Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA150001-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss vom 13. März 2015
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Bülach vom 29. September 2014 (AN130005-C)
- 2 - Unter Hinweis auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom 29. September 2014 (Urk. 54), mit dem die Klage abgewiesen wurde; unter Hinweis darauf, dass der Kläger gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 12. Januar 2015 rechtzeitig die Berufung erhoben hat (Urk. 52 und 53); unter Hinweis auf den Beschluss der Kammer vom 6. Februar 2015 (Urk. 62), mit dem das Armenrechtsgesuch des Klägers abgewiesen und dem Kläger eine erste Frist angesetzt wurde, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 62; zugestellt am 11. Februar 2015); da der Kläger binnen der ersten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, weshalb ihm mit Verfügung vom 26. Februar 2015 eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt wurde, um den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 63; zugestellt am 27. Februar 2015); da der Kläger den Kostenvorschuss auch binnen der Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist; da der Kläger ausgangsgemäss für das Berufungsverfahren kostenpflichtig wird, indessen der Beklagten mangels Aufwandes keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen ist;– wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger und Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
- 3 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'793.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
versandt am: mc
Beschluss vom 13. März 2015 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger und Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...