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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.02.2014 LA140004

17 février 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,357 mots·~7 min·1

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA140004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 17. Februar 2014

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Arbeitsgericht, vom 27. November 2013 (AF130002-K)

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin und Berufungsklägerin vor Vorinstanz (Urk. 1): "Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 12'729.75 sowie Fr. 127.– Betreibungskosten zu bezahlen."

Urteil des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 27. November 2013 (Urk. 12): "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Entschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen. 4. (Schriftliche Mitteilung.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.)"

Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 11 S. 1 f.): "Hiermit ersuchen wir das Gericht, wie folgt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden: 1. Das Urteil vom 27.11.2013 sei insofern aufzuheben und der Beklagte sei insofern zu verpflichten, die ihm von der Klägerin irrtümlich nicht von seinem Lohnguthaben abgezogenen Quellensteuern in Höhe von CHF 12'729.75 an die Klägerin zu bezahlen. 2. Das Urteil vom 27.11.2013 sei insofern ebenfalls aufzuheben, als dass die Klägerin dem Beklagten keine Entschädigung zu bezahlen hat. 3. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen."

- 3 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 13. September 2013 gelangte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 6. September 2013 fristgemäss mit obgenanntem Rechtsbegehren an die Vorinstanz (Urk. 1 f.). In der Folge wurden die Parteien auf den 27. November 2013, 10.00 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 4). Zu dieser ist lic. iur. Y._____ namens des Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) erschienen. Die Klägerin ist unentschuldigt nicht erschienen (Prot. Vi S. 2). Mit Urteil vom 27. November 2013 erfolgte vorgenannter Entscheid (Urk. 12). 1.2 Hiergegen legte die Klägerin innert Frist Berufung ein und stellte dabei die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 11). 2. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Klägerin verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens wird das Recht, Noven vorzubringen, eingeschränkt (Art. 229 ZPO). Das Berufungsverfahren ist nicht ein Neuanfang des Prozesses, sondern es setzt das erstinstanzliche Verfahren fort. Die Einschränkungen für das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel werden deshalb im Berufungsverfahren konsequent weitergeführt. Das Berufungsverfahren soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können. Das Gesetz regelt des-

- 4 halb die Zulassung von Noven restriktiv. Jede Partei, welche neue Tatsachen oder Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven einreichen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, sie aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen hatte (Peter Volkart, DIKE- Komm-ZPO, N 3 und N 14 f. zu Art. 317 ZPO). 3.2 Die Klägerin ist trotz ordnungsgemässer Vorladung unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 234 Abs. 1 ZPO an der Hauptverhandlung vom 27. November 2013 unentschuldigt nicht erschienen (Urk. 4 und Prot. Vi S. 2). Die Vorinstanz hatte folglich androhungsgemäss aufgrund der Säumnisfolgen zu entscheiden, d.h. ihrem Entscheid die Akten sowie die anlässlich der Hauptverhandlung ergangenen Ausführungen des Rechtsvertreters des Beklagten zu Grunde zu legen (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend gab es seitens der Klägerin einzig das mit der Klageerhebung Vorgebrachte zu berücksichtigen (vgl. Urk. 1). In ihrer Eingabe vom 13. September 2013 brachte die Klägerin lediglich vor, dass der Beklagte nach seiner Rückkehr in die Schweiz vorsätzlich verschwiegen habe, nicht mehr im Besitz der Niederlassungsbewilligung C zu sein. Sie habe aufgrund dessen keine Quellensteuerabzüge vorgenommen beziehungsweise zu viel Lohn ausbezahlt (vgl. Urk. 1). 3.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Klägerin damit ihren Anspruch auf Art. 63 Abs. 1 OR stütze. Grundsätzlich sei die Rückforderung nach Art. 63 Abs. 1 OR nur möglich, wenn die Klägerin nachzuweisen vermöge, dass sie sich bei der freiwilligen Bezahlung einer Nichtschuld in einem Irrtum befunden habe. Vorliegend sei jedoch anzunehmen, dass sich die Klägerin über den Aufenthaltsstatus des Beklagten habe im Klaren sein müssen. Der Beklagte habe nie eine Niederlassungsbewilligung C (auch fremdenpolizeiliche Bewilligung) besessen, gemäss welcher er im ordentlichen Verfahren veranlagt worden wäre. Dass die Klägerin das Bestehen einer Verbindlichkeit irrtümlich angenommen habe, sei daher auszuschliessen. Es fehle folglich für den Rückforde-

- 5 rungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Art. 63 Abs. 1 OR an der wesentlichen Voraussetzung des Irrtums. Das Forderungsbegehren der Klägerin sei deshalb abzuweisen. (vgl. Urk. 12 S. 4 E. III.2. f. mit Hinweisen). 3.4 Die vorliegende Berufung erfolgt nunmehr unter einer detaillierten Sachverhaltsdarstellung aus Sicht der Klägerin zum Vorliegen eines Irrtums im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR sowie zur Untermauerung ihres Standpunktes unter Einreichung diverser Beilagen. Wie bereits erwähnt, ist es der Klägerin jedoch grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Berufungsverfahrens das vor Vorinstanz Versäumte nachzuholen und so anhand neuer Tatsachen und Beweismittel eine Korrektur des angefochtenen Entscheides herbeizuführen. Sie macht denn auch nicht geltend, dass es sich bei den von ihr neu eingebrachten Tatsachen und Beweismitteln um zulässige Noven handeln würde (vgl. Urk. 11 S. 2 ff.). Aufgrund deren Unzulässigkeit vermag sie eine unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nicht darzutun. Die Berufung ist abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. Voranstehenden Erwägungen zufolge ist die Klage abzuweisen und es ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. 5. Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens unter Fr. 30'000.– liegt, werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 2 und 3) wird bestätigt.

- 6 - 3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Arbeitsgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'729.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Februar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc

Urteil vom 17. Februar 2014 Rechtsbegehren: Urteil des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 27. November 2013 (Urk. 12): Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 2 und 3) wird bestätigt. 3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Arbeitsgericht, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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