- 1 - Geschäfts-Nr.: LB100035-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 1. November 2011
in Sachen
1. A._____, 2. Verein B._____ (B._____), Beklagter, Appellanten und Anschlussappellat
gegen
C._____, Klägerin, Widerbeklagte, Appellatin und Anschlussappellantin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. April 2010 (CG900028)
- 2 - Rechtsbegehren: Klage
1. Es sei festzustellen, dass die Publikation auf den Seiten www.….ch… und www.….ch… sowie Äusserungen des Inhalts:
[Bild von C._____ mit Datum, 1. Januar 2008, versehen sowie mit dem E._____-Logo plus "manipulation suisse" als Zusatz und dem Titel "C._____ - D._____-Moderatorin, Repräsentantin einer degenerierten Gesellschaft"]
[Bild von in Käfig gehaltenen Gänsen]
Genervt hat mich am Silvester in der D._____ wieder einmal die alternde Moderatorin C._____. Nicht wegen ihren immer grösseren, immer weniger überschminkbaren Augenringe, sondern wegen dem, was Sie schamlos aus ihrem grossen Maul lässt. Mit sichtlicher Freude und Bewunderung rapportierte sie, wie die dicksten Geldsäcke dieses Landes am Silvester in Luxushotels foie gras und Hummer-Schenkel und ähnlich perverse Delikatessen fressen. Man konnte ihr direkt ansehen, wie sie gerne auch dazu gehören würde.
A._____, Präsident B._____
bzw. des Inhalts:
13. Oktober 2008, aktualisiert am 5. November 2008
Die Botox-Moderatorin
des E._____
Botox basiert auf grausamer Tierquälerei. Siehe: Mäuse werden mit Botox-Spritzen für die Schönheit zu Tode gefoltert
Seit der B._____ in einer kritischen Glosse über den wohlwollenden Kommentar von D._____- Moderatorin C._____ zur Neujahrs-Foie-Gras- und Hummer-Fresserei der noblen Gesellschaft in der Silvester- D._____ auch deren Augenringe erwähnt hat, zeigt sich C._____ mit einer auffällig gestrafften Gesichtshaut. Auf die Anfrage, ob sie sich gegen ihre Falten Botox spritzen lasse, dementierte sie dies nicht, sondern liess durch ihren Anwalt mitteilen, der B._____ müsse diese Glosse zur Silvester D._____ aus dem Internet entferne. Der B._____ wird dies nicht tun.
sowie des Inhalts:
- 3 - [Bildreihe von C._____, insgesamt 118 Bilder, bei denen sie am Sprechen ist, versehen mit dem Titel "C._____, Moderatorin des E._____s - Warum zeigen wir diese Bilder? Sie hat das durch verwerfliches Verhalten provoziert. Mehr dazu hier."]
und des Inhalts:
[Bild von C._____ mit Datum (13. Oktober 2008, letzmals aktualisiert am 24 März 2009), mit dem E._____-Logo mit "manipulation suisse" als Zusatz und mit dem Titel "Die Botox- Moderatorin des E._____" versehen.]
Repräsentantin einer dekadenten Gesellschaft
In der Neujahrs-D._____ 2008 wurde über die Foie-Gras- und Hummerfresserei der noblen Gesellschaft an Silvester berichtet, wie sich die dicksten Geldsäcke in Luxushotels an den perversesten Delikatessen, sprich Tierquälerprodukten, delektierten. Und die Reportage war nicht etwa kritisch, sondern voller Bewunderung für diese Art von .... Der Moderatorin C._____ war anzusehen, dass sie gerne auch zu dieser Gesellschaft gehören würde.
Derart für Tierquälerprodukte wie foie gras und Hummer Werbung zu machen in der D._____ des E1._____s, ist schamlos daneben, aber in dieser dekadenten Gesellschaft vielleicht politisch korrekt. Als nicht politisch korrekt wird es von dieser skrupellosen, eitlen und degenerierten Elite empfunden, wenn ihr ein Spiegel vorgehalten und die Schändlichkeit ihres Tuns sichtbar gemacht wird.
[Drei Bilder von gequälten Gänsen mit dem Titel "foie gras - Bestialität für luxuriösen Gaumenkitzel"]
In einer Glosse über diese wohlwollende Reportage über die Silvester-Foie-Gras- und Hummer-Fresserei wurden auch die Augenringe dieser Moderatorin erwähnt. Bald darauf präsentierte sie sich den Fernsehzuschauern mit auffällig gestraffter Gesichtshaut. Auf die Anfrage, ob sie sich gegen ihre Falten Botox spritzen lasse, dementierte sie dies nicht, sondern liess durch Ihren Anwalt mitteilen, der B._____ müsse diese Glosse zur SilvesterD._____ aus dem Internet entfernen (Schreiben des Anwaltes). Der B._____ wird dies nicht tun. Aktuelle Berichterstattung zum Gerichtsverfahren gegen den B._____: www.B._____.ch/.../C._____/....htm Das Botox-Spritzen wäre Privatsache, wenn da nicht die besondere Grausamkeit wäre, mit welcher dieses Kosmetik-Produkt hergestellt wird. Tierquälerei ist keine Privatsache. Tierschutz ist von öffentlichem Interesse, eine in der Bundesverfassung verankerte öffentliche Aufgabe. Botox basiert auf grausamer Tierquälerei. Mäuse werden für diese degenerierte Auffassung von Schönheit zu Tode gefoltert. Hier der Tatsachenbericht über dieses Verbrechen. Auch die Vereinigung Arzte für Tierschutz berichtet über die grausamen Tierversuche, die für Botox immer wieder neu nötig sind, je mehr Botox konsumiert wird: www.aerztefuertierschutz.ch/de/index.html?id=33
- 4 -
- 5 -
Mäuse sind entgegen einem verbreiteten Vorurteil keine Ekeltiere, sondern niedliche, intelligente, sensible Tierchen. Die an ihnen verübten Grausamkeiten, nur für die Eitelkeit degenierter Damen, ist ein Verbrechen!
[Bild einer Maus]
Seit Jahren werden alle vom B._____ aufgedeckten Tierquälereien von dieser Moderatorin und ihren Redaktionskollegen systematisch unterdrückt (www.B._____.ch/.../.../index.htm). Lieber wird in der Hauptnachrichtensendung des E1._____s billige Unterhaltung betrieben und mit voyeurhaften Berichten über das perverse Treiben der reichsten Geldsäcke in Luxushotels palavert.
Jüngstes Beispiel: Die von den Behörden geduldeten erschreckenden Tierquälereien beim Familienfischen am F._____-See.
Das E._____ interessierte sich nicht für diese erschütternden Filmaufnahmen und dieses Tierschutzdrama am F._____-See, das unzweifelhaft von öffentlichem Interesse ist. Was an Silvester in Luxushotels gespiesen wird, wird hingegen als wichtig genug erachtet für einen längeren Bericht in der D._____ und als politisch korrekter, als so unschöne Bilder, welche die Zuschauer nur belasten.
Die D._____ des E1._____s stellt lieber eine Moderatorin vor die Kamera, die sich begeistern kann, wenn Tierquälerprodukte konsumiert werden. Ob Tierquälerei gefressen oder gespritzt wird, macht keinen grossen Unterschied.
Ganz anders geht Brigitte Bardot mit ihren Falten um: "Ich bin stolz auf meine Falten. Sie sind das Leben in meinem Gesicht. "
Das ist der Unterschied zwischen einer grossen Persönlichkeit wie Brigitte Bardot, die sich einer gemeinnützig-humanistischen Aufgabe widmet (Tierschutz), und einer eitlen Moderatorin, der das Leiden von Wehrlosen egal ist. Anstatt sich vom Tierquälerprodukt Botox zu distanzieren, versucht sie, den B._____ mit Hilfe von Rechtsanwälten und Gerichtsverfahren einzuschüchtern und mundtot zu machen.
Gesunde vegetarische Ernährung und ein guter Charakter tragen mehr zur Schönheit bei; als der skrupellose Einsatz von Tierquäler-Kosmetika.
Dr. Hauschka, von der gleichnamigen Naturkosmetik-Firma, über Gesichtsfalten: "Eine innere Ruhe entsteht mit den Jahren, aus der heraus das eigene ausdrucksvolle Ich leuchtet. Der Weg dorthin ist voller Überraschungen und Erlebnisse. Ein bunter Weg, der seine Geschichten in das Gesicht zeichnet. Spuren, die ein Gesicht schön und einzigartig machen. "
Botox macht oft nicht nur nicht schöner, sondern im Gegenteil hässlicher. Im Amerikanischen nennt man solche Botox-geschädigten Frauen ''Botox-Babes“. Siehe den typischen Fall der Schauspielerin Nicole Kidman und den Bericht über die Risiken und Nebenwirkungen.
Wie hässlich ist die Botox-Moderatorin C._____ wirklich?
Eine Leserin schrieb uns: ''Mein Arbeitskollege findet sie gutaussehend': Das ist natürlich Geschmacksache und über Geschmack kann man bekanntlich nicht streiten. Es gibt Männer, die finden Dirnen mit auffällig gefärbten Haaren, dick geschmickt, geliftet und botox-gespritzt attraktiv. Aber eben, Männer haben manchmal einen seltsamen Geschmack bezüglich Frauen. Darüber lässt sich nicht streiten. Jedenfalls erlaubt die Meinungsäusserungsfreiheit eine Diskussion darüber, ob eine Fernsehmoderatorin schön oder hässlich ist.
Urteilen Sie selber, wie ''schön'' Moderatorin C._____ ist:
[Bildreihe von C._____]
- 6 - Ob C._____ wirklich Botox spritzt, ist nicht mit Sicherheit bekannt. Verwerflich ist jedoch allein schon, dass sie sich auf journalistisch korrekte Anfrage hin nicht davon distanziert hat, nachdem sie sich durch ihre auffällige Faltenbeseitigung dieser Vermutung ausgesetzt hat. Als Botox-Moderatorin wird sie bezeichnet, weil sie sich damit selber in den Fokus der tierschützerischen Botox-Kritik gesetzt hat und lieber gegen eine Tierschutzorganisation prozessiert, als sich von Botox zu distanzieren.
sowie des Inhalts:
[Bild von C._____, versehen mit Datum, 1. Januar 2008, sowie dem E._____-Logo mit dem Zusatz "manipulation suisse" als auch den Titeln "C._____ - D._____-Moderatorin" und "Repräsentantin einer degenerierten Gesellschaft]
[Bild von in Käfig gehaltenen Gänsen]
Genervt hat mich am Silvester in der D._____ wieder einmal die alternde Moderatorin C._____. Nicht wegen ihren immer grösseren, immer weniger überschminkbaren Augenringe, sondern wegen dem, was Sie schamlos aus ihrem grossen Maul lässt. Mit sichtlicher Freude und Bewunderung rapportierte sie, wie die dicksten Geldsäcke dieses Landes am Silvester in Luxushotels foie gras und Hummer-Schenkel und ähnlich perverse Delikatessen fressen. Man konnte ihr direkt ansehen, wie sie gerne auch dazu gehören würde. A._____, Präsident B._____ News Verzeichnis Startseite B._____
die Persönlichkeit der Klägerin verletzen.
2. Es sei den Beklagten - unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB - gerichtlich zu verbieten, öffentliche Äusserungen des nämlichen oder ähnlichen Inhalts wie in den unter Ziff. 1 genannten Publikationen zu veröffentlichen und insbesondere die Klägerin in Zusammenhang mit Tierquälerei und Botox-Präparaten zu stellen, insbesondere durch Äusserungen, die der Klägerin den Gebrauch oder die Billigung von Botox unterstellen.
3. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klägerin Fr. 15'000.-- unter dem Titel der Genugtuung zu leisten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit für das vorliegende Verfahren sowie für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen betreffend provisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen (Geschäfts-Nr. EU080101) und das diesbezügliche Rekursverfahren vor Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. NL080214).
(act. 2 S. 2 ff.)
- 7 - Widerklage
1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin durch die öffentlich zur Schau gestellte Verwendung von Botox bzw. auch nur durch das Erwecken des Anscheins, Botox zu verwenden, die Persönlichkeit des Beklagten 1 verletzt. 2. Der Klägerin sei gerichtlich zu verbieten, durch ihr öffentliches Auftreten und Verhalten zum Ausdruck zu bringen oder auch nur den Anschein zu erwecken, dass sie das mit der Herstellung des Anitfalten-Mittels Botox verbundene Leiden von Versuchstieren in irgendeiner Art in Kauf nimmt, unterstützt oder befürwortet. (act. 11 S. 1)
Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. April 2010: Das Gericht beschliesst: 1. Auf Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens (Feststellung der Persönlichkeitsverletzung) wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag der Klägerin auf Bestrafung des Beklagten 1 nach § 50 Abs. 3 ZPO mit Ordnungsstrafe wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Erkenntnis. 4. Ein Rekurs gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilegung dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen.
- 8 - Das Gericht erkennt: 1. Den Beklagten wird befohlen, die Publikationen folgenden Inhalts aus dem Internet zu entfernen: a) [Bild von C._____ versehen mit Datum (13. Oktober 2008, letzmals aktualisiert am 24. März 2009) sowie dem E._____-Logo mit dem Zusatz "manipulation suisse" als auch dem Titel "Die Botox-Moderatorin des E._____"]
Repräsentantin einer dekadenten Gesellschaft
In der Neujahrs-D._____ [Fernsehsendung] 2008 wurde über die Foie- Gras- und Hummerfresserei der noblen Gesellschaft an Silvester berichtet, wie sich die dicksten Geldsäcke in Luxushotels an den perversesten Delikatessen, sprich Tierquälerprodukten , delektierten. Und die Reportage war nicht etwa kritisch, sondern voller Bewunderung für diese Art von .... Der Moderatorin C._____ war anzusehen, dass sie gerne auch zu dieser Gesellschaft gehören würde. Derart für Tierquälerprodukte wie foie gras und Hummer Werbung zu machen in der D._____ des E1._____s [Fernsehsender], ist schamlos daneben, aber in dieser dekadenten Gesellschaft vielleicht politisch korrekt. Als nicht politisch korrekt wird es von dieser skrupellosen, eitlen und degenerierten Elite empfunden, wenn ihr ein Spiegel vorgehalten und die Schändlichkeit ihres Tuns sichtbar gemacht wird [Bild von Gänsen in Käfigen und Bild von zwangsgefütterter Gans] [Bild von zwangsgefütterter Gans versehen mit dem Tiel "foie gras - Bestialität für luxuriösen Gaumenkitzel"] In einer Glosse über diese wohlwollende Reportage über die Silvester- Foie-Gras- und Hummer-Fresserei wurden auch die Augenringe dieser Moderatorin erwähnt. Bald darauf präsentierte sie sich den Fernsehzuschauern mit auffällig gestraffter Gesichtshaut. Auf die Anfrage, ob sie sich gegen ihre Falten Botox spritzen lasse, dementierte sie dies nicht, sondern liess durch ihren Anwalt mitteilen, der B._____ müsse diese Glosse zur Silvester-D._____ aus dem Internet entfernen (Schreiben des Anwaltes). Der B._____ wird dies nicht tun.
- 9 - Aktuelle Berichterstattung zum Gerichtsverfahren gegen den B._____: www.B._____.ch/.../C._____/....htm Das Botox-Spritzen wäre Privatsache, wenn da nicht die besondere Grausamkeit wäre, mit welcher dieses Kosmetik- Produkt hergestellt wird. Tierquälerei ist keine Privatsache.
Tierschutz ist von öffentlichem Interesse, eine in der Bundesverfassung verankerte öffentliche Aufgabe. Botox basiert auf grausamer Tierquälerei. Mäuse werden für diese degenerierte Auffassung von Schönheit zu Tode gefoltert. Hier der Tatsachenbericht über dieses Verbrechen. Auch die Vereinigung Ärzte für Tierschutz berichtet über die grausamen Tierversuche, die für Botox immer wieder neu nötig sind, je mehr Botox konsumiert wird: www.aerztefuertierschutz.ch/de/index.html?id=33
- 10 -
Mäuse sind entgegen einem verbreiteten Vorurteil keine Ekeltiere, sondern niedliche, intelligente, sensible Tierchen. Die an ihnen verübten Grausamkeiten, nur für die Eitelkeit degenierter Damen, ist ein Verbrechen! [Bild einer Maus] Seit Jahren werden alle vom B._____ aufgedeckten Tierquälereien von dieser Moderatorin und ihren Redaktionskollegen systematisch unterdrückt (www.B._____.ch/.../.../index.htm).
- 11 - Lieber wird in der Hauptnachrichtensendung des E1._____s billige Unterhaltung betrieben und mit voyeurhaften Berichten über das perverse Treiben der reichsten Geldsäcke in Luxushotels palavert. Jüngstes Beispiel: Die von den Behörden geduldeten erschreckenden Tierquälereien beim Familienfischen am F._____-See. Das E._____ interessierte sich nicht für diese erschütternden Filmaufnahmen und dieses Tierschutzdrama am F._____-See, das unzweifelhaft von öffentlichem Interesse ist. Was an Silvester in Luxushotels gespiesen wird, wird hingegen als wichtig genug erachtet für einen längeren Bericht in der D._____ und als politisch korrekter, als so unschöne Bilder, welche die Zuschauer nur belasten. Die D._____ des E1._____s stellt lieber eine Moderatorin vor die Kamera, die sich begeistern kann, wenn Tierquälerprodukte konsumiert werden. Ob Tierquälerei gefressen oder gespritzt wird, macht keinen grossen Unterschied. Ganz anders geht Brigitte Bardot mit ihren Falten um: "Ich bin stolz auf meine Falten. Sie sind das Leben in meinem Gesicht. Das ist der Unterschied zwischen einer grossen Persönlichkeit wie Brigitte Bardot, die sich einer gemeinnützig-humanistischen Aufgabe widmet (Tierschutz), und einer eitlen Moderatorin, der das Leiden von Wehrlosen egal ist. Anstatt sich vom Tierquälerprodukt Botox zu distanzieren, versucht sie, den B._____ mit Hilfe von Rechtsanwälten und Gerichtsverfahren einzuschüchtern und mundtot zu machen. Gesunde vegetarische Ernährung und ein guter Charakter tragen mehr zur Schönheit bei, als der skrupellose Einsatz von Tierquäler-Kosmetika. Dr. Hauschka, von der gleichnamigen Naturkosmetik-Firma, über Gesichtsfalten: "Eine innere Ruhe entsteht mit den Jahren, aus der heraus das eigene ausdrucksvolle Ich leuchtet. Der Weg dorthin ist voller Überraschungen und Erlebnisse. Ein bunter Weg, der seine Geschichten in das Gesicht zeichnet. Spuren, die ein Gesicht schön und einzigartig machen." Botox macht oft nicht nur nicht schöner, sondern im Gegenteil hässlicher. Im Amerikanischen nennt man solche Botox-geschädigten Frauen "Botox-Babes". Siehe den typischen Fall der Schauspielerin Nicole Kidman und den Bericht über die Risiken und Nebenwirkungen. Wie hässlich ist die Botox-Moderatorin C._____ wirklich? Eine Leserin schrieb uns: "Mein Arbeitskollege findet sie gutaussehend". Das ist natürlich Geschmacksache und über Geschmack kann man bekanntlich nicht streiten. Es gibt Männer, die finden Dirnen mit auffällig gefärbten Haaren, dick geschmickt, geliftet und botoxgespritzt attraktiv. Aber eben, Männer haben manchmal einen seltsamen Geschmack bezüglich Frauen. Darüber lässt sich nicht streiten. Jedenfalls erlaubt die Meinungsäusserungsfreiheit eine Diskussion darüber, ob eine Fernsehmoderatorin schön oder hässlich ist.
- 12 - Urteilen Sie selber, wie "schön" Moderatorin C._____ ist: [Sieben Bilder von C.______, bei denen sie unvorteilhaft abgelichtet wurde, da sie am Sprechen ist.] Ob C._____ wirklich Botox spritzt, ist nicht mit Sicherheit bekannt. Verwerflich ist jedoch allein schon, dass sie sich auf journalistisch korrekte Anfrage hin nicht davon distanziert hat, nachdem sie sich durch ihre auffällige Faltenbeseitigung dieser Vermutung ausgesetzt hat. Als Botox- Moderatorin wird sie bezeichnet, weil sie sich damit selber in den Fokus der tierschützerischen Botox-Kritik gesetzt hat und lieber gegen eine Tierschutzorganisation prozessiert, als sich von Botox zu distanzieren.
Beiträge im Forum zum Thema
[Bild von C._____, versehen mit Datum, 1. Januar 2008, sowie dem E._____-Logo mit dem Zusatz "manipulation suisse" als auch den Titeln "C._____ - D._____-Moderatorin" und "Repräsentantin einer degenerierten Gesellschaft]
[Bild von in Käfig gehaltenen Gänsen]
Genervt hat mich am Silvester in der D._____ wieder einmal die alternde Moderatorin C._____. Nicht wegen ihren immer grösseren, immer weniger überschminkbaren Augenringe, sondern wegen dem, was Sie schamlos aus ihrem grossen Maul lässt. Mit sichtlicher Freude und Bewunderung rapportierte sie, wie die dicksten Geldsäcke dieses Landes am Silvester in Luxushotels foie gras und Hummer-Schenkel und ähnlich perverse Delikatessen fressen. Man konnte ihr direkt ansehen, wie sie gerne auch dazu gehören würde. A._____, Präsident B._____ 3. Januar 2010
[Bild aus einer Zeitung, in der zwei berühmte Personen abgelichtet sind mit dem Titel "… und …: Im …-Club liess das Paar in der Silvesternacht Hummer, Steaks und Foie gras auftischen"]
Alle Jahre wieder fressen sich degenerierte Geldsäcke voll mit abscheulichen Tierquälerprodukten. Dann lässt man sich stolz ablichten für die Klatschspalten. Und über sowas berichtete die Botox-Moderatorin C._____ bewundernd in der D._____. News-Verzeichnis Startseite B._____
- 13 b) [Bild von C._____, versehen mit Datum, 1. Januar 2008, sowie dem E._____-Logo mit dem Zusatz "manipulation suisse" als auch den Titeln "C._____ - D._____-Moderatorin" und "Repräsentantin einer degenerierten Gesellschaft]
[Bild von in Käfig gehaltenen Gänsen]
Genervt hat mich am Silvester in der D._____ wieder einmal die alternde Moderatorin C._____. Nicht wegen ihren immer grösseren, immer weniger überschminkbaren Augenringe, sondern wegen dem, was Sie schamlos aus ihrem grossen Maul lässt. Mit sichtlicher Freude und Bewunderung rapportierte sie, wie die dicksten Geldsäcke dieses Landes am Silvester in Luxushotels foie gras und Hummer-Schenkel und ähnlich perverse Delikatessen fressen. Man konnte ihr direkt ansehen, wie sie gerne auch dazu gehören würde. A._____, Präsident B._____
c)
13. Oktober 2008, aktualisiert am 5. November 2008
Die Botox-Moderatorin
des E._____
Botox basiert auf grausamer Tierquälerei. Siehe: Mäuse werden mit Botox-Spritzen für die Schönheit zu Tode gefoltert
Seit der B._____ in einer kritischen Glosse über den wohlwollenden Kommentar von D._____- Moderatorin C._____ zur Neujahrs-Foie-Gras- und Hummer-Fresserei der noblen Gesellschaft in der Silvester- D._____ auch deren Augenringe erwähnt hat, zeigt sich C._____ mit einer auffällig gestrafften Gesichtshaut. Auf die Anfrage, ob sie sich gegen ihre Falten Botox spritzen lasse, dementierte sie dies nicht, sondern liess durch ihren Anwalt mitteilen, der B._____ müsse diese Glosse zur Silvester-D._____ aus dem Internet entferne. Der B._____ wird dies nicht tun.
d)
C._____, Moderatorin des E._____s
Warum zeigen wir diese Bilder? Sie hat das durch verwerfliches Verhalten provoziert. Mehr dazu hier.
[Bildreihe von C._____, insgesamt 118 Bilder, meist unvorteilhaft abgebildet, da sie am Sprechen ist.]
e) 13. Oktober 2008, letzmals aktualisiert am 24. März 2009
- 14 - [Bild von C._____ versehen mit dem E._____-Logo mit "manipulation suisse" als Zusatz als auch mit dem Titel " Die Botox- Moderatorin des E._____"]
Repräsentantin einer dekadenten Gesellschaft
In der Neujahrs-D._____ 2008 wurde über die Foie-Gras- und Hummerfresserei der noblen Gesellschaft an Silvester berichtet, wie sich die dicksten Geldsäcke in Luxushotels an den perversesten Delikatessen, sprich Tierquälerprodukten, delektierten. Und die Reportage war nicht etwa kritisch, sondern voller Bewunderung für diese Art von .... Der Moderatorin C._____ war anzusehen, dass sie gerne auch zu dieser Gesellschaft gehören würde.
Derart für Tierquälerprodukte wie foie gras und Hummer Werbung zu machen in der D._____ des E1._____s, ist schamlos daneben, aber in dieser dekadenten Gesellschaft vielleicht politisch korrekt. Als nicht politisch korrekt wird es von dieser skrupellosen, eitlen und degenerierten Elite empfunden, wenn ihr ein Spiegel vorgehalten und die Schändlichkeit ihres Tuns sichtbar gemacht wird.
[Drei Bilder von gequälten Gänsen mit dem Titel "foie gras - Bestialität für luxuriösen Gaumenkitzel"] In einer Glosse über diese wohlwollende Reportage über die Silvester-Foie-Gras- und Hummer-Fresserei wurden auch die Augenringe dieser Moderatorin erwähnt. Bald darauf präsentierte sie sich den Fernsehzuschauern mit auffällig gestraffter Gesichtshaut. Auf die Anfrage, ob sie sich gegen ihre Falten Botox spritzen lasse, dementierte sie dies nicht, sondern liess durch Ihren Anwalt mitteilen, der B._____ müsse diese Glosse zur Silvester-D._____ aus dem Internet entfernen (Schreiben des Anwaltes). Der B._____ wird dies nicht tun. Aktuelle Berichterstattung zum Gerichtsverfahren gegen den B._____: www.B._____.ch/.../C._____/....htm Das Botox-Spritzen wäre Privatsache, wenn da nicht die besondere Grausamkeit wäre, mit welcher dieses Kosmetik-Produkt hergestellt wird. Tierquälerei ist keine Privatsache. Tierschutz ist von öffentlichem Interesse, eine in der Bundesverfassung verankerte öffentliche Aufgabe. Botox basiert auf grausamer Tierquälerei. Mäuse werden für diese degenerierte Auffassung von Schönheit zu Tode gefoltert. Hier der Tatsachenbericht über dieses Verbrechen. Auch die Vereinigung Arzte für Tierschutz berichtet über die grausamen Tierversuche, die für Botox immer wieder neu nötig sind, je mehr Botox konsumiert wird: www.aerztefuertierschutz.ch/de/index.html?id=33
- 15 -
- 16 - Mäuse sind entgegen einem verbreiteten Vorurteil keine Ekeltiere, sondern niedliche, intelligente, sensible Tierchen. Die an ihnen verübten Grausamkeiten, nur für die Eitelkeit degenierter Damen, ist ein Verbrechen!
[Bild einer Maus]
Seit Jahren werden alle vom B._____ aufgedeckten Tierquälereien von dieser Moderatorin und ihren Redaktionskollegen systematisch unterdrückt (www.B._____.ch/.../.../index.htm). Lieber wird in der Hauptnachrichtensendung des E1._____s billige Unterhaltung betrieben und mit voyeurhaften Berichten über das perverse Treiben der reichsten Geldsäcke in Luxushotels palavert.
Jüngstes Beispiel: Die von den Behörden geduldeten erschreckenden Tierquälereien beim Familienfischen am F._____-See.
Das E._____ interessierte sich nicht für diese erschütternden Filmaufnahmen und dieses Tierschutzdrama am F._____-See, das unzweifelhaft von öffentlichem Interesse ist. Was an Silvester in Luxushotels gespiesen wird, wird hingegen als wichtig genug erachtet für einen längeren Bericht in der D._____ und als politisch korrekter, als so unschöne Bilder, welche die Zuschauer nur belasten.
Die D._____ des E1._____s stellt lieber eine Moderatorin vor die Kamera, die sich begeistern kann, wenn Tierquälerprodukte konsumiert werden. Ob Tierquälerei gefressen oder gespritzt wird, macht keinen grossen Unterschied.
Ganz anders geht Brigitte Bardot mit ihren Falten um: "Ich bin stolz auf meine Falten. Sie sind das Leben in meinem Gesicht. "
Das ist der Unterschied zwischen einer grossen Persönlichkeit wie Brigitte Bardot, die sich einer gemeinnützig-humanistischen Aufgabe widmet (Tierschutz), und einer eitlen Moderatorin, der das Leiden von Wehrlosen egal ist. Anstatt sich vom Tierquälerprodukt Botox zu distanzieren, versucht sie, den B._____ mit Hilfe von Rechtsanwälten und Gerichtsverfahren einzuschüchtern und mundtot zu machen.
Gesunde vegetarische Ernährung und ein guter Charakter tragen mehr zur Schönheit bei; als der skrupellose Einsatz von Tierquäler-Kosmetika.
Dr. Hauschka, von der gleichnamigen Naturkosmetik-Firma, über Gesichtsfalten: "Eine innere Ruhe entsteht mit den Jahren, aus der heraus das eigene ausdrucksvolle Ich leuchtet. Der Weg dorthin ist voller Überraschungen und Erlebnisse. Ein bunter Weg, der seine Geschichten in das Gesicht zeichnet. Spuren, die ein Gesicht schön und einzigartig machen. "
Botox macht oft nicht nur nicht schöner, sondern im Gegenteil hässlicher. Im Amerikanischen nennt man solche Botox-geschädigten Frauen ''Botox-Babes“. Siehe den typischen Fall der Schauspielerin Nicole Kidman und den Bericht über die Risiken und Nebenwirkungen.
Wie hässlich ist die Botox-Moderatorin C._____ wirklich?
Eine Leserin schrieb uns: ''Mein Arbeitskollege findet sie gutaussehend': Das ist natürlich Geschmacksache und über Geschmack kann man bekanntlich nicht streiten. Es gibt Männer, die finden Dirnen mit auffällig gefärbten Haaren, dick geschmickt, geliftet und botox-gespritzt attraktiv. Aber eben, Männer haben manchmal einen seltsamen Geschmack bezüglich Frauen. Darüber lässt sich nicht streiten. Jedenfalls erlaubt die Meinungsäusserungsfreiheit eine Diskussion darüber, ob eine Fernsehmoderatorin schön oder hässlich ist.
Urteilen Sie selber, wie ''schön'' Moderatorin C._____ ist:
- 17 - [Sieben Bilder von C.______, bei denen sie unvorteilhaft abgelichtet wurde, da sie am Sprechen ist.]
mehr Bilder
Ob C._____ wirklich Botox spritzt, ist nicht mit Sicherheit bekannt. Verwerflich ist jedoch allein schon, dass sie sich auf journalistisch korrekte Anfrage hin nicht davon distanziert hat, nachdem sie sich durch ihre auffällige Faltenbeseitigung dieser Vermutung ausgesetzt hat. Als Botox-Moderatorin wird sie bezeichnet, weil sie sich damit selber in den Fokus der tierschützerischen Botox-Kritik gesetzt hat und lieber gegen eine Tierschutzorganisation prozessiert, als sich von Botox zu distanzieren.
f)
1. Januar 2008
[Bild von C._____ mit Datum, 1. Januar 2008, versehen sowie mit dem E._____-Logo plus "manipulation suisse" als Zusatz und dem Titel "C._____ - D._____-Moderatorin, Repräsentantin einer degenerierten Gesellschaft"]
[Bild von in Käfig gehaltenen Gänsen]
Genervt hat mich am Silvester in der D._____ wieder einmal die alternde Moderatorin C._____. Nicht wegen ihren immer grösseren, immer weniger überschminkbaren Augenringe, sondern wegen dem, was Sie schamlos aus ihrem grossen Maul lässt. Mit sichtlicher Freude und Bewunderung rapportierte sie, wie die dicksten Geldsäcke dieses Landes am Silvester in Luxushotels foie gras und Hummer-Schenkel und ähnlich perverse Delikatessen fressen. Man konnte ihr direkt ansehen, wie sie gerne auch dazu gehören würde.
A._____, Präsident B._____
News- Verzeichnis
Startseite B._____
2. Den Beklagten wird verboten, Äusserungen des folgenden oder ähnlichen Inhalts zu veröffentlichen: a) [Bild von C._____ versehen mit Datum (13. Oktober 2008, letzmals aktualisiert am 24 März 2009), dem E._____-Logo mit "manipulation suisse" als Zusatz, und dem Titel "Die Botox- Moderatorin des E._____"]
- 18 - Repräsentantin einer dekadenten Gesellschaft
In der Neujahrs-D._____ 2008 wurde über die Foie-Gras- und Hummerfresserei der noblen Gesellschaft an Silvester berichtet, wie sich die dicksten Geldsäcke in Luxushotels an den perversesten Delikatessen, sprich Tierquälerprodukten , delektierten. Und die Reportage war nicht etwa kritisch, sondern voller Bewunderung für diese Art von .... Der Moderatorin C._____ war anzusehen, dass sie gerne auch zu dieser Gesellschaft gehören würde. Derart für Tierquälerprodukte wie foie gras und Hummer Werbung zu machen in der D._____ des E1._____s, ist schamlos daneben, aber in dieser dekadenten Gesellschaft vielleicht politisch korrekt. Als nicht politisch korrekt wird es von dieser skrupellosen, eitlen und degenerierten Elite empfunden, wenn ihr ein Spiegel vorgehalten und die Schändlichkeit ihres Tuns sichtbar gemacht wird.
[Drei Bilder von gequälten Gänsen mit dem Titel "foie gras - Bestialität für luxuriösen Gaumenkitzel"]
In einer Glosse über diese wohlwollende Reportage über die Silvester- Foie-Gras- und Hummer-Fresserei wurden auch die Augenringe dieser Moderatorin erwähnt. Bald darauf präsentierte sie sich den Fernsehzuschauern mit auffällig gestraffter Gesichtshaut. Auf die Anfrage, ob sie sich gegen ihre Falten Botox spritzen lasse, dementierte sie dies nicht, sondern liess durch ihren Anwalt mitteilen, der B._____ müsse diese Glosse zur Silvester-D._____ aus dem Internet entfernen (Schreiben des Anwaltes). Der B._____ wird dies nicht tun. Aktuelle Berichterstattung zum Gerichtsverfahren gegen den B._____: www.B._____.ch/.../C._____/....htm Das Botox-Spritzen wäre Privatsache, wenn da nicht die besondere Grausamkeit wäre, mit welcher dieses Kosmetik- Produkt hergestellt wird. Tierquälerei ist keine Privatsache.
Tierschutz ist von öffentlichem Interesse, eine in der Bundesverfassung verankerte öffentliche Aufgabe. Botox basiert auf grausamer Tierquälerei. Mäuse werden für diese degenerierte Auffassung von Schönheit zu Tode gefoltert. Hier der Tatsachenbericht über dieses Verbrechen. Auch die Vereinigung Ärzte für Tierschutz berichtet über die grausamen Tierversuche, die für Botox immer wieder neu nötig sind, je mehr Botox konsumiert wird: www.aerztefuertierschutz.ch/de/index.html?id=33
- 19 -
Mäuse sind entgegen einem verbreiteten Vorurteil keine Ekeltiere, sondern niedliche, intelligente, sensible Tierchen. Die an ihnen verübten Grausamkeiten, nur für die Eitelkeit degenierter Damen, ist ein Verbrechen! [Bild einer Maus]
- 20 - Seit Jahren werden alle vom B._____ aufgedeckten Tierquälereien von dieser Moderatorin und ihren Redaktionskollegen systematisch unterdrückt (www.B._____.ch/.../.../index.htm). Lieber wird in der Hauptnachrichtensendung des E1._____s billige Unterhaltung betrieben und mit voyeurhaften Berichten über das perverse Treiben der reichsten Geldsäcke in Luxushotels palavert. Jüngstes Beispiel: Die von den Behörden geduldeten erschreckenden Tierquälereien beim Familienfischen am F._____-See. Das E._____ interessierte sich nicht für diese erschütternden Filmaufnahmen und dieses Tierschutzdrama am F._____-See, das unzweifelhaft von öffentlichem Interesse ist. Was an Silvester in Luxushotels gespiesen wird, wird hingegen als wichtig genug erachtet für einen längeren Bericht in der D._____ und als politisch korrekter, als so unschöne Bilder, welche die Zuschauer nur belasten. Die D._____ des E1._____s stellt lieber eine Moderatorin vor die Kamera, die sich begeistern kann, wenn Tierquälerprodukte konsumiert werden. Ob Tierquälerei gefressen oder gespritzt wird, macht keinen grossen Unterschied. Ganz anders geht Brigitte Bardot mit ihren Falten um: "Ich bin stolz auf meine Falten. Sie sind das Leben in meinem Gesicht.
Das ist der Unterschied zwischen einer grossen Persönlichkeit wie Brigitte Bardot, die sich einer gemeinnützig-humanistischen Aufgabe widmet (Tierschutz), und einer eitlen Moderatorin, der das Leiden von Wehrlosen egal ist. Anstatt sich vom Tierquälerprodukt Botox zu distanzieren, versucht sie, den B._____ mit Hilfe von Rechtsanwälten und Gerichtsverfahren einzuschüchtern und mundtot zu machen. Gesunde vegetarische Ernährung und ein guter Charakter tragen mehr zur Schönheit bei, als der skrupellose Einsatz von Tierquäler-Kosmetika. Dr. Hauschka, von der gleichnamigen Naturkosmetik-Firma, über Gesichtsfalten: "Eine innere Ruhe entsteht mit den Jahren, aus der heraus das eigene ausdrucksvolle Ich leuchtet. Der Weg dorthin ist voller Überraschungen und Erlebnisse. Ein bunter Weg, der seine Geschichten in das Gesicht zeichnet. Spuren, die ein Gesicht schön und einzigartig machen." Botox macht oft nicht nur nicht schöner, sondern im Gegenteil hässlicher. Im Amerikanischen nennt man solche Botox-geschädigten Frauen "Botox-Babes". Siehe den typischen Fall der Schauspielerin Nicole Kidman und den Bericht über die Risiken und Nebenwirkungen. Wie hässlich ist die Botox-Moderatorin C._____ wirklich? Eine Leserin schrieb uns: "Mein Arbeitskollege findet sie gutaussehend". Das ist natürlich Geschmacksache und über Geschmack kann man bekanntlich nicht streiten. Es gibt Männer, die finden Dirnen mit auffällig gefärbten Haaren, dick geschmickt, geliftet und botoxgespritzt attraktiv. Aber eben, Männer haben manchmal einen seltsamen Geschmack bezüglich Frauen. Darüber lässt sich nicht streiten. Jedenfalls erlaubt die
- 21 - Meinungsäusserungsfreiheit eine Diskussion darüber, ob eine Fernsehmoderatorin schön oder hässlich ist. Urteilen Sie selber, wie "schön" Moderatorin C._____ ist:
[Sieben Bilder von C.______, bei denen sie unvorteilhaft abgelichtet wurde, da sie am Sprechen ist.] Ob C._____ wirklich Botox spritzt, ist nicht mit Sicherheit bekannt. Verwerflich ist jedoch allein schon, dass sie sich auf journalistisch korrekte Anfrage hin nicht davon distanziert hat, nachdem sie sich durch ihre auffällige Faltenbeseitigung dieser Vermutung ausgesetzt hat. Als Botox-Moderatorin wird sie bezeichnet, weil sie sich damit selber in den Fokus der tierschützerischen Botox-Kritik gesetzt hat und lieber gegen eine Tierschutzorganisation prozessiert, als sich von Botox zu distanzieren.
Beiträge im Forum zum Thema b) [Bild von C._____ mit Datum, 1. Januar 2008, versehen sowie mit dem E._____-Logo mit "manipulation suisse" als Zusatz als auch mit dem Titel "C._____ - D._____-Moderatorin, Repräsentantin einer degenerierten Gesellschaft"] [Bild von in Käfig gehaltenen Gänsen] Genervt hat mich am Silvester in der D._____ wieder einmal die alternde Moderatorin C._____. Nicht wegen ihren immer grösseren, immer weniger überschminkbaren Augenringe, sondern wegen dem, was Sie schamlos aus ihrem grossen Maul lässt. Mit sichtlicher Freude und Bewunderung rapportierte sie, wie die dicksten Geldsäcke dieses Landes am Silvester in Luxushotels foie gras und Hummer-Schenkel und ähnlich perverse Delikatessen fressen. Man konnte ihr direkt ansehen, wie sie gerne auch dazu gehören würde. A._____, Präsident B._____
c)
13. Oktober 2008, aktualisiert am 5. November 2008
Die Botox-Moderatorin
des E._____
Botox basiert auf grausamer Tierquälerei. Siehe: Mäuse werden mit Botox-Spritzen für die Schönheit zu Tode gefoltert
Seit der B._____ in einer kritischen Glosse über den wohlwollenden Kommentar von D._____- Moderatorin C._____ zur Neujahrs-Foie-Gras- und Hummer-Fresserei der noblen Gesellschaft in der Silvester- D._____ auch deren Augenringe erwähnt hat, zeigt sich C._____ mit einer auffällig gestrafften Gesichtshaut. Auf die Anfrage, ob sie sich gegen ihre Falten Botox spritzen lasse, dementierte sie dies
- 22 nicht, sondern liess durch ihren Anwalt mitteilen, der B._____ müsse diese Glosse zur Silvester-D._____ aus dem Internet entfernen. Der B._____ wird dies nicht tun.
d)
C._____, Moderatorin des E._____s
Warum zeigen wir diese Bilder? Sie hat das durch verwerfliches Verhalten provoziert. Mehr dazu hier.
[Bildreihe von C._____, insgesamt 118 Bilder, meist unvorteilhaft abgebildet, da sie am Sprechen ist.]
e) 13. Oktober 2008, letzmals aktualisiert am 24. März 2009
[Bild von C._____ mit dem E._____-Logo mit "manipulation suisse" als Zusatz und mit dem Titel "Die Botox- Moderatorin des E._____" versehen.]
Repräsentantin einer dekadenten Gesellschaft
In der Neujahrs-D._____ 2008 wurde über die Foie-Gras- und Hummerfresserei der noblen Gesellschaft an Silvester berichtet, wie sich die dicksten Geldsäcke in Luxushotels an den perversesten Delikatessen, sprich Tierquälerprodukten, delektierten. Und die Reportage war nicht etwa kritisch, sondern voller Bewunderung für diese Art von .... Der Moderatorin C._____ war anzusehen, dass sie gerne auch zu dieser Gesellschaft gehören würde.
Derart für Tierquälerprodukte wie foie gras und Hummer Werbung zu machen in der D._____ des E1._____s, ist schamlos daneben, aber in dieser dekadenten Gesellschaft vielleicht politisch korrekt. Als nicht politisch korrekt wird es von dieser skrupellosen, eitlen und degenerierten Elite empfunden, wenn ihr ein Spiegel vorgehalten und die Schändlichkeit ihres Tuns sichtbar gemacht wird.
[Drei Bilder von gequälten Gänsen mit dem Titel "foie gras - Bestialität für luxuriösen Gaumenkitzel"] In einer Glosse über diese wohlwollende Reportage über die Silvester-Foie-Gras- und Hummer-Fresserei wurden auch die Augenringe dieser Moderatorin erwähnt. Bald darauf präsentierte sie sich den Fernsehzuschauern mit auffällig gestraffter Gesichtshaut. Auf die Anfrage, ob sie sich gegen ihre Falten Botox spritzen lasse, dementierte sie dies nicht, sondern liess durch Ihren Anwalt mitteilen, der B._____ müsse diese Glosse zur Silvester-D._____ aus dem Internet entfernen (Schreiben des Anwaltes). Der B._____ wird dies nicht tun. Aktuelle Berichterstattung zum Gerichtsverfahren gegen den B._____: www.B._____.ch/.../C._____/....htm Das Botox-Spritzen wäre Privatsache, wenn da nicht die besondere Grausamkeit wäre, mit welcher dieses Kosmetik-Produkt hergestellt wird. Tierquälerei ist keine Privatsache. Tierschutz ist von öffentlichem Interesse, eine in der Bundesverfassung verankerte öffentliche Aufgabe. Botox basiert auf grausamer Tierquälerei. Mäuse werden für diese degenerierte Auffassung von Schönheit zu Tode gefoltert. Hier der Tatsachenbericht über dieses Verbrechen. Auch die Vereinigung Arzte für Tierschutz berichtet über die grausamen Tierversuche, die für Botox immer wieder neu nötig sind, je mehr Botox konsumiert wird: www.aerztefuertierschutz.ch/de/index.html?id=33
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- 24 - Mäuse sind entgegen einem verbreiteten Vorurteil keine Ekeltiere, sondern niedliche, intelligente, sensible Tierchen. Die an ihnen verübten Grausamkeiten, nur für die Eitelkeit degenierter Damen, ist ein Verbrechen!
[Bild einer Maus]
Seit Jahren werden alle vom B._____ aufgedeckten Tierquälereien von dieser Moderatorin und ihren Redaktionskollegen systematisch unterdrückt (www.B._____.ch/.../.../index.htm). Lieber wird in der Hauptnachrichtensendung des E1._____s billige Unterhaltung betrieben und mit voyeurhaften Berichten über das perverse Treiben der reichsten Geldsäcke in Luxushotels palavert.
Jüngstes Beispiel: Die von den Behörden geduldeten erschreckenden Tierquälereien beim Familienfischen am F._____-See.
Das E._____ interessierte sich nicht für diese erschütternden Filmaufnahmen und dieses Tierschutzdrama am F._____-See, das unzweifelhaft von öffentlichem Interesse ist. Was an Silvester in Luxushotels gespiesen wird, wird hingegen als wichtig genug erachtet für einen längeren Bericht in der D._____ und als politisch korrekter, als so unschöne Bilder, welche die Zuschauer nur belasten.
Die D._____ des E1._____s stellt lieber eine Moderatorin vor die Kamera, die sich begeistern kann, wenn Tierquälerprodukte konsumiert werden. Ob Tierquälerei gefressen oder gespritzt wird, macht keinen grossen Unterschied.
Ganz anders geht Brigitte Bardot mit ihren Falten um: "Ich bin stolz auf meine Falten. Sie sind das Leben in meinem Gesicht. "
Das ist der Unterschied zwischen einer grossen Persönlichkeit wie Brigitte Bardot, die sich einer gemeinnützig-humanistischen Aufgabe widmet (Tierschutz), und einer eitlen Moderatorin, der das Leiden von Wehrlosen egal ist. Anstatt sich vom Tierquälerprodukt Botox zu distanzieren, versucht sie, den B._____ mit Hilfe von Rechtsanwälten und Gerichtsverfahren einzuschüchtern und mundtot zu machen.
Gesunde vegetarische Ernährung und ein guter Charakter tragen mehr zur Schönheit bei; als der skrupellose Einsatz von Tierquäler-Kosmetika.
Dr. Hauschka, von der gleichnamigen Naturkosmetik-Firma, über Gesichtsfalten: "Eine innere Ruhe entsteht mit den Jahren, aus der heraus das eigene ausdrucksvolle Ich leuchtet. Der Weg dorthin ist voller Überraschungen und Erlebnisse. Ein bunter Weg, der seine Geschichten in das Gesicht zeichnet. Spuren, die ein Gesicht schön und einzigartig machen. "
Botox macht oft nicht nur nicht schöner, sondern im Gegenteil hässlicher. Im Amerikanischen nennt man solche Botox-geschädigten Frauen ''Botox-Babes“. Siehe den typischen Fall der Schauspielerin Nicole Kidman und den Bericht über die Risiken und Nebenwirkungen.
Wie hässlich ist die Botox-Moderatorin C._____ wirklich?
Eine Leserin schrieb uns: ''Mein Arbeitskollege findet sie gutaussehend': Das ist natürlich Geschmacksache und über Geschmack kann man bekanntlich nicht streiten. Es gibt Männer, die finden Dirnen mit auffällig gefärbten Haaren, dick geschmickt, geliftet und botox-gespritzt attraktiv. Aber eben, Männer haben manchmal einen seltsamen Geschmack bezüglich Frauen. Darüber lässt sich nicht streiten. Jedenfalls erlaubt die Meinungsäusserungsfreiheit eine Diskussion darüber, ob eine Fernsehmoderatorin schön oder hässlich ist.
Urteilen Sie selber, wie ''schön'' Moderatorin C._____ ist:
[Sieben Bilder von C.______, bei denen sie unvorteilhaft abgelichtet wurde, da sie am Sprechen ist.]
- 25 mehr Bilder
Ob C._____ wirklich Botox spritzt, ist nicht mit Sicherheit bekannt. Verwerflich ist jedoch allein schon, dass sie sich auf journalistisch korrekte Anfrage hin nicht davon distanziert hat, nachdem sie sich durch ihre auffällige Faltenbeseitigung dieser Vermutung ausgesetzt hat. Als Botox-Moderatorin wird sie bezeichnet, weil sie sich damit selber in den Fokus der tierschützerischen Botox-Kritik gesetzt hat und lieber gegen eine Tierschutzorganisation prozessiert, als sich von Botox zu distanzieren.
f)
1. Januar 2008
[Bild von C._____ mit Datum, 1. Januar 2008, versehen sowie mit dem E._____-Logo plus "manipulation suisse" als Zusatz als auch mit dem Titel "C._____ - D._____-Moderatorin, Repräsentantin einer degenerierten Gesellschaft"]
[Bild von in Käfig gehaltenen Gänsen]
Genervt hat mich am Silvester in der D._____ wieder einmal die alternde Moderatorin C._____. Nicht wegen ihren immer grösseren, immer weniger überschminkbaren Augenringe, sondern wegen dem, was Sie schamlos aus ihrem grossen Maul lässt. Mit sichtlicher Freude und Bewunderung rapportierte sie, wie die dicksten Geldsäcke dieses Landes am Silvester in Luxushotels foie gras und Hummer-Schenkel und ähnlich perverse Delikatessen fressen. Man konnte ihr direkt ansehen, wie sie gerne auch dazu gehören würde.
A._____, Präsident B._____
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3. Kommen die Beklagten bzw. die für den Beklagten 2 handelnden Organe den Befehlen gemäss Dispositiv Ziffern 1 und 2 dieses Erkenntnisses nicht nach, haben sie mit einer Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB, Busse bis Fr. 10'000.–) zu rechnen. 4. Der Klägerin wird keine Genugtuung zugesprochen. 5. Die Widerklage wird abgewiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 6’000.00 festgesetzt. 7. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden zu zwei Sechsteln der Klägerin auferlegt. Die weiteren vier Sechstel der Kosten sind von den Beklag-
- 26 ten zu tragen, wobei der Beklagte 1 für die gesamten vier Sechstel der Kosten und der Beklagte 2 (solidarisch mit dem Beklagten 1) für drei Sechstel der Kosten haftet. 8. Die Kosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen sind der Klägerin von den Beklagten im Betrag von insgesamt Fr. 4'666.65 zurückzuerstatten, wobei der Beklagten 1 der Klägerin für den gesamten Betrag von Fr. 4'666.65 und der Beklagte 2 der Klägerin (solidarisch mit dem Beklagten 1) für den Betrag von Fr. 3'500.00 haftet. 9. Der Klägerin wird für ihre Aufwendungen im Massnahmeverfahren und im vorliegenden Prozess zulasten der Beklagten eine (reduzierte) Prozessentschädigung von total Fr. 4'250.00 zugesprochen, für welche der Beklagte 1 der Klägerin im gesamten Betrag von Fr. 4'250.00 und der Beklagte 2 der Klägerin (solidarisch mit dem Beklagten 1) im Betrag von Fr. 2'125.00 haftet. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde. 11. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich und im Doppel beim Bezirksgericht Meilen, Postfach 881, 8706 Meilen, erklärt werden.
(act. 39 S. 37 ff.)
- 27 - Berufungsanträge: der Beklagten, Appellanten und Anschlussappellaten sowie des Widerklägers (act. 44): Abweisung der Klage und Gutheissung der Widerklage, eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz.
der Klägerin, Widerbeklagten, Appellatin und Anschlussappellatin (act. 47 S. 2 f.): Zur Berufung: 1. Es sei die Berufung der Berufungskläger vollumfänglich abzuweisen, soweit und sofern darauf einzutreten ist, und es seien Ziffer 1 bis 3 und Ziffer 5 bis 11 der Erkenntnis im Beschluss und Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 20.04.2010 zu bestätigen. 2. Es sei der Beklagte 1 wegen Verletzung von § 50 Abs. 3 ZPO disziplinarisch zu bestrafen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungskläger. Zur Anschlussberufung: 1. Es sei Ziffer 4 der Erkenntnis im Beschluss und Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20.04.2010 aufzuheben und es seien die Berufungskläger unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Berufungsbeklagten Fr. 15'000.-- unter dem Titel der Genugtuung zu leisten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungskläger.
Erwägungen: I. 1.1 Die Klägerin, C._____, ist Redaktorin und Moderatorin bei der Hauptausgabe der D._____ des E._____s. Der Beklagte 1 und Widerkläger, A._____, ist Präsident des Beklagten 2, des Vereins B._____ (B._____). 1.2 Die Klägerin war Moderatorin der Hauptausgabe der D._____ des E._____s vom 31. Dezember 2007. In dieser Sendung wurde unter anderem über
- 28 die Silvesterfeiern in ... berichtet. Dieser Beitrag enthielt auch eine Sequenz betreffend foie gras und Hummer. Der Beklagte veröffentlichte daraufhin am 1. Januar 2008 auf der Internet-Seite des Beklagten (www.B._____.ch) einen Artikel mit dem Titel "C._____ – D._____-Moderatorin / Repräsentantin einer degenerierten Gesellschaft" (act. 3/6). Der Beklagte 1 will, nachdem er in dieser Veröffentlichung auch die Augenringe der Klägerin erwähnt hatte, festgestellt haben, wie sich deren Haut auffällig gestrafft habe. Deshalb fragte er sie mit Schreiben vom 30. September 2008 an, ob sie gegen ihre Falten Botox spritze (vgl. act. 3/8). Die Klägerin teilte dem Beklagten 1 mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 mit, dass sie diese Anfrage nicht beantworte. Gleichzeitig forderte sie diesen auf, sämtliche von ihm ins Internet gestellten, sie betreffenden Publikationen zu entfernen, insbesondere seine Stellungnahme zur Silvester-D._____ (act. 3/7). Der Beklagte 1 kam dieser Aufforderung zum grössten Teil nicht nach, sondern veröffentlichte mit Datum vom 13. Oktober 2008 einen weiteren Artikel auf der Homepage www.B._____.ch, welcher seither mehrmals angepasst wurde (act. 3/8 und act. 28/3). 2.1 Auf Begehren der Klägerin befahl die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen zunächst am 13. November 2008 superprovisorisch (act. 3/2) und anschliessend mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 den Beklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bestimmte Publikationen aus dem Internet zu entfernen sowie verbot diesen entsprechende Äusserungen zu veröffentlichen und insbesondere die Klägerin in Zusammenhang mit Tierquälerei und/oder Botox-Präparaten zu stellen (act. 20/16). Den von den Beklagten dagegen erhobenen Rekurs wies die Kammer mit Beschluss vom 19. März 2009 weitgehend ab und bestätigte dementsprechend die angefochtene Verfügung (act. 3/3). 2.2 Am 20. April 2009 machte die Klägerin die Klage mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren beim Bezirksgericht Meilen anhängig (act. 2). Mit der Klageantwort vom 6. Mai 2009 erhob der Beklagte 1 Widerklage mit dem oben erwähnten Rechtsbegehren (act. 11 S. 1). Die weiteren Parteivorträge wurden an
- 29 der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2010 erstattet (Prot. I S. 7 ff.). Am 20. April 2010 fällte die Vorinstanz das Urteil (Prot. I S. 17 ff.; act. 36 = act. 39). 2.3 Mit Eingabe vom 5. Mai 2010 (act. 40) erklärten die Beklagten Berufung gegen dieses Urteil. Mit der Berufungsschrift vom 20. Mai 2010 beantragen sie die Abweisung der Klage und Gutheissung der Widerklage, eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz (act. 44). Die Klägerin stellt in der Berufungsantwort vom 15. Juni 2010 die eingangs aufgeführten Anträge zur Berufung. Sodann erhebt sie Anschlussberufung mit dem Antrag, die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu bezahlen (act. 47 S. 2). Der Antrag der Beklagten, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (act. 52) wurde mit Beschluss vom 29. Juli 2010 (act. 53) abgewiesen, wobei festgehalten wurde, dass es den Anforderungen von Art. 6 EMRK genüge, wenn – wie im vorliegenden Fall – einmal im Verfahren eine Instanz mit voller Kognition nach öffentlicher Verhandlung über die strittigen Ansprüche entschieden habe (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2 b; ZK ZPO, Reetz/Hilber, N. 37 zu Art. 316). Mit der Replik vom 7. September 2010 beantragen die Beklagten, die Berufung gutzuheissen und die Anschlussberufung sowie den Antrag auf disziplinarische Bestrafung abzuweisen (act. 60 S. 1). In der Berufungsduplik/Anschlussberufungsreplik vom 29. Oktober 2010 hält die Klägerin an ihren bisherigen Anträgen fest und beantragt, die Anträge der beklagtischen Replik abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 65 S. 2). Die Anschlussberufungsduplik datiert vom 19. November 2010 (act. 69). 3. Am 1. Januar 2011 ist die schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für das vorliegende, im Jahr 2010 eingeleitete Berufungsverfahren gelten somit noch das Gesetz über den Zivilprozess des Kantons Zürich (ZPO/ZH) und das zürcherische Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Am 22. November 2010 reichten die Beklagten eine Noveneingabe ein (act. 71).
- 30 - II. A. Klage 1. Die Klägerin stellte im vorinstanzlichen Verfahren unter Ziffer 1 das Begehren um Feststellung der Persönlichkeitsverletzung durch bestimmte Publikationen der Beklagten im Internet (act. 2 S. 2 ff.). Die Vorinstanz ist mit dem gleichzeitig mit dem Urteil gefassten Beschluss auf dieses Feststellungsbegehren nicht eingetreten (act. 39 S. 37). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Dieser Teil der Klage ist somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (§ 269 Abs. 1 ZPO/ZH). 2. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (vgl. § 54 Abs. 2 ZPO/ZH, § 100 Ziff. 4 ZPO/ZH, § 107 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO/ZH). Es ist vorerst zu prüfen, über welche Rechtsbegehren genau zu befinden ist. Gegenstand der Klage ist zunächst gemäss Ziffer 2 des Rechtsbegehrens ein an die Beklagten zu richtendes Verbot, bestimmte öffentliche Äusserungen über die Klägerin im Zusammenhang mit Tierquälerei und Botox-Präparaten zu machen, wobei zur Umschreibung des Inhalts mit der Formulierung "des nämlichen oder ähnlichen Inhalts" auf Ziffer 1 des Rechtsbegehrens verwiesen wird und ausdrücklich ("insbesondere") Äusserungen, die der Klägerin den Gebrauch oder die Billigung von Botox unterstellen, genannt werden. In Ziffer 1 des Rechtsbegehrens ist der Inhalt genau definierter Internet- Seiten mit dem entsprechenden Text und den dort aufgeschalteten Fotos aufgeführt, wobei der Stand der Internet-Seiten zu genau bestimmten Daten angegeben ist. Dieses Rechtsbegehren wurde im Laufe des Verfahrens nicht mehr geändert (vgl. act. 27 S. 2, act. 47 S. 2, act. 65 S. 2). Es ist somit diesem Entscheid zu Grunde zu legen. Massgeblich sind somit diese Inhalte bzw. Internet-Veröffentlichungen und nicht allenfalls diejenigen, die heute unter dieser Adresse erscheinen. Zwar ist nach § 188 Abs. 1 ZPO/ZH der Sachverhalt dem Endentscheid zu
- 31 - Grunde zu legen, wie er in diesem Zeitpunkt besteht, doch setzt dies voraus, dass die Parteien einen entsprechend veränderten Sachverhalt – und daraus folgend allfällige abgeänderte Begehren – rechtzeitig geltend machen. Dies ergibt sich schon aus der Dispositionsmaxime, wonach das Gericht einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen darf als sie selbst verlangt (§ 54 Abs. 2 ZPO/ZH). Es ist somit nicht Sache des Gerichts, nach dem aktuellen Stand der fraglichen Internet- Seite zu forschen und dementsprechend die Klage zu beurteilen (vgl. act. 3/3 S. 15 f.). 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagten den Inhalt der im Rechtsbegehren wiedergegebenen Publikationen im Internet nicht bestreiten (act. 11, act. 30, act. 60). Die Vorinstanz hat diese Publikationen in ihrem Urteil als einen in ihrer Gesamtheit unnötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf die Person der Klägerin qualifiziert, der deren Persönlichkeit verletze. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Es kann daher im Sinne von § 161 GVG auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (act. 39 S. 24 ff. Ziff. 5). Was die Beklagten gegen diese Schlussfolgerung und deren Begründung im Berufungsverfahren vortragen, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. 3.2.1 Die Beklagten rügen, das Rechtsbegehren verletze mit seiner Unbestimmtheit die Dispositionsmaxime und – da mit einer Strafandrohung verbunden - mittelbar auch das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot nach Art. 6 EMRK sowie das auch für Zivilverfahren geltende Fairness-Gebot gemäss Art. 6 EMRK (act. 44, act. 60 S. 33). Der Vorwurf der Unbestimmtheit des Rechtsbegehrens ist nicht begründet, ergibt sich doch aus dem Wortlaut bzw. der bildlichen Darstellung des Inhalts der fraglichen Internet-Publikationen mit hinreichender Deutlichkeit, welche Äusserungen nach Auffassung der Klägerin persönlichkeitsverletzend sind. Da eine Persönlichkeitsverletzung auch aus der Gesamtheit eines Textes oder einer Darstellung hervorgehen kann, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (act. 39 S. 23), brauchen nicht einzelne Begriffe, Bilder oder Sätze besonders als persönlichkeitsver-
- 32 letzend bezeichnet zu werden, abgesehen davon ist aus der Spezifikation in Ziffer 2 des Rechtsbegehrens "insbesondere" genug deutlich und bestimmt, welcher Art Äusserungen verboten werden sollen, eben nämlich solche, welche die Klägerin in den Zusammenhang mit Botox-Präparaten und Tierquälerei stellen bzw. ihr den Gebrauch und die Billigung von Botox unterstellen. Dazu hat sich die Klägerin in der Klageschrift geäussert. Ebenso machte sie dort geltend, dass mit Formulierungen wie "Mit sichtlicher Freude und Bewunderung rapportierte sie ... " ihr fehlende Distanz zum Thema und damit ihre journalistische Unabhängigkeit in Abrede gestellt werde, was ihre berufliche Persönlichkeit und Ehre verletze (act. 2 S. 43). Unter diesen Umständen verletzt das klägerische Rechtsbegehren das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht, und der Vorwurf, die Klage sei vollständig unsubstanziert (act. 60 S. 26), ist nicht stichhaltig. Im Übrigen kommt Art. 6 Abs. 3 EMRK schon deshalb nicht zur Anwendung, weil sich diese Bestimmung nur auf die Rechte einer in einem Strafverfahren angeklagten Person bezieht. Daran ändert auch die zur Vollstreckung angeordnete Strafandrohung im Unterlassungsfall nichts, welche ja nicht unmittelbar ein Strafverfahren zur Folge hat, sondern eben nur dann, wenn die Beklagten das mit diesem Urteil auszusprechende Verbot missachten würden. Erst allfällige solche strafrechtliche Vorwürfe wären nach der Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 3 EMRK zu überprüfen. 3.2.2 Die Beklagten machen geltend, das von der Klägerin verlangte vollständige Verbot aller Abbildungen und Texte, welche die mit der Botox- und der foie-gras- und Hummer-Produktion verbundenen Tierquälereien darstellten, sei völlig unverhältnismässig und stelle damit einen menschenrechtswidrigen Eingriff in die Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit dar, selbst dann, wenn ihre Persönlichkeit durch Aussagen in diesen Publikationen tatsächlich widerrechtlich verletzt wäre. Dem Beklagten 2 solle also verboten werden, künftig noch irgend etwas über die Tierquälereien zu berichten, die mit der Botox-, foie-gras- und Hummerproduktion verbunden seien (act. 60 S. 28 und S. 34). Dieser Einwand geht fehl, ist es doch offensichtlich, dass die fraglichen Textstellen und Bilder, die sich auf die Haltung von Tieren, Tierversuche oder Tierquälereien beziehen, nur insofern verboten werden sollen, als sie in einem Zusammenhang mit der Person der Klägerin veröffentlicht werden, weil damit der Eindruck erweckt wird, die Klä-
- 33 gerin würde solches unterstützen bzw. billigen. Von einem grundsätzlichen Verbot solcher Publikationen kann keine Rede sein; es ist somit entgegen der Auffassung der Beklagten weder unverhältnismässig noch verstösst es gegen das Recht der Meinungsäusserungsfreiheit. 3.2.3 Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil fest, dass sich durch die in den strittigen Publikationen verwendeten Worte und Bilder kein anderer Eindruck gewinnen lasse, als dass es sich bei der Klägerin um eine Person handle, welche in verwerflicher und egoistischer Weise Tierquälerei billige und dies auch in der Öffentlichkeit zum Ausdruck bringe (act. 39 S. 27). Die Beklagten anerkennen diese Ausführungen ausdrücklich als zutreffend (act. 60 S. 24 und S. 34). Sie räumen sodann auch ein, dass dieser Vorwurf bzw. die behaupteten "unnötig verletzenden und beleidigenden" Äusserungen zu verbieten wären, wenn dieser Vorwurf unberechtigt wäre, was sie jedoch bestreiten (act. 60 S. 34). Sie begründen ihren Vorwurf im Wesentlichen damit, dass die Klägerin Botox-Produkte konsumiere, was sie nicht bestreite, und die damit verbundenen Tierversuche kaltherzig und egoistisch in Kauf nehme (act. 60 S. 8, S. 16 und S. 35). Die Benützung von Botox sei aber nicht die einzige Unterstützung von Tierquälerei durch die Klägerin. Sie habe auch wohlwollend und bewundernd die Silverstergelage "dicker Geldsäcke" mit foie gras und Hummer, deren Produktion äusserst grausam sei, präsentiert (act. 60 S. 19 f.). Die Vorinstanz ist auf diese Behauptungen nicht näher eingegangen, da sie die fraglichen Publikationen "unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptungen bzw. der den Werturteilen zugrundeliegenden Fakten" in ihrer Gesamtheit als einen unnötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf die Person der Klägerin qualifizierte (act. 39 S. 27). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Hätten die Beklagten den behaupteten Gebrauch von Botox und wohlwollende und bewundernde Äusserungen über den Konsum von foie gras und Hummer durch die Klägerin sachlich kritisieren wollen, so hätte es genügt, darauf hinzuweisen und zu erwähnen, dass die Klägerin damit indirekt die mit der Produktion verbundenen Tierversuche bzw. tierquälerischen Methoden in Kauf nehme bzw. billige. Es hat aber nichts mit scharfer bzw. pointierter Kritik zu tun, wenn die Beklagten
- 34 in diesem Zusammenhang reihenweise Fotoporträts von der Klägerin, die sie mit einem teilweise unnatürlichen Gesichtsausdruck zeigen und damit unvorteilhaft erscheinen lassen, publizieren. Das Gleiche gilt für die ebenso auf das Äussere der Klägerin zielenden Sätze "Genervt hat mich am Silvester in der D._____ wieder einmal die alternde Moderatorin C._____. Nicht wegen ihren immer grösseren, immer weniger überschminkbaren Augenringen, sondern wegen dem, was sie schamlos aus ihrem grossen Maul lässt". Diese Fotos bzw. Äusserungen enthalten offensichtlich keine sachliche Kritik an einer angeblichen Billigung von Produkten, die mit Tierquälerei in Verbindung stehen, sondern können nur dazu dienen, die Klägerin als Person herabzuwürdigen und zu verunglimpfen. Nichts zu ändern an dieser Beurteilung vermag im Übrigen die Behauptung der Beklagten, es bestehe ein sachlicher Bezug zur Kritik an der Klägerin, weil diese Bilder zeigten, dass Botox nicht wirklich schön mache, sondern maskenhaft und unsympathisch (act. 60 S. 10). Geht es nämlich bei der Kritik am Gebrauch von Botox nach der Darstellung der Beklagten darum aufzuzeigen, dass für dessen Herstellung tierquälerische Versuche notwendig sind, so kann die Wirkung dieses Produkts auf die Verbesserung der Schönheit keine Rolle spielen. Selbst wenn der mit der Verwendung eines solchen Mittels angestrebte Zweck, nämlich ein schöneres, jugendlicheres Aussehen, entgegen den Vorbringen der Beklagten erreicht werden könnte, so würde dies die behaupteten Tierversuche kaum rechtfertigen. Im Übrigen könnte auf Grund der Vorbringen der Beklagten gar nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin Botox verwende bzw. den Konsum von foie gras und Hummer bewundere. Die Behauptung bezüglich Botox ist zu wenig substanziert, basiert sie doch auf einer reinen Vermutung bzw. Unterstellung der Beklagten, nachdem die Klägerin auf eine entsprechende Anfrage keine Stellung bezogen hatte (vgl. act. 3/7). Die Klägerin hat damit diese Behauptung nicht anerkannt; denn ein fehlendes Dementi bedeutet keine Anerkennung einer bestimmten Tatsache. Dass es sich bei dieser Behauptung nur um eine Spekulation handelt, ergibt sich auch aus der fraglichen Publikation selbst, wo die Beklagten schreiben: "Ob C._____ wirklich Botox spritzt, ist nicht mit Sicherheit bekannt. Verwerflich ist jedoch allein schon, dass sie sich auf journalistisch korrekte Anfra-
- 35 ge hin nicht davon distanziert hat, nachdem sie sich durch ihre auffällige Faltenbeseitigung dieser Vermutung ausgesetzt hat" (act. 2 S. 19). Sodann könnte auf Grund der Darstellung der Beklagten auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin den Konsum der fraglichen Speisen foie gras und Hummer billige, haben doch die Beklagten nicht angegeben, mit welchen Worten sie sich in der Silvester-D._____ 2007, die Anlass zur fraglichen Internet- Publikation gab, "wohlwollend über die perverse foie gras- und Hummerfresserei" äusserte bzw. der "sichtlichen Freude und Bewunderung" über den Konsum von foie gras und Hummer durch die "dicksten Geldsäcke dieses Landes am Silvester in den Luxushotels" (act. 2 S. 2 ) Ausdruck gegeben haben soll. Allein auf Grund eines bestimmten Gesichtsausdrucks bzw. einer nicht näher umschriebenen "bewundernden Gestik" im Rahmen der Moderation eines Beitrags der D._____ anzunehmen, die Klägerin billige den Konsum der fraglichen Speisen und auch die damit verbundene Tierquälerei, ist reine Spekulation und keine ausreichend substanzierte Behauptung, auf welche abgestellt werden könnte. Nicht zu folgen ist dem Antrag der Beklagten auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil die Vorinstanz bezüglich des Entscheids über den persönlichkeitsverletzenden Inhalt der streitgegenständlichen Publikation ihre Begründungspflicht und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör massiv verletzt hätte (act. 60 S. 18 f. und S. 30 ff.). Dieser Antrag ist schon deshalb abzuweisen, weil es im vorliegenden Berufungsverfahren nicht um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids als solchen geht, sondern es ist auf Grund des Charakters der Berufung als vollkommenes und reformatorisches Rechtsmittel mit einer vollen Kognition der Berufungsinstanz bezüglich des Sachverhalts und der Rechtsanwendung ein neuer Entscheid über die Klage zu fällen. 4.1 Der gerichtliche Schutz vor einer Persönlichkeitsverletzung setzt voraus, dass diese Verletzung widerrechtlich ist (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist eine Verletzung dann nicht widerrechtlich, wenn der Verletzte darin eingewilligt hat oder sie durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
- 36 - Im vorinstanzlichen Urteil wird das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes verneint; weder habe die Klägerin den fraglichen Publikationen zugestimmt noch sei ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund ersichtlich. Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass die Klägerin als eine absolute Person der Zeitgeschichte sich eher Eingriffe in die Persönlichkeit gefallen lassen müsse. Dieser Umstand – wie auch die Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit nach Art. 16 und 17 BV – rechtfertigten es nicht, die Kritik an der mit Tierquälerei verbundenen Produktion von Botox mit einer Hetzkampagne und völlig zusammenhangslosen Diffamierung der Klägerin zu führen. Daran bestünde kein öffentliches Interesse, welches die eingeklagte Persönlichkeitsverletzung rechtfertigte (act. 39 S. 27 ff.). Diesen Erwägungen ist zuzustimmen und es ist im Sinne von § 161 GVG darauf zu verweisen. Die im Berufungsverfahren von den Beklagten dagegen erhobenen Einwände vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist. 4.2 Die Beklagten bestreiten im Berufungsverfahren die Widerrechtlichkeit ihrer Publikationen, indem sie im Wesentlichen geltend machen, sie hätten nichts Unwahres über die Klägerin berichtet, und soweit es um Werturteile gehe, hätten diese eine Tatsachengrundlage, welche belege, dass die Werturteile angemessen oder zumindest vertretbar seien. Es bestehe ein legitimes öffentliches Interesse, über unmoralisches Verhalten einer Person des öffentlichen Lebens im Zusammenhang mit Tierquälerei informiert zu werden. Im vorliegenden Fall stehe einem gewichtigen öffentlichen Interesse lediglich das rein private, nicht schützenswerte Interesse gegenüber, die Entlarvung ihrer Tier verachtenden Einstellung zu verhindern (act. 60 S. 55 ff.). Kann – wie oben ausgeführt (Ziffer II A 3.2.3) – gar nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin eine Tier verachtende Einstellung gezeigt hat, so fehlt es nur schon aus diesem Grund an einer Rechtfertigung für eine öffentliche Kritik in diesem Zusammenhang an der Klägerin. Selbst wenn aber auf die von den Beklagten behauptete Billigung der fraglichen Produkte, deren Herstellung mit dem Tierschutz widersprechenden Methoden verboten sei, abzustellen wäre, so bestünde kein öffentliches Interesse daran, die Klägerin, auch wenn diese als absolute Person der Zeitgeschichte einzustufen ist, in der geschilderten Art und
- 37 - Weise ohne eigentliche sachliche Kritik zu diffamieren. Auch unter dieser Voraussetzung bestünde somit kein Rechtfertigungsgrund für die festgestellte Persönlichkeitsverletzung, und sie wäre als widerrechtlich zu qualifizieren. 5.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass nach dem Wortlaut des Rechtsbegehrens Ziffer 2 eine Unterlassungsklage im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff.1 ZGB erhoben wird. Unter Berücksichtigung der Klagebegründung ergebe sich jedoch bei einer Auslegung nach Treu und Glauben, dass damit auch die Beseitigung der Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB von der Klägerin verlangt werde (act. 39 S. 29). Dieser Auffassung folgend befahl sie den Beklagten, die im Rechtsbegehren definierten, die Persönlichkeit der Klägerin in widerrechtlicher Weise verletzenden Publikationen aus dem Internet zu entfernen (act. 39 S. 29, S. 37 ff.). Die Beklagten haben im Berufungsverfahren diese Auslegung des Rechtsbegehrens bzw. den entsprechenden Befehl zur Beseitigung der fraglichen Publikationen nicht angefochten und die Abweisung der Klage in formeller Hinsicht nur wegen des unbestimmten bzw. unverhältnismässigen Rechtsbegehrens gefordert (act. 44). Da der Auslegung des Rechtsbegehrens durch die Vorinstanz zu folgen ist, und – wie oben ausgeführt (Ziffer II A 3 und 4) – die fraglichen Publikationen der Beklagten im Internet als widerrechtlich persönlichkeitsverletzend zu bezeichnen sind, ist die Klage in diesem Umfang gutzuheissen und Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zu bestätigen. Somit ist den Beklagten zu befehlen, diese Publikationen aus dem Internet zu entfernen. 5.2 Des Weiteren verbot die Vorinstanz den Beklagten im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, in Zukunft weitere Äusserungen des nämlichen oder ähnlichen Inhalts wie jenem der im Rechtsbegehren bezeichneten Publikationen zu veröffentlichen. Sie begründete dies damit, dass ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin offensichtlich und dass die ernsthafte und naheliegende Gefahr einer weiteren Persönlichkeitsverletzung gegeben sei, da die Beklagten weder der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom
- 38 - 15. Dezember 2008 (act. 3/2) noch dem Beschluss der Kammer vom 19. März 2009 (act. 3/3) Folge geleistet hätten (act. 39 S. 30 f.). Die Beklagten bestreiten im Berufungsverfahren weder das schutzwürdige Interesse der Klägerin an einem solchen Verbot als solches noch die Missachtung der im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Anordnungen. Sie wenden sich jedoch gegen ein solches Verbot zur Hauptsache mit dem Argument, dass ihnen damit in pauschaler Weise verboten werden soll, künftig noch irgend etwas über die Tierquälereien zu berichten, die mit der Botox-, foie grasund Hummerproduktion verbunden seien. Dies stelle eine unverhältnismässige Medienzensur dar und sei daher mit Art. 10 EMRK unvereinbar (act. 60 S. 28). Überdies sei das verlangte Äusserungsverbot derart unbestimmt bzw. mehrdeutig, so dass es nicht vollstreckbar sei (act. 44). Der Einwand des unverhältnismässigen Eingriffs in die Meinungsäusserungsfreiheit ist unberechtigt. Wie bereits oben ausgeführt (Ziffer II A. 3.2.2), wird den Beklagten entgegen ihrer Behauptung (act. 60 S. 50) mit dem angefochtenen Urteil in keiner Weise verboten, Sachinformationen über die foie gras- und Hummerproduktion und über Tierversuche für das Schönheitsmittel Botox zu liefern bzw. künftig irgend etwas über diese Themen zu veröffentlichen. Solche Publikationen sind von diesem Urteil nicht betroffen, sofern sie nicht in Verbindung mit der Klägerin gebracht werden und auf diese Weise behauptet oder der Eindruck erweckt wird, diese verwende Botox bzw. billige den Konsum der genannten Speisen und billige damit tierquälerische Produktionsmethoden. Nicht stichhaltig ist auch das Vorbringen bezüglich der Unbestimmtheit des Inhalts der verbotenen Publikation von Äusserungen. Es ist auf die entsprechenden obigen Erwägungen zu verweisen (Ziffer II A. 3.2.1). 5.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass auch die angefochtene Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen ist, und somit den Beklagten zu verbieten ist, die dort aufgeführten Äusserungen bzw. solche mit einem ähnlichen Inhalt zu veröffentlichen.
- 39 - 5.4 Die Vorinstanz hat zur Sicherung der Vollstreckung des ausgefällten Befehls zur Beseitigung der Publikationen bzw. des Verbots weiterer solcher Äusserungen diese Verpflichtungen mit der Strafandrohung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB versehen. Die Beklagten machen – zu Recht – nicht geltend, es handle sich dabei um unangemessene Vollstreckungsmittel, haben sie doch unbestrittenermassen – wie erwähnt – bereits zwei entsprechenden gerichtlichen Anordnungen keine Folge geleistet. Dass damit das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot im Sinne Art. 6 EMRK nicht verletzt wird, wurde bereits oben dargelegt (Ziffer II A. 3.2.1). Es ist somit auch mit diesem Entscheid das Vollstreckungsmittel der Androhung einer Ungehorsamsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB zu verbinden (§ 304 Abs. 1 ZPO/ZH, § 306 Abs. 1 ZPO/ZH). 6.1 Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 15'000.--, da sie durch die Publikationen der Beklagten und der damit verbundenen Angriffe auf ihre Persönlichkeit stark psychisch beeinträchtigt werde und seelische Unbill erleide (act. 2 S. 21). Diese Forderung wurde von der Vorinstanz abgewiesen (act. 39 S. 82). Sie begründete dies damit, dass bei gegebener Persönlichkeitsverletzung nicht automatisch eine seelische Unbill bestehe. Vielmehr müsse derjenige, der aus dem Bestand einer solchen Unbill einen Anspruch ableite, diesen beweisen und somit auch genügend bestimmt behaupten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 II 97 E. 2 b) müssen hierfür die Umstände dargetan werden, welche auf ein subjektiv schweres Empfinden schliessen liessen. Dass der Gefühlsbereich dem Beweis mitunter schwer zugänglich sei, entbinde nicht davon, diesen auch anzutreten. Die Klägerin habe jedoch diesbezüglich keine ausreichend substanzierten Behauptungen aufgestellt. Ihre in diesem Zusammenhang vorgebrachten Behauptungen seien sehr allgemein gehalten und liessen kaum Rückschlüsse auf ein subjektiv schweres Empfinden zu. Auch durch die Verwendung von allgemeinen Ausdrücken, wonach sie sich angeschlagen fühle, psychisch belastet sei und Schwierigkeiten bei der Erledigung der Arbeit habe, werde nicht umschrieben, in welcher Form und insbesondere in welcher Intensität sich die Persönlichkeitsverletzung auf das subjektive Empfinden auswirke. Sie hätte
- 40 darlegen müssen, in welcher Art und Weise die von ihr beschriebenen Gemütszustände sich konkret manifestierten. Da die Klägerin somit ihrer Substanzierungspflicht nicht rechtsgenügend nachgekommen sei bzw. ihre Vorbringen nicht auf einen schweren seelischen Schmerz schliessen liessen, könne ihr keine Genugtuung zugesprochen werden (act. 39 S. 32 f.). 6.2 Die Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren (act. 47 S. 12 ff.) vermögen an dieser zutreffenden Beurteilung durch die Vorinstanz, auf welche zu verweisen ist (§ 161 GVG), nichts zu ändern. So lässt sich aus der gegebenen objektiven Schwere der Persönlichkeitsverletzung nicht zwingend bzw. ohne weiteres auf eine entsprechende seelische Unbill schliessen, sondern dies muss von derjenigen Person, die eine Genugtuung verlangt, konkret und individuell dargelegt werden. Dieser Anforderung genügten, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte (act. 39 S. 32 f.), die Ausführungen der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Es kann entgegen ihrer Auffassung (act. 47 S. 14) nicht einfach eine Notorietät behauptet werden, wonach eine Durchschnittsperson unter diesen massiven Vorwürfen erhebliche seelische Unbill erleide, ohne näher darzutun, inwiefern und in welchem Ausmass sich die Persönlichkeitsverletzung bei ihr auswirkte. Dies bedeutet aber nicht, dass bei der Klägerin als absoluter Person der Zeitgeschichte (vgl. zum Begriff: BSK ZGB I, Andreas Meili, N. 52 zu Art. 28), allein auf Grund dieser Eigenschaft höhere Anforderungen zu stellen wären. Wenn die Klägerin geltend macht, dass nach dem vorinstanzlichen Entscheid im Magazin der Beklagten (act. 49/6) auf der Titelseite der Ausgabe vom 2. Juni 2010 mit dem Titel "Die Botox-Moderatorin" und im Textteil dieser Publikation wieder massive persönlichkeitsverletzende Äusserungen über sie veröffentlicht worden seien (act. 47 S. 15), und wenn sie weitere Persönlichkeitsverletzungen wie den Aushang eines Plakats (act. 49/4) und die stetig neue Veröffentlichung von persönlichkeitsverletzenden Berichten auf den Internetseiten der Beklagten (act. 49/5) behauptet (act. 47 S. 15 f.), dann kann damit der fragliche Genugtuungsanspruch nicht begründet werden. In diesem Verfahren kann einzig auf die Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden Persönlichkeitsverletzungen gemäss den Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2 abgestellt werden, mit welchen die Klägerin ursprünglich ihre Genugtuungsforderung begründete (act. 2 S. 45 f.).
- 41 - 6.3 Zusammengefasst ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen ist und die Klage auf Leistung einer Genugtuung von Fr. 15'000.-- durch die Beklagten an die Klägerin (Rechtsbegehren Ziffer 3) abzuweisen ist. B. Widerklage 1. Die Vorinstanz hat die Widerklage mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 11 S. 1) zu Recht und mit zutreffender Begründung (act. 39 S. 33 f.), welcher beizupflichten ist (§ 161 GVG), abgewiesen. Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass eine Persönlichkeitsverletzung erforderte, dass sich der Angriff, d.h. das verletzende Verhalten einer Person, gegen eine bestimmt oder zumindest bestimmbare Person richtet. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Auftreten der Klägerin als Moderatorin einer Fernsehsendung, d.h. der D._____ des E._____s, einen Angriff auf die Person des Beklagten 1 darstellen sollte. Dies vermag er auch nicht mit seinen Ausführungen im Berufungsverfahren (act. 60 S. 60 f.) plausibel zu machen. Auch die vom Beklagten 1 zitierten Präjudizien (act. 60 S. 61) können diesen Nachweis nicht erbringen, beziehen sich diese Fälle doch auf Immissionen von Nachbarn, von denen bestimmte andere Nachbarn unmittelbar betroffen bzw. verletzt waren. Im Übrigen sei angefügt, dass der Beklagte 1 die nach seiner Behauptung durch den blossen Anblick der Klägerin hervorgerufenen starken seelischen Leiden (act. 11 S. 4) durch den Verzicht, eine durch die Klägerin moderierte D._____-Sendung anzuschauen, vermeiden kann. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils auch in diesem Punkt; die Widerklage ist abzuweisen. 2. Die Vorinstanz lehnte in ihrem Urteil die disziplinarische Ahndung des Beklagten 1 wegen der erhobenen Widerklage, wie dies die Klägerin gefordert hatte (act. 27 S. 6) ab, da der von diesem eingenommene Standpunkt zwar haltlos sei, ihm jedoch weder eine böswillige noch eine mutwillige Prozessführung unterstellt werden könne (act. 39 S. 34 f.).
- 42 - Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren erneut, es sei der Beklagte 1 wegen Verletzung von § 50 Abs. 3 ZPO/ZH zu bestrafen (act. 47 S. 2). Davon ist auch im Berufungsverfahren abzusehen. Wohl ist mit der Vorinstanz die Widerklage als offensichtlich unbegründet bzw. haltlos einzustufen, doch kann nicht gesagt werden, dass das Festhalten an der Widerklage und dementsprechend die Anfechtung des diese abweisenden erstinstanzlichen Entscheids mit dem Rechtsmittel der Berufung nur dazu diene, der Klägerin zu schaden, und daher geradezu böswillig sei. Inwiefern der Beklagte 1 in diesem Zusammenhang leichtfertig unrichtige Tatsachen behauptet, womit er mutwillig handeln würde, ist nicht ersichtlich. Solches wird denn auch nicht konkret von der Klägerin behauptet (vgl. act. 47 S. 11). Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt die Aussichtslosigkeit des Berufungsverfahrens bezüglich der Widerklage nicht (act. 47 S. 11), um eine Mutwilligkeit des Prozessierens zu bejahen. III. 1.1 Die Gerichtskosten sind den Parteien entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen im Prozess aufzuerlegen (§ 64 Abs. 1 ZPO/ZH). Zu beurteilen waren im vorliegenden Prozess die Klage der Klägerin und die Widerklage des Beklagten 1. Der Anteil an den gesamten Kosten ist für die Klage auf 2/3 und für die Widerklage auf 1/3 festzulegen. 1.2 Das Klagebegehren umfasste nebst einem Begehren um Festestellung der Persönlichkeitsverletzung das Begehren betreffend Befehl zur Entfernung von Publikationen aus dem Internet und dasjenige betreffend Verbot weiterer Äusserungen mit dem gleichen bzw. ähnlichen Inhalt sowie eine Genugtuungsforderung. Bezüglich der Kostenverteilung sind diese drei Begehren mit je einem Anteil von 1/3 an der Klage insgesamt zu gewichten. Dem subsidiären Feststellungsbegehren kommt in dieser Beziehung keine Bedeutung zu (vgl. den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid, act. 39 S. 31 und S. 37).
- 43 - Die Klägerin unterliegt bezüglich der Genugtuungsforderung. Somit sind ihr 1/3 der auf den Anteil der Klage an den Gesamtkosten entfallenden Kosten aufzuerlegen, mithin 2/9 der Gesamtkosten. Die Beklagten 1 und 2 unterliegen bezüglich der Klagebegehren betreffend Befehl und Verbot, mithin zu 2/3 bezüglich des Anteils der Klage an den Gesamtkosten. Somit sind ihnen zusammen 4/9 der Gesamtkosten bzw. dem Beklagten 1 und 2 je 2/9 der Gesamtkosten aufzuerlegen, wobei sie für 4/9 der Gesamtkosten solidarisch haftbar sind. Der Beklagte 2 unterliegt mit seiner Widerklage. Somit hat er 1/3 der Gesamtkosten zu tragen. Insgesamt sind somit dem Beklagten 1 2/9 und 1/3, also 5/9 der Gesamtkosten aufzuerlegen, wobei er für 4/9 solidarisch mit dem Beklagten 2 haftet. 1.3 Die Festsetzung der Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.-- im erstinstanzlichen Urteil ist zu bestätigen. Für die zweite Instanz erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- als angemessen. 2. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, welches diesem Verfahren voraus ging, haben sowohl die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen als auch das Obergericht des Kantons Zürich die definitive Regelung der Kostentragung und der Entschädigungsfolgen dem im ordentlichen Verfahren entscheidenden Gericht überlassen (act.3/2 S. 13, act. 3/3 S. 21). Die Auferlegung dieser Kosten des Massnahmeverfahrens folgt der Kostenregelung im ordentlichen Verfahren (ZR 67 Nr. 41, ZR 75 Nr. 16). Da die Widerklage und die Genugtuungsforderung noch nicht Gegenstand des Massnahmeverfahrens waren, ist der Verfahrensausgang bezüglich dieser Begehren bei dessen Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens bezüglich der Klagebegehren (ohne Rechtsbegehren 3) werden die Beklagten somit für das Massnahmeverfahren in vollem Umfang kosten- und entschädigungspflichtig.
- 44 - Die Kosten des Massnahmeverfahrens von Fr. 7'000.-- (Fr. 4'000.-- für die erste Instanz und Fr. 3'000.-- für die zweite Instanz) wurden von der Klägerin bezogen. Somit sind der Beklagte 1 und 2 solidarisch zu verpflichten, der Klägerin je einen Betrag von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. 3.1 Jede Partei hat gemäss § 68 Abs. 1 ZPO/ZH die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr die Kosten auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so sind die Bruchteile des Unterliegens bzw. des Obsiegens der Parteien zu verrechnen und erst dann ist für die mehrheitlich obsiegende Partei die ihr entsprechend herabgesetzte Prozessentschädigung festzulegen (ZR 72 Nr. 18). Für die Bemessung der Parteientschädigung ist gemäss § 25 AnwGebV vom 8. September 2010 die bisherige Anwaltsgebührenverordnung vom 21. Juni 2006 anwendbar. 3.2.1 Gestützt auf § 3 Abs.5 AnwGebV ist bei der Berechnung einer vollen Entschädigung für das erstinstanzliche ordentliche Verfahren von einer Grundgebühr von Fr. 8'000.-- auszugehen. Hinzuzurechnen sind zwei Zuschläge für die schriftliche Antwort zur Widerklage von Fr. 1'000.-- und für die mündliche Hauptverhandlung von Fr. 3000.--. Dies ergibt einen Gesamtbetrag für die erstinstanzliche volle Prozessentschädigung von Fr. 12'000.--. 3.2.2 Die Grundgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- anzusetzen (§ 12 Abs. 1 AnwGebV). Für eine zusätzliche Rechtsschrift (Berufungsduplik/Anschlussberufungsreplik) kommen Fr. 2'000.-- hinzu. Insgesamt beträgt somit die volle Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren Fr. 6'000.--. 3.2.3 Entsprechend dem Prozessausgang sind die Beklagten 1 und 2 solidarisch zu verpflichten, der Klägerin eine auf 2/9 bzw. 1/9 pro Beklagten reduzierte Entschädigung von je Fr. 2'000.-- für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Zusätzlich hat der Beklagte 1 die Klägerin auf Grund seines Unterliegens bezüglich der Widerklage für diese Verfahren mit einer Entschädigung von 1/3 einer vollen Gebühr, mithin mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
- 45 - 3.3 Bezüglich des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die erstinstanzliche volle Grundgebühr in Anwendung von § 7 AnwGebV auf Fr. 4'000.-- zu veranschlagen. Die Entschädigung für das Rekursverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 AnwGebV mit Fr. 2'000.-- zu bemessen. Insgesamt beträgt die volle Prozessentschädigung für das Massnahmeverfahren somit Fr. 6'000.--. Ausgangsgemäss haben die Beklagten 1 und 2 die Klägerin für dieses Verfahren in solidarischer Haftung mit einer Entschädigung von je Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 3.4. Zusammengefasst folgt aus diesen Erwägungen, dass der Beklagte 1 der Klägerin für das Massnahme- sowie das ordentliche Verfahren in erster und zweiter Instanz eine Prozessentschädigung von Fr. 11'000.-- zu bezahlen hat. Die entsprechende Entschädigung des Beklagten 2 beträgt Fr. 5'000.--. Für eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- haften die Beklagten 1 und 2 solidarisch. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt. Es wird erkannt: 1. Den Beklagten wird befohlen die Publikationen folgenden Inhalts aus dem Internet zu entfernen:
- 46 a) [Bild von C._____ mit Datum (13. Oktober 2008, letzmals aktualisiert am 24 März 2009), mit dem E._____-Logo mit "manipulation suisse" als Zusatz und mit dem Titel "Die Botox- Moderatorin des E._____" versehen.] Repräsentantin einer dekadenten Gesellschaft
In der Neujahrs-D._____ 2008 wurde über die Foie-Gras- und Hummerfresserei der noblen Gesellschaft an Silvester berichtet, wie sich die dicksten Geldsäcke in Luxushotels an den perversesten Delikatessen, sprich Tierquälerprodukten , delektierten. Und die Reportage war nicht etwa kritisch, sondern voller Bewunderung für diese Art von .... Der Moderatorin C._____ war anzusehen, dass sie gerne auch zu dieser Gesellschaft gehören würde. Derart für Tierquälerprodukte wie foie gras und Hummer Werbung zu machen in der D._____ des E1._____s, ist schamlos daneben, aber in dieser dekadenten Gesellschaft vielleicht politisch korrekt. Als nicht politisch korrekt wird es von dieser skrupellosen, eitlen und degenerierten Elite empfunden, wenn ihr ein Spiegel vorgehalten und die Schändlichkeit ihres Tuns sichtbar gemacht wird [Drei Bilder von gequälten Gänsen mit dem Titel "foie gras - Bestialität für luxuriösen Gaumenkitzel"] In einer Glosse über diese wohlwollende Reportage über die Silvester- Foie-Gras- und Hummer-Fresserei wurden auch die Augenringe dieser Moderatorin erwähnt. Bald darauf präsentierte sie sich den Fernsehzuschauern mit auffällig gestraffter Gesichtshaut. Auf die Anfrage, ob sie sich gegen ihre Falten Botox spritzen lasse, dementierte sie dies nicht, sondern liess durch ihren Anwalt mitteilen, der B._____ müsse diese Glosse zur SilvesterD._____ aus dem Internet entfernen (Schreiben des Anwaltes). Der B._____ wird dies nicht tun. Aktuelle Berichterstattung zum Gerichtsverfahren gegen den B._____: www.B._____.ch/.../C._____/....htm Das Botox-Spritzen wäre Privatsache, wenn da nicht die besondere Grausamkeit wäre, mit welcher dieses Kosmetik- Produkt hergestellt wird. Tierquälerei ist keine Privatsache.
Tierschutz ist von öffentlichem Interesse, eine in der Bundesverfassung verankerte öffentliche Aufgabe. Botox basiert auf grausamer Tierquälerei. Mäuse werden für diese degenerierte Auffassung von Schönheit zu Tode gefoltert. Hier der Tat-
- 47 sachenbericht über dieses Verbrechen. Auch die Vereinigung Ärzte für Tierschutz berichtet über die grausamen Tierversuche, die für Botox immer wieder neu nötig sind, je mehr Botox konsumiert wird: www.aerztefuertierschutz.ch/de/index.html?id=33
Mäuse sind entgegen einem verbreiteten Vorurteil keine Ekeltiere, sondern niedliche, intelligente, sensible Tierchen. Die an ihnen verübten Grausamkeiten, nur für die Eitelkeit degenierter Damen, ist ein Verbrechen!
- 48 - [Bild einer Maus]
Seit Jahren werden alle vom B._____ aufgedeckten Tierquälereien von dieser Moderatorin und ihren Redaktionskollegen systematisch unterdrückt (www.B._____.ch/.../.../index.htm). Lieber wird in der Hauptnachrichtensendung des E1._____s billige Unterhaltung betrieben und mit voyeurhaften Berichten über das perverse Treiben der reichsten Geldsäcke in Luxushotels palavert. Jüngstes Beispiel: Die von den Behörden geduldeten erschreckenden Tierquälereien beim Familienfischen am F._____-See. Das E._____ interessierte sich nicht für diese erschütternden Filmaufnahmen und dieses Tierschutzdrama am F._____-See, das unzweifelhaft von öffentlichem Interesse ist. Was an Silvester in Luxushotels gespiesen wird, wird hingegen als wichtig genug erachtet für einen längeren Bericht in der D._____ und als politisch korrekter, als so unschöne Bilder, welche die Zuschauer nur belasten. Die D._____ des E1._____s stellt lieber eine Moderatorin vor die Kamera, die sich begeistern kann, wenn Tierquälerprodukte konsumiert werden. Ob Tierquälerei gefressen oder gespritzt wird, macht keinen grossen Unterschied. Ganz anders geht Brigitte Bardot mit ihren Falten um: "Ich bin stolz auf meine Falten. Sie sind das Leben in meinem Gesicht.
Das ist der Unterschied zwischen einer grossen Persönlichkeit wie Brigitte Bardot, die sich einer gemeinnützig-humanistischen Aufgabe widmet (Tierschutz), und einer eitlen Moderatorin, der das Leiden von Wehrlosen egal ist. Anstatt sich vom Tierquälerprodukt Botox zu distanzieren, versucht sie, den B._____ mit Hilfe von Rechtsanwälten und Gerichtsverfahren einzuschüchtern und mundtot zu machen. Gesunde vegetarische Ernährung und ein guter Charakter tragen mehr zur Schönheit bei, als der skrupellose Einsatz von Tierquäler-Kosmetika. Dr. Hauschka, von der gleichnamigen Naturkosmetik-Firma, über Gesichtsfalten: "Eine innere Ruhe entsteht mit den Jahren, aus der heraus das eigene ausdrucksvolle Ich leuchtet. Der Weg dorthin ist voller Überraschungen und Erlebnisse. Ein bunter Weg, der seine Geschichten in das Gesicht zeichnet. Spuren, die ein Gesicht schön und einzigartig machen." Botox macht oft nicht nur nicht schöner, sondern im Gegenteil hässlicher. Im Amerikanischen nennt man solche Botox-geschädigten Frauen "Botox-Babes". Siehe den typischen Fall der Schauspielerin Nicole Kidman und den Bericht über die Risiken und Nebenwirkungen. Wie hässlich ist die Botox-Moderatorin C._____ wirklich? Eine Leserin schrieb uns: "Mein Arbeitskollege findet sie gutaussehend".
- 49 - Das ist natürlich Geschmacksache und über Geschmack kann man bekanntlich nicht streiten. Es gibt Männer, die finden Dirnen mit auffällig gefärbten Haaren, dick geschmickt, geliftet und botoxgespritzt attraktiv. Aber eben, Männer haben manchmal einen seltsamen Geschmack bezüglich Frauen. Darüber lässt sich nicht streiten. Jedenfalls erlaubt die Meinungsäusserungsfreiheit eine Diskussion darüber, ob eine Fernsehmoderatorin schön oder hässlich ist. Urteilen Sie selber, wie "schön" Moderatorin C._____ ist:
[Sieben Bilder von C.______, bei denen sie unvorteilhaft abgelichtet wurde, da sie am Sprechen ist.]
Ob C._____ wirklich Botox spritzt, ist nicht mit Sicherheit bekannt. Verwerflich ist jedoch allein schon, dass sie sich auf journalistisch korrekte Anfrage hin nicht davon distanziert hat, nachdem sie sich durch ihre auffällige Faltenbeseitigung dieser Vermutung ausgesetzt hat. Als Botox-Moderatorin wird sie bezeichnet, weil sie sich damit selber in den Fokus der tierschützerischen Botox-Kritik gesetzt hat und lieber gegen eine Tierschutzorganisation prozessiert, als sich von Botox zu distanzieren.
Beiträge im Forum zum Thema
[Bild von C._____ mit Datum, 1. Januar 2008, versehen sowie mit dem E._____-Logo plus "manipulation suisse" als Zusatz und dem Titel "C._____ - D._____-Moderatorin, Repräsentantin einer degenerierten Gesellschaft"] [Bild von in Käfig gehaltenen Gänsen]
Genervt hat mich am Silvester in der D._____ wieder einmal die alternde Moderatorin C._____. Nicht wegen ihren immer grösseren, immer weniger überschminkbaren Augenringe, sondern wegen dem, was Sie schamlos aus ihrem grossen Maul lässt. Mit sichtlicher Freude und Bewunderung rapportierte sie, wie die dicksten Geldsäcke dieses Landes am Silvester in Luxushotels foie gras und Hummer-Schenkel und ähnlich perverse Delikatessen fressen. Man konnte ihr direkt ansehen, wie sie gerne auch dazu gehören würde. A._____, Präsident B._____ 3. Januar 2010 [Bild aus einer Zeitung, in der zwei berühmte Personen abgelichtet sind mit dem Titel "… und …: Im …-Club liess das Paar in der Silvesternacht Hummer, Steaks und Foie gras auftischen"]
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Alle Jahre wieder fressen sich degenerierte Geldsäcke voll mit abscheulichen Tierquälerprodukten. Dann lässt man sich stolz ablichten für die Klatschspalten. Und über sowas berichtete die Botox-Moderatorin C._____ bewundernd in der D._____. News-Verzeichnis Startseite B._____ b) [Bild von C._____ mit Datum, 1. Januar 2008, versehen sowie mit dem E._____-Logo plus "manipulation suisse" als Zusatz und dem Titel "C._____ - D._____-Moderatorin, Repräsentantin einer degenerierten Gesellschaft"] [Bild von in Käfig gehaltenen Gänsen] Genervt hat mich am Silvester in der D._____ wieder einmal die alternde Moderatorin C._____. Nicht wegen ihren immer grösseren, immer weniger überschminkbaren Augenringe, sondern wegen dem, was Sie schamlos aus ihrem grossen Maul lässt. Mit sichtlicher Freude und Bewunderung rapportierte sie, wie die dicksten Geldsäcke dieses Landes am Silvester in Luxushotels foie gras und Hummer-Schenkel und ähnlich perverse Delikatessen fressen. Man konnte ihr direkt ansehen, wie sie gerne auch dazu gehören würde. A._____, Präsident B._____
c)
13. Oktober 2008, aktualisiert am 5. November 2008
Die Botox-Moderatorin
des E._____
Botox basiert auf grausamer Tierquälerei. Siehe: Mäuse werden mit Botox-Spritzen für die Schönheit zu Tode gefoltert
Seit der B._____ in einer kritischen Glosse über den wohlwollenden Kommentar von D._____- Moderatorin C._____ zur Neujahrs-Foie-Gras- und Hummer-Fresserei der noblen Gesellschaft in der Silvester- D._____ auch deren Augenringe erwähnt hat, zeigt sich C._____ mit einer auffällig gestrafften Gesichtshaut. Auf die Anfrage, ob sie sich gegen ihre Falten Botox spritzen lasse, dementierte sie dies nicht, sondern liess durch ihren Anwalt mitteilen, der B._____ müsse diese Glosse zur SilvesterD._____ aus dem Internet entferne. Der B._____ wird dies nicht tun.
d)
C._____, Moderatorin des E._____s
- 51 - Warum zeigen wir diese Bilder? Sie hat das durch verwerfliches Verhalten provoziert. Mehr dazu hier.
[Bildreihe von C._____, insgesamt 118 Bilder, bei denen sie am Sprechen ist.]
e) 13. Oktober 2008, letzmals aktualisiert am 24. März 2009
[Bild von C._____ mit dem E._____-Logo mit "manipulation suisse" als Zusatz und dem Titel "Die Botox-Moderatorin des E._____" versehen.]
Repräsentantin einer dekadenten Gesellschaft
In der Neujahrs-D._____ 2008 wurde über die Foie-Gras- und Hummerfresserei der noblen Gesellschaft an Silvester berichtet, wie sich die dicksten Geldsäcke in Luxushotels an den perversesten Delikatessen, sprich Tierquälerprodukten, delektierten. Und die Reportage war nicht etwa kritisch, sondern voller Bewunderung für diese Art von .... Der Moderatorin C._____ war anzusehen, dass sie gerne auch zu dieser Gesellschaft gehören würde.
Derart für Tierquälerprodukte wie foie gras und Hummer Werbung zu machen in der D._____ des E1._____s, ist schamlos daneben, aber in dieser dekadenten Gesellschaft vielleicht politisch korrekt. Als nicht politisch korrekt wird es von dieser skrupellosen, eitlen und degenerierten Elite empfunden, wenn ihr ein Spiegel vorgehalten