Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060045/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Reinhard Oertli sowie die juristische Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 2. August 2007 in Sachen A. X., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. ____ gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Manuel Kehrli, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich 2. B. X., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. ____ betreffend schwere Körperverletzung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2005 (WG050004/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. März 2005 (GG act. 33) kam es am 14. Februar 2002, ca. 22.00 Uhr, im Bereich der ____strasse/____weg in Zürich zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten A.X. und dessen Brüdern C. und D.X. sowie der Schwägerin B.X. (Ehefrau von D.X.). Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe die Brüder zunächst beschimpft und ihnen gedroht sie umzubringen, worauf die Brüder weggerannt seien. Daraufhin sei der Angeklagte in sein Fahrzeug gestiegen und zu dem auf dem ____weg parkierten Personenwagen Ford Mondeo von D.X. gefahren. Dort sei er ausgestiegen und habe mit einem Gegenstand sämtliche Scheiben des Ford Mondeo eingeschlagen und die im Auto sitzende B.X. an den Haaren aus dem Auto gezogen und schimpfend auf sie eingeschlagen. Der Angeklagte habe sich dann wieder in sein Fahrzeug gesetzt, sei den ____weg hinauf gefahren, habe gewendet und sei in erheblichem Tempo den ____weg wieder hinunter in Richtung des beschädigten Personenwagens Ford Mondeo gefahren. Er habe sein Fahrzeug sodann auf seinen Bruder D.X., welcher ihm am Rand des ____weges entgegengekommen sei, zugelenkt und erst unmittelbar bei diesem brüsk im letzten Moment gestoppt, sodass D.X. mit der Kühlerhaube beinahe frontal erfasst worden sei. D.X. sei aufgrund dieses bedrohlichen Fahrmanövers rückwärts auf die Wiese zu Boden gefallen, der Angeklagte sei aus dem Fahrzeug gesprungen, habe sich zu D.X. begeben und diesem mit einem nicht näher bekannten Schlaggegenstand mehrmals auf den Kopf und den Körper eingeschlagen, was eine Schädelkalottenfraktur seitlich rechts temporal mit einem Epiduralhämatom, eine Schädelimpressionsfraktur links hochparietal sowie eine Fraktur der 7. Rippe links zur Folge gehabt habe. Durch sein Verhalten gegenüber D.X. habe sich der Angeklagte der schweren Körperverletzung sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht.
- 3 - Mit Zusatzanklageschrift vom 30. September 2005 (GG act. 43C) wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zudem vor, er habe sich gegenüber seiner Schwägerin B.X. der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, da sie aufgrund seines Verhaltens am 14. Februar 2002 diverse Blutergüsse und Prellungen erlitten habe, welche ihr mehrere Tage Schmerzen bereitet hätten. Zudem habe B.X. durch die Vorfälle eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, welche eine psychiatrische Behandlung notwendig gemacht habe. 2. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach A.X. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Urteil vom 15. November 2005 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (zum Nachteil von B.X.) sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG schuldig. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (zum Nachteil von D.X.) wurde er freigesprochen. Das Geschworenengericht (Vorinstanz) fällte eine Strafe von 4 Monaten Gefängnis (unter Anrechnung von 27 Tagen erstandener Untersuchungshaft) aus und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren von D.X. trat die Vorinstanz nicht ein, sie verpflichtete aber den Beschwerdeführer, A.X. (dem Grundsatze nach) für die am 14. Februar 2002 erlittenen physischen Verletzungen Schadenersatz sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich kein Schadenersatz, jedoch eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen (GG act. 86 bzw. KG act. 2). 3. Der Beschwerdeführer hat gegen das geschworenengerichtliche Urteil rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (GG act. 83 bzw. KG act. 6) und begründet (KG act. 1). Er beantragt, die Ziffern 1 (erstes Lemma), 3, 4, 6 und 7 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, einen Augenschein bzw. eine Tatrekonstruktion durchzuführen (KG act. 1 S. 2).
- 4 - Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) hat auf Beschwerdeantwort verzichtet (KG act. 9), ebenso die Vorinstanz auf Vernehmlassung (KG act. 10). Die Beschwerdegegnerin 2 (B.X.) äusserte sich nicht. 4. Eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht erhoben. II. 1. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei in verschiedenster Hinsicht in Willkür verfallen und habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, womit sie jeweils einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt habe (KG act. 1 S. 3 f.). b) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6;
- 5 - Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann sodann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 21 zu § 430 StPO). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, a.a.O., S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden
- 6 - Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesgericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). 2. a) Der Beschwerdeführer lässt unter Ziffer 2 der Beschwerdeschrift einwenden, die Vorinstanz sei in willkürlicher Weise dem Vorbringen von B.X. gefolgt bzw. habe sehr plausible weitere Sachverhaltsvarianten, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.X. sprächen, zu seinen Ungunsten unterdrückt. Es müssten unüberwindbare Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt genauso verwirklicht habe, wie die Geschädigten behaupteten. Wenn die Vorinstanz diesen Schluss nicht ziehe, verfalle sie in Willkür und verletze den Grundsatz in dubio pro reo (KG act. 1 S. 4 ff.). b) Das Geschworenengericht erwog an der in der Beschwerde bezeichneten Stelle (KG act. 2 S. 58), während der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzungen von B.X. keine Erklärungen abzugeben vermocht habe, seien die Ausführungen von D.X. in groben Zügen und jene von B.X. im Detail plausibel und im Kern konstant. Insbesondere ihr Hinweis, dass ihre Jackentaschen voller Scherben gewesen seien, sei ein starkes Indiz dafür, dass sie im Splitterwurf eingeschlagener Scheiben gestanden habe. Dies lasse sich nur damit erklären, dass sie im Zeitpunkt des Einschlagens der Scheiben im Auto gesessen sei.
- 7 c) Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz bereits an anderer Stelle im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen ist, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die Scheiben am Ford Mondeo von D.X. eingeschlagen habe (KG act. 2 S. 57). Auf diesen Erwägungen basieren die vorstehend wiedergegebenen, vom Beschwerdeführer konkret angefochtenen Ausführungen des Geschworenengerichts. Soweit der Beschwerdeführer demzufolge in der Beschwerde darlegt, dass und weshalb nicht er selber die Scheiben eingeschlagen haben könne (KG act. 1 S. 5 f. Ziff. 2.3 sowie Ziff. 2.4 lit. a und b), gehen die entsprechenden Überlegungen von vorneherein an den (konkret angefochtenen) geschworenengerichtlichen Erwägungen vorbei. Geprüft werden kann lediglich, ob die Erwägungen des Geschworenengerichts unter der Prämisse, dass der Beschwerdeführer die Fenster eingeschlagen hat, willkürfrei sind. Unter lit. c von Ziffer 2.4 (KG act. 1 S. 8) wendet der Beschwerdeführer ein, die Aussage von B.X., dass ihre Jackentaschen voller Scherben gewesen seien, lasse sich entgegen der Annahme der Vorinstanz keineswegs nur damit erklären, dass sie im Zeitpunkt des Einschlagens der Scheiben im Auto gesessen sei; genauso gut möglich, wenn nicht wahrscheinlicher sei es, dass sie sich eben gerade direkt vor (und nicht hinter) den eingeschlagenen Scheiben befunden habe. Es trifft zwar zu, dass sich B.X. sowohl im Auto als auch ausserhalb des Fahrzeuges im Splitterwurf der eingeschlagenen Scheiben hätte befinden können. Ist jedoch wie vorstehend dargelegt - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Scheiben einschlug, lässt sich der Umstand, dass sich die Geschädigte B.X. im Splitterwurf befunden hat, sinnvoll und willkürfrei damit erklären, dass sie im Zeitpunkt des Einschlagens der Scheiben im Auto sass. Dass sich die Geschädigte angesichts der Umstände des vorliegenden Falles ausserhalb des Fahrzeuges im Bereich des Splitterwurfes befunden hätte, währenddem der Beschwerdeführer die Scheiben einschlug, stellte eine abwegige Annahme dar. Der Einwand des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig. 3. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers unter Ziffer 3 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 9 - 15) kann grösstenteils nicht eingetreten werden, da sie sich in appellatorischer Kritik erschöpfen. Der Beschwerdeführer nimmt ei-
- 8 ne eigene Beweiswürdigung vor und stellt diese derjenigen der Vorinstanz gegenüber. Zum Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes genügt dies - wie unter vorstehender Ziffer II.1. dargelegt - nicht. Anzufügen ist immerhin Folgendes: Die vom Beschwerdeführer kritisierte (KG act. 1 S. 14 Ziff. 3.6 und 3.7) Beweiswürdigung steht unter dem Titel "Sachverhaltserstellung gemäss Zusatzanklageschrift" bzw. "Absatz 1 Zusatzanklageschrift" (KG act. 2 S. 58). Daraus ergibt sich klar, in Bezug auf welchen Sachverhalt die Vorinstanz die Aussagen von B.X. als im Detail plausibel und im Kern konstant erachtet. Es ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht abwegig, die Aussagen eines Beteiligten in Bezug auf verschiedene Sachverhaltsabschnitte unterschiedlich zu würdigen. Gerade in Fällen wie vorliegend, in denen bei einzelnen Sachverhaltsabschnitten der Ehepartner des Aussagenden betroffen ist, besteht diesbezüglich eine andere Interessenlage als bezüglich derjenigen Sachverhaltsabschnitte, in welche "nur" der Aussagende involviert war. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist weder hinsichtlich der Beurteilung der Aussagen zum Kerngeschehen noch darin, dass die Vorinstanz den Aussagen B.Xs. nicht jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen hat, dargetan. 4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die vorinstanzliche Würdigung, die Aussagen von D.X. seien realitätsnah, detailliert und im Verlauf der Untersuchung grundsätzlich konstant geblieben, wodurch sie glaubhaft seien, sei unhaltbar und willkürlich. Gleich verhalte es sich in Bezug auf die Sachverhaltserstellung gemäss Zusatzanklageschrift, bei welcher das Geschworenengericht festgehalten habe, die Ausführungen von D.X. seien in groben Zügen plausibel und im Kern konstant (KG act. 1 S. 16). 4.1 Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung zum Nachteil von D.X. zu einem Freispruch gelangte. Insbesondere erwog das Geschworenengericht, aufgrund der Ungereimtheiten in den Aussagen der beiden Geschädigten (D. und B.X.), der Beobachtungen der Zeugin Z. über den Gang des Geschädigten D.X., die Diskrepanz zwischen den Schilderungen der Geschädigten B.X. über die Häufigkeit und die Intensität der Schläge und dem effektiven Verletzungsbild sei unklar, ob sich das ganze wie in
- 9 der Anklage formuliert abgespielt habe, zumal die Zeugin Z. nicht in der Lage gewesen sei, die Aussagen der Geschädigten darüber zu bestätigen. Es bestünden somit unüberwindbare Zweifel daran, dass die Verletzungen dem Geschädigten wie in der Anklage festgehalten zugefügt worden seien. Der Sachverhaltsabschnitt Absatz 3 Satz 9 der Anklageschrift 17. März 2005 lasse sich nicht erstellen (KG act. 2 S. 58). Bereits im Rahmen der Würdigung der Aussagen von D.X. hielt die Vorinstanz (in Bezug auf den Sachverhalt gemäss Hauptanklageschrift) fest, die Aussagen des Geschädigten seien realitätsnah, detailliert und im Verlauf der Untersuchung grundsätzlich konstant geblieben, wodurch sie sehr glaubhaft seien. Seine Angaben, dass türkische Männer nicht ohne Begleitung einer Frau zu einer anderen Frau gehen würden, fänden in den Aussagen der Geschädigten B.X. eine Bestätigung. Besonders bei der Schilderung der zweiten Phase - Auseinandersetzung am ____weg - seien zahlreiche Realitätskriterien deutlich geworden, indem der Zeuge die Initiative an sich gerissen und Deutsch gesprochen habe. Vor den Schranken des Gerichts sei deutlich zum Ausdruck gekommen, wie er sich in dieser Situation gefühlt habe, wie er vor Angst um seine Frau völlig blokkiert gewesen sei oder wie er sich an der Stossstange gehalten und die Schläge abgewehrt habe. Hingegen erachtete die Vorinstanz seine Schilderung, wie weit er unter das Auto (des Beschwerdeführers) geraten sei, als nicht überzeugend. Zu Beginn der Untersuchung habe der Geschädigte noch erklärt, er sei bis auf Kniehöhe unter das Auto geraten. Im Laufe der Untersuchung habe er diese Angabe immer mehr gesteigert, bis er schliesslich erklärt habe, bis auf Brusthöhe unter dem Auto gelegen zu sein, was er anlässlich der Hauptverhandlung mehrfach bekräftigt habe. Der Verteidigung sei jedoch beizupflichten, dass dies aufgrund des Augenscheins am Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht stimmen könne. Es bestehe ein deutlicher Unterschied, ob lediglich die Beine oder auch der Körper bis zur Brust unter einen Wagen gerate. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Geschädigte dies nicht gleich von Beginn an ausgesagt habe. Folglich sei davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht bis auf Brusthöhe unter den Wagen zu liegen gekommen sei. Es stelle sich mithin die Frage, ob diese Steigerung der Situation als Lügensignal oder Ausdruck der Traumatisierung zu werten
- 10 sei, was indessen offen gelassen werden könne, da der Sachverhalt betreffend die Verletzungen des Geschädigten nicht erstellt werden könne (KG act. 2 S. 32). 4.2 Wie bereits erwähnt, bezieht sich diese Einschätzung der Vorinstanz grundsätzlich auf den Tatvorwurf der schweren Körperverletzung zum Nachteil von D.X.. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich freigesprochen wurde, erscheint es zumindest fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer daraus einen Nachteil zu seinen Lasten ableiten will. Dies jedenfalls insoweit, als in der Beschwerde nicht dargetan wird, dass und weshalb sich die entsprechenden Erwägungen auch auf die Sachverhaltserstellung gemäss Zusatzanklageschrift auswirkten. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind jedoch auch nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Indem die Vorinstanz erwog, D.X. habe grundsätzlich konstant ausgesagt, bedeutet dies nicht, dass in seinen Angaben gar keine abweichenden Aussagen festgestellt worden wären. Wenn in der Beschwerdeschrift solche Aussagen aufgeführt werden, lässt sich damit noch keine willkürliche Beweiswürdigung belegen. Ausdrücklich erwähnt wird im angefochtenen Urteil auch, dem Aussageverhalten von D.X. sei zu entnehmen, dass er den Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens immer mehr in ein negatives Licht zu rücken versucht habe (KG act. 2 S. 30). Der Darstellung in der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 16 f. Ziff. 4.2) ist sodann entgegenzuhalten, dass die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Schilderung von D.X., wie weit er unter das Auto geraten sei, nicht überzeuge, nicht bedeutet, dass der Geschädigte den Sachverhalt frei erfunden hätte. Dass Aussagen eines Beteiligten in einem Punkt nicht als überzeugend eingestuft werden, bedeutet - wie vorstehend bereits erwähnt - nicht, dass die Aussagen gesamthaft unglaubhaft sein müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik ist - soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. 4.3 Zu den Ausführungen unter Ziff. 4.3 der Beschwerdeschrift ist Folgendes zu bemerken: Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, D.X. habe ihn mit einem "Monster" verglichen und versucht, ihn zu dämonisieren (KG act. 1 S. 18), so wurde bereits vorstehend erwähnt, dass die Vorinstanz diese Tendenz erkannt
- 11 hat. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Aussagen von D.X. zu Absatz 1 der Zusatzanklageschrift als in groben Zügen plausibel und im Kern konstant zu qualifizieren seien (KG act. 1, a.a.O.). Aus der Formulierung im angefochtenen Urteil (KG act. 2 S. 58) geht nicht klar hervor, ob das Geschworenengericht die Aussagen von D.X. tatsächlich als "in groben Zügen plausibel und im Kern konstant" oder (nur) als "in groben Zügen plausibel" erachtete. Auch die erstgenannte Auffassung erwiese sich jedoch als vertretbar. Ob Aussagen als "im Kern konstant" betrachtet werden können, hängt auch von den konkreten Umständen im Einzelfall ab, mithin davon, unter welchen Umständen die fraglichen Beobachtungen gemacht wurden. Zu beachten sind beispielsweise die Lichtverhältnisse oder der Standort des Beobachters und Zeugen. Vorliegend kann das Kerngeschehen aus Sicht von D.X. darin gesehen werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Fahrzeug "Ford Mondeo" begab und es dort zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und B.X. kam. Dem Umstand, dass D.X. diesen körperlichen Kontakt unterschiedlich schilderte, hat die Vorinstanz Rechnung getragen, indem sie die Aussagen als "in groben Zügen plausibel" erachtete. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt auch diesbezüglich nicht vor. 5. a) Im Rahmen der Sachverhaltserstellung gemäss Zusatzanklageschrift hielt die Vorinstanz fest, auch C.X. habe glaubhaft beschrieben, wie er B.X. habe schreien hören, nachdem er die "Schüsse" bzw. das Einschlagen der Scheiben gehört habe, was als Indiz für die Richtigkeit der Aussagen von B.X. zu werten sei (KG act. 2 S. 58). b) Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 19 ff.) ist nur insoweit einzutreten, als sie sich auf diese konkreten Erwägungen des Geschworenengerichts beziehen. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, die Reihenfolge von "Schüssen" oder Knallen und dem anschliessenden Schreien von B.X. habe von der Zeugin Z. nicht bestätigt werden können. Diese habe anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt, dass sie aufmerksam geworden sei, weil sie eine Frau jammern gehört habe. Vorher habe sie nichts gehört. Auf explizite Nachfrage habe sie bestätigt, dass sie vorher keine "Chläpf" gehört habe.
- 12 - Dies entspreche auch ihren Aussagen in der Untersuchung. Wenn direkt vor dem Schreien der Geschädigten also irgendwelche lauten, knallartigen Geräusche effektiv existiert hätten, ist der Beschwerdeführer der Meinung, hätten diese von der Zeugin Z. wahrgenommen werden müssen (KG act. 1 S. 20). c) Es trifft zwar zu, dass die Zeugin verneinte, vorher (gemeint bevor sie das Auto in Richtung eine Person fahren gesehen habe) "Chläpf" gehört zu haben (GG Prot. S. 231). Aus welchen Aktenstellen sich aber ergäbe, dass die Zeugin frühere Geräusche hätte hören sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Wie von der Vorinstanz erwähnt (KG act. 2 S. 42), beschrieb die Zeugin, dass sie auf das Geschehen aufmerksam geworden sei, weil eine Frau gejammert und eine männliche Person gestöhnt habe. Sie sei dann auf den Balkon nachsehen gegangen und habe einen Mann gekrümmt den ____weg hinaufgehen sehen. Sie (B.X.) habe immer etwas gerufen und sei langsam den ____weg hinaufgegangen. Dann habe sie (die Zeugin) ein Auto gesehen, welches quer über den ____weg gefahren sei. Das Auto sei gerade etwa auf der Höhe dieses Mannes gewesen und sie habe das Gefühl gehabt, der Lenker wolle jetzt diesen Mann überfahren (vgl. auch GG Prot. S. 230). Aus diesen Aussagen ergibt sich gerade nicht, dass die Zeugin Geräusche zufolge früherer Geschehnisse zwingend hätte hören müssen. Es ist durchaus denkbar, dass die Zeugin beispielsweise aufgrund irgendwelcher Geräusche in der Wohnung (z.B. Musik, TV) erst das Jammern oder Schreien von B.X. wahrgenommen hat. Der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes gelingt deshalb nicht. 6. a) Der Beschwerdeführer wirft dem Geschworenengericht im Weiteren vor, es habe seine Aussagen willkürlich gewürdigt, indem es die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zufolge Widersprüchlichkeiten verneint, bei den Aussagen der Geschädigten jedoch vorliegende Widersprüche vernachlässigt und die Aussagen auf den Kerngehalt des Geschehens reduziert habe. Auch der Beschwerdeführer habe im Kern immer die gleichen Aussagen gemacht. Das von der Vorinstanz angeführte Argument, auf den Aufnahmen am Tatort und in den Fahrzeugen seien keine Steine ersichtlich, durch welche nach den Angaben des Beschwerdeführers die Fahrzeugscheiben beschädigt worden seien, werde durch die Aussagen der
- 13 mit der Spurensicherung befassten Personen stark relativiert. Diese seien von einem Schusswaffengebrauch ausgegangen und hätten nicht nach Steinen gesucht. Wenn auf den zur Verfügung stehenden Aufnahmen vom Tatort keine Steine zu sehen seien, so könne daraus nichts abgeleitet werden. Wenn die Vorinstanz sodann festhalte, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, eine Erklärung für die von der Polizei vorgefundene Situation abzugeben, verkenne sie, dass es nicht Sache des Beschwerdeführers sei, eine derartige Erklärung zu liefern. Die vorinstanzliche Auffassung verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" (KG act. 1 S. 21 f.). b) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, auch er habe im Kerngehalt immer dasselbe ausgesagt, fehlt es der Beschwerdeschrift an den notwendigen Aktenstellen, auf welche der Beschwerdeführer seine Argumentation stützen will. Diesbezüglich genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Begründung eine Nichtigkeitsgrundes nicht. In Bezug auf die eingeschlagenen Scheiben verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz seine Darstellung nicht nur deshalb, weil keine Steine gefunden wurden, als nicht überzeugend einschätzte. Vielmehr erwog das Geschworenengericht, es mute seltsam an, dass sämtliche Seitenscheiben sowie die Rückscheibe des Fahrzeuges eingeschlagen worden seien und an der Frontscheibe noch drei weitere Einschläge sichtbar seien. Dass die Scheiben beim Herumrennen um das Auto eingeschlagen worden seien - wie der Beschwerdeführer vermute - habe das Gericht jedenfalls aufgrund des Schadensbildes nicht zu überzeugen vermocht. Ausser den eingeschlagenen Scheiben seien keine anderen Spuren oder Kratzer am Auto festzustellen, während das Auto des Beschwerdeführers lediglich eine eingeschlagene Scheibe aufgewiesen habe. Es dränge sich somit der Schluss auf, dass die Scheiben systematisch eingeschlagen worden und nicht durch Steinwürfe oder beim Herumrennen um das Auto mit Stöcken bzw. Stangen entstanden seien (KG act. 2 S. 27 f.). Eine Auseinandersetzung mit all diesen vorinstanzlichen Überlegungen fehlt in der Beschwerdeschrift. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass die Vorin-
- 14 stanz dem Umstand, dass keine Steine gefunden wurden, eine übermässige und damit willkürliche Bedeutung zugemessen hätte. Wenn die Vorinstanz schliesslich erwog, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, eine Erklärung für die von der Polizei vorgefundene Situation abzugeben, so ist dies Teil der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz brachte damit zum Ausdruck, die vom Beschwerdeführer tatsächlich gemachten Angaben seien nicht geeignet, die Situation zu erklären. Ein Angeklagter ist zwar nicht verpflichtet, Aussagen zu machen, sagt er aber aus, so sind diese Aussagen selbstverständlich zu würdigen. Von einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann keine Rede sein. 7. Das vorstehend Gesagte gilt analog, soweit in der Beschwerdeschrift die vorinstanzliche Erwägung kritisiert wird (KG act. 1 S. 23 Ziff. 7), der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Verletzungen der Geschädigten B.X. keine Erklärungen abzugeben vermocht (KG act. 2 S. 58). Auch hier geht es darum, dass die vom Beschwerdeführer tatsächlich gemachte Aussage gewürdigt wird. 8. Auf die Ausführungen unter Ziffer 8 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 23 f.) ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer übt auch diesbezüglich appellatorische Kritik, wobei zudem die Bezeichnung derjenigen Aktenstellen, auf welche der Beschwerdeführer seine Behauptungen stützen will, fehlt. Welchen Grund die Staatsanwaltschaft sodann für den nächtlichen Besuch der Geschädigten sowie C.Xs. als wahrscheinlich erachtet, erweist sich als irrelevant. Wesentlich wäre vielmehr, was die Vorinstanz hiezu festgehalten hat. 9. Als ungenügend (vgl. Ziff. II.1 vorstehend) erweisen sich auch die Ausführungen unter Ziffer 9 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 24 f.), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 10. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
- 15 - III. Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend sind die Kosten, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 357.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Geschworenengericht des Kantons Zürich, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Bewährungs- und Vollzugsdienst) sowie die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen), je gegen Empfangsschein.
- 16 - ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: