Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 05.10.2011 LB110041

5 octobre 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,200 mots·~21 min·2

Résumé

Forderung aus Verkehrsunfall

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB110041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Findeisen Urteil vom 5. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Klägerin, Appellantin und Anschlussappellatin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte, Appellatin und Anschlussappellantin

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr.iur. Y._____

betreffend Forderung aus Verkehrsunfall Berufung gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom 20. Dezember 2007; Proz. CG000035 Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich vom 27. Oktober 2009; Proz. LB080022 Urteil Bundesgericht vom 12. Juli 2011; Proz. 4A_127/2011

- 2 - Rechtsbegehren: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." (act. 2 S. 2)

Beziffertes Rechtsbegehren: "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 4'338'853.85 nebst Zins zu 5% auf den Betrag von - Fr. 2'308'847.-- seit dem 4. Dezember 2000 (vorübergehender Erwerbsschaden) - Fr. 1'788'453.-- seit dem Urteilsdatum (zukünftiger Erwerbsschaden) - Fr. 120'000.-- vom 06.11.1993 - 06.01.2003 (Genugtuung) - Fr. 61'680.-- seit dem 07.01.2003 (Genugtuung nach Auszahlung Integritätsentschädigung) - Fr. 179'873.85 seit dem 10.08.2000 (ausserprozessuale Anwaltskosten) [zu bezahlen] unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." (act. 403 S. 2) Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 20. Dezember 2007: "1. Der Antrag der Klägerin, es sei festzustellen, dass der Gerichtsexperte Dr. C._____ befangen sei, wird abgewiesen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin - Fr. 175'054.30 (bisheriger Erwerbsausfall) nebst 5% Zins seit 2. Juni 2004,

- 3 - - Fr. 198'324.00 (zukünftiger Erwerbsausfall) nebst 5% Zins seit 1. Januar 2008 sowie - Fr. 1'680.– (Genugtuung) nebst 5% Zins seit dem 7. Januar 2003 sowie Fr. 27'501.35 (Zins für die Zeit vom 6. November 1993 bis 6. Januar 2003) zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 105'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'600.00 Schreibgebühren Fr. 3'439.00 Zustellgebühren Fr. 1'620.00 Vorladungsgebühren Fr. 641.00 Fotokopien Fr. 38'656.60 Gutachten Fr. 5'450.00 Zeugenentschädigung 4. Die Kosten werden zu 37/40 der Klägerin und zu 3/40 der Beklagten auferlegt. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 117'000.– zu bezahlen. 6./7. Mitteilung /Rechtmittel." (act. 444 S. 117 f.)

Berufungsanträge: Der Klägerin, Appellantin und Anschlussappellatin: "1. Es sei in Gutheissung der Berufung die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 4'000'000 zu bezahlen, nebst 5% Zins auf - Fr. 2'130'968.-- (bisheriger Erwerbsausfall) seit dem 3. Juni 2001 - Fr. 1'661'242.-- (zukünftiger Erwerbsausfall) seit dem Urteilsdatum - Fr. 1'680.-- (Genugtuung) seit dem 7. Januar 2003 - Fr. 156'373.-- (ausserprozessuale Anwaltskosten) seit dem 11. August 2000. 2. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Dezember 2007 sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin für beide Instanzen." (act. 450 S. 2, act. 463 S. 2)

- 4 - Der Beklagten, Appellatin und Anschlussappellantin: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Dezember 2007 sei aufzuheben. 2. Mit Ausnahme der Zusprechung der vom Bezirksgericht Horgen im Urteil vom 20. Dezember 2007 gutgeheissenen Genugtuung von CHF 1'680.00 nebst Zins zu 5% seit 7. Januar 2003 sowie CHF 27'501.35 (Zins für die Zeit vom 6. November 1993 bis 6. Januar 2003) sei die Klage abzuweisen. 3. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Dezember sei abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten in beiden Instanzen." (act. 456 S. 2)

Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 6. November 1993 fuhr die Klägerin mit ihrem Personenwagen auf der D._____strasse in E._____ von F._____ herkommend Richtung G._____. Als sie bei der Einmündung in die H.____strasse anhielt, fuhr ihr der Versicherungsnehmer der Beklagten, I._____, mit seinem Fahrzeug auf. Die Klägerin macht geltend, sich durch die Auffahrkollision eine Hirnerschütterung sowie ein mittelschweres bis schweres HWS-Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zugezogen zu haben. Die Folgen seien ─ zusammengefasst ─ bis heute andauernde schwerste Nacken- und Kopfschmerzen, intellektuelle Ermüd- und Erschöpfbarkeit sowie Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen. Sie sei deshalb seit dem Unfall als Geschäftsführerin arbeits- und damit auch dauernd berufsunfähig. Sie verlangt Ersatz für den bisherigen und künftigen Schaden aus diesem Unfall. Die Beklagte anerkennt die Unfallverursachung durch ihren Versicherungsnehmer I._____, wobei dessen Verschulden nicht schwer wiege. Sie bestreitet hingegen die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden und Verletzungen der Halswirbelsäule sowie einen allfälligen Kausalzusammenhang zwischen diesen und dem Unfall. Die Beschwerden der Klägerin seien mindestens zur Hauptsache

- 5 psychosomatischer und nicht organischer Natur. Allenfalls liege bei der Klägerin eine konstitutionelle Prädisposition vor. 1.2. Mit Einreichung von Weisung und Klageschrift machte die Klägerin die vorliegend zu beurteilende Klage am 11. August 2000 bei der Vorinstanz rechtshängig. Für das Verfahren vor Vorinstanz kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 444 S. 3-12). Nach Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens hiess die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2007 teilweise gut (act. 444 S. 117 f.). Mit Beschluss selben Datums schrieb sie das Verfahren im Umfang von Fr. 33'412.-- (Fr. 3'412.-- Kosten Gutachter J._____ und Fr. 30'000.-- Genugtuung) als durch Rückzug erledigt ab (act. 444 S. 117). 1.3. Der Beschluss vom 20. Dezember 2007 blieb unangefochten. Gegen das Urteil erhob die Klägerin fristgemäss Berufung (act. 445) mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Die Beklagte hat Anschlussberufung erhoben und beantragt im Wesentlichen Abweisung der Klage (act. 456 S. 2). Unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist das Urteil insoweit, als die Klage im Franken 4 Millionen übersteigenden Betrag und bezüglich des Antrages der Klägerin, es sei festzustellen, dass der Gerichtsexperte Dr. C._____ befangen sei, abgewiesen wurde, bzw. als der Klägerin Fr. 1'680.-- (Genugtuung) nebst 5% Zins seit dem 7. Januar 2003 sowie Fr. 27'501.35 (Zins für die Zeit vom 6. November 1993 bis 6. Januar 2003) zugesprochen wurden. Davon hat die Kammer mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 Vormerk genommen (act. 491 S. 81 f. = act. 510 S. 81 f.), welcher unangefochten geblieben ist. Mit Urteil gleichen Datums hiess die Kammer die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 211'929.30 (bisheriger Erwerbsausfall) nebst 5% Zins seit 5. März 2005 und Fr. 194'809.-- (zukünftiger Erwerbsausfall) nebst 5% Zins seit 1. Juli 2009 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. 1.4. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte zunächst kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (act. 494). Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Januar 2011 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (act. 499). Mit Eingabe vom 23. Februar 2011 focht die Beklagte so-

- 6 wohl das Urteil des Obergerichts vom 27. Oktober 2009 als auch den Beschluss des Kassationsgerichts vom 24. Januar 2011 beim Bundesgericht an (act. 500 und 505). Mit Urteil vom 12. Juli 2011 hat das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen (Verschiebung des Rechnungstages auf den 27. Oktober 2009) an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (act. 508 S. 25 Dispositiv-Ziffer 1. = act. 511 S. 25 Dispositiv-Ziffer 1.). Das Bundesgericht hat erwogen, die Beschwerde erweise sich grösstenteils als unbegründet, soweit darauf einzutreten sei. Einzig in Bezug auf die Berechnung des bisherigen Erwerbsschadens auf den Zeitpunkt des Urteilstags sei die Beschwerde begründet. Der vorübergehende Erwerbsschaden sei nur bis zum 30. Juni 2009 zugesprochen worden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei der Schaden auf den Urteilstag des kantonalen Gerichts, das noch auf neue Tatsachen abstellen dürfe, zu berechnen. Das Obergericht habe dies durchaus gesehen, aber dennoch nicht den Urteilstag herangezogen, da der genaue Urteilszeitpunkt im Voraus nicht feststehe. Das Gericht habe es jedoch selbst in der Hand, den Urteilszeitpunkt zu bestimmen. Wegen dieses Punktes sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Urteil des Obergerichts aufzuheben. Die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen, damit dieses die Berechnung des bisherigen Erwerbsschadens korrekt auf den Urteilszeitpunkt (27. Oktober 2009) und die daraus folgenden Korrekturen der Berechnung des Schadens samt Zins vornehme (act. 508 S. 17 f. und S. 24 = act. 511 S. 17 f. und S. 24). An die Erwägungen im Rückweisungsentscheid ist die Kammer gebunden. 1.5. Die Akten sind hierorts am 26. August 2011 wieder eingegangen. Mit Zuschrift vom 21. September 2011 erklärte der klägerische Vertreter den Rückzug der Berufung gegen das Urteil des Obergerichts vom 27. Oktober 2009 und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens (act. 513). Da diese Erklärung unklar war, wurde mit Schreiben vom 23. September 2011 um Präzisierung ersucht, ansonsten sie als nicht erfolgt zu gelten hätte (act. 515). Innert angesetzter Frist ersuchte der klägerische Vertreter um Erlass des neuen Urteils (act. 517).

- 7 - 2. Inkrafttreten der Zivilprozessordnung Am 1. Januar 2011 ist die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Der Entscheid des Bundesgerichts datiert vom 12. Juli 2011. Nach Rückweisung der Sache ist auf das kantonale Verfahren das neue Verfahrensrecht anzuwenden. Dies gilt auch für das kantonale Ausführungsgesetz (Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, GOG) sowie die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 bzw. die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Da vorliegend nur eine Neuberechnung des bisherigen Erwerbsschadens auf den Urteilszeitpunkt des 27. Oktober 2009 zu erfolgen hat und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind, wirkt sich das einzig insofern aus, als keine öffentliche Urteilsberatung zu erfolgen hat (§ 134 Abs. 1 GOG). 3. Berechnung des bisherigen Erwerbsschadens auf den Urteilszeitpunkt vom 27. Oktober 2009 3.1. Auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 27. Oktober 2009 kann vollumfänglich verwiesen werden (act. 491 = act. 510). Sie wurden sowohl vom Kassationsgericht des Kantons Zürich als auch vom Bundesgericht bestätigt. Anzupassen ist nach den bundesgerichtlichen Erwägungen einzig der bisherige Erwerbsschaden, der auf den Urteilszeitpunkt vom 27. Oktober 2009 zu berechnen ist, und es sind die daraus folgenden Anpassungen vorzunehmen (act. 508 S. 18 = act. 511 S. 18). 3.2. Das Invalideneinkommen wird im Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2009 unter der Ziffer 4.5. behandelt (act. 491 S. 45 ff. = act. 510 S. 45 ff.). Für die Berechnung des jährlichen Invalideneinkommens (vgl. act. 491 S. 57 f., Ziffer 4.5.3.5 = act. 510 S. 57 f., Ziffer 4.5.3.5.) ab 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2007 kann danach auf den angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 444 S. 91 f.). Da der bisherige Direktschaden jedoch bis zum Urteilstag zu berechnen ist, bleibt das jährliche Invalideneinkommen ab 1. Januar 2008 bis zum 27. Oktober 2009 zu evaluieren, unter Berücksichtigung der Teuerung im Jahre

- 8 - 2007 von 0,7% und im Jahr 2008 von 2,4% (act. 479 S. 3). Die neu errechneten Zahlen stehen nachfolgend kursiv. 1. Januar 2008 - 31. Dezember 2008: Fr. 21'600.-- (= 12 x Fr. 1'800.--) zuzüglich 0,7% Teuerung = Fr. 21'751.-- 1. Januar 2009 - 27. Oktober 2009: Fr. 21'751.-- zuzüglich 2,4% Teuerung = Fr. 22'273.-- für 12 Monate (365 Tage) Für 300 Tage (bis 27. Oktober 2009): gerundet Fr. 18'307.-- 3.2.1. Was die anrechenbaren Sozialversicherungsleistungen betrifft, verweist auch die Klägerin auf das Urteil der Vorinstanz (act. 450 S. 39 f.; act. 444 S. 92 ff.). 3.2.1.1. Bezüglich der IV-Leistungen (act. 444 S. 92) bleibt zu ergänzen, dass die Invalidenrenten 2008 nicht erhöht worden sind (act. 450 S. 40), weshalb gemäss Anerkennung der Beklagten wie im Jahr 2007 Fr. 27'000.-- zu veranschlagen sind. 2009 beträgt die monatliche IV-Rente maximal Fr. 2'280.-- (vgl. Informationen der SVA Zürich im Internet). Die Jahresrente beträgt somit Fr. 27'360.--. Für 300 Tage (1.1.-27.10.2009) sind gerundet Fr. 22'488.-- zu veranschlagen. 3.2.1.2. Auch die UVG-Taggeldleistungen, Taggeldleistungen aus UVG- Zusatz und UVG-Renten (act. 444 S. 92 ff.), werden von der Beklagten nicht beanstandet (act. 450 S. 39 f., 456 S. 46). Die Klägerin macht geltend, die UVG- Rente sei für das Jahr 2008 angepasst worden und betrage nun Fr. 5'669.-- pro Monat bzw. Fr. 68'028.-- pro Jahr (act. 450 S. 40), was unbestritten geblieben ist. Auch für das Jahr 2009 ist von diesem Betrag auszugehen, wobei für 300 Tage (bis 27.10.2009) gerundet Fr. 55'913.-- zu berücksichtigen sind. 3.3. Die Berechnung des bisherigen Direktschadens aus Erwerbsausfall findet sich im Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2009 unter Ziffer 4.6. (act. 491 S. 60 ff. = act. 510 S. 60 ff.). Zu korrigieren ist vorliegend Ziffer 4.6.4. (act. 491 S. 64 f. = act. 510 S. 64 f.).

- 9 - Auszugehen ist neu vom Urteilsdatum per 27. Oktober 2009. Die Klägerin verlangt zu Recht, dass bezüglich des vorübergehenden Schadens die im Jahre 2007 eingetretene Teuerung von 0,7% dazuzuschlagen sei (act. 450 S. 25 und 44). Gleiches gilt auch für die im Jahre 2008 eingetretene Teuerung von 2,4% (act. 479 S. 3). Für die Phasen I und II ist damit von der Berechnung der Vorinstanz auszugehen (kein Erwerbsausfallschaden, Überentschädigung von Fr. 77'033.20). Für die Phase III (1. Juli 1997 bis 27. Oktober 2009) ergibt sich folgende Berechnung: Valideneinkommen: 1. Juli 1997 - 31. Dezember 2007: Fr. 1'403'051.-- (vgl. act. 444 S. 79 f.) 1. Januar 2008 - 31. Dezember 2008: Fr. 139'555.-- zuzüglich 0,7% Teuerung = Fr. 140'532.-- 1. Januar 2009 - 27. Oktober 2009: Fr. 140'532.-- zuzüglich 2,4% Teuerung = Fr. 143'905.-- für 12 Monate (365 Tage) Für 300 Tage (01.01.-27.10.2009): gerundet Fr. 118'278.-- Insgesamt resultiert damit ein Valideneinkommen vom 1. Juli 1997 bis 27. Oktober 2009 von Fr. 1'661'861.-- Invalideneinkommen 1. Juli 1997 - 31. Dezember 2007: Fr. 1'150'963.50 (vgl. act. 444 S. 98)

- 10 - 1. Januar 2008 - 27. Oktober 2009: Fr. 40'058.-- hypothetisches Erwerbseinkommen (Fr. 21'751.-- + Fr. 18'307.--; vorn Ziff. 3.2.) Fr. 49'488.-- IV-Rente (Fr. 27'000.-- + Fr. 22'488.--; vorn Ziff. 3.2.1.1.) Fr.123'941.-- UVG-Rente (Fr. 68'028.-- + Fr. 55'913.--; vorn Ziff. 3.2.1.2.) ------------------ Fr. 213'487.-- Total Insgesamt resultiert ein Invalideneinkommen vom 1. Juli 1997 bis 27. Oktober 2009 von Fr. 1'364'450.50. Entsprechend beläuft sich der bisherige Direktschaden auf Fr. 297'410.50 (Valideneinkommen Fr. 1'661'861.-- abzüglich Invalideneinkommen Fr. 1'364'450.50). Die total Fr. 77'033.20 Überentschädigung aus den Phasen I und II sind vom Direktschaden aus Phase III in Abzug zu bringen. Damit resultiert ein bisheriger Direktschaden aus Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 220'377.30 (Fr. 297'410.50 – Fr. 77'033.20). 3.4. Die Erwägungen zum Zinsenlauf finden sich im Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2009 unter Ziffer 4.7. (act. 491 S. 65 ff. = act. 510 S. 65 ff.). Die Verfalltagsrechnung ist neu mit folgenden Positionen zu ergänzen (act. 491 S. 68, Ziffer 4.7.3. a.E. = act. 510 S. 68, Ziffer 4.7.3. a.E.): Betrag Verfalldatum je Jahr Fr. 23'753.00 01.07.2008 (140'532 EA – 21'751 IVE – 27'000 IV – 68'028 UV-R) Fr. 21'570.00 30.05.2009 (118'278 EA – 18'307 IVE – 22'488 IV – 55'913 UV-R) Mittels Computerprogramm errechnet sich entsprechend als mittlerer Verfalltag der 7. Mai 2005. 3.5. Keine Änderungen im Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2009 ergeben sich bei der Berechnung des zukünftigen Schadens aus Erwerbsausfall, der sich

- 11 auf Fr. 194'809.-- beläuft (act. 491 S. 68 ff. = act. 510 S. 68 ff.). Zu kapitalisieren ist für den zukünftigen Erwerbsausfall nach wie vor eine temporäre Aktivitätsrente ab Alter 55 bis Rentenalter 64 (die Klägerin ist am Rechnungstag 55 Jahre und 9 Monate alt). Es kann dazu auf die Erwägungen der Kammer im Urteil vom 27. Oktober 2009 verwiesen werden (act. 491 S. 70 = act. 510 S. 70). Dieser Betrag ist allerdings neu ab dem Urteilsdatum (Rechnungsdatum), d.h. ab 27. Oktober 2009 mit 5% zu verzinsen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen kann wiederum auf die Erwägungen im Urteil der Kammer vom 27. Oktober verwiesen werden (act. 491 S. 77 ff. Ziffer 8 = act. 510 S. 77 ff. Ziffer 8.). Die Neuberechnung des bisherigen Erwerbsschadens führt zu keiner massgeblichen Änderung. 4.2. Statt im Umfang von Fr. 406'738.30 obsiegt die Klägerin mit ihrer Klage mit Fr. 415'186.30. Dies ist im Verhältnis zum Streitwert vor Vorinstanz von knapp 5 Millionen Franken eine unwesentliche Verbesserung. Entsprechend ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 3) zu bestätigen und sind die erstinstanzlichen Kosten zu 23/25 der Klägerin und zu 2/25 der Beklagten aufzuerlegen. Ferner ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 115'500.-- zu bezahlen. 4.3. Im Berufungsverfahren beläuft sich der Streitwert unter Berücksichtigung der Anschlussberufung auf knapp 4 Millionen Franken. Die Klägerin obsiegt im Umfang von Fr. 415'186.30 und damit immer noch zu gut 1/10. Entsprechend sind ihr 9/10 der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und hat sie der Beklagten eine auf 8/10 reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 95 und Art. 111 ZPO). Einen Mehrwertsteuerzusatz verlangt die Beklagte nicht, weshalb ihr auch kein solcher zu bezahlen ist (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006).

- 12 - Es wird erkannt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin - Fr. 220'377.30 (bisheriger Erwerbsausfall) nebst 5% Zins seit 7. Mai 2005 - Fr. 194'809.00 (zukünftiger Erwerbsausfall) nebst 5% Zins seit 27. Oktober 2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 60'000.-- festgesetzt. 4. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden zu 23/25 der Klägerin und zu 2/25 der Beklagten, die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren zu 9/10 der Klägerin und zu 1/10 der Beklagten auferlegt. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 115'500.-- und für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 64'000.-- zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 517, sowie an das Bezirksgericht Horgen, I. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 13 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. A. Katzenstein

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Findeisen

versandt am:

Urteil vom 5. Oktober 2011 Rechtsbegehren: Beziffertes Rechtsbegehren: Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 20. Dezember 2007: Berufungsanträge: Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 6. November 1993 fuhr die Klägerin mit ihrem Personenwagen auf der D._____strasse in E._____ von F._____ herkommend Richtung G._____. Als sie bei der Einmündung in die H.____strasse anhielt, fuhr ihr der Versicherungsnehmer der Beklagten, I.__... 1.2. Mit Einreichung von Weisung und Klageschrift machte die Klägerin die vorliegend zu beurteilende Klage am 11. August 2000 bei der Vorinstanz rechtshängig. Für das Verfahren vor Vorinstanz kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwie... 1.3. Der Beschluss vom 20. Dezember 2007 blieb unangefochten. Gegen das Urteil erhob die Klägerin fristgemäss Berufung (act. 445) mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Die Beklagte hat Anschlussberufung erhoben und beantragt im Wesentlichen Abwei... 1.4. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte zunächst kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (act. 494). Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Januar 2011 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (act. 499). Mi... 1.5. Die Akten sind hierorts am 26. August 2011 wieder eingegangen. Mit Zuschrift vom 21. September 2011 erklärte der klägerische Vertreter den Rückzug der Berufung gegen das Urteil des Obergerichts vom 27. Oktober 2009 und ersuchte um Abschreibung de... 2. Inkrafttreten der Zivilprozessordnung 3. Berechnung des bisherigen Erwerbsschadens auf den Urteilszeitpunkt vom 27. Oktober 2009 3.1. Auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 27. Oktober 2009 kann vollumfänglich verwiesen werden (act. 491 = act. 510). Sie wurden sowohl vom Kassationsgericht des Kantons Zürich als auch vom Bundesgericht bestätigt. Anzupassen ist nach den bu... 3.2. Das Invalideneinkommen wird im Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2009 unter der Ziffer 4.5. behandelt (act. 491 S. 45 ff. = act. 510 S. 45 ff.). Für die Berechnung des jährlichen Invalideneinkommens (vgl. act. 491 S. 57 f., Ziffer 4.5.3.5 = act. ... 1. Januar 2008 - 31. Dezember 2008: Fr. 21'600.-- (= 12 x Fr. 1'800.--) zuzüglich 0,7% Teuerung = Fr. 21'751.-- 1. Januar 2009 - 27. Oktober 2009: Fr. 21'751.-- zuzüglich 2,4% Teuerung = Fr. 22'273.-- für 12 Monate (365 Tage) Für 300 Tage (bis 27. Oktober 2009): gerundet Fr. 18'307.-- 3.2.1. Was die anrechenbaren Sozialversicherungsleistungen betrifft, verweist auch die Klägerin auf das Urteil der Vorinstanz (act. 450 S. 39 f.; act. 444 S. 92 ff.). 3.2.1.1. Bezüglich der IV-Leistungen (act. 444 S. 92) bleibt zu ergänzen, dass die Invalidenrenten 2008 nicht erhöht worden sind (act. 450 S. 40), weshalb gemäss Anerkennung der Beklagten wie im Jahr 2007 Fr. 27'000.-- zu veranschlagen sind. 2009 betr... 3.2.1.2. Auch die UVG-Taggeldleistungen, Taggeldleistungen aus UVG-Zusatz und UVG-Renten (act. 444 S. 92 ff.), werden von der Beklagten nicht beanstandet (act. 450 S. 39 f., 456 S. 46). Die Klägerin macht geltend, die UVG-Rente sei für das Jahr 2008 a... 3.3. Die Berechnung des bisherigen Direktschadens aus Erwerbsausfall findet sich im Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2009 unter Ziffer 4.6. (act. 491 S. 60 ff. = act. 510 S. 60 ff.). Zu korrigieren ist vorliegend Ziffer 4.6.4. (act. 491 S. 64 f. = ... Auszugehen ist neu vom Urteilsdatum per 27. Oktober 2009. Die Klägerin verlangt zu Recht, dass bezüglich des vorübergehenden Schadens die im Jahre 2007 eingetretene Teuerung von 0,7% dazuzuschlagen sei (act. 450 S. 25 und 44). Gleiches gilt auch für ... Für die Phasen I und II ist damit von der Berechnung der Vorinstanz auszugehen (kein Erwerbsausfallschaden, Überentschädigung von Fr. 77'033.20). Für die Phase III (1. Juli 1997 bis 27. Oktober 2009) ergibt sich folgende Berechnung: Valideneinkommen: 1. Juli 1997 - 31. Dezember 2007: Fr. 1'403'051.-- (vgl. act. 444 S. 79 f.) 1. Januar 2008 - 31. Dezember 2008: Fr. 139'555.-- zuzüglich 0,7% Teuerung = Fr. 140'532.-- 1. Januar 2009 - 27. Oktober 2009: Fr. 140'532.-- zuzüglich 2,4% Teuerung = Fr. 143'905.-- für 12 Monate (365 Tage) Für 300 Tage (01.01.-27.10.2009): gerundet Fr. 118'278.-- Insgesamt resultiert damit ein Valideneinkommen vom 1. Juli 1997 bis 27. Oktober 2009 von Fr. 1'661'861.-- Invalideneinkommen 1. Juli 1997 - 31. Dezember 2007: Fr. 1'150'963.50 (vgl. act. 444 S. 98) 1. Januar 2008 - 27. Oktober 2009: Fr. 40'058.-- hypothetisches Erwerbseinkommen (Fr. 21'751.-- + Fr. 18'307.--; vorn Ziff. 3.2.) Fr. 49'488.-- IV-Rente (Fr. 27'000.-- + Fr. 22'488.--; vorn Ziff. 3.2.1.1.) Fr.123'941.-- UVG-Rente (Fr. 68'028.-- + Fr. 55'913.--; vorn Ziff. 3.2.1.2.) Fr. 213'487.-- Total Insgesamt resultiert ein Invalideneinkommen vom 1. Juli 1997 bis 27. Oktober 2009 von Fr. 1'364'450.50. Entsprechend beläuft sich der bisherige Direktschaden auf Fr. 297'410.50 (Valideneinkommen Fr. 1'661'861.-- abzüglich Invalideneinkommen Fr. 1'364'450.50). Die total Fr. 77'033.20 Überentschädigung aus den Phasen I und II sind vom Direktschaden aus Ph... 3.4. Die Erwägungen zum Zinsenlauf finden sich im Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2009 unter Ziffer 4.7. (act. 491 S. 65 ff. = act. 510 S. 65 ff.). Die Verfalltagsrechnung ist neu mit folgenden Positionen zu ergänzen (act. 491 S. 68, Ziffer 4.7.3. ... Betrag Verfalldatum je Jahr Fr. 23'753.00 01.07.2008 (140'532 EA – 21'751 IVE – 27'000 IV – 68'028 UV-R) Fr. 21'570.00 30.05.2009 (118'278 EA – 18'307 IVE – 22'488 IV – 55'913 UV-R) Mittels Computerprogramm errechnet sich entsprechend als mittlerer Verfalltag der 7. Mai 2005. 3.5. Keine Änderungen im Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2009 ergeben sich bei der Berechnung des zukünftigen Schadens aus Erwerbsausfall, der sich auf Fr. 194'809.-- beläuft (act. 491 S. 68 ff. = act. 510 S. 68 ff.). Zu kapitalisieren ist für den... 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen kann wiederum auf die Erwägungen im Urteil der Kammer vom 27. Oktober verwiesen werden (act. 491 S. 77 ff. Ziffer 8 = act. 510 S. 77 ff. Ziffer 8.). Die Neuberechnung des bisherigen Erwerbsschadens f... 4.2. Statt im Umfang von Fr. 406'738.30 obsiegt die Klägerin mit ihrer Klage mit Fr. 415'186.30. Dies ist im Verhältnis zum Streitwert vor Vorinstanz von knapp 5 Millionen Franken eine unwesentliche Verbesserung. Entsprechend ist die erstinstanzliche ... 4.3. Im Berufungsverfahren beläuft sich der Streitwert unter Berücksichtigung der Anschlussberufung auf knapp 4 Millionen Franken. Die Klägerin obsiegt im Umfang von Fr. 415'186.30 und damit immer noch zu gut 1/10. Entsprechend sind ihr 9/10 der Koste... Es wird erkannt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin - Fr. 220'377.30 (bisheriger Erwerbsausfall) nebst 5% Zins seit 7. Mai 2005 - Fr. 194'809.00 (zukünftiger Erwerbsausfall) nebst 5% Zins seit 27. Oktober 2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 60'000.-- festgesetzt. 4. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden zu 23/25 der Klägerin und zu 2/25 der Beklagten, die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren zu 9/10 der Klägerin und zu 1/10 der Beklagten auferlegt. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 115'500.-- und für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 64'000.-- zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 517, sowie an das Bezirksgericht Horgen, I. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LB110041 — Zürich Obergericht Zivilkammern 05.10.2011 LB110041 — Swissrulings