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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.11.2012 LB110029

8 novembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,042 mots·~5 min·2

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB110029-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Beschluss vom 8. November 2012 in Sachen

A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch Fürsprecher X._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. April 2011 (CG050044)

- 2 -

Rechtsbegehren: (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 20 S. 2 und Urk. 36) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 zu bezahlen: CHF 328'800.– Schadenersatz bestehend aus a) Einkommensverlust CHF 230'000.– b) bis Ende 2005 aufgelaufene Krankenkassen- und Pflegekosten CHF 25'800.– c) Kosten der vorgerichtlichen Abklärungen (rechtlich / medizinisch) d) In den kommenden Jahren zu erwartende Kosten (von der Krankenkasse nicht gedeckte Behandlungskosten und Krankenkassen-Selbstbehalte), unter dem Vorbehalt der Nachklage, falls nicht gedeckte Kosten diesen Betrag übersteigen sollten CHF 60'000.– CHF 328'800.– 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 zu bezahlen: Eine lebenslängliche Rente zur Abdeckung des Haushaltschadens in Höhe von CHF 12'480.– p.a. indexiert nach Totalnominallohnindex des BFS (Bundesamt für Statistik) rückwirkend ab 1.10.2000 und erstmals an den Index angepasst per 1.1.2006, unter dem Vorbehalt der Nachklage, falls sich der Haushaltschaden durch weitere Behinderungen der Klägerin 1 vergrössern sollte. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern 1 und 2 zu bezahlen: CHF 200'000.– Genugtuung a) für die Klägerin 1 CHF 150'000.– b) für den Kläger 2 CHF 50'000.– 4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten."

- 3 - Erwägungen: 1. Mit Klageschrift vom 30. Juni 2005 machten die Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (fortan Kläger) das Verfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1, Urk. 2). Mit Urteil vom 11. April 2011 hiess die Vorinstanz ihre Klagen teilweise gut (Urk. 190). 2. Mit seiner Berufung vom 30. Mai 2011 beantragte der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Beklagter) die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 189). Die Kläger erstatteten die Berufungsantwort am 26. August 2011 (Urk. 195). Gleichzeitig erhoben sie Anschlussberufung, womit sie die vollumfängliche Gutheissung der Klagen beantragten (Urk. 196). Die Anschlussberufungsantwort ging am 22. November 2011 ein und wurde den Klägern am 13. Dezember 2011 zugestellt (Urk. 203). Beide Parteien leisteten rechtzeitig die von ihnen verlangten Kostenvorschüsse von Fr. 25'560.– bzw. Fr. 3'500.– (Urk. 192, Urk. 198). 3. Am 4. Oktober 2012 wurden die Parteien auf den 6. November 2012 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 206). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien folgenden Vergleich (Prot. II S. 17, Urk. 208): "1. Die Klägerin 1 reduziert ihre gesamte Klage (Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 3, d.h. eingeklagte Kapitalforderung, Rente und Genugtuungsforderung) auf Fr. 400'000.– netto, in welcher Höhe sie der Beklagte anerkennt. 2. Der Kläger 2 zieht seine Klage vollumfänglich zurück. 3. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten inklusive Gutachtenskosten übernimmt der Beklagte. 4. Die Parteien verzichten gegenseitig für beide Instanzen auf Prozessentschädigung. 5. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche für auseinandergesetzt.

- 4 - 6. Die D._____ AG [Versicherung], vertreten durch Frau lic. iur. E._____ mit Vollmacht, erklärt sich mit diesem Vergleich einverstanden und für den Vergleichsbetrag und die Gerichtskosten gemäss Ziffer 1 und 3 hiervor solidarisch haftbar." 4. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. a) Der Streitwert von Rechtsbegehren Ziffer 1 und 3 beträgt Fr. 528'800.–. Der Barwert der mit Rechtsbegehren Ziffer 2 geforderten Rente beläuft sich bei einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5% auf Fr. 246'363.– (Art. 92 ZPO), der Gesamtstreitwert somit auf Fr. 775'163.–. b) Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren (Dispositiv Ziffer 4) wurde von keiner Seite beanstandet und erscheint trotz leicht divergierendem Streitwert (Urk. 190 S. 89) angemessen. Sie ist samt den Auslagen für Gutachten und Zeugen zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (bestehend aus Gerichtsgebühr Fr. 46'000.–, Gutachten Fr. 19'500.– und Zeugenentschädigungen Fr. 350.–, total Fr. 65'850.–) werden bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit den von ihm geleisteten Vorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. 5. Es werden für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

- 5 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 775'163.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 8. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Beschluss vom 8. November 2012 Rechtsbegehren: (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 20 S. 2 und Urk. 36) Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (bestehend aus Gerichtsgebühr Fr. 46'000.–, Gutachten Fr. 19'500.– und Zeugenentschädigungen Fr. 350.–, total Fr. 65'850.–) werden bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit den von ihm geleisteten Vorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. 5. Es werden für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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