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Zürich Kassationsgericht 22.12.2006 AC060018

22 décembre 2006·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·3,113 mots·~16 min·2

Résumé

Weiterzug eines kassationsgerichtlichen Rückweisungsentscheides, Einmaligkeit des Rechtsschutzes

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060018/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie die juristische Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 22. Dezember 2006 in Sachen X., Angeklagter, Erstappellant, Anschlussappellat und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ gegen 1. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Daniel Tewlin, Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststr. 70, Postfach 9717, 8036 Zürich 2. Bankhaus A., Geschädigte, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ 3. B AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ 4. C., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ 5. D., 6. Erbin des † E., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ____ 7. F., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ 3 - 7 Geschädigte und Beschwerdegegner betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2005 (SB020519/U/hp)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 13. Mai 1997 erhob die (damalige) Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich Anklage gegen X. (nachfolgend Beschwerdeführer). Darin wurde ihm eine Reihe von Vermögensdelikten zur Last gelegt. Er habe insbesondere dadurch Anleger um ihr Geld gebracht, dass er ihre Investitionen für sich behalten habe. Die Geschädigten habe er dabei u.a. durch die Verwendung von gefälschten oder nicht in seiner Verfügungsmacht stehenden Wertpapieren sowie durch fingierte Zinszahlungen getäuscht. In diesem Zusammenhang wurden dem Beschwerdeführer auch verschiedene Urkundendelikte sowie eine falsche Anschuldigung vorgeworfen (BG HD act. 9). 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 23. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 aStGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB sowie der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 6 Jahren Zuchthaus, abzüglich 227 Tage erstandene Haft, bestraft. Zudem wurde über verschiedene Zivilforderungen sowie mit gleichentags ergangenem Beschluss über beschlagnahmte Geldbeträge entschieden (BG HD act. 80). 3. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts (Erstinstanz) erhoben der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft sowie das Bankhaus A. Berufung (BG HD act. 83, 84 und 86), wobei die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückzog und Anschlussberufung erhob (OG act. 91 und 97). Am 24. Juli 2001 bestätigte die II. Strafkammer des Obergerichts im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt, wobei sie beim Vorwurf gemäss Ziffer II. der Anklage in rechtlicher Hinsicht statt auf einfache Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB auf qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 aStGB erkannte. Ausserdem bestrafte sie den Beschwerdeführer unter Anrechnung der erstandenen Haft zu 7 Jahren Zuchthaus. Ferner entschied das Ge-

- 3 richt über diverse Zivilforderungen und beschloss über beschlagnahmte Geldbeträge (OG act. 160). Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil des Obergerichts kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche mit Beschluss vom 30. September 2002 gutgeheissen wurde. Das Urteil des Obergerichts wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen (OG act. 173). 4. Gemäss Beschluss vom 5. Juni 2003 überwies das Obergericht in der Folge die Akten an die Staatsanwaltschaft mit dem Ersuchen, die Untersuchung durch diverse Zeugenbefragungen zu ergänzen (OG act. 177). Am 8. November 2005 fand die (zweite) Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher ein weiterer Zeuge befragt wurde (vgl. OG Prot. II). Mit Urteil vom gleichen Datum wurde der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB sowie der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 4 Jahren Zuchthaus bestraft, unter Anrechnung von 227 Tagen erstandener Haft, wobei der Beschwerdeführer gegenüber dem (aufgehobenen) Berufungsurteil (OG act. 160) in weiteren Anklagepunkten freigesprochen wurde (OG act. 210 bzw. KG act. 2). Sodann entschied die Vorinstanz erneut über verschiedene Zivilforderungen. 5. Gegen das Urteil vom 8. November 2005 liess der Beschwerdeführer wiederum kantonale Nichtigkeitsbeschwerde anmelden (OG act. 212 bzw. KG act. 4) und begründen. Er beantragt mit der Beschwerde, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 10), ebenso die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 1) auf Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 11). Die weiteren Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen reichten keine Stellungnahmen ein. 6. Der Beschwerdeführer hat auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht (vgl. KG act. 1 S. 4; OG act. 217, 218/1-2).

- 4 - II. 1. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, das Kassationsgericht habe im ersten Beschwerdeverfahren die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des Anklage- und Immutabilitätsprinzips verworfen. Da der Beschwerdeführer nach wie vor der Auffassung sei, dass diese Prinzipien verletzt seien, werde die Kritik - in Kenntnis von § 104a Abs. 2 GVG - nochmals dargelegt, damit ihm keinesfalls der Anspruch versagt bleibe, die entsprechenden Rügen mittels staatsrechtlicher Beschwerde dem Bundesgericht zu unterbreiten (KG act. 1 S. 10). Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer konnte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegen den kassationsgerichtlichen Beschluss vom 30. September 2002 keine staatsrechtliche Beschwerde ergreifen, weil es sich dabei um einen Rückweisungsentscheid handelte, was nach ständiger Praxis einen Zwischenentscheid darstellt; gegen einen solchen ist nach Art. 87 OG die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann, was bei Rückweisungsentscheiden verneint wird (vgl. BGE 117 Ia 396). Das Vorliegen eines solchen Nachteils wurde vom Bundesgericht in seiner bisherigen Praxis deshalb verneint, weil die beschwerdeführende Partei in diesem Fall praxisgemäss die Möglichkeit hatte, gegen den kantonalen Endentscheid staatsrechtliche Beschwerde zu erheben und damit sämtliche Rügen - also auch diejenigen, über welche in einem früheren kantonalen Rechtsmittelverfahren entschieden wurde - vorzubringen; es konnte also seit jeher mit der staatsrechtlichen Beschwerde in diesem Falle nachträglich auch der vorangehende Zwischenentscheid angefochten werden (BGE 117 Ia 251 E. 1b u. 396 E. 1, je mit Hinweisen; vgl. M. Forster, in Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1998, N 2.16 f.). Nach der revidierten, seit 1. März 2000 in Kraft stehenden Fassung von Art. 87 OG gilt nunmehr gemäss Absatz 3 von Gesetzes wegen, dass in Fällen, in welchen die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Absatz 2 nicht zulässig ist, die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sind. Daraus folgt, dass auch dann, wenn das Kassationsgericht auf die vom Beschwerdeführer bereits in seiner ersten Nichtigkeits-

- 5 beschwerde erhobenen und mit Beschluss vom 30. September 2002 verworfenen Rügen vorliegend nicht mehr eintritt, wie dies § 104a Abs. 2 GVG nunmehr bestimmt, der Beschwerdeführer diese Fragen mittels staatsrechtlicher Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid in Verbindung mit dem Beschluss vom 30. September 2002 dem Bundesgericht unterbreiten kann. Es besteht somit kein Anlass und keine Möglichkeit, im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf bereits zuvor behandelte Rügen (KG act. 1 S. 27-37) erneut einzutreten (vgl. zum Ganzen Kass.-Nr. AC050048, Entscheid vom 11. Juli 2005 i.S. R., Erw. II.1; ZR 103 Nr. 49 Erw. 3.4; Kass.-Nr. 2002/053 S, Entscheid vom 1. Juli 2002 i.S. G., Erw. II.1). 2. a) Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer (zusammengefasst) vor, die Vorinstanz hätte richtigerweise in verschiedener Hinsicht von einem geänderten Sachverhalt im Sinne von § 104a Abs. 3 GVG ausgehen müssen. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betruges zum Nachteil der B. AG (Anklage Ziffer I.I.) habe sich die Vorinstanz jedoch mit der Begründung, "dieser Sachverhalt bilde nicht mehr Gegenstand der heutigen Berufungsverhandlung, da er seitens der Verteidigung vor Kassationsgericht nicht angefochten worden sei", über den Vorbehalt gemäss § 104a Abs. 3 GVG hinweggesetzt. In gleicher Weise sei die Vorinstanz bei ihrer Schlussfolgerung über das angebliche Wissen des Beschwerdeführers um den Fälschungscharakter der SBG-Obligationen vorgegangen, welchen Punkt der Beschwerdeführer nicht angefochten habe. Entsprechend habe die Vorinstanz den aufgrund einer umfangreichen Beweisergänzung "geänderten Sachverhalt" in diesen Zusammenhängen nicht weiter geprüft, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich komme (KG act. 1 S. 10 f.). b) Wie bereits in ZR 103 Nr. 49 Erw. 3.5.c dargelegt, beruht die Revision der Bestimmungen von §§ 104 und 104a GVG auf der Parlamentarischen Initiative Briner. Zweck der gesetzlichen Neuregelung der §§ 104 und 104a GVG war es, für den Fall der Rückweisung einer Sache bestimmte Themenbereiche im Hinblick auf die Weiterführung des Verfahrens als abschliessend beurteilt zu behandeln. Bereits in der Diskussion des Kantonsrates über die Unterstützung der parlamentarischen Initiative wurde darauf hingewiesen, dass die Gesetzesänderung mit dem Grundsatz der Findung der materiellen Wahrheit kollidieren könne (Pro-

- 6 tokoll des Zürcher Kantonsrates der Sitzung vom 11. Oktober 1999, S. 1489). In der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit wurde daraufhin der von Staatsanwalt Dr. Ulrich Weder verfasste Text zu § 104a GVG diskutiert, wobei Abs. 3 wie folgt formuliert war: "Vorbehalten bleiben ein geänderter tatsächlicher Sachverhalt und die Änderung von Gesetzen oder der Rechtsprechung durch übergeordnete Gerichte". Zur Sprache kam dabei u.a., ob die Formulierung "tatsächlicher Sachverhalt" gerechtfertigt sei. Während es nach Ansicht von Dorothee Jaun klar sei, dass mit "Sachverhalt" der tatsächliche und nicht der rechtliche Sachverhalt gemeint sei, hielt Dr. Ulrich Weder dafür, zuhanden der juristischen Laien sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich um den tatsächlichen und nicht um den rechtlichen Sachverhalt handle (Protokoll der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit, Sitzung vom 15. Februar 2000, S. 172). Die Kommission beschloss daraufhin, das Wort "tatsächlicher" aus der Formulierung von Ulrich Weder zu § 104a Abs. 3 zu streichen (a.a.O.). Weitere Angaben zur Frage, wann von einem "geänderten Sachverhalt" im Sinne von § 104a Abs. 3 GVG auszugehen ist, finden sich in den Materialien nicht. Immerhin ist jedoch aus dem von der Gesetzesrevision verfolgten Zweck zu schliessen, dass eine Abwägung zwischen Prozessökonomie und Findung der materiellen Wahrheit stattzufinden hat. So erscheint es beispielsweise wenig sinnvoll, wenn jede Änderung in der Schilderung eines Zeugen - solche Abweichungen sind allein schon aufgrund des Zeitablaufes zwischen zwei Einvernahmen die Regel zur Anwendung von § 104a Abs. 3 GVG führen würde. Eine Neubeurteilung erscheint deshalb (nur) dann angebracht, wenn der "geänderte Sachverhalt" geeignet erscheint, sich auf den Entscheid auszuwirken, mithin der materiellen Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. 2.1 a) In Bezug auf den Anklagepunkt "B. AG" macht der Beschwerdeführer konkret geltend, die Einvernahme des Zeugen Y. vom 8. November 2005 habe insofern neue Erkenntnisse gebracht, als zunächst habe geklärt werden können, zu welchem Zeitpunkt der B. AG die Obligationen übergeben worden seien. Als gänzlich neuer Umstand sei sodann die Tatsache in das Verfahren eingebracht worden, dass die B. AG von Rechtsanwalt Z. im Rahmen der Übergabe der Obligationen aufgefordert worden sei, diese einmal bankmässig unter die Lupe zu nehmen und zu prüfen. Als ebenso neu erweise sich die Präzisierung des frühe-

- 7 ren Vorstandsvorsitzenden, die B. AG habe ihre Sorgfaltspflichten verletzt, da den Verantwortlichen klar gewesen sei, dass die Echtheit der Kassaobligationen ausschliesslich bei der Emissionsstelle überprüft werden können (KG act. 1 S. 14- 18). Angesichts dieser neuen Erkenntnisse sei von einem geänderten Sachverhalt im Sinne von Art. 104a Abs. 3 GVG auszugehen, weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, diesen Anklagepunkt nochmals einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Wenn die Vorinstanz hingegen festgehalten habe, dass der fragliche Anklagepunkt nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bilde, habe sie sowohl in ihrer Beweiswürdigung wie auch bei der rechtlichen Würdigung verschiedene Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt. Die Ausklammerung der neuen Erkenntnisse habe sowohl eine Verletzung des beschwerdeführerischen Anspruches auf rechtliches Gehör als auch der daraus hergeleiteten Begründungspflicht zur Folge. Überdies stelle das Vorgehen des Obergerichts eine unrichtige Anwendung von § 104a GVG dar (KG act. 1 S. 21-24). b) Die Vorinstanz erwog, der fragliche Sachverhalt bilde nicht mehr Gegenstand der (zweiten) Berufungsverhandlung, da er seitens der Verteidigung vor Kassationsgericht nicht angefochten worden sei. Der Zeuge W. habe diesbezüglich auch keine Ausführungen gemacht, die zur (erneuten) Zeugeneinvernahme Y.s geführt hätten. Allein der Umstand, dass Y. anwesend sei, könne nicht dazu führen, dass der ganze Komplex B. AG - zu dem Y. im Übrigen bereits dreimal ordnungsgemäss befragt worden sei - erneut aufgerollt werde (KG act. 2 S. 102). c) Klarzustellen ist zunächst, dass wohl keine Rolle spielen kann, aus welchem Grund eine Beweisergänzung vorgenommen und wie oft ein Zeuge bereits einvernommen wurde. Insofern erweist sich die vorinstanzliche Auffassung, die Zeugeneinvernahme Y.s sei nicht aufgrund der Aussagen des Zeugen W. angeordnet worden und Y. sei bereits dreimal befragt worden, nicht als massgebend. Wesentlich ist vielmehr, ob sich aufgrund der Beweisergänzung ein geänderter Sachverhalt im Sinne von § 104a Abs. 3 GVG ergibt. Eine andere Frage ist, welcher Stellenwert einer zusätzlichen, möglicherweise erst nach mehreren Jahren abgegebenen Aussage zuzumessen ist. Ob der geänderte Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist, beurteilt sich nach den Beweiswürdigungsregeln.

- 8 - Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt jedoch trotzdem nicht. Die Vorinstanz hielt nämlich bereits im ersten Berufungsurteil fest, der Beschwerdeführer mache geltend, er habe die ersten 40 SBG-Obligationen den Verantwortlichen der B. AG bereits am 3. Januar 1992 in ____ zwecks näherer Überprüfung derselben übergeben (OG act. 160 S. 120). Wenn nun der Zeuge Y. in seiner neusten Befragung angab, Rechtsanwalt Z. habe ausdrücklich zur Überprüfung der Obligationen aufgefordert, begründet dies keinen wesentlich geänderten Sachverhalt im Sinne von § 104a Abs. 3 GVG, sondern bekräftigt den vom Beschwerdeführer bereits behaupteten Umstand. Wenn die Vorinstanz sodann in ihrem ersten Berufungsentscheid zum Schluss kam, es sei nachvollziehbar und nahe liegend gewesen, dass die B. AG auf Überprüfungen verzichtete, heisst dies nicht, dass sich die Verantwortlichen ihrer Überprüfungs- und Kontrollpflichten nicht bewusst gewesen wären. Es bedeutet auch nicht, dass sie nicht um die Notwendigkeit der Echtheitsüberprüfung der Kassaobligationen bei der Emissionsstelle gewusst hätten. Vielmehr legte das Obergericht dar, aus welchen nachvollziehbaren und nahe liegenden Gründen die B. AG eben gerade trotzdem auf die Überprüfung und Kontrolle verzichtet hat und weshalb dies unter den gegebenen Umständen keine Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellte. Von einem gestützt auf die Aussagen des Zeugen Y. geänderten Sachverhalt kann diesbezüglich ebenfalls nicht gesprochen werden. Entsprechend ist auch der Rüge einer Gehörsverletzung der Boden entzogen. 2.2 a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Weiteren vor, sie habe auch im Zusammenhang mit dem angeblichen Wissen des Beschwerdeführers um den Fälschungscharakter der Kassaobligationen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. § 104a Abs. 3 GVG missachtet. Aufgrund der Beweisergänzungen hätten sich auch diesbezüglich gänzlich neue Erkenntnisse ergeben (KG act. 1 S. 18-20, 24 f.). b) Die Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich auf folgende obergerichtliche Erwägung (KG act. 2 S. 15 f.): Nicht angefochten habe der Beschwerdeführer die Erwägungen im früheren obergerichtlichen Urteil, soweit sie zum Ergebnis führten, der Beschwerdeführer habe von Anfang an gewusst, dass es sich bei den platzierten SBG-Obligationen um Totalfälschungen handelte. Dieser (innere)

- 9 - Sachverhalt sei daher nicht erneut zu beurteilen. Vielmehr könne hierzu auf die im Kern unverändert zutreffenden Ausführungen im ersten obergerichtlichen Entscheid verwiesen werden. Insbesondere hätten die Zeugeneinvernahmen keine neuen Erkenntnisse erbracht, welche jene Argumente zu entkräften vermöchten. c) Wie aus dem letzten Satz der vorstehend wiedergegebenen Erwägungen ersichtlich ist, hat das Obergericht die Zeugeneinvernahmen berücksichtigt und gewürdigt, ist jedoch zum Schluss gekommen, diese hätten keine neuen Erkenntnisse erbracht. Bei dieser Sachlage stösst der Vorwurf der Verletzung von § 104a Abs. 3 GVG von vornherein ins Leere. Ebenfalls als nicht stichhaltig erweist sich das Vorbringen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt. Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). Diesen Anforderungen genügt es, wenn die Vorinstanz festhielt, die Zeugeneinvernahmen hätten keine neuen Erkenntnisse erbracht. Wollte der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend machen, die Vorinstanz habe diesbezüglich eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen, so fehlten der Beschwerdeschrift die notwendigen Ausführungen. In der Beschwerde wird nicht dargetan, aus welchen konkreten Gründen die vorinstanzliche Auffassung, die Zeugeneinvernahmen hätten keine neuen Erkenntnisse erbracht, welche die Argumente des ersten Berufungsentscheides zu entkräften vermöchten, unhaltbar wäre. Es trifft zudem - entgegen der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 25) - nicht zu, dass das Obergericht auf Seite 34 des ersten Berufungsent-

- 10 scheides festgehalten habe, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass U. mit solchen Wertschriften Handel betrieben habe. Vielmehr erwog die Vorinstanz damals - wie an anderer Stelle der Beschwerdeschrift wiedergegeben (KG act. 1 S. 19) -, den ehemaligen Vorgesetzten U.s sei nichts darüber bekannt, dass U. mit X. Geschäfte mit Wertpapieren getätigt habe (OG act. 160). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die neuen, vom Beschwerdeführer angerufenen (KG act. 1 S. 19) Zeugenaussagen an dieser Feststellung etwas zu ändern vermöchten. Weiter erläuterte die Vorinstanz ausführlich (OG act. 160 S. 38-54), welche Indizien für die Kenntnis des Beschwerdeführers um den Fälschungscharakter der Obligationen sprächen. Auf den Seiten 52 ff. äusserte sich das Obergericht schliesslich zum Umstand, dass Geschäftsunterlagen über die Geschäftsbeziehungen zu V. und U. fehlten, mit der Schlussfolgerung, das Fehlen von relevanten Geschäftsunterlagen sei ein starkes Indiz dafür, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über seine angeblichen Geschäftsbeziehungen zu V. und U. unwahr seien. Die vom Beschwerdeführer praktizierte Sackbuchhaltung spreche gegen eine seriöse Geschäftstätigkeit (OG act. 160 S. 54). Die Vorinstanz hat damit weder in Abrede gestellt, dass U. Wertpapiergeschäfte getätigt hat, noch dass zwischen U. und dem Beschwerdeführer Geschäftsbeziehungen bestanden hätten. An der relevanten Schlussfolgerung, fehlende Geschäftsunterlagen sprächen gegen seriöse Geschäftstätigkeit, ändern die Zeugenaussagen nichts. Der Beschwerdeführer vermag somit auch in diesem Punkt keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO).

- 11 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 274.-- Schreibgebühren, Fr. 380.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung), das Amt für Justizvollzug (Bewährungs- und Vollzugsdienst), das Bundesamt für Justiz sowie das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

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