Skip to content

Zürich Kassationsgericht 21.05.2009 AC090001

21 mai 2009·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·2,359 mots·~12 min·2

Résumé

Wiederaufnahmeverfahren, Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bzw. amtliche Verteidigung

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC090001/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 21. April 2009

in Sachen

X., z.Z. Strafanstalt Pöschwies, 8105 Regensdorf, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Str. 24, 8400 Winterthur, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Wiederaufnahme

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2008 (UW080005/U/bee)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes vom 28. März 2008 wurde X. (nachfolgend Beschwerdeführer) im Berufungsverfahren der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig gesprochen und mit fünf Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der erstandenen Haft und des verbüssten vorzeitigen Strafvollzuges) bestraft (OG act. 4). Dieses Urteil erwuchs nach dessen erfolgloser Anfechtung beim Bundesgericht in Rechtskraft. 2. Mit Beschluss vom 5. September 2008 trat die Revisionskammer des Obergerichtes auf ein vom Beschwerdeführer am 10. August 2008 gestelltes Revisionsbegehren betreffend das vorerwähnte Urteil der II. Strafkammer nicht ein. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge bei der Revisionskammer des Obergerichtes mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 ein erneutes Revisionsbegehren, auf welches mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 ebenfalls nicht eingetreten wurde (OG act. 10 bzw. KG act. 2). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008 in der Kantonalen Strafanstalt Pöschwies zugestellt (OG act. 11/1). 3. Mit vom 24. Dezember 2008 datiertem, am 29. Dezember 2008 zur Post gegebenem und am 3. Januar 2009 beim Obergerichtspräsidenten eingegangenem Schreiben meldete der Beschwerdeführer (rechtzeitig) bezüglich des Beschlusses vom 8. Dezember 2008 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an und stellte unter anderem den Antrag um Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistandes für das Kassationsverfahren (OG act. 12 bzw. KG act. 3). Der Präsident der Revisionskammer des Obergerichtes überwies dieses Schreiben samt den Verfahrensakten zuständigkeitshalber zur Entscheidung über den genannten Antrag und zur anschliessenden Ansetzung der Beschwerdebegründungsfrist dem Kassationsgericht (KG act. 1).

- 3 - 4. In der Verfügung vom 14. Januar 2009 (KG act. 5) erwog der Präsident des Kassationsgerichtes unter ausführlichem Hinweis auf die entsprechende konstante Praxis, im Revisionsverfahren und damit auch im gegen Revisionsentscheide gerichteten Kassationsverfahren, somit in einem nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache angehobenen ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren, bestehe gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und § 11 Abs. 2 StPO nur dann ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. auf einen amtlichen Verteidiger, wenn einigermassen begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes bzw. im Kassationsverfahren für das Vorliegen eines durch die Revisionsinstanz gesetzten Nichtigkeitsgrundes gegeben seien. Die EMRK (auf welche sich der Beschwerdeführer berufe) bzw. deren Art. 6 Ziff. 3 lit. c finde in Verfahren, in welchem die Begründetheit eines Revisionsantrages beurteilt werde, von vornherein keine Anwendung. Weil das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2008 keinerlei Ausführungen darüber enthalte, inwiefern seiner Auffassung nach die Revisionskammer des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss einen Kassationsgrund gesetzt habe, seien zur Zeit keine Erfolgsaussichten einer Nichtigkeitsbeschwerde dargetan, weshalb gemäss erwähnter Praxis (einstweilen) kein Raum für Bestellung eines amtlichen Verteidigers bestehe. Dem Beschwerdeführer sei daher die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung anzusetzen. Falls sich nach Eingang dieser Rechtschrift einigermassen begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines durch die Revisionsinstanz gesetzten Nichtigkeitsgrundes im Sinne der genannten Praxis ergäben, würde dem Beschwerdeführer für das weitere Kassationsverfahren allenfalls ein amtlicher Verteidiger bestellt und die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung wiederhergestellt. Der Präsident des Kassationsgerichtes erwog ferner, der Beschwerdeführer stelle in seinem Schreiben vom 24. Dezember 2008 zudem die Anträge, es sei ihm umfassende Akteneinsicht zu gewähren und es seien ihm in der Strafanstalt Pöschwies ausreichende Mittel (aktuelle Literatur, Internet) zur Verfügung zu stellen, damit er sein ihm verfassungsmässig zustehendes Recht (offenbar gemeint die Verfassung der Beschwerdebegründung) wahrnehmen könne. Für den zweitgenannten Antrag sei das Kassationsgericht nicht zuständig. Hinsichtlich des ersterwähnten Antrages erscheine es im vorliegenden Fall zweckmässig, wenn die Akten dem Amt für Justizvollzug zugesandt würden, da-

- 4 mit diese Behörde veranlasse bzw. gewährleiste, dass dem Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung auf geeignete Weise (beaufsichtigte) Akteneinsicht eingeräumt werde; dabei werde auch zu prüfen sein, ob bzw. inwieweit dem zweitgenannten Antrag entsprochen werden könne. Diesen Erwägungen entsprechend wurde im Dispositiv der genannten Präsidialverfügung vom 14. Januar 2009 der Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen, dem Beschwerdeführer die dreissigtägige Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung angesetzt und die Übermittlung der Verfahrensakten an das Amt für Justizvollzug zwecks Gewährung der Akteneinsicht angeordnet. 5. Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 teilte der zuständige Fallverantwortliche des Amtes für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Sonderdienst, dem Kassationsgericht mit, dass dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2009 die Akteneinsicht in der Strafanstalt Pöschwies gewährt worden sei; der Beschwerdeführer habe unter Aufsicht des Fallverantwortlichen die gesamten Akten durchsehen und die notwendigen Kopien erstellen können. Der Beschwerdeführer habe dem Fallverantwortlichen gegenüber im Anschluss an die Akteneinsicht erklärt, dass ihm in der Strafanstalt die aktuelle Literatur zur Verfassung der Beschwerdebegründung zur Verfügung stehe (KG act. 8). 6. Der Beschwerdeführer reichte innert der angesetzten Frist die vom 15. Februar 2009 datierte Beschwerdebegründung ein (KG act. 9). Darin erneuert er zumindest sinngemäss den Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Kassationsverfahren (vgl. insb. KG act. 9 S. 2 oben). Diesem Antrag kann nach dem Gesagten nur dann stattgegeben werden, wenn in der Beschwerdebegründung Anhaltspunkte für das Vorliegen eines durch die Vorinstanz gesetzten Kassationsgrundes dargetan werden. 7.1 Angesichts der Ausgestaltung dieser Eingabe ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (und auch nicht - wie vorlie-

- 5 gend - vor dem Revisionsrichter) in dem Sinne dar, dass das Kassationsgericht die Sachlage mit freier Kognition beurteilen könnte. Zu prüfen ist vielmehr allein, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem der in § 430 Abs. 1 Ziff. 1-6 StPO abschliessend aufgezählten Nichtigkeitsgründe leidet. Dabei ist in der Beschwerdeschrift jeder Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen (§ 430 Abs. 2 StPO), d.h. es ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid mit einem Kassationsgrund behaftet ist (sog. Rügeprinzip). Dazu hat sich der Beschwerdeführer konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinanderzusetzen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren Wiederholung genügt dabei ebenso wenig wie die blosse Beteuerung der Unschuld. Auch lässt sich kein Nichtigkeitsgrund nachweisen, indem in der Beschwerde einfach die eigene Meinung den vorinstanzlichen Erwägungen gegenübergestellt wird. Zudem sind in der Beschwerdeschrift die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides sowie diejenigen Aktenstellen im Einzelnen zu bezeichnen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.; Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 32-34 zu § 430 StPO; s.a. ZR 91/92 Nr. 6, ZR 81 Nr. 88 Erw. 6 und BGE 127 I 42 Erw. 3 lit. b). Soweit eine Beschwerdebegründung diesen formellen Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten. 7.2 In Erwägung II/2 (S. 2/3) hat die Vorinstanz einleitend die Vorbringen der Revisionseingabe des Beschwerdeführers zusammengefasst wiedergegeben. In den Erwägungen II/4.1-4.10 (S. 4-9) hat sie sich im Einzelnen mit den Revisionsvorbringen befasst. In der Erwägung II/4.11 (S. 9) hielt die Vorinstanz abschliessend fest, dass alle im Revisionsgesuch vorgebrachten Gründe, weshalb das Strafverfahren wiederaufgenommen werden soll, keine Revisionsgründe im Sinne von § 449 StPO darstellten; das Revisionsgesuch stelle sich somit als sofort unbegründet dar, weshalb darauf nicht einzutreten sei. 7.3 Die (nicht paginierte) Beschwerdebegründung weist 29 Seiten auf. Bei den Ausführungen auf den Seiten 5 bis 29 handelt es sich um eine reine Wieder-

- 6 gabe der vor Vorinstanz vom Beschwerdeführer eingereichten Revisionseingabe (OG act. 1). Damit kann nach dem Gesagten von Vornherein kein durch die Vorinstanz gesetzter Kassationsgrund nachgewiesen werden; auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten. 7.4 Auf der ersten Seite der Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer einleitende Bemerkungen (insbesondere beteuert er darin seine Unschuld bezüglich aller eingeklagten Taten bzw. Schuldsprüche). Diese (nicht mit Aktenhinweisen dokumentierten) Vorbringen haben offensichtlich nicht die Bedeutung von Rügen; jedenfalls genügen sie den vorgenannten formellen Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung klarerweise nicht. Darauf ist somit nicht einzutreten. 7.5 Der Beschwerdeführer führt mehrfach aus, er habe in seiner Revisionseingabe an die Vorinstanz in ca. 50 Punkten belegt, dass zahlreiche Stellen (bzw. die Beweiswürdigung als Ganzes) im Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes vom 28. März 2008 unwiderlegbar falsch seien, weil die II. Strafkammer die vorhandenen Beweise offensichtlich übersehen habe. Die Vorinstanz irre, wenn sie davon ausgehe, er habe keine revisionsrechtlich wesentlichen Umstände vorgebracht. Damit erweise sich der die Revision ablehnende vorinstanzliche Entscheid als aktenwidrig und willkürlich (vgl. insb. KG act. 9 S. 2 Mitte und S. 4 ab Mitte), zumal die Vorinstanz nur ungenügend auf seine Vorbringen eingegangen sei (KG act. 9 S. 2 oben). Soweit der Beschwerdeführer insoweit keinen hinreichenden Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid nimmt bzw. sich damit nicht genügend auseinandersetzt und auch nicht unter Hinweis auf die Akten darlegt, welche Vorbringen seiner Revisionseingabe die Vorinstanz falsch beurteilt bzw. ungenügend geprüft haben soll, genügt die Beschwerde den vorgenannten formellen Anforderungen von vornherein nicht. 7.6 In Erw. II/4.3 (S. 5) erwog die Vorinstanz, bei den im Revisionsbegehren gemachten Ausführungen, die Geschädigte habe geduscht und man habe bei ihr Spermaspuren in der Mundhöhle gefunden, handle es sich wiederum um Tatsachen, die dem Sachgericht zur Zeit der Urteilsfällung bekannt gewesen seien und die es im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt habe; der Beschwerdefüh-

- 7 rer mache somit keine neuen, dem Sachrichter bei der Urteilsbildung unbekannten Tatsachen geltend. Ferner stellten auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, aufgrund der Aussagen der Geschädigten bestünden unüberwindbare Zweifel hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Vergewaltigung, insbesondere bezüglich der Dauer der Gewalteinwirkungen, keine neuen und damit keine revisionsbegründenden Tatsachen im Sinne von § 449 StPO dar, da sich das Sachgericht mit der Dauer und dem Ablauf der Vergewaltigung sowie der Schläge eingehend befasst habe. Gleiches gelte hinsichtlich der Revisionsvorbringen in Bezug auf die DNA-Spuren auf dem Damenslip, dem Fixleintuch sowie dem Heizkörper, denn auch hierzu habe sich das Sachgericht im Urteil ausführlich und unter Würdigung der entsprechend erhobenen Befunde geäussert. Der Beschwerdeführer erachtet diese Ausführungen für willkürlich und aktenwidrig (KG act. 9 S. 2/3). Seine Vorbringen enthalten weder eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen noch Aktenhinweise; er legt somit nicht unter Hinweis auf die Akten dar, dass die vorinstanzliche Auffassung, bezüglich der genannten Themen seien im Revisionsbegehren keine dem Sachgericht nicht bekannte bzw. von diesem nicht berücksichtigte Tatsachen dargetan worden, an einem Kassationsgrund leidet. Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten. 7.7 Ferner führt der Beschwerdeführer aus, zum Tatvorwurf der falschen Anschuldigung sei sein Revisionsbegehren noch zu ergänzen (KG act. 9 S. 3 unten). Da im vorliegenden Kassationsverfahren nur geprüft werden kann, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem bei ihr eingereichten Revisionsbegehren einen Nichtigkeitsgrund gesetzt hat, ist eine Ergänzung dieses Begehrens im Kassationsverfahren nicht zulässig. Auf die Vorbringen ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten. 7.8 In seinen Ausführungen auf Seite 3 unten und Seite 4 oben der Beschwerdebegründung bezeichnet der Beschwerdeführer die Stellen des vorinstanzlichen Beschlusses, auf welche er sich beziehen will, nicht. Zudem wiederholt er - ohne auf die Akten zu verweisen - den Vorwurf, die Vorinstanz habe zu Unrecht erwogen, er habe keine revisionsbegründenden Tatsachen dargetan.

- 8 - Auch auf diese Vorbringen kann angesichts des Rügeprinzips nicht eingetreten werden. Das Gleiche gilt für die pauschale, erneut nicht mit Aktenhinweisen dokumentierte Rüge, die Vorinstanz habe auf Seite 6 ihres Entscheides zu Unrecht festgehalten, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe das Sachgericht (auch) die Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten berücksichtigt (KG act. 9 S. 3 oben); zudem mangelt es der Rüge an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. 7.9 Zuletzt bezieht sich der Beschwerdeführer auf die vorinstanzlichen Erwägungen Ziff. II/4.10 (KG act. 9 S. 4 unten). Er bringt vor, die Vorinstanz verkenne die von ihm im Revisionsbegehren ins Feld geführten Ausführungen. Wiederum bezeichnet der Beschwerdeführer nicht unter Hinweis auf die Akten, welche Ausführungen die Vorinstanz verkannt haben soll, sondern er verweist zur Begründung nur pauschal auf sein Revisionsbegehren. Zudem setzt er sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander. Auch auf diese Vorbringen ist somit nicht einzutreten. 7.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass alle Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers den vorerwähnten formellen Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht genügen. Damit hat er (nach wie vor) keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Kassationsgründen dargetan, weshalb es dabei bleibt, dass der (erneuerte) Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Kassationsverfahren abzuweisen ist. 8. Abschliessend ist festzuhalten, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Damit kann (bzw. konnte) in Anwendung von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO praxisgemäss davon abgesehen werden, der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin) Gelegenheit zur fakultativen Stellungnahme zur Beschwerde zu erteilen. 9. Bei diesem Ausgang des Kassationsverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). 10. Gegen den vorliegenden Beschluss kann Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden. Zudem ist in Anwendung von Art. 100 Abs. 6

- 9 - BGG neu die Frist zur Anfechtung des Beschlusses der Revisionskammer des Obergerichtes vom 8. Dezember 2008 beim Bundesgericht anzusetzen.

Das Gericht beschliesst: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.--. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist zur Anfechtung des Beschlusses der Revisionskammer des Obergerichtes vom 8. Dezember 2008 mit Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Revisionskammer des Obergerichtes, die II. Strafkammer des Obergerichtes (ad Proz.-Nr. SB070486) und das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Sonderdienst), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

- 10 -

Zirkulationsbeschluss vom 21. April 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AC090001 — Zürich Kassationsgericht 21.05.2009 AC090001 — Swissrulings