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Zürich Kassationsgericht 13.02.2009 AC070030

13 février 2009·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·12,175 mots·~1h 1min·5

Résumé

Anklagegrundsatz,Anspruch auf effektive Verteidigung,Beweiswürdigung in Strafsachen, Grundsatz 'in dubio pro reo',Anspruch auf mängelfreies Gutachten

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC070030/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 13. Februar 2009 in Sachen X., zur Zeit in Sicherheitshaft, Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt […] gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr.iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich 2. A., bzw. deren Hinterbliebene 1. A.B. 2. A.C., Zustelladresse: Geschädigte und Beschwerdegegner unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin […] betreffend Mord Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2006 (WG060007/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vom 24. April 2006 vor, am 22. Juli 2003, zwischen ca. 01.00 Uhr und ca. 14.00 Uhr, A. an einem unbekannt gebliebenen Ort in der Umgebung von Zürich, eventuell im Heuschober "[...]" (Gemeindegebiet [...]), durch Strangulation mittels zweier um den Hals gelegter Drahtschlingen oder Druck von Hand oder durch einen Messerstich in die Brust ermordet zu haben (vgl. GG act. 22). 2. Mit Urteil vom 3. November 2006 sprach das Geschworenengericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer des Mordes im Sinne Art. 112 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 17 Jahren Zuchthaus (unter Anrechnung von insgesamt 857 Tagen erstandener Polizeiverhaft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft). Weiter ordnete es eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB während des Strafvollzugs an und verpflichtete ihn zu verschiedenen Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen an die Beschwerdegegner 2.1 und 2.2 (vgl. KG act. 2 S. 219). 3. Gegen das Urteil des Geschworenengerichts erhob der Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche sein amtlicher Verteidiger mit Eingaben vom 4. November 2006 und 27. November 2007 rechtzeitig angemeldet bzw. begründet hat (vgl. KG act. 1 und 5). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 ordnete der Präsident die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft an (vgl. KG act. 9). Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (vgl. KG act. 11) und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (vgl. KG act. 12). Die Beschwerdegegner 2.1 und 2.2. reichten innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.

- 3 - II. 1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und des Immutabilitätsprinzips. Im gleichen Zusammenhang sieht er auch eine Verletzung des Rechts auf Verteidigung sowie eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (vgl. KG act. 1 S. 3-14; insb. S. 8 unten; S. 9, 2. Abschnitt; S. 12, 3. Abschnitt; S. 14). 1.1 Die Anklageschrift lautet in den hier interessierenden Passagen wie folgt (GG act. 22): "[...] tat was folgt Am späten Abend des 21.07.2003 sprach der Angeklagte auf dem Drogenstrich am Sihlquai in 8005 Zürich die ihm von frührer her bekannte Drogenprostituierte [A.] an und verabredete mit ihr einen entgeltlichen sexuellen Kontakt, der in der Folge in seinem Fahrzeug abgewickelt wurde. Danach besorgte sich [A.] auf der Gasse eine Portion Heroin, die sie konsumierte, Am 22.07.2003, zwischen ca. 01.00 Uhr und ca. 14.00 Uhr, tötete er [A.] an einem unbekannt gebliebenen Ort in der Umgebung von Zürich, eventuell im Heuschober "[...]" bei [...] (Gemeindegebiet [...]) durch Strangulation mittels zweier um den Hals gelegter Drahtschlingen oder Druck von Hand oder durch einen Messerstich in die Brust. Danach verbrachte er die Leiche der Getöteten in den erwähnten Heugaden bzw. liess sie dort liegen und bedeckte sie mit Heu. Nach etwa zwei Tagen holte er sie unter dem Heu hervor, um sie alsdann mutmasslich in der Nacht vom 24. auf den 25.07.2003 im angrenzenden Waldstück ca. 120 m von der Scheune entfernt in einer eigens ausgehobenen Grube von 1.8 m Tiefe zu begraben, nachdem er sie zuvor ganz entkleidet hatte. [Der Angeklagte] handelte insbesondere deshalb besonders skrupellos, weil er die Handlung an einer wehrlosen, zu keinem Widerstand bereiten, ihm körperlich völlig unterlegenen Frau verübte, von der er wusste, dass sie durch eine kurz zuvor konsumierte Portion Heroin zusätzlich geschwächt war und er die Tötung von [A.] aus einem nichtigen Anlass, ohne vorherige emotionale Auseinandersetzung, und jedenfalls nicht aus einem differenzierten, lang andauernden Konflikt heraus beging und es ihm mit der Tötung von [A.] darum ging, sich einer ihm als lästig empfundenen Person zu entledigen und er aus krass egoistischen Motiven heraus agierte, um nicht zwei unvermittelt aufgetauchten, jedoch bislang unbekannt gebliebenen Radfahrern in der Gesellschaft einer Drogenprostituierten in der Scheune betroffen zu werden, die ihn wieder - wie er annahm zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigen könnten. Durch die gewaltsame Einwirkung auf ihren Körper trug [A.] die folgenden Verletzungen davon:

- 4 - Abbruch des rechten oberen Schildknorpelhorns, Abtrennung des rechten Zungenbeins vom Rest des Zungenbeins; zwei Messerstiche im linken Brustkorb Höhe des vierten Zwischenrippenraumes, davon einer bis in die linke Brusthöhle und die linke Lunge reichend, welche Beeinträchtigungen jede für sich geeignet war, den Tod von [...] herbeizuführen, die Strangulation bzw. der Druck auf den Hals jedoch primär als todesursächlich in Frage kommt. [...]." 1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der äussere Tatablauf des Tötungsereignisses werde in der Anklage wenig kohärent und in wesentlichen Momenten widersprüchlich beschrieben. Gemäss dem letzten Abschnitt auf S. 3 der Anklageschrift soll der Beschwerdeführer sein Opfer an einem nicht bestimmbaren Ort in der Umgebung von Zürich, allenfalls auch im Heugaden an der [...], zu einem unbestimmbaren Zeitpunkt zwischen 01.00 und 14.00 Uhr des 22. Juli 2003 unter unbekannten Umständen getötet haben. Auf S. 4 der Anklageschrift behaupte der Staatsanwalt, der Beschwerdeführer solle das Opfer aus nichtigem Anlass als Reaktion auf das Auftauchen zweier unbekannt gebliebener Radfahrer im Heugaden zwischen 13.00 und 14.00 Uhr getötet haben. Wenn das Opfer im Heugaden an der [...] getötet worden sei, dann mache die erste Behauptung auf S. 3, die Beschwerdegegnerin 2 sei an einem unbekannt gebliebenen Ort in der Umgebung von Zürich getötet worden, selbstverständlich keinen Sinn. Ähnlich verhalte es sich mit dem Zeitpunkt der Tatbegehung. Zunächst werde von einem nicht definierten Zeitpunkt zwischen 01.00 und 14.00 Uhr des 22. Juli 2003 ausgegangen. Im zweiten Abschnitt auf S. 4 der Anklage äussere sich der Staatsanwalt in zeitlicher Hinsicht nicht. In seinem Plädoyer lege er jedoch das Auftauchen der dort erwähnten Velofahrer auf die Zeit zwischen 13.00 und 14.00 Uhr fest (vgl. KG act. 1 S. 3-5). Nach Auffassung der Verteidigung müsse die Anklage interpretiert werden, wobei eine Auslegung folgenden anklagerelevanten Sachverhalt ergebe: "Am 22. Juli 2003, zwischen 1300 und 1400 Uhr tötete der Angeklagte [A.] im Heuschober '[...]' bei [...] durch Strangulation mittels zweier um den Hals gelegter Drahtschlingen oder Druck von Hand oder durch einen Messerstich in die Brust, nachdem unvermittelt zwei bislang unbekannt gebliebene Radfahrer aufgetaucht waren. Danach liess er die Getötete im erwähnten Heugaden liegen und bedeckte sie mit Heu. Es ging dem Angeklagten bei der Tötung von [A.] darum, sich einer ihm

- 5 als lästig gewordenen Person zu entledigen. Er agierte dabei aus krass egoistischen Motiven heraus, um von den unvermittelt aufgetauchten Radfahrern nicht in der Gesellschaft einer Drogenprostituierten in der Scheune betroffen zu werden, die ihn wieder - wie er annahm - zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigen könnten." Diese Auslegung, d.h. die Radfahrervariante, habe auch den Presseberichten zugrunde gelegen. Das Plädoyer des Staatsanwaltes sei ebenfalls auf diese Variante ausgerichtet gewesen, wobei dieser insbesondere von der Existenz der Radfahrer und ihrem Auftauchen ausgegangen sei. Aus den einleitenden Sätzen im Plädoyer gehe weiter deutlich hervor, dass der Staatsanwalt von der Tötung am frühen Nachmittag ausgegangen sei. Das Geschworenengericht sei dagegen zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer das Opfer in der Scheune an der [...], ca. zwischen 04.00 und 08.00 Uhr des 22. Juli 2003 durch Strangulation mit zwei Drähten getötet habe. Mit dieser Tatvariante habe sich weder der Ankläger noch der Verteidiger in seinem Plädoyer auseinandersetzen können. Es sei offensichtlich, dass sich das Geschworenengericht auf die allgemeine Behauptung in der Anklageschrift abstütze, wonach das Opfer im Zeitraum zwischen 01.00 und 14.00 Uhr des 22. Juli 2003 umgebracht worden sei und dabei die Präzisierung im zweiten Teil der Anklage hinsichtlich des Auftauchens der beiden Velofahrer ausser acht gelassen habe. Das Geschworenengericht habe somit effektiv eine andere Anklage als der Staatsanwalt und die Verteidigung behandelt und Letztere hätten zu einem anderen Anklagesachverhalt plädiert. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Gerichtsvariante nicht angeklagt und folglich auch nicht verteidigt gewesen (vgl. KG act. 1 S. 5-8). Mit der "Morgenvariante" habe die Vorinstanz eine Tatversion als erstellt erachtet, welche nicht angeklagt worden sei und weder der Staatsanwalt noch die Verteidigung habe voraussehen können (vgl. insb. KG act. 1 S. 8, 4. Abschnitt; S. 12, 3. Abschnitt). Der Beschwerdeführer rücke mit der "Morgenvariante" näher Richtung Triebtäter und Lustmörder. Diesfalls hätte der Ereignisablauf im Vorfeld der Tat ganz anders ausgesehen. Bei der "Morgenvariante" wäre der Beschwerdeführer mit dem Opfer in die Scheune gekommen, wo er das Opfer aus irgendeiner bestehenden Divergenz über sexuelle Praktiken, wie dies der Psychiater vermute, umgebracht hätte. Bei der "Nachmittagsvariante" hätte der Beschwerdeführer das Opfer noch schlafen lassen, hätte sich selber von der Scheune ent-

- 6 fernt, seine Arbeit im Stall und dann als Chauffeur der Molkerei ganz normal verrichtet, und wäre am Nachmittag wieder in die Scheune zurückgekehrt. Wäre die "Morgenvariante" Thema der Anklage gewesen, hätte der Staatsanwalt und die Verteidigung ganz anders plädiert, weil die Tatumstände und die Tatmotivation verschieden gewesen wären (vgl. KG act. 1 S. 10f.). Wäre die "Morgenvariante" zur Debatte gestanden, dann hätte dies auch Auswirkungen auf die Befragungen der Zeugen und Experten gehabt. Die letztlich unqualifizierte, d.h. widersprüchliche und unbestimmte Anklage habe zur Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte und Verteidigungsmöglichkeiten während der Beweisverhandlung bis in das Plädoyer anlässlich der Verhandlung geführt (vgl. KG act. 1 S. 12f.). 1.3 Der Anklagegrundsatz stellt ein konstituierendes Element eines rechtsstaatlichen Strafprozesses dar. Er verlangt einerseits eine personelle Trennung der Ankläger- und Richterrolle, anderseits wird aus ihm gefolgert, dass der Gegenstand des Gerichtsverfahrens von der Anklage bestimmt und fixiert wird, weshalb in der Anklageschrift die Person des Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis zu umschreiben sind, dass die erhobenen Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert werden (BGE 126 I 19, 120 IV 353f.; BGE 6B_736/2007, Urteil vom 6. Februar 2008; vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 141ff. und N 146; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel u.a. 2005, § 50 N 6f.). Um die Verteidigungsrechte des Angeklagten zu schützen, wird Letzteres auch von Art. 32 Abs. 2 der BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) und von Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK (der Angeklagte hat in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden) garantiert (vgl. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Auflage, Zürich 1999, N 504ff., insb. N 505; vgl. SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1997, N 2 zu § 162 und N 4 zu § 161 StPO; vgl. auch BGE 120 IV 354). Somit hat die Anklageschrift eine doppelte Funktion: Zum einen dient sie der Bestimmung und Begrenzung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur

- 7 - Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Zum Schutze des Angeklagten muss das Prozess- und Urteilsthema für alle urteilenden Instanzen unverändert bleiben. Deshalb spricht man vom Prinzip der Immutabilität (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., § 50 Rz 8). Zum andern vermittelt die Anklageschrift dem Angeklagten die zur Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Beide Funktionen werden erreicht, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat darin hinreichend bestimmt umschrieben wird (BGE 120 IV 354; vgl. zum Ganzen: Kass.-Nr. 98/356 S, Entscheid vom 27. April 2000, in Sachen W., E. II/3/b), was von den Umständen des Einzelfalles abhängt (vgl. Kass.-Nr. 334/86 S, Beschluss vom 9. März 1987, in Sachen S., E. 2; Kass.-Nr. 98/096 S, Beschluss vom 10. Juni 1999, in Sachen T., E. II/3/3; je mit Hinweis auf BGE 103 Ia 6). Im zürcherischen Strafprozess wird das Anklageprinzip durch die (formellen) Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift in § 162 StPO konkretisiert. Gemäss Abs. 1 Ziff. 2 der eben genannten Bestimmung bezeichnet die Anklageschrift "kurz, aber genau" die dem Angeklagten "zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und andern Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet". 1.4 a) Der Staatsanwalt hat bei der Ausarbeitung der Anklageschrift in einzelnen Aspekten mit Sachverhaltsvarianten gearbeitet (sogenannte Tatvariantenalternativität). Er hat dies, namentlich was die Tathandlung und die Tatörtlichkeit angeht, mit der Verwendung der Formulierung "oder" bzw. "eventuell" klar zum Ausdruck gebracht. Alternativanklagen sind grundsätzlich zulässig und insbesondere angezeigt oder sinnvoll, wenn nicht eindeutig feststeht, ob der Täter den angeklagten Tatbestand auf die eine oder andere Art und Weise verwirklicht hat (vgl. SCHMID, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 3 und 5 zu § 163 StPO). b) Sodann sind Einzelheiten, die nicht Bestandteil des gesetzlichen Tatbestandes bilden, nur mit der Genauigkeit anzugeben, welche nach dem Inhalt der

- 8 - Akten bzw. gestützt auf das Untersuchungsergebnis möglich ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut (vgl. § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB, vorstehend E. 1/3 a.E.). Aber auch was diejenigen Punkte betrifft, aus denen der Ankläger die Erfüllung des zu beurteilenden Straftatbestandes ableitet, verlangt § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO nicht strikte die genaue Angabe jeder Einzelheit. Vielmehr sind auch hier (nur) in möglichst präziser, aber knapper Umschreibung alle Tatsachen anzuführen, die bezüglich Tathandlung, Tatobjekt etc. den objektiven Tatbestandsmerkmalen der in Frage kommenden Strafnorm entsprechen (vgl. ZR 107 Nr. 56 E. II/2/2; SCHMID, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 5 zu § 162 StPO; Kass.-Nr. 2000/330S, Sitzungsbeschluss vom 17. Dezember 2001, in Sachen B., E. II/3/2/b/bb; Kass.-Nr. 99/249 S, Beschluss vom 5. Juli 2000, in Sachen P., E. II/1/5/c; s.a. bereits ZR 60 Nr. 43). Konnten also gewisse Tatumstände nicht ermittelt werden, führen darauf beruhende ungenaue oder unpräzise Anklageformulierungen - selbst wenn sie die tatbestandsmässige Handlung beschlagen noch nicht zur Ungültigkeit der Anklage. Als ungültig muss die Anklage erst dann angesehen werden, wenn sie wegen einer entsprechenden Formulierung ihre Umgrenzungs- und/oder Informationsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermag. Solange der Angeklagte aus der Anklage also ersehen kann, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er sich gestützt auf die Informationen auch effektiv (oder wirksam) verteidigen kann, besteht keine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. ZR 107 Nr. 56 E. II/2/2; vgl. Kass.-Nr. 2000/330S, a.a.O, m.w.H.; zumindest sinngemäss: Kass.-Nr. 99/249 S, a.a.O., E. II/1/5/f; vgl. bereits BGE 103 Ia 6, ZR 60 Nr. 43). Der Staatsanwalt verwendete offene oder unbestimmte Formulierungen. Bei der Tatörtlichkeit blieb er relativ unpräzis ("an einem unbekannt gebliebenen Ort in der Umgebung von Zürich"), klagte wie gesagt aber auch alternativ an, dass der Beschwerdeführer das Opfer ("eventuell") im Heuschober "[...]" bei [...] getötet habe. Ähnlich verhält es sich mit dem Zeitpunkt der Tat. Dieser wird auf S. 3 der Anklageschrift auf "zwischen ca. 01.00 Uhr und ca. 14.00 Uhr" festgelegt. Auf S. 4 der Anklageschrift geht es sodann um eine spezifische Voraussetzung des Mordtatbestandes, nämlich um die Frage der besonderen Skrupellosigkeit. Dabei behauptet die Anklageschrift in drei Abschnitten verschiedene Tatumstände, Beweggründe und Motive zur Begründung dafür auf, dass der Beschwerdeführer

- 9 besonders skrupellos gehandelt habe. Der dritte Abschnitt knüpft an die in der Nähe des Heuschobers "[...]" auftauchenden Radfahrer an. Der Staatsanwalt hat diesen Aspekt in der Anklageschrift in zeitlicher Hinsicht nicht definiert. Im Plädoyer ging er aber davon aus, dass die Tötung "am frühen Nachmittag des 22.07.2003" (d.h. zwischen 13.00 und 14.00 Uhr) stattgefunden habe (vgl. GG act. 92 S. 1), wie auch die Verteidigung zutreffend festhält. Bei dieser Ausgangslage kann der Einwand des Beschwerdeführers, der äussere Tatablauf des Tötungsereignisses werde in der Anklageschrift "wenig kohärent" (d.h. wenig zusammenhängend) beschrieben, bis zu einem gewissen Grad nachvollzogen werden. Sobald offene oder unbestimmte Formulierungen und Tatvarianten gebraucht werden, lässt sich ein solcher Eindruck wohl kaum vermeiden. Dies lässt die vorliegende Anklageschrift aber nicht als zusammenhangslos oder gar widersprüchlich erscheinen: auf S. 3 (unten) nennt sie Tatzeitpunkt, Tatörtlichkeit und Tathandlung(en). Dabei verwendet sie zum einen offene, relativ unbestimmte Formulierungen und zum anderen alternative Behauptungen. Die auf S. 4 hinsichtlich der besonderen Skrupellosigkeit behauptete "Radfahrervariante" gemäss drittem Abschnitt lässt sich in örtlicher und zeitlicher Hinsicht mit dem auf S. 3 (unten) umschriebenen Anklagesachverhalt in Einklang bringen, da dort ein Zeitrahmen von ca. 01.00 und ca. 14.00 Uhr und als Tatort (eventuell) der Heuschober "[...]" angegeben wird. Sodann macht die Behauptung auf S. 3 der Anklageschrift, die Beschwerdegegnerin 2 sei an einem unbekannt gebliebenen Ort in der Umgebung von Zürich zwischen ca. 01.00 und ca. 14.00 Uhr getötet worden, durchaus Sinn. Offensichtlich rechnete der Staatsanwalt mit der Möglichkeit, dass das Gericht den Tatort Heuschober "[...]" und/oder die "Radfahrervariante" beweismässig verwerfen könnte. Für diesen Fall sah sich der Staatsanwalt offensichtlich mangels hinreichend konkreter Untersuchungsergebnisse dazu "gezwungen", die Tatörtlichkeit und den Tatzeitpunkt relativ unbestimmt zu formulieren. Nach dem Gesagten kann die Anklageschrift weder als zusammenhangslos noch als widersprüchlich bezeichnet werden. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

- 10 c) Die Vorinstanz hat auf den S. 149 bis 174 geprüft, ob und inwieweit sich der äussere Anklagesachverhalt beweismässig erstellen lasse. Dabei ging sie systematisch vor, indem sie Abschnitt für Abschnitt und teilweise einzelne Sätze der Anklage prüfte. Weiter legte die Vorinstanz jeweils im Sinne eines Zwischenergebnisses dar, inwieweit der entsprechende Passus des Anklagesachverhaltes rechtsgenügend bewiesen sei oder nicht (vgl. etwa: KG act. 2 S. 149 oben, S. 150 [2. und 3. Abschnitt], S. 152 [2. Abschnitt], S. 166 [2. Abschnitt]), S. 167 [3. Abschnitt], S. 168 [2. Abschnitt], S. 169 [3. Abschnitt], S. 171 [2. Abschnitt], S. 173 [2. und 4. Abschnitt], S. 174 [2. Abschnitt]). Dies gilt insbesondere auch für die Aufzählung der Tatumstände hinsichtlich der Behauptungen, der Beschwerdeführer habe besonders skrupellos gehandelt. Die Vorinstanz prüfte auch hier im Einzelnen, ob bzw. inwieweit sich die Anklageschrift beweismässig erstellen lasse (vgl. KG act. 2 S. 169-174; S. 185, 2. Abschnitt; S. 187, 3. Abschnitt). Den dritten Abschnitt betreffend erachtete die Vorinstanz lediglich das Satzfragment, der Beschwerdeführer habe aus krass egoistischen Motiven heraus agiert, als erstellt. Sie verwarf damit ausdrücklich die "Radfahrervariante" (vgl. KG act. 2 S. 173), wie im Übrigen auch andere (Teil- )Tatumstände des ersten und zweiten Abschnitts (vgl. KG act. 2 S. 169-173, S. 184 unten und S. 185 oben). Die Vorinstanz hat sich somit streng an den Anklagesachverhalt gehalten. Die Art und Weise des vorinstanzlichen Vorgehens allein schon spricht klar gegen eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips. Dass die von der Vorinstanz letztlich als erstellt erachteten Tatumstände der besonderen Skrupellosigkeit in ihrer Kombination oder Verbindung eine Tatversion ergeben haben, welche nicht vom Anklagesachverhalt umfasst sei, macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend. Er wendet einzig ein, die Vorinstanz sei insofern vom Anklagesachverhalt abgewichen, als sie diesen interpretiert und letztlich mit der "Morgenvariante" eine Tatversion als erstellt erachtet habe, welche nicht angeklagt worden sei und weder der Staatsanwalt noch die Verteidigung habe voraussehen können (vgl. insb. KG act. 1 S. 8, 4. Abschnitt; S. 12, 3. Abschnitt).

- 11 - Der Beschwerdeführer war indessen hinsichtlich der von der Vorinstanz als erstellt erachteten "Morgenvariante" angeklagt. Dies ergibt sich allein schon aus dem in der Anklageschrift angegebenen Zeitfenster "zwischen ca. 01.00 Uhr und ca. 14.00 Uhr" des 22. Juli 2003 (vgl. bereits KG act. 2 S. 159, 2. Abschnitt). Der Staatsanwalt rechnete mit der Möglichkeit, dass die Vorinstanz die "Radfahrervariante" verwerfen könnte und damit einhergehend der Tatzeitpunkt nicht mehr auf die frühen Nachmittagsstunden bzw. 13.00 bis 14.00 Uhr begrenzt wäre. Diese mögliche Veränderung im Ereignisablauf war auch für die Verteidigung erkennbar. Der Staatsanwalt behauptete zur Begründung der Skrupellosigkeit nicht nur den Tataspekt der "Radfahrervariante", sondern nannte in der Aufzählung auf S. 4 der Anklageschrift weitere Tatumstände für ein skrupelloses Handeln. Letztere konnten grundsätzlich auch bei der "Morgenvariante" bzw. bei Wegfall der "Radfahrervariante" zum Tragen kommen. Folglich kann auch nicht gesagt werden, die Motivlage habe sich mit dem Wegfall der "Radfahrervariante" erheblich verschoben und der Staatsanwalt habe sein Plädoyer "ganz auf diese [Radfahrer-]Variante ausgerichtet" gehabt. Die Frage, ob und inwiefern einzelne Aspekte, allenfalls in Verbindung miteinander, die Tat als besonders skrupellos im Sinne des Mordtatbestandes erscheinen lassen, ist letztlich ohnehin eine vom Richter zu entscheidende Rechtsfrage (vgl. bereits KG act. 2 S. 185-188, insb. S. 185, 2. Abschnitt a.E.). Der Staatsanwalt hat nur die Tatumstände in tatsächlicher Hinsicht zu behaupten. Das hat er mit der Aufzählung auf S. 4 der Anklageschrift auch getan, wie bereits die Vorinstanz ausführte (vgl. KG act. 2 S. 184-185, insb. S. 184, 3. Abschnitt). Die Anklageschrift erfüllt nach dem Gesagten auch hinsichtlich der "Morgenvariante" ihre Umgrenzungs- und Informationsfunktion. Eine Verletzung des Anklageprinzips oder ein Verstoss gegen das Prinzip der Immutabilität liegt nicht vor. Für den Beschwerdeführer war aus der Anklage ersichtlich, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er konnte sich gestützt auf diese Informationen - auch hinsichtlich der "Morgenvariante" - effektiv verteidigen. Welche Prozessführungsstrategie von der Verteidigung oder der Staatsanwaltschaft in der Folge tatsächlich gewählt wird, ist unter dem Gesichtspunkt des Anklageprinzips nicht von Belang. Dass der Staatsanwalt im vorliegenden Fall in seinem Plädoyer die "Radfah-

- 12 rervariante" miteinbezogen hat und die Verteidigungsstrategie auf dieser Variante aufbaute, vermag somit an der Unbegründetheit der Rüge nichts zu ändern. 1.4 In der Beschwerde wird auch vorgebracht, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der von der Vorinstanz als erstellt erachteten "Morgenvariante" nicht verteidigt gewesen (vgl. KG act. 1 S. 8, 4. Abschnitt a.E.; S. 9, 2. Abschnitt; S. 12, 3. Abschnitt; S. 13, 2. Abschnitt). Soweit der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers damit (allenfalls sinngemäss) seine eigene Verteidigungsleistung in Frage stellen wollte, ist das Folgende festzuhalten: Nach der Praxis des Kassationsgerichts zu § 11 Abs. 2 StPO liegt eine ungenügende Verteidigung insbesondere dann vor, wenn sich der Verteidiger in der Hauptverhandlung zu den entlastenden Umständen entweder überhaupt nicht oder nur in eindeutig unangemessener Kürze äussert, d.h. wenn er auf die konkreten Umstände, die den Angeschuldigten allenfalls zu entlasten vermöchten, nicht näher eingeht. Es genügt z.B. auch nicht, wenn sich der Verteidiger darauf beschränkt, die vom Angeschuldigten selber zu Protokoll gegebenen Aussagen wiederzugeben. Der Verteidiger ist vielmehr gehalten, eine eigene Verteidigungsleistung zu erbringen und sich insbesondere mit den wesentlichen Punkten der Anklage auseinanderzusetzen. Weiter kommt es nach der Praxis zu § 11 Abs. 2 StPO nicht darauf an, ob sich eine ungenügende Verteidigung nachweislich zum Nachteil des Angeschuldigten ausgewirkt hat oder nicht, ebenso wenig wie sich eine genügende Verteidigung notwendigerweise als "Erfolg" (im Sinne eines positiven Verfahrensausgangs) niederschlagen muss (vgl. LIEBER/DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 69 zu § 11 StPO, vgl. auch N 65ff. zu § 11 StPO, je m.w.H.). Im vorliegenden Fall hat der amtliche Verteidiger mit der verfolgten Verteidigungsstrategie die Interessen des Beschwerdeführers sachkundig, engagiert und effektiv wahrgenommen, namentlich indem er unter Einbeziehung des Anklagesachverhaltes und des Beweisergebnisses zu einem den Beschwerdeführer im Schuld- und Strafpunkt entlastenden Geschehensablauf plädiert hat. Aus der Pflicht zur effektiven (d.h. materiell ausreichenden) Verteidigung lässt sich nicht ableiten, dass der Verteidiger in einem Fall wie dem vorliegenden generell zu sämtlichen möglichen Tatversionen plädieren muss. Zum einen läuft er dabei

- 13 - Gefahr, seine eigene Verteidigungsposition zu schwächen, und zum anderen kommt ihm bei der Wahl der Strategie ein erhebliches Ermessen zu, wobei es seine Sache ist, die Verteidigungsposition und -strategie zu bestimmen (vgl. LIEBER/DONATSCH, a.a.O., N 66 und 68 zu § 11 StPO; vgl. auch N 69 [Anmerkung 155] zu § 11 StPO). Ein Verletzung des Anspruchs auf eine wirksame Verteidigung kann nach dem Gesagten nicht festgestellt werden, soweit der amtliche Verteidiger diesen Aspekt überhaupt thematisieren wollte. 1.5 Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anklageschrift keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. 2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, die Beweise willkürlich gewürdigt zu haben. Die Rügen beschlagen zwei Tataspekte: die Verwendung der Drahtschlingen und den Tatzeitpunkt (vgl. KG act. 1 S. 15-67). 2.1 a) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (SCHMID, a.a.O., N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). b) Der behauptete Nichtigkeitsgrund muss in der Beschwerdeschrift nachgewiesen werden (vgl. § 430 Abs. 2 StPO). Dies bedingt, dass sich die be-

- 14 schwerdeführende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen auf den angerufenen Nichtigkeitsgrund geschlossen werden muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich der Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Das Kassationsgericht darf in den vorinstanzlichen Akten nicht nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes suchen (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; SCHMID, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430). 2.2. In der Beschwerde wird zunächst auf S. 15-20 unter den Titeln "Ausgangslage" und "Methodische Problematiken" in allgemeiner Weise auf das eigentliche Thema hingeführt und auf Besonderheiten des Falles hingewiesen. Die Vorbringen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Sie (die Verteidigung) habe die Ansicht vertreten, dass die Drähte erst im Rahmen des Versuchs, die Leiche auf den Dachboden zu hieven, angebracht worden seien und die Tötung durch Mundzuhalten oder Druck mit dem Unterarm auf die Kehle bewirkt worden sein müsse (vgl. KG act. 1 S. 16/17). Die wissenschaftlichen Erkenntnisse präsentierten sich hinsichtlich des Tötungszeitpunktes und Todesursache ausgesprochen offen. Sie seien deshalb nicht geeignet, eine verlässliche Aussage über den Tötungsvorgang zuzulassen. Daneben würden lediglich noch die Aussagen des Beschwerdeführers vorliegen. Dieser habe den Tötungsvorgang während des ganzen Verfahrens gleichbleibend auf die Zeit nach der Rückkehr von der Arbeit bei der Firma Höhn zwischen 13.00 und 14.00 Uhr festgelegt. Er (der Beschwerdeführer) räume ein, das Opfer entweder durch Ersticken zu Tode gebracht oder sie möglicherweise erwürgt zu haben. Der Beschwerdeführer bestreite allerdings, dass die Tötung in den Morgenstunden des 22. Juli 2003 mittels Drahtschlingen stattgefunden habe (vgl. KG act. 1 S. 18). Die Aussagen des Beschwerdeführers bzw. die Tatversion der Verteidigung stünden nicht im Widerspruch zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. KG act. 1 S. 19). Bei dieser Ausgangslage erweise sich das Unterfangen der Vorinstanz, allein durch Interpretation von Elementen aus den Aussagen des Beschwerdeführers eine abschliessende Erkennt-

- 15 nis hinsichtlich des Zeitpunkts der Tötungshandlung und des Tötungsvorganges zu erhalten, als ein unmögliches, zumindest hoch spekulatives Unterfangen (vgl. KG act. 1 S. 19). Der Beschwerdeführer habe immer wieder betont, dass er hinsichtlich des Ablaufs der Geschehnisse Erinnerungslücken habe. Diese seien hinsichtlich der eigentlichen Tötungshandlungen und der Handlungen unmittelbar danach, als der Beschwerdeführer versucht habe, die Leiche mittels Festbinden auf einer Leiter auf den Dachboden zu hieven, um diese von einer ungewollten Entdeckung zu schützen, beinahe total. Die Vorinstanz fülle diese Lücken nun durch irgendwelche Spekulationen, wobei je nach Situation Aussagen des Beschwerdeführers verwendet oder verworfen würden. Eine Amnesie oder eine Verweigerung der Aussage könne nicht damit abgestraft werden, dass die denkbar schlimmste Tötungsvariante und das denkbar übelste Motiv angenommen werde. Da ein Angeklagter das Recht habe, seine Aussage zu verweigern, sei es willkürlich zu argumentieren oder stillschweigend zu unterstellen, er schweige nur, weil ihn bei verschiedenen Tatvarianten die Wahrheit eben stärker belasten würde. Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer genau dies nicht tue, deute darauf hin, dass es sich allenfalls doch um eine wie auch immer geartete Amnesie handeln könne (vgl. KG act. 1 S. 20). 2.3 a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers nehme die Vorinstanz willkürlich an, dass das Opfer durch zwei Drahtschlingen getötet worden sei. Es bestünden erhebliche und unüberwindliche Zweifel, dass sich das Tötungsereignis so abgespielt habe. Es könne bei objektiver Betrachtung nicht ausgeschlossen werden, dass der Tod infolge Erstickens oder Drucks von Händen und Armen, ausgeübt durch den Beschwerdeführer, eingetreten sei und die Drahtschlingen beim Tötungsvorgang keine Verwendung gefunden hätten. Zugunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die Schlinge nach dem Tod des Opfers angebracht worden sei (vgl. KG act. 1 S. 15). b) Zur Würdigung der Todesursache hielt die Vorinstanz zusammenfassend fest (KG act. 2 S. 164ff. [Hervorhebungen im Original]): "Gemäss Dr. [X.] können bei der Tötung der Geschädigten nur die Strangulationshandlungen oder die Messerstiche in ihre Brust todesursächlich gewesen sein. Zwar räumte der Gutachter die Mög-

- 16 lichkeit ein, dass die Geschädigte schon durch das Zuhalten des Mundes erstickt worden sein könnte und dass die Schlingen am Hals dem Opfer kurz nach dem Tod angelegt worden sein könnten. Dies ändert aber nichts daran, dass nach der Überzeugung des Gerichtes die - für sich alleine bereits letalen! - Halsverletzungen dem Opfer vor den Stichverletzungen zugefügt wurden. Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit daraus, dass im Halsbereich Verfärbungen, von Einblutungen stammend, gefunden wurden, nicht aber im Bereich der Stichverletzungen. Die Stichverletzungen sind der Geschädigten somit mit Sicherheit erst nach den Halsverletzungen zugefügt worden. Dass die Geschädigte somit am Strangulationsvorgang gestorben sein muss, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Tod durch Strangulation gemäss Gutachter schneller eintritt als bei der vorliegenden letalen Stichverletzung [...]; ein Gedanke, der ja auch dem [Beschwerdeführer] als erstes in den Sinn gekommen ist, als er feststellte, dass die Geschädigte verstorben war ("Jetzt habe ich sie erwürgt", [...]). Aufgrund des Gesagten und in erster Linie aufgrund der nicht gleichmässigen Einblutungen im Gewebe der Geschädigten ist auch der Version der Verteidigung, wonach der [Beschwerdeführer] versucht habe, das bereits verstorbene Opfer mit Drahtschlingen an der Leiter festzumachen [...], der Boden entzogen. Nach dieser Version müssten sich aufgrund der Messerstiche Einblutungen ergeben haben, was jedoch nicht der Fall ist. Somit kann auch die Konklusion, der [Beschwerdeführer] habe im Affekt mit dem Messer zugestochen und dies Sekunden vor dem Eintritt des Todes [...] unter der Prämisse, dass Frau [A.] nachweislich den Tod durch Strangulation gefunden hat, ebenfalls nicht stimmen. Übrigens krankt die Version der Verteidigung auch daran, dass sich der [Beschwerdeführer] gar nicht an diese Schlingen als Befestigungsmaterial erinnern will, was, hätte er wirklich versucht, die Leiche damit anzubinden, sicher der Fall gewesen wäre. Es ist schlichtweg absurd, anzunehmen, dass der [Beschwerdeführer], der sich an den Gurt erinnert, der sich daran erinnert, versucht zu haben, die Beine des Opfers mit der Leiter zu verkeilen, keine Erinnerung an die noch Sekunden oder Minuten in der Befestigung aus Draht hängende Leiche haben könnte [...]. Und dafür, wie es dann dazu gekommen sein soll, dass aus einem Drahtstück plötzlich zwei entstanden sind, blieb die Verteidigung, abgesehen von der Vermutung, dies sei evtl. durch den Fall passiert [...], eine Erklärung schuldig [...]. Erstaunlich ist sodann die Feststellung des Verteidigers, im Umstand, dass zwischen Hals und Drahtschlingen noch Heureste gefunden worden seien, sei ein Indiz dafür zu sehen, dass der Draht zu Befestigungszwecken (an der Leiter) gebraucht worden sei, um dann sogleich zu erklären, die Heureste sprächen auch dagegen, dass die Geschädigte ausserhalb der Scheune, also noch im Auto, umgebracht worden sei [...]. Ist Frau [A.] demnach doch mit Drahtschlingen umgebracht worden? Denn die Feststellung der Verteidigung würde allenfalls erklären, dass versucht worden sei, die Geschädigte nach ihrem Tod innerhalb der Scheune an die Leiter zu binden, was bereits für sich alleine betrachtet die Heureste erklären würde. Aus dem Vorhandensein der Heureste zwischen Hals und Drahtschlingen dürfte sich, folgt man der Argumentation der Verteidigung, nichts über den Ort der Tötungshandlung ableiten lassen.

- 17 - Die letzte Gewissheit, dass die Tötung von [A.] nichts mit dem Auftauchen von verirrten Radfahrern zu tun haben kann, kann schliesslich auch mit den Ausführungen des Gerichtsmediziners Dr. [X.] begründet werden. Die Version des [Beschwerdeführers], der Geschädigten anlässlich des Auftauchens der Radfahrer den Mund zugehalten zu haben, erklärt nicht die anschliessenden Verletzungen am Halsbereich der Geschädigten und die Einblutungen und Furchen der Drähte sowie die nach dem Versterben der Geschädigten ihr ebenfalls zugefügten Messerstiche. Für eine Mundzuhalten und ein gleichzeitiges Würgen am Hals hätte er, wie an der Rekonstruktion im Gerichtssaal festgestellt, überdies beide Hände/Arme einsetzen müssen, was der [Beschwerdeführer] aber auch nie erwähnt hatte. Auch ist ein solches Vorgehen nicht mit dem gleichzeitigen Beobachten von Radfahrern und innerhalb dieser kurzen Zeit denkbar. Aufgrund der Ausführungen des Gerichtsmediziners ist nämlich davon auszugehen, dass die Messerstiche nicht sofort nach dem Strangulationsvorgang zugefügt worden sein können, da die fehlenden Einblutungen im Brustbereich ein vollkommenes Erliegen des Blutkreislaufs voraussetzen. Somit ist nicht zuletzt auch die Affekttheorie der Verteidigung erneut widerlegt, da die Messerstiche mit Sicherheit nicht in der durch sie beschriebenen Phase ("als sich Frau [A.] ein letztes Mal mit ihrer allerletzten Kraft aufbäumte", [...]) zugefügt worden sein können. Ausserdem fragt sich, in welcher Hand der [Beschwerdeführer] sodann das Messer gehalten haben sollte, wenn er doch beide oberen Extremitäten für das Würgen und das Mundzuhalten gebraucht hätte. Und selbst wenn man noch annimmt, er hätte diese bereits als artistische Nummer geltende Handlung tatsächlich vollbracht, so wäre gemäss dieser Version wiederum die Tötung der Geschädigten durch den Druck auf den Halsbereich erfolgt und nicht durch die Messerstiche, wie die Verteidigung ausführte [...]. Die letalen (Hals-)Verletzungen lassen sich also weder in der Version des [Beschwerdeführers] noch in derjenigen der Verteidigung nachvollziehbar erklären. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der [Beschwerdeführer] die Geschädigte durch Strangulation mittels zweier um den Hals gelegter Drahtschlingen oder Druck von Hand getötet hat. Der Sachverhalt ist bezüglich dieses Aspekts als erstellt zu erachten." c) Unter dem Titel "Erkenntnisse des Gerichtsmediziners" weist der Beschwerdeführer darauf hin, Dr. [X.] habe erklärt, es bestehe die Möglichkeit, dass das Opfer durch das Zuhalten des Mundes erstickt worden sei und auch dass die Schlingen am Hals kurz nach dem Tod angelegt worden sein könnten. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung könne somit nicht gesagt werden, Dr. [X.] habe gesagt, dass bei der Tötung nur die Strangulationshandlungen oder die Messerstiche todesursächlich gewesen seien (vgl. KG act. 1 S. 23/24). Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf S. 164 des Urteils tatsächlich erwog, gemäss Dr. [X.] können bei der Tötung des Opfers nur die Strangulations-

- 18 handlung oder die Messerstiche in ihre Brust todesursächlich gewesen sein. Die Vorinstanz relativierte aber sogleich diese etwas apodiktische Interpretation des gutachterlichen Befundes, indem sie gleich im folgenden Satz darauf hinwies, dass der Gutachter (Dr. [X.]) die Möglichkeit eingeräumt habe, dass das Opfer schon durch das Zuhalten des Mundes erstickt worden sein könne und dass die Schlingen am Hals dem Opfer kurz nach dem Tod angelegt worden sein könnten (vgl. KG act. 2 S. 164 bzw. vorstehend E. 2/3b). Der Vorinstanz entging somit nicht, dass nach Auffassung des Gutachters das Opfer auch durch das Zuhalten des Mundes erstickt sein könne und sie bezog diese Feststellung auch in ihre Erwägungen mit ein (vgl. insbesondere KG act. 2 S. 162 unten mit Verweis auf GG Prot. S. 542, 544, 549 und 557, s.a. KG act. 2 S. 166). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die beanstandete Erwägung an einem Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdigung leiden sollte, sofern der Beschwerdeführer seinen Einwand überhaupt als eigenständige Willkürrüge behandelt wissen wollte. Die Rüge ist unbegründet. d) Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die vorinstanzliche Feststellung, dass die Stichverletzungen aufgrund der fehlenden Einblutungen im Brustbereich erst nach dem Todeseintritt zugefügt worden seien, sei nicht zulässig. Der Gerichtsmediziner habe lediglich festgestellt, es habe keine augenfälligen Verfärbungen gehabt. "Fehlende Einblutungen" seien nicht identisch mit "keine augenfälligen Verfärbungen". Nicht augenfällige Verfärbungen hätten durchaus vorhanden sein können. Die Vorinstanz könne aus den scheinbar fehlenden Verfärbungen im Zusammenhang mit den Messerschnitten nichts ableiten. Es sei nicht auszuschliessen, dass es auch im Bereich der Schnittverletzungen auf der Brust zu leichten von Auge nicht sichtbaren Verfärbungen, eben nicht augenfälligen Verfärbungen, gekommen sein könne. Dieser Umstand sei nicht geklärt worden und müsse offen bleiben. Möglicherweise hätten sich aufgrund des Verwesungszustandes solche Einblutungen nicht mehr feststellen lassen. Der fäulnisveränderte Zustand müsse sich hinsichtlich der Feststellung von Einblutungen ausgewirkt haben. Der Gutachter halte genau darum fest, es könne nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Stichverletzungen in die Brust des Opfers nicht die todesursächliche Verletzung gewesen seien (vgl. KG act. 1 S. 24f.).

- 19 - Die Vorinstanz fasste die hier interessierende gutachterliche Feststellung unter Hinweis auf GG Prot. S. 542 wie folgt zusammen (KG act. 2 S. 162): "Bei der Obduktion der Leiche sei bemerkenswert gewesen, dass es bezüglich dieser beiden Stichverletzungen auch hier keine augenfälligen Verfärbungen gehabt habe. Es habe auch keine Flüssigkeitsansammlungen in der linken, verletzten Brusthöhle gehabt. Man würde aber erwarten, dass wenn eine solche Verletzung zu Lebzeiten passiere, es zu einem Blutaustritt komme, welcher sich im Verlaufe der Zeit als dunkle Verfärbung manifestieren würde. Solches habe er vorliegend nicht gefunden. Deshalb komme er im Gutachten zum Schluss, dass diese Stichverletzung in die linke Brusthöhle nicht todesursächlich gewesen sei. Aufgrund des fäulnisveränderten Zustandes könne aber nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es nicht doch die todesursächliche Verletzung gewesen sei […]." Der Gutachter hat somit aufgrund der Art der Stichverletzungen augenfällige bzw. dunkle Verfärbungen erwartet, wenn denn die Messerstiche todesursächlich gewesen wären. Aufgrund der Art der Stichverletzungen waren nach gutachterlicher Ansicht entgegen der Auffassung der Verteidigung eben keine "leichten von Auge nicht sichtbaren Verfärbungen" zu erwarten. So erklärte er, es sei bemerkenswert, dass es keine augenfälligen Verfärbungen gehabt habe, bzw. man würde erwarten, dass es bei einer solchen Verletzung zu Lebzeiten zu einem Blutaustritt komme, welcher sich im Verlaufe der Zeit als dunkle Verfärbung manifestieren würde. Weil er - der Gutachter - aber keine dunklen oder augenfälligen Verfärbungen beobachten konnte, kam er zum Schluss, dass diese Stichverletzungen nicht todesursächlich gewesen seien. An dieser Schlussfolgerung hegte der Gutachter auch keine erheblichen Zweifel, wenn er ergänzend erklärte, aufgrund des fäulnisveränderten Zustandes könne aber "nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden", dass es nicht doch die todesursächliche Verletzung gewesen sei. Darauf hin weist klar die zurückhaltende Formulierung, mit welcher der Gutachter der Sache nach einräumt, es sei theoretisch möglich, dass die Stichverletzungen zum Tode führten. Falls aufgrund des fäulnisveränderten Zustandes der Leiche dunkle bzw. augenfällige Verfärbungen nicht mehr hätten zuverlässig festgestellt werden können, hätte der Gutachter sodann keine Schlussfolgerung getroffen. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass er diesfalls wie hinsichtlich der Augenbindehäute und

- 20 - Schleimhäute erklärt hätte, es seien keine zuverlässigen Befunde möglich (vgl. GG Prot. S. 547: "Was wir aufgrund der Fäulnisveränderung nicht beurteilen konnten sind die Augenbindehäute und Schleimhäute bei welchen man allenfalls Veränderung sehen könnte, welche auf eine Strangulation hindeuten würden. Diese fehlten hier aber, weil der Verwesungszustand entsprechend fortgeschritten war."). Festzuhalten ist weiter, dass der Gutachter neben augenfälligen oder dunklen Verfärbungen auch Flüssigkeitsansammlungen in der linken, verletzten Brusthöhle erwartet hätte, worauf auch die Vorinstanz hinwies (vgl. KG act. 2 S. 162). Der Schluss des Gutachters beruhte also nicht allein auf den fehlenden augenfälligen/dunklen Verfärbungen, sondern auch darauf, dass er in der linken, verletzten Brusthöhle keine Flüssigkeitsansammlungen ausmachen konnte. Letzteres bleibt in der Beschwerde unangefochten. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Auseinandersetzung mit sämtlichen entscheidrelevanten Erwägungen eingetreten werden kann. e) Im Lichte der vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz auch feststellen, der Version der Verteidigung, wonach der Beschwerdeführer versucht habe, das bereits verstorbene Opfer mit Drahtschlingen an der Leiter festzumachen, sei der Boden entzogen, weil sich nach dieser Version Einblutungen (wegen der Messerstiche) hätten ergeben müssen (vgl. KG act. 2 S. 164/165). Die weitere Rüge (vgl. KG act. 1 S. 25, Ziffer 7), welche der Beschwerdeführer im Anschluss an die vorstehend behandelte Rüge (E. d) vorbringt, erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. f) Im Rahmen der weiteren Rüge bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz angenommen habe, die Einblutungen im Halsbereich seien deutlich ausgeprägt gewesen (vgl. KG act. 1 S. 25, Ziff. 8). Die Vorinstanz stellte indes auf S. 164 des Urteils fest: "Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit daraus, dass im Halsbereich Verfärbungen, von Einblutungen stammend, gefunden wurden, nicht aber im Bereich der Stichverletzungen." Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz somit nicht fest, die Einblutungen im Halsbereich seien deutlich ausgeprägt

- 21 gewesen. Diese zog vielmehr aus dem Umstand, dass im Halsbereich Verfärbungen, von Einblutungen stammend, gefunden werden konnten, eindeutige Schlussfolgerungen auf die zeitliche Abfolge der Verletzungen. So ergab sich nach Auffassung der Vorinstanz "mit aller Deutlichkeit", dass die Halsverletzungen dem Opfer vor den Stichverletzungen zugefügt worden seien (vgl. KG act. 2 S. 164). Da die Rüge somit auf einer unzutreffenden Analyse der vorinstanzlichen Entscheidgründe beruht, vermag sie von vornherein nicht durchzudringen und erweist sich als unbegründet. g) Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Gutachter habe auch keine Einblutungen im Halsbereich entdeckt. Er habe lediglich ausgeführt, im Bereich des Kehlkopfskeletts habe es Hinweise auf Verfärbungen gegeben, welche man als Einblutungen habe interpretieren können. Der Gutachter spreche somit nicht von Einblutungen, sondern lediglich von Hinweisen für Verfärbungen – die nicht etwa als Einblutung zu verstehen seien – sondern lediglich als Einblutungen interpretiert werden könnten. Diese Verfärbungen könnten also auch eine andere Ursache haben. Das Gericht könne daher nicht davon ausgehen, dass die Einblutungen erstellt seien (vgl. KG act. 1 S. 26). Die Vorinstanz gab den gutachterlichen Befund in diesem Punkt zutreffend wieder. Ihr entging nicht, dass die im Bereich des Kehlkopfskeletts festgestellten Hinweise für Verfärbungen nach Ansicht des Gutachters lediglich als Einblutungen interpretiert werden konnten (vgl. KG act. 2 S. 163 mit Verweis auf GG Prot. S. 546f.). Wenn aber nach der gutachterlichen Einschätzung die Verfärbungen als Einblutungen interpretiert werden können, ist nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz nicht davon ausgehen durfte, dass die Verfärbungen von Einblutungen stammen. Die Verfärbungen waren offensichtlich interpretationsbedürftig und eine Schlussfolgerung dieser Interpretation war, dass sie - die Einfärbungen von Einblutungen herrührten. Bei dieser Sachlage kann nicht auf einen Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdigung geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer die Interpretation als solche nicht weiter beanstandet. Die Rüge ist unbegründet.

- 22 h) In den weiteren Beschwerdevorbringen bezieht sich der Beschwerdeführer nicht konkret auf eine Erwägung/Feststellung im angefochtenen Urteil, sondern er weist nochmals auf verschiedene Umstände hin, welche seiner Ansicht nach zu begründeten Zweifeln hätten Anlass geben müssen (vgl. KG act. 1 S. 26- 28, Ziffern 10-17; vgl. auch S. 28/29). Er führt insbesondere wie schon einleitend an, dass der Gutachter (Dr. [X.]) zurückhaltende Aussagen über den Tathergang gemacht habe (vgl. a.a.O., Ziff. 12 und 17; vorstehend E. 2/2) und der Beschwerdeführer den genauen Tötungsvorgang nicht habe beschreiben können (vgl. a.a.O., Ziffer 16; vorstehend E. 2/2). Die dabei angestellten Überlegungen zu möglichen alternativen Tatversionen sind jedoch appellatorischer Natur. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge darzustellen, und blendet dabei die von der Vorinstanz angeführten Entscheidgründe (vgl. vorstehend E. 2/3/b) aus. Er lässt ausser Acht, dass die Vorinstanz mögliche alternative Tatabläufe aus Plausibilitätsüberlegungen verworfen hat, dass sie sich dabei auf gutachterliche Schlussfolgerungen abstützte und dass sie die Aussagen des Beschwerdeführers in die Beweiswürdigung miteinbezogen hat. In zweierlei Hinsicht drängen sich dennoch folgende Erwägungen auf: Zum einen erweisen sich die Aussagen des Gutachters nicht als derart zurückhaltend, offen oder unbestimmt, wie sich der Beschwerdeführer darzustellen versucht (vgl. auch KG act. 1 S. 28 unten). Dass der Gutachter bestimmte, alternative Handlungsabläufe z.B. "nicht mit letzter Sicherheit" ausschliessen konnte oder solche als möglich ansah, zeugt vielmehr von einer bedachten, sorgfältigen Ausdrucksweise und einer differenzierten, wissenschaftlichen Arbeitsweise (vgl. etwa: GG Prot. S. 547, 558, 559). Sie dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass er sich zum Tatablauf durchaus eine abschliessende Meinung bilden konnte (vgl. z.B. GG Prot. S. 542: "Deshalb kam ich im Gutachten zum Schluss, dass diese Stichverletzung eher nicht todesursächlich ist."; S. 545: "Aus rechtsmedizinischer Sicht ist eigentlich davon auszugehen, dass zuerst stranguliert, würgen oder drosseln wurde. Erst dann wurden die Messerstiche zugefügt."; S. 547: "Zusammen weisen all diese Verletzungen daraufhin, dass eine Strangulation vorgelegen hat und zwar eine Strangulation im Sinne von Würgen und/oder Erdrosseln."; s.a. vorstehend E. d).

- 23 - Zum andern bilden die Aussagen eines Angeklagten Gegenstand der Beweiswürdigung. Sie sind Beweismittel und können infolge dieser Eigenschaft zur Überzeugungsbildung des Richters beitragen (§ 11 Abs. 1 StPO, HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 61 N 2f.; LIEBER/DONATSCH, in Donatsch/ Schmid, a.a.O., Zürich 2006, N 37 zu § 11 StPO; s.a. KG act. 2 S. 49, 2. Abschnitt). Grundsätzlich ist ein Angeklagter am ehesten in der Lage, sich zu der von ihm verübten Straftat zu äussern oder die gegen ihn vorgebrachten Verdachtsgründe zu widerlegen (vgl. a.a.O.). Der Beschwerdeführer war denn auch bereit, Aussagen über das Vorgefallene zu machen. Entsprechend bildete die Analyse seiner Aussagen auch einen (nicht unwesentlichen) Bestandteil in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wie bereits eine Durchsicht des Inhaltsverzeichnisses des angefochtenen Urteils unschwer erkennen lässt (vgl. KG act. 2 S. 3f.; insb. Ziffer II/B/2/1, S. 51-61). Die Aussagen des Beschwerdeführers flossen themenspezifisch in die Beweiswürdigung mit ein, wobei die Vorinstanz im jeweiligen Kontext prüfte, ob bzw. inwiefern seine Sachdarstellung zu überzeugen vermag. Insbesondere setzte sich die Vorinstanz - auch unter Heranziehung des Befundes eines psychiatrischen Sachverständigen - mit der Frage auseinander, ob der Beschwerdeführer zur Tatzeit an einer Amnesie leiden konnte und sich so die "Wissenslücken" erklären liessen (vgl. KG act. 2 S. 131f.). Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesen Punkten mangels ausreichender Substanziierung eingetreten werden kann. i) Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Schlussfolgerung, das Opfer sei durch Strangulation mittels zweier um den Hals gelegter Drahtschlingen oder Druck von Hand getötet worden. Die Vorinstanz könne das so nicht im "Entwederodermodus" stehen lassen, weil ein Erdrosseln resp. ein Erwürgen ganz verschiedene Auswirkungen auf die Qualifikation des Tatablaufs und die rechtliche Qualifikation habe. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" müsse von der für den Angeklagten günstigeren Sachverhaltsvariante ausgegangen werden. Das gelte insbesondere, wenn sich zwei Möglichkeiten als gleichwertig präsentieren würden. Wenn die Vorinstanz hinsichtlich der Tatausübung

- 24 von "Strangulation mittels zweier Drahtschlingen oder Erwürgen durch Druck von Hand" spreche, dann würden diese beiden Möglichkeiten einander als gleichwertig gegenübergestellt. Es sei ganz offensichtlich, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt worden sei (vgl. KG act. 1 S. 29, Ziff. 2f.). Im gleichen Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht sich je Gedanken darüber gemacht hätten, wie die Drahtschlingen effektiv zum Einsatz gekommen sein müssten. Diese müssten eine verbrecherische Logik haben und der Einsatz derselben hätte in technischer Hinsicht plausibilisiert werden müssen. Insbesondere leuchte nicht ein, weshalb für einen Tötungsvorgang zwei Schlingen verwendet worden seien, wenn eine einzige zur Erreichung des Zieles ausreiche. Die grundlegende Frage, wie die Schlingen überhaupt appliziert worden seien, bleibe nach wie vor offen, ebenso die Frage, wie geeignet die Schlingen in ihrer auffallenden Kürze für eine Tötung gewesen seien. Auch die Frage, weshalb die beiden Schlingen verschieden geknüpft worden seien, habe nicht beantwortet werden können. Das müsse doch irgendeinen Sinn haben. Es sei einfach, ohne die praktische Anwendung und Tauglichkeit der Schlingen zu prüfen, zu behaupten, diese hätten bei der Tötung die entscheidende Rolle gespielt. Dieses Vorgehen erscheine als willkürlich (vgl. KG act. 1 S. 29/30). Die Vorinstanz erachtete es abschliessend als erstellt, "dass der [Beschwerdeführer] die Geschädigte durch Strangulation mittels zweier um den Hals gelegter Drahtschlingen oder Druck von Hand getötet hat" (vgl. KG act. 2 S. 166 unten [Hervorhebung im Original] bzw. vorstehend E. 2/3/b a.E.). Sie ging somit davon aus, dass jedenfalls eine Strangulationshandlung zum Tod des Opfers führte, mithin die Beschwerdegegnerin 2 am Strangulationsvorgang gestorben sein muss (vgl. KG act. 2 S. 164 bzw. vorstehend E. 2/3/b, 1. Abschnitt). Offen liess die Vorinstanz indessen, ob der Tod durch ein Würgen von Hand oder ein Drosseln mittels Drahtschlingen eintrat. Dazu ist zu erwähnen, dass unter "strangulieren" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur ein "Zuschnüren", sondern auch ein "Zudrücken" der Luftröhre bis zum Tod verstanden wird (vgl. etwa: Der Duden, Band 5, 9. Auflage, S. 994). Die Vorinstanz folgte der Auffassung des Gutachters, der wegen der Verletzungen am Kehlkopfskelett und an den umliegenden Hals-

- 25 weichteilen "eindeutig auf eine todesursächlich relevante Strangulation" schloss und als eigentliche Strangulationshandlung ein Würgen von Hand oder ein Drosseln mittels eines Gegenstandes eruieren konnte (vgl. KG act. 2 S. 162 mit Verweis auf GG Prot. S. 545; vgl. auch vorstehend E. h und dortige Zitate). Bei dieser Sachlage kann die angefochtene Feststellung als solche nicht als willkürlich bezeichnet werden (vgl. auch nachstehend). Dass sich die angefochtene Feststellung anderweitig in Form eines Nichtigkeitsgrundes zu seinem Nachteil ausgewirkt haben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar. Namentlich behauptet bzw. belegt er nicht, dass die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Subsumtion oder der Strafzumessung zu seinem Nachteil auf eine spezifische Form der Strangulation abgestellt habe. Über die Verwendung der beiden Drahtschlingen ergaben sich aus Sicht der Vorinstanz keine Zweifel. Ihrer Ansicht nach kamen die Drahtschlingen nur zum Zwecke der Strangulation zum Einsatz. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Vorinstanz den Befund des Gutachters heranzog, welcher eine Strangulationshandlung in Form von Drosseln mittels eines Gegenstandes eruieren konnte (wegen der Verfärbungen der Weichteile unterhalb der Strangmarke und des Verletzungsbildes am Kehlkopfskelett [vgl. etwa: KG act. 2 S. 163 u.a. mit Verweis auf GG Prot. S. 546f.]), und zum andern verwarf die Vorinstanz eine alternative Verwendungsmöglichkeit der Drahtschlingen (vgl. etwa: KG act. 2 S. 130-133, S. 140, S. 147f., S. 164f., S. 166). Unerfindlich bleibt, weshalb die Verteidigung nunmehr die Machbarkeit und Tauglichkeit der Drahtschlingen in Frage stellt. Zum einen gab der Beschwerdeführer selber zu Protokoll, dass er "solche Drahtschlingen" in wenigen Sekunden fertigen könne (vgl. KG act. 2 S. 131 oben mit Verweis, s.a. S. 159 unten) und zum andern konnten die beiden Drahtschlingen eng eingeschnitten am Hals des Opfers anlässlich der Exhumierung sichergestellt werden (vgl. KG act. 2 S. 163 unten und S. 164 oben). Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesen Punkten überhaupt eingetreten werden kann.

- 26 j) Als Zwischenergebnis ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen zur Todesursache keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. 2.4 Mit der Frage des Tatzeitpunktes setzte sich die Vorinstanz insbesondere auf den S. 151-159 ihres Urteils auseinander. Sie gelangte zur Überzeugung, dass der Tötungszeitpunkt zu einem früheren Zeitpunkt gelegen habe, als der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, nämlich zwischen 04.00 und 08.00 Uhr in der Früh am 22. Juli 2003 (KG act. 2 S. 159 oben). a) Nach Auffassung des Beschwerdeführers würden sich erhebliche und unüberwindliche Zweifel hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz ergeben, wonach sich der Tötungsvorgang in den frühen Morgenstunden zwischen 04.00 und 08.00 Uhr des 22. Juli 2007 abgespielt habe. Diese Erkenntnis sei willkürlich. Zumindest hätte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von der Mittagsvariante ausgegangen werden müssen (vgl. KG act. 1 S. 15). Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die von der Vorinstanz zu diesem Thema angestellten Überlegungen unter verschiedenen Gesichtspunkten als willkürlich (vgl. KG act. 1 S. 30-48). Soweit er dabei an die Begründetheit einer zuvor erhobenen Rüge anknüpft (vgl. KG act. 1 S. 31-32), vermag er von vornherein keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen, da - wie gezeigt - er mit seinen bisherigen Rügen nicht durchzudringen vermochte. Weiter ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nur hinreichend substanziierte Rügen geprüft werden. Dazu gehört, dass sich die beschwerdeführende Partei mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen auseinandersetzt. Namentlich genügt es grundsätzlich nicht, wenn in appellatorischer Weise lediglich die eigene Sicht der Dinge losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen dargelegt und behauptet wird, die gegenteilige Auffassung des Sachrichters sei willkürlich. Eine substanziierte Rüge bedingt daher, dass im Einzelnen erklärt wird, inwiefern die im angefochtenen Entscheid effektiv angestellten Überlegungen willkürlich sein sollen.

- 27 b) Der Beschwerdeführer wendet unter dem Titel "Indizien aus Wahrnehmung der Velofahrer" ein, die vorinstanzliche Feststellung, wonach das Opfer die Velofahrer nicht habe wahrnehmen können, sei willkürlich (vgl. KG act. 1 S. 33- 36). Die entsprechenden Vorbringen sind weitgehend appellatorischer Natur und der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit sämtlichen Entscheidgründen der Vorinstanz auseinander (vgl. KG act. 2 S. 122f.), sondern beschränkt sich statt dessen auf die Darstellung seiner Sichtweise, wie dies nur in einem Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenprüfung zulässig wäre. Namentlich bleibt unbeachtet, dass die Vorinstanz aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Ereignisse entscheidend folgerte, das Opfer habe die Velofahrer mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht wahrnehmen können, als sie angeblich vom Zwischenboden nach unten gefallen/gegangen/gesprungen etc. sei (vgl. KG act. 2 S. 123). Auf die Beschwerdevorbringen kann folglich in den genannten Punkten nicht eingetreten werden. c) Auch die unter dem Titel "Indiz aus Messereinsatz" vorgebrachten Einwände (vgl. KG act. 1 S. 38f.) gehen über eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht hinaus, da keine ausreichend argumentative Auseinandersetzung mit den effektiv angestellten Erwägungen der Vorinstanz (vgl. KG act. 2 S. 128-130) stattfindet. Folglich hat auch hinsichtlich dieser Beschwerdepunkte ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. d) Daran anschliessend bringt der Beschwerdeführer unter dem Titel "Indiz betr. unverdaute Nahrung" vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Opfer das fragliche Fladenbrot gegessen habe (vgl. KG act. 1 S. 38f.). Der Beschwerdeführer gab tatsächlich nicht ausdrücklich an, er habe gesehen, wie das Opfer die im Plastiksack mitgenommenen Nahrungsmittel gegessen habe. Er konnte aber Angaben zum Inhalt des Plastiksackes machen, den das Opfer bei der Abfahrt in Zürich mitgenommen hatte: "Ja, ich glaube es hatte Eistee drinnen und irgend so ein Fladenbrot oder so etwa. Ich kann es nicht genau sagen. Ich schaute es nicht genau an." (vgl. GG Prot. S. 87). Folglich musste das Opfer den Inhalt des Plastiksackes, namentlich die Esswaren, auch ausgepackt haben. Dies wiederum

- 28 impliziert, dass das Opfer die Nahrungsmittel auch essen wollte bzw. auch gegessen hat, zumal ein Fladenbrot in der Regel warm gegessen und daher für gewöhnlich schnell verzehrt wird. Bei dieser Sachlage kann die vorinstanzliche Feststellung jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden. Die Rüge ist unbegründet. e) Unter dem Titel "Indiz betr. Heroinkonsum" rügt der Beschwerdeführer die Annahme der Vorinstanz, die Aussage des Experten Dr. [Y.] spreche für einen früheren Todeszeitpunkt, als nicht haltbar (vgl. KG act. 1 S. 39f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung erblickte die Vorinstanz in den Angaben des Experten nicht ein "wesentliches Indiz" für die "Morgenvariante" (vgl. KG act. 1 S. 39, 2. Abschnitt). Sie - die Vorinstanz - drückte sich vorsichtiger aus, indem sie erwog, gemäss den Angaben des Experten sei ein früherer Todeszeitpunkt als die Mittagszeit des 22. Juli 2003 "als wahrscheinlicher anzunehmen", allerdings sei darin - so die Vorinstanz weiter - "nur ein Indiz" zu sehen und die Version des Beschwerdeführers könne alleine aufgrund dieses Zwischenergebnisses nicht ausgeschlossen werden (vgl. KG act. 2 S. 154, 2. Abschnitt a.E.). Entsprechend lautet auch die zusammenfassende Feststellung der Vorinstanz auf S. 155 (3. Abschnitt [Hervorhebung durch KassGer]) des Urteils: "Aufgrund der gerichtsmedizinischen Gutachten ergibt sich eine Tendenz, dass der Tötungszeitpunkt eher näher an der Ankunft in Sihlwald als weiter davon entfernt lag [...]." Weiter lässt die Verteidigung unberücksichtigt, dass die Vorinstanz von einem gesicherten (Drogen-)Konsum des Opfers vor der Abfahrt in Zürich ausging und vor diesem Hintergrund zusätzlich erwog, dass es für einen weiteren Konsum im Lauf des Morgens keine Anhaltspunkte gebe und diese Version selbst vom Beschwerdeführer so nie ins Feld geführt worden sei (vgl. KG act. 2 S. 154, 2. Abschnitt). Da sich der Beschwerdeführer mit diesen Entscheidgründen der Vorinstanz nicht argumentativ auseinandersetzt, kann auf die Beschwerde im zitierten Umfang nicht eingetreten werden. f) Auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde unter dem Titel "Indizien aus Nachtatverhalten" (vgl. KG act. 1 S. 40f.) gehen über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht hinaus und werden den vielschichtigen Überlegungen der Vorinstanz zum Thema "Nachtatverhalten bis zum Vergraben

- 29 der Leiche" nicht gerecht (vgl. KG act. 2 S. 133-141, insb. S. 137ff.). Dies führt ebenfalls zu einem Nichteintretensentscheid hinsichtlich der erwähnten Beschwerdestellen. g) Die Vorinstanz stellte weiter fest, selbst in den Aussagen des Beschwerdeführers fänden sich einige Hinweise für einen früheren Tötungszeitpunkt. So würden einige von seinen Darstellungen, die nicht im einzelnen, allerdings im vom Beschwerdeführer geschilderten Gesamtablauf bezweifelt würden, ins Bild eines früheren Tötungszeitpunktes passen (vgl. KG act. 2 S. 155-157). Grundsätzlich ist es möglich, dass einzelne Aspekte in der Darstellung einer Aussageperson isoliert betrachtet glaubhaft erscheinen, weil sie z.B. menschlich nachvollzogen werden können oder authentisch bzw. selbsterlebt wirken. Weiter ist es möglich, dass die gleichen Aspekte kontextbezogen, d.h. in dem von der Aussageperson geschilderten Gesamtablauf, nicht mehr stimmig sind, sondern eher zu einem anderen Ablauf der Ereignisse passen. Soweit der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Vorgehen im Ansatz als unzulässig erachtet (vgl. KG act. 1 S. 41), vermag er daher keinen Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdigung darzutun. Darüber hinaus erschöpfen sich die Vorbringen in einer hier nicht zu hörenden appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. KG act. 1 S. 41-43), indem sich der Beschwerdeführer auf die Darstellung seiner Sichtweise beschränkt und sich nicht ausreichend argumentativ mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen ist daher nicht einzutreten. h) Die unter dem Titel "Verneinung eines Affekts" vorgebrachten Einwände (vgl. KG act. 1 S. 43) vermögen die Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung wiederum nicht zu erfüllen. Zum einen bleibt unklar, welche Erwägung des angefochtenen Entscheids genau bemängelt wird, und zum andern werden die Vorbringen den eingehenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. KG act. 2 S. 124-127) nicht gerecht. Insbesondere belegt der Beschwerdeführer nicht, wo bzw. dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Argumentation in unzulässiger Weise vorausgesetzt habe, dass die Tötung durch den Einsatz von Drahtschlingen erfolgt sei. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkten nicht einzutreten.

- 30 i) Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche "Verneinung einer Amnesie" (vgl. KG act. 1 S. 44-45). Die Vorbringen basieren auf einer ungenauen und unvollständigen Analyse der angefochtenen Entscheidgründe: Weder die Vorinstanz noch der psychiatrische Gutachter beschränkten sich auf die Feststellung, mangels eines Affektes könne auch das Vorliegen einer Amnesie ausgeschlossen werden. Vielmehr stellten beide losgelöst von der Frage eines Affektes Überlegungen zum Thema an, ob eine Amnesie vorgelegen haben könne. Die Vorinstanz stellte ergänzend fest: "Darüber hinaus wurde aufgrund der übrigen Aussagenwürdigung des [Beschwerdeführers] das Vorliegen einer Amnesie zum Tatzeitpunkt ebenfalls als unglaubhaft taxiert." (vgl. KG act. 2 S. 133 oben insbes. i.V.m. S. 54-55). Weiter wies die Vorinstanz auf S. 132 (2. Abschnitt mit Verweis auf GG Prot. S. 792ff.) des Urteils auf die gutachterlichen Präzisierungen zum Thema Amnesie hin, wobei der Gutachter ebenfalls eigenständige Überlegungen zur Frage anstellte, ob eine Amnesie vorgelegen habe. Die Verteidigung weist im vorstehenden Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass ein Angeklagter schweigen bzw. die Aussagen verweigern dürfe (vgl. KG act. 1 S. 44, 1. Abschnitt). Es trifft im Grundsatz auch zu, dass ein solches Aussageverhalten, d.h. die Verweigerung der Aussage oder das Schweigen, neutral registriert werden muss. Indessen wird es als zulässig betrachtet, wenn im Falle der Verweigerung der Aussage nur in einzelnen Punkten (sogenanntes vertikales Teilschweigen) eine Würdigung der gemachten Aussagen in Verbindung mit dem partiellen Schweigen vorgenommen wird. Dies mit der Begründung, dass der Angeschuldigte/Angeklagte in diesem Fall selber seine Aussagen als frei zu würdigendes Beweismittel zur Verfügung stellt, womit auch allfällige in den Aussagen enthaltene Lücken der richterlichen Beweiswürdigung unterliegen. Dies gilt zumindest dort, wo es um ein einheitliches Geschehen, d.h. um einen inhaltlich zusammenhängenden Sachverhaltskomplex geht (vgl. LIEBER/DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 39 zu § 11, m.w.H. [insb. Kass.-Nr. 2001/180S, Sitzungsbeschluss vom 4. März 2002, in Sachen B., E. II/4/b]). Gerade im vorliegenden Fall beschlagen aber die von der Vorinstanz beanstandeten Erinnerungslükken und ausgebliebenen Angaben zur Verwendung der Drahtschlingen einen zu-

- 31 sammenhängenden Themenkomplex, zu welchem der Beschwerdeführer bereit war, Aussagen zu machen und mitunter auch machte (vgl. insb. KG act. 2 S. 140, 2. und 3. Abschnitt; S. 165 und S. 54-56). Vor diesem Hintergrund muss der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes als gescheitert betrachtet werden. Solches gelingt dem Beschwerdeführer auch nicht mit dem Hinweis, er hätte einfach erklären können, die Schlingen nach dem Todeseintritt umgelegt zu haben, wenn er denn nur interessenbedingt bereit gewesen wäre, Aussagen zu machen (vgl. KG act. 1 S. 44, 3. Abschnitt). Der Einwand ist hypothetischer Natur und ändert nichts am Bestand jener Aussagen des Beschwerdeführers zum fraglichen Thema (Verwendung der Drahtschlingen), welche die Vorinstanz kritisch analysiert und zu seinen Ungunsten gewürdigt hatte (vgl. insb. KG act. 2 S. 140, 2. und 3. Abschnitt; S. 165 und S. 54-56). Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit auf die entsprechenden Beschwerdepunkte überhaupt eingetreten werden konnte. k) Unter dem Titel "Weitere Beispiele für Mutmassungen" bringt der Beschwerdeführer weitere Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vor, wobei es um die Frage geht, ob, wann und inwiefern es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer noch zu einem Streit oder ähnlichem gekommen sei (vgl. KG act. 1 S. 45-46). Letztlich erfolgt aber auch hier keine ausreichend argumentative Auseinandersetzung mit den effektiv angestellten Erwägungen der Vorinstanz: Insbesondere nannte die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. KG act. 1 S. 45, 2. Abschnitt) Gründe dafür, dass die Diskussion betreffend die Rückkehr nach Zürich wahrscheinlicher ("verständlicher") in den frühen Morgenstunden des 22. Juli 2003 stattgefunden habe (vgl. KG act. 2 S. 158). Aus dem Hinweis in der Beschwerde, es sei viel plausibler, wenn sich das Opfer die Frage betreffend die Rückkehr nicht bei der Ankunft in der Scheune (in den frühen Morgenstunden), sondern nach dem Aufwachen um die Mittagszeit gestellt hätte (vgl. KG act. 1 S. 45, 3. Abschnitt), kann sodann nicht auf Willkür geschlossen werden. Genau so gut möglich ist es, dass sich das Opfer zu Beginn, d.h. bei Ankunft in der Scheune, Klarheit verschaffen wollte, wann und wie sie wieder zurück nach Zürich ge-

- 32 langt, zumal dieser Punkt ein Bestandteil der Vereinbarung über die Dienstleistung und den Preis gebildet haben dürfte und für gewöhnlich vorweg ausgehandelt und bestimmt wird. Die Vorinstanz legte entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. KG act. 1 S. 46 oben) auch dar, weshalb sie davon ausgehe, dass es zu einer möglichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer um sexuelle Praktiken/Handlungen gekommen sein könnte. Zum einen wies die Vorinstanz auf die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters hin, wonach ein Streit oder ähnliches aus der Deliktsdynamik und der emotionalen Reaktions- und Handlungsbereitschaft des Beschwerdeführers erklärbar sei. Zum andern wies sie darauf hin, dass es bekanntlich dem Beschwerdeführer nicht fremd gewesen sei, über das Preis-Leistungs-Verhältnis zu debattieren (vgl. KG act. 2 S. 158 mit Verweis auf II.C.1.6 bzw. S. 172 oben und dortige Belegstellen sowie S. 172, 2. Abschnitt mit weiteren Verweisen). Darüber hinaus erwog die Vorinstanz nach Verwerfung der Radfahrervariante (vgl. KG act. 2 S. 171 unten): "Wenn man nun davon ausgeht, dass sich die Geschädigte und der [Beschwerdeführer] erst wenige Stunden vor der Tat kennengelernt hatten und es dennoch zu einer handfesten Auseinandersetzung (Würgen oder Drosseln seitens des [Beschwerdeführers] und Kratzen seitens der Geschädigten) zwischen dem [Beschwerdeführer] und der Geschädigten kam, dann liegt die Wahrscheinlichkeit nahe, dass diesem Kampf etwas vorausgegangen sein muss." All diese Entscheidgründe bezieht der Beschwerdeführer nicht argumentativ in seine Begründung mit ein, was zu einem Nichteintretensentscheid hinsichtlich des bezeichneten Beschwerdeabschnittes führt. l) In den weiteren Ausführungen ("Folgerungen") finden sich keine eigenständigen Rügen; der Beschwerdeführer knüpft dabei zusammenfassend an seine zuvor erhobenen Einwände an (vgl. KG act. 1 S. 46-48), weshalb sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. m) Im Sinne eines weiteren Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen zum Tatzeitpunkt keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte.

- 33 - 3. Im nächsten Beschwerdeabschnitt erhebt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Erstellung und Verwendung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. [Z.] (GG act. B/13/10) verschiedene Rügen (vgl. KG act. 1 S. 49-67, insb. S. 49). 3.1 Der Beschwerdeführer hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren - teilweise schon vorprozessual - in verschiedener Hinsicht am psychiatrischen Gutachten und an Dr. med. [Z.] als psychiatrischem Sachverständigen Kritik geübt. Die Vorinstanz ist darauf eingegangen und hat sämtliche Vorwürfe und Einwände als nicht überzeugend verworfen (vgl. KG act. 2 S. 16-43). In solchen Konstellationen genügt es im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich nicht, wenn die beschwerdeführende Partei ihre bereits vor Vorinstanz erhobene Kritik lediglich wiederholt, und nicht darlegt, weshalb die Verwerfung der entsprechenden Kritikpunkte durch die Vorinstanz nicht rechtens gewesen sei bzw. Letztere in diesem Zusammenhang einen Nichtigkeitsgrund gesetzt habe. Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, trifft dies praktisch auf alle Rügen zu. a) Nach Auffassung des Beschwerdeführers fehle es an "ausreichender Gutachtensqualität". Der Gutachter räume selber ein, dass die Begutachtung lediglich ein Versuch oder ein Hypothese darstelle, weil es in tatsächlicher Hinsicht keine verifizierbaren Fakten gäbe. Da er - der Gutachter - sich auf Erklärungsversuche habe beschränken müssen, liege gar kein Gutachten im technischen Sinne vor. Ein blosser Erklärungsversuch - so die Verteidigung - könne nicht willkürfrei eine Grundlage für das Gericht hinsichtlich entscheidrelevanter Fragen bilden. Eine Hypothese stelle keine überprüfbare Erkenntnis dar. Ein solcher Anspruch erhebe auch der Gutachter nicht, da er in tatsächlicher Hinsicht von einer unbefriedigenden Ausgangslage spreche (vgl. KG act. 1 S. 50-52). Richtig ist, dass der Gutachter anlässlich der geschworenengerichtlichen Hauptverhandlung in tatsächlicher Hinsicht auf Schwierigkeiten und Besonderheiten im Rahmen der Erstattung des Gutachtens hinwies. Er hielt fest: "Bei genauer Betrachtung des vorliegenden Deliktes bleibt schon initial festzuhalten, dass aufgrund des lange zurückliegenden Tatzeitpunktes und nach Auswertung aller zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnisse das wahre Tatmotiv, der genaue Tathergang, Einsatz der Tatwaffen (Messer resp. Drahtschlingen), der Todeszeitpunkt von Frau [A.] und der genaue Tatort, nicht ermittelbar resp.

- 34 ungeklärt bleiben." (vgl. GG Prot. S. 783 mit Verweis auf GG act. B/13/10 S. 139). Diese Feststellung impliziert aber nicht, dass sich der Gutachter ausser Stande sah, eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen. Der Gutachter sah sich sehr wohl in der Lage, aufgrund der tatsächlichen Ausgangslage ein Gutachten ("im technischen Sinne") erstellen zu können. Das ergibt sich allein schon daraus, dass er den Auftrag zur Begutachtung angenommen, ein Gutachten erstellt und die an ihn gerichteten Fragen abschliessend beantwortet hat. Mit der besagten Feststellung erklärte oder rechtfertigte der Gutachter das methodische Vorgehen im Rahmen der Begutachtung, d.h. namentlich das Arbeiten mit verschiedenen Deliktabläufen und plausiblen Annahmen und Hypothesen (vgl. GG Prot. 783/784; vgl. auch S. 742). Darin kann aber keine unzulängliche oder gar unzulässige Vorgehensweise erblickt werden. Wie bereits die Vorinstanz überzeugend unter Hinweis auf den "Leitfaden zur Gutachtenerstellung" dargelegt hat (vgl. KG act. 2 S. 35-36), hat der Gutachter bei nicht geständigen Angeschuldigten und "offenen" Sachverhalten mit hypothetischen Annahmen und Varianten zu arbeiten (vgl. auch nachstehend lit. d). Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der gutachterlichen Formulierung, es sei der "Versuch" unternommen worden, die Deliktdynamik aus forensisch-psychiatrischer Sicht nachvollziehbar und erklärbar zu machen (vgl. GG Prot. S. 783). Diese Formulierung weist vielmehr auf eine sorgfältige, wissenschaftliche Arbeitsweise hin und bringt (nochmals) zum Ausdruck, dass er - der Gutachter - mit "plausiblen hypothesengeleiteten Annahmen" arbeiten musste. Dass der "Versuch" der Begutachtung aus forensisch-psychiatrischer Sicht letztlich nicht gelungen sei, stellte der Gutachter nicht fest, und Entsprechendes ergibt sich auch nicht anderweitig aus dem Gutachten (vgl. a.a.O.). Angemerkt sei, dass die Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht nicht so ("derart") unklar war, wie sie der Beschwerdeführer vorliegend darzustellen versucht. Die Vorinstanz wies im interessierenden Kontext zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Tat nicht grundsätzlich bestritten habe (vgl. KG act. 2 S. 36). Entsprechend hielt der Gutachter im Rahmen der fraglichen Feststellung

- 35 fest, dass (nur) die "genauen" Tatumstände etc. ungeklärt geblieben seien (a.a.O.). Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit auf diesen Beschwerdepunkt überhaupt eingetreten werden kann. b) Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, die Erkenntnisbasis des Gutachtens sei in tatsächlicher Hinsicht nicht aktuell und verifizierbar (vgl. KG act. 1 S. 52-55). Die angeblich fehlende Aktualität/Verifizierbarkeit des Gutachtens bildete bereits Thema im geschworenengerichtlichen Verfahren. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid Stellung genommen und die Kritik mit überzeugenden Überlegungen als unbegründet verworfen (vgl. KG act. 2 S. 28-30 ["Abstellen auf falsche oder unverwertbare Zeugenaussagen"]; S. 31-32 ["Fragerecht gemäss §§ 14 und 15 StPO]). Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts vor, was zu Weiterungen Anlass gibt, weshalb in diesem Punkt auf die - unangefochten gebliebenen - Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann (vgl. a.a.O.; § 161 GVG). Damit erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz überhaupt eingetreten kann. c) Die Verteidigung äussert im darauffolgenden Abschnitt weitere "methodische Bedenken" hinsichtlich der Gutachtenserstellung (vgl. KG act. 1 S. 55-57). Sie beanstandet nach wie vor, dass anlässlich der Exploration eine "joviale Stammtischatmosphäre" geherrscht habe, dass der Gutachter dem Exploranden die im (Explorations-)Gespräch gemachten Aussagen zwecks Bestätigung der Richtigkeit nicht vorgelegt habe und dass der Gutachter den Exploranden nicht zu Beginn jeder Sitzung auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen habe und nicht erklärt habe, dass die gemachten Aussagen allenfalls zu seinem Nachteil in das Verfahren einfliessen könnten.

- 36 - Auch diese Kritikpunkte hat die Vorinstanz nach eingehenden Überlegungen als nicht stichhaltig erachtet (vgl. KG act. 2 S. 21-22 ["Aussagen aufgrund Schaffens einer 'Stammtischatmosphäre'"]; S. 24-26 ["Mangelnder Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht"], S. 27-28 ["Vorwurf mangelnder Rückversicherung über die zitierten Aussagen"]). Wiederum bringt der Beschwerdeführer dagegen nichts vor, was zu Weiterungen Anlass gäbe, weshalb auch insoweit auf die überzeugenden Erwägungen verwiesen werden kann (a.a.O.; § 161 GVG). Damit erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesen Punkten mangels Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz überhaupt eingetreten werden kann. d) Was der Beschwerdeführer sodann unter den Titeln "Schaffung eines neuen Tatablaufs", "Verwerfung des Anklagesachverhalts", "Fehlende Schlüssigkeit" und "Folgerungen" vorbringt (vgl. KG act. 1 S. 57-67), ist für den Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes nicht geeignet. Zum einen wird an bereits Gesagtes angeknüpft und zum andern beinhalten die Vorbringen keine argumentative Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen. In dieser Form werden sie jedenfalls der differenzierten und überzeugenden Betrachtungsweise der Vorinstanz nicht gerecht. Letztere setzte sich mit der (vorinstanzlichen) Kritik der Verteidigung an der Person des Gutachters und dessen Arbeitsweise auseinander und verwarf die entsprechenden Beanstandungen. Insbesondere äusserte sich die Vorinstanz zur behaupteten Befangenheit, zur angeblich unzulässigen Variantendiskussion verschiedener möglicher Abläufe und zum Abstellen auf noch nicht gerichtlich gewürdigte Sachverhalte als Grundlage für die Gutachtenserstattung (vgl. KG act. 2 S. 17-20 ["Zum Vorwurf der Befangenheit des psychiatrischen Gutachters"]; S. 34-39 ["Bildung von Arbeitshypothesen"]; vgl. auch vorstehend lit. b). Dabei erwog die Vorinstanz u.a. auch, dass sie zu einer anderen als der dem Gutachter am plausibelsten erscheinenden Sachverhaltsvariante gelangt sei. Gerade dieser Umstand mache auch klar, dass es dem Gutachter nicht gelungen sei, das Gericht zu beeinflussen, so die Vorinstanz weiter (vgl. KG act. 2 S. 37 oben). Auch wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Gutachter zur Beantwortung der psych-

- 37 iatrischen Fragestellungen nicht einfach auf die ihm am wahrscheinlichsten dünkende Sachverhaltsvariante abgestellt habe. Zu seinen psychiatrischen Erkenntnissen sei er in erster Linie aufgrund des Gesamtbildes des Beschwerdeführers gelangt, wie es sich aus "psychiatrisch-forensischer Sicht", also aufgrund des Persönlichkeitskonstruktes, der Mechanismen, der Persönlichkeitsdynamik und der Persönlichkeitsanteile der Beschwerdeführers zeige (vgl. KG act. 2 S. 37). Die darauf beruhende Schlussfolgerung der Vorinstanz lautete wie folgt (KG act. 2 S. 38, 1. Abschnitt a.E. [Unterstreichung durch KassGer]): "Für das Gericht entscheidend ist hingegen, dass die Ausführungen des Sachverständigen, die zu seinen psychiatrischen Feststellungen bezüglich Zurechnungsfähigkeit etc. geführt haben, überzeugend und nachvollziehbar sind und sich nicht nur auf eine spezifische Deliktsversion beschränken, sondern Aussagewert von übergeordnetem Bestand haben." Im gleichen Zusammenhang stellte die Vorinstanz zusammenfassend fest (KG act. 2 S. 38/39 [Hervorhebung durch Kass- Ger]): "Die Arbeitshypothese von Dr. Sternemann decke sich weitgehend mit dem durch das Gericht erstellten Sachverhalt. Dies überrascht nicht angesichts des Umstandes, dass der [Beschwerdeführer] grundsätzlich einräumt, die Geschädigte getötet zu haben. Ausserdem hatte der Gutachter auch unter Heranziehung der Tatablaufversion des [Beschwerdeführers] die an ihn gerichtete Fragestellung betreffend Zurechnungsfähigkeit beantwortet und eine Beeinträchtigung dieser, auch unter der Hypothese der Angeklagtenversion, verneint. Ein Schuldinterlokut ist nach Ansicht des Gerichts deshalb nicht erforderlich, da die Frage der Zurechnungsfähigkeit aufgrund des Gutachtens zweifelsfrei beantwortet worden ist und der durch das Gericht erstellte Tatablauf die Aktualität des Gutachtens nicht tangiert." Im Lichte der vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesem Umfang mangels Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz überhaupt eingetreten kann. 3.2 Die Rügen, welche der Beschwerdeführer bezüglich der Erstellung und Verwendung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. [Z.] erhob, haben sich als unbegründet erwiesen, soweit auf die entsprechenden Beschwerdepunkte überhaupt eingetreten werden konnte.

- 38 - 4. Abschliessend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive jene der amtlichen Verteidigung und allfällige Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Beschwerdegegner 2.1 und 2.2, werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive jene der amtlichen Verteidigung und allfällige Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Beschwerdegegner 2.1 und 2.2, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Geschworenengerichtes vom 3. November 2006 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 39 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Geschworenengericht des Kantons Zürich sowie an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Bewährungs- und Vollzugsdienste), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AC070030 — Zürich Kassationsgericht 13.02.2009 AC070030 — Swissrulings