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Zürich Kassationsgericht 08.05.2009 AC080010

8 mai 2009·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·6,970 mots·~35 min·3

Résumé

Verwahrungsüberprüfung, Frage der Anordnung einer therapeutischen Massnahme, Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde,Begriff des Gutachtens,Anspruch auf mängelfreies Gutachten

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC080010/U/ys Mitwirkende: die Kassationsricher Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 8. Mai 2009

in Sachen X., Beschwerdeführer vertreten durch Vormund […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt […]

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwalt lic.iur. Martin Bürgisser, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich

betreffend Verwahrungsüberprüfung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Sitzungsbeschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2008 (UG070013/U/but)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. Der Sonderdienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich liess der III. Strafkammer des Obergerichts mit Schreiben vom 14. Februar 2007 die Vollzugsakten von X. zukommen. Die Überweisung der Akten erfolgte in Nachachtung von Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002, wonach das Gericht bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts zu prüfen hat, ob bei Personen, die nach den Art. 42 oder 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrt waren, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59-61 oder 63 StGB) erfüllt sind. Mit Beschluss vom 6. Februar 2008 sah die III. Strafkammer des Obergerichts von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59-61 oder 63 StGB ab und beschloss die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht (vgl. KG act. 2 S. 25). Gegen den obergerichtlichen Entscheid liess X. kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einreichen, welche sein amtlicher Verteidiger innert Frist angemeldet und begründet hat (vgl. KG act. 7 und 1). X. (nachfolgend Beschwerdeführer) beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (vgl. KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 10) und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin) auf Beschwerdeantwort (vgl. KG act. 11). (Der heute 46-jährige Beschwerdeführer weist verschiedene Vorstrafen auf, welche auf das Jahr 1980 zurückgehen. Er hatte sich seither - von kurzen Unterbrüchen abgesehen - in geschlossenen Anstalten aufgehalten. Die Vorinstanz fasste im angefochtenen Entscheid die Vorstrafen und die verschiedenen Aufenthaltsstationen während des Straf- und Massnahmevollzugs zusammen; um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden [vgl. KG act. 2 S. 2-6]).

- 3 - II. Die III. Strafkammer des Obergerichts hat im angefochtenen Entscheid darüber entschieden, ob anstelle der altrechtlichen Verwahrung eine therapeutische Massnahme nach neuem Recht anzuordnen oder ob die altrechtliche Verwahrung nach neuem Recht weiterzuführen sei. Bei einem solchen Beschluss handelt es sich um einen Erledigungsentscheid in einem sogenannten Nachverfahren (vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 581, vgl. auch N 1006 und 1052; ferner SCHMID, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 5 zu § 428 [a]StPO). Dieser Erledigungsbeschluss wurde von der III. Strafkammer des Obergerichts als erster Instanz gefasst (Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002 i.V.m. § 17 Abs. 1 StJVG [LS 331] i.V.m. der Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts [www.obergericht-zh.ch]). Daraus folgt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 428 StPO grundsätzlich zulässig ist (vgl. RB 2005 Nr. 114, vgl. auch ZR 105 Nr. 47 E. II a.E., s.a. KG act. 2 S. 26, Disp.-Ziff. 4a). III. 1. a) Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob für den Beschwerdeführer eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen sei, bejahte die Vorinstanz zunächst das Vorliegen einer schweren psychischen Störung (vgl. KG act. 2 S. 16-19) sowie die Konnexität zwischen Delikt und Gesundheitszustand (vgl. KG act. 2 S. 19-20). Sie verneinte jedoch die Frage, ob erwartet werden könne, durch die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehender Taten begegnen. Dabei stellte die Vorinstanz insbesondere Überlegungen zur Frage der Behandelbarkeit der psychischen Störungen an (vgl. KG act. 2 S. 20-25). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zusammengefasst vor, willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen zu haben, indem sie die Ausführungen in

- 4 den Gutachten und den Therapieberichten qualifiziert falsch verstanden und unrichtig interpretiert habe (vgl. KG act. 1 S. 3-4). b) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Der behauptete Nichtigkeitsgrund muss in der Beschwerdeschrift nachgewiesen werden (vgl. § 430 Abs. 2 StPO). Dies bedingt, dass sich die beschwerdeführende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen auf den angerufenen Nichtigkeitsgrund geschlossen werden muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich der Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Das Kassationsgericht darf in den vorinstanzlichen Akten nicht nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes suchen (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; SCHMID, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430). c) Das Thema "Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen" ist durch das materielle Bundesrecht geregelt (Art. 59 StGB). In Anbetracht der Beschwerdevorbringen drängt sich daher der Hinweis auf § 430b Abs. 1 StPO auf. Nach dieser Bestimmung ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, soweit gegen den Entscheid nicht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Verletzung materiellen Gesetzes- oder Verordnungsrecht des Bundes gegen ist. Der obergerichtliche Beschluss vom 6. Februar 2008 unterliegt – wie bereits die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung festgehalten hat (KG act. 2 S. 26f.) – der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78ff. BGG. Damit kann im vorliegenden Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht geprüft werden, ob die Bestimmungen des StGB richtig angewendet worden sind. Bundesrechtlicher Natur ist im vorlie-

- 5 gend interessierenden Kontext insbesondere die Frage, ob im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erwartet werden könne, dadurch (durch eine stationäre Behandlung) lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (vgl. BGE 6B_263/2008, Urteil vom 10. Oktober 2008, E. 3.4 und 5). Bundesrechtlicher Natur ist ferner auch die Frage, welches Ausmass der zu erwartende Erfolg haben und mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit sowie in welchem Zeitraum er eintreten muss, damit eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden kann (vgl. a.a.O.). 2.1 a) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe auf S. 24 ihres Beschlusses willkürlich festgestellt, der Psychiatrisch-Psychologische Dienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich (kurz: PPD) habe die psychotherapeutische Behandlung abgebrochen, weil eine weitere Behandlung als sinnlos erachtet worden sei. Zur Begründung der Rüge bringt er zusammengefasst das Folgende vor: den Akten könne nicht entnommen werden, dass die Therapie abgebrochen worden sei, weil die Behandlung sinnlos gewesen sei. Aus der Mitteilung des ehemals behandelnden Therapeuten des PPD vom 15. Mai 2006 (OG act. 2/312) ergebe sich nur, dass "Vorfälle" rund um den Beschwerdeführer für den Abbruch der Behandlung verantwortlich gewesen seien. Die Therapie habe in der Ambulanz des PPD an der Feldstrasse in Zürich stattgefunden. Für den Besuch der Therapiesitzungen sei der Beschwerdeführer auf Sachurlaube angewiesen gewesen. Wegen der eingeleiteten Strafuntersuchung betreffend verbotener Konsum von Pornographie in einem Internetcafé seien die Sachurlaube gestrichen worden. Dadurch sei es rein organisatorisch faktisch unmöglich geworden, die Therapie weiterzuführen. Aufgrund der Akten könne somit einzig angenommen werden, dass die Behandlung deswegen abgebrochen worden sei. Nur dies passe zum Wortlaut der Mitteilung, welche auf "Vorfälle" rund um den Beschwerdeführer verweise und nicht auf fehlende Eigenschaften seiner Person (vgl. KG act. 1 S. 5- 6). b) Tatsächlich finden sich in der Mitteilung von A., Leitender Psychologe des PPD, vom 15. Mai 2006 (OG act. 2/312) keine näheren Angaben über die Gründe, welche zum Abbruch der psychotherapeutischen Behandlung des Beschwer-

- 6 deführers führten. An der angegebenen Stelle wird lediglich auf die "Vorfälle rund um Herrn X." verwiesen und erwähnt, dass "die psychotherapeutische Behandlung mit seinem Einverständnis abgebrochen" worden sei. Der Leitende Psychologe nimmt in der fraglichen Mitteilung vom 15. Mai 2006 aber ausdrücklich auf die "Vorfälle" Bezug (vgl. OG act. 2/312: "Auf Grund der Vorfälle rund um Herrn X. haben wir die psychotherapeutische Behandlung mit seinem Einverständnis abgebrochen. [...]."). Er erklärte also nicht, dass der Besuch der Gruppentherapie aus organisatorischen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei, weil es am 22. April 2006 zur (vorläufigen) Rückversetzung des Beschwerdeführers in den geschlossen Vollzug gekommen sei (vgl. OG act. 2/308). Mit den "Vorfälle[n]" meinte der Leitende Psychologe offensichtlich den anhaltenden Besuch eines Internetcafés, wie schon die Vorinstanz auf S. 5 (unten) ihres Entscheids unangefochten feststellte. In die gleiche Richtung weist auch der Umstand, dass der Leitende Psychologe in der Mitteilung erwähnte, die psychotherapeutische Behandlung sei mit dem "Einverständnis" des Beschwerdeführers abgebrochen worden. Offensichtlich fand ein Gespräch zwischen Therapeut und Patient statt, wobei man besprochen haben dürfte, ob eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung vor dem Hintergrund der neusten "Vorfälle" zweckmässig wäre und er sich mit eine Abbruch der Behandlung abfinden oder einverstanden erklären könne. Entgegen der Beschwerdevorbringen kann somit nicht gesagt werden, der Wortlaut der zur Diskussion stehenden Mitteilung lasse einzig den Schluss zu, dass die Behandlung aus organisatorischen Gründen abgebrochen worden sei. Ohnehin wäre nach den "Vorfällen" bzw. nach der Rückversetzung in den geschlossenen Strafvollzug aus organisatorischer Sicht die Möglichkeit bestehen geblieben, die Therapiesitzungen in der Ambulanz in Zürich im Rahmen eines begleiteten Sachurlaubs zu besuchen (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 Justizvollzugsverordnung [JVV]). Kommt hinzu, dass sich ausser der fraglichen Mitteilung durchaus Anhaltspunkte in den Akten finden, welche Aufschluss über die Gründe des Therapieabbruchs geben. Dies erkannte auch die Vorinstanz. Auf S. 23 ihres Beschlusses stellte sie unter Hinweis auf den ebenfalls vom Leitenden Psychologen des PPD

- 7 verfassten jährlichen Therapiebericht vom 30. März 2006 fest (vgl. KG act. 2 S. 23, 2. Abschnitt): "Wie ausgeführt hat der PPD die Behandlung nach dem Vorfall vom 20. April 2006, als [X.] erneut in einem Internetcafé angetroffen worden war, eingestellt. Im letzten über [X.] erstellten jährlichen Therapiebericht des PPD vom 30. März 2006 wird ausgeführt, die 'dynamische Rückfallverminderung' werde nach mehreren Jahren der Behandlung als 'bedenklich' beurteilt. Aufgrund der erneuten Vorfälle werde die Beeinflussbarkeit durch eine psychotherapeutische Behandlung als 'eher gering' eingeschätzt. Mittelfristig müsse die Frage gestellt werden, inwieweit eine Behandlung des Rückfallrisikos bei X. weiter verringert werden könne. Im Moment werde er neuropsychologisch untersucht. Die Resultate könnten neue Gesichtspunkte ergeben (Urk. 2/306 S. 4 oben)." Wenn die Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers durch eine psychotherapeutische Behandlung im Therapiebericht vom 30. März 2006 wegen der erneuten Vorfälle d.h. der Besuche im Internetcafè zwecks Konsum von pädosexuellem Material, als "eher gering" eingeschätzt wurde, und es kurze Zeit später, d.h. am 20. April 2006, zu einem weiteren Vorfall im Internetcafé gekommen war, erscheint die vorinstanzliche Erwägung, die Einstellung der Therapie im Mai 2006 sei "wohl" darauf zurückzuführen, dass eine weitere Behandlung als sinnlos erachtet worden sei, insgesamt betrachtet jedenfalls nicht als willkürlich. Die Rüge ist folglich unbegründet. 2.2 a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, auf S. 23 des angefochtenen Entscheids die Feststellung im Therapiebericht vom 30. März 2006 (OG act. 2/306), die Beeinflussbarkeit durch eine psychotherapeutische Behandlung sei als eher gering einzuschätzen, willkürlich aus dem Kontext gelöst zu haben. Zur Begründung der Rüge bringt er das Folgende vor: der Therapiebericht bemesse das Rückfallrisiko je nach Deliktsgruppe unterschiedlich. In Bezug auf Brandstiftung werde das Rückfallrisiko als moderat eingestuft, in Bezug auf Diebstahl werde wegen eines neuen Vorfalls von einer Progredienz gesprochen und in Bezug auf Konsum von pornografischem Material sei das Rückfallrisiko mittelgradig. Aus dem Therapiebericht könne somit nicht geschlossen werden, dass die dynamische Rückfallverminderung hinsichtlich aller drei Deliktsgruppen als bedenklich beurteilt werde. Insbesondere könne dem Therapiebericht nicht entnommen werden, dass die dynamische Rückfallverminderung hinsichtlich der An-

- 8 lasstaten der Brandstiftung und Verursachung einer Feuersbrunst als bedenklich zu beurteilen wäre. Der angefochtene Entscheid verwische die differenzierte Beurteilung des Rückfallrisikos und der dynamischen Rückfallverminderung, indem er die Unterscheidung unberücksichtigt lasse (vgl. KG act. 1 S. 7-9). b) Die Vorinstanz nahm an der angefochtenen Stelle auf S. 23 (2. Abschnitt) ihres Entscheids spezifisch auf die aktuelle Behandlungssituation des Beschwerdeführers Bezug. Dabei verwies sie zunächst auf den Umstand, dass die Behandlung durch den PPD nach dem Vorfall vom 20. April 2006 eingestellt worden sei. Hernach zitierte sie aus dem Therapiebericht vom 30. März 2006 und zwar jenen Abschnitt, in welchem sich der Leitende Arzt des PPD zur momentanen Behandlungssituation vor dem Hintergrund der "erneuten Vorfälle" äusserte (vgl. KG act. 2 S. 23 2. Abschnitt mit Verweis auf OG act. 2/306 S. 4 oben): zum einen beurteilte er die "dynamische Rückfallverminderung" nach mehreren Jahren der Behandlung als bedenklich, und zum anderen schätzte er die Beeinflussbarkeit durch eine psychotherapeutische Behandlung als eher gering ein. Inwiefern die Feststellungen im Therapiebericht, insbesondere der Hinweis auf die "dynamische Rückfallverminderung", durch die Vorinstanz an der angefochtene Entscheidstelle "verwischt", aus dem Kontext gelöst oder in unzulässiger Weise verallgemeinert worden sein sollen, ist somit nicht ersichtlich. Die Rüge ist unbegründet. 2.3 a) Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dem Therapiebericht vom 30. März 2006 (OG act. 2/206) könne keine beweiswerte Aussage über die Behandelbarkeit entnommen werden, weil der Bericht unter dem Vorbehalt einer laufenden neuropsychologischen Abklärung erstellt worden sei. Die Vorinstanz verkenne dies, indem sie ausführe, der Therapiebericht halte fest, die Resultate dieser Abklärung "könnten" neue Gesichtspunkte ergeben. Tatsächlich halte der Therapeut im Bericht (S. 4) aber fest: "Die Resultate werden diesbezüglich neue Gesichtspunkte vorlegen können." Die neuropsychologische Abklärung wird somit über die Frage der zukünftigen Behandelbarkeit des Beschwerdeführers neue Erkenntnisse bringen. Wenn der Therapeut selber einräume, dass die Frage nach der zukünftigen Behandelbarkeit des Rückfallrisikos noch nicht beantwortet sei bzw. noch nicht beantwortet werden könne, sei die vorinstanzliche Schlussfolge-

- 9 rung auf S. 24 des angefochtenen Entscheids, der Therapeut des PPD sei der Ansicht, die psychische Störung sei nicht behandelbar, offensichtlich abwegig. Das Gleiche müsse daher für die Schlussfolgerung auf S. 24 des angefochtenen Beschlusses gelten, dass die Ansicht des Therapeuten zum Abbruch der Therapie geführt habe (vgl. KG act. 1 S. 9-10 [Unterstreichung durch Beschwerdeführer]). b) Der Therapiebericht vom 30. März 2006 lautet an der interessierenden Stelle wörtlich (OG act. 2/206 S. 4 oben): "Die Resultate werden diesbezüglich neue Gesichtspunkte vorlegen können." Die Vorinstanz wollte auf S. 23 (2. Abschnitt a.E.) ihres Entscheids diese Stelle des Therapieberichts offensichtlich in der indirekten Rede wiedergeben, verwendete dabei aber (fälschlicherweise) die Konjunktivform: "Die Resultate könnten neue Gesichtspunkte ergeben." Mit dieser Formulierung gab die Vorinstanz den Bericht nicht ganz richtig wieder, indem sie (sprachlich bedingt) offenbar auch mit der Möglichkeit rechnete, dass die Resultate der neuropsychologischen Abklärung mit Blick auf die Frage der zukünftigen Behandelbarkeit des Beschwerdeführers keine neuen Gesichtspunkte liefern könnten. Sie schloss aber nicht aus - und das ist entscheidend -, dass die Resultate in dieser Hinsicht neue Gesichtspunkte liefern können. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die sprachliche Ungenauigkeit nachteilig für den Beschwerdeführer ausgewirkt haben soll. Der im gleichen Zusammenhang erhobene Einwand des Beschwerdeführers, der Bericht sei unter dem Vorbehalt der laufenden neuropsychologischen Abklärung erstellt worden und es könne ihm folglich keine beweiswerte Aussage zur Behandelbarkeit entnommen werden, wirkt konstruiert. Der Leitende Psychologe hat im jährlichen Therapiebericht vom 30. März 2006 die Behandelbarkeit bzw. Therapierbarkeit aufgrund der erneuten Vorfälle im Zeitpunkt der Berichterstattung vorbehaltlos als gering eingestuft. Der Hinweis auf die laufende neuropsychologische Abklärung erfolgte, weil nach Auffassung des Leitenden Psychologen mittelfristig - also nicht im Zeitpunkt der Berichterstattung - die Frage gestellt werden müsse, inwieweit eine Behandlung das Rückfallrisiko verringern könne (s.a. KG act. 2 S. 23, 2. Abschnitt m.H. auf OG act. 2/206 S. 4 oben).

- 10 - Nach dem Gesagten liegt kein Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdigung vor. Damit erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit auf diesen Punkt mangels Beschwer bzw. Rechtsschutzinteresse überhaupt eingetreten werden kann. 2.4 a) Weiter bringt der Beschwerdeführer gegen den von der Vorinstanz herangezogenen Therapiebericht des PPD vom 30. März 2006 vor, der betreffende Abschnitt zum Thema "Legalprognose" auf S. 3/4 des Berichtes ende mit dem Hinweis, dass die legalprognostische Einschätzung "anhand des FOTRES (Forensisches operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluationssystem) erhoben" worden sei. Weder aus dem Bericht noch aus den Akten ergebe sich, um was es sich bei FOTRES genau handle, wie dieses "Evaluationssystem" ganz allgemein funktioniere oder worauf sich der unbekannte Anwender dieses Systems bei der konkret vorliegenden Beurteilung abgestützt habe. Die Feststellungen des Therapieberichtes seien in diesem Punkt folglich weder nachvollziehbar noch überprüfbar, weshalb schon deshalb nicht willkürfrei darauf abgestellt werden könne, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf "Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage 2004, N 670" abschliessend rügt (vgl. KG act. 1 S. 6-7). b) SCHMID bezieht sich an der eben zitierten Stelle auf Gutachten im Sinne des Gesetzes. Das heisst auf Stellungnahmen von Sachverständigen, die gestützt auf § 109 StPO als solche beigezogen und in Anwendung von § 113 StPO auf ihre Pflichten aufmerksam gemacht worden sind. Gutachten müssen begründet und für einen Laien nachvollziehbar sein. Das Gutachten hat deshalb die verwendeten faktischen und wissenschaftlichen Grundlagen anzuführen, und es müssen sich alle Akten und Unterlagen, auf die sich der Gutachter stützt, bei den offiziellen Untersuchungsakten befinden, soweit es sich nicht um untergeordnete Hilfsmittel handelt (vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 670 mit Anmerkung 249 und dortiger Hinweis auf ZR 96 Nr. 31 E. 5). Beim vorliegend zur Diskussion stehenden jährlichen Therapiebericht vom 30. März 2006 handelt es sich aber nicht um ein Gutachten im Sinne von §§ 109ff. StPO, da der Leitende Psychologe des PPD nicht als Gutachter im vorstehenden Sinne bestellt worden war (vgl. OG act. 2/283 S. 6 [Disp.-Ziff. V], vgl.

- 11 - DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 4 zu § 127 StPO; Kass.-Nr. AC040115, Beschluss vom 27. Juni 2005, in Sachen F., E. II/7). Entsprechend wird ein Therapiebericht auch nicht von § 127 StPO erfasst, welcher einen Anspruch der Parteien auf ein mängelfreies Gutachten statuiert. Diese Bestimmung bezieht sich ausschliesslich auf Stellungnahmen von Sachverständigen, die als Gutachten betrachtet werden können (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O.; Kass.-Nr. AC040115, a.a.O.). Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass ein Therapiebericht formal gleich ausgestaltet sein muss wie ein Gutachten im Sinne des Gesetzes, geht er fehl. Die (sinngemäss verstandenen) Einwände, dass der vorliegende Therapiebericht nicht erläutere, um was es bei FOTRES (forensisch operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluationssystem) genau gehe und die Auswertungen dieses Prognoseinstruments nicht aktenkundig gemacht worden seien, sind daher unter formalrechtlichen Gesichtpunkten nicht geeignet, um auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können. Anderseits kann sich das Abstellen auf einen nur rudimentär dokumentierten Therapiebericht in Form willkürlicher Beweiswürdigung auswirken, was vom Beschwerdeführer letztlich auch gerügt wird und nachfolgend zu prüfen ist: Für die Vorinstanz waren weniger die eigentliche legalprognostische Einschätzung des Therapieberichtes von Bedeutung, als vielmehr die dort angestellten Überlegungen zur momentanen Behandlungssituation und den inskünftigen Behandlungsmöglichkeiten. Dies ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz auf den S. 21-25 des angefochtenen Entscheids Erwägungen zur Frage der Behandelbarkeit des Beschwerdeführers anstellte und auf S. 23 (2. Abschnitt) entsprechend nur jenen Abschnitt des Therapieberichts zitiert hat, in welchem sich der Leitende Psychologe spezifisch zur Behandlungssituation und zu den Behandlungsmöglichkeiten äusserte. Dabei hat er sich jedenfalls nicht ausschliesslich auf die Auswertungen des FOTRES gestützt, sondern auch auf die von ihm selber im Verlaufe des Berichtsjahres beobachteten und festgestellten "Vorfälle" (vgl. vorstehend E. III/2/1 und 2/2 bzw. OG act. 2/306 S. 4 oben). Grundsätzlich fällt ohnehin in Betracht, dass sich die vom Leitenden Psychologen des PPD unter dem Titel "Legalprognose" gemachten Ausführungen (OG act. 2/306 S. 3-4) nicht ausschliess-

- 12 lich auf die Auswertungen des FOTRES und damit einseitig auf die Resultate eines (blossen) Prognoseinstruments stützten (vgl. dazu BGE 6B_772/2007, Urteil vom 9. April 2008, E. 4/2 m.w.H.). Gegenteils beruht der Therapiebericht auf einer durchaus differenzierten Einzelfallanalyse. Als Informationsquellen für die jährliche Berichterstattung gibt der Leitende Psychologe neben der Insassendokumentation der Strafanstalt Pöschwies zunächst die Gutachten aus den Jahren 1995, 2000 und 2005 an. Weiter führte er aus (vgl. OG act. 2/306 S. 1 unten): "Ebenso stützen wir uns auf die Krankengeschichtsdokumentation des Klienten im Dienst sowie darüber hinausgehende Beobachtungen und Befunde während der Behandlung im letzten Jahr." Schliesslich hat die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung vorgenommen, indem sie den aktuellsten Therapiebericht nicht einfach isoliert betrachtete, sondern die einzelnen gutachterlichen Befunde zur Frage der Behandelbarkeit miteinbezogen und darüber hinaus die Tatsache berücksichtigt hat, dass der PPD die Therapie im Mai 2006 eingestellt hatte (vgl. KG act. 2 S. 21-25). Insgesamt betrachtet kann bei dieser Sachlage daher nicht gesagt, dass die Vorinstanz durch das Abstellen auf den im fraglichen Punkt (Verwendung des Prognoseinstruments FOTRES) nur rudimentär dokumentierten Therapiebericht einen Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdigung gesetzt hat. Die Rüge ist unbegründet. 3.1 a) Der Beschwerdeführer bemängelt weiter die vorinstanzliche Feststellung, der Gutachter habe auch nach fünf Jahren intensiver Behandlung lediglich eine leichte Verminderung des Rückfallrisikos feststellen können und er müsse auch einräumen, dass die Erfolge im Bereich der Impulssteuerung durch das Herunterladen von kinderpornographischem Material einen Dämpfer erlitten hätten. Der Beschwerdeführer bringt dagegen unter Hinweis auf aktenkundige Berichte vor, er habe sich nicht seit 5 Jahren in einer intensiven Behandlung des PPD befunden. Entsprechend könne auch nicht willkürfrei davon gesprochen werden, dass seit dem Jahre 2000 eine intensive Behandlung durch den PPD stattgefunden habe. Es sei lediglich so, dass er seit dem Jahre 2000 mit mehreren Unterbrüchen unterschiedlichen Therapieformen mit inkonstanter Intensität und wechselnden Zielen unterzogen worden sei (vgl. KG act. 1 S. 14f.).

- 13 b) Die Vorinstanz legte auf S. 5 (2. Abschnitt) ihres Beschlusses unter Hinweis auf aktenkundige Berichte dar, inwieweit der Beschwerdeführer seit 1998 therapeutisch betreut worden war, wobei nicht unerwähnt blieb, dass die Therapieziele und die Therapieformen wechselten. Diese zusammenfassende Darstellung bleibt in der Beschwerde unangefochten bzw. der Beschwerdeführer stellt deren Richtigkeit nicht substanziiert in Frage. In Anbetracht dieser Erwägungen erscheint es nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz auf S. 24 ihres Beschlusses von einer über 5 Jahre andauernden intensiven Behandlung durch den PPD spricht, zumal es sich dabei um eine rückblickende Gesamtbeurteilung einer längeren Therapiephase handelte. Die vorinstanzliche Beurteilung wird im Übrigen auch durch die unter dem Titel "Therapieberichte PPD ab 2000" gemachten Ausführungen im Gutachten von Stephan Kauf vom 17. März 2005 (OG act. 2/277 S. 18-20) sowie durch den vom Leitenden Psychologen angeforderten Bericht zur Frage, welche therapeutischen Fortschritte beim Beschwerdeführer seit der letzten Begutachtung aus dem Jahr 2000 festgestellt werden konnten, gestützt (vgl. a.a.O., S. 20-22). Die Rüge ist unbegründet. 3.2 a) Weiter rügt der Beschwerdeführer, die gutachterliche Feststellung, es sei zu einer "leichten Verminderung" des Rückfallrisikos gekommen, sei von der Vorinstanz aus dem Zusammenhang gerissen worden. Diese Formulierung habe der Gutachter lediglich im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach dem Rückfallrisiko verwendet, also nicht im Zusammenhang mit der Frage der Veränderung des Rückfallrisikos. Die therapeutischen Fortschritte seien vom Gutachter also ausdrücklich als positives Prognosekriterium bezeichnet worden. Berücksichtige man darüber hinaus, dass das Gutachten aus dem Jahre 2000 im Gegensatz zum Gutachten aus dem Jahre 2005 keine quantifizierte Einschätzung der Rückfallgefahr enthalte, sei offensichtlich, dass die Formulierung des Gutachtens aus dem Jahre 2005, es sei eine leichte Verminderung des Rückfallrisikos eingetreten, nicht in dem Sinne verstanden werden dürfe, dass es sich um eine lediglich leichte Verminderung handle, also eine Verminderung, die nicht den Erwartungen oder Zielen der Therapeuten entsprochen habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Gutachter im Jahre 2005 auf die präzise Frage nach der Veränderung des Rückfallrisikos mit den bereits dargelegten Ausführungen geantwortet

- 14 und dabei zahlreiche Verbesserungen aufgezählt habe mit dem Schlüsselsatz "Es können somit seit 2000 einige wichtige Fortschritte festgestellt werden." Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass der Gutachter lediglich ein leicht vermindertes Rückfallrisiko im Sinne einer unbefriedigend geringfügigen Verminderung festgestellt habe, sei deshalb nicht zulässig. Vielmehr ergebe eine willkürfreie Würdigung, dass der Gutachter hinsichtlich der Verminderung des Rückfallrisikos einige wichtige Fortschritte festgestellt habe. Entsprechend sei dem Gutachten zu entnehmen, dass die Behandlung des Beschwerdeführers eine bereits erheblich mehr als nur minimale Verbesserung der Legalprognose bewirkt habe (vgl. KG act. 1 S. 15-16). b) Die fragliche Passage im Gutachten von Stephan Kauf aus dem Jahre 2005 lautet (vgl. OG act. 2/277 S. 37 [Unterstreichung durch KassGer]): "Stellt man die negativen Prognosekriterien wie seine kriminelle Karriere bis 1996 und die diagnostizierte dissoziale und impulsive Persönlichkeitsstruktur den positiven Prognosekriterien wie die bisherigen therapeutischen Fortschritte und der komplikationslose Strafvollzug gegenüber, kann von einer etwa mittelgünstigen Prognose gesprochen werden. Es besteht etwa eine mittlere Gefahr der Begehung von Straftaten gemäss Anhang zu den Richtlinien für den Vollzug von Freiheitsstrafen vom 16. April 1999, insbesondere Brandstiftungen. Wegen der festgestellten therapeutischen Fortschritte hat sich das Rückfallrisiko verglichen mit vor 5 Jahren leicht vermindert." Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die gutachterliche Feststellung aus dem Zusammenhang gerissen haben soll, und sie - die Vorinstanz - durfte jedenfalls willkürfrei feststellen, selbst nach 5 Jahren intensiver Behandlung durch den PPD habe auch der Gutachter Stephan Kauf lediglich eine "leichte Verminderung" des Rückfallrisikos feststellen können. Der Einwand in der Beschwerde, das Gutachten aus dem Jahre 2000 enthalte keine "quantifizierte Einschätzung der Rückfallgefahr", trifft in dieser Form nicht zu. Das ältere Gutachten aus dem Jahr 2000 spricht bezüglich Brandstiftungen ausdrücklich von einer eher ungünstigen Prognose, was auch Stephan Kauf in seinem Gutachten aus dem Jahre 2005 vermerkt hatte (vgl. OG act. 2/277 S. 10f.). Die Rüge ist unbegründet, soweit die angefochtene Erwägung nicht ohnehin (bundes-)rechtlicher Natur ist und im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden kann (§ 430b Abs. 1 StPO, vgl. vorstehend E. III/1/c).

- 15 - 3.3 a) Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung auf S. 24 des angefochtenen Beschlusses, wonach das anfängliche Leugnen des verübten Diebstahls die bislang in der Behandlung als Ressource bezeichnete Offenheit des Beschwerdeführers in Frage stelle. Zur Begründung der Rüge bringt der Beschwerdeführer vor, der Therapiebericht des PPD vom 30. März 2006 spreche in Verletzung der Unschuldsvermutung von einem Diebstahl, obwohl er diesbezüglich nie schuldig gesprochen worden sei. Ebenso verletze die Vorinstanz die Unschuldsvermutung, wenn sie diese Behauptung einfach übernehme, und es sei willkürlich, wenn gestützt darauf die Offenheit des Beschwerdeführers in Frage gestellt werde (vgl. KG act. 2 S. 16-17). b) Der Leitende Psychologe erkannte, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des fraglichen "Diebstahls" nicht strafrechtlich verurteilt worden war. Im Therapiebericht vom 30. März 2006 erwähnte er ausdrücklich, dass keine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erhoben worden sei (vgl. OG act. 2/306 S. 1). Entsprechend beurteilte der Leitende Psychologe den "Diebstahl" als einen problematischen Vorgang im Rahmen des Vollzugs, indem er von einer "Unregelmässigkeit" im "Bereich der Alltagsbewältigung" spricht, welche eine starke Einschränkung der Urlaubs- und Ausgangsmöglichkeiten zur Folge gehabt habe (vgl. OG act. 2/306 S. 3, 3. Abschnitt; s.a. Insassen-Stammblatt in Konvolut OG act. 2/301). Weiter hatte dieser Vorfall nach Ansicht des Leitenden Psychologen Einfluss auf den Therapieverlauf und die Behandelbarkeit (vgl. OG act. 2/306 S. 3, 4. Abschnitt: "Herr Bösch nahm stets pünktlich an ihm angebotenen Behandlungseinheiten teil. Die Motivation war teilweise gegeben, verzeichnete jedoch einen Einbruch nach den benannten Regelverstössen. Erschwerend wird festgestellt, dass die Offenheit des Klienten, welche bis zum heutigen Zeitpunkt als Ressource bezeichnet wurde, nicht mehr gegeben ist. Über Monate hinweg verleugnete er den Diebstahl bei seinem Stiefvater. Es zeigt sich eine Lügenbereitschaft, die in dieser Form bislang nicht beobachtbar war."). Der Leitende Psychologe greift den Vorfall "Diebstahl" auch unter dem Titel "Diagnose/Persönlichkeit" auf (vgl. vgl. OG act. 2/306 S. 2, 1. Abschnitt: "Bei Herrn Bösch liegt eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im impulsiven, dissozialen und unreifen Merkmalen (ICD-10: F61.0) vor. Alle diese Merkmale sind nach wie vor in der Erlebnis- und Reaktionsweise des Klienten beobachtbar. Der erwähnte Diebstahl und das in diesem Zusammenhang beobachtbare Verhalten sind Anzeichen dafür, dass Herr Bösch nach wie vor Impulse schlecht steuern kann, diese durchaus kriminogener

- 16 - Natur sein können und beim Klienten zu Falschaussagen Anlass geben. Die bislang in der Behandlung als Ressource bezeichnete Offenheit, muss bei Herrn Bösch in Frage gestellt werden."). Der Vorfall "Diebstahl" hatte somit ausschliesslich disziplinarische Konsequenzen und insbesondere Einfluss auf die Beurteilung der Behandelbarkeit des Beschwerdeführers. Insofern war es den Vollzugsbehörden (Strafanstalt Pöschwies/ PPD) unbenommen, auf den "Diebstahl" abzustellen, nachdem der Beschwerdeführer ihnen gegenüber den Vorfall in tatsächlicher Hinsicht zugegeben hatte. Darüber hinaus kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Strafanstalt Pöschwies oder der PPD - allenfalls implizit - davon ausgegangen wären, der Beschwerdeführer sei eines Deliktes im strafrechtlichen Sinne schuldig gesprochen worden bzw. hätte schuldig gesprochen werden müssen. Das Gleiche gilt für die Vorinstanz. Sie zitierte nur die Ausführungen des Therapieberichtes (vgl. insbes. KG act. 2 S 19, 2. Abschnitt) und zog gestützt darauf in tatsächlicher Hinsicht Rückschlüsse auf die Behandelbarkeit des Beschwerdeführers (vgl. KG act. 2 S. 24). Abgesehen davon erwähnte auch sie ausdrücklich, dass der "Geschädigte" auf die Stellung eines Strafantrages verzichtet habe (vgl. KG act. 2 S. 4 oben). Bei dieser Sachlage kann weder auf eine Verletzung der Unschuldsvermutung noch auf Willkür geschlossen werden. Die Rüge ist unbegründet. 3.4 a) Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Hinweis auf die gutachterliche Bemerkung, wonach mit einer wahrscheinlich jahrelangen Phase des offenen Vollzugs und der Halbfreiheit gerechnet werden müsse, wobei die Zeitdauer der entsprechenden Phasen von den therapeutischen Fortschritten abhängig seien. Diese Feststellung des Gutachters - so der Beschwerdeführer - setze die Zeitdauer verschiedener Vollzugslockerungsphasen ausdrücklich in Zusammenhang mit den therapeutischen Fortschritten. Damit stelle der Gutachter unmissverständlich fest, dass die therapeutischen Fortschritte hinsichtlich der Lockerung des Vollzugs und im Hinblick auf eine probeweise Entlassung eine Rolle spiele. Da eine Lockerung des Vollzugs und eine probeweise Entlassung nur bei einer relevanten Verbesserung der Legalprognose in Frage komme, sei diese Passage des Gutachtens nicht anders zu verstehen, als dass der Gutachter die Ansicht vertrete, bei Anordnung einer Therapie könne mit einer relevanten Verbesserung der Legalprognose gerechnet werden. Es sei daher will-

- 17 kürlich anzunehmen, eine stationäre therapeutische Massnahme bewirke nicht mehr als nur eine minimale Verbesserung der Legalprognose (vgl. KG act. 1 S. 17-18). b) Die Vorinstanz führte im interessierenden Kontext aus (KG act. 2 S. 24- 25): "Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, eine stationäre therapeutische Massnahme, die - abgesehen von schweren chronischen Verläufen einer Geisteskrankheit [...] grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren beendet sein sollte, biete mehr Erfolgsaussichten bzw. bewirke eine mehr als nur minimale Verbesserung der Legalprognose. Dies umso eher, als sich auch der vierte Gutachter Dr. S. Kauf in der Annahme, W. Bösch werde weiterhin durch den PPD behandelt, über die Erfolgsaussichten einer solchen Behandlung nur sehr vage äusserte. Wie ausgeführt bemerkte er, es müsse mit einer wahrscheinlich jahrelangen Phase des offenen Vollzugs und der Halbfreiheit gerechnet werden, wobei die Zeitdauer der entsprechenden Phasen von den therapeutischen Fortschritten abhängig seien. Äussert wichtig, ja geradezu entscheidend für die Prognose sei, ob sich W. Bösch über längere Zeit bei einer auswärtigen Arbeit bewähre." Wie auch die Vorinstanz im Rahmen der vorstehenden Erwägungen zu verstehen gab, drückte sich der Gutachter mit Blick auf die Möglichkeit einer Verbesserung der Legalprognose durch eine stationäre Behandlung weniger positiv oder zuversichtlich aus. Der Gutachter zeigte nur einen möglichen Weg auf, wie bzw. unter welchen Bedingungen inskünftig eine Vollzugslockerung (Halbfreiheit) in Frage kommen könnte. Dabei äusserte er sich tatsächlich nur sehr vage und jedenfalls nicht so vorbehaltlos, wie der Beschwerdeführer zu suggerieren versucht. Konkret führte der Gutachter etwa an: "Der Explorand hat mit der offenen Struktur schlecht umgehen können, und dieser Vorfall weist auf seine nach wie vor bestehende schlechte Impulssteuerung hin. In Anbetracht dieser Erfahrung muss man bezüglich der Gewährung von weiteren Vollzugsschritten wie Halbfreiheit vorsichtig sein. Ich denke, dass die jetzige Phase des offenen Vollzuges mindestens ein Jahr dauern soll. Wie lange schlussendlich diese Phase dauern soll, muss von den therapeutischen Fortschritten abhängig gemacht werden und kann nicht zum Voraus bestimmt werden." (OG act. 2/277 S. 39 [Unterstreichung durch KassGer]). Im gleichen Zusammenhang gab der Gutachter an: "Es ist für die weitere Entwicklung der Prognose äusserst wichtig, ja entscheidend, dass der Explorand sich über längere Zeit bei einer auswärtigen Arbeit bewährt. Die Bewährung in einer auswärtigen Arbeit ist die Achillesferse für die weitere Rehabilitation! Es ist durchaus möglich, dass die weiteren Rehabilitationsbemühungen an diesem Punkt scheitern." (a.a.O., S. 40 [Unterstreichung durch KassGer]). Weiter stellte er mit Blick auf die Möglichkeit einer probeweisen Entlassung klar: "Die Fra-

- 18 gen der Voraussetzungen und Auflagen rund um eine probeweise Entlassung lassen sich im heutigen Zeitpunkt nicht beantworten." (a.a.O., S. 40 [Unterstreichung durch KassGer]). Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz einen Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdigung gesetzt haben soll. Damit erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit die Vorinstanz im fraglichen Kontext auf S. 24/25 des angefochtenen Entscheids überhaupt im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde überprüfbare tatsächliche Feststellungen traf und nicht Erwägungen (bundes-)rechtlicher Natur anstellte (vgl. vorstehend E. III/1/c; § 430b Abs. 1 StPO). 4.1 a) Der Beschwerdeführer nimmt weiter Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die vier im Recht liegenden Gutachten zur Frage der Erfolgsaussichten einer therapeutischen Behandlung nur sehr vage geäussert hätten. Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz damit die Gutachten selber als ungenau bezeichnet. Sie sei daher nach § 127 StPO gehalten gewesen, die Gutachten verbessern oder ein neues Gutachten erstellen zu lassen (vgl. KG act. 1 S. 18-19, vgl. auch S. 10-13). b) Ist ein Gutachten unvollständig, ungenau oder undeutlich oder weichen die Sachverständigen in ihren Ansichten voneinander ab oder ergeben sich erhebliche Zweifel in die Richtigkeit des Gutachtens, so kann die Untersuchungsbehörde (oder das Gericht) das Gutachten durch die gleichen Sachverständigen verbessern lassen oder neue ernennen (vgl. § 127 StPO). Leidet das Gutachten an formellen Mängeln - als solche gelten Unvollständigkeit, Ungenauigkeit und Undeutlichkeit - so wird ein Parteirecht tangiert, dessen wesentliche Beeinträchtigung eine Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO bedeutet. Wesentlich ist die Beeinträchtigung des Parteirechts, wenn die Ergänzung des Gutachtens oder die Einholung eines neuen Gutachtens in Überschreitung pflichtgemässen Ermessens verweigert wird. Das Kassationsgericht prüft frei, ob eine solche wesentliche Beeinträchtigung des Parteirechts vorliegt (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 19 zu § 127 und N 22 zu § 430 StPO; vgl. statt vieler Kass.-Nr. 2000/033 S, Beschluss vom 28. Februar 2001, in Sachen E., E. II/6c).

- 19 c) Die Rüge erweist sich in ihrer Absolutheit als unbegründet. Nicht jede vage Äusserung eines Sachverständigen zu einer vom Gericht gestellten (Gutachtens-)Frage lässt das Gutachten quasi automatisch als mangelhaft im Sinne von § 127 StPO erscheinen. In concreto können durchaus sachliche Gründe dafür vorliegen, dass sich ein Gutachter von genaueren oder bestimmteren Antworten distanziert. So hat das Kassationsgericht in einem früheren Entscheid z.B. erwogen, die Komplexität der geistigen Abnormität, verbunden mit einer Medikamentabhängigkeit und den Persönlichkeitszügen könne im Einzelfall dazu führen, dass sich ein psychiatrischer Gutachter ausser Stande sehe, sich zu den kurz- und mittelfristigen Heilchancen eines Exploranden zu äussern und damit einhergehend auch die Legalprognose nicht adäquat einzuschätzen vermöge (vgl. Kass.-Nr. AC040083, Beschluss vom 17. Februar 2005, in Sachen E., E. III/5/d/aa). Abgesehen davon kann der Umstand, dass sich ein Gutachter hinsichtlich einzelner Fragen nur vage äussert, auch von einer bedachten, sorgfältigen Ausdrucksweise und einer differenzierten, wissenschaftlichen Arbeitsweise zeugen und folglich ein Qualitätsmerkmal bedeuten. In casu ist in Bezug auf das Gutachten von Stephan Kauf ergänzend festzuhalten, dass die "vagen" Äusserungen zur Frage der Erfolgsaussichten einer stationären Behandlung in einem sachbezogenen Kontext stehen und dadurch nachvollziehbar wird, weshalb sich der Gutachter nur "vage" äusserte (vgl. auch vorstehend E. III/3/4). Namentlich erachtete er es für die weitere Entwicklung der Prognose als äusserst wichtig bzw. entscheidend, dass der Beschwerdeführer sich über längere Zeit bei einer auswärtigen Arbeit bewähre und es durchaus möglich sei, dass die weiteren Rehabilitationsbemühungen an diesem Punkt scheitern (vgl. a.a.O.). 4.2 a) Weiter rügt der Beschwerdeführer, zwischen den im Recht liegenden Gutachten liege ein klarer und für das Ergebnis wesentlicher Widerspruch vor. So bejahe das aktuellste Gutachten aus dem Jahre 2005 im Gegensatz zu den älteren Gutachten (aus den Jahren 1984, 1995 und 2000) die Frage der Behandelbarkeit der Persönlichkeitsstörung. Die Vorinstanz wäre daher nach § 127 StPO

- 20 gehalten gewesen, ein neues Gutachten über die Frage der Behandelbarkeit in Auftrag zu geben (vgl. KG act. 1 S. 19-22). b) Entgegen dem - allenfalls missverständlichen - Gesetzestext von § 127 StPO (vgl. vorstehend E. III/4/1/b) besteht kein absoluter Anspruch auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen, wenn zwei amtlich bestellte Sachverständige zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn das alleinige Abstellen auf eines der beiden Gutachten willkürlich wäre (Kass.-Nr. 99/215 S, Sitzungsbeschluss vom 4. September 2000, E. II/2/c [RB 2000 Nr. 112], vgl. DONATSCH, a.a.O., N 20 zu § 127 StPO m.w.H.; ZR 93 Nr. 25 E. II/2/1/c, m.H.). So wurde etwa vom Kassationsgericht entschieden, es gehe nicht an, auf einen zusätzlich eingeholten Bericht (zur Frage der Massnahmefähigkeit) abzustellen, welcher ohne jegliche Begründung in einem entscheidenden Punkt vom zuerst eingeholten Gutachten abweiche (Kass.-Nr. 98/498 S; Beschluss vom 6. September 1999 in Sachen E., E. II/3). Von einer Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens ist sodann auszugehen, wenn ein klarer und für das Ergebnis des Gutachtens wesentlicher Widerspruch vorliegt, wenn die Stellungnahme des eines Sachverständigen diejenige des anderen nicht nachvollziehbar sowie überzeugend widerlegt und wenn ausserdem die Möglichkeit besteht, dass sich dieser Widerspruch durch die Ergänzung bzw. das neue Gutachten klären lässt (vgl. DONATSCH, a.a. O., m.w.H.). c) Die im Recht liegenden vier Gutachten stammen aus den Jahren 1984, 1995, 2000 und 2005. Sie wurden somit in relativ grossen zeitlichen Abständen erstellt. Dass sich das Leben des Beschwerdeführers während den jeweiligen Phasen bis zur nächsten Begutachtung entwickelte und sich damit auch die Beurteilungsgrundlagen, Anknüpfungstatsachen etc. allein schon aufgrund des zunehmenden Alters in tatsächlicher Hinsicht verändert haben mussten, liegt auf der Hand. Der erste Gutachter führte z.B. ausdrücklich an, dass die psychische Entwicklung des Beschwerdeführers wegen der schweren Retardierung noch lange nicht abgeschlossen sei (vgl. KG act. 2 S. 21, 3. Abschnitt und dortiger Verweis). Der vierte Gutachter sah sich z.B. neu mit der Situation konfrontiert, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren therapiert worden war (vgl. KG act. 2 S. 22). Es

- 21 vermag daher von vornherein nicht zu erstaunen, dass die Behandelbarkeit der psychischen Störungen in den jeweiligen Stadien teilweise unterschiedlich beurteilt wurde. Auch ist davon auszugehen, dass in der Psychiatrie und Psychologie über einen Zeitraum von 20 Jahren gesehen eine Entwicklung stattgefunden und damit einhergehend auch die Auffassung darüber, ob eine - allenfalls neue - Therapie- oder Behandlungsform im Einzelfall als angezeigt erscheint, eine Änderung erfahren hat. Weiter verhält es sich in casu nicht so, dass die Vorinstanz einseitig auf eines der vier Gutachten abgestellt hätte. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, nahm die Vorinstanz vielmehr eine Gesamtwürdigung vor, indem sie die einzelnen gutachterlichen Befunde zur Frage der Behandelbarkeit der psychischen Störungen zusammenfasste und hernach ihre Schlussfolgerungen zur Frage der ausreichenden Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Massnahme zog (vgl. KG act. 2 S. 21-25). Allein schon deshalb erscheint es als fraglich, ob ein Anspruch auf eine Ergänzung bzw. ein neues Gutachten nach § 127 StPO besteht. Das aktuellste Gutachten steht ohnehin nicht in einem klaren Widerspruch zu den früheren. Auch die Vorinstanz brachte dies zum Ausdruck, indem sie im angefochten Entscheid nur feststellte, dass der vierte Gutachter "in teilweisem Gegensatz" zu den anderen Gutachtern die Persönlichkeitsstörung als behandelbar beurteilt habe (vgl. KG act. 2 S. 24). Bereits der dritte Gutachter (Dr. Dr. A. Möller) vermochte nämlich - auch wenn nur sehr zurückhaltend - Therapieziele zu formulieren und verneinte das Bestehen von Therapiemöglichkeiten jedenfalls nicht kategorisch. Die Vorinstanz führte dazu im angefochtenen Entscheid aus: "So antwortete der dritte Gutachter Dr. Dr. A. Möller auf die Frage, ob es für W. Bösch 'weitere Therapiemöglichkeiten' gebe und welche Therapieziele anzustreben seien, vor dem Hintergrund der bisherigen Lebensentwicklung bei dem inzwischen 38-jährigen W. Bösch sei anzunehmen, dass die notwendigen Therapieziele wie Verbesserung der Konfliktfähigkeit und Belastungsbewältigung eine 'Verbesserung der Offenheit', wenn überhaupt, dann nur über einen 'längeren Zeitraum' hinweg erreichbar seien. Weil W. Bösch in sprachbezogenen Leistungsbereichen deutliche Schwächen habe, seien einer sprachbezogenen Therapieform Grenzen gesetzt. Eine auf 'selbstkritische Reflektion deliktbezogener Persönlichkeitsmerkmale und Auslösesituationen ausgerichte-

- 22 te Psychotherapie" sei wenig erfolgsversprechend." Dieser Befund des dritten Gutachters führte offensichtlich dazu, dass der Beschwerdeführer in den folgenden fünf Jahren auch tatsächlich therapiert worden war (vgl. dazu vorstehend E. III/3/1). Der vierte Gutachter, Stephan Kauf, bejahte zwar die Behandelbarkeit der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers, äusserte sich aber - wie gezeigt (vorstehend E. III/3/4 und III/4/1/c) - zu den Erfolgsaussichten einer entsprechenden Therapie zurückhaltend und nicht vorbehaltlos. Bei dieser Sachlage kann zwischen dem dritten und vierten Gutachten kein klarer Widerspruch in der Frage der Behandelbarkeit der Persönlichkeitsstörung ausgemacht werden. Ein entsprechender Widerspruch ergibt sich auch nicht in Bezug auf das erste und zweite Gutachten. Dies allein schon deshalb, weil diese beiden Begutachtungen zeitlich weit zurückliegen und die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers in den damaligen Stadien noch nicht als abgeschlossen gelten konnte (vgl. KG act. 2 S. 21, 3. Abschnitt und dortiger Verweis; OG act. 2/130/1 S. 28, 2. Abschnitt; s.a. einleitender Abschnitt vorstehend). Nach dem Gesagten besteht in der Beurteilung der Behandelbarkeit der Persönlichkeitsstörung unter den vier Gutachten kein erheblicher Widerspruch im Sinne von § 127 StPO, welcher einen Anspruch auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen zu begründen vermöchte. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 5. Abschliessend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte. IV. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführers auferlegt, jedoch zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit sogleich definitiv abgeschrieben.

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Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch sogleich definitiv abgeschrieben. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 6. Februar 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (ad Geschäfts-Nr. 64/84 E), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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Zirkulationsbeschluss vom 8. Mai 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AC080010 — Zürich Kassationsgericht 08.05.2009 AC080010 — Swissrulings