Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA240013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 1. Juli 2024 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Pfäffikon vom 23. Mai 2024 (AH240003-H)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 15. April 2024 reichte der Kläger vor Vorinstanz unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Stadt C._____ eine unbegründete arbeitsrechtliche Klage mit einem Streitwert von Fr. 18'113.40 ein (Urk. 1, 3 und 4/1- 5). Mit Verfügung vom 19. April 2024 wurde einstweilen (unter Vorbehalt der Einrede fehlender Zuständigkeit seitens der Beklagten) auf die Klage eingetreten (Urk. 5). Am 23. Mai 2024 fand nach entsprechender Vorladung die Hauptverhandlung statt (Urk. 6; Prot. I S. 4 f.), woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom gleichen Tag das Folgende entschied (Urk. 9 = Urk. 13): 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Rechtsmittelbelehrung] 1.2. Der Kläger ergriff gegen die vorinstanzliche Verfügung fristgerecht (Urk. 10) ein als Klage bezeichnetes Rechtsmittel (Urk. 12). Zulässiges Rechtsmittel gegen den Entscheid der Vorinstanz ist – wie von dieser richtig belehrt wurde (Urk. 13 S. 4) – die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmitteleingabe des nicht anwaltlich vertretenen Klägers wurde deshalb als Berufung entgegengenommen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 11). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 12). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht
- 3 entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Berufungsklägers unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. 4.1. Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein. Sie begründete ihren Entscheid zusammenfassend damit, dass sie örtlich nicht zuständig sei. Die Klagebewilligung richte sich an das Bezirksgericht Uster und der Sitz der Beklagten sei in C._____, womit die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Uster gegeben wäre. Auch der gewöhnliche Arbeitsort sei gemäss Befragung anlässlich der Hauptverhandlung nicht im Gerichtskreis der Vorinstanz. Zudem habe sich die Beklagte nicht auf das Verfahren vor Vorinstanz eingelassen (Urk. 13 S. 3 f.). 4.2. Die Berufung des Klägers ist – abgesehen von Adresskopf und Datum – identisch mit der Klage an die Vorinstanz (Urk. 11 und 12). Eine Begründung enthält sie nicht. Der Kläger setzt sich somit in seiner Berufung nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und zeigt nicht ansatzweise auf, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Dies genügt auch den für juristische Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht. Damit kommt der Kläger seiner Begründungsobliegenheit nicht nach. Auf die Berufung ist entsprechend nicht einzutreten. Ergänzend ist der Kläger für den Fall, dass er kein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ergreifen, sondern eine eigene Klage einreichen wollte, auf Folgendes hinzuweisen: Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz und behandelt (mit wenigen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen) keine erstinstanzlichen Klagen. Die Klage wäre an ein erstinstanzliches – örtlich zuständiges – Gericht zu richten (vgl. dazu die Erwägungen 2. und 3. des vorinstanzlichen Entscheids, Urk. 13). Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wäre dies das erstinstanzliche Gericht am Sitz der Beklagten oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet (Art. 34 Abs. 1 ZPO). Auf die Eingabe des Klägers wäre nach dem Gesagten auch aus diesem Grund nicht einzutreten.
- 4 - 5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 und Kopien von Urk. 14/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'113.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 1. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm