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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.06.2013 LA130015

20 juin 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,634 mots·~8 min·1

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA130015-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 20. Juni 2013

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch B._____, A._____ AG

gegen

C._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 12. März 2013 (AH130015-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 und 2 sinngemäss) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin - Fr. 13'000.– brutto (Lohn September / Oktober 2012), - Fr. 1'083.– brutto (Anteil 13. Monatslohn), - Fr. 1'000.– Pauschalspesen September / Oktober 2012, nebst 5 % Zins seit dem 31. Oktober 2012 zu bezahlen, 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Lohnabrechnungen für die Monate September und Oktober 2012 aus- und zuzustellen, 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen, 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Verfügung und Urteil des Arbeitsgerichts Zürich 1. Abteilung vom 12. März 2013: (Urk. 13 S. 6 f.) Verfügung: "1. Von der Reduktion der Forderung der Klägerin um Fr. 1'000.– (Pauschalspesen für die Monate September und Oktober 2012) wird Vormerk genommen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis." Urteil: "1. In Gutheissung der reduzierten Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 14'083.– brutto bzw. nach Abzug von 6.25 % AHV/ALV/IV/EO Fr. 13'202.80 netto nebst 5 % Zins seit 1. November 2012 zu bezahlen (Löhne September und Oktober 2012 zuzüglich 13. Monatslohnanteil). 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Arbeitsbestätigung für die Zeit der Anstellung bei der Beklagten vom 1. September 2012 bis 31. Oktober 2012 als Immobilien - Allrounderin aus- und zuzustellen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Monate September und Oktober 2012 Lohnabrechnungen aus- und zuzustellen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.– zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. (Rechtsmittelbelehrung.)"

- 3 - Berufungsanträge: (Urk. 12 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung erst am 3. Mai 2013 bei der Firma A._____ AG ankam und somit ein Rekurs fristgerecht eingereicht wurde. 2. Weiter sei festzustellen, dass Frau C._____ nicht mehr bei der A._____ AG angestellt ist, sondern bei der A1._____ GmbH in Uzwil. 3. Unsere Berufung vom 30. Mai 2013 ist vollumfänglich anzunehmen. 4. Die Verfügung und das Urteil vom 12. März 2013 ist vollumfänglich abzulehnen und für null und nichtig zu erklären, unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Erwägungen: 1. a) Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) machte ihre Klage am 21. Januar 2013 bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Am 12. März 2013 erliess die Vorinstanz die eingangs zitierten Entscheide (Urk. 13). Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) erhob mit Eingabe vom 10. Mai 2013 Berufung gegen das Urteil und die Verfügung (Urk. 12). b) Die im Dispositiv erlassenen vorinstanzlichen Entscheide wurden den Parteien am 15. bzw. 16. März 2013 zugestellt (Urk. 7/1-2). Die Beklagte verlangte mit Eingabe vom 22. März 2013 die Begründung der Entscheide (Urk. 8). Am 3. Mai 2013 bzw. 24. Mai 2013 wurde den Parteien die Begründung nachgeliefert (Urk. 10 und 11). Da die Beklagte die begründeten Entscheide am 3. Mai 2013 in Empfang nahm, lief die dreissigtägige Berufungsfrist am Montag, 3. Juni 2013, ab. Die Berufungsschrift der Beklagten vom 10. Mai 2013 wurde am 31. Mai zur Post gegeben und erfolgte damit innert Frist. 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Parteien hätten unter Lohn vereinbart, dass die Klägerin einen fixen Monatslohn von Fr. 6'500.– sowie ein zusätzliches flexibles Entgelt erhalte, welches sich in der Höhe je nach Geschäftsgang unterschiedlich zusammensetze. Zudem sei ein 13. Monatslohn vereinbart worden (Urk. 13 S. 5). Der vereinbarte Zeitlohn der Parteien von Fr. 6'500.– sei selbst dann geschuldet, wenn die Klägerin die Arbeit infolge Ver-

- 4 schuldens der Beklagten nicht habe leisten können. Es sei unbestritten, dass die Klägerin ihre Arbeitsleistung erbracht bzw. sich wiederholt darum bemüht habe, ihre Arbeitsleistung anzubieten. Nichtsdestotrotz habe die Beklagte es unterlassen, der Klägerin den Lohn für die Monate September und Oktober 2012 zu bezahlen (Urk. 13 S. 6). Die Beklagte hat vor Vorinstanz keine Einwände gegen die dem Urteil zugrunde liegende Sachdarstellung der Klägerin erhoben, da sie der Hauptverhandlung unentschuldigt fern blieb. b) Die Beklagte rügt im Berufungsverfahren, die Klägerin habe vor der Kündigung das Angebot, den Arbeitsvertrag per sofort auf die A1._____ GmbH zu überschreiben, mündlich angenommen. Sie sei damit einverstanden gewesen und habe auch die Einschulung bei der Lehrtochter absolviert. Zu diesem Zeitpunkt sei die A._____ AG bereits verkauft gewesen und die Klägerin sei von der neuen Käuferschaft nicht übernommen worden. Deshalb habe man der Klägerin das Angebot, bei der A1._____ GmbH weiter zu arbeiten, unterbreitet. Sie habe den angeblichen Lohn nicht von der A._____ AG, sondern von der A1._____ GmbH zugute. Es scheine eine Verwechslung vorzuliegen oder die Klägerin versuche die Wahrheit zu vertuschen (Urk. 12 S. 2 f.). c) Bei den Vorbringen der Beklagten handelt es sich um neue Behauptungen. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten (BGE 138 III 626 f. E 2.2). Die neuen Behauptungen der Beklagten hätten schon vor erster Instanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2013 vorgebracht werden können. Die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Ausführungen der Beklagten erweisen sich daher als verspätet und sind nicht mehr zu berücksichtigen. 3. a) Die Beklagte verlangt, das Gericht habe der Klägerin Frist zur schriftlichen Berufungsantwort anzusetzen (Urk. 12 S. 3). Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet,

- 5 weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Klägerin zu verzichten ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). b) Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 12. März 2013 zu bestätigen. c) Soweit die Beklagte die vorinstanzliche Verfügung vom 12. März 2013 anficht, erleidet sie durch die Vormerknahme der Reduktion der Forderung um Fr. 1'000.– (vgl. Urk. 13 S. 6) keinen Rechtsnachteil, d.h. sie ist nicht beschwert. Ihr fehlt es damit am Rechtsschutzinteresse, was indes Voraussetzung für den Eintritt auf das Rechtsmittel ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Demzufolge ist auf ihre gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Berufung nicht einzutreten. 4. Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens unter Fr. 30'000.– liegt, werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Auf die Berufung der Beklagten gegen die Verfügung vom 12. März 2013 wird nicht eingetreten. 2. In Gutheissung der reduzierten Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 14'083.– brutto bzw. nach Abzug von 6.25 % AHV/ALV/IV/EO Fr. 13'202.80 netto nebst 5 % Zins seit 1. November 2012 zu bezahlen (Löhne September und Oktober 2012 zuzüglich 13. Monatslohnanteil). 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Arbeitsbestätigung für die Zeit der Anstellung bei der Beklagten vom 1. September 2012 bis 31. Oktober 2012 als Immobilien - Allrounderin aus- und zuzustellen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Monate September und Oktober 2012 Lohnabrechnungen aus- und zuzustellen.

- 6 - 5. Es werden für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.– zu bezahlen. 7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 12, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'083.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Präsident:

Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: se

Urteil vom 20. Juni 2013 Rechtsbegehren: Verfügung und Urteil des Arbeitsgerichts Zürich 1. Abteilung vom 12. März 2013: Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Auf die Berufung der Beklagten gegen die Verfügung vom 12. März 2013 wird nicht eingetreten. 2. In Gutheissung der reduzierten Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 14'083.– brutto bzw. nach Abzug von 6.25 % AHV/ALV/IV/EO Fr. 13'202.80 netto nebst 5 % Zins seit 1. November 2012 zu bezahlen (Löhne September und Oktober 2012 zu... 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Arbeitsbestätigung für die Zeit der Anstellung bei der Beklagten vom 1. September 2012 bis 31. Oktober 2012 als Immobilien - Allrounderin aus- und zuzustellen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Monate September und Oktober 2012 Lohnabrechnungen aus- und zuzustellen. 5. Es werden für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.– zu bezahlen. 7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 12, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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