Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA200028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Urteil vom 18. August 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
Stiftung B._____ [Fachhochschule], …, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Winterthur vom 29. April 2020 (AH200005-K)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 6/5 S. 3 f.) "1. Die Stiftung B._____ sei zu verpflichten, korrekte arbeitsrechtliche Dokumente betreffend Gehalts- und Lohnbeitragszahlungen an den Kläger auszufertigen und diese als Rektifikate an A._____ zu übergeben: Es sind die Lohnausweise und Arbeitgeberbescheinigung periodengerecht dem Entstehungs- und Äquivalenzprinzip folgend entsprechend den Beschäftigungsmodalitäten für die Jahre 2003 bis 2009, sowie die fehlenden Lohndokumente der Jahre 2008, 2009 und 2010, beinhaltend die nachtragsverfügten, abgezogenen, nachbezahlten, sowie die gepfändeten Beiträge der Jahre 2016 und 2017, wie auch die zu tätigenden Lohnzahlungen und obligatorischen Sozialversicherungsabgaben korrekt erstellt insgesamt auszufertigen. Im Säumnisfall sei eventualiter die Ausfertigung sämtlicher arbeitsrechtlicher Dokumente substitutionsweise autorisiert dem Treuhandexperten zu Lasten der Beklagten zu beauftragen und durch das Gericht zu beglaubigen, und diese korrekt erstellt dem Arbeitnehmer A._____ zu übergeben. 2. Es sei sodann die Stiftung B._____ zu verpflichten, dem Arbeitnehmer A._____ zuviel und mehrfach abgerechnete, einkassierte, sowie ebenso an sie zur Zahlung an den Kläger angeordnete rückerstattungspflichtige, von der Ausgleichskasse des Kantons C._____ verfügte Sozialversicherungsarbeitnehmerlohnbeiträge in Höhe von CHF. 7'381.70 nebst 5% Zins seit dem 31. Dezember 2006, zurückzubezahlen. 3. Die Stiftung B._____ sei zur Rückerstattung von CHF. 3'888.65 nebst 5% Zins und Kosten seit dem 30. Januar 2017 im ungerechtfertigt vollstreckten Pfändungsverfahren vom 26. Januar 2017 mit der Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur Wülflingen zu verpflichten. 4. Es habe die Stiftung B._____ dem ungerechtfertigt entlassenen Kläger die Pönale von CHF. 5'000.– nebst 5% Zins seit dem 14. Mai 2009 auszuzahlen und nicht quasi "verrechnungsweise" zu entrichten. 5. Die aufgelaufenen Auslagen für die Gebühren des Zahlungsbefehls und Verfahrenskosten in Höhe von CHF. 12'630.55 nebst 5% Zins seit 28. Oktober 2016 habe die Stiftung B._____ dem Kläger A._____ vollumfänglich zu ersetzen. 6. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (nebst 5 % Zins und zuzüglich MWST zu 7.7%) zu Lasten der Beklagten."
Verfügung des Arbeitsgerichts Winterthur vom 29. April 2020: (Urk. 2 S. 11 = Urk. 6/8 S. 11) "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- 3 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. (Mitteilungssatz) 5. (Rechtsmittelbelehrung; Berufung 30 Tage)" Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2 f.): "1. In Gutheissung der Klage sei die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom 29. April 2020 aufzuheben, sowie die gestellten Anträge sinngemäss zu bestätigen und auf die Korrektur- & Ausgleichsrückzahlungsklage i.S. der Ausgleichskasse des Kantons C._____ des Jahres 2016 / 2017, wie ebenso auf die illegal erzwungene Gehaltsminderung rechtskonform einzutreten. Es sei die Ausgleichskasse des Kantons C._____ gehörig zur Einsitznahme zu verpflichten;
2. unter Auslagengebührenersatz und Entschädigungsfolge (nebst 5 % Zins und zuzüglich MWST zu 7.7%) zu Lasten der Berufungsbeklagten."
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) war seit dem Jahr 2003 beim Verein B._____ (heute: Verein zur Förderung des ... Schweiz, …; Internet- Handelsregisterauszug des Handelsregisteramts …-C._____ auf www.zefix.ch) als Dozent, Fachbereichsleiter, Ingenieur und Unternehmensberater tätig. Ab dem Jahr 2008 wurde das bisherige Arbeitsverhältnis in ein Mandatsverhältnis umgewandelt und der Kläger alsdann auf Honorarbasis entschädigt. Die zuständigen Ausgleichskassen anerkannten den Kläger in der Folge nicht als Selbständigerwerbenden, sodass die Beklagte die erhaltenen Honorare nachträglich als Löhne verbuchen und Sozialversicherungsabgaben nachzahlen musste. Am 12. Mai 2009 sandte der Verein B._____ dem Kläger ein Schreiben mit dem Titel "Soforti-
- 4 ge Freistellung von der Dozierendentätigkeit an der B._____" und gab ihm danach keine Lehraufträge mehr. 2. Am 15. Oktober 2012 reichte der Verein B._____ gegen den Kläger Klage am Arbeitsgericht Winterthur ein. Er forderte die Rückzahlung von Sozialversicherungsabgaben im Betrag von Fr. 7'268.70 zuzüglich Zins und Zahlungsbefehlskosten. Der Kläger erhob Widerklage und verlangte eine Pönalentschädigung von Fr. 14'000.– wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung. In zweiter Instanz entschied die hiesige Kammer mit Urteil vom 27. Oktober 2015, dass es sich beim Vertragsverhältnis der Parteien auch nach 2008 um ein Arbeitsverhältnis (und nicht um ein Mandatsverhältnis) gehandelt habe. In Gutheissung der Hauptklage wurde der Kläger verpflichtet, die Sozialversicherungsabgaben im Betrag von Fr. 7'268.70 zuzüglich Zins und Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Bezüglich der Widerklage qualifizierte die hiesige Kammer die sogenannte Freistellung als ungerechtfertigte fristlose Entlassung und sprach dem Kläger eine Pönalentschädigung von Fr. 5'000.– zu. Der Kläger wurde sodann verpflichtet, eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen (vgl. zum Ganzen: OGer ZH LA150006 vom 27. Oktober 2015). 3.1. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 leitete der Kläger nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren eine Teilklage gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte), die Stiftung B._____, …, beim Arbeitsgericht Dielsdorf mit den nachfolgenden Anträgen ein (Urk. 1 S. 3 in LA200011-O = Urk. 7/1 S. 3): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger korrekte Lohnausweise über seine erzielten Gehaltszahlungen für die Jahre 2003 bis 2009 auszustellen und zu übergeben. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Arbeitnehmer zu viel abgerechnete AHV-Sozialversicherungsarbeitnehmerlohnbeiträge der Jahre 2003 bis 2009 im Betrag von mindestens CHF 3'066.nebst 5% Zins seit dem 31. Dezember 2017 zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 24'469.80 nebst 5% Zins seit 14. Mai 2009 für geleistete Lohnarbeit in der Zeit ab dem 1. Januar 2008 bis zur ungerechtfertigten, fristlosen Entlassung vom 14. Mai 2009 zu bezahlen. 4. Die aufgelaufenen Auslagen für Gebühren von CHF 654.15 nebst 5% Zins à Konto Zahlungsbefehlskosten CHF 103.30 seit 31. Mai
- 5 - 2012, sowie CHF 103.30 seit 23. November 2015, sowie CHF 203.30 seit 16. Dezember 2016, sowie CHF 244.25 seit 12. Oktober 2016 sind durch die Beklagte dem Kläger zu ersetzen. 5. Unter Entschädigungsfolge (nebst 5% Zins und zuzüglich MWST zu 8%) zu Lasten der Beklagten." 3.2. Mit Verfügung und Urteil vom 12. Dezember 2019 erledigte das Arbeitsgericht Dielsdorf das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AH170018-D, indem es das Rechtsbegehren Ziffer 1 als gegenstandslos geworden abschrieb, auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 nicht eintrat und im Übrigen die Klage abwies (Urk. 64 S. 33 in LA200011-O = Urk. 7/2 S. 33). Der Kläger erhob gegen den Entscheid Berufung (Urk. 66 in LA200011-O = Urk. 7/3), weshalb das Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LA200011-O nunmehr bei der hiesigen Zivilkammer anhängig ist. Die im Rahmen dieses Verfahrens eingegangen Rechtsschriften und Beweismittel sowie die ergangenen Entscheide sind den Parteien bekannt und die Parteikonstellation ist dieselbe wie im vorliegenden Verfahren. Den Parteien steht auch in beiden Verfahren umfassende Akteneinsicht zu. Entsprechend wurde der Beizug der Verfahrensakten des Geschäfts-Nr. LA200011-O auf die für den vorliegenden Entscheid relevanten Urkunden beschränkt und diese in Kopie als Urk. 7/1-4 zu den Akten genommen. 4. Mit Eingabe vom 4. März 2020 machte der Kläger die vorliegende Klage gegen die Beklagte als Neueinreichung einer arbeitsrechtlichen Klage am Bezirksgericht Winterthur anhängig (Urk. 6/1). Die Klage datiert ursprünglich vom 16. Mai 2019 und war vom Kläger zunächst am 24. Mai 2019 mit den gleichen Rechtsbegehren am Bezirksgericht Zürich eingereicht worden (Urk. 6/5; Originalklage = Urk. 6/7/2). Diese Akten wurden bereits von der Vorinstanz beigezogen (beigezogene Akten Bezirksgericht Zürich, Urk. 6/7/1-38). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 trat das Bezirksgericht Zürich auf die Klage nicht ein (Urk. 6/7/33 S. 13). Gegen diesen Entscheid liess der Kläger durch seine damalige Rechtsvertreterin Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erheben. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 3. Februar 2020 auf die Klage ebenfalls nicht ein (Urk. 6/3 S. 12 = Urk. 6/7/36 S. 12). Darauf reichte der neue Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Klage bei der Vorinstanz (Bezirksgericht Winterthur, Arbeitsgericht) innert Frist erneut ein (Art. 63 Abs. 1 ZPO).
- 6 - Die Rechtsbegehren ergeben sich dabei aus der ursprünglichen Klage vom 16. Mai 2019 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 6/5). 5. Mit vorgenanntem Entscheid vom 29. April 2020 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 2). Hiergegen erhob der Kläger innert Frist Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Berufungsanträge (Urk. 1 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-9). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden. II. Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dabei hat sich die Berufung führende Partei insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sie muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Auf die Berufung oder einzelne Rügen ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.2 m.w.H.).
- 7 - 1.2. Abgesehen von der vorgenannten Relativierung gilt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) aber auch im Berufungsverfahren. Die Berufungsinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Berufung auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm- ZPO, Art. 57 N 22; s.a. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 1507 und Rz 1513). 1.3. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4). 2.1. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). Das gilt auch im Anwendungsbereich der sog. sozialen bzw. eingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 625 E. 2.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und E. 2.2.5; BGer 4D_8/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2), welcher der vorliegende Rechtsstreit unterliegt (vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). 2.2. Bei den vom Kläger mit der Berufung eingereichten Dokumenten handelt es sich mehrheitlich um sich bereits in den Akten befindende Urkunden (vgl. Urk 4/1 = Urk. 6/6/1, Urk. 4/2 = Urk. 6/6/8, Urk. 4/3 = Urk. 6/6/52, Urk. 4/7 = Urk. 6/6/19, Urk. 4/8 = Urk. 6/6/20). Sodann sind der Empfangsschein vom 26. März 2020 und die Fotographie des dazugehörenden Couverts – sofern von Relevanz – im Berufungsverfahren als echte Noven zu berücksichtigen (vgl. Urk. 4/4+5). Ob das Schreiben der SVA Zürich vom 12. Juni 2018 (Urk. 4/6) und der ungeöffnete Brief (Urk. 4/9) berücksichtigt werden können, ist im Rahmen der Auseinandersetzung
- 8 mit den Rügen des Klägers, sofern sie für diese Rügen von Relevanz sind, zu prüfen. 3. Der Kläger beantragt, dass die Ausgleichskasse des Kantons C._____ zur "Einsitznahme" zu verpflichten sei (Berufungsbegehren Ziffer 1 Absatz 2, Urk. 1 S. 2). Was der Kläger damit genau meint und aus welchen Gründen dies geschehen soll, führt er nicht aus (vgl. Urk. 1 S. 16). Auch wenn dieser unbestimmte Antrag zugunsten des Klägers sinngemäss als Streitverkündung im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ZPO interpretiert werden könnte, ist mangels entsprechender Begründung nicht darauf einzutreten. III. Prozessvoraussetzungen 1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage nur ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Gewisse Prozessvoraussetzungen werden dabei in Absatz 2 desselben Artikels in einer nicht abschliessenden Aufzählung aufgelistet. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem, dass das Gericht sachlich und örtlich zuständig ist, dass die Sache nicht anderweitig rechtshängig ist oder dass sie nicht anderweitig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b, d und e ZPO). Die Prozessvoraussetzungen haben zum Zeitpunkt der Urteilsfällung vorzuliegen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4), anderenfalls das Gericht keinen Sachentscheid fällen kann, sondern einen Nichteintretensentscheid erlassen muss (BSK ZPO-Gehri, Art. 60 N. 11 m.w.H.). Jedes sich mit der Streitsache befassende Gericht hat die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen. 2.1. Die Vorinstanz ist auf die Klage nicht eingetreten mit der Begründung, es fehle bei jedem der Rechtsbegehren an mindestens einer Prozessvoraussetzung (Urk. 2 S. 7 ff.). Bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 1 liege grösstenteils eine bestehende Rechtshängigkeit vor und es fehle dem Kläger im weiteren Umfang an einem Rechtsschutzinteresse (nachfolgend E. III.3). Bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 2 liege eine abgeurteilte Sache vor (nachfolgend E. III.4). Bezüglich Ziffer 3, 4
- 9 und 5 fehle es dem Arbeitsgericht an der sachlichen Zuständigkeit (nachfolgend E. III. 5-7). 2.2. Die Berufungsschrift des Klägers ist weitschweifig und teilweise schwer verständlich. Über dutzende Seiten macht er auf unübersichtliche und unstrukturierte Art und Weise sowie mit zahlreichen Wiederholungen Ausführungen zu den Erwägungen der Vorinstanz, die er unter anderem als "vorsätzlich missbräuchlich" (Urk. 1 S. 6), "ausschliesslich willkürlich" (Urk. 1 S. 14) oder "eines Rechtsstaates in hohem Masse unwürdig" (Urk. 1 S. 23) bezeichnet. In der Folge wird auf die sinngemässen Rügen des Klägers einzeln eingegangen. 3. Rechtsbegehren Ziffer 1 3.1. Die Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO, die bestimmt, dass keine anderweitige Rechtshängigkeit vorliegen darf, soll verhindern, dass gleichzeitig oder hintereinander über dieselbe Sache (Streitgegenstand) zwischen denselben Parteien ein Prozess stattfindet (BSK ZPO-Gehri, Art. 59 N 13). Rechtshängigkeit tritt grundsätzlich mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs respektive bei einer Klageänderung zum Zeitpunkt der Geltendmachung des neuen Anspruchs ein. Sie bleibt auch bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheid bestehen (BSK ZPO- Infanger, Art. 62 N 11 f.). Die Rechtshängigkeit blockiert demensprechend den Streitgegenstand bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im Verfahren des zuerst angerufenen Gerichts. 3.2. Der Kläger verlangt mit Rechtsbegehren Ziffer 1 die Erstellung und Herausgabe von korrekten arbeitsrechtlichen Dokumenten (Lohnausweise und Arbeitgeberbescheinigungen für die Jahre 2003 bis 2010). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Kläger habe in der am Bezirksgericht Dielsdorf hängig gemachten Klage ebenfalls korrekte Lohnausweise für die Jahre 2003 bis 2009 gefordert, womit diesbezüglich eine vorbestehende Rechtshängigkeit vorliege. Mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren zusätzlich geforderten Lohndokumente für das Jahr 2010 sei festzuhalten, dass der Kläger diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse aufweise, zumal er im vorliegenden, von ihm als Regress- und Rückforde-
- 10 rungsprozess bezeichneten Verfahren keine Lohnforderung für diesen Zeitraum stelle. Die Beurteilung der für eine korrekte Abrechnung erforderlichen Anspruchsgrundlagen sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Urk. 2 S. 7 f.). 3.3. Der Kläger bringt im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz verkenne, dass dem am Bezirksgericht Dielsdorf hängig gemachten Verfahren eine komplett andere Forderung zu Grunde liege. Während am Bezirksgericht Dielsdorf eine Lohnforderungs- und Auslagenersatzklage angestrengt worden sei, sei vorliegend eine Klage betreffend "Korrektur- & Ausgleichsrückzahlungen für zuviel von der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger kassierter Arbeitnehmerlohnbeiträge" zu beurteilen (Urk. 1 S. 5). Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der vorliegenden Forderung und der Lohnforderung am Bezirksgericht Dielsdorf. Als Arbeitnehmer habe er unter anderem nach Art. 127 Abs. 1 DBG jederzeit einen Anspruch auf die korrekte Bescheinigung seiner Arbeitstätigkeit mittels entsprechender arbeitsrechtlicher Dokumente (Urk. 1 S. 37 ff.). 3.4. Die Argumentation des Klägers geht fehl. Aus den vorgenannten Akten im Verfahren LA200011-O ist ersichtlich, dass er auch in seiner am 12. Juni 2017 am Bezirksgericht Dielsdorf anhängig gemachten Klage die Erstellung und Herausgabe von korrekten arbeitsrechtlichen Dokumenten für die Jahre 2003 bis 2009 verlangt hat (Rechtsbegehren Ziffer 1 in Urk. 1 S. 3 in LA200011-O = Urk. 7/1 S. 3). Dabei ist irrelevant, ob dieser Klage ansonsten eine andere Forderung zugrunde lag. Entscheidend ist einzig, dass das im vorliegenden Verfahren gestellte Rechtsbegehren Ziffer 1 mit Blick auf die Jahre 2003 bis 2009 zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren bereits gestellt wurde. Dieses Verfahren ist auf der hiesigen Zivilkammer zwischen denselben Parteien auch weiter hängig (vgl. Berufungsverfahren auf der I. Zivilkammer des Obergericht des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. LA200011-O). Damit liegt bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 1 eine anderweitige Rechtshängigkeit vor, womit das Begehren im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden kann. Was die vom Kläger darüber hinaus eingeforderten Lohndokumente des Jahres 2010 anbelangt, setzt er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zum fehlenden Rechtsschutzinteresse in der Berufung
- 11 nicht auseinander. Indem der Kläger bloss allgemein eine Verkennung des der Klage zugrundeliegenden Sachverhalts geltend macht (Urk. 1 S. 39), kommt er diesbezüglich seiner Rüge- und Begründungspflicht (vgl. vorstehend E. II.1.1.) nicht nach. So bleibt der Kläger in seiner Berufungsschrift schuldig darzutun, inwiefern sich der Sachverhalt in Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1 anders gestalten soll, als von der Vorinstanz aufgeführt. Entsprechend erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet. 4. Rechtsbegehren Ziffer 2 4.1. Der Kläger verlangt mit Rechtsbegehren Ziffer 2 die Rückerstattung von zu viel und mehrfach abgerechneten Sozialversicherungsarbeitnehmerlohnbeiträgen inkl. aufgelaufenem Zins in Höhe von Fr. 7'381.70. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass diesbezüglich eine abgeurteilte Sache vorliege, da das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Oktober 2015 entschieden habe, dass der Kläger der Beklagten diesen Betrag bezahlen müsse (Urk. 2 S. 8 f.). 4.2. Der Kläger bringt zu diesem Punkt zusammengefasst und sinngemäss vor, dass die vorliegende Klage in "keinem rechtlichen Zusammenhang und in keiner Weise identisch" mit dem Gerichtsverfahren in den Jahren 2012 bis 2015 vor dem Bezirksgericht Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich sei, da es sich damals um eine "AHV-Nachforderungsklage" der ehemaligen Arbeitgeberin gehandelt habe (Urk. 1 S. 5). Die ordentliche Rückerstattung der Korrektur- und Ausgleichsrückzahlung von Sozialversicherungsleistungen aus dem individuellen Konto bei der zuständigen Ausgleichskasse des Kantons C._____ sei noch nie von einem Gericht beurteilt worden (Urk. 1 S. 6 f., 9 f. und 17 f.). Von den mit Nachtragsverfügungen vom 23. November 2015 von der Ausgleichskasse C._____ der Beklagten zugesprochenen Rückerstattungen für die Beitragsjahre 2006 und 2007 seien die dem Kläger zustehenden Arbeitnehmerbeiträge nie weitergegeben worden (Urk. 1 S. 13 ff. und 16 ff.; Urk. 4/1 = Urk. 6/6/1). Sodann sei gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 27. Oktober 2015 damals nicht die Beklagte, sondern der Verein zur Förderung … Schweiz, …, Gegenpartei gewesen (Urk. 1 S. 19 und 39 f.).
- 12 - 4.3. Den vorinstanzlichen Erwägungen sowie den Ausführungen des Klägers ist entgegenzuhalten, dass aufgrund des Vorliegens einer anderweitigen Rechtshängigkeit eine Beurteilung der Frage, ob betreffend das Rechtsbegehren Ziffer 2 eine abgeurteilte Sache vorliegt, verhindert wird. So ist den vorgenannten Akten im Verfahren LA200011-O zu entnehmen, dass der Kläger in seiner am 12. Juni 2017 am Bezirksgericht Dielsdorf gegen die Beklagte anhängig gemachten Klage beantragte, dass diese zu verpflichten sei, ihm zu viel abgerechnete AHV-Sozialversicherungsarbeitnehmerlohnbeiträge der Jahre 2003 bis 2009 im Betrag von mindestens CHF 3'066.- nebst 5% Zins seit dem 31. Dezember 2017 zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziffer 2 in Urk. 1 S. 3 in LA200011-O = Urk. 7/1 S. 3). Die Forderung des Klägers beruht auch in diesem Verfahren auf einem geltend gemachten Rückerstattungsanspruch betreffend von der Beklagten angeblich zu viel kassierten Sozialbeiträgen. Der Klageschrift ist sodann zu entnehmen, dass der Kläger auch in diesem Verfahren seine Forderung auf die Nachtragsverfügungen vom 23. November 2015 samt Einreichung des entsprechenden Beweismittels stützt (Urk. 1 S. 63 in LA200011-O = Urk. 7/1 S. 63; Urk. 4/3 in LA200011-O = Urk. 7/4). Wie erwähnt ist dieses Verfahren auf der hiesigen Zivilkammer weiterhin anhängig (vgl. Berufungsverfahren auf der I. Zivilkammer des Obergericht des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. LA200011-O). Mit Verweis auf die bereits zitierten gesetzlichen Grundlagen in E. III.3.1 liegt auch betreffend das Rechtsbegehren Ziffer 2 eine anderweitige Rechtshängigkeit vor, womit das Begehren im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden kann und sich Ausführungen zur Frage der abgeurteilten Sache erübrigen. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Rechtsbegehren Ziffer 3 5.1 Der Kläger verlangt mit Rechtsbegehren Ziffer 3 die Rückerstattung eines Betrages aus einem "ungerechtfertigt vollstreckten Pfändungsverfahren". Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, beim Pfändungsverfahren handle es sich um ein Vollstreckungsverfahren, das – basierend auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel (z.B. Urteil) – gemäss den Regeln des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) durchgeführt werde. Dem Arbeitsgericht fehle die Zuständigkeit zur
- 13 - Beurteilung, ob ein Vollstreckungsverfahren rechtmässig durchgeführt worden sei. Bei der mit Entscheid vom 27. Oktober 2015 zugesprochenen Parteientschädigung handle es sich nicht um eine materielle, auf dem Arbeitsvertrag basierende Gutheissung einer Forderung, sondern um einen Gerichtsverwaltungsentscheid, der auf der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichtes (AnwGebV) beruhe. Die Forderung des Klägers beziehe sich somit von vornherein nicht auf eine Arbeitsstreitigkeit, weshalb es an der sachlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes fehle (Urk. 2 S. 9 f.). 5.2 Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner Berufungsschrift nicht auseinander. Er wiederholt lediglich seine Ausführungen in der Klageschrift, dass die Beklagte ihn ungerechtfertigterweise über Fr. 3'888.65 betrieben habe, obwohl er die gemäss Obergerichtsurteil vom 27. Oktober 2015 festgelegte Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 zu diesem Zeitpunkt bereits beglichen gehabt habe, weshalb die Beklagte diesen Mehrbetrag zurückzuzahlen habe (Urk. 1 S. 40 f.). Der Kläger macht nicht die Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt seiner Kritik und zeigt nicht auf, inwiefern die Urteilserwägungen fehlerhaft sein sollen. Die Berufung ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 6. Rechtsbegehren Ziffer 4 6.1 Der Kläger verlangt mit Rechtsbegehren Ziffer 4 die Auszahlung der im obergerichtlichen Urteil vom 27. Oktober 2015 festgesetzten Pönale von Fr. 5'000.– nebst Zins. Die Vorinstanz kam zum Schluss, bezüglich der Frage der Pönale liege mit dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2015 eine abgeurteilte Sache vor. Die Durchsetzung dieses Anspruches inklusive der Auszahlungsmodalitäten sei in einem Vollstreckungsverfahren zu klären, was nicht in die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts falle (Urk. 2 S. 9 f.). 6.2 Der Kläger macht in seiner Berufungsschrift hierzu lediglich geltend, dass im entsprechenden Obergerichtsentscheid nicht über den Verzugszins entschieden worden sei (Urk. 1 S. 41). Mit der vorinstanzlichen Begründung setzt sich der Klä-
- 14 ger hingegen nicht auseinander. Die Berufung ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 7. Rechtsbegehren Ziffer 5 7.1 Der Kläger verlangt mit Rechtsbegehren Ziffer 5 den Ersatz der bei ihm bis anhin aufgelaufenen Auslagen für Zahlungsbefehlsgebühren und Verfahrenskosten von Fr. 12'630.55 nebst Zins. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, die Forderung des Klägers betreffe andere, bereits rechtshängige, gegebenenfalls auch rechtskräftig entschiedene Betreibungs- und Gerichtsverfahren. Dem Arbeitsgericht fehle die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Kosten, zumal es bezüglich dieser Verfahren nicht Rechtsmittelinstanz sei. Sofern die Verfahren bereits rechtskräftig entschieden seien, liege bezüglich der Kosten eine abgeurteilte Sache vor (Urk. 2 S. 10). 7.2 Mit diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner Berufungsschrift in keiner Weise auseinander (vgl. Urk. 1 S. 41). Eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Punkt erübrigt sich daher ebenfalls. 8. Wie die gemachten Ausführungen zeigen, mangelt es sämtlichen Rechtsbegehren des Klägers an mindestens einer Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 ZPO. Entsprechend kann offenbleiben, ob es sich bei dem vom Kläger mit der Berufungsantwortschrift neu eingereichten Schreiben der SVA Zürich vom 12. Juni 2018 (Urk. 4/6) und dem ungeöffneten Brief (Urk. 4/9) um zulässige Noven handelt. 9. Die Berufung erweist sich als unbegründet. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist damit zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu befinden.
- 15 - 2. Wie bereits vor Vorinstanz übersteigt der Streitwert Fr. 30'000.– nicht. Für das Berufungsverfahren sind daher keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). 3. Im Berufungsverfahren ist der Beklagten mangels relevanten Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Winterthur vom 29. April 2020 wird bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 4/1-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche, arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'900.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 16 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. August 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. M. Kriech Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild versandt am: am
Urteil vom 18. August 2020 Rechtsbegehren: (Urk. 6/5 S. 3 f.) Verfügung des Arbeitsgerichts Winterthur vom 29. April 2020: (Urk. 2 S. 11 = Urk. 6/8 S. 11) "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. (Mitteilungssatz) 5. (Rechtsmittelbelehrung; Berufung 30 Tage)" Berufungsanträge: Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte II. Vorbemerkungen III. Prozessvoraussetzungen IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Winterthur vom 29. April 2020 wird bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 4/1-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...