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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.11.2013 LA130025

6 novembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,148 mots·~6 min·2

Résumé

Forderung (Nichteintreten)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA130025-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Beschluss vom 6. November 2013

in Sachen

A._____ gmbh, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung (Nichteintreten) Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. Juni 2013 (AG120001-H)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 321e OR einen angemessenen Schadenersatz, mindestens aber Fr. 40'000.– zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten" Beschluss des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. Juni 2013 (Urk. 36): "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der restliche Kostenvorschuss wird der Klägerin ausbezahlt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (Mehrwertsteuer darin inbegriffen) zu bezahlen. 5. … (Mitteilungssatz) 6. … (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Urk. 35 S. 2) "es sei der Beschluss aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Frist zur Bezifferung des Rechtsbegehrens wieder herzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten"

- 3 - Erwägungen: 1. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) stand seit dem 1. Mai 2008 als Bauleiter in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin). Mit Schreiben vom 30. November 2009 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis ordentlich auf den 31. Januar 2010. Am 20. Januar 2010 folgte die fristlose Entlassung durch die Klägerin. 2. Mit Eingabe vom 8. August 2012 (Urk. 1) sowie unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 27. April 2012 (Urk. 3) machte die Klägerin bei der Vorinstanz die vorliegende arbeitsrechtliche Klage mit eingangs genanntem Rechtsbegehren anhängig. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am 4. Juni 2013 erliess diese den eingangs zitierten Entscheid. 3. Gegen den vorinstanzlichen Beschluss erhob die Klägerin am 26. August 2013 Berufung (Urk. 35). 4. Bereits am 22. Mai 2010 hatte die Klägerin bei der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon eine erste Klage erhoben, mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 4'915.40 nebst Zinsen zu bezahlen. Der Beklagte hatte in diesem Verfahren Widerklage erhoben über Fr. 22'183.– nebst Zinsen. Zudem hatte er ein Arbeitszeugnis verlangt. Mit Urteil vom 30. Juli 2012 wies die Einzelrichterin die Klage ab und hiess sämtliche Widerklagebegehren gut. Hiergegen hatte die Klägerin am 5. Dezember 2012 ebenfalls Berufung erhoben. Das Verfahren war bei der Kammer und der Geschäfts-Nr. LA120031 angelegt worden. 5. In der Folge wurden die Parteien im vorliegenden Berufungsverfahren auf den 22. Oktober 2013 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 41). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) einen Vergleich mit folgendem Inhalt (Urk. 42):

- 4 - "1. Die Klägerin zieht ihre (Haupt-)Klage im Verfahren LA120031-O (vormals FO100023-H) zurück. 2. Der Beklagte reduziert seine (Wider-)Klage im Verfahren LA120031-O (vormals FO100023-H) auf a) Fr. 6'400.– brutto (Lohn und Schadenersatz), b) Fr. 600.– (Kinderzulagen) sowie c) Fr. 7'000.– (Pönale) und die Klägerin anerkennt sie in diesem reduzierten Betrage. Weist die Klägerin nach, dass sie die Sozialabgaben bezahlt hat, so reduziert sich der Betrag gemäss Buchstabe a) um die entsprechenden Arbeitnehmerbeiträge. 3. Der Betrag gemäss Ziffer 2a und b ist zahlbar bis spätestens 30. November 2013. Der Betrag gemäss Ziffer 2c ist zahlbar bis spätestens 31. Dezember 2013. 4. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass der Zeugnisanspruch des Beklagten erfüllt wurde. 5. Die Klägerin zieht ihre Klage im vorliegenden Verfahren zurück. 6. Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren FO100023-H eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen, zahlbar bis 31. Dezember 2013. 7. Die Klägerin übernimmt die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren AG120001-H. Der Beklagte verzichtet für dieses Verfahren auf eine Parteientschädigung. 8. Die Klägerin übernimmt die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren LA130025. Die Parteien verzichten gegenseitig für beide zweitinstanzlichen Verfahren (LA120031 und LA130025) auf eine Parteientschädigung. 9. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als per saldo aller Ansprüche gegenseitig auseinandergesetzt. 10. Ein Exemplar dieses Vergleichs kommt in die Akten des Berufungsverfahrens LA120031-O." 6. Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist das Verfahren ohne Weiterungen, ausser der Kostenregelung, abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 7. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbin-

- 5 dung mit §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'375.– festzulegen. Nach Massgabe des Vergleichs sind die Gerichtskosten beider Verfahren der Klägerin aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'375.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten beider Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 5. Für beide Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht am Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen das Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 2 bis 5) an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO.

- 6 - Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 0.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Dubach

versandt am: mc

Beschluss vom 6. November 2013 Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) Beschluss des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. Juni 2013 (Urk. 36): Berufungsanträge: (Urk. 35 S. 2) Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'375.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten beider Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 5. Für beide Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht am Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen das Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 2 bis 5) an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Fo...

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