Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AC100007/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 24. März 2010
in Sachen
X.,
Rekurrentin und Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Nichteintreten auf die Strafanzeige
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 2010 (UK090229/U/bee)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Beschluss vom 26. Januar 2010 wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Juni 2009 ab. In der Rechtsmittelbelehrung wies das Obergericht (einzig) darauf hin, dass gegen diesen Entscheid bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden könne (KG act. 2). Mit Eingabe vom 7. März 2010 (Datum des Poststempels; die Eingabe ist mit 4. Februar 2010 datiert) reichte die Beschwerdeführerin beim Kassationsgericht eine Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 26. Januar 2010 ein (KG act. 1). Sie erklärt, zufälligerweise habe sie von einem Bekannten ein Urteil des Kassationsgerichtes lesen können. Deshalb setze sie vollstes Vertrauen in die Hilfe des Kassationsgerichts (KG act. 1 S. 5 Ziff. 15). 2. Da sich sofort ergibt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. die nachfolgende Erwägung), kann in Anwendung von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO (Strafprozessordnung des Kantons Zürich) davon abgesehen werden, der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Äusserung zur Beschwerde zu geben. 3. Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ist in Strafsachen nur zulässig gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichts und des Obergerichts als erster Instanz (§ 428 StPO). Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Rekursentscheid des Obergerichts als zweiter Instanz. Dagegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht nicht zulässig. Richtigerweise erwähnte das Obergericht in der Rechtsmittelbelehrung denn auch die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
- 3 - 4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin im Kassationsverfahren kostenpflichtig (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Zirkulationsbeschluss vom 24. März 2010 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst: