Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA210014-O/U02
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 4. Oktober 2022 in Sachen
A._____, Dr. ing., Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____,
gegen
B._____ (B'._____), Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 10. März 2021 (AN160059-L)
- 2 - Geändertes Rechtsbegehren gemäss Eingaben vom 11. Dezember 2020 und 12. Januar 2021: (Urk. 156 S. 2 und Urk. 169 i.V.m. Urk. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 9'961'703.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23. Juni 2016 zu bezahlen. 2 a. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 608'482.70 nebst Zins zu 5% auf CHF 92'048 seit dem 14. September 2016, auf CHF 185'382.95 seit 28. Februar 2019, auf CHF 173'869.85 seit dem 29. April 2020 sowie auf CHF 157'181.90 seit dem 12. Januar 2021 (Mehrforderung vorbehalten) zu bezahlen. 2 b. Es sei festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger auch künftig sämtliche Kosten, insbesondere Anwaltskosten, welche dem Kläger durch interne, externe, private und hoheitliche Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beklagten und/oder mit der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte anfallen, innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen hat. 3 a. Es sei festzustellen, dass die Beklagte mit Veröffentlichung der Medienmitteilungen 'Attorneys for B'._____ provide update on … [Medienmitteilung]' vom 3. Juni 2016 und 'B._____s Deputy Secretary General A._____ … [Medienmitteilung]' vom 23. Mai 2016 die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt hat. 3 b. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, innert 7 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf der Einstiegsseite und während mindestens sechs Monaten abrufbar auf der Newsseite ihres Internetauftritts (www.B'._____.com), unter der Überschrift 'Keine Verletzung seiner […] durch A._____' auf eigene Kosten und in der gleichen Schriftart und Schriftgrösse und in allen Sprachen des B'._____-Internetauftritts wie derjenigen der persönlichkeitsverletzenden Medienmitteilungen, folgende Berichtigung zu publizieren: 'Entgegen früheren Verlautbarungen der B'._____ hat A._____ seine […] gegenüber der B'._____ nicht verletzt. Ein Gerichtsverfahren hat zudem bestätigt, dass seine fristlose Entlassung nicht gerechtfertigt war. Die B'._____ wurde deshalb auch zur Bezahlung einer Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung verurteilt.' 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten."
- 3 - Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. März 2021: (Urk. 180 S. 120 f.) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 608'482.70 nebst Zins zu 5% auf Fr. 58'709.70 seit dem 14. September 2016, auf Fr. 33'338.30 seit 30. November 2016, auf Fr. 185'382.95 seit 28. Februar 2019, auf Fr. 173'869.85 seit dem 29. April 2020 sowie auf Fr. 157'181.90 seit dem 12. Januar 2020 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger auch künftig sämtliche Kosten, insbesondere Anwaltskosten, welche dem Kläger durch interne, externe, private und hoheitliche Untersuchungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte anfallen, innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen hat. Anwaltskosten für das vorliegende arbeitsrechtliche Verfahren fallen nicht darunter. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 127'750.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 93,25% (Fr. 119'127.–) und der Beklagten zu 6,75% (Fr. 8'623.–) auferlegt. Die Kosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 125'000.– bezogen. Von der Beklagten werden Fr. 2'750.– eingefordert. Die Beklagte wird sodann verpflichtet, dem Kläger den Prozesskostenvorschuss im Umfang von Fr. 5'873.– zu ersetzen. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten für das Schlichtungsverfahren im Betrag von Fr. 70.90 zu ersetzen. 7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 137'327.– zu bezahlen. 8. … [Schriftliche Mitteilung] 9. … [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]
- 4 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 179 S. 2): "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 und 7 des Urteils vom 10. März 2021 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren AN160059-L aufzuheben und die vor der Vorinstanz gestellten Klagebegehren 1, 3a und 3b vollumfänglich gutzuheissen, welche lauten: - Klagebegehren 1: Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 9'961'703.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23. Juni 2016 zu bezahlen. - Klagebegehren 3a: Es sei festzustellen, dass die Beklagte mit Veröffentlichung der Medienmitteilungen 'Attorneys for B'._____ provide update on ... [Medienmitteilung]' vom 3. Juni 2016 und 'B._____s Deputy Secretary General A._____ … [Medienmitteilung]' vom 23. Mai 2016 die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt hat. - Klagebegehren 3b: Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, innert 7 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf der Einstiegsseite und während mindestens sechs Monaten abrufbar auf der Newsseite ihres Internetauftritts (www.B'._____.com), unter der Überschrift 'Keine Verletzung seiner […] durch A._____' auf eigene Kosten und in der gleichen Schriftart und Schriftgrösse und in allen Sprachen des B'._____-Internetauftritts wie derjenigen der persönlichkeitsverletzenden Medienmitteilungen, folgende Berichtigung zu publizieren: 'Entgegen früheren Verlautbarungen der B'._____ hat A._____ seine […] gegenüber der B'._____ nicht verletzt. Ein Gerichtsverfahren hat zudem bestätigt, dass seine fristlose Entlassung nicht gerechtfertigt war. Die B'._____ wurde deshalb auch zur Bezahlung einer Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung verurteilt.' 2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 und 7 des Urteils vom 10. März 2021 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren AN160059-L aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten."
- 5 der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 188 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Klägers und Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen und es seien Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 und 7 des Urteils vom 10. März 2021 des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, im Verfahren AN160059-L/U zu bestätigen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers."
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Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf 1. Bei der Beklagten (Berufungsbeklagte) handelt es sich um einen Verein mit Sitz in Zürich, welcher gemäss Handelsregistereintrag verschiedene im Zusammenhang mit … stehende Zwecke verfolgt. Am 26. Februar 2016 wurde C._____ als Nachfolger von D._____ zum Präsidenten der Beklagten gewählt. Der Kläger (Berufungskläger) hatte per 3. Februar 2003 seine Tätigkeit als Arbeitnehmer der Beklagten aufgenommen, zunächst als stellvertretender Finanzdirektor und Mitglied der Geschäftsleitung. Per 1. Januar 2004 wurde er zum Direktor Finanzen & Controlling ernannt (Urk. 1 Rz 15). Nach dem Weggang des Generalsekretärs E._____ am 17. September 2015 übernahm der Kläger dessen Amt ad interim. Fortan war er als Finanzchef (Director Finance & Administration) und geschäftsführender Generalsekretär (Acting Secretary General) bei der Beklagten tätig. Am 23. Mai 2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos (Urk. 1 Rz 9; Urk. 67 Rz 19; Urk. 5/40). Der Kläger hält die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt und missbräuchlich. Bis zum Zeitpunkt der Kündigung existierten mit Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Klägers folgende Arbeitsverträge und Zusatzvereinbarungen:
- 6 - - Arbeitsvertrag vom 16. Januar 2003 (Urk. 5/4) Darin war ein monatlicher Bruttolohn von Fr. ... (plus 13. Monatsgehalt) sowie ein garantierter Bruttojahresbonus von Fr. ... vereinbart, welcher je nach Qualifikation mit dem Faktor 1-4 multipliziert werden konnte. Die Kündigungsfrist betrug für beide Parteien drei Monate. Der Vertrag wurde auf Seiten der Beklagten von F._____ (damaliger Generalsekretär) und G._____ (damaliger Direktor HR & Services) unterzeichnet. - Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2007 (Urk. 5/5) Per 1. Juli 2007 wurde der ursprüngliche Vertrag (Urk. 5/4) ersetzt und der Kläger zum Executive Director und zum Stellvertretenden Generalsekretär befördert. Der neue Arbeitsvertrag war bis zum 31. Dezember 2011 befristet und sah im Wesentlichen einen monatlichen Bruttolohn von Fr. ... (plus 13. Monatsgehalt), monatliche Repräsentationsspesen von Fr. ... sowie einen garantierten Bruttojahresbonus von Fr. ... vor, welcher je nach Qualifikation mit dem Faktor 1-4 multipliziert werden konnte. Unterschrieben wurde der Vertrag für die Beklagte vom damaligen Präsidenten D._____ und vom damaligen Generalsekretär E._____. - Zusatzvereinbarung vom 12. November 2008 (Urk. 5/6) Mit dieser "Zusatzvereinbarung I" wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2015 verlängert, das Bruttomonatsgehalt des Klägers ab dem 1. Januar 2012 auf Fr. ... (plus 13. Monatsgehalt) erhöht und der garantierte Bruttojahresbonus auf Fr. ... festgesetzt, wobei dieser je nach Qualifikation mit dem Faktor 1-4 multipliziert werden konnte. Die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung erfolgte seitens der Beklagten durch den damaligen Präsidenten D._____ und den damaligen Generalsekretär E._____. - Zusatzvereinbarung vom 1. Dezember 2010 (Urk. 5/7) In der "Zusatzvereinbarung II" wurde dem Kläger "[a]ufgrund des herausragenden organisatorischen und finanziellen Erfolgs" der H._____ (H'._____) 2010 in I._____ und des "besonderen Beitrags" des Klägers zu diesem Erfolg ein H._____-bonus von Fr. ... (Bruttobonus) zugesprochen, auszahlbar in jährlichen Raten von Fr. ... während vier Jahren (2010-2013). Unterzeichnet wurde die Vereinbarung beklagtischerseits vom damaligen Präsidenten D._____ und vom damaligen Generalsekretär E._____. Diese Vereinbarung existiert in einer zweiten (undatierten) Version, die keinen Bezug auf die H'._____ 2010 in I._____ nimmt (Urk. 85/123 ["Aufgrund der herausragenden Leistungen erhält der Mitarbeiter…"]).
- 7 - - Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 (Urk. 5/8) Mit der "Zusatzvereinbarung III" wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum 31. Dezember 2019 verlängert (Ziff. 1), dessen Bruttomonatsgehalt ab dem 1. Januar 2016 auf Fr. ... (plus 13. Monatsgehalt) erhöht und der garantierte Bruttojahresbonus auf Fr. ... festgesetzt, wobei dieser je nach Qualifikation mit dem Faktor 1-4 multipliziert werden konnte (Ziff. 2). Zudem sah die Vereinbarung Bestimmungen zur Bemessung der Abgangsentschädigung des Klägers im Fall einer gerechtfertigten vorzeitigen Kündigung und im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen vor (Ziff. 3-5). Vereinbart wurde die Bezahlung aller Löhne bis Ende 2019. Weiter enthielt die Vereinbarung eine Schadloserklärung zugunsten des Klägers für Kosten, die diesem durch einen allfälligen Einbezug in zivilrechtliche oder strafrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Beklagten entstehen und für die im Rahmen der anwendbaren Versicherungen keine Versicherungsdeckung besteht (Ziff. 6). Unterzeichnet wurde die Zusatzvereinbarung auf Seiten der Beklagten vom damaligen Präsidenten D._____, von J._____ als damaligem Vorsitzenden der Finanzkommission sowie vom damaligen Generalsekretär E._____. Zu dieser Vereinbarung existiert eine zweite, undatierte Version ("Version Simple"; Urk. 69/29), die namens der Beklagten von D._____ und E._____ unterzeichnet wurde. Diese Version enthält weder Bestimmungen betreffend an den Kläger zu leistende Abgangsentschädigungen im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung noch eine Schadloserklärung. - Zusatzvereinbarung vom 19. Oktober 2011 (Urk. 5/9) In dieser "Zusatzvereinbarung IV" wurde dem Kläger für den Fall einer erfolgreichen Durchführung der H'._____ 2014 in K._____ (einschliesslich …-Pokal 2013) ein zusätzlicher (Brutto-)Bonus von insgesamt Fr. ... (35% davon auf den …-Pokal und 65% auf die H'._____ entfallend) zugesichert. Höhe und Auszahlung des Bonus waren an das Erreichen verschiedener Kriterien (Durchführung der Turniere, Erfüllung der Pflichten gegenüber TV-Partnern und Sponsoren, Einhaltung des Budgets etc.) geknüpft. Unterzeichnet wurde diese Zusatzvereinbarung auf Seiten der Beklagten vom damaligen Präsidenten D._____, von J._____ als damaligem Vorsitzenden der Finanzkommission sowie vom damaligen Generalsekretär E._____. - Zusatzvereinbarung vom 10. Juni 2014 (Urk. 5/10) Mit der "Zusatzvereinbarung V" wurde dem Kläger für den Fall einer erfolgreichen Durchführung der H'._____ 2018 in L._____ (einschliesslich …-Pokal 2017) ein zusätzlicher Bonus von Fr. ... (35% davon auf den
- 8 - …-Pokal und 65% auf die H'._____ entfallend) versprochen. Der Wortlaut der Zusatzvereinbarung und die Kriterien für die Erlangung dieses Bonus decken sich mit der Zusatzvereinbarung IV. Für die Beklagte wurde die Vereinbarung vom damaligen Präsidenten D._____, von J._____ als damaligem Vorsitzenden der Finanzkommission sowie vom damaligen Generalsekretär E._____ unterzeichnet und vom inzwischen geschaffenen B'._____ Compensation Sub-Committee, dem Vergütungsausschuss, an dessen Sitzung vom 8. Juni 2014 genehmigt (Urk. 5/11 Ziff. 4). - Zusatzvereinbarung vom 31. Mai 2015 (Urk. 5/12) Mit der "Zusatzvereinbarung VI" wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum 31. Dezember 2023 verlängert, unter unveränderter Weitergeltung der übrigen Vertragsbestimmungen. Diese Zusatzvereinbarung wurde, nachdem sie vom Vergütungsausschuss in der Sitzung vom 30. Mai 2015 genehmigt worden war (Urk. 5/13 Ziff. 4), auf Seiten der Beklagten vom damaligen Präsidenten D._____ und vom damaligen Generalsekretär E._____ unterzeichnet und von M._____, dem Vorsitzenden der Vergütungskommission, visiert. 2. Mit Eingabe vom 30. November 2016 und unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise … und …, vom 7. November 2016 (Urk. 3) erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) Klage (Urk. 1). Damit macht er gegen die Beklagte Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung gemäss Art. 337c Abs. 1 und 3 OR (Rechtsbegehren 1) geltend. Gestützt auf die in der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 enthaltene Schadloserklärung (Urk. 5/8 Ziff. 6) verlangt er überdies die Erstattung von bei ihm angefallenen Anwaltskosten und die Feststellung, dass die Beklagte ihm auch künftig entstehende (insbesondere Anwalts-)Kosten zu bezahlen habe (Rechtsbegehren 2a und 2b). Schliesslich beantragt er die Feststellung und Beseitigung einer behaupteten widerrechtlichen Verletzung seiner Persönlichkeit (Rechtsbegehren 3a und 3b). Nachdem der Kläger den ihm auferlegten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hatte (Urk. 6, Urk. 7/1 und Urk. 8), das Verfahren zwischenzeitlich sistiert worden war (vgl. Urk. 21; Urk. 29; Urk. 36; Urk. 50; Urk. 58; Urk. 65), der Schriftenwechsel (Urk. 67 [Klageantwort]; Urk. 83 [Replik]; Urk. 106 [Duplik]; Urk. 136
- 9 - [Triplik]; Urk. 151 [Quadruplik]; Urk. 156 [Quintuplik]) einschliesslich verschiedener Noveneingaben (Urk. 91; Urk. 96; Urk. 101; Urk. 110; Urk. 123; Urk. 129; Urk. 143; Urk. 169) durchgeführt worden war und am 13. Januar 2021 eine Hauptverhandlung stattgefunden hatte (Prot. I S. 35 ff.; Urk. 167 und Urk. 168), fällte die Vorinstanz am 10. März 2021 ohne Durchführung eines formellen Beweisverfahrens den eingangs teilweise wiedergegebenen Entscheid (Beschluss und Urteil), mit dem die Klage unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen mit Bezug auf das Rechtsbegehren 2 (a und b) im Wesentlichen gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen wurde (Urk. 173 = Urk. 180). Für weitere Einzelheiten der vorinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 180 S. 11 ff. E. II). 3. Gegen das Urteil vom 10. März 2021 erhob der Kläger mit Eingabe vom 29. April 2021 Berufung mit den vorstehend zitierten Rechtsmittelanträgen (Urk. 179). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 1-178). Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wurde dem Kläger für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 120'400.– auferlegt (Urk. 185), welcher am 7. Juni 2021 einging (Urk. 186). Die fristwahrend zur Post gegebene Berufungsantwort der Beklagten (Urk. 188; s.a. Urk. 187 und Art. 142 f. ZPO) mit den vorne wiedergegebenen Anträgen datiert vom 27. September 2021 und wurde dem Kläger mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 189). Dazu reichte der Kläger unter dem 25. Oktober 2021 eine spontane Replik ein (Urk. 190), welche der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 191). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Am 10. Februar 2022 wurde den Parteien angezeigt, dass das Verfahren in die Phase der Urteilsberatung gehe (Urk. 193/1-2). Mit Teilurteil vom 11. März 2022 wurde die Beklagte in teilweiser Gutheissung des Rechtsbegehrens 1 der Klage verpflichtet, dem Kläger Fr. 71'250.– brutto nebst Zins zu 5% seit 23. Juni 2016 (pro rata-Ansprüche auf den 13. Monatslohn und den garantierten Bonus für das Jahr 2016; vgl. Urk. 179 Rz 168, Rz 171 ff.) zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang wurde die Beurteilung der klägeri-
- 10 schen Berufungsanträge einem späteren Entscheid vorbehalten (Urk. 194, insbes. S. 21 Disp.-Ziff. 1). Hierüber ist im Folgenden zu befinden. Dabei wirkt anstelle der bis anhin befassten Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel, die zurzeit nicht mehr im Amt ist, MLaw D. Frangi als Gerichtsschreiberin am Entscheid mit (vgl. BGer 5A_523/2014 vom 13. Januar 2015, E. 2.2). 4. Neben dem Kläger focht auch die Beklagte das vorinstanzliche Urteil an. Ihre Berufung richtete sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 5-7 des angefochtenen Entscheids und zielte auf Abweisung der Klagebegehren 2a und 2b ab. Sie wurde hierorts unter der separaten Geschäfts-Nr. LA210013-O geführt und mit Entscheid vom 3. Februar 2022 erledigt (Urk. 192, insbes. S. 8 f. E. II.1). Die hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. August 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahrens-Nr. 4A_124/2022; Urk. 196/1-2). II. Prozessuales 1. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils (Klageabweisung im übrigen Umfang) und zielt auf vollumfängliche Gutheissung der klägerischen Rechtsbegehren 1, 3a und 3b ab (Urk. 179 S. 2 Antrag 1). Gegenstand des vorliegenden Berufungsentscheids bilden somit die eingeklagten Leistungs-, Feststellungs- und Berichtigungsansprüche aus der angeblich unrechtmässigen fristlosen Entlassung, soweit sie nicht bereits mit dem Teilurteil vom 11. März 2022 (Urk. 194) beurteilt wurden, sowie die mitangefochtenen Nebenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (s.a. Urk. 179 Rz 2 und Rz 9). 2. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Anfechtungsobjekt der Berufung ist ein erstinstanzlicher Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. ... übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1, Art. 142 f. und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO sowie Urk. 174/2) und
- 11 der vor Vorinstanz mit seinen Begehren teilweise unterlegene Kläger ist zu deren Erhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. II.3) ist auf die Berufung einzutreten. Der zweitinstanzliche Entscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414 m.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechtsstreits vorliegt. Sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung umrissen. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine uneingeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021, E. 3). Die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids setzt mithin keine offensichtlich unrichtige Rechtsanwendung oder Willkür in der Feststellung des Sachverhalts voraus (vgl. Urk. 179 Rz 71 Ziff. 9). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel gemäss Art. 310 ZPO leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, auf diese Erwägungen Bezug nimmt, sich inhaltlich mit ihnen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 37 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Pauschale Verweisungen auf frühere oder
- 12 andere Rechtsschriften und Vorbringen, deren blosse Wiederholung oder eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen wurde, genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht und sind deshalb unbeachtlich. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte Annahme tragen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumentativ entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019, E. 3.2 m.w.Hinw.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 16). Auch die berufungsbeklagte Partei, die in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, kann in ihrer Berufungsantwort nach Art. 312 ZPO Rügen vortragen, die darlegen sollen, dass trotz der Stichhaltigkeit der in der Berufung vorgebrachten Rügen oder in Abweichung der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen und vorgenommenen Rechtsanwendung der erstinstanzliche Entscheid im Ergebnis richtig ist. Die berufungsbeklagte Partei ist mithin ebenfalls berechtigt und im eigenen Interesse auch gehalten, eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung sowie Sachverhaltsfeststellungen, die ihr im Falle einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten, in ihrer Berufungsantwort zu kritisieren und vor Erstinstanz gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen. Dabei gelten die eben skizzierten Begründungsanforderungen an die Berufung sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2; BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398 f. [je m.w.Hinw.]). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine
- 13 erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung oder -antwort gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3). Abgesehen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz "iura novit curia" (Rechtsanwendung von Amtes wegen; Art. 57 ZPO) aber auch im Berufungsverfahren. Die Berufungsinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Berufung auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22; s.a. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 1507 und Rz 1513). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). 4. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). In zeitlicher Hinsicht ist grundsätzlich erforderlich und auch genügend, Noven im ersten Schriftenwechsel vor der Berufungsinstanz vorzubringen. Hat die Phase der Urteilsberatung begonnen, sind sowohl echte als auch unechte Noven, die sich auf das Prozessthema selbst beziehen, generell ausgeschlossen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4-2.2.5 S. 418; BGE 143 III 42 E. 5.1 S. 43 f.). Wer sich auf Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1 [je m.w.Hinw.]). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist un-
- 14 ter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. Neue rechtliche Argumente (Vorbringen zum Recht) stellen keine Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar und können in der Berufung uneingeschränkt vorgetragen werden (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1; BGer 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 4.3; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 33; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 1 m.w.Hinw.). Sie dürfen sich allerdings nicht auf unzulässige neue Tatsachen stützen. 5. Schliesslich ist zu beachten, dass das vorliegende (ordentliche) Verfahren mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts der Verhandlungsmaxime unterliegt (Art. 55 ZPO). Es ist demnach Sache der Parteien, dem Gericht das für die Rechtsanwendung relevante Tatsachenfundament zu präsentieren, d.h. den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu behaupten und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben. Das Gericht darf seinem Entscheid nur behauptete (und unbestritten gebliebene oder bewiesene) Tatsachen zugrunde legen. Unbestrittene Tatsachen(behauptungen) hat es (unter dem Vorbehalt von Art. 153 Abs. 2 ZPO) als erstellt zu betrachten. 6. Vor diesem prozessualen Hintergrund sind die in der Berufungsschrift (im Stil einer Klagebegründung) vorgetragenen Ausführungen zum Sachverhalt (Urk. 179 Rz 15-48) von vornherein unbehelflich. Darin beschränkt sich der Kläger darauf, den Sachverhalt ohne konkrete Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen oder bestimmte tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz aus eigener Sicht (nochmals) darzustellen resp. die eigene, vor Vorinstanz vorgetragene Sachdarstellung im Berufungsverfahren zusammenfassend zu wiederholen (vgl. Urk. 179 Rz 14), ohne einen Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO geltend zu machen und zu begründen. Im Berufungsverfahren soll nach den vorstehend skizzierten Grundsätzen aber nicht der Sachverhalt abermals dargestellt oder bestritten werden; Ausgangspunkt ist vielmehr der vorinstanzlich erstellte resp. dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegte Sachverhalt, der allenfalls (in rechtsgenügender Weise) zu kritisieren ist (insoweit zutreffend Urk. 188 Rz 14 und Rz 16 f.). Auf diese rein wiederholenden Vorbringen ist deshalb nicht weiter ein-
- 15 zugehen. Gleiches gilt für die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten (Urk. 188 Rz 19-72) sowie weitere Ausführungen der Parteien, die keinen hinreichenden Bezug zu den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz haben (so z.B. Urk. 179 Rz 55-59, Rz 101 ff.; Urk. 188 Rz 8 ff., Rz 108 ff.), blosse Wiederholungen darstellen, den Anforderungen an die Begründung einer Berufung oder Berufungsantwort anderweitig nicht genügen oder für die Entscheidfindung unerheblich sind. Sie bleiben im Folgenden unbeachtet. III. Materielles 1. Parteistandpunkte und vorinstanzlicher Entscheid (Überblick) 1.1. Der Kläger hatte im vorliegend relevanten Kontext vor Vorinstanz zusammengefasst geltend gemacht, er sei als Unterstützer, Träger und Leader der jüngsten B'._____-Reformen in den Fokus des neu gewählten B'._____- Präsidenten C._____ geraten. Letzterer strebe seit seiner Wahl danach, die eingeleiteten Reformen teilweise wieder rückgängig zu machen, um seine eigene Machtposition zu verstärken. Dabei habe er den Kläger als Hindernis betrachtet, welcher in seiner Rolle als Acting Secretary General und Finanzchef auf die Einhaltung der Compliance und auf die Durchsetzung der beschlossenen Reformen gepocht und letzten Endes keinen anderen Weg gesehen habe, als gegen den B'._____-Präsidenten eine Anzeige bei der Ethik-Kommission einzureichen. Aus diesem Grund sei der Kläger unter vorgeschobenen und unzutreffenden Gründen fristlos und missbräuchlich entlassen worden. Er habe Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis durch Ablauf der vereinbarten Vertragszeit beendigt worden wäre. Ausserdem habe er Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR (vgl. Urk. 1 Rz 9 und Rz 172 ff.). Im Zusammenhang mit der Kündigung sei der Kläger sodann Opfer zweier Medienkampagnen geworden, welche die Beklagte angezettelt habe, um ihn öffentlich zu diskreditieren und von den Machenschaften ihres Präsidenten abzulenken. Diese öffentliche Diskreditierung stelle eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 328 OR und Art. 28 ZGB dar, die sich weiterhin störend auswirke. Der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung der widerrechtlichen Persön-
- 16 lichkeitsverletzung und Beseitigung derselben durch Berichtigung der falschen Vorwürfe (Urk. 1 Rz 11 und Rz 189 ff.). 1.2. Die Beklagte erachtete die von ihr ausgesprochene fristlose Kündigung als gerechtfertigt. Nach ihrer Ansicht besteht daher weder eine Entschädigungspflicht noch schulde sie eine Pönale (Urk. 67 Rz 597 ff.). Auch sei keine Persönlichkeitsverletzung erfolgt. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf Feststellung, Berichtigung oder Urteilspublikation (Urk. 67 Rz 720 ff.). Eventualiter hielt die Beklagte die eingeklagten Ansprüche für rechtsmissbräuchlich (Urk. 67 Rz 755 ff.; Urk. 106 Rz 843 ff.). In ihrer Duplik machte sie zudem geltend, die Zusatzvereinbarungen vom 30. April 2011 (Urk. 5/8) und 31. Mai 2015 (Urk. 5/12) seien wegen körperschaftlichen Interessenkonflikts unverbindlich (Urk. 106 Rz 818 ff.). 1.3. Von den fünf Gründen, welche die Beklagte für die fristlose Entlassung des Klägers anführte (vgl. Urk. 67 Rz 63 ff.), hielt die Vorinstanz zwei für ausreichend und rechtzeitig vorgebracht, um eine fristlose Kündigung (je für sich allein) zu rechtfertigen: einerseits die nach ihrer Auffassung treuwidrige Beschaffung der Tonaufnahmen der Sitzung des B'._____-Rats vom 10. Mai 2016 durch den Kläger (Urk. 180 S. 20 ff. E. V.2.2, insbes. S. 35 ff. E. V.2.2.3) und andererseits die dem Kläger vorgeworfenen Treuebrüche im Zusammenhang mit der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 (Erstattung der anwaltlichen Beratungskosten als Spesen, Existenz zweier inhaltlich unterschiedlicher Vertragsversionen; Urk. 180 S. 44 ff. E. V.2.3, insbes. S. 56 ff. E. V.2.3.3). Unter diesen Umständen, d.h. bei gerechtfertigter fristloser Entlassung bleibe kein Raum für eine Missbräuchlichkeit der Kündigung (Urk. 180 S. 92 ff. E. VI, insbes. S. 94). Dem Kläger stünden deshalb keine Ansprüche aus der Kündigung (Rechtsbegehren 1) zu. Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, dass im Zusammenhang mit den beiden beanstandeten Medienmitteilungen keine Persönlichkeitsverletzung des Klägers vorliege, weshalb weder ein Feststellungsanspruch (Rechtsbegehren 3a) noch ein Berichtigungsanspruch (Rechtsbegehren 3b) gegeben sei (Urk. 180 S. 94 ff. E. VII, insbes. S. 97 ff. E. VII.3). 1.4. Im Berufungsverfahren halten beide Parteien im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest (vgl. Urk. 179 Rz 49 ff., Rz 177 ff. und Rz 181 ff.; Urk. 188
- 17 - Rz 73 ff., Rz 203 ff. und Rz 208 ff.). Strittig und – soweit erforderlich – im Folgenden zu beurteilen ist demnach, ob die von der Beklagten am 23. Mai 2016 ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ungerechtfertigt und/oder missbräuchlich war und welche Rechtsfolgen sie zeitigt und ob die Beklagte die Persönlichkeitsrechte des Klägers widerrechtlich verletzte (vgl. auch Urk. 179 Rz 10 f.; Urk. 188 Rz 7). 2. Fristlose Kündigung (Klagebegehren 1) 2.1. Rechtliche Grundlagen 2.1.1. Gemäss Art. 337 OR kann (auch) der Arbeitgeber das (befristete oder unbefristete) Arbeitsverhältnis jederzeit aus wichtigen Gründen fristlos auflösen (Abs. 1). Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen (wobei er aber – was hier nicht weiter relevant ist – in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen darf) (Abs. 3). Zu beachten ist, dass auch eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung faktisch und rechtlich beendet. Es gibt mithin keinen Bestandesschutz. Die Sanktionen, welche die zu Unrecht fristlos kündigende Partei treffen, sind rein finanzieller Natur (BGE 117 II 270 E. 3.b S. 271 f.; BGer 4A_395/2018 vom 10. Dezember 2019, E. 4.1 m.w.Hinw.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, Art. 337 N 3, N 24 und Art. 337c N 3; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 337 N 6; CHK-Emmel, OR 337 N 1; KUKO OR-Schwaibold, Art. 337 N 5; Portmann/Wildhaber, Schweizerisches Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2020, Rz 750). 2.1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Verfehlungen des Arbeitnehmers nur gerechtfertigt, wenn Letztere besonders schwer sind. Dabei stehen in der Praxis Verletzungen der Arbeitspflicht und der Treuepflicht im Vordergrund. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis we-
- 18 sentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich dazu geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwer, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein. Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt von der Gesamtheit der konkreten Umstände des Einzelfalles ab (BGE 142 III 579 E. 4.2 S. 579 f.; BGer 4A_7/2018 vom 18. April 2018, E. 4.2.2, je m.w.Hinw.; BSK OR I- Portmann/Rudolph, Art. 337 N 4; Etter/Stucky, Stämpflis Handkommentar, Arbeitsvertrag, OR 337 N 6; CHK-Emmel, OR 337 N 3). Die Frage ist vom Gericht im Sinne von Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (BGE 127 III 310 E. 3 S. 313; BGer 4C.106/2001 vom 14. Februar 2002, E. 3.a; BK- Rehbinder/Stöckli, Art. 337 OR N 1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337 N 2 S. 1099). Deshalb kann ein und derselbe Umstand in einem bestimmten Umfeld eine fristlose Kündigung rechtfertigen, in einem anderen dagegen nicht (Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl. 2005, S. 254; KUKO OR-Schwaibold, Art. 337 N 12; Portmann/Wildhaber, a.a.O., Rz 755). So spielen etwa Verfehlungen finanzieller Natur in den Bereichen Buchhaltung und Finanzen eine grössere Rolle als anderswo (KUKO OR-Schwaibold, Art. 337 N 13). Für die Beurteilung des Einzelfalls ist insbesondere die Art des Arbeitsverhältnisses, die spezifische Tätigkeit sowie die hierarchische Stellung des Arbeitnehmers in der Organisation des Arbeitgebers und die damit gegebenenfalls verbundene erhöhte Verantwortung und Loyalität von massgeblicher Bedeutung. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien und sein konkretes Gewicht für die (Zusammen-)Arbeit stellen mithin ein zentrales Beurteilungskriterium dar. Hat der Arbeitnehmer eine leitende resp. verantwortungsvolle Stelle, trifft ihn nach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis eine erhöhte Treuepflicht (vgl. BGer 8C_541/2015 vom 19. Januar 2016, E. 6; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 321a N 14). Entsprechend ist bei der Gewichtung einer Pflichtverletzung ein strenger(er) Massstab anzulegen und – als Folge davon – die Unzumutbarkeit wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses eher anzunehmen (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 31; BGE 127 III 86 E. 2.c S. 89; BGer 4A_296/2020 vom 6. August 2020,
- 19 - E. 1.3.1; BGer 4A_349/2017 vom 23. Januar 2018, E. 4.2; BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 5.2.2; BGer 4A_476/2009 vom 2. Dezember 2009, E. 3.1; Vischer, a.a.O., S. 254 m.Hinw. auf BGer 4C.106/2001 vom 14. Februar 2002, E. 3.c; CHK-Emmel, OR 337 N 3; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337 N 8). Besonders bei Kaderpersonen, die aufgrund ihrer verantwortungsvollen Funktion im Betrieb in ausgeprägten Vertrauenspositionen stehen, können schon verhältnismässig geringfügige Pflichtverletzungen, vor allem auch eher mindere Verletzungen der Treuepflicht, einen wichtigen Grund abgeben (Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 337 N 8; Etter/Stucky, a.a.O., OR 337 N 17 m.w.Hinw.; BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 337 OR N 2), welcher den Arbeitgeber auch ohne vorgängige Verwarnung zur fristlosen Entlassung berechtigt. Das gilt namentlich bei Angehörigen des oberen und erst recht des Top- Kaders, die eine sehr hohe Vertrauensstellung innehaben, weshalb ein Treuebruch in dieser Position umso schwerer wiegt (vgl. OGer ZH LA110015 vom 30.09.2011, E. III.4). Deshalb ist es bei zwei hierarchisch unterschiedlich gestellten Arbeitnehmern durchaus möglich, dass der eine mit einem bestimmten Verhalten einen wichtigen Grund zur fristlosen Entlassung setzt, der andere mit demselben Verhalten jedoch nicht. Neben der betriebsinternen Stellung des Arbeitnehmers ist auch die verbleibende Zeit bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (durch ordentliche Kündigung oder durch Ablauf der befristeten Vertragsdauer) zu berücksichtigen (BGE 142 III 579 E. 4.2 S. 579 f.). Je kürzer diese Dauer ist, umso gewichtiger muss der angeführte Grund sein, um zur fristlosen Entlassung zu berechtigen (BGer 4A_112/2017 vom 30. August 2017, E. 3.2 m.w.Hinw.; BK- Rehbinder/Stöckli, Art. 337 OR N 2; ZK-Staehelin, Art. 337 OR N 4 m.w.Hinw.), d.h. desto weniger ist der Rückgriff auf die fristlose Entlassung zulässig (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337 N 16; Etter/Stucky, a.a.O., OR 337 N 15). Demgegenüber rechtfertigt sich eine fristlose Entlassung eher, wenn die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag von relativ langer Dauer vereinbart haben und das Vertragsende zeitlich noch weit entfernt ist (vgl. BGer 4C.106/2001 vom 14. Februar 2002, E. 3.c; Brühwiler, a.a.O., Art. 337 N 7.a).
- 20 - So oder anders stellt die fristlose Kündigung nach einhelliger Ansicht ein "Notventil", eine "ultima ratio" dar, deren Zulässigkeit nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen und die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie unter den gegebenen Umständen den "einzigen Ausweg" darstellt, weil durch den Kündigungsgrund das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien derart zerstört ist, dass ein gedeihliches Zusammenarbeiten nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGE 116 II 142 E. 5.c S. 144; BGE 129 III 380 E. 2.1 S. 382; BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 31; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337 N 3; Brühwiler, a.a.O., Art. 337 N 1; CHK-Emmel, OR 337 N 10; ZK-Staehelin, Art. 337 OR N 4; BK- Rehbinder/Stöckli, Art. 337 OR N 2; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 337 N 1; Portmann/Wildhaber, a.a.O., Rz 754; Milani, OFK-OR, OR 337 N 1; KUKO OR- Schwaibold, Art. 337 N 5 und N 12; Vischer, a.a.O., S. 254). Die Schwelle hierfür kann bei einem Kaderangehörigen mit langer Restanstellungsdauer allerdings deutlich tiefer liegen als bei einem "durchschnittlichen" Arbeitnehmer. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. für Tatsachen, aus denen die Berechtigung zur fristlosen Kündigung abgeleitet wird, trägt gemäss Art. 8 ZGB die kündigende Partei (BGer 4A_448/2020 vom 4. November 2020, E. 4.1.1; Etter/Stucky, a.a.O., OR 337 N 92; Portmann/Wildhaber, a.a.O., Rz 774; Brühwiler, a.a.O., Art. 337 N 7.c). Zu beachten ist schliesslich, dass der wichtige Grund ein Recht, keine Pflicht zur fristlosen Kündigung begründet. Es steht der berechtigten Vertragspartei deshalb frei, auf eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verzichten und dasselbe trotz Unzumutbarkeit fortzusetzen. Ebenso wenig besteht ein Gleichbehandlungsanspruch mehrerer fehlbarer Angestellter in Bezug auf das Aussprechen einer fristlosen Kündigung (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337 N 8). Der Arbeitgeber darf mithin auch nur einen oder einzelne von ihnen fristlos entlassen, insbesondere bei abweichenden individuellen Umständen (s.a. CHK- Emmel, OR 337 N 7). 2.1.3. Ist ein wichtiger Grund gegeben, muss die fristlose Kündigung sofort ausgesprochen werden. Die Kündigung ist mithin umgehend nach sicherer und möglichst vollständiger Kenntnisnahme des massgeblichen Grundes, d.h. desje-
- 21 nigen Verhaltens zu erklären, welches eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lässt. Andernfalls ist anzunehmen, das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist oder der festen Vertragsdauer sei für den Kündigenden subjektiv zumutbar und er verzichte deshalb auf eine fristlose Kündigung, und ist das Recht auf eine sofortige Vertragsauflösung verwirkt. Dabei ist nach den Umständen des konkreten Falles zu entscheiden, innert welcher Frist dem Berechtigten billigerweise ein Entschluss darüber zuzumuten ist, ob er von seinem Recht zur fristlosen Aufhebung des Vertrags Gebrauch machen will. Erforderlich ist indessen nicht eine augenblickliche Reaktion, sondern ein unverzügliches Handeln innert angemessener Frist, welche die Zeit für allenfalls erforderliche Abklärungen miteinschliesst. In der Regel wird eine Überlegungsfrist von zwei bis drei Arbeitstagen zum Nachdenken und Einholen von Rechtsauskünften als angemessen angesehen. Ein Hinauszögern über diese Zeitspanne ist nur zulässig, wenn es mit Rücksicht auf die praktischen Erfordernisse des Alltags- und Wirtschaftslebens als verständlich und berechtigt erscheint. Eine Verlängerung von einigen Tagen ist etwa dann zulässig, wenn bei einer juristischen Person die Entscheidungskompetenz einem mehrköpfigen Gremium zusteht und die Willensbildung daher aufwendiger ist oder wenn Arbeitnehmervertreter anzuhören sind (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 113 E. 6.3.1-4 S. 116 ff. m.w.Hinw.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337 N 17; Etter/Stucky, a.a.O., OR 337 N 74 ff.; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 337 N 13; BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 337 OR N 16; Brühwiler, a.a.O., Art. 337 N 10). Hat die kündigende Partei noch keine genügend sichere Kenntnis der Umstände, hat sie entsprechende Abklärungen zu treffen. Das muss zwar beförderlich geschehen, doch darf sie sich die notwendige Zeit nehmen, um den Sachverhalt sorgfältig klären zu können. Die zuzugestehende Abklärungsfrist ist zu unterscheiden von der Überlegungsfrist, die erst beginnen kann, wenn die Fakten und Verantwortlichkeiten aufgrund der Abklärungen geklärt sind (Etter/ Stucky, a.a.O., OR 337 N 71, N 79). Die Behauptungs- und Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Kündigung trägt die kündigende Partei (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337 N 17 S. 1128; BSK OR I- Portmann/Rudolph, Art. 337 N 13; BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 337 OR N 16 a.E.).
- 22 - 2.1.4. Als wichtiger Grund im Sinne von Art. 337 OR kommt nur ein Ereignis in Frage, das sich vor der Mitteilung der fristlosen Kündigung zugetragen hat. Tatsachen, die sich erst später verwirklichten, dürfen nicht berücksichtigt werden. Dabei kann ein damals bereits eingetretener Kündigungsgrund auch nachgeschoben werden, selbst wenn er nicht ähnlich oder von gleicher Art ist wie der in der Kündigung genannte. Die Berufung auf einen nachgeschobenen Grund ist indessen nur zulässig, wenn der betreffende Umstand der kündigenden Partei im Zeitpunkt der Kündigung weder bekannt war noch bekannt sein konnte. Diesfalls ist zu fragen, ob er derart ist, dass er, wenn die kündigende Partei ihn gekannt hätte, zu einem Vertrauensbruch hätte führen können und damit zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte (BGE 142 III 579 E. 4.3 S. 580 f.; BGE 127 III 310 E. 4.a S. 314; Etter/Stucky, a.a.O., OR 337 N 86 m.w.Hinw.). Darf der nachgeschobene Grund berücksichtigt werden, hat das Gericht anhand einer Gesamtbetrachtung des in der Kündigung genannten und des nachgeschobenen Grundes zu entscheiden, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zumutbar ist (BGE 142 III 579 E. 4.3 S. 581; Etter/Stucky, a.a.O., OR 337 N 87; BSK OR I- Portmann/ Rudolph, Art. 337 N 10). 2.2. Rechtliche Würdigung / Beurteilung der Kündigungsgründe 2.2.1. Mitberücksichtigung der verbleibenden Vertragsdauer 2.2.1.1. Die Vorinstanz fasste in ihrem Urteil zunächst die rechtlichen Voraussetzungen einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung zusammen (Urk. 180 S. 17 f. E. V.1). Dabei wies sie darauf hin, dass und inwiefern bei der Beurteilung der Begründetheit einer fristlosen Entlassung bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die Restdauer, d.h. die noch verbleibende Vertragsdauer eine Rolle spiele (Urk. 180 S. 17). 2.2.1.2. Der Kläger beanstandet in diesem Zusammenhang in einer "Vorbemerkung", dass die Vorinstanz mit diesem Hinweis im Sinne eines unzulässigen Umkehrschlusses anzunehmen scheine, bei Arbeitnehmern wie ihm, die über langfristige befristete Arbeitsverträge verfügten, gälten – anders als bei solchen mit nur kurzer Vertragsdauer – die von Lehre und Praxis entwickelten sehr hohen
- 23 - Anforderungen an den wichtigen Grund nicht, seien mit anderen Worten keine hohen Anforderungen an eine fristlose Entlassung zu stellen. Die Vorinstanz habe insbesondere nicht näher ausgeführt, warum genau die angeblichen Pflichtverletzungen des Klägers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses effektiv unzumutbar gemacht haben sollten (Urk. 179 Rz 51 ff.; vgl. auch a.a.O., Rz 87 f.). 2.2.1.3. Soweit der Kläger der Vorinstanz sinngemäss vorwirft, die Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 6 EMRK) verletzt zu haben (Urk. 179 Rz 52), ist die Rüge unbegründet. Denn die Vorinstanz legte explizit dar, weshalb eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Vertragsdauer für die Beklagte unzumutbar sei. So hielt sie einerseits fest, dass die Tatsache und mehr noch die Art der Beschaffung der Tonaufnahme der Sitzung des B'._____-Rats vom 10. Mai 2016 durch den Kläger geeignet gewesen sei, das Vertrauensverhältnis zu ihm tiefgreifend zu erschüttern, und es eigentlich völlig unvorstellbar sei, dass seine Vorgesetzten, insbesondere der Präsident, mit dem Kläger noch während mehr als 7 ½ Jahren hätten zusammenarbeiten können, mit einem Kläger, der mit seinem Vorgehen deutlich dokumentiert habe, dass er nichts von den Anordnungen des neuen Präsidenten halte, ganz anders als noch von den Weisungen des früheren Präsidenten (vgl. insbes. Urk. 180 S. 43). Andererseits begründete die Vorinstanz, dass und weshalb das nachträglich entdeckte Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dessen Beratung durch die Anwaltskanzlei N._____, mit den damit verbundenen Spesen und mit den verschiedenen Versionen des Zusatzvertrags vom 30. April 2011 geeignet gewesen sei, das Vertrauensverhältnis zum Kläger nachhaltig zu zerstören, und es der Beklagten deshalb nicht zuzumuten gewesen sei, einen Finanzchef und obersten Personalchef wie den Kläger noch weitere 7 ½ Jahre zu beschäftigen (vgl. insbes. Urk. 180 S. 64). Damit drückte sie implizit auch aus, dass es keine milderen Mittel als die fristlose Entlassung gegeben habe (vgl. Urk. 179 Rz 88 und Rz 162 f.). Mit diesen Erwägungen wurde dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan (vgl. dazu BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88, je m.w.Hinw.; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 ff.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-
- 24 - Oberhammer/Weber, Art. 53 N 9). Der Kläger war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Von der Begründungspflicht zu unterscheiden sind die Motive der Begründung, die indes nicht das rechtliche Gehör, sondern die richtige Rechtsanwendung beschlagen (dazu hinten, E. III.2.2.2 und E. III.2.2.3). 2.2.1.4. Entgegen den Ausführungen des Klägers nahm die Vorinstanz auch nicht im Sinne eines Umkehrschlusses an, bei langer Vertragsdauer seien keine hohen Anforderungen an den wichtigen Grund zu stellen. So hielt sie in ihren Erwägungen ausdrücklich fest, dass eine fristlose Kündigung nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitgebers gerechtfertigt sei. Wenn sie alsdann – in der Sache zutreffend (vgl. vorne, E. III.2.1.2) – darauf hinwies, dass bei der Beurteilung der Begründetheit der fristlosen Entlassung, welche von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhänge, (im Sinne eines dieser Umstände) auch die noch verbleibende Restdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses eine Rolle spiele, indem der Rückgriff auf die fristlose Entlassung desto weniger zulässig sei, je kürzer die Bindung an das Arbeitsverhältnis (noch) sei (Urk. 180 S. 17), gab sie damit keineswegs zu verstehen, dass bei länger dauernden Arbeitsverhältnissen zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung keine besonders schwere Verfehlung erforderlich sei. Sie brachte vielmehr zum Ausdruck, dass die generell strengen Voraussetzungen bei kurzer Restdauer des Vertrags – und nicht, wie der Kläger fälschlicherweise unterstellt, bei kurzer (Gesamt-)Vertragsdauer (Urk. 179 Rz 53 f.) – noch zurückhaltender (als ohnehin schon) zu bejahen seien, da dem Arbeitgeber in diesen Fällen eher zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zur (zeitnahen) ordentlichen Vertragsbeendigung fortzusetzen. Diese Lesart wird durch die von der Vorinstanz zitierte Belegstelle bekräftigt (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337 N 16; vgl. insbes. auch BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 337 OR N 2 a.E.). Die auch inhaltlich unbegründete Kritik des Klägers beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der vorinstanzlichen Erwägungen und geht deshalb fehl. 2.2.2. Beschaffung der Tonaufnahmen der vertraulichen Sitzung des B'._____-Rats vom 10. Mai 2016
- 25 - 2.2.2.1. Zur Begründung der fristlosen Kündigung warf (und wirft) die Beklagte dem Kläger unter anderem vor, einen gravierenden Treuebruch begangen zu haben, indem er sich weisungswidrig und heimlich – hinter dem Rücken des Präsidenten der Beklagten und des B'._____-Rats – eine Tonaufnahme der vertraulichen Sitzung des B'._____-Rats vom 10. Mai 2016 beschafft habe, an der es um die Restrukturierung der Administration, um Änderungen in den Management- Prozessen sowie um die Ernennung des künftigen Generalsekretärs gegangen sei und an welcher er als direkt und daher von einer Ausstandspflicht Betroffener gemäss Weisung des Präsidenten der Beklagten nicht habe teilnehmen dürfen. Dieses heimliche Handeln, das aus Eigennutz und um gegen den neuen Präsidenten der Beklagten zu intrigieren erfolgt sei, und die schwerwiegende Verletzung der internen Weisung hätten jegliches Vertrauen des Präsidenten und des B'._____-Rats in den Kläger definitiv zerstört, zumal Letzterer damit zum Ausdruck gebracht habe, dass er dem neuen Präsidenten sogar zugetraut habe, die Tonaufnahme zu vernichten. Die Weiterbeschäftigung des Klägers als Mitglied des Top-Kaders sei der Beklagten angesichts dieses schweren Vertrauensbruchs nicht mehr zumutbar gewesen (Urk. 67 Rz 3, Rz 69 ff., insbes. Rz 87 ff.; Urk. 106 Rz 5 ff., Rz 49 ff.). 2.2.2.2. Die Vorinstanz stellte, nachdem sie die Vorbringen und Standpunkte der Parteien zusammengefasst hatte (Urk. 180 S. 20 ff. E. V.2.2.1-2), zunächst klar, dass es im vorliegenden Verfahren hauptsächlich darum gehe, ob der Kläger Pflichtverletzungen begangen habe, die seine fristlose Entlassung gerechtfertigt hätten. Zu beurteilen sei deshalb (nur) dessen Verhalten. Hingegen gehe es nicht darum, welche Personen, die zur "alten Riege" der Beklagten gehört hätten, allenfalls welche Pflichten verletzt hätten oder nicht. Weitgehend irrelevant sei ferner, ob sich (auch) die neue Führung der Beklagten Pflichtverletzungen habe zuschulden kommen lassen oder nicht (Urk. 180 S. 35 f.). Zur Sache selbst erwog die Vorinstanz, es sei zulässig gewesen, den Kläger von der Sitzung des B'._____-Rates vom 10. Mai 2016 auszuschliessen. Zwar sei der Generalsekretär (und damit der Kläger als geschäftsführender Generalsekretär) gemäss Art. 15 Ziff. 6 lit. s des O._____ [Artikel eines Organisationsreglemen-
- 26 tes] (O._____, Urk. 85/113) für die Protokollführung bei den Sitzungen des Rats zuständig. Gemäss Art. 9 Ziff. 8 O._____ [Artikel eines Organisationsreglementes] nehme der Generalsekretär von Amtes wegen und als Sitzungssekretär ohne Stimmrecht an den Ratssitzungen teil und erstelle von jeder Sitzung ein Protokoll. Weder in den B'._____-Statuten (Ausgabe April 2016, Urk. 180/154) noch im O._____ sei indessen ein Hinweis ersichtlich, dass der Rat nicht ausnahmsweise auch unter Ausschluss einzelner Personen, insbesondere unter Ausschluss des Generalsekretärs sollte tagen können. Im Gegenteil sehe Art. 10 Ziff. 4 O._____ [Artikel eines Organisationsreglementes] vor, dass Ratsmitglieder bei möglichen Interessenkonflikten in den Ausstand zu treten hätten. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Generalsekretär, der "von Amtes wegen" an den Ratssitzungen teilnehme, anders als ein Mitglied behandelt werden müsste. Unbestrittenermassen sei es an der Ratssitzung vom 10. Mai 2016 unter anderem um die Restrukturierung der Administration und die Neubesetzung der Position des Generalsekretärs gegangen. Es sei offensichtlich, dass bei solchen Themen Interessenkonflikte bestehen könnten. Auch wenn der geschäftsführende Generalsekretär kein Stimmrecht gehabt hätte, müsse es möglich sein, dass der Rat sich auch einmal ohne Generalsekretär ausspreche. Ob in einer solchen Sitzung auch rechtmässige Beschlüsse zustande kommen könnten, sei eine andere Frage, die hier nicht zu entscheiden sei. Der Präsident, der die Ratssitzungen einberufe und als Ratsvorsitzender leite (Art. 9 Ziff. 2 und Ziff. 4 O._____ [Artikel eines Organisationsreglementes]), sei zuständig und berechtigt gewesen, den Kläger von der Ratssitzung vom 10. Mai 2016 auszuschliessen. Von einem redlichen Arbeitnehmer sei zu erwarten gewesen, dass er sich gegen einen seiner Ansicht nach ungerechtfertigten Ausschluss von einer Sitzung wehren würde, sei es beim Präsidenten, sei es, indem er sich deswegen an die Ethikkommission gewandt hätte. Dorthin habe sich der Kläger zwar gewandt. Den Ausschluss von der Sitzung habe er in seiner Anzeige vom 17. Mai 2016 (Urk. 5/33) aber gar nicht und im "follow up" vom 22. Mai 2016 nur am Rande gerügt (Urk. 138/320 S. 3). Stattdessen habe er sich trotz seines Ausschlusses die Tonaufnahme der Sitzung beschafft. Dies, vor allem aber die Art und Weise der Beschaffung, stelle eine Treuepflichtverletzung dar,
- 27 die durchaus geeignet gewesen sei, das Vertrauensverhältnis zum Kläger zu zerstören (Urk. 180 S. 36 f.). Befremdlich sei zunächst, so die Vorinstanz weiter, dass der Kläger die Tonaufnahme von P._____ (Techniker) am Pfingstmontag, 16. Mai 2016, also an dessen freiem Tag, beschafft habe. Dabei habe er es nicht nur bei mehreren Telefonanrufen belassen, er habe die Tonaufnahme sogar noch bei diesem zuhause abgeholt. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Tonaufnahme so dringend hätte beschafft werden müssen, noch ein Grund, einen hierarchisch deutlich unter dem Kläger stehenden Mitarbeiter an dessen arbeitsfreiem Tag zu belästigen. Es möge sein, dass der Kläger zum Zweck der Herausgabe der Tonaufnahme keinen eigentlichen Druck auf seinen Untergebenen ausgeübt habe. Dass P._____ aber dennoch einen gewissen Druck empfunden und in einem Dilemma gestanden habe, sei offensichtlich. Anders sei nicht zu erklären, dass er vom Kläger eine Bestätigung für die Herausgabeforderung verlangt habe. P._____ habe also offensichtlich gewusst, dass die Herausgabe problematisch sein könnte. Der Kläger habe dem Wunsch P._____s mit einer E-Mail entsprochen (Urk. 69/38), wobei die darin genannte Begründung offensichtlich grösstenteils vorgeschoben gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass das Generalsekretariat unter der Anweisung des Klägers ein Protokoll erstellt habe. Hauptgrund sei offensichtlich gewesen, Stoff für die Anzeige gegen C._____ bei der Ethikkommission zu erlangen. Wenn der Kläger behaupte, aus Compliance-Gründen und zum Schutz der Beklagten die Tonaufnahme behändigt zu haben, sei das wenig glaubhaft. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und ersichtlich gewesen, dass kein Protokoll der Sitzung hätte erstellt werden sollen oder gar, dass die Tonaufnahmen gänzlich hätten gelöscht werden sollen. Gegenteils ergebe sich aus der E-Mail von Q._____ vom 10. Mai 2016 (Urk. 69/35) nicht nur in aller Deutlichkeit der Ausschluss von der Sitzung, sondern auch, dass die Sitzung aufgenommen werde und dass die Protokollierung vom Büro des Präsidenten angeordnet werde. Dasselbe ergebe sich auch aus der E-Mail von R._____ (Urk. 85/106), worin gleichentags auch der Kläger darauf hingewiesen worden sei, dass ein Protokoll erstellt werde. Es habe also keinerlei Anlass zu glauben bestanden, es werde kein Protokoll erstellt. Warum Tonaufnahmen hätten erstellt werden sollen, um sie sogleich wieder zu lö-
- 28 schen, sei nicht einzusehen und erkläre der Kläger nicht. Abgesehen davon bestehe der B'._____-Rat gemäss den Statuten aus 37 Mitgliedern (Urk. 108/154 Art. 33 Ziff. 1). Es sei unwahrscheinlich, dass bei so vielen Teilnehmenden irgendetwas Wichtiges gänzlich unter den Tisch gewischt werden könne. Der Kläger selber habe ja ausgeführt, nach der Sitzung von Mitgliedern des Rats über den Inhalt informiert worden zu sein. Und diese Mitglieder (und Teilnehmer an der Sitzung) hätten ja ohne Weiteres bemerkt, wenn das Protokoll wesentliche Punkte verschwiegen hätte. Jedenfalls hätten es die mündlichen Informationen der Mitglieder dem Kläger bereits ermöglicht, sich am 15. Mai 2016 an den damaligen Vorsitzenden der Ethikkommission, Dr. S._____, zu wenden. Auch für die schriftliche Anzeige vom 17. Mai 2016 sei die Beschaffung der Tonaufnahme, auf welche in der Anzeige nicht einmal Bezug genommen werde, nicht nötig gewesen. Im Übrigen vermöge der Kläger den Widerspruch nicht aufzulösen, wie er denn die Richtigkeit eines Protokolls solle bezeugen können, wenn er an der Sitzung gar nicht dabei gewesen sei (Urk. 180 S. 37 ff. m.Hinw. auf Urk. 83 Rz 72 und Rz 74 sowie Urk. 5/33). Die klägerische Argumentation, C._____ habe Angst gehabt, der Kläger würde dessen Verfehlungen bei der Ethikkommission melden, erscheine abwegig, habe C._____ doch offensichtlich schon an der Sitzung vom 10. Mai 2016 gewusst, dass M._____ der Ethikkommission eine entsprechende Notiz des Klägers weitergeleitet habe. Und selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, habe sich der Kläger ja bereits am 13. Mai 2016 mündlich (auf dem Flughafen) an den Präsidenten der Ethikkommission gewandt. Letztlich sei nach dem Gesagten gar nicht relevant, was C._____ in der Sitzung vom 10. Mai 2016 genau gesagt habe. Dass Letzterer mit der ihm angebotenen Vergütung nicht einverstanden gewesen sei, sei sein gutes Recht gewesen und rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei jedenfalls völlig unglaubhaft, dass sich der Kläger aufgrund seiner Funktion als Compliance-Chef verantwortlich gefühlt habe, unter anderem wegen der Unzufriedenheit des Präsidenten mit der vorgesehenen Vergütung tätig zu werden. Das passe nämlich denkbar schlecht zu seinem eigenen Gebaren bezüglich Lohn und Spesen. Zu erinnern sei an die diversen Vertragsverlängerungen mit den zumindest teilweise äusserst fragwürdigen garantierten Abgangsentschädigungen.
- 29 - Zusammen mit den Boni habe der Kläger nota bene mehr verdient als das, was C._____ vom Vergütungsausschuss zunächst bewilligt worden sei. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sei wohl, dass C._____ sich über die Kritik des Klägers zu seinen Spesenausgaben geärgert habe. Ob C._____ sich bezüglich Spesen etwas habe zuschulden kommen lassen, brauche hier nicht geprüft zu werden. Interessant sei in diesem Zusammenhang jedoch, dass es der Kläger bei sich selber mit den Spesen durchaus nicht immer so genau genommen habe. Diesbezüglich verwies die Vorinstanz auf die Rechnung für die anwaltliche Beratung von N._____, auf welche zurückzukommen sei. Deshalb erscheine auch äusserst zweifelhaft, dass der Kläger die Tonaufnahmen nur zum Schutz und im Interesse der Beklagten beschafft habe. Viel näher liege die Annahme, der Kläger habe eigennützige Motive gehabt (Urk. 180 S. 41 f. m.Hinw. auf Urk. 83 Rz 66 und Urk. 83 S. 27 ff., S. 29 und S. 30 mit FN 14). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, es seien keine objektiven Gründe dafür ersichtlich, dass der Kläger die Tonaufnahmen hätte beschaffen müssen. Gravierender als die Beschaffung an sich erweise sich indessen die Art der Beschaffung. Der Kläger habe gewusst, dass er von der Sitzung vom 10. Mai 2016 ausgeschlossen gewesen sei. Als damals oberster Personalverantwortlicher habe er einen (letztlich ihm unterstellten) Mitarbeiter in ein Dilemma gebracht, indem er ihn ohne Notwendigkeit an dessen arbeitsfreiem Tag dazu gebracht habe, ihm eine Tonaufnahme auszuhändigen. Das erscheine nicht nur als egoistisch. Der Kläger habe damit auch jegliche arbeitgeberische Fürsorgepflicht gegenüber einem ihm unterstellten Mitarbeiter ausser Acht gelassen (Urk. 180 S. 42). Weiter verwarf die Vorinstanz den klägerischen Einwand, die fristlose Entlassung sei zu spät erfolgt. Sie legte dar, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beklagte (erst) am 19. Mai 2016 sichere Kenntnis von den relevanten Umständen der pflichtwidrigen Beschaffung der Tonaufnahmen durch den Kläger erlangt habe. Die am Montag, 23. Mai 2016 und mithin zwei Arbeitstage nach der Kenntnis des Vorfalls ausgesprochene fristlose Entlassung sei somit rechtzeitig erfolgt (Urk. 180 S. 42 f.).
- 30 - Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz die Beschaffung der Tonaufnahme als durchaus geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Kläger tiefgreifend zu erschüttern. Es sei eigentlich völlig unvorstellbar, dass die Vorgesetzten des Klägers, insbesondere der Präsident, mit dem Kläger noch während mehr als 7 ½ Jahren hätten zusammenarbeiten können, mit einem Kläger, der mit seinem Vorgehen deutlich dokumentiert habe, dass er nichts von den Anordnungen des neuen Präsidenten halte, ganz anders als noch von den Weisungen des früheren Präsidenten. Die fristlose Entlassung sei also bereits wegen der Beschaffung der Tonaufnahmen gerechtfertigt gewesen. Daran vermöge entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 136 Rz 58 ff.) auch der Umstand nichts zu ändern, dass T._____ nicht ebenfalls fristlos entlassen worden sei, obwohl auch er sich die Tonaufnahmen beschafft habe (Urk. 180 S. 43 f.). Schliesslich erörterte die Vorinstanz, weshalb die von C._____ und U._____ unterzeichnete Kündigung durch die zuständigen Stellen ausgesprochen bzw. genehmigt worden sei (Urk. 180 S. 44). 2.2.2.3. Der Kläger macht berufungsweise geltend, mit der Beschaffung der Tonaufnahmen keine interne Weisung verletzt zu haben. Weder die Beschaffung an sich noch deren Art und Weise stellten einen hinreichenden Grund für eine gerechtfertigte fristlose Entlassung dar. Die Kündigung sei zudem verspätet erfolgt (Urk. 179 Rz 55-100). 2.2.2.3.1. In seinen einleitenden Bemerkungen zu diesem Kündigungsgrund (Urk. 179 Rz 55-59) und der darin geäusserten pauschalen Kritik setzt sich der Kläger nicht rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er zeigt insbesondere nicht auf, welche von der Vorinstanz getroffenen konkreten tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Schlüsse aufgrund welcher vorinstanzlichen Aktenstellen unrichtig sein sollten (Art. 310 ZPO). Insoweit genügt er seiner Begründungsobliegenheit nicht, weshalb auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.3 und E. II.6). 2.2.2.3.2. Weiter wendet der Kläger ein, die Vorinstanz erwähne kein ausdrückliches Verbot oder keine Weisung, welche es ihm untersagt hätten, auf die
- 31 - Tonaufnahmen zuzugreifen. Es scheine vielmehr, als leite die Vorinstanz (in Urk. 180 S. 37) ein implizites Verbot aus dem Sitzungsausschluss her, dessen Zulässigkeit sie damit begründe, dass Art. 10 Ziff. 4 des Organisationsreglements (O._____, Urk. 85/113) eine Ausstandspflicht bei Interessenkonflikten vorsehe und an der Ratssitzung vom 10. Mai 2016 offensichtlich Interessenkonflikte hätten bestehen können. In Wahrheit seien die – von C._____ damals gar nie als Ausschlussgrund behaupteten, sondern erstmals in der Klageantwort vorgeschobenen – angeblichen Interessenkonflikte aber nie der Grund für seinen Ausschluss gewesen, sondern vielmehr die in der Berufungsschrift im Einzelnen dargelegten bzw. wiederholten Gründe. Das Organisationsreglement sehe nicht vor, dass aus diesen Motiven vom klaren Wortlaut von Art. 9 Ziff. 8 abgewichen und der Generalsekretär (dessen Aufgaben der Kläger als damaliger Acting Secretary General wahrnahm; vgl. Art. 16 Ziff. 1 O._____ [Artikel eines Organisationsreglementes]) ausgeschlossen werden dürfe. Der Ausschluss sei demnach regelwidrig und eine angebliche "implizite" Weisung, wonach der Kläger die Tonaufnahmen nicht habe beschaffen dürfen, unbeachtlich gewesen. Damit sei der vorinstanzlichen Begründung, die fristlose Kündigung sei zu Recht erfolgt, von Anfang an der Boden entzogen (Urk. 179 Rz 60-62). Die Ausführungen zur Unzulässigkeit des Sitzungsausschlusses gehen im Kern an der vorinstanzlichen Argumentation vorbei. So nahm die Vorinstanz nicht an, der Kläger sei wegen eines effektiv bestehenden Interessenkonflikts von der Sitzung ausgeschlossen worden. Sie führte vielmehr aus, dass ungeachtet von Art. 15 Ziff. 6 lit. s und Art. 9 Ziff. 8 O._____ [Artikel eines Organisationsreglementes] weder das Organisationsreglement noch die Statuten der Beklagten einen Hinweis enthielten, dass der Rat nicht ausnahmsweise auch unter Ausschluss des Generalsekretärs solle tagen können, zumal Art. 10 Ziff. 4 O._____ [Artikel eines Organisationsreglementes] vorsehe, dass Ratsmitglieder und – nach vorinstanzlicher Ansicht – auch der Generalsekretär bei möglichen Interessenkonflikten in den Ausstand zu treten hätten und es offensichtlich sei, dass bei den traktandierten Themen "Restrukturierung der Administration" und "Neubesetzung der Position des Generalsekretärs" Interessenkonflikte bestehen könnten und es trotz fehlenden Stimmrechts des Generalsekretärs möglich sein müsse, dass der
- 32 - Rat sich auch einmal ohne denselben ausspreche (Urk. 180 S. 36). Dass und warum diese Ansicht zu verwerfen sei, wird mit den im Übrigen bloss auf die eigene Sachdarstellung vor Vorinstanz gestützten (vgl. dazu vorne, E. II.3 und E. II.6) Erörterungen, weshalb beim Kläger in casu kein Interessenkonflikt bestanden habe, nicht dargetan. Insofern setzt sich der Kläger nur unzureichend mit den beanstandeten Erwägungen auseinander. Soweit er der Vorinstanz zudem vorwirft, übersehen zu haben, dass die Beklagte selbst eingeräumt habe, dass er sich "mehrfach und in aller Deutlichkeit" über den Sitzungsausschluss beschwert habe (Urk. 179 Rz 61 Ziff. 5), ist ihm entgegenzuhalten, dass in der betreffenden beklagtischen Behauptung (Urk. 67 Rz 79) nicht näher substantiiert wurde, bei wem und bei welcher Gelegenheit dies geschehen sei. Insbesondere hat die Beklagte dort nicht behauptet, dass er sich beim Präsidenten oder bei der Ethikkommission beschwert habe, wie es nach Ansicht der Vorinstanz von einem redlichen Arbeitnehmer hätte erwartet werden dürfen (vgl. Urk. 180 S. 37). Die vorinstanzliche Auffassung, der Sitzungsausschluss des Klägers sei zulässig gewesen, wird in der Berufung somit nicht argumentativ widerlegt. Ob sie zutrifft, kann letztlich aber ohnehin offenbleiben. 2.2.2.3.3. Ungeachtet der Zulässigkeit des Sitzungsausschlusses, der effektiven Notwendigkeit der Beschaffung der Tonaufnahmen durch den Kläger und dessen Motiven begründet ist nämlich der Einwand, es habe kein ausdrückliches Verbot oder keine Weisung bestanden, welche dem Kläger untersagt hätte, sich die Tonaufnahmen zu beschaffen. Ein solches Verbot resp. eine dahingehende Weisung folgt insbesondere nicht implizit und eo ipso aus dem vom Präsidenten verfügten Sitzungsausschluss, selbst wenn dessen Weisung betreffend Ausschluss der Administration von der Sitzung und dessen Anordnungen betreffend Ausfertigung des Protokolls der Ratssitzung vom 10. Mai 2016 "glasklar" und dem Kläger bekannt gewesen sein mögen (vgl. Urk. 188 Rz 77 und Urk. 69/35). Einerseits war der Kläger als Acting Secretary General, d.h. als geschäftsführender Generalsekretär und damit CEO der Beklagten (vgl. Urk. 67 Rz 30 ff.; Art. 37 Ziff. 1 der B'._____-Statuten [Urk. 69/26] und Art. 15 Ziff. 1 sowie Art. 16 Ziff. 1 O._____ [Urk. 85/113]) gemäss Art. 15 Ziff. 6 lit. s O._____ [Artikel eines Organisationsreglementes] für die Protokollführung der B'._____-Ratssitzungen "zustän-
- 33 dig". Es lag nach dieser Vorschrift somit in seiner Verantwortung, die ordnungsgemässe Protokollierung der Ratssitzungen (und damit grundsätzlich auch der Sitzung vom 10. Mai 2016, deren Protokollierung [nach anfänglicher Ungewissheit; vgl. Urk. 69/35 und Urk. 106 Rz 60] im Zeitpunkt der Beschaffung der Tonaufnahmen bereits angeordnet worden war, was er auch wusste; vgl. Urk. 85/106 und Urk. 106 Rz 61) sicherzustellen, und zwar unabhängig davon, welche konkrete Person oder Stelle das Protokoll tatsächlich zu verfassen hatte bzw. verfasste. Sodann hatte der Kläger gemäss Art. 9 Ziff. 8 O._____ [Artikel eines Organisationsreglementes] – nach der Satzfolge in dieser Ziffer scheinbar selbst bei Verhinderung an der Sitzungsteilnahme – das Protokoll grundsätzlich zu unterzeichnen (vgl. Urk. 1 Rz 64, Rz 138; Urk. 83 Rz 34 ff.). Andererseits war er in dieser Funktion auch mit Compliance-Aufgaben (insbesondere Überwachung) betraut, indem er unter anderem die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und aller massgebenden Bestimmungen und Reglemente der Beklagten durch deren Angestellte zu überprüfen und bei Verstössen geeignete Massnahmen zu ergreifen hatte (Urk. 1 Rz 140; Urk. 83 Rz 75; Art. 15 Ziff. 8 O._____ [Artikel eines Organisationsreglementes]; vgl. auch Art. 3 Ziff. 1 O._____ [Artikel eines Organisationsreglementes]), was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt (vgl. Urk. 188 Rz 76 S. 27 oben). Zur Erfüllung dieser Aufgaben hatte er, wie die ihm unterstellte Compliance-Stelle (vgl. Art. 17 Ziff. 2-3 O._____ [Artikel eines Organisationsreglementes]), uneingeschränkten Zugang zu allen Organisationseinheiten der Beklagten und durfte diese ohne Einschränkung überprüfen (Urk. 83 Rz 76 ff.; Art. 17 Ziff. 4 O._____ [Artikel eines Organisationsreglementes]). Darunter lässt sich – insbesondere mit Blick auf Art. 15 Ziff. 8 lit. e O._____ [Artikel eines Organisationsreglementes], wonach der Generalsekretär die Audit- und Compliance-Kommission regelmässig oder in Notfällen sofort über die Ergebnisse seiner Compliance- Überwachung und über Fälle informiert, die ihm gemeldet wurden – zwangslos auch die Befugnis subsumieren, sich die Tonaufnahmen einer Ratssitzung zu beschaffen und ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Vor diesem regulatorischen Hintergrund liegt es keineswegs nahe und schon gar nicht auf der Hand, dass dem Kläger allein aufgrund des angeordneten Sitzungsausschlusses und der Mitteilung, das Büro des Präsidenten werde noch
- 34 darüber entscheiden, ob (überhaupt) ein Sitzungsprotokoll erstellt werde (so Urk. 69/35), neben der physischen Teilnahme an der Sitzung auch die Beschaffung der Tonaufnahmen verwehrt war. Eine dahingehende Weisung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden (vgl. Urk. 106 Rz 60; Urk. 188 Rz 45). Dies umso weniger, als zum Zeitpunkt der Beschaffung (16. Mai 2016) zwar bereits ein Kurzbzw. Beschlussprotokoll der fraglichen Sitzung an die Mitglieder des Management Board, welchem der Kläger angehörte, versandt und das eigentliche Protokoll für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden war (vgl. Urk. 106 Rz 61; Urk. 85/106), offenbar aber noch Unsicherheiten bestanden, ob Letzteres (gestützt auf Art. 9 Ziff. 8 O._____ [Artikel eines Organisationsreglementes] und Art. 15 Ziff. 6 lit. s O._____ [Artikel eines Organisationsreglementes]) vom Generalsekretariat oder aber vom Büro des Präsidenten zu erstellen sei, welche erst am 23. Mai 2016 autoritativ geklärt wurden (vgl. Urk. 1 Rz 66; Urk. 106 Rz 62; Urk. 5/36 und Urk. 85/108 S. 3 f.; ferner auch Urk. 188 Rz 63; insoweit zutreffend Urk. 179 Rz 71 Ziff. 3 f. und Ziff. 8). Die in diesem Zusammenhang im Berufungsverfahren neu vorgetragene Behauptung der Beklagten, für den Kläger habe aufgrund der abgehörten Tonaufnahmen nie ein Zweifel bestanden, dass für die Ausfertigung des Protokolls weisungsgemäss nicht er, sondern das Büro des Präsidenten zuständig sei (Urk. 188 Rz 89 S. 34/35), ist schon deshalb nicht zu hören, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen für dieses Novum weder offenkundig sind noch von der Beklagten dargetan werden (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4). Sodann war die in der Berufungsantwort (unter Hinweis auf Urk. 106 Rz 78) zitierte Bemerkung des Präsidenten, soweit sie sich überhaupt als Weisung betreffend die (Un-)Zuständigkeit für die Protokollerstellung auffassen lassen sollte, einzig an die Ratsmitglieder und nicht an den sitzungsabwesenden Kläger (als allfälligen Weisungsadressaten) gerichtet. Im Übrigen könnte die Missachtung einer Weisung, von welcher der Kläger (durch Abhören der Tonaufnahmen) erst im Anschluss an die angeblich weisungswidrige Handlung (Behändigung der Tonaufnahmen) Kenntnis erlangte, dem Kläger ohnehin nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden; insoweit erweist sich der beklagtische Einwand als Zirkelschluss. Ohne Relevanz für die Frage, ob sich der Kläger die Tonaufnahmen beschaffen durfte, ist schliesslich, dass er nach erfolgter Behändigung
- 35 nicht unverzüglich die Erstellung des Protokolls veranlasste (vgl. Urk. 180 S. 38 und Urk. 188 Rz 56, Rz 65, Rz 88, Rz 89 "ad 7." und "ad 8." [und Rz 96 S. 38 unten]). Für ein Verbot der Beschaffung der Tonaufnahmen hätte es deshalb einer klaren Weisung, zusätzlicher Anordnungen oder zumindest eindeutiger und schlüssiger Anhaltspunkte bedurft. Dies umso mehr, als mit der physischen Sitzungsabwesenheit des Klägers dessen allfälliger Ausstandspflicht, wie sie die Beklagte in der Klageantwort (Urk. 67 Rz 85 f.) geltend machte und die Vorinstanz auch für den (stimmrechtslosen) Generalsekretär annehmen will (vgl. Urk. 180 S. 36), weitgehend Rechnung getragen worden wäre und sich nicht erschliesst (und von der Beklagten auch nicht dargetan wird), was eine nachträgliche Vorenthaltung der Tonaufnahmen im Hinblick auf diese Pflicht bzw. auf die damit bezweckte Vermeidung eines Interessenkonflikts bei der Beratung und Entscheidfällung anlässlich der Sitzung noch hätte bewirken können. Dass und wo (Aktenstelle) eine entsprechende Weisung oder Anordnung vor Vorinstanz substantiiert behauptet oder derartige Umstände vorgetragen wurden, legt die diesbezüglich behauptungs- und beweisbelastete Beklagte in der Berufungsantwort nicht dar. Allein der Umstand, dass die Ratssitzungen gemäss Art. 9 Ziff. 7 O._____ [Artikel eines Organisationsreglementes] (generell) vertraulich sind, stellt jedenfalls keinen solchen Umstand dar, gilt dies doch auch für Sitzungen, an denen der Generalsekretär teilnimmt. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass eine ausdrückliche oder implizite Weisung des Präsidenten (oder ein anderweitiges Verbot) bestand, gemäss welcher es dem Kläger untersagt war, die Tonaufnahmen der B'._____-Ratssitzung vom 10. Mai 2016 zu behändigen. Bei dieser Sachlage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beklagten (Urk. 180 S. 42; Urk. 188 Rz 81, Rz 87, Rz 90) nicht entscheidend, ob objektive Gründe dafür ersichtlich sind, dass der Kläger die Tonaufnahmen hätte beschaffen müssen und eine Dringlichkeit dafür gesprochen habe, sie am Pfingstmontag bei einem Mitarbeiter zuhause abzuholen. Massgeblich ist vielmehr allein, dass er hierzu kraft Reglement und ohne spezielle Erlaubnis – insbesondere des Präsidenten (vgl. Urk. 106 Rz 133; Urk. 188 Rz 76 S. 27 oben) – be-
- 36 fugt war. Ist seine Berechtigung zur Beschaffung aber zu bejahen, bedurfte es hierfür keines besonderen objektiven Anlasses und spielt es letztlich keine entscheidrelevante Rolle, aus welchen Gründen er sich die Aufnahmen beschaffte und ob andere, "transparentere" Wege der Beschaffung offengestanden hätten (vgl. Urk. 188 Rz 89 S. 33 "Ad 2.", Rz 96 S. 39, Rz 102). Insbesondere vermag das zwischen den Parteien strittige klägerische Motiv für die Behändigung deren grundsätzliche Zulässigkeit nicht in Frage zu stellen. In sachverhaltlicher Hinsicht kann deshalb offenbleiben, ob der Kläger damit – aus eigennützigen Motiven oder zum Schutz der Beklagten – primär Stoff für eine Anzeige gegen den neuen Präsidenten bei der Ethikkommission sammeln oder die ordnungsgemässe Erstellung des Protokolls sicherstellen wollte, wie er in der E-Mail vom 16. Mai 2016 gegenüber P._____ angab (Urk. 67 Rz 91; Urk. 69/38). Mangels Entscheiderheblichkeit musste darüber kein Beweis erhoben werden (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO) und brauchen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu seinem Motiv und die Erwägungen zum Bestand objektiver Gründe resp. zur Notwendigkeit der Beschaffung nicht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft zu werden. Die diesbezüglichen Rügen des Klägers dringen deshalb nicht durch (Urk. 179 Rz 66-69, Rz 70- 74, Rz 75-83 und Rz 84-86). So oder anders fehlt es mit Bezug auf die als wichtigen Grund genannte Beschaffung als solche (entgegen der Ansicht der Beklagten; vgl. Urk. 188 Rz 76 a.E., Rz 77 und Rz 99 [sowie Rz 93]) an einem weisungswidrigen Verhalten des Klägers, der die Tonaufnahmen aufgrund der einschlägigen Regularien auch "eigenmächtig" (vgl. Urk. 188 Rz 81 [und Rz 101]) einholen durfte und insoweit keine (ausdrückliche oder implizite) Weisung des neuen Präsidenten "heimlich" und "hinter dessen Rücken umging". Ob Letzterer selbst allenfalls von einem entsprechenden Verbot ausging und das Handeln des Klägers deshalb als pflichtwidrigen heimlichen "Rückenschuss" empfand, ist dabei ebenso belanglos wie die subjektive Befürchtung oder Unterstellung des Klägers, der Präsident könnte die Tonaufnahmen löschen wollen (vgl. Urk. 188 Rz 99, Rz 102), oder dessen angeblich "ungutes Gefühl" hinsichtlich seines Vorgehens (vgl. Urk. 188 Rz 101 m.Hinw. auf Urk. 106 Rz 57). Das beanstandete Vorgehen liess deshalb nicht den Schluss zu, dass der Kläger "nichts von den Anordnungen des neuen Präsidenten hält" (Urk. 180 S. 43; s.a. Urk. 179 Rz 91), und manifes-
- 37 tierte auch nicht seine "Bereitschaft …, Weisungen seines Vorgesetzten zu umgehen" (Urk. 188 Rz 99 [und Rz 102]). Von einem (objektiv) "schlimmen" bzw. "schwerwiegenden Vertrauensbruch" kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein (vgl. Urk. 188 Rz 76 a.E., Rz 81). 2.2.2.3.4. Auch in der Art und Weise, wie sich der Kläger die Tonaufnahmen bei P._____ beschaffte, lässt sich keine schwerwiegende Pflichtverletzung erblicken. Zwar mutet es in der Tat etwas befremdlich an, dass der Kläger die Sache – aus welchen Gründen auch immer – für derart dringlich erachtete, dass er den hierarchisch deutlich unter ihm stehenden Mitarbeiter nach mehreren erfolglosen Versuchen auf dem Geschäftshandy an den vorangehenden Tagen (vgl. Urk. 67 Rz 89 f.) an einem arbeitsfreien Tag (Pfingstmontag) zunächst zuhause telefonisch kontaktierte, dann auf dessen Wunsch hin per E-Mail aufforderte, ihm die Tonaufnahmen auszuhändigen und dieselben schliesslich persönlich an der Privatadresse von P._____ abholte. Das mag bei Letzterem eine gewisse Irritation ausgelöst (vgl. Urk. 111/307 S. 12: "It was a quite strange situation") und möglicherweise auch eine – allerdings eher unbedeutende – Störung oder Belästigung P._____s an dessen freiem Tag dargestellt haben. Dass er den Mitarbeiter mit seinem Verhalten darüber hinaus in ein Dilemma gebracht und zumindest faktisch in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt habe, ist jedoch keineswegs "unbestreitbar" (vgl. Urk. 188 Rz 96), sondern vielmehr eine reine Mutmassung, die in den vorinstanzlichen Akten keine hinreichende Stütze findet (vgl. gegenteils Urk. 110 Rz 6 ff. m.Hinw. auf Urk. 111/307 S. 11 f., insbes. S. 12: "Did you [P._____] feel that he [der Kläger] was threatening you? If you didn't give him a copy, something would happen …?" – "No, not really."). Allein die Tatsache, dass P._____ (offenbar wegen der Ungewöhnlichkeit des klägerischen Vorgehens; vgl. Urk. 111/307 S. 10 ff.) vor der Herausgabe um eine schriftliche Anfrage ersuchte, vermag eine relevante Drucksituation jedenfalls nicht hinreichend zu belegen. Dass und wo die (diesbezüglich beweisbelastete) Beklagte zur bestrittenen Behauptung, der Kläger habe P._____ unter massiven Druck gesetzt (Urk. 67 Rz 105 [S. 31]; Urk. 83 Rz 86 und Rz 123), im erstinstanzlichen Verfahren Beweismittel anerboten habe, die von der Vorinstanz zu Unrecht nicht abgenommen worden seien, macht sie in der Berufungsantwort nicht geltend. Damit bleibt es
- 38 beim fehlenden Nachweis dieser Tatsache und brauch(t)en die vom Kläger hierfür anerbotenen (Gegen-)Beweismittel nicht abgenommen zu werden (vgl. Urk. 179 Rz 84 Ziff. 1 f.). Selbst wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen würde, P._____ sei der Auffassung gewesen, die Herausgabe könnte problematisch sein, und er sei deshalb durch das Ersuchen des CEO (vgl. Urk. 111/307 S. 11) in ein Dilemma geraten, wäre das Verhalten des Klägers, dem die Beklagte zuvor offenbar noch nie eine Missachtung der Fürsorgepflicht vorgeworfen hatte (Gegenteiliges wird jedenfalls nicht dargetan), lediglich als leichte Verfehlung zu betrachten. Daran ändert nichts, dass es sich beim Kläger um den obersten Personalverantwortlichen der Beklagten handelte und dass die klägerische Darstellung, wonach sich die Beanspruchung P._____s für nur "k[na]pp fünf Minuten" als "minimaler Eingriff in … [dessen] Freizeit" charakterisiert habe (Urk. 179 Rz 84 Ziff. 4), die Bedeutung des gesamten Beschaffungsvorgangs für den Mitarbeiter doch eher herunterspielen dürfte (vgl. Urk. 188 Rz 96 S. 39 oben). Damit hätte der Kläger die gegenüber P._____ bestehende arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) jedenfalls nicht in einer derart schwerwiegenden Weise verletzt, dass sein Handeln eine weitere Zusammenarbeit für die Beklagte aus objektiver Sicht als unzumutbar hätte erscheinen lassen und eine fristlose Entlassung ohne vorgängige Verwarnung gerechtfertigt hätte. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz (und der Beklagten) beruht auf einer eher konstruiert und wenig realitätsnah anmutenden Überzeichnung der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht und ist deshalb nicht zu teilen. 2.2.2.4. Als Fazit bleibt festzuhalten, dass dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, er habe mit der Beschaffung der Tonaufnahmen der B'._____- Ratssitzung vom 10. Mai 2016, von deren Teilnahme er ausgeschlossen worden war, gegen eine Weisung des neuen Präsidenten der Beklagten verstossen und durch die Art und Weise der Beschaffung die arbeitgeberische Fürsorgepflicht gegenüber P._____ (in kündigungsrechtlich relevanter Schwere) missachtet. Folglich liegt im Verhalten, das die Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit den Tonaufnahmen als Kündigungsgrund zum Vorwurf macht, kein pflichtwidriges Handeln des Klägers, welches die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die
- 39 - Beklagte nach Treu und Glauben als nicht mehr zumutbar erscheinen liess; insbesondere liess sich daraus nicht schliessen, dass der Kläger "nichts von den Anordnungen des neuen Präsidenten … [hielt], ganz anders als noch von den Weisungen des früheren Präsidenten" (vgl. Urk. 180 S. 43). Es stellt deshalb keinen wichtigen Grund für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 337 OR dar. Mit ihrer gegenteiligen Auffassung hat die Vorinstanz Art. 337 OR unrichtig angewandt. Insofern ist die Berufung begründet. Damit kann offenbleiben, ob die Vorinstanz zu Recht (implizit) davon ausging, aufgrund dieser (vermeintlichen) Pflichtverletzung sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger für die Beklagte unzumutbar erschienen (was der Kläger berufungsweise in Abrede stellt; Urk. 179 Rz 87 f.; vgl. auch vorne, E. III.2.2.1.3). Ebenso wenig muss entschieden werden, ob es dem Kläger im vorliegenden Kontext diene, dass die Beklagte T._____, der sich die Tonaufnahmen ebenfalls bei P._____ beschafft hatte, nicht sanktionierte (vgl. Urk. 179 Rz 89; dazu immerhin vorne, E. III/2.1.2 a.E.). Allein deshalb erweist sich die fristlose Kündigung indessen noch nicht als ungerechtfertigt. Zu prüfen ist vielmehr, ob ein anderer, insbesondere der mit Bezug auf die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 geltend gemachte Kündigungsgrund stichhaltig ist. Nicht weiter nachzugehen ist hingegen dem in der Berufungsantwort erhobenen Vorwurf, der Kläger habe mit seinem Verhalten im Zusammenhang mit den Vorgängen rund um die Ratssitzung vom 10. Mai 2016 in treuwidriger und vertrauenszerstörender Weise gegen den neuen Präsidenten intrigiert (vgl. Urk. 188 Rz 59, Rz 87, Rz 92 S. 37 oben und Rz 93). Dieser Vorwurf wurde von der Beklagten (soweit ersichtlich) nicht als eigenständiger Kündigungsgrund angeführt (vgl. insbes. Urk. 5/51; Urk. 67 Rz 3 und Rz 63 ff.). Dasselbe gilt, wie die Beklagte auch selber einräumt, bezüglich der angeblich mutwilligen Anzeigen des Klägers gegen C._____ (Urk. 188 Rz 206 a.E.). 2.2.3. Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 2.2.3.1. Die Beklagte lastete (und lastet) dem Kläger auch im Zusammenhang mit der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 (Urk. 5/8) Pflichtverletzun-
- 40 gen an, die sie zur fristlosen Entlassung berechtigt hätten (vgl. Urk. 67 Rz 202 ff.; Urk. 106 Rz 400 ff.; Urk. 151 Rz 189 ff.; Urk. 5/51). Ihre Vorwürfe betrafen insbesondere die Mitwirkung am Abschluss dieser Vereinbarung, die Existenz zweier unterschiedlicher Versionen derselben sowie die Rückforderung und -erstattung der dem Kläger privat angefallenen Beratungskosten der Anwaltskanzlei N._____ als Spesen. 2.2.3.2. Die Vorinstanz fasste auch hierzu vorweg die Vorbringen und Standpunkte der Parteien zusammen (Urk. 180 S. 44 ff. E. V.2.3.1-2). Alsdann bezweifelte sie zwar, liess letztlich aber offen, ob allein schon der Abschluss der Zusatzverträge vom 30. April 2011, mit denen neben dem Arbeitsverhältnis von E._____ auch dasjenige des Klägers um weitere vier Jahre bis zum 31. Dezember 2019 verlängert worden sei (vgl. Urk. 69/92 und Urk. 5/8), einen Grund für eine fristlose Entlassung des Klägers darstellen könne, wie die Beklagte geltend mache. Denn diese Verträge seien von den damals zuständigen Organen unterzeichnet gewesen und eine vorsätzliche Schädigung im Rahmen des angeblich erfolgten "coordinated effort" sei wohl nur schwer nachzuweisen. Zudem sei das Nachschieben des Kündigungsgrundes der Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung wohl verspätet, wobei auch letztere Frage offenbleiben könne (Urk. 180 S. 56, E. V.2.3.3). Immerhin, so die Vorinstanz weiter, kontrastierten die Akten mit der Darstellung des Klägers, die Zusatzverträge seien ein reiner "Top Down"-Entscheid gewesen, mit dem der Kläger nichts zu tun gehabt habe. So sprächen die Berechnungen der "Abgangsentschädigungen" für E._____ und den Kläger, welche unbestrittenermassen auf einem im Rahmen der Safe-Öffnung im Büro des Klägers gefundenen USB Memory Stick enthalten gewesen seien (Urk. 69/78+79), eine ganz andere Sprache. Erstens sei davon auszugehen, dass ein stellvertretender Generalsekretär, Finanzchef und oberster Personalchef sehr wohl mit Vertragsverlängerungen von Mitarbeitenden im Top-Management zu tun habe. Zweitens stelle niemand, der nichts mit Vertragsverlängerungen zu tun habe, Berechnungen über die finanziellen Folgen solcher Vertragsverlängerungen an. Und drittens habe der Kläger selber gegenüber Dr. V._____ von der Anwaltskanzlei N._____
- 41 angegeben, dafür verantwortlich zu sein (Urk. 69/81+82). Sei der Kläger zumindest verantwortlich für die Vorbereitung der Verträge gewesen, hätte er auch eingreifen müssen, wenn Vorgesetzte problematische Vertragsinhalte verlangt hätten. Ein Überprüfenlassen der Verträge durch eine externe Anwaltskanzlei wie N._____ sei grundsätzlich durchaus ein geeignetes Vorgehen gewesen. Nur habe dies der Kläger nicht so getan, wie es von einem verantwortungsvollen Personalchef eigentlich zu erwarten gewesen wäre. Zwar habe er die Anfrage an N._____ zumindest sinngemäss im Namen der Beklagten gestartet, wie die beigebrachten Unterlagen zeigten (Urk. 69/81+82). In der Folge habe der Kläger dann aber offenbar die Beratung durch N._____ als privates Mandat von ihm gesehen und sich die Rechnung nach Hause schicken lassen (Urk. 69/84). Die Anwaltskanzlei habe denn auch bestätigt, kein Mandat von der Beklagten gehabt zu haben (Urk. 69/85). Weshalb diese private Beratung auch im Interesse der Beklagten gewesen sein sollte, bleibe das Geheimnis des Klägers. Zwar behaupte der Kläger dies gestützt auf ein geschwärztes Schreiben von Dr. V._____ vom 8. April 2011. Darin stehe, der Kläger habe Dr. V._____ gebeten, "einen Entwurf dieser Zusatzvereinbarung aus einer objektiven Warte auf seine Vereinbarkeit mit dem schweizerischen Arbeitsvertragsrecht zu prüfen, ohne dabei die Interessen der einen oder anderen Vertragspartei besonders zu gewichten" (Urk. 138/341). Was Dr. V._____ letztlich für eine Meinung abgegeben habe, habe der Kläger nicht offengelegt. Sicher sei jedenfalls Folgendes: Im Interesse der Beklagten könne eine Beratung nur dann gewesen sein, wenn das Ergebnis der Beratung auch in die tatsächliche Vertragsausgestaltung Einfluss gefunden habe. Und dies sei auszuschliessen. Einer der renommiertesten Arbeitsrechtler der Schweiz habe dem Kläger – und erst recht der Beklagten – mit Sicherheit nicht empfohlen, einen Zusatzvertrag wie den vom 30. April 2011 datierten und in Asunción unterschriebenen (Urk. 5/8) abzuschliessen. Er hätte den Kläger mit Sicherheit darauf aufmerksam gemacht, dass die Regelung von Ziffer 5 in Verbindung mit Ziffer 4 (betreffend Leistungen bei Kündigung aus wichtigem Grund) den absolut zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Arbeitsrechts widerspreche (Art. 337 und Art. 337b OR i.V.m. Art. 361 OR). "Wasserdicht" seien diese Regelungen mit Bestimmtheit nicht. Wenn es dem Kläger darum gegangen wäre, sich ernsthaft und
- 42 im Sinne der Interessen der Beklagten beraten zu lassen, hätte er den Vertrag vom 30. April 2011 als oberster Personalchef nie zulassen dürfen, auch wenn er seinen persönlichen Interessen durchaus entsprochen haben möge. Und mit Sicherheit habe (oder hätte) die Anwaltskanzlei N._____ dem Kläger nicht empfohlen, zwei Versionen der Zusatzverträge mit den Vertragsverlängerungen vorzubereiten, zu unterschreiben und aufzubewahren. Wenn eine vertragliche Regelung aus juristischer Sicht "absolut wasserdicht" sein solle, wie das der Kläger angeblich gewollt habe und wie es im Sinne der Arbeitgeberin wäre, dann seien Verträge über die gleiche Angelegenheit mit zwei verschiedenen Wortlauten ein absolutes "No-go". Existierten wie hier verschiedene Versionen eines Vertrages (nebst dem Vertrag vom 30. April 2011 auch die undatierte "Version Simple", Urk. 69/29), ergäben sich regelmässig Streitereien. Das sei hier nicht anders, wo sich verschiedene Fragen stellen würden – etwa welche Version die gültige oder die zeitlich erste Version sei, ob die zeitlich spätere Version die erste ersetzt habe, ob beide Versionen im Personaldossier enthalten gewesen seien oder ob die "Version Simple" den Zweck gehabt habe, jemanden zu täuschen, zum Beispiel die Revisionsstelle. Diese Streitfragen müssten letztlich nicht beantwortet werden. Massgebend sei, dass ein verantwortungsvoll handelnder Finanz- und oberster Personalchef nie hätte zulassen dürfen, dass es vom gleichen Vertrag mehrere Versionen gebe. Mit Sicherheit habe der Kläger nicht das Vorgehen gewählt, zu dem der Arbeitsrechtsspezialist Dr. V._____ – nach Überprüfung aus Arbeitgeberund Arbeitnehmersicht – grünes Licht gegeben habe. Das bedeute, dass der Kläger entweder beratungsresistent gewesen sei oder dass die Beratung eben nur in seinem persönlichen und im persönlichen Interesse von E._____ gelegen habe. Beides seien gravierende Verstösse gegen arbeitsrechtliche Pflichten. Ob auch die damalige Hauskanzlei der Beklagten (W._____ AG) den Kläger darauf hingewiesen habe, dass die Vertragsverlängerung problematisch sein könnte, könne offenbleiben, weil die Pflichtverletzung auch ohne einen solchen Hinweis bereits gravierend sei (Urk. 180 S. 57 ff.). Als weitere gravierende Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten wertete die Vorinstanz sodann den Umstand, dass der Kläger sich schliesslich die Kosten der Beratung durch N._____, welche der Beklagten wie dargelegt überhaupt
- 43 nichts genützt habe, als Spesen von der Beklagten habe zurückerstatten lassen. Dass E._____ diesen Spesenbeleg visiert habe (Urk. 69/87), ändere an der Pflichtverletzung nichts. Ein verantwortungsvoller Finanzchef, der die Interessen seiner Arbeitgeberin zu verfolgen habe, hätte eine solche Anwaltsrechnung nie als Spesen geltend machen dürfen. Wenn der Kläger die fristlose Entlassung wegen eines Betrags von Fr. … als schlicht unverhältnismässig erachte, selbst wenn die Rückerstattung nicht angezeigt gewesen wäre, sei dem zu widersprechen. Von massgeblicher Bedeutung sei der Umstand, dass es sich beim Kläger nicht um irgendeinen untergeordneten Angestellten der Beklagten gehandelt habe. Er habe vielmehr auch nach seiner eigenen Darstellung zum Top-Management gehört, sei oberster Personalchef und Finanzchef, gleichsam der "Kassenwart" gewesen. Der Umgang mit Spesen betreffe den Kernbereich seiner Aufgaben. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil BGer 4A_177/2017 vom 22. Juni 2017 die fristlose Entlassung einer Kassierer