Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB090040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler
Urteil vom 2. Februar 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Appellant
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Appellatin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung/Rückweisung
Berufung gegen ein Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. April 2006; Proz. CG020149
Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2009; Proz. 4A_398/2007
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Rechtsbegehren: (act. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: CHF 340'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. März 2002 sowie CHF 208.00 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ vom 5. April 2002. 2. Der Rechtsvorschlag sei aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (3. Abteilung) vom 7. April 2006: "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 26'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'304.40 Schreibgebühren Fr. 893.00 Zustellgebühren Fr. 180.00 Vorladungsgebühren Fr. 900.00 Barauslagen 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 33'600.– (zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.-6. Mitteilung / Rechtsmittel." (act. 175 S. 25)
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Berufungsanträge:
Des Klägers und Appellanten (act. 180 S. 2): "Das im Prozess Nr. CG020149/U ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 7. April 2006 sei aufzuheben und die Klage des Klägers vom 20. Juni 2002 sei vollumfänglich gutzuheissen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Der Beklagten und Appellatin (act. 186 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts vom 7. April 2006 (CGO20149/U) zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."
1. Sachverhalt ............................................................................................................. 3 2. Prozessgeschichte ................................................................................................. 9 3. Prozessuales ........................................................................................................15 4. Der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 23. April 2009 (4A_398/2007 bzw. BGE 135 III 433) ...............................................................18 5. Vorwurf der Beklagten: Illoyales Verhalten des Klägers, Abwerbung von Patienten usw. ......................................................................................................20 6. Die "Entwendung" von Patientenkarten: Stand auf Grund der bisherigen Akten ......................................................................................................................35 7. Die "Entwendung" von Patientenkarten: Stand auf Grund der persönlichen Befragung der Parteien durch das Obergericht ..............................................43 8. Die "Entwendung" von Patientenkarten: Das ergänzende Beweisverfahren vor Obergericht und Beweiswürdigung.............................................................46 9. Datenbank-Software "D._____ Dr. A._____" ..................................................62 10. Die Konventionalstrafe und ihre Bemessung...................................................67 11. Zins; Aufhebung des Rechtsvorschlages .........................................................71 12. Kosten- und Entschädigungsfolgen...................................................................72
Erwägungen: 1. Sachverhalt 1.1. Die Parteien sind Zahnärzte. Der Kläger wurde im Jahre 1930 geboren, die Beklagte im Jahre 1968. Über Jahrzehnte führte der Kläger an der E._____strasse ... in F._____ eine zahnärztliche Praxis. Im Hinblick darauf, seine Berufstätigkeit in absehbarer Zeit aufzugeben, entschloss er sich im Jahre 1999
- 4 dazu, seine zahnärztliche Praxis der Beklagten zu verkaufen. Im Laufe der Zeit unterzeichneten die Parteien in diesem Zusammenhang verschiedene Vereinbarungen, der Kläger als "Verkäufer", die Beklagte als "Käuferin". 1.2. Einen ersten, auf dem Papier nicht mit einem bestimmten Datum versehenen Vertrag unterzeichneten die Parteien am 19. März 1999 (act. 4/1; act. 2 S. 4, act. 14 S. 12). Im Ingress dieses Vertrages wurde festgehalten, dass der Kläger seine Zahnarztpraxis bis zum 31. Dezember 1999 betreiben werde. Der "Praxiswert" setzte sich gemäss Ingress zusammen aus "Goodwill, Praxislage, den Räumlichkeiten, der Praxiseinrichtung und Patientenstamm". Der Vertrag sah vor, dass der "Übergang des Geschäftes mit Nutzen und Schaden" am 1. Januar 2000 stattfinden sollte (Ziff. 1). Ziff. 3 Abs. 1 des Vertrages lautet wie folgt: "Der Kaufpreis für die Praxis wird gemäss Beilage 1 berechnet und wie folgt bezahlt: a) 1. Anzahlung am 3. Januar 2000 von CHF 500'000.00; b) 2. Anzahlung am 15. Februar 2001 gemäss Beilage 1, 3 Seiten; c) Schlusszahlung am 15. Februar 2002 gemäss Beilage 1, 3 Seiten." Aus der in Ziff. 3 Abs. 1 erwähnten Beilage zum Vertrag ergibt sich, dass sich die zweite und dritte Teilzahlung betragsmässig nach den Umsatzzahlen der Geschäftsjahre 2000 und 2001 errechnen sollten. Ziff. 5 Abs. 1 des Vertrages lautet sodann wie folgt: "Der Verkäufer verpflichtet sich, der Käuferin die gesamte Patientenkartei (ca. 2'600 Patienten) zu übergeben und räumt ihr im Rahmen seiner daran bestehenden Rechte ab 01.01.2000 das volle wirtschaftliche Nutzungsrecht daran ein. Unter Patientenkartei verstehen die Parteien das ordnungsgemäss geführte Verzeichnis sämtlicher Patienten der letzten fünf Jahre vor Betriebsübergabe und die dazugehörigen Krankengeschichten, hiefür übernimmt die Käuferin die gesetzliche Aufbewahrungspflicht. ..." Und Ziff. 13 des Vertrages hat den folgenden Wortlaut: "Die Käuferin wird vom 01.09.99 bis zum 31.12.99 in der Praxis des Verkäufers als Assistentin tätig sein (SSO, 35%, brutto). Über diese befristete Anstellung wird ein separater Vertrag geschlossen. Der Verkäufer verpflichtet sich, ab 1. Januar 2000 bei der Käuferin als Assistent mit einem zeitlich und von der Dauer her beschränkten Umfange tätig zu sein. Die Anstellungsbedingungen sind Gegenstand einer separaten Vereinbarung (SSO, 40%, brutto)."
- 5 - Mit Ziff. 10 des von den Parteien am 19. März 1999 abgeschlossenen Vertrages verpflichtete sich der Kläger "während 5 Jahren ab 01.01.2000 keine zahnärztliche Tätigkeit und keine Beteiligung an DH-Betrieben ausserhalb der verkauften Praxis im Umkreis von 20 Kilometern auszuüben". Für den Fall der Widerhandlung sah der Vertrag zu Lasten des Klägers eine Konventionalstrafe von Fr. 250'000.00 vor. 1.3. Die Beklagte trat ihre Assistentenstelle beim Kläger per 1. September 1999 an und per 1. Januar 2000 erfolgte die Rochade: Die Beklagte übernahm die Zahnarztpraxis des Klägers als Betriebsinhaberin und der Kläger arbeitete fürderhin als Assistenzzahnarzt in seinem bisherigen und nun der Beklagten gehörenden Betrieb. Zuvor waren indessen im Zusammenhang mit der Übertragung des Mietvertrages vom Kläger auf die Beklagte Schwierigkeiten aufgetaucht; jedenfalls konnte im Jahre 1999 mit der Eigentümerschaft der Praxisräumlichkeiten in dieser Hinsicht noch keine Einigung erzielt werden. Aus diesem Grunde unterzeichneten die Parteien am 21. Dezember 1999 eine "Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag B._____/A._____". Dort wurde unter anderem festgehalten, dass "die erste Teilzahlung des Kaufpreises erfolgt, sobald ein unterschriftbereiter Mietvertrag vorliegt oder spätestens am 31.12.2000" (Ziff. 3). Fest steht, dass in der Folge die Übertragung des Mietverhältnisses auf die Beklagte erreicht werden konnte und dass sie im April 2000 die erste Teilzahlung von Fr. 500'000.00 an den Kaufpreis der Praxis bezahlte (act. 14 S. 5, act. 2 S. 4). 1.4. Beide Parteien benutzten die von der Firma G._____ AG (heute: H._____ G._____ AG: Prot. I S. 136) entwickelte Zahnärztesoftware "D._____". Der Kläger verwendete seit dem Jahre 1994 die "D._____ Dr. A._____", und die Beklagte liess sich nach ihrem Eintritt in die Praxis des Klägers die Datenbank "D._____ Dr. B._____" einrichten. 1.5. Per 15. Februar 2001 wäre die zweite Teilzahlung fällig gewesen, die auf Grund des Umsatzes des Jahres 2000 zu berechnen war. Mit Schreiben vom 19. Juni 2001 der "I._____ AG" bezifferte der Kläger diese zweite Teilzahlung auf Fr. 385'000.00. Den Verzugszins zu Lasten der Beklagten für die Zeit zwischen
- 6 dem 15. Februar 2001 und dem 30. Juni 2001 bezifferte er auf Fr. 7'219.00 (act. 4/5). Der Kläger setzte der Beklagten eine Frist bis zum 29. Juni 2001, um die Zahlung von Fr. 392'219.00 zu leisten. Bei Säumnis würde er "am 3. Juli 2001 ohne weitere Korrespondenz das Betreibungsverfahren einleiten" (act. 4/5). Unterm 21. Juni 2001 wandte sich die Beklagte ihrerseits schriftlich an den Kläger (act. 4/6) und teilte ihm mit, dass sie sich "aus den dir mündlich geschilderten Gründen" dazu entschlossen habe, "das mit dir seit dem 1. Januar 2000 bestehende Arbeitsverhältnis unter Wahrung der zweimonatigen Kündigungsfrist auf den 31. August 2001 zu kündigen". Ihre Haltung begründete die Beklagte in diesem Schreiben sodann wie folgt: "Ich habe dich mündlich über diesen Schritt kurz orientiert. Im Wesentlichen geht es darum, dass du dich in Verletzung deiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Patienten auf einer Art und Weise schriftlich und mündlich äusserst, welche den eigentlichen Zweck des Patientenübernahmevertrages (Patientenübergabe) zuwiderläuft. Es geht insbesondere nicht an, dass du auf deinem persönlichen Briefpapier Patienten anschreibst und mitteilst, dass du mit 'vollem Verständnis' von deren Entscheid Kenntnis nimmst, die zahnärztliche Betreuung in Zukunft anderswo fortzusetzen." Schliesslich drohte die Beklagte dem Kläger für den "Wiederholungsfall" "im Sinne einer zweiten Abmahnung" die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages an. 1.6. In der Folge kam es zu Gesprächen zwischen den Parteien, die dazu führten, dass sie am 19. Juli 2001 eine vom Anwalt der Beklagten redigierte weitere Vereinbarung betreffend "Änderung des Kaufvertrages und Auflösungsvereinbarung" unterzeichneten (act. 4/8). Gemäss diesem Vertrag wurde der Arbeitsvertrag zwischen der Beklagten als Arbeitgeberin und dem Kläger als Arbeitnehmer "im gegenseitigen Einverständnis per 15. September 2001 aufgehoben" (Ziff. 2.1). Ferner vereinbarten die Parteien durch Ziff. 3.1 und 3.2 Folgendes: "3.1 In Abänderung von Ziff. 3 des Kaufvertrages vereinbarten die Parteien als Restzahlung aus der Praxisübernahme für die Jahre 2000 und 2001 den Betrag von CHF 690'000.--, zahlbar in zwei Raten wie folgt: • CHF 350'000.-- bis spätestens am 30. Juli 2001. • CHF 340'000.-- bis spätestens 28. Februar 2002.
- 7 - 3.2 Diese Zahlung steht unter der Bedingung, dass sich beide Parteien getreu und vertragsgemäss verhalten. Insbesondere wird Dr. A._____ im Sinne von Ziff. 5 des Kaufvertrages dafür besorgt sein, dass die von ihm behandelten Patienten bei Dr. B._____ eingeführt und von dieser weiter behandelt werden. Er wird sich jeglicher Abwerbung enthalten. Beide Parteien verpflichten sich, sich jeglicher Art von Kritik an der Person oder an der Arbeit der anderen Partei zu enthalten. Dr. B._____ dankt Dr. A._____ für die geleistete Arbeit und sichert zu, die übernommenen Patienten fachgerecht weiterzubehandeln." Ziff. 4 der Vereinbarung vom 19. Juli 2001 enthält eine Saldoklausel, mit der die Parteien erklärten, dass sie sich "mit Erfüllung dieser Vereinbarung ... als per Saldo aller Ansprüche aus dem Kaufvertrag, dem Arbeitsvertrag und aus der Zusatzvereinbarung auseinandergesetzt" erklärten. 1.7. Im Sinne der Vereinbarung vom 19. Juli 2001 bezahlte die Beklagte die zweite Kaufpreisrate rechtzeitig am 30. Juli 2001 (act. 2 S. 8). Und entsprechend der Vereinbarung hörte der Kläger im September 2001 mit der Arbeit in seiner ehemaligen Praxis auf. 1.8. Gleichwohl kam es zwischen den Parteien zu weiteren Differenzen, die über den Austritt des Klägers aus der Zahnarztpraxis hinaus andauerten. Namentlich stritten sich die Parteien darüber, ob der Kläger der Beklagten sämtliche Patientendaten ordnungsgemäss übergeben habe. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 setzte die Beklagte dem Kläger Frist bis 17. Oktober 2001, 16.00 Uhr, um unter anderem "alle Patientenkarten und alle vom Computer heruntergeladenen Dateien" in die Praxis zurückzubringen (act. 16/8). 1.9. Am 17. Oktober 2001 kam der Kläger in die Praxis der Beklagten, brachte eine Reihe von Gegenständen zurück, die in diesem Prozess keine Rolle mehr spielen, und archivierte namentlich zusammen mit der Lehrtochter J._____ von ihm bisher zurückbehaltene Patientenkarten im Archiv der Zahnarztpraxis. Ferner entfernte er die Software "D._____ Dr. A._____" vom Computer der Beklagten (act. 14 S. 9, act. 34 S. 34 und 36, act. 43 S. 5). Darauf, nämlich am 23. Oktober 2001 schrieb die Beklagte dem Kläger und beanstandete, dass er
- 8 ihren Forderungen gemäss dem Brief vom 9. Oktober 2001 nicht nachgekommen sei. Sie führte aus, "dass Du nicht getreu und vertragsgemäss gehandelt hast und dass die Bedingungen für die zweite Zahlung z. Zt. nicht erfüllt sind" (act. 16/12). Sie bestehe "auf der vollständigen Rückgabe aller Sachen". Sie werde nun "unseren Weg in aller Ruhe beschreiten". Dem Kläger stehe es absolut frei, "die Bedingungen zu erfüllen" (act. 16/12). 1.10. Mit einem weiteren Schreiben vom 7. November 2001 (act. 16/13) übersandte die Beklagte dem Kläger eine "Liste der noch fehlenden Karten" (act. 212 = act. 217; vgl. unten Erw. 6.4.); weiter hielt die Beklagte fest, dass möglicherweise "auch noch andere Karten" fehlten, "aber ich habe es noch nicht bemerkt". Die Zahnarzt-Software "D._____ Dr. A._____" habe der Kläger "ohne mein Einverständnis genommen". Diese Software gehöre nicht dem Kläger. Der Brief endet wie folgt: "Du respektierst auf diese Weise unseren Kaufvertrag nicht. Ich werde auf keine von Dir gestellten Forderungen nicht mehr eingehen, solange Du nicht wieder alles in Ordnung bringst (so wie es schwarz auf weiss auf dem Kaufvertrag steht)." Mit Schreiben vom 10. November 2001 (act. 16/15) an die Beklagte bestritt der Kläger (unter Bezugnahme auf die Liste act. 212 = act. 217), noch "Karten von den auf der Liste aufgeführten Patienten in meinem Besitz" zu haben. Der Anwalt der Beklagten antwortete ihm hierauf mit Brief vom 19. November 2001 (act. 16/14), die Beklagte bestehe - auf der "Rückgabe und Instandstellung des Computerprogramms 'D._____ Dr. A._____'; - auf der "Rückgabe der noch fehlenden Patientenunterlagen gemäss der Ihnen am 7. November 2001 zugestellten Liste". 1.11. Fest steht, dass der Kläger im Januar 2002 der Beklagten eine Back-up- Kopie der Zahnarztsoftware "D._____ Dr. A._____" zukommen liess (act. 43 S. 28). 1.12. Die dritte Kaufpreisrate im Betrag von Fr. 340'000.00, die gemäss Vereinbarung vom 19. Juli 2001 am 28. Februar 2002 fällig geworden wäre, bezahlte die Beklagte in der Folge nicht. Mit Zahlungsbefehl Nr. … vom 5. April 2002 des Be-
- 9 treibungsamtes C._____ liess der Kläger die Beklagte daher für den erwähnten Betrag nebst Zins zu 5% seit dem 1. März 2002 betreiben. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag (act. 4/9). 2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Klageschrift vom 20. Juni 2002 machte der Kläger bei der Vorinstanz die vorliegende Klage anhängig (act. 2). Im Rahmen des Hauptverfahrens ergingen die folgenden weiteren Vorträge: Klageantwortschrift vom 4. Oktober 2002 (act. 14), Replikschrift vom 3. März 2003 (act. 34), Duplikschrift vom 12. Mai 2003 (act. 43). Am 24. September 2003 führte die Vorinstanz eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung durch (Prot. I S. 11-13). Eine Einigung kam nicht zustande. In der Folge ergingen am 27. Oktober 2003 der Beweisauflage- und am 5. Oktober 2004 der Beweisabnahmebeschluss (act. 55 und 75). Im Hinblick auf das Beweisverfahren verweigerte der Kläger seine Zustimmung dazu, dass die anzuhörenden Zeugen im Sinne von § 144 ZPO/ZH vom bezirksgerichtlichen Referenten vernommen wurden; vielmehr verlangte er deren Vernehmung durch das Kollegialgericht (act. 78). In der Folge hatte das Kollegialgericht im Rahmen von vier Beweisverhandlungen insgesamt 29 Zeugen einzuvernehmen (Prot. I S. 25-175). Mit Urteil vom 7. April 2006 (act. 175) wies die Vorinstanz die Klage ab. 2.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 7. April 2006 erklärte der Kläger rechtzeitig die Berufung (act. 171 und 176). 2.2.1. Vor Obergericht erstattete der Kläger im Berufungsverfahren Proz.-Nr. LB060058 seine Berufungsschrift unterm 27. Juni 2006 (act. 180), und die Beklagte beantwortete die Berufung mit Schriftsatz vom 20. September 2006 (act. 186). Mit Beschluss vom 27. September 2006 übersandte die Kammer sämtliche Akten an die Vorinstanz zwecks Prüfung des vom Kläger mit der Berufungsschrift formulierten Protokollberichtigungsbegehrens; ferner stellte die Kammer das Berufungsverfahren bis zum Vorliegen des bezirksgerichtlichen Entscheides
- 10 betreffend die Protokollberichtigung einstweilen ein (act. 187). In der Folge berichtigte die Vorinstanz mit Beschluss vom 16. November 2006 ihr Protokoll betreffend die Beweisverhandlung vom 25. Mai 2005 (act. 196). 2.2.2. Am 22. November 2006 ordnete die Berufungsinstanz die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens an (act. 197), worauf die Parteien am 21. Januar 2007 und am 5. März 2007 ihre Berufungsreplik- bzw. -duplikschriften erstatteten (act. 201 und 207). 2.2.3. Mit Beschluss vom 13. März 2007 (act. 209) - gab die Kammer den Parteien Gelegenheit, sich zur denkbaren Rechtsauffassung zu äussern, das Dahinfallen der dritten Kaufpreisrate im Sinne der ergänzenden Vereinbarung vom 19. Juli 2001 sei als Konventionalstrafe zu Lasten des Klägers zu verstehen; - forderte die Kammer beide Parteien auf, die "Liste der noch fehlenden Karten" gemäss Brief der Beklagten an den Kläger vom 7. November 2001 (act. 16/13) vorzulegen; - forderte die Kammer die Beklagte auf, sich zu vier umschriebenen Punkten zu äussern. In der Folge nahm der Kläger mit Eingaben vom 18. März und 29. Mai 2007 Stellung (act. 211 und 220); die Beklagte äusserte sich demgegenüber mit Eingabe vom 17. April und 31. Mai 2007 (act. 216 und 221). 2.2.4. Mit Urteil vom 21. August 2007 hiess die erkennende Kammer die Klage gut (act. 244). 2.3. Unterm 6. November 2007 reichte die Beklagte gegen das Urteil der Kammer vom 21. August 2007 ein Revisionsbegehren ein (act. 246/2). Mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 wies die Kammer dieses Begehren indessen ab (act. 246/13). Eine von der Beklagten gegen diesen Entscheid beim Kassationsgericht des Kantons Zürich erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies dieses mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 ab (act. 246/19). 2.4. Das Urteil der Kammer focht die Beklagte indessen auch mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht an. Dieses hiess mit Urteil vom 23. April 2009 (4A_398/2007 = BGE 135 III 433) die Beschwerde teilweise gut, hob das
- 11 - Urteil der Kammer vom 21. August 2007 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. 2.5. Das weitere und ergänzende Berufungsverfahren fand vor Obergericht im Proz.-Nr. LB090040 statt. 2.5.1. Am 15. Juni 2009 beschloss die Kammer, die Parteien in Anwendung von § 149 Abs. 1 ZPO/ZH persönlich zu befragen, und zwar "zu den von der Beklagten vermissten Patientenkarten sowie zur Person der betreffenden Patienten (Jahrgang, Wohnort usw.)". Mit Eingabe vom 29. Juni 2009 (act. 249) stellte die Beklagte den Antrag, es sei auf die am 15. Juni 2009 angeordneten persönlichen Befragungen der Parteien zu verzichten und festzustellen, dass bezüglich der Angemessenheit der Konventionalstrafe kein Beweisverfahren erforderlich sei. Diese Eingabe nahm die Kammer als Wiedererwägungsgesuch bezüglich des prozessleitenden Entscheides vom 15. Juni 2009 entgegen, trat indessen auf dieses Gesuch nicht ein (act. 250). Am 2. September 2009 wurden die Parteien im Sinne des Beschlusses der Kammer vom 15. September 2009 persönlich befragt (act. 243 S. 5-29). Die anschliessenden Vergleichsgespräche blieben ergebnislos (act. 243 S. 29 f.). 2.5.2. Am 30. September 2009 erliess die Kammer einen Beweisauflagebeschluss (act. 258). Weil mit diesem Beweisauflagebeschluss der frühere Beweisauflagebeschluss der Vorinstanz teilweise korrigiert wurde, wurde er im Sinne von § 143 Satz 3 ZPO/ZH begründet. Unterm 19. Oktober und 10. November 2009 (act. 261 und 264) erstatteten die Parteien ihre Beweisantretungsschriften. In der Folge erging am 19. November 2009 der ergänzende Beweisabnahmebeschluss (act. 268), mit dem verschiedene Anordnungen für das bevorstehende Beweisverfahren getroffen wurden. Die Abnahme weiterer Beweismittel wurde allerdings vorbehalten (act. 268, Dispositiv-Ziff. 3). 2.5.3. Mit Eingabe vom 11. Januar 2010 verlangte die Beklagte die Abänderung des Beweisabnahmebeschlusses vom 19. November 2009 (act. 284).
- 12 - 2.5.4. Mit Beschluss vom 11. Februar 2010 ernannte die Kammer K._____ und L._____ zu Expertinnen und gab Hinweise für das weitere Beweisverfahren (act. 294). 2.5.5. Mit Beschluss vom 19. März 2010 traf die Kammer Schutzmassnahmen im Sinne von § 147 ZPO/ZH für von der Beklagten eingereichte Patientenlisten (act. 302). 2.5.6. Am 4. Juni 2010 fand ein Augenschein im Keller der Praxisliegenschaft der Beklagten statt (act. 243 S. 43-47), und zwar in Anwesenheit der beiden Expertinnen. 2.5.7. Am 16. Juni 2010 wurde den beiden Expertinnen L._____ und K._____ ein schriftlicher Gutachtensauftrag erteilt (act. 308). Unterm 19. August 2010 erstatteten die beiden Expertinnen ein schriftliches Gutachten (act. 315). Mit Eingabe vom 15. September 2010 nahm die Beklagte und mit Eingabe vom 30. September nahm der Kläger zum Gutachten der beiden Expertinnen Stellung (act. 320 und act. 322). Die erwähnten Eingaben der Parteien führten zum ergänzenden Gutachtensauftrag vom 5. Oktober 2010 (act. 323). 2.5.8. Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2010 (act. 329) wurde den Parteien je eine Kopie des ergänzenden Gutachtens der beiden Expertinnen zugestellt. Ferner wurde ihnen Frist angesetzt, um "zum Ergebnis des obergerichtlichen Beweisverfahrens" Stellung zu nehmen. Das taten sie mit Eingaben vom 7. und 8. Dezember 2010 (act. 332 und 334). Mit seiner Eingabe vom 7. Dezember 2010 beharrte der Kläger auf der Abnahme sämtlicher Beweismittel für den Fall, dass das Gericht seiner Auffassung betreffend die Beweislastverteilung nicht folgen sollte (act. 332 S. 8 f.). 2.5.9. Das führte zum Beweisbeschluss vom 11. Januar 2011 (act. 337). Mit diesem Beschluss wurde die erstmalige Vernehmung der vom Kläger angerufenen Zeugen 30-49 angeordnet. Ferner wurde die Abnahme weiterer Beweismittel angeordnet. Auf die nochmalige Vernehmung der bereits von der ersten Instanz
- 13 vernommenen Zeugen wurde verzichtet. Die weiteren Beweismassnahmen wurden wie folgt vorgenommen: 2.5.9.1. Die Zeugin 32, ZA._____, wurde vom Kreisgericht M._____ am 11. März 2011 in Anwesenheit des Klägers vernommen (act. 340/3/2). 2.5.9.2. Die Zeugin 33, ZB._____, wurde am 21. März 2011 in Anwesenheit des Klägers vom Kreisgericht N._____ in Anwesenheit des Anwaltes des Klägers vernommen (act. 341/4/2). 2.5.9.3. Der Zeuge 40, ZC._____, wurde am 31. März 2011 vom Bezirksgericht O._____ in Anwesenheit des Anwaltes des Klägers vernommen (act. 342/3). 2.5.9.4. Die Zeugin 41, ZD._____, wurde am 31. März 2011 vom Bezirksgericht O._____ in Anwesenheit des Anwaltes des Klägers vernommen (act. 343/3). 2.5.9.5. Die Zeugin 42, ZE._____, wurde am 31. März 2011 vom Bezirksgericht O._____ in Anwesenheit des Anwaltes des Klägers vernommen (act. 344/3). 2.5.9.6. Die Zeugin 43, ZF._____, wurde am 14. April 2011 vom Bezirksgericht P._____ in Abwesenheit beider Parteien vernommen (act. 345/7). 2.5.9.7. Die Zeugin 37, ZG._____, wurde am 30. März 2011 vom Amtsgericht Q._____ in Anwesenheit des Anwaltes des Klägers vernommen (act. 346/4). 2.5.9.8. Die Zeugin 45, Dr. ZH._____, wurde am 1. April 2011 vom Amtsgericht Q._____ in Anwesenheit des Anwaltes des Klägers vernommen (act. 347/5). 2.5.9.9. Nachdem das Amtsgericht R._____ einen ersten Verhandlungstermin für die Zeugin 44, ZI._____, am 13. April 2011 aus gesundheitlichen Gründen aufgehoben hatte, verzichtete der Kläger am 20. April 2011 auf die Vernehmung dieser Zeugin (act. 348/4). 2.5.9.10. Die Berufungsinstanz ersuchte am 23. Februar 2011 das Tribunale di S._____, den Zeugen 30, ZJ._____, zu vernehmen (act. 349/1). Mit Eingabe vom
- 14 - 19. Juni 2011 (act. 349/5) verzichtete der Kläger angesichts des Gesundheitszustandes des Zeugen auf dessen Vernehmung. 2.5.9.11. Die Berufungsinstanz ersuchte am 23. Februar 2011 das Tribunale di S._____, die Zeugin 31, ZK._____, zu vernehmen (act. 350/1). Mit Eingabe vom 19. Juni 2011 (act. 350/5) verzichtete der Kläger angesichts des Gesundheitszustandes der Zeugin auf deren Vernehmung. 2.5.9.12. Die Berufungsinstanz ersuchte am 23. Februar 2011 das Tribunal T._____, die Zeugin 36, ZL._____, zu vernehmen (act. 351/1). Am 12. Juli 2011 wurde der noch immer nicht erledigte Rechtshilfeauftrag moniert (act. 351/4). Am 26. September 2011 ging hier der Bericht der Préfecture de Police vom 20. August 2011 ein (act. 351/6 S. 2), wonach die Zeugin weder an der angegebenen Adresse wohne noch ihre aktuelle Adresse bekannt sei. 2.5.9.13. Der Zeuge 38, ZM._____, wurde am 16. Juni 2011 vom Tribunal U._____ vernommen (act. 352/5). 2.5.9.14. Die Zeugin 39, ZN._____, wurde am 16. Juni 2011 vom Tribunal U._____ vernommen (act. 353/6). 2.5.9.15. Der vom Kläger angerufene Zeuge 46, Dr. ZO._____, wurde am tt.mm.1917 geboren. Abklärungen des Gerichts ergaben, dass er am 2. Februar 2008 verstorben ist. Davon wurde mit Verfügung vom 12. Juli 2011 Vormerk genommen (act. 360/4). 2.5.9.16. Die vom Kläger angerufene Zeugin 47, ZP._____, wurde am tt.mm.1919 geboren. Abklärungen des Gerichts ergaben, dass sie am 16. Februar 2008 verstorben ist. Davon wurde mit Verfügung vom 12. Juli 2011 Vormerk genommen (act. 361/4). 2.5.9.17. Die vom Kläger angerufene Zeugin 49, ZQ._____, ist gemäss den Abklärungen des Gerichts am 30. Januar 2006 verstorben (act. 368). 2.5.9.18. Die Zeugin 34, ZR._____, wurde vom Referenten der Berufungsinstanz am 3. Oktober 2011 in Anwesenheit der Parteien vernommen (act. 243 S. 61-63).
- 15 - 2.5.9.19. Die Zeugin 35, ZS._____, wurde vom Referenten der Berufungsinstanz am 3. Oktober 2011 in Anwesenheit der Parteien vernommen (act. 243 S. 63-64). 2.5.9.20. Die Zeugin 48, ZT._____, wurde vom Referenten der Berufungsinstanz am 3. Oktober 2011 in Anwesenheit der Parteien vernommen (act. 243 S. 64-65). 2.5.10. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum ergänzenden obergerichtlichen Beweisergebnis Stellung zu nehmen (act. 372). Die Stellungnahme des Klägers erfolgte unterm 28. Oktober 2011 (act. 374) und jene der Beklagten unterm 1. November 2011 (act. 375). Nach der Zustellung der Eingabe des Klägers vom 28. Oktober 2011 erstattete die Beklagte unaufgefordert eine weitere Eingabe, datiert vom 18. November 2011 (act. 379). 3. Prozessuales 3.1. Dieses zweite obergerichtliche Berufungsverfahren ist seit dem 19. Mai 2009 wieder bei der Berufungsinstanz pendent. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO kommt daher auf das ergänzende Verfahren vor der Berufungsinstanz nach wie vor das bisherige zürcherische Prozessrecht zur Anwendung. 3.2. Mit ihrer Stellungnahme zum Beweisverfahren gemäss § 147 ZPO/ZH vom 1. November 2011 (act. 375) trägt die Beklagte eine Reihe prozessualer Beanstandungen vor bzw. stellt eine Reihe von prozessualen Anträgen. Sie sind hier zu beantworten, soweit sie nicht an anderer Stelle im Sachzusammenhang beantwortet werden. Immerhin sei hier darauf hingewiesen, dass kein Anlass besteht, im Sinne des Antrages der Beklagten (vgl. act. 375 S. 19), das Ergebnis des ergänzenden obergerichtlichen Beweisverfahrens "nicht zu beachten". 3.3. Die Beklagte verlangt mit Eingabe vom 1. November 2011 ihre Beweisaussage zur Frage, ob sie die Expertinnen daran gehindert habe, ihres Amtes zu walten (act. 375 S. 25). Die Beweisaussage setzt nach zürcherischem Prozessrecht ohnehin die persönliche Befragung voraus. Dazu kommt, dass es um eine Frage geht, ob das eingeholte Gutachten beweistauglich ist oder nicht. Diese Frage hat das Gericht von Amtes wegen zu beantworten; es ist daher gegebenenfalls Sache des Gerichts, von Amtes wegen die notwendigen Beweismassnahmen zu treffen.
- 16 - Wie im Sachzusammenhang darzulegen sein wird, geht das Gericht aber ohnehin nicht davon aus, dass die Beklagte die Expertinnen an ihren Aufgaben behindert habe. 3.4. Die Beklagte beanstandet, dass das Obergericht nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht ein ergänzendes Beweisverfahren durchgeführt habe (act. 375 S. 5-19). In seinem Rückweisungsentscheid vom 23. April 2009 kam das Bundesgericht indessen zum Schluss, dass der Kläger mehrere Vertragsverletzungen begangen habe, die den Erlass der letzten Kaufpreisrate zur Folge hätten (act. 245 Erw. 6.3). Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Herabsetzung seien vom Kläger zu behaupten und zu beweisen (a.a.O. Erw. 7.1). Auf der Grundlage der Feststellungen im angefochtenen Entscheid lasse sich nicht beurteilen, ob der Erlass der ganzen Kaufpreisrestanz von Fr. 340'000.00 eine übermässig hohe Konventionalstrafe darstelle oder nicht. Zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid wurde die Sache daher an das Obergericht zurückgewiesen (a.a.O. Erw. 7.2). Die Beklagte hatte dem Kläger im kantonalen Verfahren Vorwürfe aus drei Bereichen gemacht: Abwerbung von Patientinnen und Patienten zu Gunsten anderer Zahnärzte, Übergabe einer unvollständigen Patientenkartei sowie die fehlende Bereitstellung der Zahnärztesoftware "D._____ Dr. A._____". In ihrem ersten Urteil vom 21. August 2007 kam die Berufungsinstanz zum Schluss, dass eine Strafabrede in Anlehnung an den Grundsatz nulla poena sine lege so klar zu formulieren sei, dass dem Pflichtigen die Folgen seines vertragswidrigen Verhaltens ohne weiteres klar seien. Die Klausel gemäss Ziff. 3.2 Abs. 1 der Vereinbarung der Parteien vom 19. Juli 2001 genüge diesen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht. Auf Grund dieser Rechtsanschauung brauchte die Berufungsinstanz auf die einzelnen von der Beklagten im kantonalen Verfahren erhobenen Vorwürfe betreffend Vertragsverletzungen nicht näher einzugehen. Weil das Bundesgericht aber die Rechtsanschauung der Berufungsinstanz verwarf (a.a.O. Erw. 4.2), indem es festhielt, dass das Prinzip nulla poena sine lege auf autonom gestaltete Rechtsverhältnisse zwischen Privaten keine Anwendung finde, gewannen die
- 17 - Ausführungen der Parteien im kantonalen Verfahren zu den Vertragsverletzungen wieder an Bedeutung. 3.5. Die Beklagte wirft dem Obergericht vor, es habe die richterliche Fragepflicht gemäss § 55 ZPO/ZH überstrapaziert. Sie kommt gemäss § 55 ZPO/ZH zum Zuge, wenn die Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbestimmt sind. Nach der Praxis zur zürcherischen ZPO hat die Berufungsinstanz die richterliche Fragepflicht auszuüben, sofern nicht das Gericht (und nicht die Gegenpartei) im Laufe des Verfahrens oder allenfalls im angefochtenen Urteil auf den Punkt hingewiesen hat (ZR 102/2003 Nr. 57 mit Hinweis auf ZR 100/2001 Nr. 27). Unter diesem Gesichtspunkt war es zwingend, dass die Berufungsinstanz mit ihrem Beschluss vom 13. März 2007 (act. 209) die Parteien darauf hinwies, dass "die Nichtleistung der dritten Kaufpreisrate von Fr. 340'000.00 vom Gericht als Konventionalstrafe betrachtet" werden könnte. Vor dem in dieser Sache ergangenen und in BGE 135 III 433 publizierten Bundesgerichtsentscheid vom 23. April 2009 war dies alles andere als klar. Angesichts der bis dahin herrschenden abweichenden Bundesgerichtspraxis (BGE 80 II 123) brauchten die Parteien nicht davon auszugehen, dass das Gericht von der Vereinbarung einer Konventionalstrafe ausgehen werde. 3.6. Die Beklagte beanstandet aber auch den Beschluss der Berufungsinstanz vom 30. September 2009 (act. 258). Mit diesem Beschluss (Dispositiv-Ziff. 7) wurde dem Kläger im Sinne von § 55 ZPO/ZH nochmals Gelegenheit gegeben, Vorbringen im Sinne von Art. 163 OR zu den Namen in den Listen gemäss act. 212 = act. 217 vorzutragen. Der Vorwurf ist schon deshalb gegenstandslos, weil unter diesem Gesichtspunkt vom Kläger mit seiner Rechtsschrift vom 19. Oktober 2009 lediglich die Wirksamkeit der Strafabrede und vertragswidriges Handeln des Klägers bestritten (act. 261 S. 18 ff.), indessen keine Entlastungsgründe gemäss Art. 163 OR vorgetragen wurden. Diese Vorbringen des Klägers sind für den weiteren Prozessverlauf daher ohnehin von vornherein ohne Belang. 3.7. Die Beklagte trägt in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 1. November 2011 vor, dass sie für eine Reihe von Patienten neue Patientenkarten habe erstellen müssen, weil die entsprechenden Karten vom Kläger entwendet wor-
- 18 den seien (act. 375 S. 25, 28, 30, 32). Diese Vorbringen sind, weil prozessual verspätet, unzulässig. Derartige Sachvorbringen hätte die Beklagte spätestens mit ihrer erstinstanzlichen Duplik in den Prozess einzuführen gehabt (§ 114 ZPO/ZH). Die Erstellung einer neuen Patientenkarte wegen des Fehlens der alten ist nämlich ein durchaus ausserordentlicher Vorgang. 3.8. Mit der Berufungsschrift vom 27. Juni 2006 (act. 180 S. 15) machte der Kläger erstmals bezüglich der Vereinbarung vom 19. Juli 2001 Willensmängel, nämlich "Täuschung" (durch den Vertreter der Beklagten) "und eventualiter auch Irrtum geltend. Wegen des im Berufungsverfahren geltenden Novenverbotes ist das unzulässig (§ 267 Abs. 1 in Verbindung mit § 114 ZPO/ZH). Ein solches Vorbringen wäre zudem ohnehin verspätet (Art. 31 OR). Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang vor, der Vertreter der Beklagten habe ihm seinerzeit zugesichert, dass mit der Bestimmung von Ziff. 3.2 der Vereinbarung vom 19. Juli 2001 kein Missbrauch getrieben werde (act. 180 S. 15 mit Hinweis auf act. 34 S. 29). Darauf wurde dem Kläger bereits mit dem ersten Urteil der Berufungsinstanz vom 21. August 2007 geantwortet (Erw. 4.4.); es sei darauf verwiesen. 4. Der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 23. April 2009 (4A_398/2007 bzw. BGE 135 III 433) 4.1. Die rechtlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides binden die kantonale Berufungsinstanz (vgl. Meyer, in: Basler Kommentar zum BGG, N. 18 zu Art. 107 BGG). 4.1.1. Das Bundesgericht hält in Erw. 2.2 fest, dass das Obergericht den Vertrag "nach gescheiterter subjektiver Auslegung" zu Recht "objektiviert nach Treu und Glauben ausgelegt" habe. Daran ändert sich auch für das zweite obergerichtliche Urteil nichts. 4.1.2. Auf die Ziff. 3.2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 19. Juli 2001 (act. 4/8) finden nach bundesgerichtlicher Auffassung die Vorschriften der Art. 151ff. OR über die Bedingungen keine Anwendung. Zu prüfen war statt dessen, "ob die Klausel die Voraussetzungen einer wirksamen Konventionalstrafe aufweist" (act. 245 Erw. 3.5). Das Bundesgericht bejahte die Frage zwar, hob das obergerichtliche Urteil
- 19 vom 21. August 2007 indessen deshalb auf, weil sich auf der Grundlage der damaligen Feststellungen der Berufungsinstanz nicht beurteilen liess, ob der vollumfängliche Erlass der Kaufpreisrestanz von Fr. 340'000.00 eine übermässig hohe Konventionalstrafe darstelle. Das obergerichtliche Urteil vom 21. August 2007 wurde daher vom Bundesgericht aufgehoben, damit der Sachverhalt durch ein neues Urteil ergänzt werde. 4.1.3. In seinem ersten Urteil vom 21. August 2007 ging das Obergericht nicht im Einzelnen auf alle von der Beklagten dem Kläger vorgeworfenen Vertragsverletzungen ein, weil es zum Schlusse kam, die Vertragsklausel sei so unbestimmt formuliert, dass sie von Vornherein nicht zum Tragen kommen könne. Das sieht das Bundesgericht anders, weshalb mit dem heutigen Urteil auf alle von der Beklagten form- und fristgemäss geltend gemachten Vertragsverletzungen einzugehen ist. 4.1.4. Namentlich ging das Obergericht seinerzeit angesichts seiner damaligen Rechtsauffassung gemäss dem vom Bundesgericht in der Zwischenzeit aufgehobenen Urteil vom 21. August 2007 nur am Rande auf die von der Beklagten geltend gemachten Vertragsverletzungen des Klägers ein. Auf Grund der Vorbringen der Parteien im kantonalen Verfahren sind die von der Beklagten geltend gemachten Vertragsverletzungen des Klägers auszuleuchten (vgl. unten E. 4). Es wird daher zunächst auf die Behauptung der Beklagten einzugehen sein, der Kläger habe selbst nach der vergleichsweisen Einigung vom 19. Juli 2001 bzw. nach der Leistung der zweiten Kaufpreisrate von Fr. 350'000.00 durch die Beklagte damit fortgefahren, "Patienten der Praxis abzuwerben bzw. dazu zu bewegen ihre Behandlungen nicht bei der Beklagten, sondern bei einem externen Zahnarzt weiterzuführen" (act. 14 S. 7 f., vgl. act. 43 S. 16; Erw. 5). Alsdann wird zu untersuchen sein, ob der Kläger der Beklagten rechtswidrig Patientenkarten "entwendet" hat (Erw. 6 - 8). Schliesslich werden die Vorgänge im Zusammenhang mit der Zahnärzte-Sotfware "D._____ Dr. A._____" auszuleuchten sein (Erw. 9).
- 20 - 5. Vorwurf der Beklagten: Illoyales Verhalten des Klägers, Abwerbung von Patienten usw. 5.1. Eine zentrale Differenz zwischen den Parteien betrifft den Vorwurf der Beklagten an die Adresse des Klägers, er habe entgegen der getroffenen Vereinbarungen, seine Patienten dazu veranlasst, sich künftig nicht von der Beklagten behandeln zu lassen. Die Beklagte wirft dem Kläger in diesem Zusammenhang geradezu Sabotage der vereinbarten Patientenüberführung vor (act. 14 S. 11 f., 43 S. 4, 186 S. 40). 5.2. Zunächst sind generelle Bemerkungen zu den hier interessierenden vom Kläger übernommenen Verpflichtungen anzubringen. Diese beschlagen einerseits seine vertragliche Treue zur Beklagten als seiner Vertragspartnerin und mithin seine Verpflichtung, den Kaufvertrag nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfüllen. Als Arzt bzw. Zahnarzt unterstand der Kläger während seiner gesamten Berufstätigkeit anderseits auch andern Treuepflichten, nämlich jenen gegenüber seinen Patienten; diese Treuepflichten sind sui generis und absolut: In dieser Funktion hatte er seine Patienten nach bestem Wissen und Gewissen zu behandeln. So steht ausser Frage, dass er gehalten war, Patienten an Spezialisten zu überweisen, wenn dies aus ärztlicher Sicht notwendig war, auch wenn seine eigenen wirtschaftlichen Interessen oder auch jene der Beklagten in eine andere Richtung weisen sollten. Seine ärztliche Pflicht war es aber auch, seine Patienten über sämtliche möglichen Therapien zu orientieren und sie auch darauf hinzuweisen, wer diese Therapien ausführen könnte. Dafür stand ihm ein weiter Ermessensspielraum zu. Entscheiden muss schliesslich ohnehin der aufgeklärte und mündige Patient; und damit dieser entscheiden kann, braucht er objektive Informationen, die ihm in der Regel nur sein Arzt bzw. Zahnarzt geben kann (vgl. dazu BGE 117 Ib 197 E. 3). Nach der Lebenserfahrung war sodann davon auszugehen, dass (besonders langjährige und damit auch ältere) Patienten des Klägers dessen bevorstehenden Altersrücktritt zum Anlass nahmen, über Behandlungsmöglichkeiten bei andern Zahnärzten nachzudenken. Auch darüber muss zwischen Arzt und Patient frei gesprochen werden können, und zwar ungeachtet der mit dem Praxisnachfolger getroffenen Abreden. Das entspricht dem ärztlichen Ethos, dem notabene beide Prozessparteien unterliegen.
- 21 - 5.3. Die Beklagte macht geltend, dass die Patienten des Klägers im Jahre 2000 noch um 3% zugenommen hätten, während sich die Patienten im Jahre 2001 zu 18% und im Jahre 2002 zu 7% zurückgezogen hätten (act. 43 S. 4 mit Hinweis auf act. 44/1 S. 2). Gemäss Auskunft des Kantonszahnarztes sei demgegenüber "bei fliessender Praxisübergabe" jeweils ein minimaler Patientenverlust zu verzeichnen. Anlässlich "der Übernahme der Praxis" durch die Beklagte seien demgegenüber etwa 30% der Patienten des Klägers "ausgetreten". Viele hätten zu Dr. V._____ bzw. zu Dr. W._____ gewechselt (act. 43 S. 20). Die zahnärztliche Betreuung ist aus der Sicht des Patienten eine höchstpersönliche Angelegenheit. Nach der Erfahrung des Lebens führt ein Zahnarztwechsel auch zum Abgang von Patienten, und zwar aus den verschiedensten Gründen. Das ist besonders dann der Fall, wenn Patienten mit ihrem Zahnarzt alt geworden sind und den Wechsel zum Anlass nehmen, einen Zahnarzt in der Nähe ihres Wohnortes zu suchen. Ebenso denkbar ist es, dass Patienten aus irgendwelchen Gründen dem Nachfolger oder der Nachfolgerin des bisherigen Zahnarztes nicht das gleiche Vertrauen entgegenbringen. Der Hinweis der Beklagten auf die behauptete Meinungsäusserung des Kantonszahnarztes hilft daher nichts. Entscheidend ist nämlich allein, ob konkretes illoyales Verhalten des Klägers seiner Nachfolgerin gegenüber festgestellt werden kann. Das wäre dann anzunehmen, wenn der Kläger ohne sachliche Veranlassung einem Patienten die Empfehlung gegeben hätte, sich anderswo behandeln zu lassen. 5.4. Die hier interessierenden Fragen, wurden von den Beweissätzen II/1-4 des vorinstanzlichen Beweisauflagebeschlusses vom 27. Oktober 2003 (act. 55) erfasst, welche sich unter verschiedenen Gesichtspunkten mit dem Vorwurf der Beklagten an die Adresse des Klägers befassen, er habe die weitere Behandlung seiner Patienten geradezu sabotiert. Dabei können allerdings nicht alle einschlägigen Vertragsverletzungen interessieren, sondern nur jene, die sich nach dem 19. Juli 2001, dem Zeitpunkt der der Unterzeichnung der Ergänzungsvereinbarung (act. 4/8), realisiert haben.
- 22 - 5.5. Die Vorinstanz hat zu der Frage, ob der Kläger Patienten dazu veranlasst habe, sich künftig nicht mehr von der Beklagten behandeln zu lassen, ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt. Dazu ist Folgendes festzuhalten: 5.5.1. Fest steht auf Grund des Beweisverfahrens, dass die seinerzeit beim Kläger tätig gewesene Dentalhygienikerin Z._____ im November 2000 in die Praxis des Dr. med. dent. W._____ gewechselt hat (Prot. I S. 171). Eine Reihe von Patienten sind in der Folge der Dentalhygienikerin gefolgt. Im Einzelnen ergab die Zeugenbefragung einer Reihe von früheren Patientinnen der Praxis des Klägers Folgendes: - Die Zeugin ZU._____ gab zu Protokoll, sie sei der Dentalhygienikerin Z._____ in die Praxis Dr. W._____ gefolgt. Der Kläger habe sie "überhaupt nicht" abgeworben (Prot. I S. 37). - Die Zeugin ZV._____ verblieb zunächst in der Praxis der Beklagten, war indessen mit den neuen Dentalhygienikerinnen nicht zufrieden. Die Adresse ihrer früheren Dentalhygienikerin Z._____ kannte sie, weshalb sie sich an sie wenden konnte. So kam sie als Patientin in die Praxis von Dr. W._____, dem neuen Arbeitgeber von Z._____. Eine Empfehlung des Klägers habe "in keiner Art und Weise" vorgelegen (Prot. I S. 40). - Auch die Zeugin ZW._____ bestätigte, dass sie der Dentalhygienikerin Z._____ gefolgt sei. Der Kläger habe keine entsprechende Empfehlung abgegeben. Für sie sei "die Dentalhygiene" entscheidend gewesen, weil sie Zahnfleischentzündungen habe (Prot. I S. 48 f.). - Die Zeugin ZX._____ war seit Jahrzehnten Patientin des Klägers. Aus der "zahnärztlichen Freundschaft" sei eine menschliche geworden. Nun sei sie bei Dr. W._____ und Dr. AA._____ in Behandlung. Zu Dr. W._____ sei sie wegen der Dentalhygienikerin Z._____ gekommen. Dieser habe sie dann wegen Kieferproblemen zu Dr. AA._____ weiterverwiesen (Prot. I S. 83 f.). Der Kläger habe ihr allerdings ca. im Jahre 2004, als sie ihn "noch einmal angefragt" habe, Dr. W._____ empfoh-
- 23 len. Sie brauche einen Spezialisten für Kieferprobleme. Dr. W._____ habe dann eine Knochentransplantation empfohlen, die "vor zwei Monaten" (d.h. wohl zu Beginn des Jahres 2005) vorgenommen worden sei. Auf die Frage, weshalb sie sich nicht von der Beklagten habe behandeln lassen, wies die Zeugin im Rahmen ihrer Befragung einigermassen entrüstet darauf hin, dass sie von der Beklagten in der Praxis "nie" gegrüsst worden sei; das habe sie "vollkommen genervt". Da sie ohnehin eine Spezialbehandlung benötigt habe, habe sie sich auch nicht mehr von der Beklagten behandeln lassen wollen, denn diese sei keine Kieferspezialistin. Die Tochter der Zeugin, die mit der Beklagten bekannt oder befreundet sei, lasse sich aber nach wie vor von der Beklagten behandeln (Prot. I S. 84 f.). - Auch die im Jahre 1921 geborene Zeugin ZY._____ gab zu Protokoll, dass sie der Dentalhygienikerin Z._____ in die Praxis Dr. W._____ gefolgt sei. Eine Frau als Zahnärztin akzeptiere sie nämlich nicht; sie sei eben "komisch". Der Kläger habe gar nicht gewusst, dass die Zeugin nun Patientin von Dr. W._____ sei (Prot. I S. 152 f.). - Der Zeuge Dr. W._____ bestätigte, dass etwa 15 - 20 Patienten aus der Praxis des Klägers zu ihm gewechselt hätten. Sie seien alle der Dentalhygienikerin Z._____ gefolgt. Hätte Frau Z._____ nicht bei ihm gearbeitet, wären alle diese Patienten nicht zu ihm gekommen. Es sei ein bekanntes Phänomen, dass Patienten der Dentalhygienikerin die Treue hielten. Bei der Dentalhygienikerin seien die Patienten nämlich drei bis viermal pro Jahr. Die Beziehung sei daher ähnlich wie jene zum Coiffeur. Auch der Zeuge Dr. W._____ hat nach seinen Angaben schon Patienten verloren, weil eine Dentalhygienikerin von ihm wegging. Bekannt sei ihm allerdings, dass Dr. V._____ für den Kläger schon früher Implantate gemacht habe. Von keinem Patienten habe er gehört, dass der Kläger ihm empfohlen habe, die Praxis zu wechseln (Prot. I S. 104 - 110).
- 24 - 5.5.2. Es gab auch ehemalige Patienten des Klägers, die zum Zahnarzt Dr. V._____ wechselten: - Die Zeugin ZZ._____ liess sich nur unter Protest vernehmen (Prot. I S. 43 f.). Dann führte sie aus, sie sei bei Dr. V._____ in Behandlung. Für Dr. V._____ habe sie sich erst entschieden, nachdem sie ihn zuvor einmal besucht habe. Ihn habe sie auf Grund des Telefonbuchs gefunden, weil sie dort einen Parodontologen gesucht habe. Dieser Zahnarzt sei ihr übrigens schon vor Jahren einmal vom Kläger genannt worden, weil der Kläger keine Implantate mache (Prot. I S. 45 oben). Die Zeugin gab überdies zu Protokoll, sie sei von der Beklagten enttäuscht gewesen, weil diese sich nie bei ihr vorgestellt habe. Daher sei sie zum Schluss gekommen, sie sei als Patientin nicht erwünscht (Prot. I S. 48). - Seit dem Rückzug des Klägers aus dem Berufsleben ist auch die Zeugin ZAA._____ bei Dr. V._____ in Behandlung. Der Arzt sei ihr vom Kläger empfohlen worden, weil er für Implantate spezialisiert sei, führte die Zeugin aus. Sie habe sich zwar schon im Jahre 1999 von der Beklagten behandeln lassen. Die Beklagte sei der Zeugin aber als zu nervös und kompliziert erschienen. Einmal habe ihr die Beklagte gesagt, sie brauche eine Pause. Die Zeugin möge in zwei Stunden wieder kommen. Und ein anderes Mal habe ihr die Beklagte lediglich eine Notfalladresse gegeben, als sie sie habe in Anspruch nehmen wollen. Das sei in Zusammenhang mit einem Abszess gestanden, der nach Auffassung der Zeugin von der Beklagten nicht sachgemäss behandelt wurde. Im Zusammenhang mit einem Abszess fühlte sich die Zeugin einmal von der Beklagten sogar falsch behandelt (Prot. I S. 156). Die Zeugin sei einige Male deswegen bei der Beklagten gewesen, "aber es wurde nicht besser". Der Notfallzahnarzt auf dem Flughafen, an den die Zeugin von der Beklagten schliesslich vor der Abreise in die Ferien verwiesen worden sei, habe dann einen Abszess entdeckt und ihn aufgeschnitten, worauf die Schmerzen verschwunden seien. Dem Kläger habe sie darauf gesagt, dass sie kein Vertrauen zur Beklagten mehr habe (Prot. I S. 156).
- 25 - - Die Zeugin ZAB._____ wechselte zu Dr. V._____, weil auch ihr Ehemann sich von ihm behandeln lässt. Ihr Mann sei seinerzeit wegen Implantaten vom Kläger zu Dr. V._____ überwiesen worden, führte die Zeugin aus (Prot. I S. 160f.). - Auch die Zeugin ZAC._____ wurde vom Kläger wegen einer Implantatbehandlung Dr. V._____ überwiesen. Sie lässt sich heute aber von der Beklagten behandeln (Prot. I S. 89 f.). Sie wies darauf hin, es habe sie seinerzeit irritiert, "dass der Übergang von Dr. A._____ zu Frau Dr. B._____ einfach plötzlich so war". Im Normalfall werde man ja über einen solchen Vorgang orientiert. Anlass zu einem Praxiswechsel habe sie nicht gehabt. Sie sei zufrieden gewesen, wie sie von beiden Seiten behandelt worden sei (Prot. I S. 90). Zwei Patientinnen haben zu Dr. AB._____ gewechselt: - Die Zeugin ZAD._____ war über 20 Jahre lang Patientin des Klägers. Sie lässt sich heute auf Empfehlung ihrer Tochter von Dr. AB._____ behandeln. Die Beklagte, monierte die Zeugin, habe ihr gegenüber nie Interesse bekundet, "neue Kundschaft zu behandeln". Allerdings sei der Ehemann der Zeugin bei der Beklagten verblieben (Prot. I S. 111). - Auch die Zeugin ZAE._____ ist nun Patientin bei Dr. AB._____. Sie sei eine der letzten Patientinnen gewesen, die von Dr. A._____ behandelt worden seien, führte sie aus. Sie habe nämlich eine sehr komplizierte Wurzelbehandlung gehabt und sei daher von Dr. A._____ an den Wurzelspezialisten Dr. AB._____ überwiesen worden. In der Folge sei sie dort geblieben (Prot. I S. 118). Eine weitere Patientin hat zu Dr. AC._____ gewechselt: - Die Zeugin ZAF._____ ist ihrer Dentalhygienikerin zu Dr. AC._____ gefolgt (Prot. I S. 92f.). Es sei nicht der Kläger gewesen, der zu diesem Praxiswechsel geraten habe. Die Zeugin gibt an, nicht einmal zu wissen, ob der Kläger die Praxis Dr. AC._____ kennt (Prot. I S. 94). Die Zeugin habe die Beklagte zwar einmal gesehen. Wegen einer Füllung
- 26 habe sie aber einmal sehr lange warten müssen. Sie habe sich auch sehr unpersönlich behandelt gefühlt. Im Gegensatz zu früher seien "die Fräuleins ... alle nicht sehr freundlich gewesen" (Prot. I S. 94). Eine Patientin ist heute nicht mehr bei einem Zahnarzt, sondern bei einer Dentalhygienikerin in einer andern Zahnarztpraxis in Behandlung: - Die in AD._____ wohnende Zeugin ZAG._____ führte aus, dass sie sich nun von der Dentalhygienikerin AE._____ "bei uns im Dorf" behandeln lasse. Seit der Kläger mit seiner Berufstätigkeit aufgehört habe, habe sie sich nicht mehr zahnärztlich behandeln lassen. Bei Bedarf rufe ihre Dentalhygienikerin denjenigen Zahnarzt, in dessen Praxis sie arbeite. Auf die Frage, warum sie nicht weiterhin Patientin in der Praxis der Parteien sei, antwortete die Zeugin einigermassen entrüstet, dazu sei sie nicht verpflichtet. "Dasselbe" sei bei ihrem Gynäkologen. Auch er habe gesundheitshalber mit der Berufsarbeit aufhören müssen, und dann sei sie nicht mehr in die Praxis gegangen, "wo ich jahrelang hinging". Da habe sie eben "gewechselt". Mit der Praxis der Parteien sei es ihr "ganz ähnlich ergangen". Der Kläger habe im Übrigen, als sie ihn gefragt habe, wohin sie gehen solle, wenn er aufhöre, gesagt: "Ich habe eine Nachfolgerin, kein Problem, Ort bleibt derselbe". Der Kläger habe ihr überdies auch gesagt, er habe eine "gute Nachfolgerin" gefunden. Und als die Zeugin nach der Adresse von "guten Parodontologen" gefragt habe, habe der Kläger zunächst gezögert. Auf ihre "bohrende Frage" seien ihr dann vielleicht drei Namen genannt worden, darunter Dr. AF._____ am …platz. Dort sei sie gerade ein- bis zweimal gewesen, bis "sich eben das mit unserem Dorf ergeben" habe. Parodontose sei ein Problem, das sie, die Zeugin, seit jungen Jahren habe. Der Kläger habe wohl (bezogen auf die Beklagte) gesagt, er habe eine "gute Nachfolgerin" gefunden. Als es aber dann "wirklich konkret" geworden sei, habe sie sich bei der Beklagten nicht wohlgefühlt. Nachdem sie die Beklagte einmal zufällig in der Praxis gesehen habe und man ihr gesagt habe, das sei nun die neue Zahnärztin, habe sie sich
- 27 gesagt: "Das ist nichts für mich". Erst dann habe sie den Kläger nach der Adresse von andern Zahnärzten gefragt (Prot. I S. 95-99). Ein Patient wechselte zu Dr. AG._____: - Der Zeuge ZAH._____ hat vom Kläger zu Dr. AG._____ gewechselt. Dr. AG._____ sei nämlich sein behandelnder Zahnarzt gewesen, als dieser noch in der Praxis des Klägers gearbeitet habe (Prot. I S. 126- 129). 5.5.3. Im Beweisverfahren wurden durchaus auch solche Zeuginnen (allerdings mit dem Fokus auf die Patientenakten) vernommen, die sich nach dem Weggang des Klägers von der Beklagten behandeln liessen. - So liess sich die Zeugin ZAI._____ nach dem Weggang des Klägers von der Beklagten behandeln. Gleiches bestätigte die Zeugin auch für ihren Ehemann und ihre Tochter. Ihre Familie sei "ganz automatisch" bei der Beklagten in der Behandlung geblieben. Das sei für sie kein Problem gewesen. Sie könne nicht verstehen, dass sie nun als Zeugin vernommen werde und dass der Vorwurf komme, "wir hätten irgendetwas abgemacht" (Prot. I S. 51-53). - Die Zeugin ZAJ._____ liess sich ein einziges Mal vom Kläger behandeln, weil ihr langjähriger Zahnarzt aus gesundheitlichen Gründen die Praxis aufgegeben habe. Der Kläger habe sie dann untersucht und sie gefragt, "ob es mir nicht gleich wäre, zu seiner jungen Partnerin zu gehen". Dann habe sie sich von der Beklagten behandeln lassen; es sei in der Folge zu zwei grösseren Behandlungen gekommen (Prot. I S. 121-123). - Die Zeugin ZAK._____ liess sich seit dem Jahre 1970 vom Kläger behandeln. Seit seinem Weggang lässt sie sich von der Beklagten behandeln (Prot. I S. 114-117).
- 28 - - Gleiches gilt für die Zeugin ZAL._____: Sie war während fast 30 Jahren Patientin des Klägers und wechselte dann nach seinem Weggang zur Beklagten (Prot. I S. 124-126). - Der Zeuge ZAM._____ ist selber von Beruf Zahnarzt und liess sich vom Kläger während zehn oder 15 Jahren behandeln. Nach dem Weggang des Klägers wechselte er zur Beklagten (Prot. I S. 130-134). - Auch die Zeugin ZAC._____ blieb nach dem Weggang des Klägers bei der Beklagten in Behandlung, wiewohl sie zuvor einmal vom Kläger wegen eines Implantates zu Dr. V._____ verwiesen worden war. Sie fand allerdings, dass sie von den Parteien über den Arztwechsel nur ungenügend orientiert worden sei (vgl. oben E. 5.5.2). 5.5.4. Keine aussagekräftige Darlegungen vermochten die Zeuginnen ZAN._____ und ZT._____ zu machen (Prot. I S. 85-88; Prot. I S. 101-103). 5.5.5. Im Laufe des umfangreichen vorinstanzlichen Beweisverfahrens wurden 21 Patientinnen als Zeuginnen vernommen; sie sind mit zwei Ausnahmen (Zeugen ZAH._____ und ZAM._____) alles Frauen. Es fällt auf, dass die meisten dieser Zeuginnen im Jahre 2001 nicht mehr jung waren. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
- 29 - Zeugin Prot. I S. Jahrgang ZU._____ 35 1956 ZV._____ 38 1934 ZZ._____ 42 1931 ZW._____ 47 1950 ZAI._____ 51 1934 ZX._____ 81 1934 ZAN._____ 85 1939 ZAC._____ 88 1938 ZAF._____ 92 1927 ZAG._____ 95 1940 ZT._____ 101 1938 ZAD._____ 110 1929 ZAK._____ 114 1946 ZAE._____ 117 1954 ZAJ._____ 121 1936 ZAL._____ 124 1936 ZAH._____ 126 1943 ZAM._____ 130 1936 ZY._____ 151 1921 ZAA._____ 154 1940 ZAB._____ 159 1935 1937.95durchschn. Jahrgang Die im Laufe des Beweisverfahrens vernommenen Patientinnen des Klägers waren im Jahre 2001 durchschnittlich bereits ca. 63 Jahre alt, mithin im Durchschnitt etwa acht Jahre jünger als der Kläger bzw. 30 Jahre älter als die Beklagte. Die Beklagte war mithin eine Generation jünger als die meisten der früheren Patienten des Klägers. 5.5.6. Als Zeuginnen wurde auch medizinisches Personal der Praxis der Parteien vernommen: - Die Zeugin ZAO._____ ist seit Februar 2001 Dentalassistentin bei der Beklagten und mit ihr befreundet. Für den Kläger hat sie nie gearbeitet. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe Patienten gesagt, die Beklagte habe kein Interesse daran, die Zähne ihrer Patienten zu erhalten, vermochte die Zeugin allerdings nicht zu bestätigen. Richtig sei, dass sie Überweisungen von Patienten an andere Zahnärzte habe vornehmen müssen, namentlich wegen Implantaten und parodontologischen Problemen (Prot. I S. 25ff.).
- 30 - - Die Zeugin J._____ begann ihre Lehre als Dentalassistentin in der Praxis des Klägers und wurde in der Folge von der Beklagten als Lehrtochter übernommen. Heute arbeitet sie nicht mehr bei der Beklagten. Der Kläger habe durchaus gesagt, dass junge Zahnärzte die Zähne nicht erhalten wollten. Das habe er aber allgemein gemeint und nicht auf die Beklagte bezogen. Für Implantate habe der Kläger die Patienten meistens in eine andere Praxis überwiesen. Den Patienten habe der Kläger gesagt, dass die Krone alsdann in jeder Praxis auf das Implantat gesetzt werden könne. Von keinem Patienten habe sie je gehört, dass der Kläger ihm die Empfehlung gegeben habe, anderswohin zur Behandlung zu gehen. Zu Beginn habe der Kläger versucht, seine Patienten der Beklagten vorzustellen. Diese habe aber ihrerseits den ganzen Tag Patienten gehabt. Die Patienten hätten jeweils warten müssen, oder die Beklagte habe die wartenden Patienten einfach vergessen. Darauf habe es dem Kläger ein bisschen "abgelöscht". Es habe auch Patienten gehabt, die gesagt hätten, sie kämen nur solange, als der Kläger noch arbeite (Prot. I S. 54-69). - Auch die Zeugin ZAP._____ war Dentalassistentin in der Praxis der Parteien (Prot. I S. 70-81). Die Zeugin führte aus, in etwa fünf bis sechs Fällen habe sie gehört, dass der Kläger Patienten gesagt habe, junge Zahnärzte hätten kein Interesse daran, die Zähne zu erhalten; die Namen dieser Patienten wisse sie aber nicht mehr (Prot. I S. 74 f.). Dadurch habe er den Patienten vermittelt, dass die Beklagte zu jung sei und dass sie eine andere "Philosophie" als der Kläger habe. Der Kläger vertrete eben eine andere "Philosophie" als die Beklagte; das sei aber eine Interpretation der Zeugin persönlich (Prot. I 73 f.). Empfohlen worden sei den erwähnten Patienten vom Kläger jeweils der Zahnarzt Dr. V._____.
- 31 - 5.6. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die vernommenen Zeugen wissentlich die Unwahrheit sagten, weshalb es unter diesem Gesichtspunkt auch keinen Anlass gibt, nicht auf ihre Aussagen abzustellen. Würdigt man die Beweise, so lassen sich die von der Beklagten behaupteten Vertragsverletzungen des Klägers im Sinne von Abwerbungsmassnahmen usw. nicht erhärten, und schon gar nicht solche in dem von der Konventionalstrafe erfassten Zeitraum nach dem 19. Juli 2001, d.h. in der allerletzten Phase der Zusammenarbeit der Parteien, in dem die Klausel betreffend die Konventionalstrafe überhaupt greift. Die Beklagte beruft sich denn auch auf ihr Kündigungsschreiben an den Kläger vom 21. Juni 2001 (act. 72/4), in welchem sie ihm Zuwiderhandlungen gegen den Patientenübernahmevertrag vorwirft; diese Abmahnung hilft aus Zeitgründen für die am 19. Juli 2001 vereinbarte Konventionalstrafe nichts, belegt aber, dass die Beklagte schon längst vor dem 19. Juli 2001 gegenüber dem Kläger Misstrauen hegte und dass Vorfälle passiert sein müssen, welche von der Beklagten – ob zu Recht oder zu Unrecht – als Vertragsverletzungen gewertet wurden. Die im Beweisverfahren beleuchteten Übertritte von Patienten zu andern Zahnärzten hängen damit zusammen, dass die Patienten einer Dentalhygienikerin folgten, namentlich der Dentalhygienikerin Z._____, die in Dr. W._____ einen neuen Arbeitgeber gefunden hatte (Zeuginnen ZU._____, ZV._____, ZX._____, ZY._____; vgl. auch Zeuge Dr. W._____, der von 15 bis 20 Patienten spricht). Gleiches gilt auch für die Zeugin ZAF._____, die ebenfalls ihrer Dentalhygienikerin zu ihrem neuen Zahnarzt Dr. AC._____ folgte, sowie für die im Jahre 1927 geborene Zeugin ZAG._____, die eine Dentalhygienikerin an ihrem Wohnort fand. Soweit der Kläger Patienten anderen Zahnärzten überwies, liegen nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens plausible medizinische Beweggründe vor. Fest steht, dass der Kläger schon seit Jahren Patienten für Implantate an Dr. V._____ überwies (Zeuginnen ZZ._____, ZAA._____, ZAB._____, Zeuge Dr. W._____). Von Dr. V._____ ist namentlich zu sagen, dass er ein bewährter Parodontologe ist, mit dem der Kläger schon in früheren Zeiten zusammengearbeitet hatte, namentlich wenn einem Patienten ein Implantat eingesetzt werden musste (so auch
- 32 die Denatalassistentin J._____ in Prot. I S. 61). Im Verhältnis zu seinen Patienten stand dem Kläger für Empfehlungen in dieser Hinsicht ein sehr weiter Ermessensspielraum zu; anders wäre eine verantwortungsvolle, das Vertrauen der Patienten in Anspruch nehmende ärztliche Betreuung nicht möglich. Zu Recht hat denn auch die Vorinstanz in diesem Zusammenhang keine Vertragsverletzungen des Klägers festgestellt (act. 175 S. 7-12). Im Gegenteil wurde von Zeuginnen wiederholt bekundet, dass der Kläger keine Empfehlungen für andere Zahnärzte abgegeben habe (Zeuginnen ZU._____, ZV._____, ZW._____, Dr. W._____, ZAF._____) bzw. dass er die Empfehlung abgegeben habe, bei der Beklagten zu bleiben (Zeugin ZAJ._____), bzw. Drittärzte nur auf "bohrende Frage" der Patientin genannt habe (Zeugin ZAG._____). Für gewisse Zeugen war es auch ganz selbstverständlich, dass sie bei der Beklagten blieben (Zeuginnen ZAI._____, ZAK._____, ZAL._____, ZAC._____, ZAM._____). Es sind mithin keine konkreten Hinweise ersichtlich, die auf Abwerbungsempfehlungen des Klägers schliessen liessen. Darüber hinaus hat das Beweisverfahren in den Fällen der Patientinnen ZX._____ (vgl. Prot. I S. 84), ZZ._____ (vgl. Prot. I S. 48), ZAA._____ (vgl. Prot. I S. 156), ZAD._____ (vgl. Prot. I S. 111), ZAF._____ (Prot. I S. 94) und ZAG._____ (Prot. I S. 95-99) gar ergeben, dass das Verhalten der Beklagten den Patientinnen gegenüber von diesen als abweisend, ja teilweise geradezu als unangenehm oder unfreundlich empfunden wurde, was für die Patientinnen ein Motiv war, sich von der Beklagten abzuwenden. Die Zeugin ZAA._____ verlor sodann wegen eines vermeintlichen Behandlungsfehlers das Vertrauen in die Beklagte. Die Zeugin ZY._____ lehnt aus grundsätzlichen Überlegungen eine Frau als Zahnarzt ab. Und die Zeugin ZAG._____ hat den Wechsel in eine andere Praxis sehr selbstbewusst vollzogen, weil sie sich in keiner Weise an die frühere Praxis des Klägers gebunden fühlt. Gleiches ergibt sich sodann auch aus den Darlegungen der Zeugin ZAF._____, welche die Behandlung durch die Beklagte als sehr unpersönlich empfand (Prot. I S. 94). Dass die Beklagte an gewissen Patienten des Klägers – jedenfalls teilweise – nur ein sehr zurückhaltendes Interesse an den Tag legte, bezeugte auch die
- 33 damalige Lehrtochter J._____ als Zeugin durch ihre Sachdarstellung, dass der Kläger es "am Anfang manchmal" versucht habe, der Beklagten die Patienten vorzustellen. Die Beklagte habe aber jeweils die Patienten warten lassen, und manchmal habe die Beklagte die wartenden Patienten gar einfach vergessen. Dem Kläger habe es darauf nach der Einschätzung der Zeugin "ein bisschen abgelöscht" (Prot. I S. 69). Ferner berichtet sie über Fälle, in denen die Patienten gesagt hätten, sie wollten den Zahnarzt wechseln, weil die Chemie zwischen ihnen und der Beklagten nicht stimme (Prot. I S. 63f.). Richtig ist, dass die Zeugin J._____ den Fall einer Patientin erwähnt, bei der der Kläger es der Patienten freigestellt habe, den Implantataufbau bei der Beklagten oder andernorts machen zu lassen. Er habe zwar gesagt, dass die Beklagte diese Arbeit gerne machen würde, aber "es komme nicht darauf an" (Prot. I S. 62). Vorgeworfen werden kann dem Kläger diese Haltung unter dem Gesichtspunkt seiner Pflichten als Arzt allerdings nicht. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrages der Parteien ist entscheidend, dass der Kläger darauf hinwies, das die Beklagte den Zahnaufbau gerne machen würde. Die beiden Dentalassistentinnen ZAP._____ und J._____ haben als Zeuginnen immerhin bestätigen können, dass der Kläger sich mehrfach Patienten gegenüber in dem Sinne geäussert habe, dass "allgemein die jungen Zahnärzte die Zähne weniger erhalten wollten als die älteren" (Prot. I S. 72). Während die Zeugin ZAP._____, diese Aussagen auf die Beklagte bezogen verstand (Prot. I S. 73), verstand das die Zeugin J._____ allerdings nicht in diesem Sinne (Prot. I S. 59 unten). Auch die Zeugin ZAP._____ beschrieb diese Haltung als "Philosophie" (Prot. I S. 73), wobei ihr zunächst keine konkreten Namen von betroffenen Patienten in den Sinn kamen (Prot. I S. 74). Erst auf hartnäckiges Nachfragen nannte sie die Patientinnen ZU._____ und AH._____ (Prot. I S. 80 f.). Die Zeugin ZU._____ vermochte allerdings diesen Vorgang nicht, ja "überhaupt nicht", zu bestätigen (Prot. I S. 37); auch sie ist nach ihren Angaben lediglich der Dentalhygienikerin Z._____ "nachgereist" (Prot. S. 37). Die Patientin AH._____ wurde nicht als Zeugin befragt; ob sie das Verhalten gleich empfand, wie das die Zeugin ZAP._____ tat, muss daher offen bleiben. Immerhin ist es denkbar, dass auch bei Zahnärzten verschiedene Berufsphilosophien vorhanden sind, was teilweise durchaus auch eine Generationenfrage sein
- 34 mag. Offensichtlich ist immerhin, dass der Kläger – im Gegensatz zur Beklagten – zur Generation der meisten seiner Patientinnen gehörte, die in gewissen Belangen eher die Weltanschauung des Klägers gehabt haben mochten, als jene der Beklagten. Nicht auszuschliessen ist, dass dies auch in Gespräche seinen Niederschlag gefunden hat. Gleichwohl liegt darin allein noch keine Abwerbungshandlung und damit auch keine Vertragsverletzung. 5.7. Insgesamt haben sich die Vorwürfe der Beklagten an die Adresse des Klägers, wonach der Kläger die Patienten vertragswidrig andern Zahnärzten zugeführt, ja die Patientenüberführung geradezu sabotiert habe, als blosse Luftblasen erwiesen. Denkbar ist, dass die verschiedenen – möglicherweise auch generationenbedingten – Berufsauffassungen die Beziehungen zwischen den Parteien erschwert haben, wie das offensichtlich auch zwischen der Beklagten und gewissen älteren Patientinnen der Fall war. Sicher ist, dass der Kläger seine Praxisnachfolgerin seinen Patienten immer wieder – wenn auch nicht überschwänglich – empfohlen hat. Umgekehrt hat das Beweisverfahren aber auch deutlich ergeben, dass die Beklagte nicht stets so auf die Patientinnen des Klägers zugegangen ist, wie das von diesen gegenüber jener Zahnärztin erwartet wurde, welche die Nachfolge des Klägers antreten sollte. Dazu kommt, dass die Patientinnen des Klägers offensichtlich eher zur älteren Generation gehörten. Die vernommenen 21 Patientinnen weisen einen durchschnittlichen Jahrgang 1938 auf, wogegen der Kläger im Jahre 1930 und die Beklagte im Jahre 1968 geboren wurde. Unter diesem Gesichtspunkt standen sich wohl viele der ehemaligen Patientinnen des Klägers diesem näher als der Beklagten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter dem Gesichtspunkt der von der Beklagten behaupteten Abwerbungen keine Vertragsverletzungen des Klägers zu verzeichnen sind. 5.8. Im Sinne einer Eventualerwägung sei hier sodann festgehalten, dass es auf das Ergebnis dieses Beweisverfahrens in diesem Punkte aber so oder anders schon aus rechtlichen Gründen nicht ankommen kann: Selbst wenn Vorfälle im Sinne der Vorwürfe der Beklagten für den Zeitraum nach dem 19. Juli 2001 nachgewiesen wären, könnten solche Vorfälle keinen Anknüpfungspunkt für die Fest-
- 35 setzung einer Konventionalstrafe bilden. Auf Grund der Akten lässt sich nämlich schliessen, dass die Beklagte auf die Geltendmachung von Vertragsverletzungen in diesem Zusammenhang überhaupt verzichtet hat: - Mit ihrem Brief vom 23. Oktober 2001 (act. 16/12) verlangte sie vom Kläger die "vollständige Rückgabe aller Sachen" und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass "die Bedingungen für die zweite Zahlung z. Zt. [= zur Zeit] nicht erfüllt sind"; Vertragsverletzungen durch Abwerbemassnahmen fallen nicht darunter. Aus der Wendung "zur Zeit" lässt sich sodann mit Fug ableiten, dass nach Erfüllung der in act. 16/12 formulierten Bedingungen die noch ausstehende Zahlung geleistet werde. Der Brief schliesst denn auch mit der Wendung, dass es dem Kläger "absolut frei" stehe, "die Bedingungen zu erfüllen". Auch daraus kann abgeleitet werden, dass am 23. Oktober 2001 (d.h. nach dem Austritt des Klägers aus der Praxis) für die Beklagte in dem hier interessierenden Zusammenhang kein Problem mehr bestand. Namentlich wird auf keine Vertragsverletzungen hingewiesen (die sich nach dem 19. Juli 2001 hätten ereignen müssen). - Mit Schreiben vom 7. November 2001 (act. 16/13) übersandte die Beklagte dem Kläger eine "Liste der fehlenden Karten". Ferner forderte sie "das D._____" zurück und fügte an, sie werde, "auf keine von Dir gestellte Forderungen nicht mehr eingehen, solange Du nicht wieder alles in Ordnung bringst". Auch daraus ist zu schliessen, dass die Ansprüche des Klägers nicht aus andern Gründen in Frage zu stellen sind, namentlich im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Abwerbungen. Die Beklagte beschränkte ihre Vorwürfe vielmehr auf die fehlenden Karten und "das D._____". 6. Die "Entwendung" von Patientenkarten: Stand auf Grund der bisherigen Akten 6.1. Das Obergericht ist in seinem ersten Urteil zum Schluss gekommen, dass Gründe des Datenschutzes den Kläger berechtigt hätten, Patientendaten zurückzubehalten. Dem hält das Bundesgericht entgegen, dass bei Praxisübergaben
- 36 den Anforderungen des Persönlichkeits- und Datenschutzes ohne weiteres entsprochen werden könne, wenn der die Praxis veräussernde Arzt genügend Zeit zur Verfügung habe, um seinen Patientinnen und Patienten die beabsichtigte Praxisübergabe anzuzeigen und die Weisungen zur Behandlung der Daten und bzw. ihre Einwilligung zur Weitergabe der Krankengeschichte an einen Nachfolger einzuholen. Ein Veräusserer einer Praxis, der sich vorbehaltlos zur Übertragung der gesamten Patientenakten verpflichte, übernehme damit auch implizit die Verpflichtung, alles zu unternehmen, um die Zustimmung der Patienten zur Übertragung auf den Übernehmer der Praxis einzuholen (Erw. 5.1). Aus dem obergerichtlichen Urteil vom 21. August 2007 ergebe sich, dass der Kläger die Patientenakten seiner engsten Freunde, seiner direkten Verwandten, der säumigen Zahler sowie jener Patienten, die das Zahnarzthonorar jeweils mit Schwarzgeld bezahlt hätten, zurückbehalten habe (Erw. 5). Entsprechend habe sich der Kläger gar nicht um die Einholung von Zustimmungen der Patienten bemüht. Darin liegt nach der Auffassung des Bundesgerichts eine Pflichtverletzung, die geeignet ist, die Konventionalstrafe gemäss Ziff. 3.2 der Vereinbarung vom 19. Juli 2001 auszulösen (Erw. 5.2). Davon ist grundsätzlich auszugehen. Allerdings trägt das Bundesgericht dem Obergericht auf, den Sachverhalt in dem Sinne zu ergänzen, dass sich beurteilen lässt, ob eine Konventionalstrafe von Fr. 340'000.00 als übermässig anzusehen ist oder nicht (act. 245 E. 7.2). Für das Obergericht verbindlich hält das Bundesgericht fest, dass die Verweigerung der Herausgabe von Patientenakten durch den Kläger eine Verletzung seiner Vertragspflichten darstelle (act. 245 E. 5.2). 6.2. Der Kläger räumt im Prozess in der Tat ein, dass er die Patientenakten seiner engsten Freunde sowie jene mit besonders "delikaten Inhalten", d.h. die Akten von Patienten, die ihre Zahnarzthonorare mit Schwarzgeld bezahlt hätten, zurückbehalten habe (act. 34 S. 34; act. 201 S. 4). Mehr oder weniger in diesem Sinne bescheinigte er am 16. Oktober 2001 der Beklagten schriftlich, dass er über keine Patientenkarten mehr verfüge, "ausgenommen sind direkte Verwandte (nur 1999 und früher) und säumige Zahler (nur 1999 und früher)" (act. 16/10). Die Beklagte bestätigt dies mit ihrem prozessual zwar verspäteten Hinweis (vgl. § 114
- 37 - ZPO/ZH) in der Beweisantretungsschrift (vgl. act. 71 S. 4), dass der Kläger auch die Akten seiner Familienangehörigen zurückbehalten habe. 6.3. Streitig ist, wie viele und welche Patientenkarten der Kläger der Beklagten vertragswidrig nicht übergeben hat. Wegen des Novenverbotes (vgl. § 114 ZPO/ZH) sind in erster Linie die Darlegungen der Parteien im erstinstanzlichen Hauptverfahren von Belang. 6.3.1. Die Patientenkarten und ihre Übergabe thematisierte im Prozess erstmals die Beklagte, und zwar mit ihrer Klageantwort vom 4. Oktober 2002 (act. 14). Dort wies sie darauf hin, dass der Patientenstamm von 2'600 Patienten den Hauptwert des Kaufobjektes bildete. In diesem Sinne hätten die Parteien mit Ziff. 5 ihres Kaufvertrages die Übertragung der gesamten Patientenkartei auf die Beklagte vereinbart (act. 14 S. 4 Rz 10 und 11). Die Beklagte trägt vor, sie habe am 4. Oktober 2001 gemerkt, dass unter anderem Patientenkarten fehlten (act. 14 S. 8 Rz 28). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 forderte sie in der Folge den Kläger unter Hinweis auf Art. 5 des Kaufvertrages auf, "sämtliche entwendeten Sachen bis und mit dem 17.10.01, 16 Uhr, vollständig zurückzubringen" (act. 16/8). Fest steht, dass der Kläger am 17. Oktober 2001 in der Praxis der Beklagten erschien und in Anwesenheit der Lehrtochter J._____ Unterlagen retournierte (act. 14 S. 9 Rz 30, act. 19 S. 36). Die Beklagte verweist sodann auf das Schreiben ihres heutigen Ehemannes vom 23. Oktober 2001, mit dem mitgeteilt wurde, dass "die Bedingungen für die zweite Zahlung z. Zt. nicht erfüllt sind" (act. 14 S. 10 Rz 31 mit Hinweis auf act. 16/12). Und weiter verweist sie auf ihr eigenes Schreiben an den Kläger vom 7. November 2001, mit dem sie ihm "die Liste der noch fehlenden Karten" übermittelte. Solange er nicht "alles in Ordnung bringe", werde sie "auf keine von Dir gestellte Forderungen nicht mehr eingehen" (act. 16/13). Nach der von der Beklagten in der Klageantwort vorgenommenen Auslegung heisst das, dass die "Rückgabe der noch fehlenden Patientenunterlagen" erfolgen müsse, "ansonsten die letzte Kaufpreisrate nicht bezahlt würde" (act. 14 S. 10 Rz 31). Damit steht fest, dass die Beklagte die Frage, ob sie eine Konventionalstrafe in Anspruch nehmen wollte, einzig vom Verhalten des Klägers nach Empfang des Schreibens der Beklagten vom 7. November 2001 abhängig machte.
- 38 - 6.3.2. Unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt der fehlenden Patientenkarten kommt es daher darauf an, welche Patientenkarten die Beklagte mit der Beilage zu ihrem Schreiben vom 7. November 2001 (act. 16/13) als immer noch fehlend monierte. Das liessen beide Parteien während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens offen; ihre Sachdarstellung blieb damit unvollständig. Mit Beschluss vom 13. März 2007 (act. 209, Dispositiv-Ziff. 3) wurde den Parteien gestützt auf § 55 ZPO/ZH aufgegeben, dem Gericht die im Brief der Beklagten an den Kläger vom 7. November 2001 (act. 16/13) erwähnte Liste einzureichen. In der Folge haben die Parteien das exakt gleiche Dokument eingereicht (act. 212 = act. 217), das 28 Patientennamen enthält. Der Kläger bemerkte allerdings dazu, auf seinem Aktenexemplar finde sich sein eigener handschriftlicher Vermerk "alles schon längst zurück". Er verweist in diesem Zusammenhang an seinen Brief an die Beklagte vom 10. November 2001 (act. 211 S. 4 mit Hinweis auf act. 16/15). Der Kläger schrieb der Beklagten damals: "Es befinden sich keine Karten von den auf der Liste aufgeführten Patienten in meinem Besitz (s. meine Bestätigung vom 16.10.01)". Bei der im Schreiben vom 10. November 2001 erwähnten "Bestätigung" handelt es sich um die vom 16. Oktober 2001 datierte und anlässlich des Praxisbesuches des Klägers vom 17. Oktober 2001 hinterlassene und einzig vom Kläger unterzeichnete Erklärung (act. 16/10). Dort bescheinigte der Kläger der Beklagten unter anderem, dass er über keine Patientenkarten mehr verfüge. Ausgenommen hievon seien einzig "direkte Verwandte (nur 1999 und früher) und säumige Zahler (nur 1999 und früher)". Allerdings erweiterte der Kläger im Laufe des Prozesses diese Zugabe, indem er darlegte, er habe seinerzeit auch die Patientenkarten der Schwarzzahler zurückbehalten (act. 201 S. 4; in der Replik wurden diese Karten als solche "mit besonders delikaten Inhalten" umschrieben: act. 34 S. 34). Auch dabei ist der Kläger zu behaften. Allerdings hat er von den erwähnten Zugaben abgesehen, im erstinstanzlichen Hauptverfahren mit den erwähnten Vorbringen bestritten, die in der Liste act. 212 = act. 217 aufgeführten Patientenkarten zu sich genommen und nicht mehr zurückgegeben zu haben. Bei dieser Behauptungslage bleibt umstritten, ob der Kläger am 17. Oktober 2001 die Patientenkarten gemäss act. 212 = act. 217 zurückgegeben hat oder nicht.
- 39 - 6.4. Die Beklagte hat mit ihrer Beweisantretungsschrift eine Reihe von Patienten genannt, deren Patientenkarten vom Kläger nicht zurückgegeben worden sein sollen (act. 71 S. 3); diese Namen nannte die Beklagte im obergerichtlichen Verfahren erneut (act. 216 S. 24f.). Das ist prozessual unzulässig, weil diese Namen von der Beklagten nicht bereits im Hauptverfahren genannt wurden, wie das nach den massgeblichen Bestimmungen der Prozessordnung erforderlich gewesen wäre (§ 114 ZPO/ZH). Dazu kommt, dass die Beklagte dem Kläger am 7. November 2001 eine ganz andere Liste zustellte, nämlich die Liste gemäss act. 212 = act. 217 (act. 16/13). Das ist die massgebliche Liste. In ihrer allerletzten Rechtsschrift legte die Beklagte denn auch dar, dass sie die Liste gemäss act. 212 = act. 217 am 7. November 2001 erstellt habe, und zwar als "vervollständigte Liste der vom Kläger entwendeten und auch am 17. Oktober 2001 nicht zurückgebrachten Patientenkarten" (act. 379 S. 3). Damit können von vornherein solche Karten keine Rolle mehr spielen, die von der Beklagten in der Liste act. 212 = act. 217 nicht erwähnt wurden. Die Liste act. 212 = act. 217 wurde von den Parteien auf den Beschluss der Kammer vom 13. März 2007 hin (act. 209, Dispositiv-Ziff. 3) als diejenige Liste eingereicht, die von der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 7. November 2001 (act. 16/13) zugestellt worden war. Diese Liste ist im Sinne von § 115 Ziff. 5 ZPO/ZH als massgebliche Liste entgegenzunehmen. Es ist dies im Übrigen diejenige Liste, die später von der Beklagten ausdrücklich als "vervollständigte Liste" bezeichnet wurde (act. 379 S. 3). 6.5. Der Beklagten wurde mit dem Beschluss der Kammer vom 13. März 2007 (act. 209, Dispositiv-Ziff. 2d) aufgegeben, die der Zeugin J._____ am 17. Oktober 2001 übergebene Kontrollliste (vgl. dazu auch unten Erw. 8.3.) einzureichen. Die Beklagte teilte hierauf mit, dass sie dazu nicht in der Lage sei, weil in diesem Zeitpunkt keine vollständige Liste existiert habe. Nach einer "umfassenden Kontrolle" sei dem Kläger dann die Liste gemäss Anhang zum Schreiben vom 7. November 2001 zugestellt worden (act. 216 S. 28), d.h. die bei den Akten liegenden Urkunden act. 212 = act. 217. 6.5.1. Mit der Beweisantretungsschrift vom 20. Januar 2004 (act. 71 S. 3) hatte die Beklagte im Prozess erstmals fehlende Patientenkarten konkret aufgelistet.
- 40 - Die Beweisantretungsschrift kann indessen nicht dazu dienen, fehlende Behauptungen nachzuschieben (§ 114 ZPO/ZH), zumal gemäss der eigenen Darstellung der Beklagten in der Klageantwort (act. 14 S. 10 Rz 31), der Liste gemäss Schreiben vom 7. November 2001 (= act. 212 = act. 217) die entscheidende Bedeutung zukommen sollte, und zwar mit der Massgabe, dass bei Fehlen der dort aufgeführten Karten die dritte Rate des Kaufpreises zurückgehalten würde (act. 71 S. 10). Eine Behauptung muss im erstinstanzlichen Hauptverfahren zumindest der Spur nach aufgestellt sein, damit sie nach dessen Abschluss noch präzisiert werden kann. Dies ist lediglich bezüglich des Schreibens der Beklagten an den Kläger vom 7. November 2001 (act. 16/13) der Fall, mit der auf die nunmehr bekannte Liste gemäss act. 212 = act. 217 verwiesen wurde. Die Beklagte tut nicht dar, weshalb sie befugt gewesen sein soll, entgegen § 114 ZPO/ZH mit der Beweisantretungsschrift eine weitere und andere "nicht abschliessende Liste" nachzuliefern. Mit ihrer allerletzten Rechtsschrift vom 18. November 2011 (act. 379 S. 3) rückt die Beklagte von diesem Standpunkt denn auch ab, indem sie dort darlegt, dass die von ihr am 7. November 2001 erstellte Liste act. 212 = act. 217 die "vervollständigte Liste der vom Kläger entwendeten und auch am 17. Oktober 2001 nicht zurückgebrachten Patientenkarten" darstelle (vgl. auch oben Erw. 6.4.). 6.5.2. Ein Vergleich der Liste gemäss Beweisantretungsschrift mit 36 Namen (act. 71 S. 3 f.) und jener, die dem Brief vom 7. November 2001 angeheftet war mit 28 Namen (act. 212 = act. 217), ergibt Folgendes: 25 Patientennamen finden sich auf beiden Listen. Es sind dies: - Dr. ZH._____, Q._____ [Ort]; - ZM._____, U._____ [Ort]; - ZN._____, U._____ [Ort]; - ZL._____, T._____ [Ort]; - ZAK._____, AI._____ [Ort]; - ZJ._____, S._____ [Ort]; - ZK._____, S._____ [Ort]; - ZAJ._____, AJ._____ [Ort]; - ZI._____, AK._____ [Ort]; - ZAQ._____, AK._____ [Ort]; - ZAL._____, AL._____ [Ort]; - ZAR._____, AM._____ [Ort]; - ZQ._____, F._____ [Ort];
- 41 - - ZG._____, Q._____ [Ort]; - ZP._____, AN._____ [Ort]; - Dr. ZO._____, AN._____ [Ort]; - ZT._____, F._____ [Ort]; - ZAS._____, F._____ (…)[Ort]; - ZAM._____; - ZAN._____; - ZE._____, AO._____ [Ort]; - ZC._____, AO._____ [Ort]; - ZD._____, AO._____ [Ort]; - ZAT._____, AO._____ [Ort]; - ZF._____, AO._____. [Ort] 6.5.3. Lediglich auf der dem Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 7. November 2001 übergebenen Liste (act. 212 = act. 217) figurieren die folgenden Patientennamen: - Hr. AP._____ - Fr. AQ._____ - Hr. AR._____ 6.5.4. Lediglich auf der in der Beweisantretungsschrift enthaltenen Liste (act. 71 S. 3 f. bzw. act. 216 S. 24 f.) figurieren neun Patienten mit dem Familiennamen A._____ (einschliesslich des Klägers selber) sowie die folgenden Patientennamen: - AS._____, AT._____ [Ort]; - ZAH._____, AU._____ [Ort]; In ihrer Beweisantretungsschrift unterlegte die Beklagte die Patienten mit dem Namen A._____ mit grauer Farbe und bemerkte (act. 71 S. 25): "Bei den grau unterlegten Patienten handelt es sich möglicherweise um Familienangehörige des Klägers. Bezüglich dieser Patientenkarten wäre die Beklagte auf Anfrage durchaus bereit gewesen, eine spezielle Regelung zu diskutieren." Diese Auffassung hat die Beklagte indessen seinerzeit bereits mit ihrer Liste act. 212 = act. 217 vorweggenommen, indem sie dort – offensichtlich ganz bewusst – die neun Karten der Familie des Klägers nicht zurückgefordert hat. Wie erwähnt, handelt es sich dabei um die aus Sicht der Beklagten "vervollständigte Liste" (vgl. dazu act. 379 S. 3). Die Karten der Patienten A._____ sind daher ohne Belang.
- 42 - 6.6. In prozessualer Hinsicht ist entscheidend, dass die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren auf ihre Korrespondenz hingewiesen haben. Auf Grund der Ausführungen der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren steht Folgendes fest: - dass die Beklagte dem Kläger mit Brief vom 9. Oktober 2001 Frist bis zum 17. Oktober 2001 ansetzte um "alle Patientenkarten" zurückzubringen (act. 16/8); - dass der Kläger am 17. Oktober 2001 in Gegenwart der Dentalassistentin J._____ Karten zurückbrachte; - dass die Beklagte dem Kläger mit Brief vom 7. November 2001 (act. 16/13) die Liste act. 212 = act. 217 schickte und die dort erwähnten Karten als fehlend monierte; - dass der Kläger mit Brief vom 10. November 2001 (act. 16/15) den Empfang der Liste act. 212 = act. 217 bestätigte, indessen bestritt, die dort erwähnten angeblich Karten "in meinem Besitz" zu haben. 6.7. Die Liste act. 212 = act. 217 der fehlenden Karten hat die Beklagte gemäss eigener Zugabe nach einer "umfassenden Kontrolle der Patientenkarten" erstellt (act. 216 S. 28); in ihrer allerletzten Rechtsschrift bezeichnete sie sie, wie erwähnt, als "vervollständigte Liste" (act. 379 S. 3). Die Liste act. 212 = act. 217 wurde zwar im erstinstanzlichen Verfahren von keiner Partei vorgelegt, aber es wurde über die vorgelegte Korrespondenz auf sie verwiesen; im Berufungsverfahren haben die Parteien in diesem Zusammenhang die exakt übereinstimmende Liste vorgelegt. Es kann damit ohne weiteres ermittelt werden, was die Parteien vor erster Instanz mit Erwähnung dieser Liste gemeint haben. Im erstinstanzlichen Hauptverfahren wurden von der Beklagten keine fehlenden Patientenkarten genannt, die auf der Liste von act. 212 = act. 217 nicht vorhanden gewesen wären. Richtig ist, dass die Parteien mit ihren Beweisantretungsschriften in dieser Hinsicht ergänzende Behauptungen aufgestellt haben (vgl. act. 66 S. 4-13; act. 71 S. 3 f.). Solche Behauptungen nach Abschluss des Hauptverfahrens sind indessen verspätet und damit unzulässig (§ 114 ZPO/ZH). Auch unter materiellrechtli-
- 43 chen Gesichtspunkten sind solche Rügen verspätet, rügt doch die Beklagte eine nicht ordnungsgemässe Abwicklung des Kaufvertrages. Abzustellen ist einzig auf die Patientennamen gemäss der Liste act. 212 = act. 217, soweit sie mit der späteren Liste der Beklagten gemäss Beweisantretungschrift (act. 71 S. 3 f.) nicht wieder relativiert, d.h. dort nicht bestätigt wurden. 7. Die "Entwendung" von Patientenkarten: Stand auf Grund der persönlichen Befragung der Parteien durch das Obergericht 7.1. Gemäss § 149 ZPO/ZH werden die Parteien auf Antrag oder von Amtes wegen persönlich befragt. Es bilden nur solche Aussagen Beweis, mit denen sich die betreffende Partei belastet (§ 149 ZPO/ZH e contrario). Die persönliche Befragung eignet sich zur Vorbereitung und Vereinfachung des Beweisverfahrens und sollte daher diesem vorangehen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur ZPO, N. 1 zu § 149 ZPO/ZH). Aus diesem Grunde ordnete die Kammer mit Beschluss vom 15. Juni 2009 die persönliche Befragung beider Parteien an. In der Folge wurde am 2. September 2009 die persönliche Befragung der Parteien vorgenommen (Prot. III S. 5-30). Entgegen der These der Beklagten (vgl. act. 375 S. 15) stimmt dieses Vorgehen sehr wohl mit zürcherischem Prozessrecht überein. 7.2. Die persönliche Befragung der Parteien hat, ausgehend von der Liste act. 212 = act. 217, immerhin eine gewisse Klärung gebracht. Zusammenfassend ergibt sich, dass die meisten Patienten, die auf der einzig interessierenden Liste figurieren, "Schwarzzahler" sind, deren Patientenkarten der Kläger zu sich genommen und am 17. Oktober 2001 in das Praxisarchiv zurückgebracht haben will. Im Einzelnen ergab die persönliche Befragung der Parteien Folgendes: - Patient AP._____: Der Kläger vermag sich an diesen Namen nicht zu erinnern. Es dürfte sich seines Erachtens um eine "Eintagsfliege" handeln. Solche "Eintagsfliegen" verfügten über keine Patientenkarten, seien aber im Computersystem gespeichert (act. 243 S. 13f.). Die Karte figuriert denn auch nicht auf jener Liste, welche die Beklagte aus ihrer Sicht mit der Beweisantretungsschrift bereinigt hat (act. 71 S. 4). Der Sache ist daher nicht weiter nachzugehen. - Patientin ZAJ._____ (… [Adresse], AJ._____ [Ort]): Auch an diesen Namen vermag sich der Kläger nicht zu erinnern. Er weiss auch nicht, ob bezüglich dieser Patientin eine Karte existierte (act. 243 S. 14; Zeugeneinvernahme Prot. I S. 121). Die Patientin liess sich ein einziges
- 44 - Mal beim Kläger behandeln; später war sie Patientin der Beklagten (Prot. I S. 121). - Die Patienten ZJ._____ und ZK._____ (… [Adresse], S._____ [Ort], … [Land]) waren nach der Angabe des Klägers "Schwarzzahler". Sie hatten gemäss Kläger "sicher" je eine Karte, und diese Patientenkarten will der Kläger am 17. Oktober 2001 zurückgebracht haben (act. 243 S. 14). - Patientin ZAL._____ (… [Adresse], AL._____ [Ort]). Diese Patientin dürfte nach Angabe des Klägers "wahrscheinlich" mit Schwarzgeld bezahlt haben (Act. 243 S.15; Zeugeneinvernahme Prot. I S. 124). - Patient ZAM._____ (… [Adresse], F._____ [Ort]) ist ein Zahnarztkollege des Klägers, der sich bei ihm behandeln liess. Dessen Karte nahm der Kläger von der Praxis zu sich nach Hause und er will sie am 17. Oktober 2001 "ausgeliefert" haben (act. 243 S. 16 f.; Zeugeneinvernahme Prot. I S. 130). - Patient ZAR._____ (… [Adresse], AM._____ [Ort], … [Land]) soll nach der Beklagten später nach AV._____ umgezogen sein. Gemäss Kläger soll es sich bei ihm um einen "Hotelpatienten" gehandelt haben, der mit Bargeld bezahlt habe (Prot. S. 16 f.). Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei ZAR._____ ebenfalls um einen Schwarzzahler handelte, dessen Karte vom Kläger am 17. Oktober 2001 "ausgeliefert" worden sein will. Dass eine Karte vorhanden war, steht auf Grund der Angaben der Parteien fest. - Patientin ZAS._____ (Hotel …, F._____ [Ort]). Der Kläger kann sich an diese Person als Patientin nicht erinnern (act. 243 S. 18). Die Beklagte anerkennt, dass solche Patienten aus dem Hotel … unter Umständen keine Karten haben (act. 243 S. 19). - Patientin ZAK._____ (… [Adresse], AI._____ [Ort]; Zeugenbefragung Prot. I S. 114). Gemäss Kläger hat diese Patientin "gelegentlich" mit Schwarzgeld bezahlt. Aus diesen Grund ist davon auszugehen, dass der Kläger die Karte dieser Patientin bei sich zu Hause aufbewahrte bis er sie am 17. Oktober 2001 ausgeliefert haben will. - Die Patientin ZL._____ (… [Adresse], T._____ [Ort]) hat gemäss Kläger immer mit Schwarzgeld bezahlt und habe "nur" Tausendernoten bei sich gehabt, weshalb es schwierig mit dem Wechselgeld gewesen sei. Sie sei jeweils aus AW._____ gekommen. Unter diesen Umständen ist auch hier davon auszugehen, dass der Kläger die Karte dieser Patientin bei sich zu Hause aufbewahrt und erst am 17. Oktober 2001 ausgeliefert haben will. - Die Patientin ZG._____ (… [Adresse], Q._____ [Ort]) habe ebenfalls stets mit Schwarzgeld bezahlt. Sie habe sicher eine Karte gehabt. Ihre Karte will der Kläger am 17. Oktober 2001 "ausgeliefert" haben. - Die Patienten ZM._____ und ZN._____ (… [Adresse], U._____ [Ort]). Gemäss Kläger seien auch sie Schwarzzahler gewesen; sie hätten "zu
- 45 viel" Geld besessen (act. 243 S. 21). Unter diesen Umständen ist auch hier davon auszugehen, dass der Kläger die Karte dieser Patienten bei sich zu Hause aufbewahrt und erst am 17. Oktober 2001 ausgeliefert haben will. - Die Patienten … (ZC._____, ZD._____, ZE._____, ZF._____, wohnhaft Haus …, AO._____ [Ort], bzw. in P._____ [Ort]) sind gemäss dem Kläger eine "Dynastie". Die … haben stets mit Schwarzgeld bezahlt. Ihre Karten will der Kläger am 17. Oktober 2001 "ausgeliefert" haben (act. 243 S. 22 oben). - Patientin ZT._____ (… [Adresse], F._____ [Ort]; Zeugenbefragung Prot. I S. 85-88). Die Patientin hat nach Angaben des Klägers nicht mit Schwarzgeld bezahlt. Ihre Karte habe nicht zu jener Kategorie gehört, die am 17. Oktober 2001 "ausgeliefert" worden sei (act. 243 S. 22). - Die Patienten ZI._____ und ZAQ._____ (… [Adresse], AK._____ [Ort]) hätten "sicher" mit Schwarzgeld bezahlt (act. 243 S. 22). Unter diesen Umständen ist auch hier davon auszugehen, dass der Kläger die Karte dieser Patienten bei sich zu Hause aufbewahrt und erst am 17. Oktober 2001 ausgeliefert haben will. - An die Patientin AQ._____ kann sich der Kläger nicht erinnern (act. 243 S. 22 f.). Sie figuriert auch nicht auf jener Liste, welche die Beklagte aus ihrer Sicht mit der Beweisantretungsschrift bereinigt hat (act. 71 S. 4). Der Sache ist daher nicht weiter nachzugehen. - Patientin Dr. ZH._____ (… [Adresse], Q._____ [Ort]) war nach dem Kläger auch eine Patientin, die "jeweils gleich bezahlt" habe. Ihre Karte habe sicher zu jenen gehört, die gesondert abgelegt worden seien (act. 243 S. 23). - Die Patienten Dr. ZO._____ und ZP._____ (… [Adresse] AN._____ [Ort]). Dr. ZO._____ war ein Zahnarztkollege des Klägers. Beide Patienten haben gemäss der Aussage des Klägers stets schwarz bezahlt. Unter Zahnärzten sei dies üblich. Der Kläger selber mache das mit seinem Zahnarzt auch so (act. 243 S. 23). - An die Patientin ZQ._____ (… [Adresse], F._____ [Ort]) kann sich der Kläger heute nicht mehr erinnern (act. 243 S. 24). - Der Patient AR._____ hat nach der Angabe des Klägers eine ganz normale Karte gehabt; man müsste sie "suchen gehen" (act. 243 S. 24). Die Karte figuriert denn auch nicht auf jener Liste, welche die Beklagte aus ihrer Sicht mit der Beweisantretungsschrift bereinigt hat (act. 71 S. 4). Der Sache ist daher nicht weiter nachzugehen. - Die Patientin ZAN._____ war nach der Angabe des Klägers eine "normale" Patientin, die nicht mit Schwarzgeld bezahlt habe (act. 243 S. 24). Die Karte figuriert denn auch nicht auf jener Liste, welche die Beklagte aus ihrer Sicht mit der Beweisantretungsschrift bereinigt hat (act. 71 S. 4). Der Sache ist daher nicht weiter nachzugehen.
- 46 - 7.3. Auf den entscheidenden Listen act. 212 = act. 217 fehlen namentlich die Namen von Familienmitgliedern des Klägers (vgl. dazu oben Erw. 6.5.4.). 8. Die "Entwendung" von Patientenkarten: Das ergänzende Beweisverfahren vor Obergericht und Beweiswürdigung 8.1. Erinnert sei an dieser Stelle nochmals daran, dass die Parteien gemäss ihren erstinstanzlichen Sachdarstellungen im November 2001 kontrovers über eine "Liste der noch fehlenden Karten" diskutierten (vgl. oben Erw. 1.10.). Beide Parteien legten diese Liste im Prozess vor, allerdings erst im Berufungsverfahren: act. 212 = act. 217 (vgl. dazu oben Erw. 6.5.4.). Anhand dieser Liste sind daher die fehlenden Karten zu ermitteln, soweit die persönliche Befragung der Parteien noch keine Klärung gebracht hat. 8.2. Umstritten bleibt, ob der Kläger im Oktober 2001 alle Patientenkarten gemäss act. 212 = act. 217 zurückgegeben hat oder nicht. Während die Umstände, die zu einer Reduktion der Konventionalstrafe führen, vom Schuldner zu behaupten und zu beweisen sind (Bundesgericht, act. 245 S. 13, E. 7.1), verhält es sich mit den Vertragsverletzungen, welche die Konventionalstrafe auslösen, anders: Es sind dies Umstände, aus denen die Beklagte Rechte ableitet. Gemäss Art. 8 ZGB obliegt ihr daher die Beweislast. Die von der Vorinstanz mit den Beweissätzen I/1 und I/2 ihres Beweisauflagebeschlusses vom 27. Oktober 2003 (act. 55) vorgenommene gegenteilige Beweislastverteilung ist daher unter diesem Gesichtspunkt unrichtig. Die Beklagte hält die vorinstanzliche Beweislastverteilung allerdings nach wie vor für richtig, weil feststehe, dass der Kläger zuvor eine grosse Zahl von Karten "entwendet" habe (act. 186 S. 6). In diesem Zusammenhang verweist sie auf die Zeugenaussagen der Dentalassistentin J._____, welche am 17. Oktober 2001 die vom Kläger zurückgebrachten Karten entgegennahm (act. 186 S. 6-8). Nach der Rückgabe der Karten erhielt J._____ von der Beklagten den Auftrag, gestützt auf eine Liste Patientenkarten im Archiv zu suchen und ihr zu überbringen. Als Zeugin sagte J._____ aus, dass sie zwei oder drei dieser Karten nicht gefunden habe, ganz sicher über die Zahl sei sie sich aber nicht. Und auf die Nachfrage, ob sie denn nicht mehr wisse, wie viele Namen sie nicht gefunden habe, antwortete sie: Sicher wisse sie es nicht, "aber ich denke, zwei oder
- 47 drei waren es", in dieser Grössenordnung. Genau wisse sie es nicht mehr. Aber einige hätten gefehlt (Prot. I S. 58 f.). Die Zeugin J._____ lässt allerdings offen, ob nach der Rückgabe der Karten, diese Karten falsch abgelegt worden seien. Aus den Aussagen der Zeugin J._____ ergibt sich immerhin, dass die Beklagte durchaus eine Kontrolle über die fehlenden Karten führte, erhielt die Zeugin doch von der Beklagten eine entsprechende Liste (Prot. I S. 58). Diese von der Beklagten mit der Berufungsantwort erwähnte Zeugenaussage kann indessen nicht zu einer Verteilung der Beweislast in dem von ihr verlangten Sinne führen, im Gegenteil: Immerhin hat eine Hilfsperson der Beklagten die Karten im Praxisarchiv entgegengenommen und versorgt. Trotzdem rechtfertigt es sich, bezüglich jener Patientenkarten, von denen feststeht, dass sie vom Kläger zu sich nach Hause genommen wurden, dem Kläger die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass er sie der Beklagten am 17. Oktober 2001 wieder zurückgebracht hat, denn die Mitnahme nach Hause war irregulär: Wenn der Kläger darauf hinweist, dass die kurze "Expatriierung" der Karten von acht Tagen die Beweislast nicht zu beeinflussen vermöge (act. 374 S. 3 f.), dann übergeht er eben den wesentlichen Punkt, nämlich denjenigen, dass er es war, der die Karten unbefugt aus der Praxis weggenommen hat. Auf die Zeitdauer der "Expatriierung" kann es nicht ankommen. Durch seine Handlungen hat der Kläger in den von den Parteien vorgesehenen Ablauf eingegriffen. Steht aber fest, dass er bestimmte Patientenkarten aus der Praxis weggenommen hat, hat er mithin zu beweisen, dass er sie wieder zurückgebracht hat. Seine gegenteilige These (vgl. act. 374 S. 3 f.) hilft ihm nichts. Es wäre für den Kläger nämlich ein Leichtes gewesen, sich die Rückgabe der Patientenkarten von J._____ bzw. von der Beklagten bestätigen zu lassen; die von ihm vorbereitete "Bestätigung" hat er von der Beklagten jedenfalls nicht unterzeichnen lassen (vgl. act. 16/10). Bezüglich der übrigen fehlenden Karten ist