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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.12.2013 LA130039

17 décembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,430 mots·~7 min·3

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA130039-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 17. Dezember 2013

in Sachen

A._____ Limited,

Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch B._____,

gegen

C._____,

Kläger und Berufungsbeklagter

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 21. Oktober 2013 (AH130086-L)

- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 1 und 2, sinngemäss) 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 19'810.– als Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, Fr. 921.51 als Unfall-/Krankenlohn, Fr. 4'838.26 als Überstundenlohn sowie Fr. 2'106.– für Sonntags- und Feiertagsarbeit, total Fr. 27'675.77, zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den BMW- Zweitschlüssel im Wert von Fr. 250.– herauszugeben. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge korrekt weiterzugeben.

Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 21. Oktober 2013 (Urk. 16): 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'066.80 netto zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 85.– zu bezahlen. 4. (Mitteilung) 5. (Berufung)

Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 15):

" Wir beantragen:

- 3 - Die Neubeurteilung und Korrektur der Höhe von 50% Lohnzuschlag für Sonn- und Feiertagszuschlag, die nach unserer Meinung völlig überrissen hoch ist. Die Entschädigungsfolgen in der Höhe von CHF 85.–, die nach unserer Meinung zu hoch ausgefallen sind. Wir ersuchen das Gericht, die Angelegenheit nochmals zu prüfen und zu korrigieren, um eine Rechtsgleichheit wieder herzustellen."

Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 (Datum des Poststempels) hatte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine Forderungsklage gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) anhängig gemacht (Urk. 1). 1.2. Mit Urteil vom 21. Oktober 2012 (Urk. 16) entschied die Vorinstanz wie vorstehend wiedergegeben. Der zugesprochene Forderungsbetrag setzt sie wie folgt zusammen: Fr. 256.55 Unfall-/Krankenlohn sowie Sonntagsarbeitszuschläge von Fr. 1'810.25. 2.1. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 18. November 2013 (Datum des Poststempels: 19. November 2013) rechtzeitig Berufung. 2.2. Da auf die Berufung nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort. 3.1. Mit der Berufungsschrift sind ganz konkrete und klare Berufungsanträge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Urteils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 14; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 m.w.H.). Aus diesem Prozessgrundsatz folgt demnach für das vorliegende Verfahren, dass aus den Berufungsanträgen hervorzugehen hat, ob das Urteil der

- 4 - Vorinstanz ganz oder nur in Teilen angefochten wird, wobei im Falle einer teilweisen Anfechtung auch das genaue (frankenmässig bezifferte) Ausmass der Anerkennung bzw. Nichtanerkennung der Leistungspflicht deutlich werden muss. Des Weiteren sind in der Berufungsschrift die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten, es sei denn, es werde der erstinstanzliche Entscheid einzig in tatsächlicher Hinsicht angefochtenen bzw. dessen rechtlicher Inhalt nicht in Frage gestellt. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 36 m.w.H.). 3.2. Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 12, N. 33-38). 3.3. Die Berufungsanträge genügen den vorstehend wiedergegebenen Anforderungen nicht. Die Beklagte bringt einzig zum Ausdruck, dass sie sowohl mit den Sonntagszuschlägen, die dem Kläger von der Vorinstanz zugesprochen wurden, als auch mit der Parteientschädigung, welche der Kläger ihr gemäss angefochtenem Entscheid bezahlen soll, nicht einverstanden ist (Urk. 15 S. 2: "völlig überrissen hoch" bzw. "zu hoch"). Sie unterlässt es jedoch, ihre Anträge zu beziffern. Eine solche Bezifferung ergibt sich auch nicht aus der Begründung. Aus einem Teil der Begründung könnte zwar geschlossen werden, die Beklagte fechte den Sonntagszuschlag insgesamt an, macht sie doch geltend, sie sei weder einem Gesamtarbeitsarbeitsvertrag angeschlossen, noch sei vertraglich ein solcher Zuschlag vorgesehen worden; die einzigen geschuldeten Zuschläge seien die gesetzlich minimalen Zuschläge für Nachtarbeit (Urk. 15 S. 1). Dem steht

- 5 jedoch ihr Statement bzw. Antrag entgegen, sie sei mit dem Entscheid insofern nicht einverstanden, als Sonn- und Feiertagseinsätze mit einem Zuschlag von 50% abgegolten würden (Urk. 15 S. 1), und sie verlange eine Neubeurteilung und Korrektur der Höhe des Lohnzuschlags, der ihrer Meinung nach völlig überrissen hoch sei (Urk. 15 S. 2). Auch die Kritik an der Höhe der Parteientschädigung - die Beklagte erachtet diese als zu hoch - erstaunt, wurde diese doch ihr selbst und nicht etwa dem Kläger zugesprochen. Demnach ist auf die Berufung nicht einzutreten. 3.4. Selbst wenn jedoch auf die Berufung eingetreten würde, wäre diese ohne Weiteres abzuweisen. Die Beklagte unterlässt es, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 16 S. 12 ff.) auseinanderzusetzen und wiederholt stattdessen unverändert ihren Standpunkt, welchen sie bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat (vgl. Vi-Prot. S. 12 ff.). Insbesondere geht sie nicht auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz, weshalb nach Gesetz (Art. 19 Abs. 3 ArG) mangels Einverständnisses des Klägers zu regelmässiger und wiederkehrender Sonntagsarbeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 ArG unabhängig von der individuellen vertraglichen Regelung zwingend ein Zuschlag von 50% für Sonntags- und Feiertagseinsätze zu entrichten sei (E. V. 4.), ein und beharrt darauf, vertraglich keinen solchen Zuschlag vorgesehen zu haben. Ausserdem sei dieser Zuschlag "völlig überrissen hoch" (Urk. 15 S. 2). Soweit die Beklagte aber vorträgt, der Kläger sei vor der Einstellung bei Infoveranstaltungen unter Zeugen und beim Einstellungsgespräch auf die Möglichkeit von Sonn- und Feiertagseinsätzen, die indes freiwillig seien, hingewiesen worden (Urk. 15 S. 1), sind ihre Vorbringen neu und unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon könnte daraus ohnehin kein ausdrückliches Einverständnis zu regelmässiger und wiederkehrender (und nicht bloss vorübergehender) Sonntagsarbeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 ArG, die den Lohnzuschlag entfallen liesse, abgeleitet werden. Weshalb die Parteientschädigung zu hoch ausgefallen sein soll, begründet die Beklagte schliesslich gar nicht (Urk. 15 S. 2). Wie bereits gesagt, erschliesst sich diesbezüglich auch das Interesse der Beklagten nicht.

- 6 - 4. Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 15, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'066.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 17. Dezember 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: mc

Beschluss vom 17. Dezember 2013 Rechtsbegehren (Urk. 1 und 2, sinngemäss) Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 21. Oktober 2013 (Urk. 16): 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'066.80 netto zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 85.– zu bezahlen. 4. (Mitteilung) 5. (Berufung) Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 15, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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