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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.03.2013 LA120028

15 mars 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,618 mots·~13 min·3

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA120028-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 15. März 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Uster vom 11. Juni 2012 (AH120009)

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 2; Prot. I S. 9) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin brutto Fr. 10'609.35 nebst 5 % Zins seit 31. Oktober 2011 zu bezahlen; 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Arbeitsbestätigung auszustellen; 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Widerklagebegehren des Beklagten: (sinngemäss Prot. I S. 5 f.) Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 15'000.– zu bezahlen. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht des Bezirkes Uster vom 11. Juni 2012: (Urk. 23 S. 12 f.) "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 10'609.35 brutto nebst Zins zu 5% seit 31. Oktober 2011 zu bezahlen. Weist der Beklagte nach, dass er die Sozialabgaben bezahlt hat, so reduziert sich der Gesamtbetrag um die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine von ihm unterzeichnete Arbeitsbestätigung aus- und zustellen. 3. Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'450.– zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung). 7. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage)." Berufungsanträge: des Berufungsklägers (sinngemäss Urk. 22): Das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht des Bezirkes Uster sei aufzuheben und zur Durchführung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 3 - Erwägungen: 1.1 Am 12. März 2012 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 13. Dezember 2011 eine begründete Klage mit eingangs aufgeführtem Begehren bei der Vorinstanz ein (Urk. 1-4). Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter) fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz nach einmaligem Verschieben am 11. Juni 2012 statt (Urk. 7– 9; Urk. 11-13; Prot. I S. 4 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung erhob der Beklagte Widerklage mit vorgenanntem Begehren (Prot. I S. 5 f.). Im Anschluss an die Hauptverhandlung erging das eingangs erwähnte Urteil der Vorinstanz zunächst in unbegründeter, hernach – auf Verlangen des Beklagten – in begründeter Form (Urk. 23 S. 12 f.; Urk. 17-20). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 18. November 2012 (Datum Poststempel: 19. November 2012, eingegangen am 20. November 2012) innert Frist Berufung mit vorgenanntem Antrag (Urk. 22). 2.1 Die Berufungsanträge müssen eingangs oder am Ende der Berufungsschrift aufgeführt werden. Es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden – worauf im Übrigen schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 23 S. 13, Dispositivziffer 7) hingewiesen wurde – und zwar grundsätzlich im Rechtsbegehren selber und nicht bloss in der Begründung (vgl. dazu BGE 133 III 489 Erw. 3.1). Dieser Antrag muss so bestimmt sein, dass er im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann; die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.2 und E. 4.3). Damit reicht es nicht aus, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dessen Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen, hat die kantonale Berufungsinstanz doch volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34). Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Antrag ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache

- 4 verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist, sind Rechtsbegehren doch im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6. 2). 2.2 Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufungsschrift des Beklagten nicht zu genügen, verlangt er doch lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Selbst aus der Begründung der Berufung ergibt sich nicht, was der Beklagte genau will. So ist unklar, ob er nur die die Geldforderungen betreffenden Dispositivziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils aufgehoben wissen will und wenn ja, in welchem Umfang stattdessen zu entscheiden ist (fehlende Bezifferung), ob er sich auch gegen die Verpflichtung zur Bezahlung der Parteientschädigung richtet, und/oder ob er auch die Verpflichtung zum Ausstellen einer Arbeitsbestätigung moniert. Entsprechend ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen wäre (BGE 137 III 617 E. 6.4). 3.1 Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. In der Berufungsbegründung hat der Berufungskläger in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO seine Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen und muss sich mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (BGE 4A_527/2011, Urteil vom 5. März 2012, E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler, a.a.O., Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler in: DIKE ZPO-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 10 ff.). 3.2.1 Diesen Anforderung vermag die Berufungsschrift des Beklagten – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – nicht zu genügen. 3.2.2 In Bezug auf die Hauptklage bringt der Beklagte berufungsweise vor, dass er nicht glaube, dass die Klägerin wirklich zweimal arbeitsunfähig gewesen sei. Weiter führt er an, dass die Klägerin selbst verantwortlich sei, wenn sie verletzende und falsche Aussagen im Internet veröffentliche und nachher ein Verfahren gegen sie eingeleitet werde. Sie könne sich darum nicht einfach krankschreiben lassen. Im Beweisverfahren werde sich hoffentlich klären, ob die Klägerin wirklich krank gewesen sei (Urk. 22).

- 5 - Entgegen diesen Aussagen hat der Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zunächst ausgesagt, dass die Klägerin für die Zeit vom 8. August 2011 bis zum 11. September 2011 in Bezug auf ihre Arbeitsunfähigkeit Arztzeugnisse vorgelegt habe, welche aus seiner Sicht gültig seien (Prot. I S. 5). Ebenso wenig bestritt er, dass die Klägerin vom 12. bis zum 19. September 2011 zu 50% und vom 20. September bis zum 30. September 2011 zu 100% arbeitsunfähig gewesen war (Prot. I S. 5). Im weiteren Verlauf der Verhandlung hielt er sodann ausdrücklich fest, nicht zu bestreiten, dass die Klägerin während der Kündigungsfrist zweimal krank gewesen sei (Prot. I S. 8). Auf die Frage, ob er die zwei Arztzeugnisse bestreite, entgegnete er schliesslich, dass er nicht sage, dass der Arzt gelogen habe, doch sei die Klägerin eine kriminelle Frau (Prot. I S. 8). Inwiefern die Vorinstanz nun den Sachverhalt unrichtig feststellt hat, wenn sie ausführt, dass der Beklagte anerkannt habe, dass die Klägerin in der Zeit vom 8. August 2011 bis zum 11. September 2011 zu 100%, vom 12. bis zum 19. September 2011 zu 50% und vom 20. bis zum 30. September 2011 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 23 S. 3 f.), ist nicht einzusehen. Nachdem der Beklagte diese Tatsachen anerkannt hatte, bedurfte und bedarf es nach wie vor hierüber auch keines Beweisverfahrens (Art. 150 Abs. 1 ZPO, wonach Gegenstand des Beweises nur streitige Tatsachen sind). Damit aber ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Berufung wäre in diesem Punkt abzuweisen, würde auf sie eingetreten werden. 3.2.3 In Bezug auf die Widerklage hält der Beklagte lediglich fest, dass er dem Richter gesagt habe, dass die Klägerin verletzende und falsche Angaben im Internet über seinen Betrieb gemacht habe und ihm daher ein Schaden entstanden sei. Es sei ihm bekannt, dass eine Gruppe von Gästen wegen dieser Aussagen nicht mehr in sein Hotel gekommen sei (Urk. 22). Im erstinstanzlichen Verfahren führte der Beklagte nur in vager und allgemeiner Form aus, er habe "weniger Gäste" gehabt (Prot. I S. 7). Die im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptung, dass eine konkrete "Gruppe von Gästen" nicht in sein Hotel gekommen sei, hat als neu zu gelten und ist trotz der hier anwendbaren sozialen Untersuchungsmaxime unzulässig (BGE 138 III 626 f.

- 6 - E. 2.2), bringt der Beklagte doch nicht vor, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen wäre, diese Behauptung schon vor erster Instanz geltend zu machen (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Gestützt auf Art. 243 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 247 Abs. 1 ZPO und Art. 55 Abs. 1 ZPO gilt für die vorliegende vermögensrechtliche Schadenersatzklage die Verhandlungsmaxime mit verstärkter richterlicher Fragepflicht. Es ist indes auch hier Sache der Parteien, die Fakten und Beweise zusammen zu tragen und die entsprechenden Behauptungen aufzustellen. Der Sachverhalt wird auch hier grundsätzlich nur aufgrund dieser Behauptungen erstellt. Das Mittel der richterlichen Mitwirkung besteht darin, durch Befragung der Parteien darauf hinzuwirken, dass diese den prozessrelevanten Sachverhalt vortragen und das Vorgebrachte ergänzen. Damit ist es nicht Sache des Gerichts, fehlende Angaben anstelle der Parteien zu erheben (A. Brunner in: DIKE ZPO-Kommentar, a.a.O., Art. 247 N 8 f.; BSK ZPO-Mazan, Basel 2010, Art. 247 N 11 f., N 15). Entsprechend hat die klagende Partei die Tatsachenbehauptungen, auf die sie ihr Begehren stützt, aufzustellen und die einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu bezeichnen. Werden die Tatsachenbehauptungen trotz entsprechender Hinweise seitens des Gerichts nicht genügend substantiiert, ist die Klage (nach ordentlicher Durchführung des Verfahrens, aber ohne Beweisabnahme) abzuweisen, d.h. es ergeht ein Sachentscheid (E. Pahud in: DIKE ZPO-Kommentar, a.a.O., Art. 221 N 13). Der Beklagte setzt sich vorliegend nicht mit der Feststellung der Vorinstanz auseinander, wonach er den Sachverhalt nicht hinreichend dargelegt habe, um ein Beweisverfahren durchzuführen (Urk. 23 S. 10). Vielmehr wiederholt der Beklagte, dies beweisen zu können. Bereits vor Vorinstanz hat der Beklagte lediglich in pauschaler und damit unsubstantiierter Weise behauptet, dass die Klägerin im Internet sein Geschäft schlecht gemacht und so geschädigt, ja gar kaputt gemacht habe. Er sei anhand seiner Reservationen auf die Zahl gekommen (Prot. I S. 5 ff.). Trotz Hinweis auf die Substantiierungspflicht und mehrfacher Nachfrage seitens des Einzelrichters (Prot. I S. 7 ff.) führte der Beklagte lediglich aus, weniger Gäste zu haben, ohne hinsichtlich Schaden und Kausalzusammenhang zwi-

- 7 schen den von ihm geltend gemachten rufschädigenden Äusserungen der Klägerin und dem eingetretenen Schaden detaillierte Angaben vorzubringen und insbesondere die einzelnen Schadenspositionen zu beziffern. Weiter nannte er bereits vor Vorinstanz lediglich seine Bilanz und in pauschaler Weise weitere Dokumente, anhand welcher er beweisen könne, dass ihm ein Schaden entstanden sei (Prot. I S. 6 f., S. 9). Auch in seiner Berufungsschrift bringt der Beklagte in Bezug auf diesen Themenkreis nichts Konkretes vor. Nachdem die Vorinstanz den Beklagten hinsichtlich seiner Widerklage mehrfach zur Substantiierung und Nennung der Beweismittel angehalten hatte (Prot. I S. 7 ff.), führte sie zu Recht kein Beweisverfahren durch. Entsprechend bliebe es auch hinsichtlich der Widerklage beim vorinstanzlichen Entscheid, selbst wenn auf die Berufung eingetreten würde. 4. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 5.1 In Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 ZPO werden für das vorliegende Berufungsverfahren keine Kosten erhoben. 5.2 Der Klägerin ist mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 22, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht des Bezirkes Uster, je gegen Empfangsschein.

- 8 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Beschluss vom 15. März 2013 Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 2; Prot. I S. 9) Widerklagebegehren des Beklagten: (sinngemäss Prot. I S. 5 f.) Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht des Bezirkes Uster vom 11. Juni 2012: (Urk. 23 S. 12 f.) "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 10'609.35 brutto nebst Zins zu 5% seit 31. Oktober 2011 zu bezahlen. Weist der Beklagte nach, dass er die Sozialabgaben bezahlt hat, so reduziert sich der Gesamtbetrag um die entsprechenden Arbeitge... 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine von ihm unterzeichnete Arbeitsbestätigung aus- und zustellen. 3. Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'450.– zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung). 7. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage)." Berufungsanträge: Erwägungen: 1.1 Am 12. März 2012 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 13. Dezember 2011 eine begründete Klage mit eingangs aufgeführtem Begehren bei der Vorinstanz ein... 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 18. November 2012 (Datum Poststempel: 19. November 2012, eingegangen am 20. November 2012) innert Frist Berufung mit vorgenanntem Antrag (Urk. 22). 2.2 Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufungsschrift des Beklagten nicht zu genügen, verlangt er doch lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Selbst aus der Begründung der Berufung ergibt sich nicht, was der Beklagte genau w... 3.1 Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. In der Berufungsbegründung hat der Berufungskläger in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO seine Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen und muss sich mit... 3.2.1 Diesen Anforderung vermag die Berufungsschrift des Beklagten – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – nicht zu genügen. 3.2.2 In Bezug auf die Hauptklage bringt der Beklagte berufungsweise vor, dass er nicht glaube, dass die Klägerin wirklich zweimal arbeitsunfähig gewesen sei. Weiter führt er an, dass die Klägerin selbst verantwortlich sei, wenn sie verletzende und fa... Entgegen diesen Aussagen hat der Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zunächst ausgesagt, dass die Klägerin für die Zeit vom 8. August 2011 bis zum 11. September 2011 in Bezug auf ihre Arbeitsunfähigkeit Arztzeugnisse vorgelegt habe... 3.2.3 In Bezug auf die Widerklage hält der Beklagte lediglich fest, dass er dem Richter gesagt habe, dass die Klägerin verletzende und falsche Angaben im Internet über seinen Betrieb gemacht habe und ihm daher ein Schaden entstanden sei. Es sei ihm be... Gestützt auf Art. 243 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 247 Abs. 1 ZPO und Art. 55 Abs. 1 ZPO gilt für die vorliegende vermögensrechtliche Schadenersatzklage die Verhandlungsmaxime mit verstärkter richterlicher Fragepflicht. Es ist indes auch hier Sac... Der Beklagte setzt sich vorliegend nicht mit der Feststellung der Vorinstanz auseinander, wonach er den Sachverhalt nicht hinreichend dargelegt habe, um ein Beweisverfahren durchzuführen (Urk. 23 S. 10). Vielmehr wiederholt der Beklagte, dies beweisen... Nachdem die Vorinstanz den Beklagten hinsichtlich seiner Widerklage mehrfach zur Substantiierung und Nennung der Beweismittel angehalten hatte (Prot. I S. 7 ff.), führte sie zu Recht kein Beweisverfahren durch. Entsprechend bliebe es auch hinsichtlich... 4. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 5.1 In Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 ZPO werden für das vorliegende Berufungsverfahren keine Kosten erhoben. 5.2 Der Klägerin ist mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 22, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht des Bezirkes Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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