Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC070009/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der juristische Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 14. Juni 2007 in Sachen X., Angeklagter, Erstappellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Y. substituiert durch Rechtsanwalt Z. gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Neue Börse Selnau, Selnaustr. 28, Postfach, 8039 Zürich, Anklägerin, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic.iur. Christoph Winkler, Selnaustr. 28, Postfach, 8027 Zürich betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2007 (SB060582/U/eh)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Urteil vom 30. November 2004 sprach die I. Strafkammer des Obergerichtes im Berufungsverfahren den durch Rechtsanwalt Y. amtlich verteidigten X. und weitere Angeklagte unter anderem der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. X. wurde zudem der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Er wurde mit 6 1/4 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 30'000.-- bestraft (OG Proz.-Nr. SB040187, act. 169). 2. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie eine Angeklagte und ein Angeklagter kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. X. reichte kein solches Rechtsmittel ein; er war im Kassationsverfahren nur als Beschwerdegegner beteiligt. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 trat das Kassationsgericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ein und wies diejenige des Angeklagten ab. Das Rechtsmittel der Angeklagten, welches sich ausschliesslich gegen die sie betreffende obergerichtliche Kosten- und Entschädigungsfolge richtete, wurde gutgeheissen und die Sache insofern an das Obergericht zur neuen Entscheidung zurückgewiesen (KG Proz.-Nr. AC050019, act. 28). 3. Die Staatsanwaltschaft (bzw. die Oberstaatsanwaltschaft) hatte gegen das obergerichtliche Urteil vom 30. November 2004 auch eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht. Mit Urteil vom 2. Oktober 2006 wurde dieses Rechtsmittel teilweise gutgeheissen, das obergerichtliche Urteil in Bezug auf X. und drei weitere Angeklagte aufgehoben und die Sache insoweit zur Neuentscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Das Bundesgericht kam in seinem Urteil unter anderem zum Schluss, diese vier Angeklagten hätten auch wegen Geldwäscherei bestraft werden müssen (OG Proz.-Nr. SB040187, act. 202). 4. Mit Urteil vom 21. Februar 2007 entschied die I. Strafkammer des Obergerichtes bezüglich dieser vier Angeklagten neu. In Nachachtung des bundesge-
- 3 richtlichen Urteils wurden sie zusätzlich der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gesprochen. Die im Urteil vom 30. November 2004 bezüglich X. ausgefällte Strafe wurde bestätigt (OG Proz.-Nr. SB060582, act. 217 bzw. KG act. 2). 5. Der in der Kanzlei des amtlichen Verteidigers von X. (nachfolgend Beschwerdeführer) tätige Rechtsanwalt Z. meldete gegen das Urteil vom 21. Februar 2007 rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (OG Proz.-Nr. SB060582, act. 223) und begründete dieses Rechtsmittel innert angesetzter Frist (KG act. 1). In der Beschwerdebegründung wird die Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt (KG act. 1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) hat auf eine Beschwerdeantwort, die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 10/11). 6. Der Beschwerdeführer liess gegen das obergerichtliche Urteil auch eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erheben (OG Proz.-Nr. SB060582, act. 228/2). II. 1. Vorab ist zu bemerken, dass grundsätzlich (auch) gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 21. Februar 2007 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen werden kann, weil der Beschwerdeführer (wie auch die übrigen Appellanten) die damalige Berufung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003 erklärt hatte. 2. Hinsichtlich der Legitimation von Rechtsanwalt Z. zur Verteidigung des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Rechtsanwalt Z. hat dem Kassationsgericht eine von Rechtsanwalt Y. ausgestellte Substitutionsvollmacht eingereicht (KG act. 3/2), aus welcher er seine hinreichende Bevollmächtigung zur Vertretung des Beschwerdeführers ableitet (KG act. 1 S. 2 unten). Diese Vollmacht würde indessen nicht genügen, da ein amtlicher Verteidiger nicht selber eine Substitution vornehmen kann, sondern bei Offizialmandaten eine Substitution von der zuständigen Justizbehörde zu bewilligen ist (vgl. Lieber/Donatsch, Kommentar zur zürcherischen Strafprozessordnung, Zürich 2006, N 14 a.E. zu § 13
- 4 - StPO m.H.). Allerdings ist zu bemerken, dass Rechtsanwalt Z. den Beschwerdeführer bereits im fortgesetzten Berufungsverfahren vertreten und die Vorinstanz ihn im Rubrum des angefochtenen Urteils (neu) als Substituten des amtlichen Verteidigers aufgeführt hat; es ist daher davon auszugehen, dass die Vorinstanz (implizit) die Bewilligung zur Substitution erteilt hat. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Zusammengefasst macht er geltend, dieses Gebot sei sowohl im Hinblick auf die gesamte Verfahrensdauer als auch bezüglich des ersten und zweiten Berufungsurteiles (bzw. der Dauer des gesamten Berufungsverfahrens) verletzt worden. Indem die Vorinstanz eine Verletzung dieses Gebotes verneint habe, habe sie einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt (KG act. 1 S. 7 ff., insb. S. 12 Ziff. 34). 3.2 a) In der bereits erhobenen Beschwerde in Strafsachen hat der Beschwerdeführer gerügt, die Vorinstanz habe die Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei der Strafzumessung zu Unrecht nicht berücksichtigt (vgl. OG Proz.-Nr. SB060582, act. 228/2). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Frage, ob eine Verletzung dieses Gebotes vorliege, könne er nicht vor Bundesgericht rügen, sondern habe er vorgängig beim Kassationsgericht geltend zu machen (vgl. KG act. 1 S. 4, Ziff. 6-8). b) Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Die frühere Praxis, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft (ZR 98 Nr. 56), ist überholt. Das Bundesgericht hat in zwei Urteilen vom 22. April 2004 (vgl. BGE 130 IV 54 ff. bzw. Pra 2004 Nr. 10 sowie Pra 2004 Nr. 139) zusammengefasst festgehalten, die frühere (allerdings nicht einheitliche) Rechtsprechung, wonach zunächst eine staatsrechtliche Beschwerde (bzw. im Kanton Zürich eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde) zur Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots einzureichen und sodann eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben war, um zu rügen, dass der kantonale Sachrichter die im Bereich der Strafe aus dem Beschleunigungsgebot abgeleiteten Konsequenzen nicht gezogen habe, erweise sich auf Grund des engen Sachzusammenhangs zwischen der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Anwendung von Art. 63 (alt) StGB als unnötig umständlich
- 5 und künstlich. Es erscheine daher angebracht, die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen im Sinne einer Vorfrage zur Hauptfrage der Strafzumessung zu beurteilen. Wolle daher der Betroffene geltend machen, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht Rechnung getragen, so habe er diese Rüge mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen, wobei unerheblich sei, ob die Vorinstanz eine Verletzung bejaht oder verneint oder die Frage ausser Betracht gelassen habe. Das Bundesgericht hat diese neue Praxis in späteren Urteilen bestätigt (vgl. z.B. Urteil vom 30.6.2006, Proz.-Nr. 6S.216/2006, und Urteil vom 15.3.2007, Proz.-Nr. 6P.238/2006). Als Folge dieser neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anwendung von § 430b Abs. 1 StPO prüft das Kassationsgericht die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes – jedenfalls soweit sie im Kontext mit der Geltendmachung einer unzutreffenden Strafzumessung steht und gegen den obergerichtlichen Entscheid eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden kann – nicht mehr (vgl. z.B. Kass.-Nr. AC040039, Beschluss vom 8.9.04 i.S. K. Erw. II.43.4; Kass.-Nr. AC040124, Beschluss vom 7.10.05 i.S. R. Erw. III.3; Kass.-Nr. AC050020, Beschluss vom 15.10.05 i.S. A. Erw. II.3; Kass.-Nr. AC060021, Beschluss vom 22.3.07 i.S. D. Erw. II.8.2). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die genannte (neuere) bundesgerichtliche Praxis auch bezüglich der Beschwerde in Strafsachen, welche im vorliegenden Fall gegen das obergerichtliche Urteil vom 21. Februar 2007 erhoben werden kann, gilt. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht im Rahmen eines solchen, sich gegen die Strafzumessung richtenden Rechtsmittels (wie früher bei der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde) vorfrageweise die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebotes prüft. Damit bleibt es dabei, dass insofern die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht vor Kassationsgericht erhoben werden kann. 3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass auf die vorliegende kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist.
- 6 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Über die Höhe der Entschädigung des Verteidigers wird mittels Präsidialverfügung nach Massgabe der Anwaltsgebührenverordnung und unter Berücksichtigung der einzureichenden Honorarnote mit Präsidialverfügung zu entscheiden sein. IV. Gegen den vorliegenden Beschluss kann Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden. Zudem ist gestützt auf Art. 100 Abs. 1 und Abs. 6 BGG neu Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Urteiles anzusetzen; ob insofern eine (Ergänzung der – wie erwähnt - bereits erhobenen) Beschwerde in Strafsachen möglich ist, hat das Bundesgericht zu entscheiden.
- 7 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 182.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist zur Anfechtung des Urteiles des Obergerichtes vom 21. Februar 2007 mit Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichtes, die 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, die Bundesanwaltschaft, das Bundesamt für Polizei und das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: