Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC070019/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Reinhard Oertli sowie der juristisch Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 4. August 2008 in Sachen X., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt […] gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch lic. iur. Bettina Groth, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich 2. †A., bzw. dessen Hinterbliebene: 2.1 AB., 2.2 AC., 2.1 – 2.2 vertreten durch Rechtsanwalt […] 2.3 AD., 2.3 vertreten durch Rechtsanwalt […] 3. B., vertreten durch Rechtsanwalt […] Geschädigte und Beschwerdegegner betreffend vorsätzliche Tötung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und zwei Beschlüsse des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2006 (WG060002/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2005 wirft dem Beschwerdeführer (zusammengefasst) vor, am 20. Januar 2004 zwischen ca. 0900 und 0930 Uhr A. mit einem Revolver aus einer Distanz von ca. 30 - 50 cm mit einem gezielten Schuss in die Brust getötet zu haben. Der Vorfall habe sich in der Wohnung [...] in Z. abgespielt, wo das Opfer zusammen mit der vom Beschwerdeführer getrennt lebenden Ehefrau B. in einer Paarbeziehung gewohnt habe. Das Geschworenengericht sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. April 2006 schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB und bestrafte ihn mit 13 Jahren Zuchthaus (unter Anrechnung von 809 Tagen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft). Im Zivilpunkt verpflichtete es den Beschwerdeführer – teilweise nur dem Grundsatz nach - zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen an die Geschädigten (vgl. KG act. 2 S. 94f.). Mit separaten Beschlüssen gleichen Datums befand das Geschworenengericht über die verschiedenen beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (vgl. KG act. 2 S. 97ff., S. 99f.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche sein amtlicher Verteidiger rechtzeitig angemeldet und begründet hat (vgl. KG act. 1 und act. 6). Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es seien das Urteil und die Beschlüsse vom 7. April 2006 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (vgl. KG act. 12). Die Beschwerdegegnerin 1 reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Beschwerdegegnerin 2.3 reichte mit Eingabe vom 26. September 2007 eine Beschwerdeantwort ein, enthielt sich jedoch ausdrücklich eines Antrages zur Sache (vgl. KG act. 9). Die Beschwerdegegner 2.1 und 2.2 reichten mit Eingabe vom 26. September 2007 (KG act. 10) eine Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen, soweit sie sich gegen Disp.-Ziff. 3.1, 4.1, 4.2 und 7.1 des angefochte-
- 3 nen Urteils richte. Auch die Beschwerdegegnerin 3 reichte mit Eingabe vom 25. September 2007 eine Beschwerdeantwort ein, mit welcher sie die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde verlangte (vgl. KG act. 11 S. 2). Die Beschwerdeantworten wurden dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 27. September 2007 (KG act. 13) zur Kenntnisnahme zugestellt. II. 1. a) Das eigentliche Tatgeschehen wird in der Anklageschrift folgendermassen beschrieben: "[...] Vor diesem Hintergrund fuhr X. am Dienstag, 20. Januar 2004, morgens, mit seinem Personenwagen unter Mitnahme des mit 6 Patronen geladenen Revolvers [...], welcher er am 15. September 2003 gekauft hatte, und des seiner Ehefrau gehörenden Schmucks zu der von ihr und A., mit dessen Tötung er sich zumindest gedanklich seit einiger Zeit befasst hatte, bewohnten Wohnung [...]. Er klingelte zwischen ca. 0900 und 0930 Uhr bei A., der alleine zu Hause war, was der Angeklagte wusste, an der Hauseingangstüre und bat um Einlass, welcher Bitte A. nachkam. Im Esszimmer der Wohnung kam es in der Folge zu einer verbalen Auseinandersetzung, anlässlich welcher sie sich die Schachtel mit dem Schmuck gegenseitig in die Hände drückten und sich hin und her stiessen. Auf einmal nahm X. den mitgeführten Revolver aus seiner Jackentasche und schoss aus einer Distanz von ca. 30 - 50 cm bewusst und gewollt A. gezielt in die Brust, um ihn zu töten, wodurch A. einen Rumpfsteckschuss erlitt, welcher die Lunge und die Leber verletzte. A., der nicht sofort an den Folgen der Schussverletzung starb, setzte sich zur Wehr und griff nach der Schusswaffe, wodurch zwischen dem Angeklagten und dem Opfer im Korridor ein Gerangel entstand, wobei sie sich in Richtung Küche bewegten, und schliesslich zu Boden fielen. Während dem Gerangel lösten sich aus der Waffe drei bis vier Schüsse und A. gelang es, eine Flasche zu ergreifen und damit dem Angeklagten gegen den Kopf zu schlagen. Als die Kräfte von A. schliesslich nachliessen, bat er den Angeklagten, nicht mehr zu schiessen, und schloss sich hernach in einem Büro ein. X. wischte die Blutspuren in der Wohnung weg, während A. in seinem Büro den Tod durch Verbluten erlitt. [...]" b) Die Vorinstanz erachtete den äusseren Anklagesachverhalt in den Punkten "Hervornahme der Waffe, Abgabe des ersten Schusses und dadurch bewirkte Verletzungen des Opfers" gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die Erkenntnisse der spurenkundlichen Sachverständigen als erstellt (vgl. insb. KG act. 2 S. 44-47, insb. S. 48 oben). Auch die daran anschliessende Tatphase "Tätliche Auseinandersetzung und weitere Schussabgaben" sah die Vorin-
- 4 stanz gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die Erkenntnisse der spurenkundlichen Sachverständigen als rechtsgenügend erwiesen an, wobei sie in diesem Punkt ergänzend auch die Aussagen verschiedener Zeugen heranzog (vgl. insb. KG act. 2 S. 48-50, insb. S. 50). 2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Beweise in verschiedener Hinsicht willkürlich gewürdigt und die verbliebenen erheblichen Zweifel an einem Tatgeschehen gemäss dem Anklagesachverhalt schlechterdings übergangen zu haben (vgl. KG act. 1 S. 10-11, Ziff. 1f.; S. 26-28, Ziff. 8). 2.1 a) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). b) Der behauptete Nichtigkeitsgrund muss in der Beschwerdeschrift nachgewiesen werden (vgl. § 430 Abs. 2 StPO). Dies bedingt, dass sich die beschwerdeführende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt,
- 5 aus welchen Gründen auf den angerufenen Nichtigkeitsgrund geschlossen werden muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich der Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Das Kassationsgericht darf in den vorinstanzlichen Akten nicht nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes suchen. Der blosse Verweis auf Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren ist vor Kassationsgericht nicht zulässig; ebenso dürfen frühere Eingaben nicht einfach zum integrierenden Bestandteil der Beschwerdeschrift erklärt werden (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; SCHMID, in Donatsch/ Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430; VON RECHENBERG, a.a.O., S. 18). 2.2 a) Die Verteidigung wendet ein, sie habe bereits vor Vorinstanz aufgezeigt, "dass ungeachtet der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers sich das Tatgeschehen aufgrund der gesicherten Erkenntnisse der Sachverständigen unmöglich" so habe abspielen können, wie es die Anklage schildere. Als Belegstelle führt die Verteidigung "vgl. Urk. 118, S. 12 ff." an und erklärt weiter, dabei seien mögliche Schlussfolgerungen zum tatsächlichen Tatablauf gezogen worden, welche ausdrücklich als wahrscheinlichste oder plausible Variante bezeichnet worden seien (vgl. KG act. 1 S. 12, Ziff. B/3.3). Für die Verteidigung habe sich aufgrund der Erkenntnisse und Feststellungen der Sachverständigen folgende wahrscheinlichste Variante für das zentrale Tatgeschehen (Hervornahme der Waffe, Abgabe des ersten Schusses und dadurch bewirkte Verletzungen des Opfers) ergeben: Die handgreifliche Auseinandersetzung sei stehend im Bereich der Wohnungstüre eskaliert und habe sich in der Folge zum Kücheneingang verschoben. Dabei sei durchaus möglich, dass die verbale Auseinandersetzung im Esszimmerbereich begonnen habe. Es sei offensichtlich, dass das Opfer den Beschwerdeführer habe aus der Wohnung bugsieren wollen und sich die beiden Kontrahenten im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung und dem gegenseitigen Schubsen und Stossen in Richtung Wohnungstüre bewegt hätten. In diesem Bereich habe der Beschwerdeführer den Revolver hervorgenommen, um einen Schuss abzugeben. Das Opfer habe dies erkannt, habe nach der Schusswaffe gegriffen und den Revolver von sich wegge-
- 6 drückt. Bei diesem Bewegungsablauf sei der Revolver zwingend einerseits vom Opfer weg in Richtung Wohnungstüre, anderseits in Richtung Boden gedrückt worden. In diesem Moment müsse der Beschwerdeführer den ersten Schuss ausgelöst haben. Das Projektil habe in einer Höhe von lediglich 64 cm ab Boden mit einem Winkel von 53 Grad die Wohnungstüre durchschlagen. Der Schuss sei somit relativ nahe angrenzend an die Wohnungs-/Eingangstür und relativ steil abfallend abgegeben worden. Es sei möglich oder gar wahrscheinlich, dass sich das Opfer dabei einen Streifschuss an der linken Hand kleinfingerseits zugezogen haben (vgl. KG act. 1 S. 12-13, Ziff. B/3.4; vgl. auch S. 25/26, Ziff. B/7.6). Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, die Vorinstanz habe die von der Verteidigung vertretene Sachverhaltsversion als "beweismässig widerlegt" qualifiziert. Dies sei indessen nur möglich gewesen, indem zum einen gewisse Aussagen des Beschwerdeführers ausgeklammert und insbesondere zentrale Feststellungen der Sachverständigen als angeblich "irrelevant" bezeichnet worden seien. Die Vorinstanz sei damit letztlich der Staatsanwaltschaft gefolgt, welche in ihrer Anklageschrift eine zentrale Begebenheit recht eigentlich ausgeklammert und verschwiegen habe: Den Durchschuss der Wohnungs-/Eingangstüre. Dieser Schuss habe bekanntlich, wenn auf die Anklageschrift abgestellt werde, gar nie stattgefunden. Die Anklage erwähne den fraglichen Schuss nicht, erwähne das festgestellte Projektil nicht, relativiere die Anzahl der Schüsse und klammere den zusätzlichen Streifschuss an der linken Hand des Opfers gänzlich aus. Zudem werde der Ort der Auseinandersetzungen in einer Art und Weise umschrieben, welcher den Feststellungen der Sachverständigen widerspreche. Die Vorinstanz habe dieses Vorgehen geschützt und letztlich in ebenso willkürlicher Weise zentrale Sachverhaltsmomente unterdrückt und durch unzulässige und nicht beweismässig erstellte Annahmen ersetzt. Mit diesem Vorgehen sei das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung missachtet worden (vgl. KG act. 1 S. 13-14, Ziff. B/3.6). Die Verteidigung fasst weiter die ihrer Ansicht nach zentralen Feststellungen der Sachverständigen folgendermassen zusammen: Der tödliche Rumpfsteckschuss in die Brust des Opfers sei aus einer Distanz von wenigen Zentimetern abgegeben worden. Aufgrund des leicht abfallenden Schusswinkels sei schwer
- 7 vorstellbar, dass der fragliche Schuss aus der Hüfte abgegeben worden sei. Das Opfer habe einen Streifschuss an der linken Handkante erlitten, welcher ebenfalls hochgradig angenähert abgegeben worden sei, weshalb sich die Hand in der Nähe der Waffenmündung befunden haben müsse. Feststehe weiter, dass das Opfer die Waffe auch selbst angefasst habe. Neben den beiden aus einem sehr flachen Winkel in die Küche abgegebenen Schüssen sei ein Durchschuss durch die Wohnungstüre erfolgt, welcher steil abfallend aus stehender Position relativ nahe bei der Eingangstüre abgegeben worden sei. Im fraglichen Eingangsbereich seien auch Spuren von Kampfhandlungen gesichert worden (vgl. KG act. 1 S. 14-16, Ziff. B/4, insb. S. 16, Ziff. B/4.5). b)aa) Klammert man die Aussagen des Beschwerdeführers als Beweismittel aus und würdigt lediglich die Erkenntnisse der Sachverständigen, kann mit der Verteidigung davon ausgegangen werden, dass sich das inkriminierte Geschehen tatsächlich in der von ihr beschriebenen Art und Weise abspielen konnte. Indessen kann die Auffassung der Verteidigung, dass es sich dabei gleichzeitig um die wahrscheinlichste (Tat-)Variante gehandelt haben muss, nicht geteilt werden. Bei Rangeleien und Kampfandlungen geht es um dynamische Prozesse und es ist nicht einzusehen, weshalb sich die Auseinandersetzung zwischen den Beiden nach dem ersten Schuss mitunter nicht in Richtung Wohnungstüre bewegen und es dort nicht zu einer weiteren Schussabgabe durch die Wohnungstüre kommen konnte. Die Ereignisse nach dem ersten Schuss umschrieb die Vorinstanz (insoweit unangefochten) als "heftige Schlägerei", welche im Korridor und in der Küche stattgefunden habe (vgl. KG act. 2 S. 40/41, vgl. auch S. 48f.). Aus den Fotos, welche anlässlich der Tatrekonstruktion gemachten wurden, ist ersichtlich, dass der Korridor lediglich wenige m² umfasst, also eher einem Vorraum oder Entrée gleichkommt, wie der Raum denn auch im Grundrissplan der Wohnung bezeichnet wird (vgl. GG act. 2/5). Die Türen zur Küche und zum Esszimmer führen von dort weg und liegen nahe beieinander (vgl. GG act. 3/11/1 S. 6, 8, 9, 16, 21, 23, 24, 27 und 29, vgl. auch GG act. 2/5 [Grundriss Wohnung]). Die Kampfhandlungen fanden somit in relativ engen räumlichen Verhältnissen statt. Die Verteidigung zeigt nicht substantiiert auf, dass bzw. weshalb sich der Geschehensablauf bei dieser Sachlage nicht so wie in der Anklage beschrieben abspielen konnte, son-
- 8 dern sie beschränkt sich darauf, ihre Sicht der Dinge aufzuzeigen und sie derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen. Die Verteidigung behauptet auch nicht, dass die Sachverständigen eine solche Variante ausgeschlossen oder eindeutig als weniger plausibel bzw. wahrscheinlich eingestuft hätten. Soweit die Verteidigung im fraglichen Zusammenhang mit der Belegstelle "Urk. 118, 12 ff" auf ihre vorinstanzlichen Plädoyernotizen verweisen will oder diese zum integrierenden Bestandteil ihrer Beschwerdeschrift erklären möchte (vgl. KG act. 1 S. 12, Ziff. B/3.3), genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorstehend E. II/2/1/b). Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass sich die von der Verteidigung vertretene Tatvariante allein unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Sachverständigen so abgespielt haben konnte. Sie kann aber nicht als so plausibel oder wahrscheinlich angesehen werden, dass sie die in der Anklage umschriebene Tatvariante unter dem Gesichtspunkt der Plausibilität eindeutig in den Hintergrund zu drängen und damit als willkürlich umzustossen vermöchte. bb) Weiter sind im vorstehenden Kontext die folgenden Entscheidgründe der Vorinstanz von Bedeutung (vgl. KG act. 2 S. 49): "Einzige Unstimmigkeit zwischen den Aussagen des [Beschwerdeführers] und den Erkenntnissen des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich ist der Schuss durch die Wohnungstüre, der sich nicht klar in die Schilderungen des [Beschwerdeführers] einordnen lässt. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich jedoch, dass es sich ab Beginn der Schlägerei mit dem Lösen weiterer Schüsse aus der Waffe um einen äusserst dynamischen Sachverhalt handelte. Es stellt eine stets zu beobachtende und daher notorische Tatsache dar, dass es für Aussagepersonen äusserst schwierig ist, dynamische Sachverhalte bis ins kleinste Detail zu schildern und deshalb Abweichungen zwischen den Aussagen verschiedener Personen bzw. zu den Erkenntnissen der Sachverständigen unausweichlich sind. Dass der [Beschwerdeführer] die Entstehung des Schusses durch die Wohnungstüre nicht zu erklären vermochte, spricht daher keineswegs gegen die Richtigkeit seiner ansonsten glaubhaften Aussagen zu den diesbezüglich Ereignissen. Überdies ist die Frage, wann und wie genau dieser Schuss durch die Wohnungstüre entstand, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 118 S. 16 f. und S. 20 ff.) irrelevant. Aufgrund der Tatsache, dass, wie vorstehend dargelegt (vgl. Erw. 3.3.3.), erwiesenermassen der erste Schuss des [Beschwerdeführers] A. in die Brust traf, kann - und muss - offen gelassen werden, wie genau die weiteren Schüsse im Verlaufe des Kampfes abgegeben wurden. Klar ist einzig, dass es sich um einen der weiteren Schüsse gehandelt haben musste, der im Verlauf des Kampfes abgegeben wurde. Ebenso kann und muss im Übrigen mangels Relevanz offen gelassen werden, wann und unter welchen Umständen sich A. die
- 9 seitens des Sachverständigen Dr. V. festgestellte Streifschussverletzung an der Hand [...] zuzog, sei dies bereits beim ersten Schuss in der Art einer Abwehrbewegung gegen die Waffe geschehen oder nachher im Verlaufe des Kampfes." Aus diesen Erwägungen ergibt sich zunächst, dass die Vorinstanz den Schuss durch die Wohnungstüre nicht einfach ausgeklammert, sondern in die Entscheidfindung miteinbezogen hat. Dabei räumte die Vorinstanz explizit eine Unstimmigkeit im Geschehensablauf ein, weil sich dieser Schuss nicht klar in die Schilderungen des Beschwerdeführers einordnen lasse. Nach Auffassung der Vorinstanz ziehe dieser Umstand jedoch keinen unauflösbaren Widerspruch nach sich, weil die Wahrnehmungsfähigkeit von Aussagepersonen in vergleichbaren Situationen erfahrungsgemäss in Detailfragen beeinträchtigt sei. Diese Unstimmigkeit - so die Vorinstanz - spreche daher nicht gegen die Richtigkeit der ansonsten glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu den diesbezüglichen Ereignissen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht argumentativ mit diesen vorinstanzlichen Überlegungen auseinander. Er zitiert zwar auszugsweise die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 49 des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 9, Ziff. A/3.5), er zeigt aber nicht auf, weshalb sich die Unstimmigkeit im Geschehensablauf nicht willkürfrei auflösen lassen sollte. Angefügt werden kann, dass nach einhelliger Lehrmeinung die Wahrnehmungsfähigkeit von Aussagepersonen in vergleichbaren Turbulenzgeschehen ("[...] äusserst dynamischen Sachverhalt [...]") als besonders störungsanfällig eingestuft wird (vgl. etwa: SCHUMACHER, Die Würdigung von Zeugen- und Parteiaussagen, AJP/PJA 12/2000, S. 1455 m.w.H.). Mit anderen Worten ist jedenfalls nicht evident, dass bzw. inwiefern der vorinstanzliche Entscheidgrund an einem Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdigung leiden sollte. Weiter liess die Vorinstanz die Frage, wie genau der Schuss durch die Wohnungstüre (und auch die weiteren Schüsse) im Verlaufe der Kampfes abgegeben worden sei, offen, weil der erste Schuss des Beschwerdeführers das Opfer erwiesenermassen in die Brust getroffen habe. Auch daraus erhellt zunächst, dass die Vorinstanz den fraglichen Schuss nicht einfach ausgeklammert hat, weil er in der anklagegemässen Schilderung des Sachverhaltes "keinen Platz" gehabt hätte. Vielmehr hat die Vorinstanz den Geschehenshablauf hinsichtlich der weiteren Schüsse offen gelassen, nachdem sie es als rechtsgenügend erstellt ansah, dass der erste Schuss das Opfer in die Brust getroffen
- 10 hatte. Dieser Ansatz in der vorinstanzlichen Beweisführung bleibt in der Beschwerde unangefochten, d.h. der Beschwerdeführer zeigt nicht unter Willkürgesichtspunkten auf, weshalb die Vorinstanz bei dieser Sach- bzw. Beweislage die Frage nicht hätte offen lassen dürfen. c) Nach dem Gesagten vermochte die Verteidigung unter den genannten Gesichtspunkten keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Dies führt zur Unbegründetheit der Rügen, soweit auf die Beschwerde in diesen Punkten überhaupt eingetreten werden konnte. 2.3 a) Weiter wendet die Verteidigung ein, sie habe vor Vorinstanz aufgezeigt, dass sich der alternative Tatablauf nicht nur mit den Feststellungen der Experten, sondern auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers in den ersten Einvernahmen in Einklang bringen lasse "(Urk. 118, S. 21 f)" (vgl. KG act. 1 S. 12, Ziff. B/3.3). Dabei sei insbesondere auf folgende Aussagen hingewiesen worden, welche der Beschwerdeführer anlässlich der allerersten Einvernahme noch am Abend des 20. Januar 2004 gemacht habet: "Ich nahm die Waffe aus der Tasche und schoss. Er stürzte sich auf mich und wollte verhindern, dass ich schiesse. Ich habe gedacht, ich habe gar nicht getroffen, weil er so wild auf mich losging." Weiter führt die Verteidigung aus, auf die Frage, wohin er geschossen habe, habe der Beschwerdeführer geantwortet: "Ich weiss es nicht mehr, mit Richtung nach unten". Auf die weitere Frage, mit welcher Hand er geschossen habe, habe der Beschwerdeführer geantwortet: "Mit der rechten Hand. Kaum hatte ich die Waffe in der Hand, sprang er mich schon an. Er ging dann auf mich los und drückte meine Hand weg." Als Belegstelle bezeichnet die Verteidigung im vorstehenden Zusammenhang: "Urk. 118, S. 21 f mit Verweis auf Urk. 3/1, S. 5" (vgl. KG act. 1 S. 13, Ziff. B/3.5). b) Unerfindlich bleibt, weshalb sich gerade die erste zitierte Aussage des Beschwerdeführers mit dem alternativen Tatablauf in Einklang bringen lassen sollte. Der Beschwerdeführer gab dabei ja klar an, dass er die Waffe aus der Tasche genommen und geschossen habe. Auch erklärte er, dass sich das Opfer auf ihn gestürzt und eine Schussabgabe habe verhindern wollen. Mit andern Worten sagte der Beschwerdeführer nicht aus, dass das Opfer das beabsichtigte Unterfangen habe umsetzen können, mithin verhindern konnte, dass es vor dem Ein-
- 11 stürzen auf ihn noch zu einer Schussabgabe gekommen sei. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer lediglich sein Erstaunen darüber zum Ausdruck, dass die Reaktion des Opfers trotz der Schussabgabe derart heftig war. Offenbar ging er davon aus oder nahm an, dass eine durch einen Revolverschuss getroffene Person sogleich zusammenbrechen müsse. Dass es sich dabei aber um einen Fehlschluss des Beschwerdeführers handeln musste, legte die Vorinstanz (insoweit unangefochten) auf S. 45 des Urteils nachvollziehbar dar. Die zweite zitierte Aussage des Beschwerdeführers spricht sodann nicht eindeutig für den alternativen Tatablauf. Der Beschwerdeführer erklärte ja nicht, dass er den Schuss steil nach unten - also praktisch in Richtung Boden - abgegeben habe, sondern nur "mit Richtung nach unten". Diese Aussage korrespondiert aber durchaus mit den Erkenntnissen des pathologischen Gutachtens (vgl. KG act. 2 S. 45): Der Schuss traf das Opfer (unangefochten) in einer Höhe von 130 cm ab Fusssohle, ausgehend von einer aufrechten Position. Der Schusskanal sei von vorne nach hinten leicht sinkend verlaufen. Führt man sich die Körpergrösse des Beschwerdeführers vor Augen (ca. 185 cm [vgl. GG act. 54/1]), erweist sich eine Schussrichtung "nach unten" in Anbetracht der Einschusshöhe jedenfalls nicht als unstimmig. Die Vorinstanz stellte auch (ungerügt) fest, dass der leicht sinkende Schusskanal mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten sich nach vorne in Richtung Waffe Bewegen des Opfers im Moment der Schussabgabe korrespondiere. Dies erkläre auch plausibel – so die Vorinstanz (ungerügt) weiter -, wie der Beschwerdeführer aus der Hüfte oder allenfalls leicht höher den Schuss gegen die Brust des Opfers gerichtet habe abfeuern können (vgl. KG act. 2 S. 45). Die letzten von der Verteidigung zitierten Aussagen sind wenig sachdienlich, da der Beschwerdeführer im fraglichen Zusammenhang keine Angaben zur Schussabgabe bzw. -auslösung machte. Sie stützen mit anderen Worten nicht spezifisch die von der Verteidigung vertretene Tatversion. Soweit die Verteidigung mit der Belegstelle "Urk. 118, 21 f" auf ihre vorinstanzlichen Plädoyernotizen verweisen will oder diese zum integrierenden Bestandteil ihrer Beschwerdeschrift erklären möchte, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorstehend E. II/2/1/b).Somit ergibt sich, dass die von der Verteidigung angeführten Aussagen des Beschwerdeführers die in der Anklage umschriebene Tatvariante unter dem Gesichtspunkt der Plausibilität nicht in den Hintergrund zu drängen, geschweige
- 12 denn als willkürlich umzustossen vermögen. Der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes scheitert, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden kann. 2.4 a) In einem eigenen Beschwerdeabschnitt geht die Verteidigung auf die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers ein (vgl. KG act. 1 S. 16-20, Ziff. B/5). Sie wirft der Vorinstanz vor, die Aussagen des Beschwerdeführers in der ersten Hafteinvernahme vom 20. Januar 2004 im "Urteil, S. 36 f" auszugsweise wiedergegeben zu haben und dabei äusserst selektiv vorgegangen zu sein, indem sie nur gerade diejenigen Aussagen "herausgepickt" habe, welche in das vorgefasste Bild gepasst hätten. Demgegenüber seien all diejenigen Aussagen des Beschwerdeführers weggelassen worden, welche mit den Abläufen gemäss dem Anklagesachverhalt nicht übereinstimmten. Die Vorinstanz habe z.B. im Rahmen der Begründung ihrer willkürlichen Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe den ersten Schuss gezielt auf den Körper des Opfers abgegeben, die wichtigen Feststellungen über diesen Schuss unterdrückt. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt: "Ich habe gedacht, ich habe gar nicht getroffen, weil er so wild auf mich los ging." Und weiter auf die Frage, wohin er geschossen habe: "Ich weiss es nicht mehr, mit Richtung nach unten. Durch das Gerangel und infolge seines Einstürzens auf mich, hatte ich keine Zeit. Ich meinte, ich hätte ihn nicht getroffen, weil er so auf mich losging [...]". Und weiter auf die Frage, mit welcher Hand er geschossen habe: "Mit der rechten Hand. Kaum hatte ich die Waffe in der Hand, sprang er mich schon an. Er ging dann auf mich los und drückte meine Hand weg." (vgl. KG act. 1 S. 17-18, Ziff. B/5.3-5.4). Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, das Protokoll der polizeilichen Befragung vom 23. Januar 2004 enthalte tatsächlich den Satz: "Der erste Schuss war ganz gezielt auf den Körper von A. gerichtet, also auf Brusthöhe." Weggelassen sei demgegenüber die Einschränkung des Beschwerdeführers: "Ich hätte jedoch nie gedacht, dass er so schnell reagiert." Diese Äusserung des Beschwerdeführers stehe in Verbindung zu der vorgängigen Aussage, er habe den Revolver behändigt und gegen das Opfer gezielt, worauf sich Folgendes ereignet habe: "Gleichzeitig ging A. auf mich los. A. drückte mir die Pistole in Richtung Boden." (vgl. KG act. 1 S. 18, B/Ziff. 5.5). Bei ihrer selektiven Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers in seinen ersten Einvernahmen sei die Vorinstanz recht systematisch vorgegangen. Weggelassen
- 13 worden seien sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers, wonach das Opfer ihm beim ersten Schuss an die Hand bzw. Waffe gegriffen und diese nach unten gedrückt habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass der erste Schuss das Opfer nicht getroffen habe. Die Vorinstanz habe somit all jene Aussagen unterdrückt, welche im Widerspruch zum Anklagesachverhalt gestanden hätten (vgl. KG act. 1 S. 18-19, Ziff. 5.6). b) Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des eigentlichen Tatgeschehens auf den S. 36-40 des angefochtenen Entscheids eingehend gewürdigt und analysiert. Die Verteidigung muss sich entgegenhalten lassen, dass sie sich nicht argumentativ mit den dortigen Entscheidgründen auseinandersetzt, sondern mehr oder weniger pauschal den Vorwurf der selektiven Aussagenwürdigung erhebt und dazu einige Beispiele anführt, welche die Vorinstanz unterdrückt haben soll. Weiter muss sich die Verteidigung entgegenhalten lassen, dass sie nicht substantiiert darlegt, inwiefern die von ihr zitierten Aussageninhalte das vorinstanzliche Beweisergebnis entscheidend beeinflussen können bzw. als willkürlich erscheinen lassen. Einen entsprechenden Schluss lassen die zitierten Aussageninhalte - wie angefügt werden kann - auch nicht zu: Der Beschwerdeführer erklärte zwar, dass das Opfer praktisch gleichzeitig mit der Zielbewegung auf ihn eingestürzt sei. Aus den Aussagen geht aber nicht - auch nicht sinngemäss - hervor, dass es dem Opfer gelungen sei, die Hand des Beschwerdeführers noch vor einer Zielbewegung bzw. vor Auslösung des Schusses nach unten wegzudrücken. Auf der anderen Seite haben all die von der Vorinstanz angeführten Aussagen des Beschwerdeführers Bestand, wonach er den ersten Schuss abgegeben habe, unmittelbar bevor das Opfer ihm an die Waffe habe greifen können (vgl. KG act. 2 S. 37, 2. Abschnitt und dortige Belegstellen; vgl. insb. auch S. 38). Der pauschale Vorwurf, dass die Vorinstanz lediglich jene Aussagen gewürdigt bzw. herangezogen habe, welche in das Bild der Anklage passen würden, erweist sich als haltlos. Eine Durchsicht der einleitend zitierten Urteilsstellen ergibt sogleich, dass die Vorinstanz auch abweichende und relativierende Angaben des Beschwerdeführers in die Entscheidfindung miteinbezog (vgl. insb. S. 37 und 39; vgl. auch S. 41 und 42). Damit muss der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes
- 14 ebenfalls als gescheitert betrachtet werden, soweit auf diesen Beschwerdepunkt überhaupt eingetreten werden kann. 2.5 a) Die Verteidigung rügt die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Lokalisation der ersten Schussabgabe als willkürlich. So hätten die Experten des Wissenschaftlichen Dienstes ausdrücklich und mehrfach festgehalten, dass sie keine konkreten Angaben zum Schussabgabeort machen konnten. Dabei sei auch mehrfach festgehalten worden, dass die mögliche Lokalisation der Schussabgabe aufgrund von Blutspuren lediglich eine Vermutung darstelle. Aufgrund der Erkenntnisse der spurenkundlichen Sachverständigen liessen sich damit keine Schlussfolgerungen zum Ort der ersten Schussabgabe ziehen. Weiter habe der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz in der ersten Hafteinvernahme vom 20. Januar 2004 nicht ausdrücklich von einem ersten Schuss im Bereich des Esszimmertisches gesprochen. Vielmehr habe er klargestellt, dass das Gerangel im "Wohn-/Esszimmerbereich begonnen" habe und in der Folge "ein paar Minuten" gedauert habe. So gesehen müsse davon ausgegangen werden, dass sich die beiden Kontrahenten im Rahmen des "Gerangels" fortbewegt hätten, sich mit anderen Worten nicht immer im Bereich des Esszimmertisches aufgehalten hätten. Dementsprechend könne aufgrund der ersten Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Hafteinvernahme keinesfalls die zwingende Schlussfolgerung auf die "erste Schussabgabe im Bereich des Esszimmertisches" gezogen werden. Es sei nun aber auch von der Verteidigung nie bestritten worden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der nachfolgenden Einvernahmen teilweise auch von einer Schussabgabe im Bereich des Esszimmertisches gesprochen habe. Er habe indessen im Rahmen der zahlreichen Befragungen gerade auch in örtlicher Hinsicht verschiedene, sich teilweise widersprechende Angaben gemacht. In der Einvernahme vom 11. Februar 2004 habe der Beschwerdeführer auf die Frage, wann er die Waffe gezogen habe, in örtlicher Hinsicht folgendes klargestellt: "Im grössten Gefluche und Geschubse, es fand zwischen Esszimmertisch und Türe zum Gang statt". Den weiteren Fortgang der Ereignisse habe er weiter wie folgt beschrieben: "Eben, [der Beschwerdegegner 2] ging auch mich los und drückte mir die Waffe mit beiden Händen herunter, damit ich nicht mehr schiessen kann." Entgegen der willkürlicher Argumentation
- 15 der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer damit keine nachvollziehbare und "glaubhafte Aussagen" zu einer ersten Schussabgabe im Bereich des Esszimmertisches gemacht. Vielmehr habe er übereinstimmend in allen Aussagen klargestellt, dass die Rangelei, das "Geschubse" im Bereich des Esszimmertisches begonnen habe. Dieses Gerangel habe einige Zeit gedauert, bis es zur ersten Schussabgabe gekommen sei. Aufgrund der längeren Rangelei dränge sich der Schluss auf, dass die erste Schussabgabe gerade nicht im Bereich des Esszimmertisches erfolgt sei. Dies stehe auch im Einklang mit den Erkenntnissen der spurenkundlichen Sachverständigen, welche in diesem Bereich gerade keine Blutspuren gefunden hätten. Somit lasse sich nicht willkürfrei auf eine erste Schussabgabe im Bereich des Esszimmertisches schliessen (vgl. KG act. 1 S. 20- 23, Ziff. 6). b) Die Vorinstanz stellte auf S. 48 ihres Urteils fest, dass die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der ersten Schussabgabe im Bereich des Esszimmertisches durch die Erkenntnisse der spurenkundlichen Sachverständigen gestützt würden. Dabei stellte die Vorinstanz aber nicht fest, dass der Beschwerdeführer insbesondere anlässlich der Einvernahme vom 20. Januar 2004 (GG act. 3/1) glaubhafte Angaben zur ersten Schussabgabe im Bereich des Esszimmertisches gemacht habe, wie die Verteidigung fälschlicherweise annimmt. Weiter finden sich keine Anhaltspunkte in den Aussagen des Beschwerdeführers dafür, dass die Schubs-und Stossphase bereits vor der ersten Schussabgabe in ein heftiges Gerangel ausgeartet sei und/oder diese an verschiedenen Orten in der Wohnung stattgefunden habe. Im Gegenteil wies die Vorinstanz auch auf Angaben anlässlich der Tatrekonstruktion hin, wo der Beschwerdeführer zu zeigen versucht habe, wie die erste Schussabgabe beim Esszimmertisch erfolgt sei (vgl. KG act. 2 S. 44 unten). Wenn der Beschwerdeführer weiter auf die Frage, wann er die Waffe gezogen habe, in örtlicher Hinsicht erklärte "Im grössten Gefluche und Geschubse, es fand zwischen Esszimmertisch und Türe zum Gang statt", so lässt sich daraus nichts für die Version der Verteidigung ableiten, da sich zum einen der Esszimmertisch gerade neben der Tür zum Gang befindet (vgl. etwa: GG act. 3/11/1 S. 15 und 16; vgl. auch GG act. 2/5 [Grundriss Wohnung]) und zum anderen die Vorinstanz nur feststellte, der Beschwerdeführer habe glaubhaft
- 16 angegeben, die erste Schussabgabe sei im Bereich des Esszimmertisches erfolgt. Ferner entging auch der Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdeführer die Stoss- und Schubsphase vor dem ersten Schuss (vorsichtig bzw. nicht vorbehaltlos) auf "einige Minuten" schätzte (vgl. KG act. 2 S. 36). Dass die Vorinstanz in der Folge trotzdem zum Schluss gelangte, dass der erste Schuss im Bereich des Esszimmertisches erfolgte, kann aus den genannten Gründen dennoch nicht als willkürlich bezeichnet werden. Dass die mögliche Lokalisation der Schussabgabe aufgrund von Blutspuren lediglich eine Vermutung der Sachverständigen des Wissenschaftlichen Dienstes darstelle, erkannte auch die Vorinstanz im fraglichen Kontext zutreffend (vgl. KG act. 2 S. 47). Sie zeigte indessen ergänzend gestützt auf die Erkenntnisse des Sachverständigen Dr. V. nachvollziehbar (und unangefochten) auf, dass sich eine erste Schussabgabe im Bereich des Esszimmertisches mit den festgestellten Blutspuren in Einklang bringen lasse. So gesehen erweist es sich auch nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz feststellte, die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er den ersten Schuss im Bereich des Esszimmertisches aus naher Distanz gegen die Brust des sich gegen ihn bewegenden Opfers abgegeben habe, würden durch die Erkenntnisse der spurenkundlichen Sachverständigen gestützt. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt eingetreten werden kann. 2.6 Unter der Überschrift "Durchschuss durch die Wohnungstüre" (vgl. KG act. 1 S. 23-26, Ziff. 7) knüpft die Verteidigung an ihre bereits zuvor erhobenen Einwände an. Sie erhebt dabei aber keine Rügen, welche einer weitergehenden Behandlung bedürfen und/oder nicht bereits durch das vorstehend Gesagte (E. II/2.2 bis 2.5) hinreichend entkräftet worden sind. Gleich verhält er sich mit den abschliessend unter dem Titel "Willkür der Vorinstanz" erhobenen Einwänden (vgl. KG act. 1 S. 26-28, Ziff. 8). Auch sie geben zu keinen Weiterungen Anlass, namentlich auch nicht die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung, da ihr bereits durch das vorstehend Gesagte (E. II/2.2 bis 2.5) der Boden entzogen worden ist.
- 17 - 3. a) Abschliessend rügt die Verteidigung eine Verletzung von Beweiserhebungsvorschriften hinsichtlich der Zeugenaussagen der polizeilichen Sachbearbeiterin B.S. (vgl. KG act. 1 S. 28-32, Ziff. 9-11). b) Die Frage der Verwertbarkeit der fraglichen Zeugenaussagen, welche bereits Gegenstand im vorinstanzlichen Verfahren bildete, bejahte die Vorinstanz mit folgender Begründung: "[...] Nach § 200 StPO soll die Staatsanwaltschaft auch nach Einreichung der Anklageschrift, sofern neue Beweismittel entdeckt werden oder Ereignisse eintreten, welche die Aufnahme neuer Beweise nötig machen, die Untersuchung ergänzen und das Ergebnis der Anklagekammer oder dem Präsidenten des Geschworenengerichts beförderlich mitteilen. [...] Grundsätzlich kann die vorliegende Situation unter § 200 StPO subsumiert werden, indem in Form der unvorhersehbaren Abwesenheit der Zeugin während der gesamten Hauptverhandlung ein Ereignis eingetreten ist, welches die Aufnahme neuer Beweise nötig macht. Nach überzeugender Lehrmeinung Schmids (in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N. 3 zu § 200 StPO) sind im Interesse der Ergründung der materiellen Wahrheit keine besonders hohen Anforderungen an die Neuigkeit zu stellen. Mit der Beweisantretungsschrift war B.S. erst als Beweismittel angeboten worden, aber noch nicht als verwertbarer Beweis, nachdem sie noch nie als Zeugin befragt wurde. Dies hätte an der Geschworenengerichtsverhandlung stattfinden sollen. Mit der Tatsache, dass B.S. nicht anwesend war, trat ein Ereignis ein, welches es erforderlich machte, verwertbare Aussagen von B.S. zu erhalten. Zweitens ist fraglich, ob überhaupt ein Fall von § 200 StPO vorliegt, ob die Staatsanwaltschaft wirklich in dem Sinne sich auf diesen Paragraphen abstützte, um die Zeugeneinvernahme zu machen, nachdem die Einvernahme von B.S. nach Rücksprache mit dem Präsidenten des Geschworenengerichts erfolgte (vgl. Urk. 90B) und dieser seine Zustimmung nicht zuletzt deshalb gab, weil B.S. auch von der Verteidigung als Beweismittel genannt worden war. Schliesslich konnten an der Befragung von B.S. der [Beschwerdeführer] bzw. die Verteidigung teilnehmen - Ersterer liess sich entschuldigen -, so dass auch diesbezüglich dem Verlesen nichts entgegensteht. Die Einvernahme von B.S. als Zeugin vom 7. März 2006 [...] war daher in Anwendung von § 241 StPO zu verlesen. Wie im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung zu zeigen sein wird, waren ihre Aussagen für das Verfahren auch nicht entscheidend, sondern dienten mehr dazu, den nicht aktenkundigen Geschworenen und beisitzenden Richtern einen Überblick über den Verfahrensablauf zu geben." c) Die Verteidigung bringt dagegen in der Beschwerde vor, mit der Anklageerhebung habe die Untersuchungsbehörde die Verfahrensherrschaft an den Präsidenten des Geschworenengerichts verloren. Die Staatsanwaltschaft dürfe ab
- 18 diesem Zeitpunkt daher nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 200 StPO eigene Beweise erheben, d.h. sofern neue Beweismittel entdeckt würden oder Ereignisse eingetreten seien, welche die Aufnahme neuer Beweise nötig machten. Die Ferienabwesenheit der polizeilichen Sachbearbeiterin stelle keine Entdeckung eines neuen Beweismittels dar. Auch handle es sich nicht um ein Ereignis, welches die Aufnahme neuer Beweise nötig mache, denn bekanntlich wäre es der Staatsanwaltschaft freigestanden, B.S. vor Anklageerhebung als Zeugin zu befragen, wie dies in gleicher Weise mit Dutzenden von weiteren Personen gehandhabt worden sei. Die Verletzung der strafprozessualen Vorschriften führe zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Zeugeneinvernahme. Folglich sei es auch nicht zulässig gewesen, das fragliche Protokoll in Anwendung von § 241 StPO an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu verlesen. Die Verletzung der Beweiserhebungsvorschriften habe sich auch zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt. Die Behauptung der Vorinstanz, die Aussagen der Zeugin seien für das Verfahren nicht entscheidend gewesen, sondern hätten lediglich einen Überblick über den Verfahrensablauf gegeben, treffe nicht zu. B.S. habe im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme insbesondere Angaben zu den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahmen vom 20. und 23. Januar 2004 gemacht. Diese beiden Einvernahmen hätten gemäss der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zum eigentlichen Tatgeschehen das zentrale Beweismittel gebildet. Damit komme aber auch den entsprechenden, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verlesenen Aussagen von B.S. eine wesentliche Bedeutung bei der Beweiswürdigung zum zentralen Anklagepunkt zu. d)aa) Die Verteidigung belegt nicht unter Hinweis auf eine entsprechende Urteilsstelle, dass bzw. wo die Vorinstanz im Schuldpunkt auf Zeugenaussagen von B.S. abgestellt hatte. Damit ist der Nachweis dafür, dass ihre Aussagen entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht entscheidend gewesen seien bzw. mehr dazu gedient hätten, den nicht aktenkundigen Geschworenen und beisitzenden Richtern einen Überblick über den Verfahrensablauf zu geben, nicht erbracht. Wie gezeigt erachtete die Vorinstanz den zentralen Anklagesachverhalt in den Punkten "Hervornahme der Waffe, Abgabe des ersten Schusses und dadurch bewirkte Verletzungen des Opfers" gestützt auf die Aussagen des Beschwerde-
- 19 führers sowie die Erkenntnisse der spurenkundlichen Sachverständigen als erstellt (vgl. insb. KG act. 2 S. 44-47, insb. S. 48 oben). Insofern kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz die Zeugenaussagen von B.S. benötigt hätte, um die ersten Aussagen des Beschwerdeführers zum eigentlichen Tatgeschehen als glaubhaft beurteilen zu können. Die Vorinstanz zog aber auch im Rahmen der weiteren Urteilserwägungen zum äusseren und inneren Anklagesachverhalt (KG act. 2 S. 48-58) keine Zeugenaussagen von B.S. heran, wie eine Durchsicht der entsprechenden Entscheidstellen ergibt. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern sich ein allfälliger Nichtigkeitsgrund in Form einer verletzten Beweiserhebungsvorschrift zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken konnte. Folglich kann mangels Beschwer auf diesen Beschwerdepunkt nicht eingetreten werden. bb) Würde auf die Beschwerde eingetreten werden und wollte man überhaupt einen Anwendungsfall von § 200 StPO bejahen, könnte nicht auf einen Nichtigkeitsgrund geschlossen werden: mit der Vorinstanz kann nämlich die vorliegende Konstellation unter § 200 StPO subsumiert werden, indem in der unvorhersehbaren Abwesenheit der Zeugin während der gesamten Hauptverhandlung ein Ereignis gesehen wird, welches die Aufnahme neuer Beweise nötig machte. Die Abwesenheit von Fw B.S. wurde der Staatsanwältin erst nach der Anklageerhebung zur Kenntnis gebracht. Letztere hatte daher keine Veranlassung, die polizeiliche Sachbearbeiterin bereits im Untersuchungsverfahren als Zeugin zu befragen. Dazu war sie auch nicht gehalten, da es ihr unbenommen war, Fw B.S. mit Blick auf die geschworenengerichtliche Hauptverhandlung im Rahmen der Beweisantretungsschrift als Zeugin anzurufen. Mit der Tatsache, dass Fw B.S. an der Hauptverhandlung nicht anwesend sein würde, trat ein Ereignis ein, welches die Aufnahme eines neuen Beweises nötig machte. Auch wenn B.S. als mögliche Aussageperson bereits vor der Anklageerhebung bekannt war bzw. nach der Anklageerhebung nicht neu entdeckt wurde, kann in ihren Aussagen dennoch ein neuer Beweis im Sinne von § 200 StPO erkannt werden: zum einen war sie vor der Anklageerhebung eben noch nicht als Zeugin befragt worden und zum anderen sind – wie auch die Vorinstanz erwog – im Interesse der Ergründung der materiellen Wahrheit keine besonders hohen Anforderungen an die Neuigkeit zu
- 20 stellen (vgl. SCHMID, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 3 zu § 200 StPO). Damit lagen verwertbare Zeugenaussagen vor, welche in Anwendung von § 241 StPO anlässlich der geschworenengerichtlichen Verhandlung verlesen werden duften. Nach dem Gesagten erwiese sich die Rüge als unbegründet, wenn auf die Beschwerde eingetreten würde. 4. Abschliessend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte. III. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt. Weiter ist er zu verpflichten, den Beschwerdegegnern 2.1 und 2.2 sowie der Beschwerdegegnerin 3 eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. Da sich die Beschwerdegegnerin 2.3 eines ausdrücklichen Antrages zur Sache enthielt, kann sie nicht als obsiegende Partei im Sinne von § 396a StPO und damit auch nicht als entschädigungsberechtigt betrachtet werden.
- 21 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 7'000.–. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2.1 und 2.2 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. MWST) zu entrichten. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 3 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. MWST) zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Geschworenengerichtes vom 7. April 2006 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Geschworenengericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: