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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.06.2024 LA240012

12 juin 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·628 mots·~3 min·1

Résumé

Arbeitsrechtliche Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA240012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 12. Juni 2024 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 3. Mai 2024 (AH220046-L)

- 2 - Nach Einsicht in die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich (Vorinstanz) vom 3. Mai 2024, mit welcher (zufolge Nichtleistung der Sicherheit für die Parteientschädigung) auf die Klage nicht eingetreten wurde (Urk. 87), nach Einsicht in die dagegen fristgerecht erhobene Berufung des Klägers vom 1. Juni 2024 (Urk. 84) und die gleichzeitigen Gesuche um Auswechslung der notwendigen Vertretung (Urk. 85) und um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 86), da das Berufungsverfahren nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens ist, sondern der Überprüfung des angefochtenen Entscheids aufgrund von konkret dagegen geltend gemachten Beanstandungen dient (vgl. Art. 310 und Art. 311 Abs. 1 ZPO), weshalb sich die Berufung mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen muss, ansonsten nicht auf sie eingetreten werden kann, da die Berufungsschrift des Klägers keinerlei Beanstandungen gegen die Erwägungen der angefochtenen Verfügung enthält, womit sie den vorgenannten Begründungsanforderungen nicht genügt, da zwar der Kläger im Sinne von Art. 69 ZPO notwendig vertreten ist (Urk. 44, Urk. 48) und damit nicht selber prozessual handeln kann, sondern zur gültigen Erhebung einer Berufung der notwendige Vertreter handeln bzw. die Prozesshandlungen des Klägers genehmigen muss, da jedoch auf eine Fristansetzung an den notwendigen Vertreter für eine Genehmigung der Berufung verzichtet werden kann, weil auch eine allfällige Genehmigung nichts daran ändern würde, dass die Berufung des Klägers mangels jedwelcher Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, da dies auch für einen anderen notwendigen Vertreter gelten würde, weshalb auf das Gesuch des Klägers um Auswechslung des notwendigen Vertreters mangels schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), weshalb so oder so auf die Berufung nicht einzutreten ist,

- 3 da das vorliegende Berufungsverfahren eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 26'290.-- beschlägt (Urk. 87 S. 4), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 114 lit. c ZPO), da der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) gestellt hat (Urk. 86), jedoch zufolge gänzlich fehlender Begründung die Voraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit (vgl. Art. 117 lit. b ZPO) nicht erfüllt ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung) ist, soweit es nicht mangels Kostenerhebung und -auflage gegenstandslos ist, da für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Auf das Gesuch des Klägers um Austausch der notwendigen Rechtsvertretung wird nicht eingetreten. 3. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 4. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den notwendigen Rechtsvertreter des Klägers und an den Beklagten je unter Beilage von Doppeln der Urk. 84, 85 und 86, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 4 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'290.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm

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