Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA160039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss und Urteil vom 9. März 2017
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 6. September 2016 (AH160047-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2; Urk. 16 S. 3; Prot. I S. 7 f.) 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: a. den Lohn für Juni 2015 von CHF 3'040.05 brutto, zuzüglich 5% Zins p.a. seit 30.06.2015; b. den Lohn für Juli 2015 von (mindestens) CHF 3'040.05 brutto, zuzüglich 5% Zins p.a. seit 31.07.2015; c. Schadenersatz für vor-/ausserprozessuale Anwaltskosten von total CHF 2'770.20, zuzüglich 5% Zins p.a., und zwar auf dem Betrag von CHF 1'952.60 seit 25.08.2015 sowie auf dem restlichen Betrag von CHF 817.60 seit 14.04.2016. 2. Dementsprechend sei auch: a. in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 1 der Rechtsvorschlag der Beklagten in vollem Umfang aufzuheben. b. in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 1 der Rechtsvorschlag der Beklagten im Umfang von (a) CHF 2'792.70 zuzüglich 5% Zins p.a. seit 31.07.2015 sowie von (b) CHF 1'952.60 zuzüglich 5% Zins p.a. seit 25.08.2015 aufzuheben. 3. Die Beklagte sei – unter Androhung der Überweisung ihrer Organe an die Strafbehörde zur Bestrafung gemäss Art. 292 StGB – zu verpflichten, der Klägerin kostenlos eine Kopie ihres vollständigen Personaldossiers zu übergeben. 4. Die Beklagte sei – unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 für jeden Tag der Nichterfüllung – zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut aus- und zuzustellen: "Zürich, 31. Juli 2015 Arbeitszeugnis Frau B._____, geb. tt. März 1986, von …, war vom 28. März 2014 bis 31. Juli 2015, als Mitarbeiterin in unserem Unternehmen in der Funktion "Aufräumarbeiten im Verkauf" tätig. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörte insbesondere: - Warenauszeichnung und -beschriftung; - Aufräumen, Reinigungsarbeiten, Lagereinordnung; - Unterstützung unseres Beratungsteams; - Warenpräsentation und wöchentliche Schaufensterdekoration. Frau B._____ erledigte alle ihr übertragenen Arbeiten jederzeit zu unserer vollen Zufriedenheit. Wir schätzten insbesondere ihre fleissige, pflichtbewusste und flexible Art, mit welcher sie ihre Aufgaben ausführte.
- 3 - Auch ihr Verhalten gegenüber Kundinnen, Arbeitskollegen und Vorgesetzten war jederzeit tadellos. Frau B._____ war sowohl bei unseren Kundinnen als auch in unserem Team sehr beliebt und ihre hilfsbereite Art wurde sehr geschätzt. Sie war eine angenehme, fröhliche und sympathische Mitarbeiterin. Frau B._____ verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch und frei jeder Verpflichtung. Wir danken ihr für die geleisteten Dienste und wünschen ihr für ihre berufliche und private Zukunft alles Gute. A._____ AG • C._____ D._____ (CEO)" 5. Alles unter Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8% MWST, zu Lasten der Beklagten. Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 6. September 2016 (Urk. 26 S. 17 ff.): 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für Juni 2015 Lohn von Fr. 2'792.70 netto [Fr. 3'040.05 brutto abzgl. 6.25% AHV/IV/ALV/EO abzgl. 1.89% UVG/NBU] nebst Zins zu 5% seit 30. Juni 2015 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 3. August 2015) wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für Juli 2015 Lohn von Fr. 2'245.10 netto [Fr. 2'444.05 brutto abzgl. 6.25% AHV/IV/ALV/EO abzgl. 1.89% UVG/NBU] nebst Zins zu 5% seit 31. Juli 2015 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 28. August 2015) wird im Umfang von Fr. 2'245.10 aufgehoben. 3. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Kopie ihres vollständigen Personaldossiers zuzustellen. Der Antrag auf Androhung einer Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall wird abgewiesen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut aus- und zuzustellen: "Zürich, 31. Juli 2015 Arbeitszeugnis Frau B._____, geb. tt. Marz 1986, von …, war vom 28. März 2014 bis 31. Juli 2015, als Mitarbeiterin in unserem Unternehmen in der Funktion "Aufräumarbeiten im Verkauf" tätig. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörte vor allem: - Warenauszeichnung und -beschriftung;
- 4 - - Aufräumen, Reinigungsarbeiten, Lagereinordnung; - Unterstützung unseres Beratungsteams; - Warenpräsentation und wöchentliche Schaufensterdekoration. Die ihr aufgetragenen Arbeiten erledigte sie zu unserer vollen Zufriedenheit. Wir schätzten ihre fleissige, pflichtbewusste und flexible Art, mit welcher sie die ihr gestellten Aufgaben erledigte. Auch ihr Verhalten gegenüber Kundinnen, Arbeitskollegen und Vorgesetzten war tadellos. Frau B._____ war bei unseren Kundinnen und Mitarbeitenden sehr beliebt und ihre hilfsbereite Art wurde sehr geschätzt. Sie war eine angenehme, fröhliche und sympathische Mitarbeiterin. Frau B._____ verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir wünschen ihr für ihre weitere Zukunft alles Gute. A._____ AG • C._____ D._____ (CEO)" Der Antrag auf Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 100.- für jeden Tag der Nichterfüllung wird abgewiesen. 6. Es werden keine Kosten erhoben. 7. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 2'641.- (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 8. … [Mitteilungssatz] 9. … [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Berufungsklägerin und Beklagten (Urk. 25 S. 2): "1. Juni-Lohn Der Nettolohn ist auf CHF 2'369.65 zu reduzieren. 2. Juli-Lohn Dieser ist abzuerkennen da die Arbeitnehmerin "blau" machte. Für den Fall, dass das Gericht der Meinung ist, der Monat Juli müsste voll entrichtet werden, ist von einem Nettobetrag im Juli 2015 von CHF 2'026.22 - 94 (1/22 krank nach Berner-Skala) = CHF 1'932.22 auszugehen. 3. Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. Alle gegenseitigen Betreibung sind zu annullieren. 4. Personaldossier Wir haben schon alles, was mit der Arbeitnehmerin zu tun hat und schriftlich festgehalten ist, abgegeben! Daher ist dieser Punkt ersatzlos wegzulassen!
- 5 - 5. Zeugnis Wir sind nur bereit eine Arbeitsbestätigung auszustellen. Sollte das Gericht finden, dass wir ein wohlwollendes Zeugnis ausstellen "müssen", so werden wir auch die härtesten (negativen) Zwischenfälle erwähnen. Ich persönlich setze keine Unterschrift unter einem Text, das nicht meiner Meinung entspricht! 6. Keine Kosten. Geht in Ordnung, danke. 7. Parteientschädigung; es wird Gleichbehandlung verlangt!"
Erwägungen: 1. (Ausgangs-)Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) trat am 28. März 2014 mit einem 100%-Pensum in der Funktion "Aufräumarbeiten im Verkauf (Hintergrund)" in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte; Urk. 5/4). Per 1. Juli 2014 wurde der ursprüngliche Arbeitsvertrag ersetzt und das Pensum auf eine 40-60%-Stelle (auf Stundenlohnbasis in der Höhe von Fr. 23.- brutto inkl. Ferienentschädigung) reduziert (Urk. 5/3). Neben dem Basis-Monatsgehalt hatte die Klägerin einen Anspruch auf eine Saison-Umsatz- Provision (SUP) und eine Tages-Umsatz-Provision (TUP) gemäss den im Arbeitsvertrag festgelegten Modalitäten (Urk. 5/3). Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2015 ordentlich auf den 31. Juli 2015 (Urk. 5/6; Urk. 18/26). 1.2 Mit Eingabe vom 14. April 2016 (Datum des Poststempels) erhob die Klägerin beim Einzelgericht am Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) unter Einreichung der Klagebewilligung (Urk. 3) eine Klage gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) mit den eingangs wiedergegebenen bzw. später präzisierten Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2; Urk. 16 S. 3; Prot. I S. 7 f.). Damit machte sie Ansprüche aus dem beendigten Arbeitsverhältnis geltend. Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme der Beklagten innert angesetzter Nachfrist (Urk. 6; Urk. 10; Urk. 12) und Durchführung der Hauptverhandlung am 1. September 2016 (Prot. I S. 6 ff.) fällte die Vorinstanz am 6. September 2016 – zunächst unbegründet – den vorstehend zitierten Erledigungsentscheid (Urk. 19). Mit Eingaben vom
- 6 - 12. und 16. September 2016 verlangten beide Parteien fristgerecht die Begründung dieses Entscheides (Urk. 20 f.). Die begründete Fassung des Urteils vom 6. September 2016 (Urk. 23 = Urk. 26) wurde von den Parteien am 12. Oktober 2016 in Empfang genommen (Urk. 24/1-2). 1.3 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 10. November 2016 (Datum Poststempel: 11. November 2016) innert Frist Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsmittelanträgen (Urk. 25). Mit Schreiben vom 15. November 2016 wurde der Klägerin vom Eingang der Berufung Kenntnis gegeben (Urk. 30). Weitere prozessuale Anordnungen sind nicht ergangen. 2. Prozessuales 2.1 Die fristgerecht erhobene (vgl. Art. 142 f. und Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO; Urk. 24/2) Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist somit auf die Berufung einzutreten. Wie nachstehend zu zeigen ist, ist diese aber offensichtlich unbegründet, soweit sie den formellen Begründungsanforderungen überhaupt genügt. Damit erübrigen sich weitere prozessuale Anordnungen. Insbesondere braucht der Klägerin keine Gelegenheit zur Beantwortung der Berufung gegeben zu werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2.2 Hinsichtlich Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils wurde die im Umfang von Fr. 2'369.65 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Juni 2015 (Lohn Juni 2015) gutgeheissene Klage sowie die entsprechende Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 3. August 2015) nicht angefochten. Diesbezüglich ist das vorinstanzliche Urteil somit rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist.
- 7 - 2.3 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.1 m.H. auf die Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechtsstreits vorliegt, und sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung umrissen. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren allerdings nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden. Das gilt auch im Anwendungsbereich der sog. sozialen bzw. eingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 625; BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.2 a.E.), der die vorliegende Streitigkeit unterliegt (Art. 243 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Es obliegt dem Berufungskläger, anhand der bereits festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Richters nicht aufrechterhalten lassen. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_247/ 2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Den Anforderungen von Art. 311 ZPO ist weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine blosse Wie-
- 8 derholung des darin Ausgeführten oder eine neuerliche Darstellung der Sachoder Rechtslage Genüge getan, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist. Ebenso wenig genügt es, den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung (formgerecht) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.4 m.w.H.; 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I- Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 3. Beurteilung der Berufung 3.1 Die Beklagte beantragt in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides eine Reduktion des Nettolohns der Klägerin für Juni 2015 von Fr. 2'792.70 auf Fr. 2'369.65 (Urk. 25 Antrag 1). Ihrer vor Vorinstanz vorgelegenen Lohnberechnung – und sinngemäss ihrer diesbezüglichen Klageanerkennung – habe ein Fehler zugrunde gelegen. Es habe sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass der Klägerin in der damaligen Lohnberechnung Boni in der Höhe von Fr. 460.– statt Fr. 100.– (Fr. 40.– + Fr. 60.–) gutgeschrieben worden seien. Die Differenz von Fr. 360.– hätte jedoch einer anderen Arbeitnehmerin zugute kommen sollen. Für diese sei bei der Beklagten ein beinahe gleich lautendes Kürzel (E'._____ für E._____) wie für die Klägerin (B'._____) verwendet worden. Der Fehler in der damaligen Lohnabrechnung sei auf eine Verwechslung dieser Kürzel zurückzuführen. Mit der Verwendung des richtigen Kürzels resultiere der nunmehr beantragte Lohn (Urk. 25 S. 2; Urk. 28/1/3). Wie soeben ausgeführt, können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden. Hernach sind Noven nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorge-
- 9 bracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagte macht nicht geltend, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären. Sie legt insbesondere auch nicht dar, dass sie der damaligen Lohnberechnung mit genügender Sorgfalt begegnet wäre, so dass eine Verwechslung der ähnlichen Kürzel praktisch habe ausgeschlossen werden können. Daher sind ihre mit der Berufung in das Verfahren eingebrachten Noven unzulässig und nicht zu beachten. Die neu eingereichten Beweismittel können daher ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Es ist in diesem Zusammenhang überdies darauf hinzuweisen, dass die Unwirksamkeit einer Klageanerkennung im formellen Sinn ohnehin mittels Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO geltend zu machen wäre. 3.2 Weiter beantragt die Beklagte vorliegend in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides die Aberkennung eines Lohnanspruches der Klägerin für Juli 2015 bzw. eventualiter eine Reduktion des Nettolohns der Klägerin für Juli 2015 von Fr. 2'245.10 auf Fr. 1'932.22 (Urk. 25 Antrag 2). Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsschrift einen Lohnanspruch der Klägerin für Juli 2015 mangels gesundheitlicher Beeinträchtigung in Abrede. Die Klägerin sei schlicht nicht krank gewesen, sondern habe einfach "blau" gemacht. Das Zeugnis der Ärztin der Klägerin, Dr. med. F._____, sei nicht nur undatiert, sondern auch rückwirkend ausgestellt worden. Letzteres ergebe sich aus den Aussagen der Klägerin selbst, wonach sie erst zwei Tage später zum Arzt gegangen sei. Die Klägerin selbst habe in einer E-Mail-Nachricht mitgeteilt, dass sie krank geschrieben worden sei, nicht aber dass sie krank sei. Bei Dr. med. G._____ habe es sich ausserdem nicht um eine Vertrauensärztin der Beklagten gehandelt. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass die von der Klägerin aufgesuchte Praxis von dem ihr bekannten Arzt Dr. med. H._____ geleitet würde. Davon, dass dieser pensioniert worden sei, habe sie keine Kenntnis gehabt. Dr. med. G._____ habe dem Vertreter der Beklagten dann aber auch telefonisch erklärt, dass sie aufgrund ihrer Kenntnisse zur besagten Diagnosestellung gar nicht imstande sei. Für den Fall, dass ein Lohnanspruch der Klägerin für Juli 2015 dennoch bejaht werde, erweise sich die Berechnung desselben durch die Vorinstanz als nicht richtig. Die Klägerin habe im Juli 2015 nicht gearbeitet. Daher bilde ein Zwölftel des dem Anspruchsmonat voran-
- 10 gegangenen Jahreseinkommens Basis für die Lohnberechnung. Die Klägerin habe von Juli 2014 bis Juni 2015 insgesamt ein Nettoeinkommen von Fr. 24'314.60 erzielt, was einem monatlichen Lohn von netto Fr. 2'026.22 entspreche. Daher sei der von der Vorinstanz errechnete Lohnanspruch von netto Fr. 2'245.10 falsch. Darüber hinaus sei zu beachten, dass per Juli 2014 der ursprüngliche Vertrag ersetzt worden sei. Mit dem neuen Vertrag sei von einem Vollzeitpensum mit Monatslohn auf ein Teilzeitpensum mit Stundenlohn gewechselt worden. Als Folge dieses Vertragswechsels habe die Lohnberechnung Juli 2014 sowohl Monatslohn als auch Stundenlohn, also an sich zwei Monate zusammen, beinhaltet. Überdies habe die Klägerin für sechseinhalb Stunden auch noch Fr. 149.50 als Ferienguthaben ausbezahlt bekommen. Aus diesen Fakten werde ersichtlich, dass der Lohn für Juli 2014 weitaus höher in die voranstehende Berechnung eingeflossen sei, als er effektiv gewesen sei. Auf eine Anpassung dieses Parameters werde aber verzichtet. Hingegen müsse Beachtung finden, dass die Beklagte im April 2015 an einem Tag krank gewesen sei, was zu einem Abzug von acht Stunden respektive einem Arbeitstag und nach Berner Skala von 1/22 (von Fr. 2'026.22) führen müsse. Folglich sei eventualiter von einem Nettolohn für Juli 2015 von Fr. 1'932.22 (Fr. 2'026.22 - Fr. 94.–) auszugehen (Urk. 25 S. 2 f.). Die Vorinstanz hat unter Würdigung der Parteivorbringen und der eingereichten Unterlagen im Einzelnen begründet, weshalb die Beklagte zur angefochtenen Zahlung von Lohn und Krankenlohn für Juli 2015 im Betrag von netto Fr. 2'245.10 verpflichtet sei (Urk. 26 S. 9 ff. E. IV.B.). Die Beklagte beschränkt sich in ihrer Berufungsschrift im Wesentlichen darauf, bloss ihre eigene Sichtweise zu wiederholen und einen (zumindest teilweise) von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auch in inhaltlicher Hinsicht setzt sich die Beklagte nicht bzw. nur marginal mit den entscheidrelevanten Ausführungen zur Sach- und Rechtslage im angefochtenen Urteil auseinander, mit denen die Vorinstanz ihre Ansicht argumentativ entkräftete. Darauf nimmt die Berufungsbegründung nur am Rand und jedenfalls nicht genügend konkret Bezug. Es ist wohl richtig, dass auf dem Arztzeugnis der Ärztin der Klägerin, Dr. med. F._____, das Ausstellungsdatum fehlt (Urk. 5/7). Wie von der Vorinstanz jedoch zutreffend erwogen, liegt deshalb aber noch keine – relevante – rückwirkende Beurteilung vor.
- 11 - Nicht strittig ist klägerischerseits, dass die Klägerin innert zwei Tagen, also ca. am 10. Juli 2015, ihre Ärztin aufgesucht hat. Es entspricht der gängigen Praxis, dass ein erkrankter Arbeitnehmer nicht am ersten, sondern erst am zweiten oder dritten Tag einen Arzt aufsucht und dass der konsultierte Arzt ihm hierauf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für einen ein bis zwei Tage zurückliegenden Zeitpunkt ausstellt. Von einer – relevanten – rückwirkenden Beurteilung kann daher noch keine Rede sein. Anders verhielte es sich, wenn eine Konsultation des Arztes nicht mehr als zeitnah zu bezeichnen wäre und eine verlässliche, rückwirkende Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes des Patienten fraglich erschiene. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die Vertrauensärztin Dr. med. G._____, welche die Klägerin auf Geheiss der Beklagten aufsuchte, den Befund von Dr. med. F._____ mit Schreiben vom 13. Juli 2015 und damit (relativ) zeitnah vollumfänglich bestätigte (Urk. 5/8). Dass Dr. med. G._____ gemäss ihrer eigenen Aussage zu einer entsprechenden Diagnosestellung nicht in der Lage gewesen sein soll, stellt beklagtischerseits eine blosse Behauptung dar. Diese wird von Seiten der Beklagten weder substantiiert begründet noch irgendwie belegt, mithin nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Vor allem aber erweist sie sich vorliegend als neu vorgebrachte Tatsache (Novum). Wiederum macht die Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren auch nicht nur ansatzweise geltend, dass die zuvor bereits genannten und für eine Berücksichtigung dieses Novums erforderlichen Voraussetzungen vorliegen würden. Daher hat die neue Tatsachenbehauptung vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Unbehilflich erweist sich auch der wiederholte Einwand der Beklagten, wonach es sich bei Dr. med. G._____ nicht um ihre Vertrauensärztin gehandelt habe. Entscheidend ist diesbezüglich, dass die Klägerin auf Geheiss der Beklagten jene Arztpraxis aufgesucht hat, in welcher offenbar früher auch ein Arzt namens Dr. H._____ praktizierte. Dass Dr. H._____ gemäss der Beklagten zufolge Pensionierung nicht mehr dort arbeitet, ist nicht auf ein fehlerhaftes Verhalten der Klägerin zurückzuführen. Vielmehr wäre es an der Beklagten gewesen, sich über die in besagter Praxis tätigen Arztpersonen Gewissheit zu verschaffen. Für dieses Versäumnis trägt die Beklagte die Verantwortung; der Klägerin darf daraus kein Nachteil erwachsen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass irrelevant ist, dass der Vertreter der Beklagten
- 12 - Dr. med. G._____ nicht kennt bzw. kannte. Wie von der Vorinstanz dargetan, wird bzw. wurde von der Ärztin der Klägerin, Dr. med. F._____, mittels ärztlichem Zeugnis bescheinigt und von Dr. med. G._____ mit Schreiben vom 13. Juli 2015 bestätigt, dass bei der Klägerin – wie von ihr dargelegt – eine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Aus den Urkunden ergibt sich weiter, dass die Klägerin seit dem 8. Juli 2015 in Behandlung war und ihr für Juli 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Die Beklagte vermochte nichts Wesentliches vorzubringen, was begründete Zweifel an der Einschätzung der ärztlichen Fachpersonen aufkommen liesse. Im Übrigen muss nicht mit jeder gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Bettlägerigkeit einhergehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Juli 2015 einfach "blau" machte. Nach dem Gesagten und mit Hinweis auf die weiteren diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist ein Lohnanspruch der Klägerin für Juli 2015 zu bejahen. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich weiter, dass Basis für den Lohnanspruch der Klägerin für Juli 2015 der von der Beklagten vor Vorinstanz anerkannte Bruttolohn der Klägerin für Juni 2015 in der Höhe von Fr. 3'040.55 bildete (Urk. 26 S. 9 E. IV.A. und S. 13 E. IV.B.3.6). Die Klägerin machte vor Vorinstanz geltend, im Juli 2015 hätte sie den gleichen Lohn erwirtschaftet wie im Juni 2015 in der Höhe von Fr. 3'040.55 (Urk. 26 S. 9 E. IV.B.1.; Urk. 16 S. 8; Prot. I S. 7). Der Vertreter der Beklagten stellte den geltend gemachten Bruttolohn von Fr. 3'040.55 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht in Abrede. Er fügte lediglich an, dass ein Bruttolohn als Basis für die Berechnung eines allfälligen Lohnes der Klägerin für Juli 2015 im Betrag von Fr. 3'040.55 das absolute Maximum sei, sofern die Klägerin gearbeitet hätte und keine Krankheitstage abgezogen werden müssten (Prot. I S. 13). Es war jedoch in rechtlicher Hinsicht mit keinem Wort die Rede davon, dass für die besagte Lohnberechnung als Basis ein Zwölftel des dem Anspruchsmonat vorangegangenen Jahreseinkommens herangezogen werden müsse. Abgesehen davon behauptete die Beklagte vor Vorinstanz auch nicht, der Durchschnittslohn im dem Anspruchsmonat vorangehenden Jahr sei tiefer als Fr. 3'040.55 gewesen. Ebenso wenig kam zur Sprache, dass bei einer allfälligen Lohnberechnung für Juli 2015 ein Krankheitstag der Klä-
- 13 gerin im April 2015 in Abzug zu bringen sei bzw. wäre. Beide im vorliegenden Berufungsverfahren von der Beklagten geltend gemachten Tatsachenbehauptungen erweisen sich damit als neu. Ebenso neu sind vorliegend auch die mit diesen Noven von der Beklagten vorgenommene und voranstehende Lohnberechnung und die hierfür eingereichten Beweismittel. Erneut ist zu bemerken, dass die Beklagte in ihrer Berufungsschrift mit keinem Wort darlegt, dass die für eine Berücksichtigung dieser Noven erforderlichen Voraussetzungen vorlägen. Insbesondere findet sich keine Begründung dafür, dass besagte Noven nicht vor Vorinstanz hätten vor- bzw. beigebracht werden können. Sie sind daher unzulässig und unbeachtlich, ebenso die neu eingereichten Beweismittel. 3.3 Die Beklagte beantragt in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides die Annullierung sämtlicher gegenseitiger Betreibungen der Parteien sowie hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides deren ersatzlose Aufhebung (Urk. 25 Antrag 3 und 4). Ersteren Antrag begründet sie mit ihrer Ansicht, wonach die Angelegenheit nur adäquat beendet werden könne, wenn beide Parteien ihre gegenseitigen Betreibungen vollends zurücknehmen würden, d.h. diese mit je eigener Kostenübernahme bei den jeweiligen Betreibungsämtern annullieren lassen würden (Urk. 25 S. 3). Dieses Rechtsbegehren ist unklar; namentlich erhellt nicht, welchen Anspruch die Beklagte damit geltend macht. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO am Rückzug der durch die Beklagte eigens eingeleiteten Betreibungen vermag diese selbstredend nicht zu begründen. Sie kann einen Rückzug jederzeit selbst veranlassen. Was die durch die Klägerin eingeleiteten Betreibungen anbelangt, bringt die Beklagte vorliegend nicht ansatzweise zum Ausdruck, dass sie mit ihrem Antrag entweder die Löschung des Betreibungsregistereintrags mittels einer Klage nach SchKG (bspw. Art. 85 f. SchKG) erwirken möchte oder die Feststellung anbegehrt, dass die Klägerin ihre Betreibung(en) ungerechtfertigt, wider Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZGB und damit rechtsmissbräuchlich eingeleitet habe. Daher mangelt es ihr auch diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse im vorgenannten Sinne. Darüber hinaus hat sich die Beklagte vor Vorinstanz zur Stellung entsprechender Anträge nicht
- 14 veranlasst gesehen, weshalb sie sich vorliegend ohnehin als unzulässige Klageänderungen erwiesen hätten. Bezüglich der ersatzlosen Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides macht die Beklagte berufungsweise geltend, sie habe alles, was die Klägerin betrifft, "beim Friedensrichteramt" abgegeben. An der HV meinte sie: "Das ist alles schon hier" (Prot. I S. 14). Daraus ergibt sich keine Herausgabe an die Klägerin persönlich. Mehr als sie besitzt bzw. existiert, muss die Beklagte nicht edieren, aber sie muss die Unterlagen der Klägerin zustellen (vgl. Dispositivziffer 4). Darauf hat bereits die Vorinstanz hingewiesen, auch wenn sie die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen anzweifelte: "Die blosse Einreichung einzelner Unterlagen während des Prozesses ist nicht ausreichend" (Urk. 26 S. 15). Den Nachweis der Zustellung ist die Beklagte schuldig geblieben, was zur Abweisung der Berufung in diesem Punkt führt. 3.4 Weiter beantragt die Beklagte vorliegend in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides, sie sei lediglich zu verpflichten, der Klägerin anstelle eines Arbeitszeugnisses mit dem durch die Vorinstanz formulierten Wortlaut eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen. Eventualiter seien in einem Arbeitszeugnis für die Klägerin auch die sie betreffenden "härtesten (negativen) Zwischenfälle" aufzuführen (Urk. 25 Antrag 5). Die Beklagte führt diesbezüglich in ihrer Berufungsschrift aus, dass das Verhalten der Klägerin als Arbeitnehmerin im Sinne eines Euphemismus dermassen "nicht teamfördernd" gewesen sei, dass von Seiten der Beklagten im März 2015 eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich angezeigt gewesen wäre. Neben dem Versenden von Kurzmitteilungen mit Mobbing-Inhalten an Mitarbeitende habe die Klägerin weiteres negatives Verhalten an den Tag gelegt. Namentlich habe sie (trotz Ermahnung, dies nicht zu tun) das Netzsystem heruntergefahren, (ohne zu bezahlen) den Firmen-Laptop einfach nach Hause genommen, schlicht und einfach alle immer wieder angelogen, und sei (obgleich nur eine Mitarbeiterin im Laden der Beklagten anwesend gewesen sei) nicht pünktlich zur Arbeit erschienen. Entgegen dem Willen aller Mitarbeitenden habe der Vertreter der Beklagten ihr dennoch eine weitere Chance geben wollen, im Wissen um ihre "schlimme" private Situation. Er habe die ande-
- 15 ren Mitarbeitenden darum gebeten, es ihm gleich zu tun. Das vorliegende Verfahren erhelle, wie sich das Arbeitsverhältnis weiter entwickelt habe. Aus diesen Gründen würde sich die Beklagte veranlasst sehen, lediglich eine Arbeitsbestätigung auszustellen. Würde die Beklagte dennoch zur Ausstellung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses verpflichtet werden, so würde dem nur unter der Bedingung nachgekommen werden, dass darin auch die härtesten (negativen) Zwischenfälle aufgeführt würden. Der Vertreter der Beklagten setze keine Unterschrift unter einen Text, der nicht seiner Meinung entspreche (Urk. 25 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die Arbeitnehmerin gemäss Art. 330a Abs. 1 OR Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht (Urk. 26 S. 14 E. IV.C.). Alternativ stünde ihr, nicht aber der Arbeitgeberin, das Recht zu, auch bloss eine Arbeitsbestätigung zu verlangen (Art. 330a Abs. 1 OR). In weiterer Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat das Zeugnis nach Lehre und Rechtsprechung wohlwollend zu sein, wobei das Wohlwollen seine Grenze an der Wahrheitspflicht findet (Streiff/ von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Art. 330a OR N 3a). Mit dem von der Vorinstanz formulierten Wortlaut des Arbeitszeugnisses für die Klägerin setzt sich die Beklagte vorliegend in keiner Art und Weise auseinander. Die Berufungsbegründung nimmt auch nicht auf die dem Wortlaut zugrunde liegenden Erwägungen der Vorinstanz genügend konkret Bezug. Die Beklagte bringt lediglich pauschal zum Ausdruck, dass ihr Vertreter keine Unterschrift unter einen Text setze, der nicht seiner Meinung entspreche. Darüber hinaus kann der Berufungsschrift lediglich entnommen werden, dass für die Beklagte unerlässlich sei, im Arbeitszeugnis der Klägerin auch deren – nach Ansicht der Beklagten – negatives Verhalten aufzuführen. Zunächst ist festzuhalten, dass die im Rahmen der Berufungsbegründung namentlich wiedergegebenen und angeblichen Verhaltensweisen der Klägerin nicht einmal Niederschlag in der von der Beklagten vor dem Friedensrichteramt eingereichten und selbst verfassten Version eines Arbeitszeugnisses für die Klägerin
- 16 - Eingang gefunden haben (Urk. 12 S. 5; Urk. 13/15). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und insbesondere der Konfrontation mit einer von Seiten der Klägerin verfassten Version eines Arbeitszeugnisses kam Derartiges nicht zur Sprache (Prot. I S. 9 f.). Ein Mal mehr erweisen sich die entsprechenden Vorbringen damit als neu, mithin – mit Verweis auf das bisher hierzu Ausgeführte – als unechte Noven und damit als unzulässig und unbeachtlich. Aber auch dessen ungeachtet wäre von einer Auflistung der besagten Verhaltensweisen abzusehen. Wohl dürfen in einem Arbeitszeugnis durchaus auch ungünstige Tatsachen erwähnt werden, sofern sie für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers erheblich sind. Völlig isolierte Vorfälle und unwichtigere Kleinigkeiten sind nicht genügend erheblich. Einzelne Missstimmigkeiten – gerade auch zum Ende der Anstellung – dürfen nicht überbewertet werden (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a OR N 3). Der Arbeitgeber kann sodann nicht auf einem eigenen subjektiven Werturteil beharren. Es ist im Gegenteil ein objektiver Massstab anzulegen. Die Vorbringen der Beklagten in Bezug auf problematische Verhaltensweisen der Klägerin vermögen das Mass einer blossen Behauptung nicht zu übersteigen. Sie sind weder rechtsgenügend begründet noch belegt. Auch lassen sie sich beim rund einjährigen Arbeitsverhältnis zeitlich nicht einordnen. Ohnehin wäre es auch unstatthaft, solche Vorwürfe bzw. negative Äusserungen im Zeugnis anzuführen, wenn während des laufenden Arbeitsverhältnisses keine Beanstandungen angebracht wurden (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a OR N 5 m.w.H.). Dass dem so gewesen sein soll, bringt die Beklagte in keinerlei Hinsicht zum Ausdruck. 3.5 Sodann beantragt die Beklagte vorliegend in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheides sinngemäss eine Reduktion der dem Rechtsvertreter der Klägerin zugesprochenen (reduzierten) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'641.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) bzw. eventualiter die Zubilligung einer nämlichen Entschädigung für die Beklagte (Urk. 25 Antrag 7 i.V.m. S. 5 f.). Hinsichtlich der Höhe der Parteientschädigung sei zum einen von der Vorinstanz unbeachtet geblieben, dass die Beklagte den Lohn der Klägerin für Juni 2015 anerkannt habe, und zwar in höherem als dem ursprünglich eingeforderten Umfang. Zum anderen habe der Rechtsvertreter der Klägerin zuviel ungerechtfertigten
- 17 - Aufwand betrieben. Namentlich habe dieser sich mit den ihm zur Verfügung gestandenen Unterlagen zu wenig auseinander gesetzt. So habe er zunächst einen falschen Lohn der Klägerin für Juni 2015 eingeklagt. Auch habe er verlangt, Arbeitsverträge nach der Berner Skala zu erstellen, was die Beklagte seit eh und je mache. Was den Eventualantrag betreffe, habe auch die Beklagte sehr viel Aufwand betreiben müssen. Eine Ungleichbehandlung der Parteien rechtfertige sich daher nicht, weshalb der Beklagten die gleiche Parteientschädigung wie dem Rechtsvertreter der Klägerin zuzubilligen sei (Urk. 25. S. 5 f.). Der Rechtsvertreter der Klägerin machte vor Vorinstanz anlässlich seines Plädoyers an der Hauptverhandlung vom 1. September 2016 eine Parteientschädigung bis am 30. Juni 2016 in der Höhe von Fr. 2'663.20 zuzüglich der anwaltlichen Bemühungen für die Vorbereitung (Verfassen Plädoyer im Umfang von 19 Stunden à Fr. 350.–) sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung geltend (Urk. 16 S. 15 f.). Der Vertreter der Beklagten bestritt diese beantragte Parteientschädigung lediglich pauschal in seiner Klageantwort auf Befragen. Eine Rechtsverbeiständung sei völlig unnötig gewesen. Wenn jemand eine Rechtsverbeiständung wünsche, sei das sein Entscheid (Prot. I S. 15 f.). Mit Blick auf das hiervor bereits mehrfach Ausgeführte, sind die nun im Zusammenhang mit der Parteientschädigung der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen der Beklagten unzulässige Noven. Aber auch eine Berücksichtigung derselben bliebe vorliegend ohne Folgen. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. Dezember 2015 konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Auch der Lohn der Klägerin für Juni 2015 blieb strittig (Urk. 3), weshalb die Klägerin diesen berechtigterweise vor Vorinstanz klageweise einforderte. Auch wenn die Beklagte diesen im vorinstanzlichen Verfahren anerkannte, galt sie diesbezüglich als unterliegende Partei. Dass die Vorinstanz erwog, die Klägerin obsiege zu rund drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel (Streitwert rund Fr. 12'000.–: Obsiegen Klägerin und Unterliegen Beklagte knapp Fr. 9'000.–; vgl. Urk. 26 S. 16 f. E. V.), ist nicht zu beanstanden. Weiter wirft die Beklagte dem Rechtsvertreter der Klägerin vor, zu viel Aufwand verursacht zu haben. Sie legt jedoch auch nicht nur ansatzweise dar, inwiefern
- 18 der Aufwand zu hoch gewesen sein soll. Damit hat sie ihre Behauptung nicht rechtsgenügend untermauert. Sodann vermag die Beklagte vorliegend auch mit ihrem sinngemässen Eventualantrag nicht durchzudringen. Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gelten als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Zweifelsohne handelt es sich beim Rechtsvertreter der Klägerin um eine berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO. Die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO), im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Hernach bildet in vermögensrechtlichen Streitigkeiten – wie vorliegend – Basis für die Bemessung der Parteientschädigung der Streitwert (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Beim Vertreter der Beklagten handelt es sich dagegen nicht um eine berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO. Ihm steht daher lediglich in begründeten Fällen eine angemessene – und vom Streitwert unabhängige – Umtriebsentschädigung zu. Die unterschiedlich geregelten Parteientschädigungen von berufsmässigen und nicht berufsmässigen Vertretungen kann naturgemäss zu Diskrepanzen in der Höhe der jeweiligen Entschädigungen führen, was als vom Gesetzgeber so gewollt hinzunehmen ist. 3.6 Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet, soweit unter dem Gesichtspunkt von Art. 311 ZPO auf sie eingetreten werden kann. Das vorinstanzliche Urteil ist daher in den angefochtenen Punkten zu bestätigen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.1; 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 6.2; BK ZPO I-Sterchi, Art. 114 N 10). Da der Beklagten keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorgeworfen
- 19 werden kann (vgl. Art. 115 ZPO und dazu BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.2), sind (auch) für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich ausschliesslich auf die Gerichtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt demgegenüber auch in den dort aufgeführten Verfahren nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 114 N 5; ZK ZPO-Urwyler/Grütter, Art. 114 N 2). Im vorliegenden Fall sind allerdings keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Klägerin sind im Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil sie im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 6. September 2016 in Bezug auf Dispositivziffer 1 im Umfang der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für Juni 2015 Fr. 2'369.65 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Juni 2015 zu bezahlen, sowie der entsprechenden Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 3. August 2015), rechtskräftig geworden ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 6. September 2016 wird, soweit es noch nicht rechtskräftig geworden ist, bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- 20 - 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 25, Urk. 27 und Urk. 28/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert beträgt Fr. 3'790.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi versandt am:
Beschluss und Urteil vom 9. März 2017 Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2; Urk. 16 S. 3; Prot. I S. 7 f.) Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 6. September 2016 (Urk. 26 S. 17 ff.): Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 6. September 2016 wird, soweit es noch nicht rechtskräftig geworden ist, bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 25, Urk. 27 und Urk. 28/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...