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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.12.2012 LA120027

10 décembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,083 mots·~5 min·3

Résumé

Forderung aus Arbeitsvertrag

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA120027-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 10. Dezember 2012

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag Berufung gegen ein Urteil Arbeitsgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 12. April 2012 (AH110017)

- 2 - Rechtsbegehren: "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 10'221.95 brutto (Fr. 9'358.20 netto) und Fr. 11'378.60 netto zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2010 zu bezahlen; unter Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten." Urteil des Arbeitsgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 12. April 2012: (Urk. 18 S. 31) "1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 20'216.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'700.– zu bezahlen. 4. (Schriftliche Mitteilung). 5. (Rechtsmittel: Berufung, 30 Tage)." Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (Urk. 17 S. 2): "Es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben, und stattdessen das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der Arbeitsunfähigkeit und zum Ferienbezug an die Vorinstanz zurückzuweisen eventualiter die Klage nach Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der Arbeitsunfähigkeit und zum Ferienbezug an die Vorinstanz vollumfänglich abzuweisen. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers/Berufungsbeklagten."

- 3 - Erwägungen: 1. Am 12. August 2011 ging die Klage des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) betreffend Lohnforderung unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 5. Juli 2012 bei der Vorinstanz ein (Urk. 1-3). In der Folge erging am 12. April 2012 – nach Durchführen der Hauptverhandlung – vorgenanntes Urteil (Urk. 16 = Urk. 18). 2. Mittels elektronischer Eingabe vom 15. Oktober 2012 erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) innert Frist Berufung mit vorgenannten Anträgen (Urk. 19). Am 15. November 2012 teilte der beklagtische Rechtsvertreter telefonisch mit, dass die Parteien in Vergleichsverhandlungen stünden und demnächst der Vergleich eingehen werde (Prot. S. 2). 3.1 Am 29. November 2012 ging der am 26. bzw. 28. November 2012 zwischen den Parteien geschlossene Vergleich ein, welcher wie folgt lautet (Urk. 21/A-B): "1. Die Beklagte/Berufungsklägerin zahlt dem Kläger/Berufungsbeklagten CHF 6'000 netto. 2. Die Beklagte/Berufungsklägerin zahlt Ihnen die Ihnen mit Urteil des Arbeitsgerichts Dielsdorf zugesprochenene Prozessentschädigung von CHF 3'700 (inkl. MwSt.). 3. Die Zahlungen gemäss Ziff. 1 + 2 von insgesamt CHF 9'700 erfolgen innert 5 Tagen nach Eingang des gegengezeichneten Vergleichs bei mir auf Ihr Klientenkonto IBAN CH… bei der D._____ [Adresse]. Nachdem mir die gesamte Vergleichssumme auf meinem Klientenkonto gutgeschrieben ist, garantiere ich persönlich für die Leistung dieser CHF 9'700. 4. Mit Abschluss und ordnungsgemässer Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt." 3.2 Der Vergleich wurde von beiden Parteivertretern, welche mit jeweils entsprechender Vollmacht hierzu legitimiert sind (Urk. 2; Urk. 9), gültig unterzeichnet (Urk. 21/B). Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die Parteien haben sich hinsichtlich der Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren nicht geäussert. 4. Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. c ZPO kostenlos.

- 4 - Mit Blick auf das Ergebnis des Vergleichs rechtsfertigt es sich vorliegend in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO, den Parteien keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Urk. 17, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'216.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js

Beschluss vom 10. Dezember 2012 Rechtsbegehren: Urteil des Arbeitsgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 12. April 2012: (Urk. 18 S. 31) "1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 20'216.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'700.– zu bezahlen. 4. (Schriftliche Mitteilung). 5. (Rechtsmittel: Berufung, 30 Tage)." Berufungsanträge: Erwägungen: 1. Am 12. August 2011 ging die Klage des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) betreffend Lohnforderung unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 5. Juli 2012 bei der Vorinstanz ein (Urk. 1-3). In der Folge ergin... 2. Mittels elektronischer Eingabe vom 15. Oktober 2012 erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) innert Frist Berufung mit vorgenannten Anträgen (Urk. 19). Am 15. November 2012 teilte der beklagtische Rechtsvertreter telefonisch mit, ... 3.1 Am 29. November 2012 ging der am 26. bzw. 28. November 2012 zwischen den Parteien geschlossene Vergleich ein, welcher wie folgt lautet (Urk. 21/A-B): 3.2 Der Vergleich wurde von beiden Parteivertretern, welche mit jeweils entsprechender Vollmacht hierzu legitimiert sind (Urk. 2; Urk. 9), gültig unterzeichnet (Urk. 21/B). Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs.... Die Parteien haben sich hinsichtlich der Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren nicht geäussert. 4. Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. c ZPO kostenlos. Mit Blick auf das Ergebnis des Vergleichs rechtsfertigt es sich vorliegend in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO, den Parteien keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Urk. 17, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangssch... 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 7...

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