Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA150033-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil und Beschluss vom 3. März 2016
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 5. Juni 2015 (AN100320-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 6'936.42 netto zu bezahlen, nebst Zins zu 5% ab 1. Februar 2010; 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 47'359.14 brutto zu bezahlen, nebst Zins zu 5% ab 1. Februar 2010; 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2008, August 2008 und September 2009 bis Januar 2010 zu übergeben; 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Namen und Daten von ihr behandelten Patienten in der Zeit vom 13. Juli 2008 bis zum 7. September 2008 schriftlich mitzuteilen; 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen rechnerisch prüfbaren Ausweis über die Beiträge und Ansprüche in der 2. Säule zuzustellen; 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen; 7. Es sei vorzumerken, dass sich die Klägerin ein Nachklagerecht ausdrücklich vorbehält; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten." Anlässlich der Hauptverhandlung modifiziertes Rechtsbegehren: (Urk. 13 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 37'153.63 netto zu bezahlen, nebst Zins zu 5% ab 1. Februar 2010; 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Lohnabrechnungen für September 2009 bis Januar 2010 zu übergeben; 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen rechnerisch prüfbaren Ausweis über die Beiträge und Ansprüche in der 2. Säule zuzustellen; 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten."
- 3 - Anträge des Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung: (Urk. 15 S. 1) "1. Es sei vorzumerken, dass der Beklagte die Klage nicht nur, wie bereits anlässlich der Sühnverhandlung vom 7. September 2010 im Umfang von Fr. 6'580.65 netto, zzgl. Zins zu 5% seit 1. Februar 2010, anerkannt, sondern diesen Betrag, einschliesslich Zins, auch bereits bezahlt hat. Vom teilweisen Klagerückzug der Klägerin sei Vormerk zu nehmen. 2. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 28'358.90 brutto bzw. Fr. 23'973.20 netto nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Forderung abgewiesen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Lohnabrechnungen für die Monate September 2009 bis und mit Januar 2010 aus- und zuzustellen. 3. Das Begehren um Ausstellung einer BVG - Abrechnung wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Zeugenentschädigungen Fr. 14'100.– Total
5. Die Gerichtskosten werden zu Fr. 4'371.– der Klägerin und zu Fr. 9'729.– dem Beklagten auferlegt. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'900.– (mangels entsprechenden Antrags ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- 4 - 8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 108 S. 2): 1. Es seien in Gutheissung der Berufung Dispositiv Ziff. 1, 5 und 6 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'805.85 brutto, bzw. Fr. 1'526.30 netto zu bezahlen, nebst 5% Zins seit 1. Februar 2010. Im Mehrbetrag sei die Klage abzuweisen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Klägerin zu Fr. 10'716.00 und dem Beklagten zu Fr. 3'384.00 aufzuerlegen. 4. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 8'112.00 zu bezahlen. 5. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren.
der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 114 S. 2): 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 5. Juni 2015 sei abzuweisen. 2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 5. Juni 2015 sei zu bestätigen. 3. Eventuell, für den Fall teilweiser Gutheissung der Berufung, sei der Klägerin zusätzlich zu den vom Beklagten anerkannten Beträgen Fr. 2'104.18 brutto bzw. Fr. 1'946.47 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 15. September 2009 zuzusprechen.
4. Eventuell, für den Fall teilweiser Gutheissung der Berufung, seien die Kosten der 1. Instanz der Klägerin zu Fr. 10'166.63 und dem Beklagten zu Fr. 3'933.37 aufzuerlegen.
- 5 - 5. Eventuell, für den Fall teilweiser Gutheissung der Berufung, sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'896.38 zu bezahlen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zulasten des Beklagten. Erwägungen: I. 1.a) Die Klägerin war ab 13. Juli 2008 als Physiotherapeutin für den Beklagten tätig (Urk. 1). Der letzte Arbeitstag war der 14. September 2009. Der Arbeitsvertrag datiert vom 1. Oktober 2008 und sah einen Arbeitsbeginn ab dem gleichen Tag vor (Urk. 3/3). Inwieweit die Klägerin bereits ab 13. Juli 2008 für den Beklagten tätig war, war unter den Parteien zuerst umstritten. Sie konnten sich dann aber über diese Periode einigen. Vertraglich vorgesehen war ein 60%-Pensum, entsprechend 25,2 Stunden (basierend auf 42 Stunden bei 100%). Auch hier kamen die Parteien zum Schluss, dass die Klägerin eigentlich immer 100% gearbeitet hat. Der Arbeitsort des Beklagten befindet sich an der …-Strasse … in Zürich. Daneben leistete die Klägerin für den Beklagten noch Einsätze in den Räumlichkeiten der C._____ im … und im D._____ im …. Entgegen der vertraglichen Regelung rechnete der Beklagte die Arbeitszeit nicht nach der effektiv gearbeiteten Zeit ab, sondern die Klägerin gab ihm jeweils die Anzahl der behandelten Patienten pro Tag bekannt, wobei der Beklagte dafür eine halbe Stunde pro Patient berechnete. Auf dieser Basis wurde der Lohn berechnet, wobei im Falle von Überstunden nur der Grundlohn berücksichtigt wurde. Lohnabrechnungen für die Dauer der Anstellung erhielt die Klägerin erst nach deren Beendigung. b) Am 10. August 2009 erlitt die Klägerin einen Zusammenbruch, worauf sie ein paar Tage krank war. Am 10. September 2009 erfuhr die Klägerin, dass sie schwanger war. Da sie immer noch unter dem Zusammenbruch vom August litt, vereinbarte ihr damaliger Partner für sie einen Arzttermin für den 15. September 2009. Dazu verschob sie kurzfristig die mit den Patienten vereinbarten Termine für den Morgen des 15. September 2009 und ihr Partner informierte den Beklagten. Nach dem Arzttermin begaben sich die Klägerin und ihr Partner zum Beklag-
- 6 ten an die …-Strasse. Der Inhalt dieses Gesprächs und der weitere Verlauf der Kommunikation zwischen den Parteien an diesem Tag ist umstritten. Jedenfalls arbeitete die Klägerin ab diesem Tag nicht mehr. Es fand dann noch ein Briefwechsel zwischen den Parteien statt. Ab dem 15. September 2009 war die Klägerin arbeitsunfähig geschrieben. Vom 21. bis 28. September 2009 bezog sie Ferien und war dann weiterhin arbeitsunfähig geschrieben. In der Woche vom 28. September 2009 erfolgte ein Schwangerschaftsabbruch. Die Klägerin war bis Ende Oktober 2009 arbeitsunfähig. Mit Mail vom 30. Oktober 2009 bot die Klägerin ihre Arbeit wieder an. Der Beklagte lehnte dies ab, da seiner Meinung nach das Arbeitsverhältnis am 15. September 2009 durch die Klägerin fristlos aufgelöst worden war. 2. Mit Urteil vom 5. Juni 2015 (Urk. 109) hiess die Vorinstanz die Klage teilweise gut und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 28'358.90 brutto bzw. Fr. 23'973.20 netto nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Forderung abgewiesen. Der Beklagte wurde ausserdem verpflichtet, der Klägerin die Lohnabrechnungen für die Monate September 2009 bis und mit Januar 2010 aus- und zuzustellen (Urk. 109 S. 61). Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 108). Mit Verfügung vom 24. August 2015 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Kostenvorschuss vom Fr. 3'680.-- zu leisten (Urk. 110). Dieser Vorschuss ging rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 112). Am 14. Oktober 2015 wurde der Klägerin Frist anberaumt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 113). Die Berufungsantwortschrift datiert vom 19. November 2015 (Urk. 114). Diese Rechtsschrift wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 zu Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 115). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 ersuchte der Beklagte um Ansetzung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Sinne einer Replik (Urk. 116). Diese wurde ihm mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 anberaumt (Urk. 117). Seine entsprechende Eingabe datiert vom 11. Januar 2016 (Urk. 118) und wurde der Gegenpartei in der Folge zur Kenntnisnahme übermittelt (Urk. 118 und 119). Diese ersuchte wiederum um eine Frist zur Stellungnahme (Urk. 120), welche mit Verfügung vom 20. Januar 2016 gewährt wurde (Urk. 121).
- 7 - Am 1. Februar 2016 ging die klägerische Rechtsschrift hierorts ein (Urk. 122); sie wurde der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 122 und 123). Darauf erfolgte wiederum eine Eingabe des Beklagten mit Datum vom 15. Februar 2016. Auch diese wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugeschickt (Urk. 124 und 125). II. 1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Klägerin für die Jahre 2008/2009 noch Fr. 1'805.85 brutto für geleistete Überstunden erhalte (Urk. 109 S. 20). Der Beklagte führte in seiner Berufungsbegründung aus, dass er die der Klägerin von der Vorinstanz unter diesem Titel zugesprochene Restforderung von Fr. 1'805.85 brutto anerkenne (Urk. 108 S. 3 f.). Die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils wurden überdies nicht angefochten. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil somit am 20. November 2015 rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist. 2.a) Im Berufungsverfahren ist somit einzig noch umstritten, ob die Klägerin am 15. September 2009 das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst und damit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Umfang von Fr. 26'553.35 brutto habe (Urk. 109 S. 59). Die Vorinstanz hatte dazu ein Beweisverfahren durchgeführt und dem Beklagten mit Beschluss vom 8. März 2011 den Beweis dafür auferlegt, dass der damalige Partner der Klägerin, E._____, in Anwesenheit der Klägerin dem Beklagten erklärt habe, man müsse sich überlegen, ob das Arbeitsverhältnis noch zumutbar sei, die Klägerin werde an dieser Arbeitsstelle nicht mehr arbeiten und kündige die Stelle per sofort. Weiter wurde dem Beklagten der Beweis dafür auferlegt, dass die Klägerin dies ausdrücklich bestätigte und auf nochmalige Nachfrage des Beklagten sowohl die Klägerin als auch E._____ bekräftigten, dass das Arbeitsverhältnis per sofort beendigt sein solle (Urk. 17). Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich die Aussagen der Parteien diametral entgegenstehen würden. Der Zeuge E._____ könne sich nicht mehr an den genauen Wortlaut des Gesprächs mit dem Beklagten erinnern. Es sei daher vor allem auf die Aussagen des Zeugen F._____
- 8 abzustellen. Dieser habe erklärt, dass in den Gesprächen zwischen dem Beklagten und der Klägerin sowie E._____ klar zum Ausdruck gekommen sei, dass die Klägerin beim Beklagten nicht mehr arbeiten wolle. Für ihn sei das eine klare Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Dass dieser Disput für den Zeugen eine eindeutige Auflösung des Arbeitsverhältnisses darstelle, erstaune jedoch nicht weiter, da der Zeuge weder gewusst habe, dass die Klägerin kurz zuvor einen Zusammenbruch erlitten habe, noch dass sie schwanger und krank geschrieben gewesen sei. Unter diesen Umständen sei die sofortige "Arbeitsniederlegung" mit Vorsicht zu betrachten, da eine schwangere Mitarbeiterin jederzeit der Arbeit fernbleiben könne. Dass das Arbeitsverhältnis durch die Klägerin ausdrücklich "fristlos" beendet worden sei, habe auch der Zeuge nicht bestätigen können. Auch die Aussagen der Klägerin und des Zeugen E._____ seien deshalb mit Vorsicht auszulegen, da eine Schwangere ein Arbeitsverhältnis auch so auflösen könne, indem sie nach dem Mutterschaftsurlaub nicht mehr zur Arbeit erscheinen müsse. Die sofortige Arbeitsniederlegung, weil die Arbeit unzumutbar sei, könne daher nicht mit einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gleichgesetzt werden. Dieser Beweis sei dem Beklagten deshalb nicht gelungen (Urk. 109 S. 56). b) Der Beklagte kritisierte diese durch die Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung. Der Beklagte machte geltend, dass er als Zeugen F._____ und E._____ genannt habe. Letzteren habe er angerufen, weil er geglaubt habe, dass dieser unter der Strafandrohung für wissentlich falsches Zeugnis wahrheitsgemäss aussagen werde, woran nun jedoch erhebliche Zweifel bestünden. Es sei ihm zwar nicht gelungen, mit diesem Zeugen den Hauptbeweis zu erbringen, doch sei es auch der Klägerin nicht gelungen, den Hauptbeweis zu erschüttern. Der Zeuge sei offensichtlich bemüht gewesen, die Folgen der unbedachten fristlosen Kündigung, zu welcher er die Klägerin veranlasst habe, rückgängig zu machen. Der Zeuge sei unglaubwürdig und seine Aussagen unglaubhaft. Insbesondere im Zusammenhang mit einer angeblichen Konsultation bei einer Anwältin mache der Zeuge widersprüchliche Angaben darüber, auf welche Weise er ihn, den Beklagten, über die juristische Auskunft orientiert habe. Seine Aussage, dass dies brieflich geschehen sei, sei unglaubhaft, da kein entsprechendes Schreiben existiere. Es sei nicht angängig, dass die Vorinstanz aus einer sofortigen Beendi-
- 9 gung des Arbeitsverhältnisses eine sofortige, schwangerschaftsbedingte "Arbeitsniederlegung" konstruiere (Urk. 108 S. 5 ff.). 3.a) E._____ gab als Zeuge zu Protokoll, dass er sich nach dem Arzttermin der Klägerin mit dieser zusammen in die Praxis des Beklagten begeben habe, um diesen über die Schwangerschaft der Klägerin zu informieren. Als sie in der Praxis angekommen seien, sei es schnell unschön geworden, es habe Vorwürfe gegeben, dass sich Leute und Ärzte über die Einstellung und Arbeitsweise der Klägerin beklagt hätten. Die Diskussion bezüglich selbständigem Arbeiten, die bereits einen Monat geführt worden sei, sei wieder hochgekommen. Er habe dann angefügt, dass man über eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sprechen müsse, wenn das so weitergehe. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt aufgelöst gewesen. Auf die Frage, ob sie arbeiten wolle, habe die Klägerin mit Nein geantwortet. Nach seiner Meinung hätte die Klägerin auch die Lohnabrechnungen erhalten sollen. Auch auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers habe er den Beklagten angesprochen. Da die Klägerin in der folgenden Woche Ferien gehabt habe, habe er dem Beklagten gesagt, sie (er und die Klägerin) würden das Gespräch jetzt abbrechen und der Beklagte würde vor den Ferien noch erfahren, was die Klägerin zu tun gedenke. Am Nachmittag habe er eine SMS vom Beklagten erhalten, welcher den sich im Besitz der Klägerin befindlichen Schlüssel für die C._____- Behandlungsräume zurückgefordert habe. Am Nachmittag hätten er und die Klägerin sich mit einer befreundeten Anwältin zusammengesetzt und Erkundigungen über das weitere Vorgehen eingeholt. Zwei Tage später sei ein eingeschriebener Brief des Beklagten bezüglich der Kündigung gekommen. Es sei nie seine Absicht gewesen, für die Klägerin zu sprechen. Er sei nur als Beteiligter dort gewesen, da die Klägerin schwanger und sehr unter Druck gewesen sei. Er habe zu vermitteln versucht, habe den Druck von der Klägerin wegnehmen wollen. Er habe bei diesem Gespräch nie mit dem Beklagten allein gesprochen. Die Klägerin sei immer anwesend gewesen. Auf Vorhalt, dass er gesagt habe, die Klägerin "werde hier nicht mehr arbeiten, sie kündige die Stelle per sofort", meinte E._____, wenn er gesagt habe, die Klägerin arbeite nicht mehr, dann weil sie schwanger gewesen sei und in ihrem Zustand nicht mehr habe arbeiten können. Von einer Kündigung sei jedoch nicht die Rede gewesen. Er habe nur in den Raum gestellt, ob das Ar-
- 10 beitsverhältnis noch weitergeführt werden könne. Er könne ja für die Klägerin keine Kündigung aussprechen. Dass die Klägerin darauf dem Beklagten gesagt habe "ja, ich werde hier nie wieder arbeiten", könne er so nicht bestätigen. Sie habe in ihrem Zustand dort nicht mehr arbeiten wollen. Auf Vorhalt, dass der Beklagte dann nachgefragt habe, ob sie das Arbeitsverhältnis wirklich beenden wolle, was von ihm, E._____, und der Klägerin bejaht worden sei, meinte E._____, dass er sich nach zwei Jahren an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern könne. Aber die Klägerin habe gesagt, dass sie im schwangeren Zustand nicht mehr dort arbeiten wolle (Urk. 44 S. 3 ff.). b) Der Zeuge F._____ gab zu Protokoll, dass er im September 2009 um etwa 9.30 Uhr in der Praxis des Beklagten zur Therapie gewesen sei. Als er dort gelegen habe, sei die Klägerin in Begleitung, aufgrund der Stimme eines Mannes, erschienen. Man habe über persönliche Dinge, Lohnangelegenheiten und Anstellungsbedingungen gesprochen. Weshalb man darüber gesprochen habe, wisse er nicht. Der Beklagte habe den Begleiter der Klägerin gefragt, ob er deren Vertreter sei, was dieser bejaht habe. Die Diskussion sei nach seinem Empfinden gehässig gewesen. Es sei hauptsächlich darum gegangen, dass die Klägerin nicht mehr dort habe arbeiten wollen; es sei ihr nicht mehr zumutbar gewesen. Der Beklagte habe darauf wissen wollen, was damit gemeint sei. Der Begleiter der Klägerin habe zuerst gesagt, das Arbeitsverhältnis sei beendet; die Klägerin werde nicht mehr dort arbeiten. Dies habe die Klägerin danach auch bestätigt. Er habe dies gut gehört, denn zwischen den Räumen habe es Vorhänge, die Türen seien nicht ganz zu gewesen. Es sei klar zum Ausdruck gekommen, dass die Klägerin nicht mehr dort arbeiten wolle. Auf Nachfrage des Beklagten sei auch bestätigt worden, dass die Klägerin per sofort nicht mehr dort arbeiten wolle. Es sei auch um falsche Lohnabrechnungen gegangen. Die Parteien seien dann klar auseinandergegangen. Für ihn sei dies eine klare Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Er habe schon viele personelle Dinge in seinem Leben erlebt, aber nicht so schnell so etwas, wie es dort abgelaufen sei. Davon, dass die Klägerin schwanger gewesen sei, habe er nichts gehört. Der Begleiter der Klägerin habe den Lead bei dem Gespräch innegehabt. Es sei eine legitime Frage des Beklagten an den Begleiter der Klägerin gewesen, ob er der Vertreter der Klägerin sei. Der Begleiter
- 11 der Klägerin habe dies bejaht. Die Diskussion sei länger gegangen. Bezüglich der Lohngeschichte kenne er die Vorgeschichte nicht. Aber er (der Begleiter) habe die Lohnangelegenheit in Ordnung bringen wollen. Es sei um falsche Lohnabrechnungen gegangen. Es sei auch darum gegangen, dass es der Klägerin unzumutbar gewesen sei, dort zu arbeiten. Es müsse gröbere Missstände gegeben haben. Aufgrund des Auftritts sei dies klar der Fall gewesen. Die Klägerin habe bestätigt, dass sie mit der Arbeit aufhören wolle. Für ihn als Aussenstehenden sei klar gewesen, dass die Klägerin nicht mehr kommen werde, sondern aufhöre und noch ihre fehlenden Dokumente erhalten wolle (Urk. 45). 4.a) Im modernen Zivilprozess gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung durch das Gericht, welcher nun auch in Art. 157 ZPO ausdrücklich verankert ist. Freie Beweiswürdigung heisst, dass das Gericht nach Abnahme der erforderlichen Beweise ohne Bindung an bestimmte formelle Beweisregeln nach pflichtgemäss ausgeübtem Ermessen und nach seiner frei gebildeten Überzeugung darüber befinden soll, ob der Beweis für eine bestimmte Tatsache geleistet worden ist oder nicht. Glaubwürdigkeit, klare Aussage, Widersprüche etc. bilden Anhaltspunkte für die Beweiswürdigung etwa einer Zeugenaussage durch das Gericht (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2013, § 18 N 31 f.). Die freie Beweiswürdigung mündet in eine subjektive, allerdings auf die objektive Wahrheit als Beweisziel gerichtete Überzeugung des Gerichts. Sie bestimmt das Beweisergebnis verbindlich, wenn sie mit den Natur- und Denkgesetzen sowie den durchgesetzten Erfahrungssätzen zu vereinbaren ist. Den Kontrollmassstab legt nicht Art. 8 ZGB, sondern letztlich das Willkürverbot fest (BK- Walter, N 122 zu Art. 8). Das Beweismass regelt den Grad der Sicherheit, mit welchem die tatbestandsmässigen Tatsachen nachgewiesen werden müssen, um die Rechtsfolge auszulösen. Es bestimmt die Anforderungen an die Intensität des Beweises und steht in engem Zusammenhang mit der Beweiswürdigung, ist begrifflich aber von ihr abzusetzen. Vorerst wird in der Beweiswürdigung geprüft, ob Beweis erbracht ist. Im Anschluss daran regelt das Beweismass, wann der Beweis gelungen ist. Die Beweiswürdigung ist die qualitative Bewertung der erhobenen Beweise im Einzelfall, das Beweismass die normative Stufe, welche das Gericht in der konkreten Beweiswürdigung erklimmen muss, um vom non liquet zum
- 12 - Beweis zu gelangen (BK-Walter, N 126 zu Art. 8). Vorliegend gilt das Regelbeweismass, also der volle, strenge und sichere oder strikte Beweis muss gelingen. Er ist erbracht, wenn das Sachgericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Wahrheit einer Behauptung und damit vom Vorliegen einer Tatsache voll überzeugt ist. Jeder Hauptbeweis muss im Zivilprozess als Regelbeweis erbracht werden, sofern nicht Gesetz oder gesetzmässiges Richterrecht anderes anordnet. Das Vorliegen der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit festzustehen, die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit reicht für den Nachweis aus, selbst wenn eine abweichende Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist (BK-Walter, N 134 zu Art. 8). b) Den Aussagen des Zeugen E._____ ist zu entnehmen, dass es in dem Gespräch, welches vor allem von ihm und dem Beklagten geführt wurde, vorwiegend um Vorwürfe betreffend das Arbeitsverhältnis (fehlende Lohnabrechnungen, mangelnde Arbeitseinstellung, Arbeitsweise der Klägerin etc.) ging und nicht um die Schwangerschaft der Klägerin (Urk. 44 S. 3). Der Zeuge F._____ machte ähnliche Aussagen, indem er angab, dass sich das Gespräch hauptsächlich um persönliche Dinge wie Lohnsachen und Anstellungsbedingungen gedreht habe. Es sei vorwiegend darum gegangen, dass es der Klägerin deshalb nicht mehr zumutbar sei, dort zu arbeiten. Davon, dass die Klägerin schwanger gewesen sei, habe er nichts gehört (Urk. 45 S. 2/3). Diese Zeugenaussagen stimmen im Wesentlichen auch mit den Aussagen der Klägerin und des Beklagten anlässlich deren persönlicher Befragung überein. Die Klägerin erklärte, dass der Beklagte, nachdem sie und E._____ die Praxis betreten hätten, sogleich Beschuldigungen gegen sie erhoben habe, sie sei unzuverlässig, Ärzte und Patienten hätten sich über sie beklagt usw. Sie habe nichts gesagt, aber E._____ sei aufgesprungen und habe ein bisschen lautstark reagiert. Es habe zwischen den beiden Männern ein Wortgefecht gegeben, wobei es u.a. um die fehlenden Lohnabrechnungen gegangen sei, welche E._____ eingefordert habe. Anlässlich des Gesprächs habe E._____ dem Beklagten mitgeteilt, dass sie schwanger sei (Prot. I S. 24; vgl. auch Urk. 1 S. 5). Der gegnerische Rechtsvertreter hielt in der Folge fest, dass auffallend sei, dass die Klägerin selbst die Schwangerschaft von sich aus mit keinem Wort erwähnt habe. Er liess die Frage stellen, ob die Schwangerschaft während
- 13 des ganzen Gesprächs oder eher zu Beginn, in der Mitte oder am Ende ein Thema gewesen sei. Die Klägerin antwortete darauf, dass dies kurz in der Mitte des Gesprächs ein Thema gewesen sei. Hauptthema sei das Arbeitsverhältnis und nicht die Schwangerschaft gewesen (Prot. I S. 25). c) Sachverhaltsmässig ist demnach davon auszugehen, dass sich das Gespräch praktisch ausschliesslich zwischen dem Beklagten und dem Zeugen E._____ abwickelte, die Klägerin selbst kaum daran teilnahm und offenbar damit einverstanden war, dass E._____ für sie das Gespräch führte. Dies ergibt sich klar aus den Aussagen des Zeugen F._____. Er bestätigte ausdrücklich, dass der Beklagte den Begleiter der Klägerin gefragt habe, ob er deren Vertreter sei, was dieser bejaht habe. Der Begleiter der Klägerin habe den Lead bei dem Gespräch innegehabt. Es sei deshalb eine legitime Frage des Beklagten an den Begleiter der Klägerin gewesen, ob er der Vertreter der Klägerin sei. Die Klägerin habe sich relativ still verhalten, ihrem Begleiter jedoch beigepflichtet (Urk. 45 S. 2, 4). Es besteht kein Anlass, an den eindeutigen Aussagen des Zeugen F._____ zu zweifeln. Seine Aussagen erscheinen durchwegs glaubhaft. Aufgrund seiner neutralen Stellung als aussenstehender Dritter ohne irgendwelche Interessen am Ausgang des Verfahrens erscheint er auch als Person ohne Weiteres glaubwürdig und völlig unbefangen. Demgemäss ist - entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 114 S. 3) - anzunehmen, dass E._____ mit Wissen und Willen der Klägerin als deren Vertreter auftrat bzw. sie die Vertretung durch ihn jedenfalls duldete. Seine Erklärungen dem Beklagten gegenüber sind demgemäss der Klägerin als ihre eigenen zuzurechnen (Art. 32 Abs. 1 OR). d) Weiter ist aufgrund der Aussagen der Beteiligten anzunehmen, dass die Schwangerschaft der Klägerin nur ein Randthema des Gesprächs war. Keine der involvierten Personen erklärte explizit, dass - mit Ausnahme der Information, dass die Klägerin schwanger sei - weiter auf diesen Umstand eingegangen und insbesondere gesagt worden sei, die Klägerin wolle oder könne derzeit wegen ihrer Schwangerschaft nicht mehr weiterarbeiten. Kein Zeuge bestätigte konkret die Behauptung der Klägerin, wonach sie geltend gemacht habe, dass sie von ihrem Recht als Schwangere, der Arbeit fernzubleiben, Gebrauch mache (Urk. 1
- 14 - S. 4 ff.). Auch der Zeuge E._____ sagte dies nicht ausdrücklich. Auf Vorhalt, dass er gesagt habe, die Klägerin "werde hier nicht mehr arbeiten, sie kündige die Stelle per sofort", meinte E._____, wenn er gesagt habe, die Klägerin arbeite nicht mehr, dann weil sie schwanger gewesen sei und in ihrem Zustand nicht mehr habe arbeiten können. Er machte jedoch nicht geltend, dies damals so klar gesagt zu haben. Von einer Kündigung sei jedoch nicht die Rede gewesen. Er habe nur in den Raum gestellt, ob das Arbeitsverhältnis noch weitergeführt werden könne. Der Zeuge E._____ gab somit nicht zu Protokoll, dass er gegenüber dem Beklagten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die Klägerin zufolge ihrer Schwangerschaft der Arbeit fernbleiben werde. Dies wird auch durch die Aussagen des Zeugen F._____ bestätigt. F._____ erklärte, dass es in dem Gespräch hauptsächlich darum gegangen sei, dass die Klägerin nicht mehr dort habe arbeiten wollen, weil es ihr nicht mehr zumutbar gewesen sei. Der Beklagte habe darauf wissen wollen, was damit gemeint sei. Der Begleiter der Klägerin habe zuerst gesagt, das Arbeitsverhältnis sei beendet; die Klägerin werde nicht mehr dort arbeiten. Dies habe die Klägerin danach auch bestätigt. Er habe dies gut gehört, denn zwischen den Räumen habe es Vorhänge, die Türen seien nicht ganz zu gewesen. Es sei klar zum Ausdruck gekommen, dass die Klägerin nicht mehr dort arbeiten wolle. Auf Nachfrage des Beklagten sei auch bestätigt worden, dass die Klägerin per sofort nicht mehr dort arbeiten wolle (Urk. 45 S. 2 f.). Der Zeuge erklärte mit keinem Wort, dass von E._____ oder der Klägerin zum Ausdruck gebracht worden sei, die Schwangerschaft oder eine allfällige Krankheit der Klägerin sei der Grund für das künftige Wegbleiben von der Arbeit. Es wurde auch nicht gesagt, dass sie wieder zurückkehren werde. Es war offenbar auch nie die Rede von irgendwelchen Schwangerschaftsbeschwerden, welche die Klägerin am Arbeiten hindern würden. Nach den Aussagen des Zeugen F._____ ist davon auszugehen, dass die Schwangerschaft im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses somit überhaupt nicht erwähnt bzw. nicht als Grund dafür genannt wurde. Der Zeuge ging gemäss seinen Angaben aufgrund des mitgehörten Gesprächs deshalb davon aus, dass das Arbeitsverhältnis wegen der nach Ansicht der Klägerin und ihres Begleiters unmöglichen Arbeitsbedingungen sofort beendet werden sollte.
- 15 - Offenbar wurde die Erklärung von E._____ (und der Klägerin) betreffend der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch vom Beklagten so verstanden, dass das Arbeitsverhältnis sofort definitiv beendet sei. Die Klägerin machte jedoch geltend, dass dies nicht so gesagt worden und auch nicht so gemeint gewesen sei (Prot. I S. 24; Urk. 13 S. 3). Demgemäss wäre die Erklärung vom Beklagten nicht so verstanden worden, wie sie von E._____ (und der Klägerin) gemeint war, weshalb die Erklärung nach dem Vertrauensprinzip zu beurteilen ist, da die Klägerin nicht geltend machte, der Beklagte habe die Erklärung so verstanden, wie sie sie gemeint habe. Wie bereits erwähnt, ist vom Sachverhalt auszugehen, wonach Hauptthema des Gesprächs die nach Ansicht der Klägerin unzumutbaren Arbeitsbedingungen in der Praxis des Beklagten und die vom Beklagten gerügte Arbeitseinstellung der Klägerin waren, die Schwangerschaft der Klägerin dagegen nebensächlich war. Es erscheint daher plausibel, dass der Beklagte - wie auch der Zeuge F._____ - die Äusserungen von E._____ und der Klägerin vorwiegend unter diesem Aspekt und in diesem Zusammenhang verstand und darauf schloss, dass die Klägerin deswegen nicht mehr länger bei ihm arbeiten wolle. Auch mit der zumutbaren Sorgfalt war es unter diesen Umständen für den Beklagten nicht erkennbar, dass die Klägerin nur wegen ihrer Schwangerschaft der Arbeit einstweilen fernbleiben wollte, zumal wie oben erwähnt davon auszugehen ist, dass dies so jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht wurde. Nach Treu und Glauben durfte der Beklagte die Erklärung aufgrund der gesamten Umstände so verstehen, wie er sie tatsächlich verstand, nämlich dass das Arbeitsverhältnis per sofort beendet sei. e) Der Rechtsvertreter der Klägerin machte geltend, dass es jeder Lebenserfahrung widerspreche, dass eine schwangere Arbeitnehmerin, die genau wisse, welches ihre Rechte seien, den Arbeitsvertrag fristlos auflöse (Urk.1 S. 4, 5). Ähnlich argumentierte auch die Vorinstanz. Sie ging zwar davon aus, dass der Zeuge F._____ bestätigte, gehört zu haben, dass die Klägerin ab sofort nicht mehr beim Beklagten arbeiten wolle. Für den Zeugen habe dieser Disput klar eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedeutet, was jedoch nicht weiter erstaune, da der Zeuge nicht gewusst habe, dass die Klägerin schwanger und krank geschrieben gewesen sei. Unter diesen Umständen sei die sofortige "Arbeitsniederlegung" je-
- 16 doch mit Vorsicht zu betrachten, da eine schwangere Mitarbeiterin jederzeit der Arbeit fernbleiben könne. Die Aussagen der Klägerin und des Zeugen E._____ seien auch deshalb mit Vorsicht auszulegen, da eine Schwangere ein Arbeitsverhältnis auch so auflösen könne, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub nicht mehr zur Arbeit erscheinen müsse (Urk. 109 S. 56). Diese Argumentation der Vorinstanz findet in den Aussagen der Parteien und der Zeugen keine Stütze. Sie beruht lediglich auf Mutmassungen, Interpretationen und Erklärungsversuchen. Es wurde von niemandem behauptet, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft bestehen lassen und auf das Ende derselben auflösen wollte. Eine solche Auslegung ist daher unzulässig. Aufgrund der Aussagen des Zeugen F._____ ist erstellt, dass die Schwangerschaft von E._____ nicht konkret als Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt wurde. Das Gericht hat sich bei seiner Beurteilung strikt an den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt zu halten. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist keinesfalls gleichzusetzen mit einer (vorübergehenden) Einstellung der Arbeit zufolge Schwangerschaft oder Krankheit. Der Zeuge F._____ hatte ausdrücklich erklärt, dass auf Nachfrage des Beklagten von E._____ und der Klägerin bestätigt worden sei, dass das Arbeitsverhältnis beendet sei und die Klägerin ab sofort nicht mehr dort arbeiten wolle (Urk. 45 S. 3). Von Seiten der Klägerin wurde nie erwähnt, dass sie irgendwann wieder an diese Arbeitsstelle zurückkehren werde. Im Übrigen ist auch offen, ob die Klägerin (und E._____) bei der Erklärung, wonach das Arbeitsverhältnis per sofort beendet sei, sich der rechtlichen Konsequenzen tatsächlich bewusst waren, da feststeht, dass sich die Klägerin und E._____ wegen dieser Sache erst später juristischen Rat einholten (Urk. 114 S. 7). Oft werden solche Äusserungen spontan und unbedacht gemacht, indem die rechtlichen Folgen in diesem Moment insbesondere für Laien nicht absehbar sind. Dies anzunehmen wäre vorliegend nicht abwegig, da die Parteien offenbar ein heftiges Streitgespräch führten und die Äusserungen in diesem Rahmen fielen. Die weitere Folgerung des klägerischen Anwalts (Urk. 114 S. 7), es sei unwahrscheinlich, dass E._____, wenn die Klägerin nachträglich die Auskunft erhalten hätte, dass eine Kündigung nicht zurückgezogen werden könne, versucht hätte, diese rückgängig zu machen, ist nicht zwingend. Es würde grundsätzlich nichts dagegen sprechen, es zu versuchen, da die Gegenpartei auch durchaus darauf
- 17 eingehen kann, wenn sie auch ein Interesse an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses hat. f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte durch die Aussagen des Zeugen F._____ den Hauptbeweis dafür, dass das Arbeitsverhältnis seitens der Klägerin fristlos aufgelöst worden sei, zu erbringen vermochte. Die vom Zeugen genannte Formulierung, wonach klar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Klägerin per sofort dort nicht mehr arbeiten wolle, ist eindeutig und beinhaltet keinen Interpretationsspielraum, zumal die Aussage nicht in einem konkreten Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Krankheit gemacht wurde, sondern im Kontext mit Kritik an den Arbeitsbedingungen. Der Beklagte konnte und durfte diese Erklärung als fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses verstehen. Wie bereits ausgeführt, bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen des Zeugen F._____ zu begründen vermöchten. Die Aussagen des Zeugen E._____, auf welche sich der Beklagte wie erwähnt ebenfalls berufen hatte, erscheinen demgegenüber weit weniger überzeugend. Dass der ebenfalls vom Beklagten angerufene Zeuge E._____ den Standpunkt des Beklagten nicht bestätigte, spielt keine Rolle, da die Aussagen des Zeugen F._____ glaubhaft und der Zeuge glaubwürdig ist. Die Klägerin hatte die Zeugenbefragung E._____s ebenfalls als Beweismittel angeboten. Da dieser Zeuge einerseits mit der Klägerin eng befreundet war und auch selbst das fragliche Gespräch im Wesentlichen geführt hatte, kann er nicht als neutral bezeichnet werden, wie auch schon die Vorinstanz feststellte (Urk. 109 S. 55). Zudem hatte er offenbar auch Einblick in die Akten gehabt. Seine Aussagen vermitteln den Eindruck, dass er den Standpunkt der Klägerin zu untermauern versuchte und daher bezüglich der kritischen Punkte eher vage oder ausweichend antwortete. Auch widersprechen seine Aussagen teilweise denjenigen des Zeugen F._____. Der Zeuge erscheint keineswegs als unbefangen. Da seine Aussagen insgesamt nicht zu überzeugen vermögen, muss der Gegenbeweis der Klägerin als nicht gelungen erachtet werden.
- 18 - Da somit davon auszugehen ist, dass die Klägerin am 15. September 2009 das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten fristlos auflöste, besteht nach diesem Datum kein Anspruch der Klägerin auf Lohnfortzahlung mehr (Art. 337d OR). g) Die Klägerin machte geltend, dass der Beklagte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den von ihr für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 15. September 2009 geforderten Restferienanspruch anerkannt habe. Er würde der Klägerin daher unter diesen Umständen zusätzlich zu den nicht angefochtenen Fr. 1'805.85 brutto weitere Fr. 2'104.18 brutto bzw. Fr. 1'946.47 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 15. September 2009 für Ferien schulden (Urk. 114 S. 2). Dies wurde vom Beklagten im Berufungsverfahren so bestätigt (Urk. 118 S. 10), weshalb das Verfahren in diesem Umfang zufolge Anerkennung abzuschreiben ist. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten und Entschädigungen des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Die Klägerin machte geltend, dass sie diesfalls mit 27,9% obsiege, der Beklagte mit 72,1%. Somit hätte sie von den erstinstanzlichen Kosten Fr. 10'166.63 zu tragen, der Beklagte Fr. 3'933.37. Ausserdem würde sie dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'896.38 schulden (Urk. 114 S. 9). Der Beklagte opponierte gegen diese Berechnung ausdrücklich nicht (Urk. 118 S. 10). Da sie angemessen erscheint, sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen in diesem Sinne zu regeln. 2. Da der Beklagte den Betrag von Fr. 1'805.85 brutto anerkannt hatte, belief sich die umstrittene Forderung noch auf Fr. 26'553.35 brutto. Davon hat der Beklagte im Verlaufe des Berufungsverfahrens weitere Fr. 2'104.20 brutto anerkannt, so dass noch Fr. 24'449.15 brutto im Streite lagen. Die Klägerin unterliegt somit im Berufungsverfahren zu rund 92%. In diesem Verhältnis sind die Kostenund Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu regeln (Art. 106 Abs. 2 ZPO). a) Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'680.-- zu bemessen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 2 GebVO), wovon Fr. 3'386.-- von
- 19 der Klägerin und Fr. 294.-- vom Beklagten zu bezahlen sind. Der Beklagte hatte einen Vorschuss in dieser Höhe geleistet (Urk. 112), welcher für die Deckung der Gerichtskosten heranzuziehen ist, ihm jedoch im Umfang von Fr. 3'386.-- von der Klägerin zu ersetzen ist. b) Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist gemäss den §§ 4 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1-3, 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV festzulegen. Für die unerbetenen zusätzlichen Eingaben ist kein Zuschlag zu gewähren. Insgesamt erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.-- angemessen, mangels Antrags ohne zusätzliche Mehrwertsteuer. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 5. Juni 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2, 3 und 4 am 20. November 2015 in Rechtskraft erwachsen ist und bezüglich Dispositivziffer 1 am 20. November 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Klage im Umfang von Fr. 1'805.55 brutto bzw. Fr. 1'526.30 netto, nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2010, gutgeheissen wurde. 2. Im Umfang von Fr. 2'104.20 brutto bzw. Fr. 1'946.50 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 15. September 2009 wird das Verfahren zufolge Anerkennung abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. und erkannt: 1. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden im Betrag von Fr. 10'166.65 der Klägerin und im Betrag von Fr. 3'933.35 dem Beklagten auferlegt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'680.-- festgesetzt.
- 20 - 4. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird der Klägerin im Betrage von Fr. 3'386.-- und dem Beklagten im Betrag von Fr. 294.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 3'386.-- zu ersetzen. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'496.40 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'553.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
- 21 versandt am: mc
Urteil und Beschluss vom 3. März 2016 Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) Anlässlich der Hauptverhandlung modifiziertes Rechtsbegehren: Anträge des Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung: Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 28'358.90 brutto bzw. Fr. 23'973.20 netto nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Forderung abgewiesen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Lohnabrechnungen für die Monate September 2009 bis und mit Januar 2010 aus- und zuzustellen. 3. Das Begehren um Ausstellung einer BVG - Abrechnung wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Gerichtskosten werden zu Fr. 4'371.– der Klägerin und zu Fr. 9'729.–dem Beklagten auferlegt. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'900.– (mangels entsprechenden Antrags ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift s... Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 5. Juni 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2, 3 und 4 am 20. November 2015 in Rechtskraft erwachsen ist und bezüglich Dispositivziffer 1 am 20. November 2015 insow... 2. Im Umfang von Fr. 2'104.20 brutto bzw. Fr. 1'946.50 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 15. September 2009 wird das Verfahren zufolge Anerkennung abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. und erkannt: 1. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden im Betrag von Fr. 10'166.65 der Klägerin und im Betrag von Fr. 3'933.35 dem Beklagten auferlegt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'680.-- festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird der Klägerin im Betrage von Fr. 3'386.-- und dem Beklagten im Betrag von Fr. 294.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Bekla... 5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'496.40 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...