Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA180007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 26. Februar 2018
in Sachen
A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch B._____ AG
gegen
C._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen vom 9. Januar 2018 (AH160009-F)
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Urteil des Arbeitsgerichts Horgen vom 9. Januar 2018: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 21'636.40 zu bezahlen. Die Beklagte wird überdies verpflichtet, das Arbeitszeugnis des Klägers vom 1. November 2014 wie folgt zu ändern (Änderung unterstrichen) (Abs. 1) Herr C._____, geboren am tt.01.1981, war vom 01.09.2012 bis zum 31.10.2015 als Bauarbeiter und Steinmonteur bei uns tätig. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.– (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: "1. Dem Kläger ist der Betrag von CHF 21'636.40 nicht zuzusprechen. 2. Dem Kläger sei keine Prozessentschädigung (CHF 3'700.00) zuzusprechen. 3. Entschädigungs- und Kostenfolge zu Lasten des Klägers." Erwägungen: 1. a) Am 29. April 2016 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Horgen (Vorinstanz) eine Klage (Teilklage) auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 23'762.-- und auf Ausstellung eines geänderten Arbeitszeugnisses ein (Urk. 2; samt Klagebewilligung vom 16. Februar 2016, Urk. 1). Nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels und einer Verhandlung schloss die Vor-
- 3 instanz das Verfahren mit Urteil vom 9. Januar 2018 ab (Urk. 43 = Urk. 54; Entscheiddispositiv eingangs wiedergegeben). b) Gegen dieses ihr am 19. Januar 2018 zugestellte (Urk. 44/2) Urteil hat die Beklagte am 7. Februar 2018 rechtzeitig Berufung erhoben und die eingangs aufgeführten Berufungsanträge gestellt. Diese Eingabe enthielt allerdings nur die Berufungsanträge; die Nachreichung einer Berufungsbegründung wurde erst in Aussicht gestellt (Urk. 53). Seither erfolgte keine weitere Eingabe der Beklagten. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung (in der vorliegenden Form) sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Berufung ist (innert Frist) begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufungsbegründung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Obergericht hat sich grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). b) Die vorliegende Berufungsschrift enthält, wie erwähnt, keine Begründung, sondern unter dem Titel "Begründung" steht einzig: "Die ausführliche Begründung wird noch nachgeliefert" (Urk. 53). Eine solche Nachlieferung ist jedoch innert der am 19. Februar 2018 abgelaufenen Berufungsfrist (und auch später) nicht erfolgt; die Berufung ist damit unbegründet geblieben. c) Nach dem Gesagten kann daher auf die Berufung nicht eingetreten werden.
- 4 - 3. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 21'636.40. Das eine arbeitsrechtliche Streitigkeit beschlagende Berufungsverfahren ist demgemäss kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 53, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'636.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
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Zürich, 26. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Beschluss vom 26. Februar 2018 Urteil des Arbeitsgerichts Horgen vom 9. Januar 2018: Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 53, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...