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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.06.2015 LA150029

30 juin 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,076 mots·~5 min·2

Résumé

Arbeitsrechtliche Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA150029-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 30. Juni 2015

in Sachen

A._____,

Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____,

Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Pfäffikon vom 18. Mai 2015 (AH150004-H)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Dübendorf vom 14. Januar 2015 und Eingabe vom 25. April 2015 erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) am 29. April 2015 vor Vorinstanz gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) eine arbeitsrechtliche Forderungsklage über insgesamt Fr. 10'000.– (Urk. 1 und 2). 2. Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 trat die Vorderrichterin auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (Urk. 10); die Verfügung wurde dem Kläger am 23. Mai 2015 zugestellt (Urk. 6). Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 1. Juni 2015 bei der Vorinstanz "Einsprache - Rekurs", welche am 5. Juni 2015 dort einging (vgl. Urk. 9). Die Vorinstanz leitete die Eingabe des Klägers zusammen mit den Akten an die Kammer weiter zur Prüfung, ob es sich dabei um ein Rechtsmittel handle (Urk. 11). Weitere Eingaben des Klägers datieren vom 16. Juni 2015 (Urk. 12 und 13/1-3) und vom 17. Juni 2015 (Urk. 14). 3. Die Vorderrichterin erwog, der Kläger habe sein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Dübendorf eingereicht, welches in der Folge die Klagebewilligung ausgestellt habe. Da die Einreichung des Schlichtungsgesuchs bei der Schlichtungsbehörde den Streitgegenstand rechtshängig werden lasse, werde damit auch der Gerichtsstand festgelegt. Demzufolge sei für die Klage des Klägers das Bezirksgericht Uster örtlich zuständig und nicht das angerufene Bezirksgericht Pfäffikon. Dies sei auch auf der Klagebewilligung entsprechend vermerkt (Urk. 10 S. 2f.). Die Vorderrichterin trat daher zufolge offensichtlicher örtlicher Unzuständigkeit auf die Klage nicht ein und hielt fest, dass eine Überweisung von Amtes wegen an die zuständige Behörde nicht stattfinde (Urk. 10 S. 3). 4. a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substanziiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sach-

- 3 verhalts (Art. 310 ZPO) liegt. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt oder gar lediglich auf die Rechtsschriften in den Vorakten verweist. Vielmehr muss er die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt seiner Kritik machen. Die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage (BGE 138 III 374, 375 E. 4.3.1; CAN 2012 Nr. 75 S. 206 f. sowie – mit weiteren Hinweisen – Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, N 893 ff., insb. N 896; Hohl, Procédure civil II, Bern 2010, N 2405 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 36 zu Art. 311 ZPO; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, N 92 zu Art. 311 ZPO; CPC-Jeandin, N 3 zu Art. 311 CPC). b) Der Kläger setzt sich in seiner als Berufungsschrift (vgl. hierzu Art. 308 ZPO und Urk. 10 S. 4, Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids) entgegen zu nehmenden Eingabe vom 1. Juni 2015 nicht mit den Erwägungen der Vorderrichterin auseinander. Er hält lediglich an all seinen Forderungen gegen die Beklagte fest und betont, er habe die Vorderrichterin als nicht brauchbar abgelehnt (Urk. 9). Was die Eingaben vom 16. und vom 17. Juni 2015 anbelangt, welche jedenfalls auch noch innerhalb der 30-tägigen Berufungsfrist erfolgt sind, so ist dazu festzuhalten, dass unklar ist, auf welche(s) Verfahren sich diese beziehen: Die Eingabe vom 16. Juni 2015 führt als Gegenpartei die C._____ auf (Urk. 12), jene vom 17. Juni 2015 bezieht sich ebenfalls auf die C._____ und die D._____ (Urk. 14). Beide sind im vorliegenden Verfahren jedoch nicht Prozesspartei. Soweit sich der Kläger mit seinen Eingaben gegen die D._____ AG richtet, ist er darauf hinzuweisen, dass ein Verfahren gegen diese Firma von der Kammer mit Urteil vom 19. Januar 2015 erledigt worden ist (LA140033). Gegen die C._____ ist beim Obergericht kein Verfahren pendent, weshalb die Kammer nicht zuständig ist zur Behandlung der Eingabe. c) Zusammengefasst ist auf die Berufung des Klägers nicht einzutreten. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet,

- 4 weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Kläger ist indes noch einmal - wie dies die Vorinstanz bereits getan hat - darauf hinzuweisen, dass er innert Monatsfrist die Weisung beim zuständigen Bezirksgericht Uster einreichen kann, um die Rechtshängigkeit seiner Klage zu erhalten (Art. 63 Abs. 1 ZPO). 5. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Entsprechend sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Für das Berufungsverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren. Es wird erkannt: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9, 12, 13/1-3 und 14 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 5 - Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Beschluss vom 30. Juni 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9, 12, 13/1-3 und 14 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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