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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.05.2015 LA150005

28 mai 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,849 mots·~19 min·1

Résumé

Arbeitsrechtliche Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA150005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Urteil vom 28. Mai 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 23. Januar 2015 (AH140178-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei der Beklagten gerichtlich zu verbieten, Dokumente, elektronisch gespeicherte Daten jeglicher Art an Behörden oder andere Dritte in den USA zu übermitteln, auf denen der Name des Klägers ersichtlich ist oder aufgrund der übrigen Informationen im betreffenden oder in anderen gelieferten Dokumenten erschlossen werden kann. 2. Der Beklagten, bzw. ihren Organen und Hilfspersonen sei für den Fall der Widerhandlung gegen dieses Verbot die Bestrafung wegen Widerhandlung gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zulasten der Beklagten." Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 23. Januar 2015: 1. Der Beklagten wird die mit Verfügung vom 6. Januar 2015 angesetzte Frist zur Stellungnahme abgenommen. 2. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage). Berufungsanträge: des Berufungsklägers und Klägers (Urk. 14): " 1. Die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung (Prozess-Nr. AH140178) vom 23. Januar 2015 sei aufzuheben; 2. Das Arbeitsgericht Zürich sei anzuweisen, die Klage gemäss Klageschrift vom 1. Dezember 2014 materiell zu behandeln;

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt zu Lasten des Kantons Zürich oder eventuell der Beklagten."

- 3 der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 18):

" 1. Die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung (Prozess-Nr. AH140178) sei aufzuheben. 2. Das Arbeitsgericht Zürich sei anzuweisen, die Klage gemäss Klageschrift vom 1. Dezember 2014 materiell zu behandeln.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Staatskasse des Kantons Zürich oder eventualiter des Klägers."

Erwägungen: A. Sachverhaltsübersicht/Prozessgeschichte 1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) ist eine international tätige Privatbank mit Sitz in Zürich. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) war vom 1. November 2004 bis zum 31. Dezember 2008 bei der Beklagten als Vizedirektor und Head of Sports & Entertainment Desk in der Abteilung Private Banking angestellt. Er hat das Team Latin America / Spain geleitet (Urk. 1 Rz. 5). 2. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 (Urk. 1) und unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, vom 1. September 2014 (Urk. 3) machte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich die vorliegende Klage anhängig. Er beantragte, es sei der Beklagten gerichtlich zu verbieten, Dokumente sowie elektronisch gespeicherte Daten jeglicher Art an Behörden oder andere Dritte in den USA zu übermitteln, auf denen der Name des Klägers ersichtlich sei oder aufgrund der übrigen Informationen im betreffenden oder in anderen gelieferten Dokumenten erschlossen werden könne (Urk. 1 S. 2). Aufgrund der Streitwertangabe (Fr. 15'000.–) wurde das Verfahren dem Einzelgericht zugewiesen. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 setzte die Präsidentin der 1. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich als Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz) der Beklagten eine Frist an, um sich zu den Prozessvoraussetzungen, namentlich zu Verfahrensart, Streitwert und Kostenlosigkeit des Verfahrens, zu äussern

- 4 - (Urk. 6 Dispositivziffer 2 in Verbindung mit E. 2). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme der Beklagten (Urk. 8) wurde dieser eine Frist angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zur Klage einzureichen (Urk. 10). Vor Eingang dieser Stellungnahme trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Januar 2015 auf die Klage nicht ein (Urk. 12 = Urk. 15). 3. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 10. Februar 2015 fristgerecht (vgl. Urk. 13/1) Berufung (Urk. 14). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Klage gemäss Klageschrift materiell zu behandeln. In ihrer Berufungsantwort vom 20. März 2015 schliesst sich die Beklagte den Anträgen des Klägers an (Urk. 18 S. 2). Die Berufungsantwort wurde dem Kläger mit Verfügung vom 23. März 2015 zugestellt (Urk. 20). B. Qualifikation der vorliegenden Streitigkeit 1. Der Kläger klagt gegen seine frühere Arbeitgeberin auf Nichtbekanntgabe von Daten an Dritte. Hierbei beziffert er den Streitwert auf mindestens Fr. 15'000.–. Bei der Bestimmung des Streitwertes zu berücksichtigen seien einerseits die Kosten einer Strafverteidigung, welche in den USA sehr hoch sein könnten, und andererseits die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger diese Kosten aufbringen müsse (Urk. 1 Rz. 3 und Urk. 14 Rz. 27). Auch die Beklagte geht von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus und erklärt sich mit dem vom Kläger bezifferten Streitwert einverstanden (Urk. 8 Rz. 2 ff.). Die Vorinstanz dagegen qualifizierte die Klage als eine solche nicht vermögensrechtlicher Art. Als solche sei bzw. wäre sie im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Mangels richtiger Verfahrensart [recte: sachlicher Zuständigkeit] trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 15, insbesondere E. 4). 2. Nach konstanter Praxis sind als nicht vermögensrechtlich Streitigkeiten über Rechte zu betrachten, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können (BGE 139 II 448 E. 12.1; 108 II 78 E. 1a). Es muss sich um Rechte handeln, die weder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind. Dass die genaue Berechnung des

- 5 - Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht vermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen. Massgebend ist, ob mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 139 II 448 E. 12.1; 118 II 531 E. 2c). Ist dies der Fall, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BGE 139 II 448 E. 12.1; 135 III 581 E. 6.3, je mit Hinweisen). Klagen gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSG zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach Art. 28-28l ZGB. Derartige Klagen sind klassischerweise nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 110 II 413 E. 1). 3.1 Beide Parteien vertreten den Standpunkt, dass es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle. Sie berufen sich dabei je auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Juli 2014 (der Kläger auf BGer 4A_235/2014 [Urk. 1 Rz. 3], die Beklagte auf BGer 4A_239/2014 [Urk. 8 Rz. 3 f.]). Diese beiden Entscheide betreffen grundsätzlich den gleichen Sachverhalt sowie die gleichen Parteien. Im erstgenannten Verfahren geht es der Beschwerdeführerin um die Personendaten eines Bankkunden (BGer 4A_235/2014, Urteil vom 2. Juli 2014, E. A.a), im zweitgenannten Verfahren dagegen um ihre eigenen Daten sowie deren ihrer Partner und Mitarbeiter (BGer 4A_239/2014, Urteil vom 2. Juli 2014, E. A.a). In beiden Entscheiden hielt das Bundesgericht fest, die Vorinstanz habe, ohne das Willkürverbot zu verletzen, annehmen können, es gehe der Beschwerdeführerin als juristische Person überwiegend um den Schutz ihres Vermögens. Dies zumal selbst ein Reputationsverlust letztlich zu einem Schaden in ihrem Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft führen würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweise sich die vorinstanzliche Erwägung, bei gewinnorientierten juristischen Personen würden die Vermögensinteressen in der Regel überwiegen, nicht als willkürlich (BGer 4A_235/2014 sowie 4A_239/2014, Urteile vom 2. Juli 2014, E. 2.4). 3.2 Die Vorinstanz hielt dazu fest, das Bundesgericht habe im Entscheid 4A_239/2014 dem Umstand, dass es sich bei beiden Parteien um juristische Personen gehandelt habe, Relevanz beigemessen. Der Grundsatz, wonach Klagen

- 6 der vorliegenden Art nicht vermögensrechtlicher Natur seien, sei damit hinsichtlich natürlicher Personen (klägerischerseits) nicht aufgegeben worden (Urk. 15 E. 3). 3.3 Der Kläger hält dies für unzutreffend. Er anerkennt zwar, dass die geltend gemachten Ansprüche, welche er auf Art. 15 DSG und Art. 28a ZGB stützt, nicht immer vermögensrechtlicher Natur seien. Wenn es jedoch wie vorliegend um Datenlieferungen in die USA gehe, wollten die Kläger diese Lieferung nicht deshalb verbieten, weil sie die Kenntnisnahme ihres Namens durch das Department of Justice (DOJ) verhindern wollten. Vielmehr gehe es den Klägern in solchen Verfahren darum, die negativen Konsequenzen zu vermeiden, die sich aus dieser Lieferung ergeben könnten. Eine solche Datenlieferung an das DOJ erfolge zu Strafverfolgungszwecken. Dies bedeute, dass die unmittelbare Konsequenz einer solchen ein Strafverfahren sein könne. So habe bereits das Obergericht im vom Bundesgericht bestätigten Entscheid (OGer ZH LF130076, Urteil vom 3. März 2014; BGer 4A_235/2014, Urteil vom 2. Juli 2014) festgehalten, dass es solchen Klägern nicht um den Schutz von Daten quasi als Teil der Persönlichkeit gehe, sondern um die Vermeidung unnötiger Kosten und wirtschaftlicher Nachteile. Der Kläger fügt an, dass diese Rechtsprechung nicht auf juristische Personen zu beschränken sei. Die vermögensrechtliche Natur eines Anspruchs könne nicht davon abhängen, ob eine juristische oder eine natürliche Person ihn geltend mache (Urk. 14 Rz. 14 ff.). 3.4 Der fragliche Entscheid des Bundesgerichts betraf eine vorsorgliche Massnahme. Insofern konnte nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Unter Willkürgesichtspunkten schützte das Bundesgericht namentlich die obergerichtliche Erwägung, bei gewinnorientierten juristischen Personen würden die Vermögensinteressen in der Regel überwiegen. Entgegen dem Kläger wurde dem Umstand, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine juristische Personen handelte, also durchaus Relevanz beigemessen. Ob die Frage für eine natürliche Person gleich zu beantworten gewesen wäre, sagte das Bundesgericht jedoch nicht.

- 7 - 4.1 Der Kläger führt weiter aus, dass sich aus dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid PF140058 der II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts zudem für das vorliegende Verfahren nichts entnehmen lasse, das die Argumentation im Entscheid LF130076 (vgl. vorstehend E. B.3.3) relativieren würde. In jenem Verfahren habe der Kläger offenbar nicht vorgetragen, der von ihm geltend gemachte Anspruch sei vermögensrechtlicher Natur, sondern er habe sich lediglich auf den Schutz seiner Persönlichkeit berufen. Aus diesem Grunde habe sich das Gericht – bei welchem es sich um das Gleiche wie im Verfahren LF130076 gehandelt habe – mit dieser Frage nicht vertieft auseinandersetzen müssen (Urk. 14 Rz. 19 f.). 4.2 Es ist richtig, dass sich das Obergericht im Entscheid PF140058 nicht mit der Argumentation des Entscheids LF130076 (sowie den ähnlich gelagerten Entscheiden LF130077 vom 3. März 2014 und LF140013 vom 7. März 2014) auseinandersetzte. Es geht jedoch vom Grundsatz aus, dass es sich bei Klagen der vorliegenden Art um solche nicht vermögensrechtlicher Art handelt (OGer ZH PF140058, Urteil vom 16. Dezember 2014, E. II.1). Zwischenzeitlich hat sich die II. Zivilkammer eingehender mit dieser Frage befasst. Sie verwies dabei auf die herrschende Lehre, wonach Klagen aus Persönlichkeitsverletzung resp. aus Persönlichkeitsansprüchen aus dem Datenschutzgesetz als nicht vermögensrechtlich einzustufen seien. Daran ändere im von ihr zu beurteilenden Fall, der das Massnahmegesuch einer natürlichen Person gegen ihre frühere Arbeitgeberin betraf, auch der Entscheid 4A_237/2014 des Bundesgerichts vom 2. Juli 2014 nichts, zumal im bundesgerichtlich beurteilten Fall eine juristische Person der Bank gegenüber gestanden sei (OGer ZH LF140075, Urteil vom 3. März 2015, E. II.1). Der Entscheid BGer 4A_237/2014 war ähnlich gelagert wie die bereits diskutierten Entscheide BGer 4A_235/2014 und 4A_239/2014 (vgl. vorstehend E. B.3.1). Erneut wurde also dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass jene Entscheide eine im Bereich der Anlageberatung und Vermögensverwaltung tätige, gewinnorientierte Aktiengesellschaft betrafen, welche die Übermittlung von sie resp. ihre Partner und Mitarbeiter bzw. einen Bankkunden betreffende Personendaten an das DOJ verhindern wollte.

- 8 - 5.1 Der Kläger wehrt sich in seiner Berufungsschrift gegen die Ansicht der Vorinstanz, wonach im vorliegenden Fall zweifellos in erster Linie ideelle Werte auf dem Spiel stünden. Der vorliegende Prozess werde – so der Kläger – zur Abwendung handfester wirtschaftlicher Nachteile geführt. Darüber seien sich die Parteien im Übrigen einig (Urk. 14 Rz. 18). Weiter habe er dargelegt, dass es Klägern, die sich gegen Datenlieferungen in die USA wehrten, darum gehe, die negativen Konsequenzen zu vermeiden, die sich aus einer entsprechenden Datenlieferung ergeben könnten. Die unmittelbare Konsequenz einer Datenlieferung könne ein Strafverfahren sein (Urk. 14 Rz. 16). 5.2 Die Ausführungen des Klägers zu den ihn persönlich treffenden bzw. die ihm drohenden wirtschaftlichen Nachteile fielen eher gering aus. Diesbezüglich hielt er lediglich im Zusammenhang mit der Streitwertberechnung fest, dass die Kosten einer Strafverteidigung zu berücksichtigen seien (Urk. 1 Rz. 3 sowie Urk. 14 Rz. 27). Ansonsten verweist er auf den bereits besprochenen Obergerichtsentscheid LF130076 und den darauf gefolgten Bundesgerichtsentscheid BGer 4A_235/2014. Er scheint damit die Ansicht zu vertreten, dass Klagen, welche das Ziel verfolgen, die Bekanntgabe von Mitarbeiterdaten an amerikanische Behörden zu verhindern, grundsätzlich vermögensrechtliche Streitigkeiten darstellen (vgl. Urk. 1 Rz. 3; Urk. 14 Rz. 16). Dem kann mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden. Klagen gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSG zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach Art. 28-28l ZGB und sind klassischerweise und grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur. Wie die Vorinstanz bereits korrekt ausführte, besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Die vom Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile blieben äusserst vage. Namentlich bleibt unklar, ob solche jemals eintreten werden. Der Kläger war gemäss eigenen Angaben für das Team Lateinamerika / Spanien verantwortlich. Dass er dabei mit US-amerikanischen Kunden in Kontakt gekommen wäre oder gar gegen US-amerikanische Gesetze verstossen hätte, wurde nicht behauptet. Vielmehr hielt der Kläger selber fest, dass die Beklagte seinen Namen in Bezug auf vier Konten offenlegen wolle, wel-

- 9 che keinen US-Bezug aufweisen würden (Urk. 1 Rz. 12 ff.). Insofern bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenlieferung an das DOJ in einer Anklage gegen den Kläger münden könnte. Was allfällige mit einem Strafverfahren in den USA einhergehende Prozesskosten anbelangt, bleibt darauf hinzuweisen, dass der Kläger selber geltend macht (wiederum im Zusammenhang mit der Streitwertberechnung), dass heute nicht sicher gesagt werden könne, dass die Datenlieferung überhaupt solche Kosten nach sich ziehen werde. Das zukünftige Verhalten amerikanischer Behörden abzuschätzen, sei schwierig (Urk. 14 Rz. 27). Der Eintritt wirtschaftlicher Nachteile bleibt somit unklar. Im Vordergrund der vorliegenden Klage steht die Verhinderung der Datenlieferung an einen fremden Staat aus ideellen Gründen (informative Selbstbestimmung, Vermeidung der Befürchtung in ein Verfahren einbezogen oder gar angeklagt zu werden, Vermeidung von mit einem Verfahren verbundenen Änderungen der Lebensgewohnheiten). Die Streitigkeit darüber ist eine nicht vermögensrechtliche und im ordentlichen Verfahren vor dem Kollegialgericht zu behandeln. Die Ansicht der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. C. Sachliche Zuständigkeit 1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die Klägerin habe explizit die Behandlung der Klage im vereinfachten Verfahren beantragt, weshalb ihr der Rechtsmittelweg offenstehen müsse und eine formlose Weiterleitung des Verfahrens an das Kollegialgericht ausser Betracht falle. Auf die Klage sei demnach mangels richtiger Verfahrensart nicht einzutreten (Urk. 15 E. 3 f.). 2. Der Kläger führt aus, bewusst darauf verzichtet zu haben, sich zur Verfahrensart zu äussern. Die Klageschrift erfülle zudem die Anforderungen von Art. 221 ZPO. Eine Feststellung von ihm, den vorliegenden Prozess lediglich im vereinfachten Verfahren führen zu wollen, sei nicht erkennbar. Selbst eine falsche Bezeichnung der Verfahrensart hätte ihm vorliegend aber nicht geschadet, da das Gericht die Verfahrensart von Amtes wegen feststellen müsse. Wäre der Vorinstanz unklar geblieben, welche Verfahrensart vom Kläger gemeint gewesen sei,

- 10 hätte es sein Fragerecht ausüben müssen. Die Praxis der Zürcher Arbeitsgerichte gehe sogar dahin, Zeugnisstreitigkeiten über einem Streitwert von Fr. 30'000.– automatisch im ordentlichen Verfahren zu behandeln, auch wenn dies von den Klägern häufig nicht gewollt sei (Urk. 14 Rz. 23 ff.). 3. Die Beklagte weist im Berufungsverfahren darauf hin, dass der Kläger nicht explizit die Behandlung seiner Klage im vereinfachten Verfahren beantragt habe. Doch selbst wenn dem so wäre, würde Art. 63 ZPO keinen Rechtsgrund darstellen, um auf die Klage nicht einzutreten. Der Tatbestand der falschen Verfahrensart greife nämlich nur dann, wenn zusätzlich zur Angabe der falschen Verfahrensart die entsprechende Eingabe den Formvorschriften des anwendbaren Verfahrens nicht genüge, sodass das Gericht die Eingabe nicht in das richtige Verfahren weisen könne (Urk. 18 Rz. 6 ff.). 4.1 Es trifft zu, dass der Kläger die Klage nicht explizit im vereinfachten Verfahren eingereicht hat. Auch richtete er sie an das "Arbeitsgericht" und nicht spezifiziert an das "Arbeitsgericht als Einzelgericht" (vgl. Urk. 1). Allerdings erklärte er in seiner Klageschrift, dass eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von mindestens Fr. 15'000.– vorliege und reichte hierzu die Klagebewilligung ein, in welcher der Streitwert auf Fr. 15'000.– beziffert wurde (Urk. 3). Dadurch machte der Kläger implizit geltend, die Klage im vereinfachten Verfahren durchführen zu wollen (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz stellte alsdann in ihrer Verfügung vom 5. Dezember 2014 fest (Urk. 6 E. 2): "Die klagende Partei qualifiziert die Streitigkeit als arbeitsrechtlich, erachtet die Streitigkeit als vermögensrechtlich und beziffert den Streitwert auf mindestens Fr. 15'000.– (act. 1 S. 2 f.). Damit beantragt die klagende Partei, die vorliegende Streitigkeit sei im vereinfachten Verfahren kostenlos durchzuführen. Es ist der beklagten Partei Gelegenheit zu geben, sich zu den Prozessvoraussetzungen, namentlich zu Verfahrensart, Streitwert und Kostenlosigkeit zu äussern." Die Beklagte liess sich innert Frist vernehmen und beantragte, dass die Klage im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sei und erklärte sich mit dem vom Kläger geltend gemachten Streitwert von Fr. 15'000.– einverstanden (Urk. 8). Ge-

- 11 gen die Feststellung der Vorinstanz, wonach er die Durchführung der Klage im vereinfachten Verfahren beantragt habe sowie gegen die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme opponierte der Kläger nicht. 4.2 Die ZPO kennt – anders als einst die ZPO/ZH – das Institut der Prozessüberweisung im Fall fehlender Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht. Tritt ein Gericht auf eine Klage nicht ein, weil es zu deren Behandlung unzuständig ist, hat es mit dem Nichteintretensentscheid sein Bewenden. Danach ist es Sache der klagenden Partei, die ihr tunlich erscheinenden weiteren Schritte vorzunehmen (vgl. Art. 63 ZPO). Nun wird in der Lehre teilweise die Auffassung vertreten, dass bei Einreichung einer Eingabe an einen sachlich unzuständigen Spruchkörper des gleichen Gerichts die Eingabe intern an die zuständige Instanz weitergeleitet werden müsse. Dasselbe gelte – entgegen dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 ZPO –, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht worden sei. Die falsche Bezeichnung der Verfahrensart durch die Parteien schade diesen nur, sofern die Eingabe den Formvorschriften für das richtige Verfahren nicht entspreche (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2013, § 12 N. 5; Berger-Steiner, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, 2012, N. 22 ff. zu Art. 63 ZPO; Schleifler Marais, in: Stämpflis Handkommentar ZPO, 2010, N. 5 f. zu Art. 63 ZPO; a.A. Müller-Chen, in: DIKE Kommentar ZPO, 2011, Fn. 36 zu Art. 63 ZPO; Infanger, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, N. 4 zu Art. 63 ZPO). Begründet wird dies damit, dass das Gericht von Amtes wegen festlege, welcher Spruchkörper zuständig bzw. welches Verfahren anwendbar sei (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, a.a.O., § 12 N. 5). Darauf beruft sich auch der Kläger (Urk. 14 Rz. 25). Es ist richtig, dass das Gericht von Amtes wegen festlegt, welcher Spruchkörper intern zuständig ist bzw. welches Verfahren zur Anwendung gelangt. Dies geschieht jedoch auf Basis des durch die klagende Partei dargelegten Sachverhaltes. Aufgrund der Angaben des Klägers konnte die Vorinstanz vorliegend davon ausgehen, dass der Kläger die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO) beim Einzelgericht (§ 24 GOG) beabsichtigte, wohl nicht zuletzt deshalb, weil dieses kostenlos ist. Es bestand auf Seiten der Vorinstanz somit keine Unklarheit, welche durch https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/00000000-0000-0000-0000-000000000000?source=document-link&SP=21|2lr3az

- 12 - Nachfrage hätte geklärt werden müssen (vgl. Art. 56 ZPO). Im Übrigen beharrt der Kläger auch im Berufungsverfahren weiterhin auf diesen Angaben. Von einer unklaren Eingabe einer unbeholfenen Partei, die Anlass zu Nachfragen und allenfalls zu einer administrativen Zuweisung der Klage an einen anderen Spruchkörper des Bezirksgerichts gegeben hätte (vgl. dazu OGer ZH NP140017, Urteil vom 27. November 2014, E. 3.3), kann keine Rede sein. Vielmehr entschied sich der Kläger bewusst zur Einreichung einer Klage mit einem Streitwert von Fr. 15'000.– (Urk. 1 und 3). Eine formlose interne Überweisung an das Kollegialgericht hätte für den Kläger ein kostenpflichtiges Verfahren zur Folge gehabt, ohne dass er dies hätte anfechten können. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht als Einzelgericht auf die vorliegende Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat und von einer administrativen Zuweisung der Klage an das Arbeitsgericht als Kollegialgericht absah. Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob eine entsprechende informelle Überweisung während eines hängigen Verfahrens überhaupt zulässig gewesen wäre (vgl. hierzu die ablehnende Rechtsprechung in OGer ZH PP120029, Urteil vom 19. Dezember 2012, E. 4.1 sowie OGer ZH LB130064, Urteil vom 20. Mai 2014, E. 3.3.2, publiziert in ZR 113 (2014) Nr. 73 S. 248 ff., 250). D. Fazit Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, die im ordentlichen Verfahren vor dem Kollegialgericht zu behandeln ist. Eine Überweisung von Amtes wegen war nicht angezeigt. Die Ansicht der Vorinstanz erweist sich somit als zutreffend. Die Berufung ist folglich abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. E. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die erkennende Kammer hat kürzlich entschieden, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig sind (OGer ZH RA150008 vom 7. Mai 2015, zur Publikation in den ZR vorgesehen).

- 13 - Die Vorinstanz hat für ihr Verfahren keine Kosten erhoben. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius hat es dabei zu bleiben. Da die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren überdies den Antrag stellte, der Prozess sei im vereinfachten Verfahren (Urk. 8 S. 2) und somit beim Einzelgericht (§ 24 GOG) zu führen, rechtfertigt es sich in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien hälftig aufzuerlegen. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen (Art. 106 ZPO). Es wird erkannt: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Für beide Instanzen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 14 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Knoblauch

versandt am: mc

Urteil vom 28. Mai 2015 Rechtsbegehren: Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 23. Januar 2015: 1. Der Beklagten wird die mit Verfügung vom 6. Januar 2015 angesetzte Frist zur Stellungnahme abgenommen. 2. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage). Berufungsanträge: Erwägungen: A. Sachverhaltsübersicht/Prozessgeschichte B. Qualifikation der vorliegenden Streitigkeit C. Sachliche Zuständigkeit D. Fazit E. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Für beide Instanzen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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