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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.07.2025 LA240028

14 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·965 mots·~5 min·3

Résumé

Arbeitsrechtliche Forderung (Fristwiederherstellung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA240028-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 14. Juli 2025 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Gesuchstellerin gegen B._____, Klägerin und Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Fristwiederherstellung) Fristwiederherstellungsgesuch für eine Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 27. Juni 2024 (AH220109-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Im seit dem 14. Oktober 2022 hängigen arbeitsrechtlichen Verfahren erliess die Vorinstanz am 27. Juni 2024 das Urteil (Urk. 113). Da dieses der Gesuchstellerin am 1. Juli 2024 nicht zugestellt werden konnte und sie es innert der siebentägigen Frist auch nicht abholte, wurde es der Vorinstanz mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (Urk. 117). Nach Rechtskraft sandte die Vorinstanz der Gesuchstellerin ihre Akten zurück, welche die Gesuchstellerin am 30. Oktober 2024 entgegen nahm (Urk. 120). Mit Eingabe vom 1. November 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist (Urk. 122 S. 2 = Urk. 127 S. 2). Die Vorinstanz leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 130). 1.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-126). 2. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie am Versäumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Für das fehlende oder bloss leichte Verschulden an der Säumnis trifft den Gesuchsteller die Beweislast, wobei aber Glaubhaftmachung genügt. Zu diesem Zweck muss der Inhalt des Gesuchs eine Begründung und die Beilage allfälliger Beweismittel umfassen (KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny/Brunner, Art. 148 N 9). Art. 148 ZPO bezieht sich auch auf Rechtsmittelfristen (BGer 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3). Die Wiederherstellung obliegt bei devolutiven Rechtsmitteln der oberen Instanz (KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny/Brunner, Art. 149 N 3 m.w.H.). 3. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Post die Aktenrücksendung in ein falsches Postfach eingeworfen habe, was der Sendungsverfolgung entnommen werden könne. Möglicherweise sei dies nicht die einzige Unregelmässigkeit der Post in dieser Angelegenheit gewesen. Erst aus der Aktenrücksendung habe sie schliessen müssen, dass im Verfahren zwischenzeitlich ein Urteil ergangen sei. Dieses habe sie aber nicht erhalten. Ihr sei auch kein Abholschein bekannt, welchen sie nicht abgeholt hätte. Selbst wenn aber ein vermeintlich nicht abgeholtes

- 3 - Einschreiben ohne ihre Kenntnis an die Vorinstanz retourniert worden wäre, hätte die Vorinstanz einen zweiten Zustellversuch ohne Einschreiben unternehmen müssen, sodass es ihr möglich gewesen wäre, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Dies sei aber nicht erfolgt. Da die Rechtmittelfrist vermutlich abgelaufen sei, ersuche sie, diese wiederherzustellen (Urk. 127 S. 1 und 2). 4. Der Gesuchstellerin gelingt es nicht, glaubhaft zu machen, dass sie kein bzw. nur ein leichtes Verschulden am Versäumnis der Rechtsmittelfrist trifft. Ferner liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Gesuchstellerin die Abholeinladung nicht erhalten hätte (vgl. Urk. 117). Die Gesuchstellerin behauptet auch nicht, die Abholeinladung nicht erhalten zu haben, sondern führt lediglich aus, "ihr sei kein Abholschein bekannt". Zudem zieht sie die mangelhafte bzw. die ihrer Meinung nach nicht erfolgte Zustellung einzig in Betracht, weil die Aktenrücksendung (angeblich) in ein falsches Postfach eingeworfen wurde. Auch diese Behauptung wird jedoch nicht durch Belege untermauert. Der Sendungsverfolgung kann gerade nicht entnommen werden, in welches Postfach die Aktenrücksendung erfolgte. Sodann schreibt die Gesuchstellerin selbst "möglicherweise" sei es zu weiteren Unregelmässigkeiten der Post gekommen. Dies deutet darauf hin, dass sich die Gesuchstellerin selbst auch nicht sicher zu sein scheint, ob sie kein Verschulden trifft und ob der Zustellversuch tatsächlich mangelhaft bzw. nicht erfolgt ist. Insgesamt genügt die Begründung der Gesuchstellerin nicht, um kein bzw. ein höchstens leichtes Verschulden am Fristversäumnis glaubhaft zu machen. Abschliessend ist anzumerken, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, das Urteil ein zweites Mal, uneingeschrieben, zuzustellen (vgl. Art. 138 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a ZPO). Die Zustellung der eingeschriebenen Postsendung galt nach Art. 138 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a ZPO am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, weil die Gesuchstellerin (als Partei des Verfahrens, in dem sie fünf Monate zuvor an einer Verhandlung teilgenommen hatte, vgl. Prot. I. S. 13 ff.) mit einer Zustellung rechnen musste. Nach dem Gesagten ist das Gesuch der Gesuchstellerin um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist abzuweisen.

- 4 - 5.1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt – von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Es sind entsprechend keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5). Es sind jedoch auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens und der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 127-128, Urk. 130-131/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'219.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm

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