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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.10.2012 LA120023

19 octobre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,942 mots·~10 min·2

Résumé

arbeitsrechtliche Streitigkeit

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA120023-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 19. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____ GmbH, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte

betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 17. Juli 2012 (AF110003)

- 2 - Rechtsbegehren: "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: CHF30'000( 20'000 Konventionalstrafe gemäss Arbeitsvertrag, 10'000 Schadenersatz) Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu lasten der Beklagten." (Urk. 2 S. 2)

Widerklagebegehren: "Rechtsbegehren 1 (Anerkennungsklage) Die widerbeklagte Partei (Klägerin) sei zu verurteilen, der widerklagenden Partei CHF 5'447.00 nebst Zins zu 5% seit dem 01.09.2011zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____, … [Adresse] sei aufzuheben. Rechtsbegehren 2 Die widerbeklagte Partei (Klägerin) sei zu verurteilen, der widerklagenden Partei CHF 24'121.00 nebst Zins zu 5% seit dem 01.09.2011 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der widerbeklagten Partei (Klägerin)." (Urk. 14 S. 15 f.)

Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren vom 17. Juli 2012: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten Fr. 5'698.60 nebst 5 % Zins seit 1. September 2011 zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 5'447.– nebst 5 % Zins seit 1. September 2011 wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 26. September 2011) aufgehoben. Im Mehrbetrag wird die Widerklage abgewiesen.

- 3 - 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung; Frist 30 Tage]

(Urk. 27 S. 16 f.)

Berufungsanträge (sinngemäss): Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten eine die Anwaltskosten und die Lohndifferenz der Monate November 2010 - Juni 2011 deckende Parteientschädigung sowie eine adäquate Konventionsstrafe zu bezahlen.

(Urk. 26 S. 1)

Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 reichte die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 14. November 2011 bei der Vorinstanz ihre (begründete) Klage mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1, 2 und 3). Nach Klärung der örtlichen Zuständigkeit sowie Abweisung eines beklagtischen Sistierungsgesuches beantragte die Beklagte in ihrer Stellungnahme zur Klage vom 23. Februar 2012 schliesslich die Abweisung der Klage und erhob die eingangs aufgeführte Widerklage. Am 4. Mai 2012 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt. Mit Urteil vom 17. Juli 2012 fällte die Vorinstanz sodann das vorstehend wiedergegebene Urteil (Urk. 27). b) Hiergegen erhob die Beklagte am 13. August 2012 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung mit den vorstehend genannten Berufungsanträgen (Urk. 26 S. 2).

- 4 c) Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann im Berufungsverfahren auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde das Urteil der Vorinstanz nicht angefochten, soweit die Klage abgewiesen wurde (Disp.-Ziff. 1). Ferner wurde das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht angefochten, als die Widerklage im Umfang von Fr. 5'698.60 zuzüglich Zins gutgeheissen und der Rechtsvorschlag teilweise aufgehoben wurde (Disp.-Ziff. 2). Da die Klägerin zufolge der Direkterledigung (vgl. Erw. 1c) keine Anschlussberufung erheben kann (Art. 313 Abs. 2 lit. a ZPO), ist davon Vormerk zu nehmen, dass das erstinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Punkten per heutigem Datum rechtskräftig wurde. 3. Die Klägerin betreibt Praxen für …. Die Beklagte war bei der Klägerin seit November 2010 als …-Therapeutin angestellt. Gemäss Arbeitsvertrag (Urk. 4/1) war die Anstellung auf ein Jahr befristet mit der Möglichkeit, einen Vertrag für ein zweites Jahr abzuschliessen (Ziff. 5). Die Stelle konnte aber auch nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden (Ziff. 4). Das vereinbarte Monatsgehalt betrug Fr. 6'800.– brutto inklusive Anteil 13. Monatslohn (Ziff. 7). Unter dem Titel "Nichteinhaltung" sah der Arbeitsvertrag vor, dass bei Nichteinhaltung des Vertrages, bei Nichterscheinen des Arbeitnehmers, bei Arbeitsverweigerung und bei Verstoss gegen das Arbeitsrecht ein Schadenersatz von Fr. 20'000.– per sofort fällig wird (Ziff. 14). Im Verlaufe der Zusammenarbeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, einerseits über den zeitlichen und sachlichen Umfang der Arbeit sowie die Entlöhnung der von der Beklagten zu verrichtenden Arbeit, andererseits auch über die von der Beklagten bei den Patienten anzuwendenden Behandlungsmethoden. Ende Juli 2011 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten vertragsgerecht per Ende August 2011 (Urk. 15/7; Urk. 14 S. 13). Wie die erste Instanz richtig erwog, sind die von den Parteien je eingereichten, unterschiedlich datierten Versionen der Arbeitsverträge (Urk. 4/1 [vom

- 5 - 4.10.2010/2.10.2010] ; Urk. 15/1 [vom 9.09.2010/2.10.2010]) inhaltlich identisch, weshalb in der Tat dahingestellt bleiben kann, welche der beiden Versionen des Arbeitsvertrages die gültige ist (Urk. 27 S. 6). Richtigerweise wandte die erste Instanz sodann schweizerisches Recht an (Urk. 27 S. 5; Art. 121 Abs. 1 IPRG). 4. Die Beklagte kritisiert das angefochtene Urteil in drei Punkten. Erstens sei ihr in der Zeit von November 2010 bis Juni 2011 zu wenig Lohn in der Höhe von Fr. 2'954.00 ausbezahlt worden (nachfolgend lit. a). Zweitens sei ihr eine zu tiefe Prozessentschädigung ausgerichtet worden (nachfolgend lit. b). Und drittens sei ihr zu Unrecht keine "Konventionsstrafe" zugesprochen worden (nachfolgend lit. c). a) Im Zusammenhang mit dem eingeklagten Lohnanspruch führte die Vorinstanz zunächst aus, dass der Beklagten für den Monat August 2011 ein Lohn von Fr. 5'447.00 zuzüglich Zins zustehe (Urk. 27 S. 10-12 E. IV/1). Diese Position ist im Berufungsverfahren nicht umstritten. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Klägerin in der Zeit von November 2010 bis Juni 2011 gegenüber der Beklagten zu hohe Lohnabzüge in der Höhe von Fr. 251.60 gemacht habe (Urk. 27 S. 12-14 E. IV/2). Dagegen wendet die Beklagte ein, dass sich die zu hohen Lohnabzüge effektiv auf Fr. 2'954.00 beliefen (Urk. 26 S. 1 Ziff. I). Die von der Klägerin vorgebrachte Kurzbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen indes nicht. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO hat die Berufungsschrift eine Begründung zu enthalten. Der Berufungskläger muss sich mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Insbesondere ist ein Verweis auf die Akten unzulässig, weil die Begründung in der Berufungsschrift selbst enthalten sein muss. Auch im vereinfachten Verfahren ist eine Berufungsbegründung erforderlich, auch wenn diese kurz sein darf (BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3). Im vorliegenden Fall setzt sich die Beklagte in ihrer Kurzbegründung auf drei Linien nicht einmal ansatzweise mit den sehr differenzierten Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Überdies ist der Verweis auf Urk. 28/1 unzulässig; ohnehin wäre aufgrund dieses Dokumentes nicht ersichtlich, weshalb sich die Lohndifferenz auf Fr. 2'954.00 belaufen soll. Und schliesslich wäre auch die in der Berufungsschrift aufgeführte, nicht nachvollziehbare Berechnung falsch, weil die

- 6 dort geltend gemachten Lohndifferenzen für die Monate November 2010 (Fr. 567.00) sowie Dezember 2010-Juni 2011 (7 mal Fr. 337.00) nicht Fr. 2'954.00, sondern Fr. 2'926.00 ergäbe. b) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, die Parteientschädigung sei zu tief festgesetzt worden (Urk. 26. S. 1 f. Ziff. II). Die Parteientschädigung ist Teil der Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich ist die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) massgebend. Die Beklagte macht zu Recht nicht geltend, dass die AnwGebV von der Vorinstanz unrichtig angewendet worden sei. Nur der Vollständigkeit halber ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz nicht zu sämtlichen Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Prozessparteien zu äussern hatte, sondern nur zur Prozessentschädigung, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren festzusetzen war. Diesbezüglich ist die Vorinstanz korrekt vorgegangen, wobei zur Vermeidung von Widerholungen auf die entsprechende Erwägung zu verweisen ist (Urk. 27 S. 16). c) Schliesslich ist die Berufung auch insoweit unbegründet, als die Beklagte gestützt auf Ziff. 14 des Arbeitsvertrages eine "Konventionsstrafe" geltend macht (Urk. 26 S. 2 f. Ziff. III). Dazu hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Ziff. 14 des Arbeitsvertrages nicht hinreichend konkret regle, welches Verhalten des Arbeitgebers die Bezahlung einer Konventionalstrafe zur Folge habe (Urk. 27 S. 15 E. IV/3 mit Verweis S. 5 ff. E. III/3). Zur Vermeidung von unnötigen Widerholungen ist auch auf diese Erwägungen zu verweisen. d) Aus diesen Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet. 6. Zwar ist mit Blick auf die neu geforderte Parteientschädigung (Urk. 26 S. 2) und die (jedenfalls vor Vorinstanz mit Fr. 20'000.– bezifferte) adäquate Konventionsstrafe wohl von einem Streitwert der Klage über Fr. 30'000.– auszugehen, doch ist das Rechtsmittelverfahren gegen einen arbeitsgerichtlichen Entscheid in einem kostenlosen erstinstanzlichen Verfahren - wie vorliegend - ebenfalls kostenlos.

- 7 - Der Klägerin ist mangels Umtrieben im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagten nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das vorinstanzliche Urteil vom 17. Juli 2012 mit dem heutigen Datum insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, - als die Klage abgewiesen wurde (Disp.-Ziff. 1) und - als die Widerklage im Betrag von Fr. 5'698.60 nebst 5% Zins seit dem 1. September 2011 gutgeheissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 26. September 2011) für den Betrag von Fr. 5'447.00 nebst 5% Zins seit 1. September 2011 aufgehoben wurde. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Widerklage wird abgewiesen, soweit sie den Betrag von Fr. 5'698.60 nebst 5% Zins seit dem 1. September 2011 übersteigt. 2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp.-Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. 3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 26, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon, je gegen Empfangsschein.

- 8 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss Valentini

versandt am: ss

Beschluss und Urteil vom 19. Oktober 2012 Rechtsbegehren: Widerklagebegehren: Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren vom 17. Juli 2012: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten Fr. 5'698.60 nebst 5 % Zins seit 1. September 2011 zu bezahlen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung; Frist 30 Tage] Berufungsanträge (sinngemäss): Erwägungen: Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Widerklage wird abgewiesen, soweit sie den Betrag von Fr. 5'698.60 nebst 5% Zins seit dem 1. September 2011 übersteigt. 2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp.-Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. 3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 26, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...