Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA160007-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 3. Mai 2016
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 10. Februar 2016 (AH150012-G)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) vor Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Klage anhängig, mit welcher sie die Aushändigung korrekter Lohnabrechnungen, die Differenz zwischen dem effektiv ausbezahlten und dem gemäss Landes-GAV geschuldeten Mindestlohn, die Ausrichtung des Anteils am 13. Monatslohn und des Überstundenlohns verlangte (Urk. 2 S. 2). Insgesamt bezifferte die Klägerin den ausstehenden Lohn auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin auf Fr. 7'503.74 netto (Urk. 10). Anlässlich der Hauptverhandlung machte sie überdies als Entschädigung für Überstunden Fr. 4'695.45 brutto geltend (Prot. VI, Urk. 16 S. 1). 2. Mit Verfügung und Urteil vom 10. Februar 2016 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 33 S. 16): "1. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird nicht eingetreten. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 2'839.75 netto zu bezahlen und ihr für die Monate Mai 2014 bis September 2014 korrekte Lohnabrechnungen auszustellen. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen. 4. Kosten fallen ausser Ansatz. 5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 7. (Berufung)" 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) innert Frist (vgl. Urk. 31/1) mit Eingabe vom 9. März 2016, zur Post gegeben am 10. März 2016, Berufung (Urk. 32). 4. Mit Verfügung vom 22. März 2016 wurde die Klägerin aufgefordert, dem Gericht ihre aktuelle vollständige Wohnadresse mitzuteilen (Urk. 38 S. 2),
- 3 welcher Aufforderung die Klägerin mit Eingaben vom 4. und 11. April 2016 nachkam (Urk. 39 - 41). Das Rubrum wurde entsprechend ergänzt. 5. a) Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen – und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst und nicht bloss in der Begründung (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,3. Auflage 2016, Art. 311 N 34 f.). Ausnahmsweise ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2). Fehlen genügende Berufungsanträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Nachfrist ist nicht anzusetzen, um das Versäumte nachzuholen (Reetz/Theiler, a.a.O., N 35 a.E.; Mathys, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 311 N 14). b) Die nicht anwaltlich vertretene Beklagte stellt keinen formellen Berufungsantrag (Urk. 32). Aus der Berufungsbegründung ist aber ersichtlich, dass die Beklagte geltend macht, dass sie bereits alles bezahlt habe, was sie der Klägerin schulde und Letztere ihres Erachtens keinerlei Ansprüche mehr habe (Urk. 32). Die Beklagte beantragt somit sinngemäss die vollumfängliche Abweisung der Klage. Damit genügt die Berufungsschrift hinsichtlich der gestellten Anträge gerade noch den gesetzlichen Anforderungen. 6. a) Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Berufungsanträge rechtfertigen. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich ange-
- 4 wandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 311 N 36). b) Die Beklagte setzt sich in ihrer Berufungsschrift nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich darauf, ihre bereits vor Vorinstanz gemachten Ausführungen zu wiederholen (vgl. hierzu Prot. VI, Urk. 16 S. 4, 9f. und S. 12). Sie führt insbesondere nicht aus, weshalb die von der Vorinstanz gemachten rechtlichen Erwägungen unzutreffend seien oder im vorliegenden Fall andere Bestimmungen zur Anwendung kommen sollten. Sie führt auch nicht aus, dass die Vorinstanz auf ihre Vorbringen nicht eingegangen sei oder inwiefern diese falsch gewürdigt worden seien. Wenn die Beklagte dafürhält, entgegen der Kundgabe im Urteil sei der 13. Monatslohn gemäss Austrittslohnabrechnung vom 30. September 2014 ausbezahlt worden und nicht mehr geschuldet, übersieht sie, dass die Vorinstanz sämtliche Lohnzahlungen, die sich aus den Lohnabrechnungen von Mai bis September (Urk. 14/4; Urk. 35/1-5) ergeben, berücksichtigt hat (Urk. 33 S. 5 Erw. VIII.). In der Lohnabrechnung vom 30. September 2014 war auch der 13. Monatslohn erfasst worden. Auch insofern liegt keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vor. Damit kommt die Beklagte ihrer Begründungspflicht nicht nach. 7. Auf die Berufung der Beklagten ist damit nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015, Urteil vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Berufungsantwort der Klägerin verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 8. Das vorliegende Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Berufungsverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten infolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.
- 5 - 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 32, eines Doppels von Urk. 34 und je einer Kopie von Urk. 35/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'168.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: se
Beschluss vom 3. Mai 2016 Erwägungen: "1. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird nicht eingetreten. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 2'839.75 netto zu bezahlen und ihr für die Monate Mai 2014 bis September 2014 korrekte Lohnabrechnungen auszustellen. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen. 4. Kosten fallen ausser Ansatz. 5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 7. (Berufung)" 5. a) Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen e... 6. a) Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Berufungsanträge rechtfertigen.... Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 32, eines Doppels von Urk. 34 und je einer Kopie von Urk. 35/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...