen und daneben habe eine mündliche, dissimulierte, "wirkliche Vereinbarung" mit einem (von der schriftlichen Vereinbarung abweichenden) übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen existiert. Die Kammer prüfte keine solche Behauptung ebenso wenig wie das Bezirksgericht. Sie stellte auch nicht fest, der Widerbeklagte habe behauptet, die Vereinbarung vom 21. März 1995 sei von beiden Parteien nur für die Steuerbehörden erstellt worden; die Parteien seien der übereinstimmenden Meinung gewesen, die schriftliche Vereinbarung werde nicht buchstabengetreu ausgeführt; die Parteien hätten darin übereingestimmt, dass der Widerbeklagte nach dem Vollzug der Vereinbarung vom 21. März 1995 wirtschaftlich
- 16 nicht schlechter gestellt sein solle; die Parteien hätten darin übereingestimmt, dass der Widerbeklagte mit einer Zahlung von insgesamt DEM 37-59 Millionen seine Rückgabepflicht erfüllen könne. Die Kammer prüfte auch keine solche Behauptung. Vielmehr hielt sie als diesbezügliche Behauptung des Widerbeklagten fest, solches sei ihm versichert worden und er sei dadurch getäuscht worden. Deshalb prüfte die Kammer die Behauptungen des Widerbeklagten - nur - unter den Aspekten des Irrtums und der Täuschung. Wäre der Widerbeklagte der Auffassung gewesen, die Kammer habe damit seine tatsächlichen Parteivorbringen gar nicht geprüft, hätte er dies mit der gegen das Urteil der Kammer vom 9. Januar 2003 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde rügen müssen. Das gilt insbesondere, wenn er der Meinung gewesen wäre, er habe schon damals - im ersten Berufungsverfahren - eine Simulation der schriftlichen Vereinbarung vom 21. März 1995 und eine davon abweichende, dissimulierte, den übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen enthaltende mündliche Vereinbarung behauptet. Das hatte die Kammer damals tatsächlich nicht geprüft. Unterliess der Widerbeklagte aber eine solche Rüge - oder wies das Kassationsgericht eine solche ab oder trat es darauf nicht ein - bleibt es bei den damaligen Feststellungen der Kammer und Prüfungen der Behauptungen des Widerbeklagten. Es ist prozessual unzulässig (§ 267 ZPO), im Rahmen eines Berufungsverfahrens einen Sachverhalt zu schildern, der von den bisherigen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren diametral abweicht. Das hat der Widerbeklagte getan, indem er neu behauptet, die Vereinbarung vom 21. März 1995 sei bloss simuliert; rechtsverbindlich sei hingegen die bereits mehrfach erwähnte "wirkliche Vereinbarung". Zudem sind die Voraussetzungen der §§ 115 und 138 ZPO nicht erfüllt. Der weit überwiegende Teil der Rechtsschriften des Widerbeklagten befasst sich mit dieser neuen Sachdarstellung (Urk. 120 S. 25 ff. insbesondere S. 31 ff.), die mit zahlreichen, als neu bezeichneten Unterlagen erstellt werden soll. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Nur in einem relativ kleinen Teil der Rechtsschriften findet - wie oben dargelegt - eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz vom 23. März 2005 statt (Urk. 120 S. 42-50, 151 S. 70-82). Damit hat sich die Kammer befasst." Diese Überlegungen haben auch heute noch Bestand. Mithin kann das Urteil der Vorinstanz nicht mit Erfolg angefochten werden. Es ist zu bestätigen. 6. Die Berufung erweist sich mithin als unbegründet. Zusammenfassend ist der Widerbeklagte zu verpflichten, den Widerklägerinnen die Summe von Euro 21'423'129.00 nebst Zins zu 4% seit dem 30. September 1997 sowie USD 2'027'000.00 nebst Zins von 4 % seit 30. September 1997 zu bezahlen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolge: Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge zu bestätigen.
- 17 - Der Widerbeklagte wird für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 105 Abs. 2 und Art.106 ZPO). Es wird erkannt: 1. Der Widerbeklagte wird verpflichtet, den Widerklägerinnen die Summe von Euro 21'423'129.00 nebst Zins zu 4% seit dem 30. September 1997 sowie USD 2'027'000.00 nebst Zins von 4 % seit 30. September 1997 zu bezahlen. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge (Dispositiv-Ziffern 3-6) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 213'000.00 festgesetzt, dem Widerbeklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Widerbeklagte wird verpflichtet, den Widerklägerinnen für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 160'000.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 25 Millionen. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 18 -
Zürich, 3. August 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Präsident:
Dr. R. Klopfer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: mc
Urteil vom 3. August 2012 Rechtsbegehren und Vorentscheide: Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Juni 2011: 1. Auf den Antrag des Widerbeklagten, wonach die Teilwiderklage abzuweisen sei, wird nicht eingetreten. 2. Der Widerbeklagte wird verpflichtet, den Widerklägerinnen die Summe von Euro 21'423'129.– nebst Zins zu 4% seit dem 30. September 1997 sowie USD 2'027'000.– nebst Zins von 4 % seit 30. September 1997 zu bezahlen. 3. Die Gerichtsgebühr für das gesamte erstinstanzliche Verfahren (Teilurteil vom 23. März 2005 gemäss Proz.Nr. CG960191 und Proz.Nr. CG100136) wird festgesetzt auf Fr. 588'000.–. 4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens LB090057 in der Höhe von Fr. 220'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 6. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. Berufungsanträge: 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 22.Juni 2011 (CG100136) vollumfänglich aufzuheben und die Teilwiderklage vollumfänglich abzuweisen, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellatinnen 1. Es sei die Berufung des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsklägers vom 14. September 2011 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2011 (CG100136) zu bestätigen. 2. Es sei der prozessuale Antrag, wonach ein Beweisverfahren, insbesondere unter Einvernahme von Dr. E._____ als Zeugen, durchzuführen sei, abzuweisen. Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Der Widerbeklagte wird verpflichtet, den Widerklägerinnen die Summe von Euro 21'423'129.00 nebst Zins zu 4% seit dem 30. September 1997 sowie USD 2'027'000.00 nebst Zins von 4 % seit 30. September 1997 zu bezahlen. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge (Dispositiv-Ziffern 3-6) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 213'000.00 festgesetzt, dem Widerbeklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Widerbeklagte wird verpflichtet, den Widerklägerinnen für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 160'000.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...