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Zürich Kassationsgericht 21.05.2012 AC120003

21 mai 2012·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·3,345 mots·~17 min·2

Résumé

Verfahren und Voraussetzungen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC120003-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 21. Mai 2012

in Sachen X.,

Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

gegen

1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Leitender Staatsanwalt Dr.iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich

sowie

1. A.,

vertreten durch Rechtsanwalt 2. B.,

Geschädigte und Beschwerdegegner 2 und 3 betreffend versuchte Tötung etc.

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2010 (WG100003-O/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am Abend des 28. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer nach einer heftigen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau durch Funktionäre der Stadtpolizei Zürich an seinem Wohnort in Zürich verhaftet. Die beteiligten Polizisten rapportierten, dass er sich massiv gegen den Zugriff gewehrt und mit ihnen auf dem Balkon der im 7. Stockwerk befindlichen Wohnung gekämpft habe. Dabei habe er einen der Polizisten so gegen das Balkongeländer gestossen, dass dieser beinahe in die Tiefe gestürzt sei. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob deswegen Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (KG act. 2 [= angefochtenes geschworenengerichtliches Urteil vom 17. September 2010] S. 8). 2. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 17. September 2010 schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff.1 StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Ferner ordnete das Gericht eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es nicht auf. Die Kosten der Untersuchung und des geschworenengerichtlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegte das Geschworenengericht dem Beschwerdeführer und verpflichtete ihn, dem Vertreter des Geschädigten A. eine Prozessentschädigung von Fr. 10'923.-- zu bezahlen (KG act. 2 S. 66 f.). 3. Gegen dieses geschworenengerichtliche Urteil meldete der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers am 17. September 2010 und damit rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (GG act. 69). Am 14. März 2012 wurden dem Beschwerdeführer die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt und die 30-tägige Frist zur Begründung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde an-

- 3 gesetzt (GG act. 72 und 73/1). Am 13. April 2012 und damit innert Frist begründete der Beschwerdeführer persönlich die Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Der amtliche Verteidiger teilte mit Eingabe vom 17. April 2012 mit, sie hätten eingehend besprochen, ob sie eine sinnvolle Möglichkeit für eine Kassationsbeschwerde sähen. Der Beschwerdeführer habe sich danach entschlossen, in eigener Regie einen Beschwerdetext aus seiner Sicht einzureichen. Er akzeptiere, dass der amtliche Verteidiger aus seiner Sicht eine Beschwerde als praktisch nicht möglich erachte (KG act. 4). Mit Schreiben vom 19. April 2012 wurde den Gegenparteien und der Vorinstanz Kenntnis von der Einreichung dieser Beschwerdebegründung gegeben (KG act. 8). Da sich sofort ergibt, dass die Beschwerde unbegründet ist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), kann in Anwendung von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO/ZH davon abgesehen werden, der Vorinstanz und den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Äusserung zu geben. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Art. 453 Abs. 1 StPO bestimmt, dass Rechtsmittel, die sich gegen einen Entscheid richten, der vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurde, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen StPO vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 430 StPO/ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. 2. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist kein sogenannt appellatorisches Rechtsmittel. Mit ihr kann nicht einfach behauptet werden, dass der angefochtene Entscheid nicht richtig sei. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist vielmehr nur zulässig, wenn einer der in § 430 Abs. 1 Ziff. 1 - 6 StPO/ZH aufgeführten Nichtig-

- 4 keitsgründe in einer Weise, welche den nachfolgend angeführten Substantiierungsanforderungen genügt, geltend gemacht wird. Dabei ist in der Beschwerdeschrift jeder Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen (§ 430 Abs. 2 StPO/ZH). Dieser muss sich zumindest bei einem Nichtigkeitsgrund nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers ausgewirkt haben (vgl. allgemein Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 3 zu § 430). Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO/ZH). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben (ZR [= Blätter für Zürcherische Rechtsprechung] 91/92 [1992/93] Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 [1982] Nr. 88 E. 6; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.). 3. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Verletzung materiellen Gesetzesrechts des Bundes gegeben ist (§ 430b Abs. 1 StPO/ZH). Gegen das angefochtene Urteil ist auch die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht im Sinne von Art. 78 ff. BGG (Bundesgesetz über

- 5 das Bundesgericht) zulässig (vgl. auch die zutreffende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung in KG act. 2 S. 67 Ziff. 7.b). Mit dieser kann die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist materielles Bundesrecht. Verletzungen des StGB können mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden. 3. Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer nennt darin keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 1 - 6 StPO/ZH. Er setzt sich nicht genügend mit der vorinstanzlichen Urteilsbegründung auseinander, nennt keine genügenden Belegstellen für seine Behauptungen (vgl. insbes. nachfolgend Erw. 4.3.b) und zeigt nicht auf, dass und inwiefern sich die vorinstanzlichen Annahmen, die er beanstandet, zu seinem Nachteil ausgewirkt hätten. 4. Im Einzelnen: 4.1. Die allgemeinen Behauptungen auf Seite 1 der Beschwerdebegründung nehmen keinen konkreten Bezug auf das angefochtene Urteil und bleiben an dieser Stelle völlig unsubstantiiert. 4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz verjährte Vorstrafen aufgeführt habe sowie Unterlagen über einen Vorfall in Wien, die rechtswidrig durch die Staatsanwaltschaft Zürich beim dortigen Gericht eingefordert worden seien (KG act. 1 S. 2). Er unterlässt aber jeglichen Hinweis, was für einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 1 - 6 StPO/ZH die Vorinstanz damit gesetzt habe. Schon deshalb kann auf diese Beanstandung nicht eingetreten werden. Möchte der Beschwerdeführer geltend machen, die Vorstrafen hätten deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen, weil sie verjährt seien, betrifft dies das materielle Bundesrecht (StGB) und kann auch deshalb darauf nicht eingetreten werden. 4.3. Die Vorinstanz führte Schilderungen der an der Verhaftsaktion vom 28. Juni 2008 beteiligten Polizisten auf (KG act. 2 S. 19 f. Erw. 4.2.1). Der

- 6 - Beschwerdeführer erklärt, was unbestritten sei, weshalb ein Polizist einen Pfefferspray eingesetzt habe und dass er, der Beschwerdeführer, erst, nachdem er eine Pfeffersprayladung voll ins Gesicht bekommen habe, versucht habe, sich gegen weitere Angriffe zu schützen, zu fliehen oder wie vorgeworfen gegen die Polizisten vorzugehen (KG act. 1 S. 3). a) Einerseits unterlässt der Beschwerdeführer auch hierunter die Erklärung, was für einen Nichtigkeitsgrund die Vorinstanz gesetzt habe. Er erklärt nicht einmal, dass und was für eine vorinstanzliche Feststellung nicht zutreffe. b) Andererseits verweist der Beschwerdeführer für seine Behauptungen auf ein Befragungsprotokoll der Kantonspolizei Zürich. Das ist ohne Verweisung darauf, wo der Inhalt dieses Protokolls in die vorinstanzliche Hauptverhandlung eingeführt wurde, von vornherein unbehelflich. Im geschworenengerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit. Den Mitgliedern des Geschworenengerichts stehen (nur) die in der geschworenengerichtlichen Hauptverhandlung vorgelegten Gegenstände und die dort verlesenen Schriftstücke während der Beratung zur Verfügung. Im Übrigen dürfen die Mitglieder des Gerichts in der Beratung nur ihre eigenen Aufzeichnungen benützen (§ 264 StPO/ZH). Die Vorinstanz stützte sich denn auch in ihrer Urteilsbegründung im Wesentlichen auf die an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachten, ggfs. verlesenen und protokollierten Äusserungen. Dementsprechend kann mit einer blossen Verweisung auf Aktenstücke (ohne aufzuzeigen, dass und wo diese in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung produziert wurden) von vornherein kein Nichtigkeitsgrund dargetan werden. Auf die entsprechenden Behauptungen kann nicht eingetreten werden. 4.4. Die Vorinstanz prüfte den "Vorwurf der Verteidigung", dass sich die Polizisten abgesprochen hätten, und gelangte zum Ergebnis, es sei nicht von einer Absprache auszugehen (KG act. 2 S. 24 f. Erw. 4.3.4 und 4.3.5). Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nie behauptet worden, dass es eine effektive Absprache gegeben habe. Es sei lediglich die These in den Raum gestellt worden, dass sich die drei Polizeikollegen auf dem Posten C. während dem Schreiben der Wahrnehmungsberichte möglicherweise abgesprochen hätten.

- 7 - Auch dazu verweist der Beschwerdeführer ausschliesslich auf Untersuchungsakten (KG act. 1 S. 4). Auch darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden (vorstehend Erw. 4.3.b). Abgesehen davon gehen auch diese Ausführungen am angefochtenen Urteil vorbei und machen keinen Nichtigkeitsgrund geltend, geschweige denn weisen sie einen solchen nach. 4.5. Die Vorinstanz hielt als Zwischenergebnis fest, dass die Aussagen der beteiligten Polizisten glaubhaft seien und darauf abgestellt werden könne (KG act. 2 S. 27 Erw. 4.4). Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, diese Aussagen zeichneten nur ein mögliches Szenario. Die persönlichen Eindrücke der Polizisten über die Absichten des Beschwerdeführers seien höchstens eigene Vermutungen (KG act. 1 S. 4 unten). Mit diesen rein appellatorischen Einwendungen legt der Beschwerdeführer keine Willkür und auch sonst keinen Nichtigkeitsgrund dar. 4.6. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung zunächst geltend gemacht, sich weder an den ersten noch an den dramatischen zweiten Einsatz der Polizei erinnern zu können. Vor Schranken habe er geltend gemacht, im Laufe der Zeit seien gewisse Erinnerungen zurückgekehrt. Das Gericht habe wenig Zweifel gehabt, dass der Beschwerdeführer seine Amnesie bloss vorgetäuscht habe. Gesamthaft betrachtet erscheine es auf der Grundlage der Angaben der befragten Mediziner durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in der Tatnacht einen Gedächtnisverlust erlitten haben könnte. Sein Aussageverhalten wecke aber grosse Zweifel daran. Der Verdacht liege nahe, dass er eine Amnesie vorgeschoben habe. Die Frage könne nicht abschliessend geklärt werden. Das sei auch nicht notwendig, da sich der Sachverhalt auch ohne Angaben des Beschwerdeführers, anhand der glaubhaften Angaben der Polizisten, erstellen lasse (KG act. 2 S. 28 - 32). Der Beschwerdeführer macht auch dazu (bloss appellatorische, punktuelle) Ausführungen, ohne sich mit den eingehenden vorinstanzlichen Erwägungen im Gesamten auseinanderzusetzen (KG act. 1 S. 5). Die Vorinstanz liess die Frage der Amnesie explizit offen. Die diesbezüglichen Erwägungen gereichten ihm mit-

- 8 hin nicht zum Nachteil. Schon mangels Erfüllung dieser Voraussetzung ist nicht weiter auf seine Rügen einzugehen. 4.7. Die Vorinstanz erwog, die Kriminaltechniker D. und E. hätten vor Schranken detailliert dargelegt, welche Untersuchungen sie am Tatort vorgenommen hätten. Es könne darauf verzichtet werden, diese Massnahmen im Einzelnen darzulegen, da die Erkenntnisse der Experten nur sehr wenig zur Klärung des Sachverhalts beizutragen vermocht hätten. Immerhin sei ihren Ausführungen zu entnehmen, dass am Balkongeländer in den Segmenten 2 und 3 Fasern eines Stoffes gefunden worden seien. Die Experten hätten geschlossen, dass diese Fasern von der Uniformhose des Geschädigten A. stammten. Diese Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar und überzeugend. Sie stützten die Aussagen der Polizisten insoweit, als A. in intensivem Kontakt mit dem Balkongeländer gewesen sein müsse. Darüber hinaus würden sie jedoch nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen (KG act. 2 S. 34 Erw. 6.4). Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, dass lediglich Fasern eines Stoffes gefunden worden seien, welchen auch Polizisten tragen würden, sage nicht, dass diese Fasern zwingend von A. stammten. Die beiden Kriminaltechniker hätten sehr wohl wichtige Informationen liefern können, nämlich dass der Gefahrenstandort innerhalb der Segmente 2 und 3 gewesen war. Somit wäre - so der Beschwerdeführer - ein möglicher Aufprall bei einem Sturz nicht auf die Strasse oder den Asphalt vorgekommen, sondern auf ein unter den Segmenten 2 und 3 parkiertes Auto. Ebenso hätten die Kriminaltechniker vor Gericht erklärt, dass ein Sturz bei den vorhandenen Gegebenheiten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei (KG act. 1 S. 6). Für die letztgenannte Behauptung nennt der Beschwerdeführer keine Belegstelle. Darauf kann nicht eingetreten werden. Die Kriminaltechniker und mit ihnen die Vorinstanz schlossen nicht allein aus dem Umstand, dass Fasern eines Stoffes, welchen auch Polizisten tragen, am Balkongeländer gefunden wurden, darauf, dass diese von der Uniformhose von A. stammten, sondern aus dem weiteren Umstand, dass gemäss Tatrekonstruktion nur A. mit dem Geländer intensiv in Kontakt gekommen sei (KG act. 2 S. 34 Erw. 6.4). Damit setzt sich der

- 9 - Beschwerdeführer nicht auseinander und kann deshalb keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Für die Behauptung, ein Aufprall wäre nicht auf die Strasse oder den Asphalt, sondern ein parkiertes Auto erfolgt, verweist der Beschwerdeführer lediglich auf eine Foto aus den Untersuchungsakten, ohne darzutun, dass und wo diese in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung produziert worden wäre. Darauf kann schon deshalb nicht eingetreten werden (vorstehend Erw. 4.3.b). Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer nicht dar, was seine Behauptung (möglicher Aufprall auf ein parkiertes Auto statt auf die Strasse) am angefochtenen Entscheid geändert hätte bzw. inwiefern ihm der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund zum Nachteil gereichte. 4.8. Weiter macht der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Feststellung, der untersuchungsführende Staatsanwalt F. habe ihm den "Filmriss" nicht abgenommen, geltend, hätte man zu Beginn der Untersuchung nicht bereits eine Vorverurteilung vorgenommen, sondern auf eine mögliche Unschuld des Beschwerdeführers geachtet, wäre die gesamte Untersuchung wohl anders gelaufen (KG act. 1 S. 6 unten). Damit macht der Beschwerdeführer der Untersuchungsbehörde einen Vorwurf, nicht aber der Vorinstanz. Einen Nichtigkeitsgrund im angefochtenen Urteil kann er schon deshalb damit nicht dartun. 4.9. Die Vorinstanz erwog, als dem Beschwerdeführer Pfefferspray ins Gesicht gespritzt worden sei, sei er frontal zum Polizisten G. gestanden und habe sich daher zu Beginn des Getümmels bewusst gewesen sein müssen, dass sich zu seiner Linken das Balkongeländer und zu seiner Rechten ein Bargestell befunden habe (KG act. 2 S. 36 Erw. 7.2.1). Dazu macht der Beschwerdeführer geltend, dieses Bewusstsein hätten auch die Polizisten haben müssen. Dieses Bewusstsein könne auch zu seinen Gunsten ausgelegt werden, da er sich in einer gefährlichen Situation befunden und unbedingt weg, zum sicheren Bereich Terrasse gewollt habe. Ebenfalls wäre denkbar - so der Beschwerdeführer weiter -, dass er einen Halt benutzt habe, nämlich das Funkkabel des Polizisten, sobald er die Möglichkeit eines solchen festen Halts gespürt habe (KG act. 1 S. 7).

- 10 - Es ist nicht ersichtlich, was für einen Nichtigkeitsgrund der Beschwerdeführer mit diesen appellatorischen Behauptungen dartun möchte. Jedenfalls weist er damit keine Willkür der vorinstanzlichen Feststellung nach, auf welche er sich dabei bezieht (Bewusstsein des Balkongeländers zur Linken und eines Bargestells zur Rechten). 4.10. Weiter erwog die Vorinstanz, wie an früherer Stelle festgehalten, habe sich der Angriff des Beschwerdeführers nach übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen der beteiligten Polizisten geradewegs gegen A. gerichtet (KG act. 2 S. 36 Erw. 7.2.2). Dazu verweist der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen unter 4.2.1 (KG act. 1 S. 7). Es ist auf die vorstehende Erwägung 4.3 dazu zu verweisen. 4.11. Als Schlussfolgerung aus ihren Erwägungen, welcher Umstände sich der Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen (KG act. 2 S. 36 Erw. 7.2.1) hielt die Vorinstanz fest, er habe sich demnach bewusst gewesen sein müssen, dass er einen Menschen mit aller Kraft gegen das Balkongeländer geschoben habe. Er habe gewusst, dass dieses Geländer mit lediglich 93 cm Höhe gerade bei grösseren Menschen wie A. (181 cm) nur eingeschränkt Schutz gegen ein Hinabstürzen geboten habe. Er habe auch gewusst, dass ein Sturz von seinem Balkon - knapp 21 Meter - auf eine asphaltierte Fläche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich ausgehen würde. Indem er trotz dieses Wissens nicht von seinem Gegenüber abgelassen, sondern weiter gestossen und geschoben habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er den Tod von A. zumindest in Kauf genommen habe (KG act. 2 S. 37 Erw. 7.2.3). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er habe sich die ganze Zeit am Kabel des Funkgerätes festgehalten und somit wohl versucht, sich wie auch sein Gegenüber vor einem möglichen Gleichgewichtsverlust zu bewahren. Die vorinstanzliche Folgerung basiere auf den bereits früher erwähnten Falschinterpretationen (KG act. 1 S. 8).

- 11 - Einerseits nennt der Beschwerdeführer für seine wiederum bloss appellatorischen Ausführungen keine Belegstelle. Schon deshalb kann nicht darauf eingetreten werden. Andererseits stellte die Vorinstanz an anderer Stelle fest und begründete dieses Feststellung, dass der Beschwerdeführer A. bewusst gegen das Geländer geschoben oder gestossen habe (KG act. 2 S. 36 f. Erw. 7.2.2 mit Verweisung auf frühere Erwägungen). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und kann auch deshalb keinen Nichtigkeitsgrund dartun. 4.12. Die Vorinstanz hielt fest, dass A. für kurze Zeit das Gleichgewicht verloren habe, ergebe sich aus seinen glaubhaften Aussagen und sei anhand der an der Tatrekonstruktion gezeigten Abläufe nachvollziehbar (KG act. 2 S. 38 Erw. 7.2.4). Der Beschwerdeführer behauptet, gemäss Aussagen von A. habe er das Gleichgewicht nie, auch nicht für kurze Zeit, verloren. Dazu verweist der Beschwerdeführer auf eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme. Das ist unbehelflich (vorstehend Erw. 4.3.b). Abgesehen davon folgt aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Zitat nicht, dass A. das Gleichgewicht nicht für kurze Zeit verloren hätte. Selbst wenn die zitierte Aussage berücksichtigt werden könnte, folgte daraus keine Willkür der vorinstanzlichen Feststellung. 4.13. Die Vorinstanz bezeichnete den Hinweis der Verteidigung auf den Umstand, dass allen früheren Gewaltanwendungen des Beschwerdeführers "tötungsnaher Charakter" völlig abgegangen sei, als unbehelflich (KG act. 2 S. 38 Erw. 7.2.5). Der Beschwerdeführer erklärt dazu, Tatsache sei, dass er bisher keine Taten mit "tötungsnahem Charakter" oder ähnliches begangen habe (KG act. 1 S. 8). Die Vorinstanz ging auch gar nicht davon aus. Die Erklärung geht am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl. 5. Zusammenfassend wies der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nach. Seine bloss appellatorische und ungenügend substantiierte Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

- 12 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist dem verhältnismässig geringen Aufwand und den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (gemäss eigenen Angaben Schulden für ausstehende Steuern und Alimente von ca. Fr. 150'000.-- ([KG act. 2 S. 54 Erw. 4.3.1.4], vorinstanzliche Gerichtskosten von mehr als Fr. 100'000.-- [KG act. 2 S. 66 Ziff. 4 und 5], Arbeitslosigkeit [KG act. 2 S. 54 Erw. 4.3.1.3] und Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe [KG act. 2 S. 66 Ziff. 2]) Rechnung zu tragen. Den Beschwerdegegnern ist mangels erheblicher Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden für das Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

- 13 - Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Geschworenengerichtes vom 17. September 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Geschworenengericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie zur Kenntnis an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär

Zirkulationsbeschluss vom 21. Mai 2012 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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