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Zürich Kassationsgericht 24.03.2010 AC100004

24 mars 2010·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·813 mots·~4 min·2

Résumé

Unzulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC100004/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 24. März 2010

in Sachen

X.,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstr. 62, 8022 Zürich, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Wiederaufnahme

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2010 (UG090100/U/gk)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Das Stadtrichteramt Zürich erliess mit Verfügungen vom 3., 10., 21. und 22. September 2009 gegen den Beschwerdeführer wegen Strassenverkehrsdelikten vier Bussen. Am 6. November 2009 ging beim Obergericht des Kantons Zürich ein Wiederaufnahmegesuch ein (angefochtener Beschluss = KG act. 2 S. 2). Das Obergericht (III. Strafkammer) trat mit Beschluss vom 28. Januar 2010 darauf nicht ein (KG act. 2). 2. Gegen diesen Beschluss reichte der Beschwerdeführer beim Kassationsgericht mit Eingabe vom 7.2.2010 (Poststempel 10.2.2010) eine Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 1). Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 wurde er auf die Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde hingewiesen, und es wurde ihm eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdebegründung angesetzt (KG act. 4). Mit Eingabe vom 5. März 2010 (Poststempel 9. März 2010) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdebegründung ein (KG act. 6). 3. Da sich sofort ergibt, dass die Beschwerde unbegründet ist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), kann in Anwendung von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO davon abgesehen werden, der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Äusserung zu geben. 4. Die Vorinstanz trat deshalb auf das Wiederaufnahmegesuch nicht ein, weil dieses für den Beschwerdeführer mit einer nicht leserlichen Unterschrift "i.v." unterschrieben worden sei, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung des persönlich unterzeichneten Gesuchs oder einer Vollmacht für die handelnde Person angesetzt worden sei, der Beschwerdeführer dies innert der angesetzten Frist nicht gemacht habe, schriftliche Eingaben aber nach § 131 Abs. 1 Satz 1 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich) unterzeichnet werden müssten und diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt sei (KG act. 2 S. 3).

- 3 - 5. In seiner Beschwerde (KG act. 1 und act. 7) setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit dieser vorinstanzlichen Begründung für den angefochtenen Entscheid auseinander, obwohl er in der Präsidialverfügung vom 12. Februar 2010 explizit darauf hingewiesen worden ist, dass er das zur Begründung seiner Beschwerde tun müsste (KG act. 4 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer wies nicht nach, dass der angefochtene Beschluss auf einem Nichtigkeitsgrund beruht. Seine Beschwerde ist abzuweisen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren eine Bestätigung von A. vom 2.2.2010 einreichte, wonach dieser der fehlbare Lenker sei (KG act. 3). Der Beschwerdeführer wurde ebenfalls bereits in der Präsidialverfügung vom 12. Februar 2010 darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt. Im Beschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid bei der der Vorinstanz vorliegenden Aktenlage mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 StPO behaftet ist. Mit der Bestätigung von A., welche der Vorinstanz nicht vorgelegen hat und welche deshalb im Beschwerdeverfahren als unzulässiges Novum nicht beachtet werden kann, kann kein Nichtigkeitsgrund bei der vorinstanzlichen Feststellung des Fehlens der Gültigkeitsvoraussetzung der Unterschrift des Beschwerdeführers dargetan werden. 6. Im Übrigen wies der Beschwerdeführer auch keinen Nichtigkeitsgrund bei der vorinstanzlichen Eventualbegründung nach. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe keinerlei Beleg für seine blosse Behauptung eingereicht, die Bussen seien von einem der Chauffeure auf den Firmenfahrzeugen "generiert" worden. Das Wiederaufnahmegesuch wäre deshalb abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten wäre (KG act. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer behauptet sinngemäss, er sei nicht auf das Erfordernis eines Beleges dafür aufmerksam gemacht worden (KG act. 1). Das stimmt nicht. In der vorinstanzlichen Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2009 wurde ihm explizit auch Frist angesetzt, um die geltend gemachten Gründe (die ausgefällten Bussen seien von A. verursacht worden) soweit möglich zu belegen (OG act. 14). Der Beschwerdeführer reagierte schlichtweg nicht auf diese Verfügung. Wie bereits erwähnt, ist es nicht zulässig, einen solchen Beleg erst im Beschwerdeverfahren nachzureichen.

- 4 - 7. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren kostenpflichtig (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 28. Januar 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 24. März 2010 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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